Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Unerlaubte Mehrarbeit: Wie sind Zahlungen steuerlich zu behandeln?

Unerlaubte Mehrarbeit: Wie sind Zahlungen steuerlich zu behandeln?

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vergütung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit, stellt diese Arbeitslohn dar.

Hintergrund

Ein Feuerwehrmann hatte von seinem Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 EUR erhalten. Der Grund: Über mehrere Jahre hatte er teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Finanzamt sah in dieser Zahlung Arbeitslohn. Deshalb wandte es den ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftel-Regelung für eine Vergütung für mehrere Jahre an. Der Feuerwehrmann war jedoch der Ansicht, dass es sich bei der Zahlung um nicht steuerbaren Schadensersatz handelt, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruht.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dagegen der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die Begründung: Die Zahlung stellt Arbeitslohn dar, weil der Kläger sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten hat.

Grund für die Zahlung war der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers. Der Zweck der Ausgleichszahlung hat nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen. Darüber hinaus ist der Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellen.

Studienkosten der eigenen Kinder: Kein Abzug als Betriebsausgaben

Studienkosten der eigenen Kinder: Kein Abzug als Betriebsausgaben

Eltern dürfen die Aufwendungen für das Studium der eigenen Kinder nicht als Betriebsausgaben abziehen. Das gilt auch dann, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten.

Hintergrund

Der Kläger ist selbstständiger Unternehmensberater. Eines seiner beiden Kinder studierte Betriebswirtschaftslehre, das andere Business and Management. Daneben waren sie im Unternehmen des Vaters geringfügig beschäftigt. Der Kläger schloss mit beiden Kindern Vereinbarungen, dass er die Studienkosten übernahm, im Gegenzug verpflichteten sich die Kinder, nach Abschluss des Studiums für 3 Jahre im Unternehmen zu arbeiten oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger getragenen Studienkosten nicht als Betriebsausgaben an.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht lehnte den Abzug der Studienkosten als Betriebsausgaben ab. Ausbildungskosten der eigenen Kinder stellen keine Betriebsausgaben dar. Der Kläger ist als Vater unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet. Für die Kostentragung gab es also private Motive. Zwar bestehen daneben auch betriebliche Erwägungen, die zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Jedoch ist eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben nicht möglich. Damit bleibt es beim Abzugsverbot.

Durch die unterhaltsrechtliche Verpflichtung ist die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheidet.

Umsatzsteuer: Ist ein Trauerredner ein Künstler?

Umsatzsteuer: Ist ein Trauerredner ein Künstler?

Ist ein Trauer- und Hochzeitsredner ein „ausübender Künstler“? Wenn ja, könnte er auf seine Umsätze den ermäßigten Steuersatz anwenden.

Hintergrund

A hat Theologie studiert und hält Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden. Im Anschluss erhalten die Auftraggeber ein ausformuliertes Redemanuskript. Das Finanzamt erfasste die Vortragsumsätze mit dem Regelsteuersatz.

Die Klage des A vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Dieses war u. a. der Ansicht, dass das Halten der Rede nicht als künstlerische Darbietung begünstigt sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen dem A Recht.

Zwar lässt sich der ermäßigte Steuersatz nicht auf die Begünstigung für die Übertragung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, stützen. Denn die Übertragung des Urheberrechts bei der Überlassung des Redemanuskripts ist nicht Hauptzweck seiner Tätigkeit, sondern das Halten der Rede.

Dagegen hält der Bundesfinanzhof die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für künstlerische Darbietungen für möglich. Die Anwendung der Regelung scheitert nicht an der fehlenden Eintrittsberechtigung der Teilnehmer. Die Art der Vergütung ist unerheblich. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn A sein Entgelt nicht von den Zuhörern oder Zuschauern, sondern von einem Veranstalter erhält.

Damit hat das Finanzgericht die Steuerermäßigung zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die Reden richteten sich nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen geschlossenen Personenkreis. Ein Ausschluss von Privatveranstaltungen lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Unionsrecht entnehmen.

Ob die Auftritte als Redner als Tätigkeit eines „ausübenden Künstlers“ anzusehen sind, muss das Finanzgericht klären.

Umsatzsteuer: Gilt für selbstständige Studienleiter die Steuerbefreiung?

Umsatzsteuer: Gilt für selbstständige Studienleiter die Steuerbefreiung?

