Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

1 %-Regelung: Freiberufliche Nutzung führt nicht zu Betriebsausgaben

1 %-Regelung: Freiberufliche Nutzung führt nicht zu Betriebsausgaben

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Pkw zur Verfügung, das dieser auch privat und für seine freiberufliche Tätigkeit nutzen darf, ist bei der 1 %-Regelung ein Betriebsausgabenabzug für die Fahrten im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit nicht möglich.

Hintergrund

A erzielte als Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Ihm wurde von seinem Arbeitgeber im Streitjahr 2008 ein Pkw zur Verfügung gestellt, den er für berufliche, betriebliche und private Fahrten nutzen durfte. Sämtliche Kosten trug der Arbeitgeber. A legte in 2008 insgesamt 60.000 km zurück, wovon 37.000 km auf die nichtselbstständige Tätigkeit, 18.000 km auf die selbstständige Tätigkeit und 5.000 km auf die privaten Fahrten entfielen. Die private Nutzungsüberlassung wurde nach der 1 %-Regelung mit einem Sachbezug von 4.968 EUR versteuert.

A machte diesen Sachbezug (4.968 EUR) bei den selbstständigen Einkünften im Verhältnis der betrieblichen (18.000 km = 78,3 %) zu den privaten Fahrten (5.000 km = 21,7 %) mit 3.889 EUR als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof verneint den Betriebsausgabenabzug. Seine Begründung: Bei A ist in seinem betrieblichen Bereich kein Wertabfluss entstanden.

Das gilt zum einen für die Lohnsteuer, die bei A für den angesetzten geldwerten Vorteil angefallen ist. Denn die Lohnsteuer ist nicht durch die selbstständige Tätigkeit veranlasst und betrifft als persönliche Steuer nicht die Erwerbssphäre.

Zum anderen gilt das auch für die in der unentgeltlichen Pkw-Überlassung liegenden Nutzungsmöglichkeit. Diese führt nämlich – wenn kein Fahrtenbuch vorgelegt wird – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn in der bloßen Möglichkeit der Privatnutzung liegt bereits ein geldwerter Vorteil. Somit liegt auf der Einnahmeseite kein einer konkreten Nutzung zuordenbarer Vorteil vor, der auf private und im Rahmen weiterer Einkunftsarten stattgefundene Fahrten aufgeteilt werden könnte. Dementsprechend kann auch auf der Ausgabenseite – hier bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit – kein anhand der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ermittelter und entsprechend aufgeteilter geldwerter Vorteil angesetzt und verbraucht werden.

Jobtickets: Wann ist die 44-EUR-Grenze anwendbar?

Jobtickets: Wann ist die 44-EUR-Grenze anwendbar?

Wie wird ein Jobticket, das der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt, steuerlich behandelt? Und wie wird die Freigrenze von 44 EUR richtig angewendet? Das Bayerische Landesamt für Steuern beantwortet diese Fragen.

Hintergrund

Sachbezüge, die mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie 44 EUR monatlich nicht übersteigen. Zuzahlungen der Mitarbeiter werden dabei abgezogen.

Bei der monatlichen Überlassung einer Monatsfahrkarte oder einer Fahrberechtigung für ein Jobticket, das für einen monatlichen Zeitraum gilt, ist die Freigrenze anwendbar.

Für die Anwendung der Freigrenze kommt es aber auf den monatlichen Zufluss an. Gilt das Jobticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahresticket), fließt grundsätzlich der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Jobtickets zu. Die 44-EUR-Grenze wird dann natürlich überschritten.

Gestaltungsmöglichkeiten

Auch wenn das Jobticket selbst für einen längeren Zeitraum gilt, sind Fälle möglich, in denen die 44 EUR nicht überschritten werden:

  • Es werden tatsächlich monatliche Tickets („Monatsmarken“) monatlich ausgehändigt werden.
  • Tickets, die an sich für einen längeren Zeitraum gelten, werden jeden Monat „aktiviert/freigeschaltet“.

Liegt keiner dieser Fälle vor, kommt es auf die Tarif- und Nutzungsbestimmungen an: Sehen diese für ein Jobticket vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird, soll der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Jobticket“ monatlich zufließen und damit die 44-EUR-Grenze anwendbar sein.

