Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung: Verzicht muss notariell beurkundet werden

Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung: Verzicht muss notariell beurkundet werden

Bei einer Grundstückslieferung muss der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung in dem zugrunde liegenden Notarvertrag erklärt werden. Ein nachträglicher Verzicht ist nicht möglich, auch wenn er notariell beurkundet wird.

Hintergrund

X erwarb in 2003 ein Grundstück und verpachtete es umsatzsteuerpflichtig an seine Organgesellschaft (B-GmbH), die es ihrerseits zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendete. Die beim Erwerb in Rechnung gestellte und von ihm gezahlte Umsatzsteuer zog X in 2003 als Vorsteuer ab. Mit notariellem Vertrag vom Oktober 2009 veräußerte X das Grundstück an seine Ehefrau (F). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung wurde in dem notariellen Vertrag nicht erklärt. F verpachtet das Grundstück umsatzsteuerpflichtig an die B-GmbH.

Das Finanzamt änderte in 2012 die Umsatzsteuer-Festsetzung für 2009 und berichtigte den Vorsteuerabzug zu Lasten des X, weil dieser das Grundstück in 2009 umsatzsteuerfrei veräußert habe. Während des anschließenden Klageverfahrens änderten X und F im April 2013 den ursprünglichen Kaufvertrag mit notariell beurkundeter “Neufassung” und erklärten den Verzicht auf die Steuerbefreiung.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es der Ansicht war, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung auch in einer späteren notariellen Ergänzung ausgeübt werden könne.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof ist dagegen der Auffassung, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen von Grundstücken nur in dem notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. X hat zwar das Grundstück an F geliefert, die es ihrerseits umsatzsteuerpflichtig vermietete. Die Option zur Steuerpflicht dieses Umsatzes wurde jedoch nicht im notariellen Kaufvertrag vom Oktober 2009 ausgeübt. Die notariell beurkundete Neufassung des Kaufvertrags vom April 2013 führt zu keiner anderen Beurteilung. Der gesetzliche Wortlaut schließt eine Option in einer nachfolgenden Neufassung oder Ergänzung des Vertrags selbst dann aus, wenn diese gleichfalls notariell beurkundet wurde.

Nach der Gesetzesbegründung soll erreicht werden, dass der Zeitpunkt, zu dem der notarielle Kaufvertrag geschlossen wird, letztmöglicher Zeitpunkt für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist.

Verpflegung durch Arbeitgeber führt nicht immer zu Arbeitslohn

Verpflegung durch Arbeitgeber führt nicht immer zu Arbeitslohn

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Mahlzeiten zur Verfügung, unterliegen diese grundsätzlich der Lohnsteuer. Ausnahmen sind möglich, wenn die Mahlzeiten aus betriebsfunktionalen Gründen vom Arbeitgeber gewährt werden.

Hintergrund

Der Arbeitgeber betreibt einen Offshore-Windpark rund 160 km vor der Küste. Die Arbeitnehmer arbeiten im Schichtdienst und haben keine Möglichkeit, den Windpark während der 14-Tages-Schicht zu verlassen. Kühl- und Kochgelegenheiten stehen nicht zur Verfügung. Die benötigten Lebensmittel werden per Versorgungsschiff angeliefert. Der Klägerin entstehen Kosten von ca. 21,50 EUR pro Mahlzeit und Person.

Das Finanzamt wollte die Klägerin auf Zahlung von Lohnsteuer für die Verpflegung in Anspruch nehmen.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass es sich bei der Verpflegung nicht um einen steuerpflichtigen Sachbezug der Arbeitnehmer handelt.

Bedingung dafür, dass es sich bei der unentgeltlichen Verpflegung für Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, ist, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer kostenfreien Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Mitarbeiter bei Weitem überwiegt.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände überwiege das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin an der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung; das Interesse der Mitarbeiter trete dahinter zurück. Grund für die Verpflegung der Offshore-Mitarbeiter sei in den außergewöhnlichen Arbeitsumständen sowie der damit verbundenen notwendigen effizienten Gestaltung der Betriebsabläufe zu sehen. Unter Berücksichtigung der Logistik, der Sicherheit, der beengten Räumlichkeiten, der Hygiene, des Schichtbetriebes könne die Verpflegung der Mitarbeiter wirtschaftlich nicht anders als durch eine zentrale Kantineneinheit erfolgen. Eine unentgeltliche Verpflegung sei branchenüblich und entspreche den internationalen Versorgungsstandards auf Plattformen. Der relativ hohe Betrag von 21,50 EUR pro Mahlzeit resultiere aus der aufwendigen Anlieferung und den hohen Personalkosten des Caterers.

