Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Längerfristige Auswärtstätigkeit: Vereinfachte Regeln für Essensmarken

Längerfristige Auswärtstätigkeit: Vereinfachte Regeln für Essensmarken

Bei einer Mahlzeitengewährung durch den Arbeitgeber gibt es hinsichtlich der lohnsteuerlichen Beurteilung oft Zweifelsfragen und Umsetzungsschwierigkeiten. Für Mitarbeiter im längerfristigen Außeneinsatz, denen der Arbeitgeber Essensmarken gewährt, gibt es jetzt eine neue Vereinfachungsregelung.

Übliche Mahlzeiten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit mit einem Preis bis 60 EUR brutto werden seit 2014 nicht mehr besteuert, wenn der Mitarbeiter für diese Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale geltend machen könnte, z. B. bei mehr als 8-stündiger oder mehrtägiger Abwesenheit. Die entsprechende Verpflegungspauschale von 12 EUR oder 24 EUR wird dann wegen der Mahlzeitengestellung gekürzt; im Inland um 4,80 EUR für ein Frühstück und jeweils 9,60 EUR für ein Mittag- bzw. Abendessen.

Verpflegungspauschalen sind auf die ersten 3 Monate einer beruflichen Auswärtstätigkeit beschränkt. Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit wären vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten ab diesem Zeitpunkt Arbeitslohn und mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Für 2015 gilt der Sachbezugswert von 1,63 EUR für ein Frühstück und jeweils 3 EUR für ein Mittag- bzw. Abendessen.

Problemfall: Essensmarken

Problematisch war bisher die Gewährung von Essensmarken. Denn für diese kann nur dann der niedrigere Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Mitarbeiter keine Auswärtstätigkeit ausübt. Nach bisheriger Ansicht des Bundesfinanzministeriums muss jedoch bei der Ausgabe von Essensmarken durch den Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit für die Marken der tatsächliche Wert angesetzt werden.

Lösung

Ein neuer Verwaltungserlass schafft hier mit Wirkung ab 1.1.2015 eine Erleichterungsregelung: Üben Mitarbeiter eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von 3 Monaten an diese Mitarbeiter ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine oder Restaurantschecks) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten.

Die Anwendung der Ausnahmeregelung setzt voraus, dass

  • tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird,
  • für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird und
  • der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt.

Während der ersten 3 Monate der Auswärtstätigkeit sind die Essenmarken in Höhe des Nennwerts wie Barzuschüsse zu den Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln. Die steuerfreien Spesen sind um den tatsächlichen Wert zu kürzen.

Keine unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für Privatentnahmen

Keine unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für Privatentnahmen

Die unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben nach der sog. Richtsatzsammlung kann nicht erfolgen, wenn der Unternehmer dargelegt hat, dass die Wertabgaben zum Regelsteuersatz niedriger gewesen sein müssen, als sich dies aus der Richtsatzsammlung ergibt.

Die klagende Landschlachterei setzt ihre Produkte insbesondere in ihrer Filiale J ab, betreibt Stände auf Wochenmärkten, einen Catering-Service, einen Mittagstisch und bietet zubereitete Speisen auf verschiedenen regionalen Veranstaltungen an. Das Finanzamt stellte bei einer Außenprüfung fest, dass hinsichtlich der Entnahme von Metzgereiprodukten seitens der Klägerin keinerlei Aufzeichnungen geführt waren. Der Prüfer setzte daher die Warenentnahmen mit den in der amtlichen Richtsatzsammlung für eine Fleischerei vorgesehenen Pauschbeträgen gewinnerhöhend an und wendete dabei auch die in der Richtsatzsammlung vorgesehene Aufteilung in dem ermäßigten Umsatzsteuersatz oder dem Regelsteuersatz unterliegende Umsätze an. Unstreitig waren die Leistungsbezüge der Klägerin zum Regelsteuersatz insgesamt niedriger als die Entnahme-Pauschbeträge zum Regelsteuersatz des Finanzamts.