ELStAM-Fehler: Finanzverwaltung zeigt sich kulant

ELStAM-Fehler: Finanzverwaltung zeigt sich kulant

Werden dem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Mitarbeiter fehlerhaft zur Verfügung gestellt, stellt sich die Frage, wie dies korrigiert werden kann. Die Finanzverwaltung zeigt sich kulant.

Hintergrund

Ist ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht möglich, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Mitarbeiters (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und Religionszugehörigkeit) zugrunde legen. Dies gilt maximal für 3 Kalendermonate.

Als Störungen kommen technische Schwierigkeiten des Arbeitgebers bei Anforderung und Abruf, Bereitstellung oder Übermittlung der ELStAM in Betracht.

Verfügung

2 Fälle, die in letzter Zeit aufgetreten sind:

  • Eine unvollständige Datenlieferung der Gemeinden führte zu fehlerhaften Steuerklassen (z. B. Steuerklasse I statt der bisherigen Steuerklasse III).
  • Ein weiterer Arbeitgeber des Mitarbeiters hat sich unzutreffend als Hauptarbeitgeber angemeldet, sodass beim ersten Arbeitgeber zu Unrecht die Steuerklasse VI angewendet wird.

Das kann im Einzelfall zu erheblichen Lohnsteuermehrbelastungen führen. Nach der bundesweit abgestimmten Auffassung der Finanzverwaltung kann der Arbeitgeber aber auch in diesen Fällen für längstens 3 Monate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers anwenden. Diese Störungsdefinition legt die Verwaltung also großzügig aus.

Voraussetzung ist, dass die unzutreffenden ELStAM ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters und ohne dessen Zutun bereitgestellt werden. Das könnte sich der Arbeitgeber auch vom Mitarbeiter bestätigen lassen.

Unberechtigte Abmahnung: Vermieter muss diese nicht zurücknehmen

Unberechtigte Abmahnung: Vermieter muss diese nicht zurücknehmen

Mietrecht ist nicht Arbeitsrecht. Deshalb kann ein Mieter vom Vermieter nicht verlangen, eine unberechtigte Abmahnung zurückzunehmen.

Hintergrund

Die Mieter einer Wohnung wurden vom Vermieter abgemahnt, weil sie am Briefkasten eine Außenwerbung angebracht hatten. Der Vermieter sah darin eine unzulässige gewerbliche Nutzung.

Die Mieter hielten die Abmahnung für unberechtigt und ließen diese durch einen Rechtsanwalt zurückweisen. Sie verlangen vom Vermieter die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten.

Entscheidung

Die Klage der Mieter hatte keinen Erfolg. Sie können keine Erstattung der Anwaltskosten verlangen.

Die Richter begründen ihre Entscheidung so: Zum einen war die Abmahnung nicht pflichtwidrig. Die Außenwerbung am Briefkasten sprach für eine gewerbliche Nutzung der Wohnung. Die Nutzung als postalische Adresse genügt schon für eine entsprechende Annahme. Die Außenwerbung stellt die vom Vermieter grundsätzlich nicht hinzunehmende Außenwirkung her.

Zum anderen hat ein Mieter – anders als ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber – gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Unterlassung oder Rücknahme einer Abmahnung.

Fahrten zum Vermietungsobjekt: Wann es nur die Entfernungspauschale gibt

Fahrten zum Vermietungsobjekt: Wann es nur die Entfernungspauschale gibt

Fahrten zum vermieteten Objekt sind für den Vermieter steuerlich Werbungskosten. Es stellt sich allerdings die Frage, wie die Fahrten abgerechnet werden können: Mit der Reisekostenpauschale oder nur der Entfernungspauschale?

Hintergrund

Ein Vermieter unternahm in einem Jahr 381 Fahrten zu seinen 2 Immobilien. Dabei führte er Kontrollen durch, kümmerte sich um den Garten, pflanzte und wässerte, fegte rund um das Objekt und streute im Winter. Für seine Fahrten machte er in der Steuererklärung Reisekosten von knapp 1.000 EUR geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrten jedoch nur in Höhe der Entfernungspauschale an.

Entscheidung

Das Finanzgericht setzte für die Fahrten ebenfalls nur die Entfernungspauschale an. Denn die Vermietungsobjekte stellten hier die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters dar. Wann kann aber eine solche regelmäßige Tätigkeitsstätte bei Vermietungseinkünften angenommen werden?