Insolvenzverfahren: Wann zurückliegende Leistungen angefochten werden können

Insolvenzverfahren: Wann zurückliegende Leistungen angefochten werden können

Wird ein Arbeitnehmer trotz vorhandener Arbeit freigestellt, gilt der Lohn als unentgeltliche Leistung des Schuldners. Die trotz Freistellung erfolgten Entgeltzahlungen sind deshalb vom Insolvenzverwalter anfechtbar.

Hintergrund

Die Ehefrau des Betriebsinhabers war von Herbst 2003 bis Oktober 2009 in dessen Firma angestellt. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wurde die Beklagte spätestens seit Anfang Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Sie erhielt fortan das vereinbarte Entgelt von 1.100 EUR brutto monatlich ohne Gegenleistung.

Über das Vermögen des Ehemanns wurde auf Antrag vom 9. Oktober 2009 im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter begehrte nun die Rückzahlung des zwischen Oktober 2005 und August 2009 gezahlten Nettoentgelts von 29.696,01 EUR.

Entscheidung

Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Nach dem Urteil muss die Ex-Frau nun den “Lohn” zurückbezahlen. Durch die Freistellung wurde der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert, argumentierten die Richter. Die Eheleute waren sich darüber einig, dass die Beklagte für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen musste. Die Zahlungen nach der Freistellung erfolgten deshalb unentgeltlich.

Nach der gesetzlichen Regelung können unentgeltliche Leistungen des Schuldners, die in den letzten 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, ohne weitere Voraussetzungen angefochten werden. Die Vorschrift gibt dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Zahlungen des Schuldners rückgängig zu machen.

Mieterhöhung: 10 %-Grenze gilt nicht mehr – es kommt immer auf die tatsächliche Wohnfläche an

Mieterhöhung: 10 %-Grenze gilt nicht mehr – es kommt immer auf die tatsächliche Wohnfläche an

Nach bisheriger Rechtsprechung ist bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche maßgeblich, wenn diese nicht mehr als 10 % nach oben oder unten von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht. Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben: Für Mieterhöhungen kommt es jetzt immer auf die tatsächliche Wohnfläche an.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin verlangt die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Wohnfläche ist im Mietvertrag mit 156 qm vereinbart. Die tatsächliche Wohnfläche liegt mit 210 qm rund 34 % darüber. Die Vermieterin berechnet die Mieterhöhung anhand der tatsächlichen Wohnfläche, was eine deutliche Überschreitung der Kappungsgrenze zur Folge hätte. Der Mieter hat nur einer Mieterhöhung unter Beachtung der in Berlin geltenden Kappungsgrenze von 15 % zugestimmt.

Entscheidung

Im Ergebnis hatte die Klage vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Die Vermieterin kann keine Mieterhöhung über die vom Mieter akzeptierten 15 % hinaus verlangen, denn neben der tatsächlichen Wohnungsgröße ist die Kappungsgrenze zu beachten.

Für den Vergleich, ob die Miete angemessen und am örtlichen Markt orientiert ist, ist allein der objektive Wohnwert der zur Mieterhöhung anstehenden Wohnung maßgeblich. Etwaige Vereinbarungen der Mietvertragsparteien über die Wohnungsgröße können im Mieterhöhungsverfahren keine Rolle spielen, denn sonst würden nicht die tatsächlichen, sondern vertraglich fingierte Umstände berücksichtigt.

Der Bundesgerichtshof hält deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der Vermieter sich an einer im Mietvertrag zu niedrig angegebenen Wohnfläche festhalten lassen muss, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt, nicht mehr fest.

Aus der unzutreffenden Wohnflächenangabe im Mietvertrag ergibt sich auch kein Anwendungsfall eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dem steht bereits entgegen, dass es im Risikobereich des Vermieters liegt, die tatsächliche Wohnfläche richtig zu ermitteln.

Ist-Besteuerung: Antrag kann konkludent gestellt und konkludent genehmigt werden

Ist-Besteuerung: Antrag kann konkludent gestellt und konkludent genehmigt werden

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden. Der Antrag auf diese Ist-Besteuerung kann sich aus einer Einnahme-Überschussrechnung ergeben, der aufgrund der antragsgemäßen Umsatzsteuer-Festsetzung konkludent genehmigt wurde.

