Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Vermietung: Wann die Fahrtkosten in voller Höhe abziehbar sind und wann nicht

Vermietung: Wann die Fahrtkosten in voller Höhe abziehbar sind und wann nicht

Befindet sich der Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit an einem Vermietungsobjekt, darf der Vermieter die Fahrten zu diesem Objekt nur mit der Entfernungspauschale abrechnen.

Hintergrund

Die Eheleute besaßen 3 Wohnungen (Objekt I) und ein Mehrfamilienhaus (Objekt II). Aus diesen erzielten sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Als Fahrtkosten machten sie auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs einen Kilometersatz von 2,22 EUR geltend. Die Fahrten dienten laut Fahrtenbuch der Verwaltung (Streuen, Fegen, Wässern, Pflanzen). Sie standen aber offenbar auch in Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten.

Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zu den beiden Objekten nur mit der Entfernungspauschale und damit nur mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Für die sonstigen Fahrten akzeptierte es den Kilometersatz von 2,22 EUR. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts, da der Ehemann an den beiden Objekten eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet habe.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzamt und das Finanzgericht. Der Ehemann hat an den beiden Vermietungsobjekten eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet. Denn er suchte die Objekte nicht nur gelegentlich zu Kontrollzwecken, sondern mit einer hinreichenden Nachhaltigkeit auf. Die ungewöhnlich hohe Zahl der Fahrten (40 zu Objekt I und II, 125 nur zu Objekt I und 175 zu Objekt II) belegt seine praktisch arbeitstägliche Anwesenheit. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Wird im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit außerhalb der Wohnung eine regelmäßige Tätigkeitstätte begründet, können die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte liegt dann vor, wenn das vermietete Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit des Vermieters ist. Der regelmäßigen Tätigkeitsstätte muss eine hinreichend zentrale Bedeutung im Rahmen der mit dem Objekt erzielten Einkünfte zukommen. Das regelmäßige Aufsuchen des Objekts allein (z. B. zu Kontrollzwecken oder zur Ablesung von Zählerständen) reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit am Vermietungsobjekt erforderlich.

Gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Objekt sind deshalb mit den tatsächlichen Kosten je gefahrenem Kilometer abziehbar. Anders ist es dagegen, wenn der Vermieter ein Objekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird. Dann unterhält er dort eine regelmäßige Tätigkeitstätte und für die Fahrten kann der Vermieter nur die Entfernungspauschale ansetzen.

Abfindungsprogramme: Wer zu spät kommt, darf ausgeschlossen werden

Abfindungsprogramme: Wer zu spät kommt, darf ausgeschlossen werden

Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern das Ausscheiden gegen eine Abfindung anbieten, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenzen und die Auswahl danach treffen, in welcher zeitlichen Reihenfolge sich Mitarbeiter beim Unternehmen melden. Wer sich zu spät für ein solches Abfindungsprogramm zum Stellenabbau meldet, hat keinen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag und die Abfindung.

Hintergrund

Das Unternehmen wollte 1.600 der rund 9.100 Vollzeitarbeitsplätze abbauen und sah dafür ein sogenanntes „offenes Abfindungsprogramm“ vor. Für den Fall, dass es mehr Interessenten als Plätze im Kontingent gibt, werden die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt.

Das Abbaukontingent für den Bereich des Klägers sah 7 Stellen vor. Entgegen der ursprünglichen Festlegung wurden die Meldungen für das Programm nicht per Mail, sondern auf einer Webseite entgegengenommen. Allerdings kam es in den ersten Minuten der Inbetriebnahme der Webseite zu signifikanten Zugriffsproblemen.

Der Kläger konnte letztlich nicht an dem Abfindungsprogramm teilnehmen, da das System seine Meldung erst um 13.07 Uhr bestätigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt standen jedoch keine freien Plätze mehr zur Verfügung, das Kontingent war bereits um 13.01 Uhr aufgebraucht.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, dass das Unternehmen einen Aufhebungsvertrag mit ihm vereinbart und ihm eine Abfindung von 300.000 EUR zahlt.

Entscheidung

Wie das Arbeitsgericht hatte auch das Landesarbeitsgericht letztlich nichts an dem vom Arbeitgeber installierten System auszusetzen.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Zwar behauptet der Kläger, er habe um Punkt 13.00 Uhr vergeblich versucht, sich auf der Webseite einzuwählen. Das Unternehmen hat jedoch einen früheren Eingang der Mitarbeiter-Meldung nicht treuwidrig vereitelt. Der Arbeitgeber hatte das Softwareprogramm getestet, ein Belastungstest für jede denkbare Situation ist nicht erforderlich gewesen.