Zu den Aufgaben eines Studienleiters gehören z. B. die Erstellung des Lehrplans, die Betreuung von Schülern und Studenten, das Abhalten von Informationsveranstaltungen oder das Ausführen von Hilfsarbeiten für das Lehrpersonal. Diese Leistungen sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Steuerbefreiung der Bildungseinrichtung

Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Wurde eine derartige Bescheinigung einer privaten Schule oder einer anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung ausgestellt, für die der Unternehmer als Studienleiter tätig ist, gilt diese nicht mittelbar für den Unternehmer. Er selbst ist nur ein vertraglich gebundener Teil der Organisation der Schule oder der Einrichtung.

Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen

Unterrichtsleistungen eines selbstständigen Lehrers, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind umsatzsteuerfrei, wenn diese an Hochschulen, öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen erbracht werden.

Eine Unterrichtsleistung liegt vor, wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrpläne vermittelt werden. Die Befreiung bezieht sich auf die reine Unterrichtstätigkeit. Die bloße Unterstützung der Dozententätigkeit fällt nicht unter diese Steuerbefreiung.

Erbringt der Unternehmer sowohl Leistungen als Studienleiter als auch Unterrichtsleistungen, sind diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich getrennt voneinander zu betrachten.

Umsatzsteuer: Sind Leistungen eines Laborarztes steuerbefreit?

Umsatzsteuer: Sind Leistungen eines Laborarztes steuerbefreit?

Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Leistungen ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Obwohl ein solches bei einem Laborarzt nicht besteht, sind seine Leistungen umsatzsteuerfrei.

Hintergrund

Ein Facharzt war für ein Laborunternehmen tätig und erbrachte dabei in erster Linie ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen und Leistungen der Befunderhebung. Ziel waren konkrete laborärztliche Diagnosen. Das Finanzamt wendete auf die Umsätze den Regelsteuersatz von 19 % an, da die Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhen. Dieses ist aber Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders und entschied, dass die Leistungen des Facharztes umsatzsteuerfrei waren. Zum einen stellen die Leistungen des Facharztes begünstigte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Zum anderen waren die vom Arzt daneben erbrachten Organisations- und Beratungsleistungen nach Ansicht des Finanzgerichts lediglich Nebenleistungen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (= Leistungen der Befunderhebung und ärztlicher Hilfestellung) teilten.

Die Steuerbefreiung setzt kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten voraus, wie es die Finanzverwaltung fordert. Ein solches Erfordernis konnte das Gericht weder dem Wortlaut noch der Systematik des Umsatzsteuergesetzes und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entnehmen. Auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs stütze die Verwaltungsauffassung nicht.

Aufgeklebte Blankounterschrift ist keine eigenhändige Unterschrift

Aufgeklebte Blankounterschrift ist keine eigenhändige Unterschrift

Verlangt das Gesetz eine eigenhändige Unterschrift, sollte diese auch wirklich eigenhändig geleistet werden. Eine Blankounterschrift, die unter einen Schriftsatz geklebt wird, ist nicht eigenhändig.

Hintergrund

Ein Anwalt sollte im Namen seines Mandanten gegen ein Urteil Berufung einlegen. Den Schriftsatz fertigte ein anderer Anwalt der Kanzlei, der die auf einem leeren Blatt geleistete Unterschrift seines Kollegen ausschnitt und auf den Berufungsbegründungsschriftsatz aufklebte. Dieses faxte er dann an das Gericht.

Nach Bekanntwerden der Umstände – bei Gericht wunderte man sich über eine horizontal verlaufende Linie oberhalb der Unterschrift – wurde die Berufung als verspätet verworfen.

Entscheidung

Eine Berufung darf per Telefax eingereicht werden. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift entfällt dadurch aber nicht. Es genügt zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, jedoch muss es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln.

Im vorliegenden Fall war nicht gewährleistet, dass der Rechtsanwalt durch seine Blankounterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung vorab übernahm. Vielmehr der Inhalt des Schriftsatzes dem damaligen Prozessbevollmächtigten nur als handschriftlicher Entwurf bekannt.

Deshalb ist der vorliegende Fall rechtlich nicht anders zu beurteilen als die Fälle, in denen ein Schriftsatz lediglich eine eingescannte Unterschrift aufweist, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Formerfordernissen nicht genügt.

Vermietung: Mieter darf Wohnungstür nicht beliebig streichen

Vermietung: Mieter darf Wohnungstür nicht beliebig streichen

Ein Mieter darf die gemietete Wohnung nach seinem Geschmack gestalten. Dieses Recht bezieht sich aber nur auf den Innenbereich der Wohnung. Er darf deshalb nicht die Wohnungstür außen in einer Farbe seiner Wahl anstreichen.