Hintergrund

V ermittelte seinen Gewinn in 2003 durch Einnahme-Überschussrechnung und erklärte in seinen Umsatzsteuer-Erklärungen die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Die Umsatzsteuer wurde entsprechend den eingereichten Umsatzsteuer-Erklärungen festgesetzt. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2006-2010 ging das Finanzamt jedoch davon aus, V sei die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht gestattet gewesen und erließ geänderte Bescheide.

Vor dem Finanzgericht hatte V Erfolg: Die in der Umsatzsteuer-Erklärung 2003 angegebenen Umsätze hätten den Einnahmen in der Einnahme-Überschussrechnung entsprochen und dies sei dem Finanzamt bekannt gewesen. Deshalb habe das Finanzamt durch die erklärungsgemäße Besteuerung für 2003 die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten konkludent genehmigt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat sich dem Urteil des Finanzgerichts angeschlossen und dementsprechend die Revision des Finanzamts abgewiesen.

Das Finanzamt kann unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, dass die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung). Erforderlich dafür ist ein entsprechender Antrag, den das Finanzamt durch formlosen Verwaltungsakt genehmigt haben muss.

Der Antrag kann auch konkludent gestellt werden. Eine Umsatzsteuer-Erklärung, bei der die Besteuerungsgrundlagen nach den tatsächlichen Einnahmen erklärt wurden, kann allerdings nur dann als konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung angesehen werden, wenn ihr deutlich erkennbar die Erklärung der Umsätze auf der Grundlage vereinnahmter Entgelte zu entnehmen ist. Das lag hier vor.

Das Finanzamt hat dem Antrag auf Ist-Besteuerung auch zugestimmt. Die Umsatzsteuer-Festsetzung kann aber nur dann als konkludente Gestattung ausgelegt werden, wenn mit ihr nach außen erkennbar über die Steuerfestsetzung hinaus auch eine Entscheidung über den entsprechenden Antrag getroffen wurde. Diese Voraussetzung lag hier vor. Denn der antragsgemäßen Umsatzsteuer-Festsetzung kommt der Erklärungsinhalt zu, dass der Antrag genehmigt wurde.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt werden?

Unter welchen Voraussetzungen kann ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt werden?

Eine Verlustfeststellung ist nur dann möglich, wenn der Einkommensteuerbescheid des entsprechenden Jahres noch geändert werden kann. Steuerpflichtige sollten deshalb ihre Verluste rechtzeitig geltend machen.

Hintergrund

Im Jahre 2009 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer eines Unternehmers für 2006 auf 63.000 EUR fest. Infolge einer Betriebsprüfung änderte das Amt den bestandskräftigen Bescheid knapp 2 Jahre später und erhöhte die festgesetzte Steuer auf 80.000 EUR. In einem dagegen gerichteten Einspruch machte der Unternehmer daraufhin erstmals für 2006 einen Verlust i. H. v. 570.000 EUR geltend und beantragte die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2006. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab.

Entscheidung

Nach dem Urteil des Finanzgerichts hat das Finanzamt die Verlustfeststellung zu Recht abgelehnt. Nach dem Einkommensteuergesetz müssen die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags so berücksichtigt werden, wie sie in den entsprechenden Steuerfestsetzungen zu Grunde gelegt worden sind. Dies folgt aus der inhaltlichen Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid. Ist der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Veranlagungszeitraums nicht mehr änderbar, entfällt damit auch die Verlustfeststellung.

Die in 2006 verbliebenen negativen Einkünfte durften deshalb nicht in eine Verlustfeststellung eingehen, da sie der Besteuerung nicht „zu Grunde gelegt“ worden sind. Denn das Finanzamt hatte die Einkommensteuer nicht auf 0 EUR festgesetzt, sondern wegen der eingetretenen Teilbestandskraft lediglich auf 63.000 EUR.

Gewerbesteuer: Nichtabziehbarkeit ist verfassungsgemäß

Gewerbesteuer: Nichtabziehbarkeit ist verfassungsgemäß

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass dieses Abzugsverbot verfassungsgemäß ist.