Auch hat das Unternehmen den Kläger nicht willkürlich schlechter gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund des technischen Fehlers bestimmten Mitarbeitern ein schnellerer Zugriff auf die Webseite gewährt wurde. Mangels Verschulden besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers. Darüber hinaus konnte er nicht nachweisen, dass er bei fehlerfrei funktionierender Webseite zu den Abfindungsberechtigten gehört hätte.

Zukunftssicherung: Sachbezugsfreigrenze ist doch anwendbar

Zukunftssicherung: Sachbezugsfreigrenze ist doch anwendbar

Ist für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden? Die Verwaltung sagt nein. Ein Finanzgericht hat dagegen die Anwendbarkeit der Sachbezugsfreigrenze bejaht.

Hintergrund

Der Arbeitgeber schloss für seine Mitarbeiter Krankenzusatzversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, Unterbringung im Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und Zahnersatz ab. Die Versicherten hatten einen unmittelbaren Leistungsanspruch. Auf den Versicherungsschutz eines Mitarbeiters entfielen monatliche Beiträge i. H. v. insgesamt 36 EUR. Diese berücksichtigte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Mitarbeiter beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung, die Freigrenze von 44 EUR anzuwenden. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Mitarbeiter jedoch Recht und seiner Klage statt.

Die Begründung der Richter: Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben für die Zukunftssicherung. Diese leistet ein Arbeitgeber, um einen Mitarbeiter für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.

Ausgaben des Arbeitgebers für die verpflichtende Zukunftssicherung bleiben bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten steuerfrei. Darüberhinausgehende Leistungen wie z. B. für eine private Pflegezusatz- und Krankentagegeldversicherung können jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Die Finanzverwaltung behandelt diese Beiträge als nicht begünstigen Barlohn und wendet die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht an. Und das, obwohl der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz i. H. d. geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

Das Finanzgericht folgte im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Unklare Vertragsklauseln gehen zu Lasten des Verwenders

Unklare Vertragsklauseln gehen zu Lasten des Verwenders

Will der Vermieter bestimmte Kosten auf den Mieter umlegen, sollte er sich um klar formulierte Klauseln bemühen. Soll der Mieter z. B. nur Erhöhungen der Grundsteuer zahlen, ist jedoch der Ausgangswert unklar, muss trotzdem der Vermieter die Erhöhungen tragen.

Hintergrund

Die Vermieterin schloss mit dem Mieter im März 2007 einen Mietvertrag über ein Ladenlokal. Zu dieser Zeit war das Geschäftshaus noch nicht errichtet. Bezüglich der Nebenkosten enthielt der Mietvertrag u. a. diese von der Vermieterin gestellte allgemeine Geschäftsbedingung:

„Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter (…).“

Nachdem am 1.12.2008 die Mieträume übergeben worden waren, wurde am 5.3.2009 das Geschäftshaus eröffnet.

Für das Jahr 2009 setzte die Stadt zunächst eine Grundsteuer von 16.029,24 EUR fest. Dabei ging sie von einem Grundsteuermessbetrag für ein unbebautes Grundstück aus. Mit einem späteren Bescheid wurde die Grundsteuer aufgrund eines Grundsteuermessbetrags für ein Geschäftsgrundstück auf 66.998,14 EUR festgesetzt. Daraufhin verlangte die Vermieterin von den Mietern den Differenzbetrag.

Entscheidung

Die Klage vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Denn es bleibt für den Fall der Neufestsetzung der Grundsteuer aufgrund der Bebauung und Vermietbarkeit des Grundstücks unklar, ob die sich daraus ergebenden Differenzbeträge auf die Mieter umlegbar sind. Deshalb kann die Vertragsklausel nicht eindeutig im Sinne der Vermieterin ausgelegt werden.

Unklar ist, ob die maßgebliche Vergleichsgröße die bei Übergabe des Mietobjekts festgesetzte Grundsteuer ist. Allerdings ist in der Klausel von dem „Objekt“ die Rede ist. Damit könnte anstelle der tatsächlich festgesetzten Grundsteuer auch eine Erhöhung der von vornherein auf das Mietobjekt bezogenen Grundsteuer gemeint sein kann. Mietobjekt ist aber nicht das unbebaute Grundstück, auf das sich der bei Übergabe geltende Steuermessbetrag bezieht, sondern die vertraglich vereinbarten Räume. Mit der erhobenen Grundsteuer könnte demnach diejenige gemeint sein, die für das bebaute Grundstück festzusetzen ist.

Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der Vermieterin. Als Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingungen muss sie den Nachteil der Mehrdeutigkeit tragen.

Schäden an der Mietwohnung: Wie kann der Vermieter die Kosten der Beseitigung geltend machen?

Schäden an der Mietwohnung: Wie kann der Vermieter die Kosten der Beseitigung geltend machen?

Hinterlässt ein Mieter die gemietete Wohnung in einem beschädigten Zustand, darf der Vermieter die entsprechenden Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Hintergrund

Die Klägerin kaufte zum 1.4.2007 eine Eigentumswohnung und übernahm auch das bestehende Mietverhältnis. Die Wohnung befand sich in einem mangelfreien Zustand. Nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterin kündigte die Klägerin im September 2008 das Mietverhältnis. Die Mieterin hinterließ die Wohnung mit eingeschlagenen Scheiben, Schimmelbefall, zerstörten Bodenfliesen und einem Wasserschaden. Die Beseitigung dieser Schäden kostete die Klägerin rund 20.000 EUR, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen jedoch als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Zwar gehören nach dem Einkommensteuergesetz Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden, zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen 15% der Anschaffungskosten übersteigen. Als Folge davon können diese dann nur über die Abschreibung geltend gemacht und nicht sofort abgezogen werden.

Obwohl im vorliegenden Fall die 15%-Grenze überschritten war, entschied das Gericht, dass keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorliegen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen. Darüber hinaus war mit der gesetzlichen Regelung eine Verwaltungsvereinfachung bezweckt worden, die eine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten nicht zulässt.

Parkplätze für Arbeitnehmer: Wann liegt eine steuerbare Leistung des Arbeitgebers vor?

Parkplätze für Arbeitnehmer: Wann liegt eine steuerbare Leistung des Arbeitgebers vor?

Überlässt ein Unternehmer seinen Angestellten Parkplätze und beteiligen sich diese an den Kosten, liegt eine der Umsatzsteuer unterliegende steuerbare Leistung vor.

Hintergrund

P hatte für die Angestellten Parkplätze in einem benachbarten Parkhaus angemietet. Für jeden Parkplatz zahlte sie pro Monat 55 EUR an den Parkhausbetreiber. Die Angestellten durften diese Parkplätze aber nur nutzen, wenn sie sich an den Kosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Diesen Betrag behielt P direkt vom Gehalt des jeweiligen Angestellten ein. P wollte damit für einen ungestörten Betriebsablauf sorgen, vor allem da die Angestellten nach der Rückkehr von Auswärtsterminen regelmäßig Schwierigkeiten hatten, einen öffentlichen Parkplatz zu finden.

Die Mitarbeiterzahlungen unterwarf P nicht der Umsatzsteuer. Dagegen vertraten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht die Auffassung, dass P mit der Überlassung der Parkplätze eine entgeltliche sonstige Leistung erbracht hatte. Mit der Revision trug P vor, bei Unentgeltlichkeit wäre der Vorgang wegen des überwiegenden betrieblichen Interesses nicht steuerbar.

Entscheidung

Die Revision hatte beim Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Denn P hat ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkplätze überlassen. Erforderlich für eine steuerbare Leistung ist lediglich eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann.

Keine Rolle spielt, dass P diese Leistungen überwiegend zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat. Für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung kommt es darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, sodass sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und damit unternehmenseigenen Interessen dient. Diese Differenzierung betrifft ausschließlich unentgeltliche Leistungen. Eine vergleichbare Unterscheidung gibt es für entgeltliche Leistungen nicht.

Entgeltliche Leistungen liegen also auch dann vor, wenn sie verbilligt erbracht werden.

Betriebsausgaben: Kosten für Esstisch sind nicht abziehbar

Betriebsausgaben: Kosten für Esstisch sind nicht abziehbar

Ein Esszimmertisch mit 6 Stühlen ist nicht als Büroeinrichtung steuerlich absetzbar. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige den Tisch für betriebliche Arbeiten und Kundengespräche nutzt.

Hintergrund

Ein Unternehmer erwarb einen Esszimmertisch mit 6 Stühlen zum Preis von 9.927 EUR. Tisch und Stühle stellte er in sein zum Wohnzimmer hin offenes Esszimmer. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben ab, ebenso den Vorsteuerabzug.

Mit seiner Klage machte der Unternehmer geltend, dass er auf den Tisch und die Stühle angewiesen ist. Nur dort kann er Pläne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein Büro und sein Schreibtisch sind dafür zu klein. Die Essgruppe werde zu mindestens 3/7 beruflich und nur am Wochenende auch privat genutzt.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Unternehmer keinen Erfolg. Denn das Gericht hielt die Rechtsauffassung des Finanzamts für zutreffend und wies die Klage ab.

