Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2026/2027: Was Sie jetzt wissen müssen

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird schrittweise zum neuen Standard. Für das Jahr 2026 bleibt jedoch vieles beim Alten: Steuerbescheide werden nur dann elektronisch bereitgestellt, wenn zuvor aktiv eingewilligt wurde. Ab dem 1. Januar 2027 soll die elektronische Bekanntgabe dagegen grundsätzlich zum Regelfall werden, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Grundlage ist die Neufassung von § 122a AO sowie die zeitliche Anwendungsregelung in Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO.

Was bedeutet elektronische Bekanntgabe?

Bei der elektronischen Bekanntgabe wird ein Verwaltungsakt, zum Beispiel ein Steuerbescheid, nicht per Post versendet, sondern zum Datenabruf bereitgestellt. Die abrufberechtigte Person wird am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und die Rechtswirkungen informiert. Diese Benachrichtigung hat nach der aktuellen Verwaltungsauffassung nur Hinweisfunktion; maßgeblich ist künftig die Bereitstellung selbst.
Vereinfacht gesagt: Der Bescheid liegt digital bereit, und ab diesem Zeitpunkt können wichtige Fristen beginnen.

Was gilt im Jahr 2026?

Für 2026 gibt es eine Übergangsregelung. Die Finanzverwaltung stellt im BMF-Schreiben vom 13. August 2026 klar: Im Jahr 2026 ändert sich die bisherige Vorgehensweise grundsätzlich nicht. Verwaltungsakte wie Steuerbescheide werden nur dann elektronisch bekannt gegeben, wenn Steuerpflichtige oder ihre Empfangsbevollmächtigten zuvor aktiv in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben. Diese Einwilligung kann auch noch im Jahr 2026 erteilt werden.

Ohne eine solche Einwilligung bleibt es im Jahr 2026 grundsätzlich bei der postalischen Bekanntgabe. Das ist besonders wichtig für Mandanten, die bislang bewusst keine elektronische Bekanntgabe gewählt haben oder deren ELSTER-Zugang nicht regelmäßig überwacht wird.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie schon 2026, wer in Ihrem Unternehmen oder Haushalt Zugriff auf das ELSTER-Konto hat und wer eingehende elektronische Bescheide kontrolliert. So vermeiden Sie, dass Einspruchsfristen unbemerkt anlaufen.

Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027?

Ab 2027 wird die Systematik umgedreht: Nach der Neufassung von § 122a AO ist keine ausdrückliche Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe mehr erforderlich. Die elektronische Bekanntgabe soll insbesondere dann genutzt werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer elektronisch übermittelten Erklärung beruht.

Das BMF fasst die praktische Folge so zusammen: Der elektronische Steuerbescheid wird ab 2027 zum Regelfall, solange kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Die postalische Bekanntgabe wird zur Ausnahme.

Wichtig ist aber: § 122a Abs. 1 Satz 2 AO gilt aufgrund der Übergangsregelung erst für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden.

Wann gilt ein elektronischer Steuerbescheid als bekannt gegeben?

Ein elektronisch zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt nach § 122a Abs. 4 AO am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Im Zweifel muss die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung nachweisen.

Das ist für Einspruchsfristen entscheidend. Denn für die Fristberechnung kommt es nicht darauf an, wann Sie den Bescheid tatsächlich gelesen haben. Nach der Verwaltungsauffassung kommt es – wie bei der postalischen Bekanntgabe – grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts an.

Achtung / Häufiger Fehler: Viele Steuerpflichtige verwechseln die elektronische Benachrichtigung mit der Bekanntgabe selbst. Nach der Neuregelung ist aber die Bereitstellung zum Datenabruf der zentrale Anknüpfungspunkt, nicht die E-Mail oder sonstige Benachrichtigung.

Wie kann ich weiterhin Papierbescheide erhalten?

Wer ab 2027 weiterhin eine postalische Bekanntgabe möchte, muss einen Antrag auf postalische Bekanntgabe stellen. Dieser Antrag wirkt nur für die Zukunft und wird erst wirksam, wenn er der Finanzbehörde zugeht.

Nach dem BMF-Schreiben sollen Anträge auf postalische Bekanntgabe ab 2027 über ELSTER gestellt oder widerrufen werden. Bei Vollmachtnehmern kommt auch die Antragstellung über die Kammervollmachtsdatenbank beziehungsweise über ELSTER in Betracht.

Der Antrag muss der zuständigen Finanzbehörde rechtzeitig vorliegen. Maßgeblich ist nach dem BMF-Schreiben, dass der Antrag zum Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung – also der Bereitstellung zum Datenabruf – bei der Finanzbehörde eingegangen ist.

Gilt eine frühere Nichteinwilligung automatisch als Antrag auf Papierbescheide?

Nein. Eine bisher nicht erteilte Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist nach dem BMF-Schreiben kein Antrag auf postalische Bekanntgabe im Sinne des neuen § 122a Abs. 2 AO.

Das bedeutet: Wer bisher nicht in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hat, sollte sich nicht darauf verlassen, dass dadurch ab 2027 automatisch weiterhin Papierbescheide kommen. Ohne ausdrücklichen Antrag kann ab 2027 grundsätzlich die elektronische Bekanntgabe greifen.