Hintergrund

Eine OHG hatte in ihrer Gewinnermittlung für 2008 die Gewerbesteuerlast als Betriebsausgabe abgezogen. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung rechnete das Finanzamt die Gewerbesteuer außerbilanziell wieder hinzu. Dagegen wandten sich die Gesellschafter mit verfassungsrechtlichen Überlegungen. Diese wurden jedoch vom Finanzamt und vom Finanzgericht zurückgewiesen.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof scheiterten die Kläger mit ihren verfassungsrechtlichen Einwendungen.

Die Streichung des Gewerbesteuer-Abzugs als Betriebsausgabe verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die für die Lastengleichheit maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich zwar grundsätzlich nach dem objektiven Nettoprinzip als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer. Ausnahmen bedürfen eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes.

Das Abzugsverbot durchbricht das objektive Nettoprinzip, da die Gewerbesteuer betrieblich veranlasst ist und zu Betriebsausgaben führt. Diese Durchbrechung sieht der Bundesfinanzhof als sachlich gerechtfertigt an, da sie Bestandteil der Unternehmensteuerreform ist, die teilweise belastende, teilweise aber auch entlastende Wirkungen hat. Das Abzugsverbot wird durch die Erhöhung des Anrechnungsfaktors weitgehend kompensiert und führt in den meisten Fällen sogar zu einer vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer.

Die gesetzliche Neuregelung verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie desGrundgesetzes. Ein etwaiger Eingriff wäre nach Auffassung des Senats aus den gleichen Gründen wie die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips gerechtfertigt.

Private Nutzung eines Fitnessstudios durch Arbeitnehmer unterliegt der Umsatzsteuer

Private Nutzung eines Fitnessstudios durch Arbeitnehmer unterliegt der Umsatzsteuer

Dürfen die Arbeitnehmer das Fitnessstudio und andere Sportangebote des Arbeitgebers unentgeltlich nutzen, löst dies Umsatzsteuer aus.

Hintergrund

Eine GmbH unterhielt ein Fitnessstudio, das ihre Arbeitnehmer außerhalb der Dienstzeiten unentgeltlich nutzen konnten. Daneben bot sie den Arbeitnehmern verschiedene Kurse (z. B. Spinning, Aerobic, Step-Aerobic, und Nordic-Walking) ebenfalls unentgeltlich an.

Das Finanzamt sah hierin einen umsatzsteuerpflichtigen Sachbezug und setzte für die Überlassung den auch für Zwecke der Lohnsteuer zu Grunde gelegten Wert in Höhe von 33,60 EUR (brutto) pro Monat und Person an. Die GmbH war demgegenüber der Auffassung, dass die Zurverfügungstellung von Sportanlagen nicht umsatzsteuerbar sei. Es handele sich um Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands ihrer Arbeitnehmer.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung der GmbH nur teilweise an. Die Überlassung der Sporteinrichtungen an die Arbeitnehmer stelle zunächst keine entgeltliche Leistung in Form eines tauschähnlichen Umsatzes dar. Die Arbeitnehmer haben keinen Teil ihrer Arbeitsleistung als Gegenleistung für die Nutzung der Sportanlagen aufgewendet. Sowohl der Umfang der auszuführenden Arbeitsleistungen als auch die Höhe des gezahlten Barlohns waren unabhängig von der Inanspruchnahme der Sachzuwendungen.

Allerdings liegt eine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf vor. Das Fitnessstudio und die Kursangebote hat die Klägerin den Arbeitnehmern nicht überwiegend aus betrieblichem Interesse zur Verfügung gestellt. Allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen liegen in erster Linie im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Im Streitfall folgt das persönliche Interesse der Arbeitnehmer daraus, dass die Teilnahme am Sportangebot freiwillig gewesen und außerhalb der Dienstzeit erfolgt sei.

Schließlich handelt es sich bei der dauerhaften Zurverfügungstellung eines Fitnessstudios mit Angeboten nicht um bloße Aufmerksamkeiten.

Wann Erschließungsmaßnahmen umsatzsteuerpflichtig sind

Wann Erschließungsmaßnahmen umsatzsteuerpflichtig sind

Haben sich Grundstückerwerber gegenüber der Stadt zur anteiligen Zahlung von Erschließungskosten verpflichtet, stellen diese umsatzsteuerpflichtige Entgelte dar.

Hintergrund

Die Klägerin übernahm 2004 gegenüber der Stadt vertraglich die Projektentwicklung und Durchführung der Erschließung eines Baugebiets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast. Die Stadt trägt die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserleitung; hierzu gehören jedoch nicht die Grundstücks- bzw. Hauswasseranschlüsse.