Die Begründung: Die Möbel dienten der Einrichtung eines privaten Raums. Sie können deshalb nicht wie Gegenstände behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt sind. Somit müssten auch die Zeiten der „Nicht-Nutzung“ bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile berücksichtigt werden. Auch während dieser Zeit dient der Tisch nebst Stühlen der Einrichtung des Esszimmers und damit einem privaten Zweck. Die unternehmerische Nutzung beträgt also nur 2,9 % und nicht mindestens 10 %, wie für eine steuerliche Berücksichtigung erforderlich wäre.

Darüber hinaus ist für 4 der 6 Stühle keine unternehmerische Nutzung ersichtlich, weil der Kläger mit seinen Kunden nur Einzelgespräche geführt hat. Die Höhe der Kosten lässt ebenfalls den Schluss zu, dass der Unternehmer den privaten Essbereich nach seinem Geschmack möbliert hat und nicht nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten.

Insolvenz: Was gilt bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto bei Ehegatten?

Insolvenz: Was gilt bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto bei Ehegatten?

Werden Schuldzinsenzahlungen von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) vorgenommen, sind die entsprechenden Zurechnungsgrundsätze anzuwenden. Das gilt auch bei Insolvenz des Ehegatten, der einen Betriebsausgabenabzug beansprucht.

Hintergrund

Die Ehefrau F betrieb bis März 2006 einen Einzelhandel. Am 15.3.1996 war über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Da bei der Schlussverteilung den Forderungen keinerlei Verteilungsmasse gegenüberstand, wurde das Insolvenzverfahren im April 2009 aufgehoben.

F machte für 2007 nachträgliche Betriebsausgaben bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend. Darunter waren auch Schuldzinsen für verschiedene Bankdarlehen, von denen F 3 zusammen mit dem Ehemann M als Gesamtschuldner aufgenommen hatte. Bei 3 weiteren Darlehen war M alleiniger Darlehensnehmer. Für diese hatten die Eheleute intern vereinbart, dass M den Betrag an F als Darlehen weiterreicht.

Die Schuldzinszahlungen an die Banken erfolgten von einem gemeinsamen Bankkonto der Eheleute. Dieses wurde als Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) geführt. Die Darlehenszinsen wurden unter dem Namen des M abgebucht. Der Insolvenzverwalter hatte die Zahlungen nicht genehmigt.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht ließen den nachträglichen Betriebsausgabenabzug nicht zu.

Entscheidung

Die Zinszahlungen sind zwar dem Grunde nach als Betriebsausgaben der F abziehbar. Das gilt aber nicht für die Zahlungen auf die von M allein aufgenommenen Darlehen.

Ein Abzug der Zinszahlungen unter dem Gesichtspunkt eines betrieblichen Eigenaufwands der F ist nicht möglich. Es fehlen auf im Innenverhältnis der Eheleute beruhende entsprechende Zahlungspflichten. Darüber hinaus ist aufgrund der Vermögenssituation der F eine tatsächliche Inanspruchnahme nicht wahrscheinlich.

Eine Zurechnung an F kommt lediglich in Bezug auf die von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen gesamtschuldnerischen Darlehen in Betracht. Haben Ehegatten gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen aufgenommen, das den betrieblichen Zwecken nur eines von ihnen dient, sind die darauf entfallenden Schuldzinsen bei Zahlung von einem Gemeinschaftskonto, zu dessen Guthaben beide Ehegatten beigetragen haben, in vollem Umfang als für Rechnung desjenigen Ehegatten aufgewendet anzusehen, mit dessen Erwerb das Darlehen in Zusammenhang steht. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Die im Streitjahr erfolgten Abbuchungen für gemeinschaftliche Zinsschulden der Ehegatten sind einkommensteuerrechtlich F zurechenbar.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht muss festzustellen haben, zu welchem Zeitpunkt die Betriebsaufgabe der F erfolgt ist und ob in Bezug auf die 3 gemeinsamen Darlehen möglicherweise Investitionsdarlehen vorliegen.

Wie lässt sich die Bebauungs- und Vermietungsabsicht feststellen?

Wie lässt sich die Bebauungs- und Vermietungsabsicht feststellen?

Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück können als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein. Voraussetzung ist allerdings, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer beabsichtigten Bebauung und anschließender Vermietung des Gebäudes besteht. Wird Eigenkapital für ein Bauvorhaben angespart, kann die spätere Mittelverwendung rückwirkend berücksichtigt werden.