Was gilt bei Ehegatten und Lebenspartnern?

Bei gemeinsamer Bekanntgabe an Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift reicht nach § 122 Abs. 7 AO grundsätzlich eine Ausfertigung. Für die elektronische Bekanntgabe genügt es, wenn einem Beteiligten eine Ausfertigung zum Datenabruf bereitgestellt und dieser Beteiligte informiert wurde, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt hat.

Nach dem BMF-Schreiben führt der Antrag eines Beteiligten auf postalische Bekanntgabe bei gemeinsamer Bekanntgabe nicht automatisch zu einer Einzelbekanntgabe. Vielmehr erfolgt dann eine postalische Bekanntgabe an die gemeinsame Anschrift.

Gibt es einen Anspruch auf elektronische Bekanntgabe?

Nein. Die elektronische Bekanntgabe steht nach § 122a Abs. 1 AO im Ermessen der Finanzbehörde. Das BMF stellt klar, dass Beteiligte keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass ein Verwaltungsakt elektronisch bekannt gegeben wird. Technische oder organisatorische Gründe können dazu führen, dass weiterhin postalisch bekannt gegeben wird.
Nach dem BMF-Schreiben ist die elektronische Bekanntgabe derzeit bundesweit grundsätzlich nur für Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer möglich. Für andere Steuer- und Feststellungsbescheide – insbesondere Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide – ist eine elektronische Bekanntgabe aus technischen Gründen derzeit noch nicht möglich.

Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie, ob für Ihre Steuernummern bereits eine Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe hinterlegt ist.
  • Klären Sie, wer regelmäßig Zugriff auf das ELSTER-Konto hat.
  • Richten Sie interne Kontrollen ein, damit elektronische Bescheide zeitnah geprüft werden.
  • Entscheiden Sie rechtzeitig, ob Sie ab 2027 weiterhin postalische Bescheide erhalten möchten.
  • Stellen Sie den Antrag auf postalische Bekanntgabe rechtzeitig vor der Bescheiderteilung.
  • Informieren Sie Ihre Steuerberatungskanzlei, wenn Bescheide direkt in Ihrem ELSTER-Konto eingehen.

FAQ zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Ab wann wird der elektronische Steuerbescheid zum Regelfall?

Nach der Übergangsregelung wird die elektronische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 1 Satz 2 AO grundsätzlich erst für Verwaltungsakte relevant, die nach dem 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden. Für 2026 bleibt es im Regelfall bei der bisherigen Einwilligungslösung.

Muss ich 2026 schon aktiv werden?

Ja, zumindest organisatorisch. Auch wenn 2026 noch die bisherige Einwilligungslösung gilt, sollten Sie Ihre ELSTER-Zugänge, Zuständigkeiten und Fristenkontrollen prüfen.

Wann beginnt die Einspruchsfrist bei elektronischen Bescheiden?

Der Bescheid gilt nach § 122a Abs. 4 AO am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt können Rechtsbehelfsfristen laufen.

Kann ich Papierbescheide behalten?

Ja. Ab 2027 können Sie eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen. Der Antrag wirkt nur für die Zukunft und wird erst mit Zugang bei der Finanzbehörde wirksam.

Reicht es, wenn ich früher nicht eingewilligt habe?

Nein. Eine bisherige Nichteinwilligung ersetzt nach dem BMF-Schreiben keinen Antrag auf postalische Bekanntgabe ab 2027.

Kann mein Steuerberater den Antrag stellen?

Nach dem AEAO zu § 122a AO handelt es sich beim Antrag auf postalische Bekanntgabe nicht um ein höchstpersönliches Recht; auch Bevollmächtigte können den Antrag für den Beteiligten stellen.

Fazit: Elektronische Bescheide brauchen digitale Fristenkontrolle

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ist mehr als eine technische Umstellung. Sie verändert den praktischen Umgang mit Bescheiden, Fristen und Zuständigkeiten. Besonders wichtig ist: Ab 2027 kann die elektronische Bekanntgabe grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Einwilligung erfolgen. Wer weiterhin Papierbescheide wünscht, sollte rechtzeitig einen Antrag auf postalische Bekanntgabe stellen.

Für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen gilt daher: ELSTER-Zugang prüfen, Zuständigkeiten klären und Fristenkontrolle digital organisieren.

Linkvorschläge:

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • § 122a AO – Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf; Rechtsstand: Abruf am 19.08.2026.
  • Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO – zeitliche Anwendung der Neufassung von § 122a AO; Rechtsstand: Abruf am 19.08.2026.
  • § 122 Abs. 7 AO – Bekanntgabe bei Ehegatten/Lebenspartnern; Rechtsstand: Abruf am 19.08.2026.
  • BMF-Schreiben vom 13.08.2026, GZ: IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237, DOK: COO.7005.100.2.15346641, „Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026; Rechtsfragen betreffend die Anwendung der Neufassung von § 122a AO“.
  • BMF-Schreiben vom 29.01.2026 / AEAO zu § 122a AO – Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung; insbesondere elektronische Bekanntgabe, Hinweisfunktion der Benachrichtigung und Wiedereinsetzung.