Nach den Notarkaufverträgen haben die Käufer an die Klägerin Erschließungskosten zu zahlen. Auch wurde klargestellt, dass der neben dem Kaufpreis zu zahlende Betrag an den Vorhabenträger für die Erschließung keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks darstellt. Der Grundstückseigentümer verpflichtete sich gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die von der Klägerin auf eigene Rechnung durchgeführte Erschließungsmaßnahme, sämtliche Baugrundstücke ohne Berechnung von Erschließungskosten an die Grundstückserwerber zu veräußern.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die von ihr erbrachten Erschließungsleistungen mangels Leistungsentgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts erbringt die Klägerin ihre Erschließungsleistungen an die Stadt. Diese sind umsatzsteuerpflichtig, da der von den jeweiligen Grundstückserwerbern gezahlte Betrag Entgelt von dritter Seite darstelle.

Die Klägerin hat sich gegenüber der Stadt zur Erschließung des Bebauungsplans verpflichtet. Empfänger dieser Lieferung ist die Stadt gewesen, weil diese den Betrieb und den Unterhalt der Erschließungsanlagen auf den in ihrem Eigentum stehenden und gegebenenfalls öffentlich-rechtlich gewidmeten Erschließungsflächen übernimmt. Aufgrund der Kostentragungsverpflichtung in den jeweiligen Grundstückskaufverträgen haben sich die Grundstückserwerber gegenüber der Klägerin zu anteiligen Zahlung der Erschließungskosten verpflichtet. Diese Zahlungen der neuen Grundstückserwerber stellen daher umsatzsteuerpflichtige Entgelte Dritter für die Werklieferung der Klägerin an die Stadt dar.

Selbst wenn man vorliegend kein Entgelt von Dritten annehmen würde, wäre die Klage nach Auffassung des Gerichts unbegründet. Zwar würde in diesem Fall die Werklieferung der Erschließungsanlagen an die Stadt mangels Entgelt (der Stadt oder Dritter) nicht zu einem steuerbaren Umsatz führen. Es lägen dann aber eigenständige sonstige Leistungen der Klägerin an die Grundstückserwerber vor in Gestalt der Mitwirkung der Klägerin am Zustandekommen des Grundstückskaufvertrags.

Erbengemeinschaft: Wann sind die Einkünfte gewerblich?

Erbengemeinschaft: Wann sind die Einkünfte gewerblich?

Wie sind die Einkünfte einer Erbengemeinschaft nach dem Tode eines freiberuflich tätigen Erfinders zu qualifizieren? Diese Frage wurde jetzt beantwortet.

Hintergrund

Klägerin war eine aus 2 Personen bestehende Erbengemeinschaft. Die beiden Miterben (tätig als Rechtsanwalt und Apotheker) waren die Gesamtrechtsnachfolger ihres Vaters. Dieser hatte als Erfinder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Der Erblasser hatte hierbei verschiedene Patente erlangt. Nach seinem Tod führte die Erbengemeinschaft die abgeschlossenen Lizenzverträge fort und bezahlte die hiermit im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Zudem wurden bei ihrem Auslaufen Verträge verlängert und auch Zulassungsverfahren, die der Erblasser nicht hatte abschließen können, zu Ende geführt. Später wurden auch einzelne Rechte veräußert.

Die Erbengemeinschaft erklärte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern stufte die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte ein.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Einkünfte aus selbstständig ausgeübter wissenschaftlicher Tätigkeit lägen bei einer gemeinschaftlichen Ausübung durch mehrere Personen nur dann vor, wenn alle Personen die freiberufliche Qualifikation erfüllten. Erfüllt nur eine Person nicht die Qualifikation, komme es zu einer Abfärbung und die Einkünfte seien insgesamt als gewerblich einzustufen. Dies sei hier zumindest hinsichtlich des Rechtsanwalts der Fall gewesen. Auch würden die Einkünfte nicht als nachträgliche freiberufliche Einkünfte anzusehen sein. Dies setze nämlich voraus, dass alle den Einkünftetatbestand begründenden Voraussetzungen bereits durch den Erblasser geschaffen und zu dessen Lebzeiten realisiert worden seien. Hier hätte die Erbengemeinschaft aber über die reine Verwertung der Tätigkeit des Erblassers hinaus gehandelt, insbesondere habe sie Projekte des Erblassers zu Ende geführt.