Entscheidung

Unstreitig ist, dass das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung der Entnahmewerte berechtigt war, da keine Aufzeichnungen bestanden. Nach Auffassung des Finanzgerichts durfte das Finanzamt aber die Werte der amtlichen Richtsatzsammlung nicht vollständig unverändert anwenden.

Die Klägerin hat überprüfbar dargelegt, dass ihre eigenen Leistungsbezüge zum Regelsteuersatz insgesamt niedriger waren, als die vom Finanzamt durch Schätzung angenommene Bemessungsgrundlage der Leistungsentnahmen zum Regelsteuersatz. Zwar können Leistungsbezüge zum ermäßigten Steuersatz in dem Regelsteuersatz unterliegende Umsätze einfließen. Dies liege aber im Streitfall nicht vor. Denn auch gegenüber Dritten hatte die Klägerin in den Streitjahren nur geringste Umsätze zum Regelsteuersatz. Derartige Umsätze machen für das Streitjahr weniger als 2 % des Gesamtumsatzes der Klägerin aus. Daher ist eine unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für Wertabgaben zum Regelsteuersatz nach der sog. Richtsatzsammlung nicht zulässig.

Vorzeitige Rückgabe einer gemieteten Wohnung ist zulässig

Vorzeitige Rückgabe einer gemieteten Wohnung ist zulässig

Hat der Mieter sein Mietverhältnis gekündigt, darf er die Wohnung bereits vor Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückgeben. Verweigert der Vermieter die Rücknahme, kommt er in Annahmeverzug. Eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Ende des Mietverhältnisses kann er aber nicht verlangen.

Hintergrund
Der Mieter einer Wohnung erklärte am 7.11.2011 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 28.2.2012. Darüber hinaus kündigte er an, dass er am 26.11.2011 ausziehen wird. Der Vermieter erklärte sich in seiner Antwort mit einer Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden.

Am 17.11.2011 kündigte der Mieter das Mietverhältnis noch einmal, und zwar fristlos, da es einen angeblichen Hausfriedensbruch durch den Vermieter gegeben hatte.

Am 29.11.2011 wollte der Mieter dem Vermieter an dessen Haustür an den Schlüssel übergeben. Dies lehnte der Vermieter ab.

Der Vermieter verlangt vom Mieter die Zahlung der Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung für Dezember 2011 bis Mai 2012.

Entscheidung
Da die fristlose Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam war, muss der Mieter die Miete bis einschließlich Februar 2012 zahlen. Denn nur die ordentliche Kündigung beendete das Mietverhältnis zum 28.2.2012, sodass der Mieter bis dahin die Miete schuldet.

Der Vermieter kann vom Mieter allerdings keine darüber hinausgehende Nutzungsentschädigung bis Mai 2012 verlangen. Der Grund: Er befand sich seit dem Angebot der Schlüsselübergabe am 29.11.2011 mit der Rücknahme der Wohnung in Annahmeverzug.

Bereits vor Ende des Mietverhältnisses ist ein Mieter berechtigt, die Mietsache zurückzugeben. Ausnahme: Durch eine vorzeitige Rückgabe würde in die Rechte oder rechtlich geschützten Interessen des Vermieters eingegriffen. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Deshalb gilt: Befindet sich der Vermieter mit der Rücknahme der Mietsache in Annahmeverzug, kann er für den Zeitraum des Annahmeverzugs keine Nutzungsentschädigung verlangen.

Vermieter muss Versicherung in Anspruch nehmen

Vermieter muss Versicherung in Anspruch nehmen

Verursacht ein Mieter in der gemieteten Wohnung einen Schaden, kann er vom Vermieter dessen Beseitigung verlangen, wenn dieser durch eine Versicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter trägt.

Hintergrund
In der Wohnung der Mieter kam es zu einem Brand. Die 12-jährige Tochter hatte Öl auf dem Herd erhitzt und den Topf auf dem eingeschalteten Herd vergessen. Das Öl entzündete sich und verursachte ein Feuer.