Hintergrund

Der Mieter einer Wohnung hatte die Wohnungseingangstür, die das letzte Mal vor über 15 Jahren gestrichen worden war, von außen gestrichen. Die neue Farbe wich deutlich von der bisherigen Farbe ab.

Der Vermieter war mit der gewählten Farbe nicht einverstanden. Er verlangte vom Mieter Ersatz der Kosten, die für eine Entfernung des Anstrichs sowie einen Neuanstrich in der bisherigen Farbe anfallen würden (275 EUR). Darüber hinaus sollte der Mieter die Malerarbeiten für den Neuanstrich der Tür dulden.

Entscheidung

Die Klage des Vermieters hatte grundsätzlich Erfolg, aber nur in begrenzter Höhe.

Der Vermieter hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch, denn der Mieter hat durch das Anstreichen der Wohnungseingangstür in einer vom ursprünglichen Anstrich abweichenden Farbe die Pflicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzt. Zum Streichen der Außenseite der Wohnungseingangstür war er nicht berechtigt, denn das Recht auf Gestaltung der Mietsache betrifft nur die Innenräume einer Wohnung.

Der Mieter ist daher verpflichtet, den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Die hierfür erforderlichen Kosten kann der Vermieter grundsätzlich ersetzt verlangen.

Der Vermieter muss sich aber einen Abzug Neu für Alt anrechnen lassen. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, kann dies zu einer Werterhöhung führen. Sie mindert die Ersatzpflicht, wenn eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist und sich dies für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt. Das ist hier der Fall. Die übliche Nutzungsdauer eines Anstrichs von 12 bis 15 Jahren war überschritten, sodass ein Neuanstrich der Tür ohnehin erforderlich war. Durch Neuanstrich der Tür wird deren Wert erhöht, da sich der Vermieter für die nächsten 12 bis 15 Jahre einen neuen Anstrich erspart.

Die Höhe des Abzugs Neu für Alt ist nach der Relation der Nutzungsdauer des alten und neuen Gegenstands zu bemessen. Hier ist dieser Abzug in Höhe von 100 % der Wertsteigerung anzusetzen, da die Nutzungsdauer bereits abgelaufen war. Ein schadensbedingter Mehraufwand ist nicht zu berücksichtigen. Diesen Mehraufwand muss der Mieter ersetzen.

Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, einen Neuanstrich der Tür zu ermöglichen und zu dulden.

Änderung von Steuerbescheiden: Neue Tatsache bei Vermietung

Änderung von Steuerbescheiden: Neue Tatsache bei Vermietung

Ein bestandskräftiger Steuerbescheid darf aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen neuen Tatsache zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Das gilt nur dann nicht, wenn das nachträgliche Bekanntwerden auf einer schwerwiegenden Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamts beruht.

Hintergrund

Die Steuerpflichtigen waren zu gleichen Teilen Erben verschiedener Miet- und Geschäftsgrundstücke. Das Finanzamt bat die Erben um Angaben zu den ererbten Grundstücken, um die Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer feststellen zu können. Auf die Einreichung von Steuererklärungen wurde ausdrücklich verzichtet.

Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Gebäude verpachtet und auch nutzbar waren. Deshalb änderte das Finanzamt seine Bewertungsmethode und legte für die Feststellung des Grundbesitzwertes nicht mehr den Steuerbilanzwert zu Grunde, sondern stellte nunmehr nach dem Ertragswertverfahren einen höheren Ertragswert fest.

Die Erben waren der Ansicht, dass eine Bescheidänderung nicht mehr hätte erfolgen dürfen, weil das Finanzamt den Umstand der Vermietung durch gehörige Erfüllung seiner Ermittlungspflicht vorher hätte erfahren können und es insoweit an einer Bescheidänderung aufgrund von Treu und Glauben gehindert sei.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Den Einwand der Kläger, der zuständige Sachbearbeiter hätte weitere Ermittlungen durchführen und so die Vermietbarkeit in Erfahrung bringen müssen, ließ das Finanzgericht nicht gelten. Denn der Bearbeiter hatte sich mit anderen Stellen des Finanzamts in Verbindung gesetzt, erfuhr aber trotzdem nichts von der Vermietung. Eine tiefergehende Ermittlung in Richtung einer möglichen Vermietbarkeit hatte sich somit nicht aufgedrängt. Erscheinen die Angaben des Steuerpflichtigen plausibel und vollständig, braucht das Finanzamt dem nicht mit Misstrauen begegnen und von sich aus weitere Ermittlungen anstellen.

