Viele Ehepaare entscheiden sich dazu, Immobilienvermögen in einer gemeinsamen Gesellschaft (z. B. einer Familiengesellschaft oder GbR) zu bündeln. Wenn jedoch das selbst bewohnte Haus in eine solche Gesellschaft eingebracht wird, gab es bislang Streit mit dem Finanzamt darüber, ob die bekannte Steuerbefreiung für das „Familienheim“ verloren geht.
Die gute Nachricht aus München Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 04.06.2025 (Az. II R 18/23) zugunsten der Steuerzahler entschieden.
Der Fall im Überblick: Eine Ehefrau übertrug ihr Wohnhaus auf eine gemeinsam mit ihrem Mann gegründete GbR. Der Ehemann wurde dadurch zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt – ein Wert von 1,8 Millionen Euro. Das Finanzamt wollte hierfür Schenkungsteuer kassieren, da der Mann nicht direkt „Miteigentümer“ im Grundbuch wurde, sondern „nur“ Gesellschafter der GbR.
Die Entscheidung des Gerichts: Die obersten Finanzrichter widersprachen dem Finanzamt deutlich:
- Steuerfreiheit gilt auch bei GbR-Beteiligung: Auch wenn das Haus rechtlich der Gesellschaft gehört, ist der beschenkte Ehepartner wirtschaftlich am Familienheim beteiligt.
- Keine Benachteiligung bei moderner Gestaltung: Der Zweck des Gesetzes ist es, das gemeinsame Wohnen von Eheleuten steuerlich zu schützen. Ob dies durch direktes Miteigentum oder über eine Gesellschaftsbeteiligung geschieht, darf keinen Unterschied machen.
- Ergebnis: Die Schenkung des halben Anteils am Haus (Wert 1,8 Mio. Euro) blieb komplett steuerfrei.
Was bedeutet das für Ihre Vermögensplanung? Dieses Urteil eröffnet uns neue Möglichkeiten in der Gestaltung Ihrer Vermögensnachfolge. Sie können das Familienheim in eine Gesellschaft einbringen – etwa zur Vorbereitung einer späteren Übergabe an die nächste Generation –, ohne die wertvolle Steuerbefreiung unter Ehegatten zu gefährden.
Gerne prüfen wir in einem persönlichen Gespräch, ob diese Gestaltung auch für Ihre familiäre Situation Vorteile bietet.