Die Mieter verlangten vom Vermieter die Beseitigung des Schadens. Der Vermieter lehnte das jedoch ab. Seiner Meinung nach könne ein Mieter, der einen Mangel schuldhaft verursacht, keine Mangelbeseitigung verlangen. Auch weigerte sich der Vermieter, seine Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies führe dazu, dass die Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen steigen. Die Kosten für die Gebäudeversicherung werden als Betriebskosten anteilig auf die Mieter umgelegt.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof gab den Mietern Recht und verurteilte den Vermieter, den Brandschaden zu beseitigen. Denn zahlt ein Mieter die Versicherungsprämien, darf er erwarten, als Gegenleistung einen Nutzen von der Versicherung zu haben, wenn es zu einem Schaden kommt. Deshalb kann der Mieter vom Vermieter die Beseitigung der Brandschäden verlangen.

Darüber hinaus ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Denn da der Mieter die Kosten getragen hat, kann er auch erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.

Trotz Verstoß gegen interne Anweisungen keine Kündigung

Trotz Verstoß gegen interne Anweisungen keine Kündigung

Eine Bank-Angestellte verstieß gegen interne Geschäftsanweisungen der Bank und erhielt deshalb die Kündigung. Zu Unrecht, stellte jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klar.

Hintergrund
Die Bank-Mitarbeiterin verfügte regelmäßig über das Sparbuch ihrer Mutter, deren Einverständnis sie dazu hatte, und buchte verschiedene Beträge vor allem auf das eigene Konto. Obwohl die Zahlungsvorgänge wie vorgesehen im Rahmen des 4-Augen-Prinzips jeweils durch einen weiteren Mitarbeiter freigegeben wurden, verstieß dieses Vorgehen gegen die internen Geschäftsanweisungen. Diese sahen vor, dass Mitarbeiter in eigenen Angelegenheiten weder entscheidend noch beratend mitwirken dürfen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder einem Verwandten bis zum 3. Grad einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Damit sollte bereits der Anschein einer Interessenkollision vermieden werden. Wegen des Verstoßes kündigte die Bank der Mitarbeiterin.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam war. Zwar lag im Verhalten der Mitarbeiterin eine erhebliche Pflichtverletzung vor; sie war aufgrund der Anweisungen des Geldinstituts nicht berechtigt, Buchungen zu ihren Gunsten vorzunehmen. Diese Pflichtverletzung war aber nicht so schwerwiegend, dass nach Ansicht der Richter eine Abmahnung ausgereicht hätte. Diese wäre nach dem Prognoseprinzip nicht von vornherein erfolglos gewesen und hätte zu einer Verhaltensänderung der Mitarbeiterin führen können.

Land- und Forstwirtschaft: Wie wird eine Versicherungsentschädigung steuerlich berücksichtigt?

Land- und Forstwirtschaft: Wie wird eine Versicherungsentschädigung steuerlich berücksichtigt?

Diese bisher strittige Frage hat der Bundesfinanzhof jetzt geklärt. Erhält ein landwirtschaftlicher Betrieb eine Entschädigung für die Zerstörung eines Anlageguts durch höhere Gewalt, ist diese als Sondergewinn dem Durchschnittssatzgewinn hinzuzurechnen.

Hintergrund
Der Landwirt L ermittelte den Gewinn aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Durchschnittssätzen. Durch einen Brand wurden Stall und Scheune vollständig zerstört. Die Brandversicherung leistete dafür eine Entschädigung von 155.000 EUR. In den Jahren 01 bis 03 wurden die Gebäude teilweise wieder aufgebaut. Zum Jahresende 03 verkaufte L den Grundbesitz mit den teilweise fertigen Gebäuden an verschiedene Erwerber.

Neben seinen laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erklärte L für das Jahr 03 einen Aufgabegewinn aus der Veräußerung, erfasste dabei jedoch die Versicherungsentschädigung nicht. Das Finanzamt bezog die Versicherungsentschädigung dagegen in den Aufgabegewinn ein.

Das Finanzgericht war auf der Seite des Steuerpflichtigen und berücksichtigte die Entschädigung nicht als Sondergewinn.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schließt sich der Ansicht des Finanzamts an und hat entschieden, dass die Gewinne aus Entschädigungen für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt als Sondergewinne in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind.