Hintergrund

A erwarb im Juni 2003 ein unbebautes Grundstück, auf dem er innerhalb von 2 ½ Jahren ein Verwaltungsgebäude erreichten wollte. Den Kaufpreis finanzierte er durch ein Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren, das er zum Ablauf der Laufzeit vollständig zurückzahlte. Daneben sammelte er bis Februar 2013 ein Guthaben von 300.000 EUR an.

Zwei von Architekten erstellte Vorschläge für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses wurden aus Kostengründen nicht umgesetzt. In 2008 ließ A, wie im Kaufvertrag vereinbart, eine Grenzmauer errichten. Im Juli 2012 beantragte er eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, die im Dezember 2012 erteilt wurde. Seit Mitte 2014 ist das Gebäude fertiggestellt und teilweise vermietet.

Die von A geltend gemachten grundstücksbezogenen Aufwendungen, insbesondere die Darlehenszinsen, berücksichtigte das Finanzamt nicht als vorab entstandene Werbungskosten. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Finanzgerichtsurteil auf.

Die Begründung: Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer beabsichtigten Bebauung und anschließender Vermietung des Gebäudes besteht. Die Bebauungs- und Vermietungsabsicht kann nicht unterstellt werden, sondern muss aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten sein.

Auf die Bebauungs- und Vermietungsabsicht als innere Tatsachen kann nur anhand von äußeren Umständen geschlossen werden. Dazu ist die Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich. Dabei spielt u. a. das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen eine Rolle. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb, Bebauung und Vermietung kann auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang von Aufwendungen und künftigen Einnahmen hinweisen. Ebenso sprechen Bemühungen, das erforderliche Eigenkapital anzusparen, für die Bebauungsabsicht. Die spätere Verwendung der Mittel ist zu berücksichtigen. Die Beauftragung eines Architekten spricht ebenfalls für die Bebauungsabsicht. Dabei kann es sich auch um unverbindliche Vorbereitungshandlungen handeln.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht jedoch diese Gesichtspunkte nicht ausreichend abgewogen. Insbesondere hatte das Finanzgericht nicht beachtet, dass A sich im Kaufvertrag zur Bebauung verpflichtet hatte und er mit der Bebauung erst nach Bezahlung des Grundstückskaufs und Ansparung ausreichender Eigenmittel beginnen wollte und er diese Ziele innerhalb von knapp 10 Jahren erreicht hatte. Darüber hinaus lagen keine Anhaltspunkte für eine Veräußerung vor. Die tatsächliche Bebauung wirkt als Indiz zurück.

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Arbeitgeber darf Arbeitnehmer kontrollieren

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Arbeitgeber darf Arbeitnehmer kontrollieren

Der Arbeitgeber darf die private Internetnutzung im Unternehmen verbieten. Hat er ein Verbot ausgesprochen, darf er auch überwachen, ob es eingehalten wird.

Hintergrund

Ein Unternehmen hatte gegenüber seinem rumänischen Arbeitnehmer den Verdacht, dass dieser während der Arbeitszeit den Dienst-PC im Büro für private Nachrichten nutzte. Im Unternehmen war die private Internetnutzung jedoch generell verboten. Der Mitarbeiter bestritt den Vorwurf. Daraufhin wertete das Unternehmen den Dienst-PC des Arbeitnehmers aus und erstellte Chatprotokolle. Dadurch bestätigte sich der Verdacht der privaten Nutzung. Der Arbeitgeber kündigte deshalb dem Mitarbeiter. In allen Instanzen der rumänischen Gerichte bekam der Arbeitgeber Recht.

Schließlich klagte der Arbeitnehmer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Er sah sich in seinem Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens verletzt.

Entscheidung

Die Richter sahen dies jedoch anders und entschieden, dass die private Nutzung des Internets in der Firma kein Menschenrecht ist. Die Klage des Arbeitnehmers wurde damit abgewiesen.

Das Vorgehen des Arbeitgebers ist legitim gewesen und das Verbot der privaten Nutzung der Dienst-PCs zu Recht erfolgt. Den Mitarbeitern war damit eindeutig untersagt gewesen, auf ihrem Firmenrechner privat zu chatten oder zu mailen. Ob das Verbot eingehalten wurde, durfte der Arbeitgeber kontrollieren. Im Verhältnis ist dies angemessen.

Hat der Arbeitgeber die private Nutzung ausdrücklich untersagt, rechtfertigt deshalb ein Verstoß die Kündigung.