Zum einen zählt der quantitative Aspekt. Regelmäßige Fahrten zum Objekt, um dort umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten auszuüben, sprechen demnach für eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Wer dagegen nur gelegentlich zur Immobilie fährt und den Rest im heimischen Büro erledigt, ist auf der sicheren Seite.

Zum anderen spielt die qualitative Einordnung der Tätigkeiten eine Rolle. Vermieter, die zu ihren Objekten fahren, um dort ab und zu etwas zu kontrollieren, werden anders beurteilt als solche, die an der Immobilie regelmäßig arbeiten. Bewahrt der Vermieter z. B. im Mietobjekt alle Unterlagen auf, liest dort den Stromzähler ab, rechnet die Nebenkosten ab und erledigt anfallende Reparaturen, liegt der qualitative Schwerpunkt beim Mietobjekt – und die Fahrten können nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden. Entscheidend ist, wo die Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Einkunftsart prägen.

Arbeitgeber zahlt Strafzettel: Arbeitslohn

Arbeitgeber zahlt Strafzettel: Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber Bußgelder seiner Arbeitnehmer, z. B. für Falschparken oder zu schnelles Fahren, entsteht ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss.

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer führen zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn sie Entlohnungscharakter haben und dafür gewährt werden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Wendet der Arbeitgeber einen Vorteil hingegen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zu (z. B. eine betriebliche Fortbildungsmaßnahme), wird hierdurch kein Arbeitslohnzufluss begründet.

Der Bundesfinanzhof verneint ein eigenbetriebliches Interesse für den Fall, dass ein Arbeitgeber Bußgelder für seine Arbeitnehmer übernimmt. So liegt z. B. steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn eine Spedition Bußgelder übernimmt, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden waren.

Weisungen des Arbeitgebers, die gegen die Rechtsordnung verstoßen und mit Bußgeldern belegt sind, können keine notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzung sein.

Solidaritätszuschlag: Kein Abzug fiktiver Gewerbesteuer

Solidaritätszuschlag: Kein Abzug fiktiver Gewerbesteuer

Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags wird nur gezahlte Gewerbesteuer berücksichtigt. Ein Abzug „fiktiver“ Gewerbesteuer kommt nicht in Betracht.

Hintergrund

Die Kläger der beiden Streitfälle erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatten sie nicht und mussten deshalb keine Gewerbesteuer zahlen. Die Kläger beantragen beim Finanzamt trotzdem die Anrechnung einer fiktiven Gewerbesteuer, soweit es um den Solidaritätszuschlag ging. Ihre Begründung: Steuerpflichtige mit nichtgewerblichen Einkünften seien sonst gegenüber Gewerbetreibenden benachteiligt. Die tarifliche Einkommensteuer und damit auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag vermindern sich bei gewerblichen Einkünften um einen bestimmten Prozentsatz des Gewerbesteuermessbetrags.

Entscheidungen

In beiden Fällen wurden die Klagen vom Finanzgericht abgewiesen. Die Richter werten die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als eine Kompensation für die Zusatzbelastung, die bei Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften mit der Erhebung der Gewerbesteuer einhergeht. Diese Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einkunftsarten ist gerechtfertigt; das gilt auch für die an die Minderung der Einkommensteuer anknüpfende Minderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

Müssen unter der Rechnungsanschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden?

Müssen unter der Rechnungsanschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Köln. Es hält einen Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen für möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen bzw. zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden.

Hintergrund

Das Finanzamt verweigerte einem Kfz-Einzelhändler die Vorsteuererstattung aus Rechnungen über den Einkauf von Fahrzeugen. Es war der Ansicht, bei dem Rechnungsaussteller handelte es sich um eine Scheinfirma, weil nicht festgestellt werden konnte, dass unter der angegebenen Anschrift irgendwelche geschäftliche Aktivitäten des Rechnungsausstellers stattgefunden haben. Der Einzelhändler hatte jedoch versichert, dass er die Fahrzeuge bei seinem Geschäftspartner „vor Ort“ abgeholt habe. Außerdem hatte er dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüft, ebenso den Personalausweis, einen Handelsregisterauszug und die Steuernummer.

Entscheidung

Die Klage des Einzelhändlers hatte Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte den Vorsteuerabzug aus den strittigen Rechnungen, obwohl an der angegebenen Anschrift keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben. Das Gericht hält die Anforderungen an die Anschrift, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, für überholt. Die Angabe der Anschrift auf der Rechnung hat den Zweck, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und soll es u. a. auch der Finanzverwaltung ermöglichen, den Unternehmer postalisch zu erreichen. Ist die postalische Erreichbarkeit (z. B. um Schreiben zu übersenden bzw. Schriftstücke zuzustellen) gewährleistet, kommt es nicht darauf an, welche Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen.