Heileurythmistin: Keine freiberufliche Tätigkeit

Heileurythmistin: Keine freiberufliche Tätigkeit

Die Tätigkeit einer Heileurythmistin kann weder den Heilpraktikern noch den Krankengymnasten zugeordnet werden. Da auch kein „ähnlicher Beruf“ vorliegt, scheidet eine freiberufliche Tätigkeit aus und es besteht Gewerbesteuerpflicht.

Hintergrund

Die Klägerin ist als Heileurythmistin tätig. Sie wurde 3 Jahre lang an einer Eurythmieschule und danach 2 Jahre an einem Pädagogikinstitut in der Tanzkunst „Eurythmie“ ausgebildet. Anschließend absolvierte die Klägerin eine über einjährige Vollzeitausbildung zur Heileurythmistin. Eine Zulassung der Landesverbände der Krankenkassen hatte weder die Klägerin noch die Berufsverbände für die Heileurythmie.

Die Klägerin gab keine Gewerbesteuererklärung ab und wurde deshalb vom Finanzamt geschätzt. Dagegen legte sie Einspruch ein mit der Begründung, dass kein Gewerbebetrieb geführt werde, sondern eine freiberufliche Tätigkeit vorläge. Als Heilbehandlung müsse die Heileurythmie auch einkommensteuerlich begünstigt sein.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Zu einer freiberuflichen Tätigkeit gehören u. a. die selbstständigen Berufe des Heilpraktikers und des Krankengymnasten sowie ähnliche Berufe. Heileurythmistik stellt keinen solchen ähnlichen Beruf dar.

Voraussetzung hierfür wäre die Vergleichbarkeit mit einem der sog. Katalogberufe. Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich, so müsste auch für die Ausübung des vergleichbaren Berufs eine Erlaubnis erforderlich sein. Hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin fehlt es jedoch an einer staatlichen Erlaubnis.

Die Vergleichbarkeit der Ausbildung wird auch dann angenommen, wenn eine Zulassung vorliegt. Auch diese ist hier aber nicht gegeben.

Darüber hinaus hat die Ausbildung zur Heileurythmistin einen künstlerischen und geistigen Schwerpunkt und nicht, wie bei den ähnlichen Berufen, die Vermittlung von medizinischem Wissen. Zwar hatte der Bundesfinanzhof in einem Urteil die umsatzsteuerliche Steuerfreiheit von Heileurythmieleistungen gewährt. Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht auf die Ertragsteuern übertragen.

Elektrobetrieb und Windkraftanlage sind selbstständige Gewerbebetriebe

Elektrobetrieb und Windkraftanlage sind selbstständige Gewerbebetriebe

Ein Unternehmer darf in seinem Elektrobetrieb keinen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer Windkraftanlage bilden. Denn die beiden Tätigkeiten begründen keinen einheitlichen Gewerbebetrieb.

Hintergrund

Ein Unternehmer betrieb einen Elektromeisterbetrieb mit angeschlossenem Elektroeinzelhandel. Er bestellte im Jahr 2009 eine Windkraftanlage zum Preis von 1,4 Millionen EUR. Diese wurde 500 km entfernt von seinem Elektrobetrieb errichtet.

Für seinen Elektrobetrieb strebte der Unternehmer im Gewerbesteuermessbetrags-Bescheid 2009 einen Investitionsabzugsbetrag von 200.000 EUR für den beabsichtigten Kauf der Windkraftanlage an. Das Finanzamt lehnte dies ab und erklärte, dass der Betrieb einer Windkraftanlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb ist, der nicht über einen Investitionsabzugsbetrag in den Elektrobetrieb „hineinwirken“ kann.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Auch seiner Ansicht nach liegen hier 2 sachlich selbstständige Gewerbebetriebe vor. Die Begründung: Mehrere gewerbliche Betätigungen können nur dann zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst werden, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Bei ungleichartigen gewerblichen Tätigkeiten, die weit voneinander entfernt ausgeübt werden, liegen regelmäßig eigenständige Gewerbebetriebe vor.

Im vorliegenden Fall war kein organisatorischer Zusammenhang gegeben, da der Unternehmensbereich „Windkraft“ nicht im Geschäftslokal des Meisterbetriebs untergebracht war und auch nicht unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt wurde. Eine wechselseitige wirtschaftliche Ergänzung der beiden Tätigkeiten konnte das Finanzgericht ebenfalls nicht erkennen, da der erzeugte Strom nicht im Elektroladen verkauft worden war.