Die gesetzliche Regelung besagt, dass Gewinne aus der Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind. Der Gesetzgeber wollte damit auch die Gewinne, die durch die Bildung einer Rücklage zunächst der Versteuerung im Jahr seiner Entstehung entzogen wurden, berücksichtigen. Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass der Gewinn, der durch das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts infolge höherer Gewalt entstanden ist, in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen ist. Deshalb gehören hierzu auch die Gewinne, die nicht in eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen eingestellt wurden.

Heizkostenabrechnung: Muss der Vermieter Heizöl so billig wie möglich einkaufen?

Heizkostenabrechnung: Muss der Vermieter Heizöl so billig wie möglich einkaufen?

Ein Vermieter sollte beim Kauf von Heizöl auf den Preis achten und keine unnötigen Kosten verursachen. Er ist aber nicht verpflichtet, zum bestmöglichen Preis einzukaufen.

Hintergrund
Eine Heizkostenabrechnung ergab eine Nachzahlung für die Mieter einer Wohnung. Diese wehrten sich gegen die Nachzahlung, weil der Vermieter ihrer Meinung nach gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Er habe das Heizöl nicht zum bestmöglichen Preis eingekauft. Einem Gutachten zufolge lag der Kaufpreis für das Heizöl um 6 % über dem optimalen Einkaufspreis.

Die vom Vermieter beauftragte Hausverwaltung hatte mehrere Preisangebote eingeholt und versucht, durch den Einkauf möglichst großer Mengen Mengenrabatte zu erzielen.

Entscheidung
Das Landgericht Berlin gab dem Vermieter Recht, die Mieter müssen also die Heizkostennachzahlung leisten. Nach Ansicht des Gerichts hat der Vermieter nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Er ist nicht zum Einkauf von Heizöl zum bestmöglichen Preis verpflichtet. Vielmehr ist erforderlich, dass der Vermieter keine unnötigen Kosten verursacht und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis wahrt. Liegt der Einkaufspreis jedoch nur 6 % über dem bestmöglichen Einkaufspreis, liegt keine Pflichtverletzung vor.

Darf der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografieren?

Darf der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografieren?

Wer Privatpersonen fotografieren will, benötigt dafür grundsätzlich deren Zustimmung. Das gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer bei Arbeiten erwischt, die man normalerweise nur gesund ausüben kann, und davon Fotos macht.

Hintergrund
Ein Arbeitnehmer hat sein Auto an einer Waschanlage gereinigt, obwohl er von einem Neurologen krankgeschrieben war. Dabei hat ihn sein Abteilungsleiter beobachtet. Dieser machte 3 Fotos von dem Arbeitnehmer mit dem Mobiltelefon. Damit wollte er die gute körperliche Verfassung seines angeblich arbeitsunfähigen Mitarbeiters dokumentieren. Als dieser ihn entdeckte, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Wegen des tätlichen Angriffs auf den Vorgesetzten wurde dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und beantragte gleichzeitig eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber. Damit wollte er verhindern, dass die Fotos an die Öffentlichkeit gelangen. Auch wollte er sich vor weiteren unberechtigten Aufnahmen schützen.

Entscheidung
Mit seinem Antrag auf einstweilige Verfügung scheiterte der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Mainz. Die Begründung der Richter: Der Abteilungsleiter hat nicht rechtswidrig gehandelt, als er den Kläger an der Autowaschanlage mit seiner Handykamera fotografierte. Zwar sei das Fotografieren ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das auch das Recht am eigenen Bild beinhaltet. Allerdings war ein Eingriff in dieses Recht gerechtfertigt, da hier schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers überwogen. Aus dessen Sicht bestand nämlich der konkrete Verdacht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht haben könnte.

Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch andere Tatsachen mehr oder weniger entwertet werden. Deshalb hatte der Abteilungsleiter das berechtigte Interesse, die Aktivitäten des Klägers an der Waschanlage zu Beweiszwecken zu fotografieren.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht war hier auch nicht schwerwiegend. Zum einen hat der Vorgesetzte die Tätigkeiten seines Mitarbeiters an der Waschanlage, die öffentlich zugänglich war, unmittelbar persönlich beobachtet; damit hätte er im Kündigungsschutzprozess als Augenzeuge zur Verfügung gestanden. Zum anderen stellt die Speicherung der Fotos keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

Die Wiederholungsgefahr, die für den Erfolg des Eilantrags erforderlich ist, ist hier ebenfalls nicht gegeben. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer weiterhin nachstellen oder fotografieren wollte.

Bilanzberichtigung: Subjektiver Fehlerbegriff wird aufgegeben

Bilanzberichtigung: Subjektiver Fehlerbegriff wird aufgegeben

Ist eine Steuerbilanz auch dann fehlerhaft, wenn der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz eine rechtliche Beurteilung zugrunde liegt, die zwar objektiv unzutreffend ist, aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Aufstellung jedoch vertretbar war?

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat diese umstrittene Frage bejaht und entschieden, dass die objektive Rechtslage maßgebend ist – und damit den subjektiven Fehlerbegriff aufgegeben. Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung, vor allem im Hinblick auf die steuerlichen Konsequenzen, die mit der Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs für die Bilanzierungspraxis verbunden sind.

Die bisherige Rechtslage
Bisher konnte eine durch eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geänderte Verwaltungsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage frühestens in der ersten Bilanz berücksichtigt werden, die nach dem Datum der Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufzustellen war; spätestens in der ersten nach der amtlichen Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt aufzustellenden Bilanz. Hatte der Steuerpflichtige bis zur amtlichen Veröffentlichung keine Bilanzberichtigung vorgenommen, konnte er dies rückwirkend bis zur ersten nach dem Entscheidungsdatum aufgestellten Bilanz nachholen. Darüber hinaus kam eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen nicht in Betracht. Aufgrund des subjektiven Fehlerbegriffs wurde davon ausgegangen, dass bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung die Bilanz als subjektiv richtig zu werten war.

Die neue Rechtslage
Hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs den subjektiven Fehlerbegriff aufgegeben. Auch wenn die rechtliche Beurteilung des Steuerpflichtigen aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war, ist das Finanzamt nur an die objektiv richtige Rechtslage am Bilanzstichtag gebunden.

Eine Bilanzberichtigung ist bei Änderung der Verwaltungsauffassung grundsätzlich ab der ersten noch änderbaren Bilanz möglich. Die Bilanzberichtigung muss vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden; das Finanzamt ist jedoch berechtigt und verpflichtet, eine eigenständige Gewinnermittlung der Besteuerung zugrunde zu legen.

Betriebliche Fahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug: Kein Betriebsausgabenabzug

Betriebliche Fahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug: Kein Betriebsausgabenabzug

Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug überlassen, das sowohl für Privatfahrten als auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt wird, sind die Fahrtkosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Hintergrund
Der Kläger war als Unternehmensberater tätig und erzielte sowohl Arbeitslohn als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Arbeitgeber stellte dem Kläger einen Pkw zur Verfügung, die private Nutzung war erlaubt. Diese wurde nach der sog. 1 %-Regelung versteuert. Weil der Kläger das Fahrzeug auch für betriebliche Fahrten im Rahmen seines Gewerbebetriebs nutzte, machte er einen Teil des Sachbezugswerts als Betriebsausgaben in Form eines „fiktiven Aufwands“ geltend. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt nicht. Die Begründung: Für die betriebliche Nutzung ist kein entsprechender Vorteil angesetzt worden.

Entscheidung
Das Finanzgericht versagte dem Kläger ebenfalls den Betriebsausgabenabzug und wies die Klage ab. Da nicht der Kläger die Kosten für das Fahrzeug getragen hat, sondern der Arbeitgeber, scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus. Als fiktiver Aufwand kann der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die 1 %-Regelung umfasst nur die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers. Ein betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils kann einzig in Betracht kommen, wenn dafür eine zusätzliche Einnahme versteuert worden ist.