Ersatz für entgehende Einnahmen: Wann ist eine solche Zahlung steuerbegünstigt?

Ersatz für entgehende Einnahmen: Wann ist eine solche Zahlung steuerbegünstigt?

Verzichtet ein Unternehmer auf ihm zustehende öffentliche Fördergelder, um einen jahrelangen Rechtsstreit beizulegen, und erhält er dafür eine Entschädigung, handelt es sich um einen Ersatz für entgehende Einnahmen, der steuerbegünstigt ist.

Hintergrund

K betrieb als Einzelunternehmer eine mobile Altenpflege mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. K hatte ab 1995 Zuschüsse nach dem Landesgesetz über Pflegehilfen beantragt, die zunächst abgelehnt worden waren. Diese Zuschüsse dienten der Förderung der betriebsnotwendigen Aufwendungen. Im Anschluss an ein Musterverfahren schloss K einen Vergleich. Er erhielt Zahlungen von rund 190.000 EUR und nahm im Gegenzug sämtliche Förderanträge für diesen Zeitraum zurück.

Das Finanzamt besteuerte die Einnahmen aus dem Vergleich nicht tarifbegünstigt, sondern mit dem Regelsteuersatz. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht als Ersatz für entgehende Einnahmen geleistet worden, da sie rechtlich noch bestehende Förderansprüche vorausgesetzt hätten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Urteil des Finanzgerichts auf und wendete die Steuerbegünstigung nach der sog. Fünftelregelung an.

Die Fünftelregelung kommt u. a. bei Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen in Betracht. Eine Entschädigung setzt begrifflich voraus, dass es sich um eine Ersatzleistung handelt. Sie darf nicht die vertraglich vereinbarte Erfüllungsleistung sein, sondern muss aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geleistet werden.

Das ist hier der Fall. Nach dem Vergleich wurde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, da die Zahlung die Rücknahme der Förderanträge voraussetzte und der Höhe nach von den gesetzlich vorgegebenen Fördergeldern abwich. Der Vergleich begründete einen Entschädigungsanspruch des K und dieser verzichtete auf die ihm nach dem Pflegehilfengesetz zustehende Förderung.

Offenbare Unrichtigkeit bei mechanischem Versehen?

Offenbare Unrichtigkeit bei mechanischem Versehen?

Gibt der Sachbearbeiter beim Finanzamt Daten aus einer eingereichten komprimierten Einkommensteuererklärung manuell ein und werden dabei erklärte Einkünfte zwar abgehakt, aber nicht übernommen, kann der Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden.

Hintergrund

Die Kläger haben die Einkommensteuererklärung 2008 elektronisch an das Finanzamt übermittelt und die komprimierte Erklärung nachgereicht. Dem Finanzamt standen jedoch keine elektronischen Daten zur Verfügung.

Der Sachbearbeiter im Finanzamt hakte u. a. die erklärten Vermietungseinkünfte in der komprimierten Steuererklärung ab, übernahm diese aber nicht in das Computerprogramm. Infolgedessen blieben diese Einkünfte im Einkommensteuerbescheid 2008 unberücksichtigt. Später berichtigte das Finanzamt den Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.

Entscheidung

Das Finanzgericht war der Ansicht, dass hier eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die korrigiert werden kann. Die erklärten Vermietungseinkünfte sind bei der Bearbeitung des Steuerfalls „abgehakt“ worden. Dadurch hat der Sachbearbeiter bekundet, dass diese Daten maschinell zu verarbeiten sind. Hätte er eine andere Auffassung vertreten, hätte dies dokumentiert werden müssen. Für einen Dritten ist auch offenkundig, dass die erklärten und kommentarlos „abgehakten“ Einkünfte nur aufgrund eines mechanischen Versehens nicht in die Datenverarbeitung übernommen worden sind.

Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass der Fehler bei der vom Bearbeiter nicht verwendeten Durchführung eines Vorjahresvergleichs am Bildschirm durch Einblendung der Vorjahresdaten hätte vermieden werden können. Eine Korrektur wäre vielmehr nur dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sie aufgrund eklatanter Bearbeitungsmängel einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Das ist hier aber nicht der Fall.