Bei einer Konzernumstrukturierung kann die Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 6a GrEStG auch dann greifen, wenn eine Gesellschaft selbst noch keine fünf Jahre an ihrer Tochtergesellschaft beteiligt ist. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 2026 (Az. II R 5/23) kann die Beteiligungsdauer einer im Wege der Aufspaltung untergegangenen Gesellschaft auf ihre Rechtsnachfolgerin übertragen werden.
Voraussetzung ist, dass die Beteiligung an der Tochtergesellschaft Bestandteil des Aufspaltungs- und Übernahmevertrags war.
Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmensgruppen, Holdinggesellschaften und Unternehmen mit umfangreichem Immobilienvermögen von Bedeutung. Sie schafft zusätzliche Rechtssicherheit bei mehrstufigen Umstrukturierungen.
Worum ging es in dem Streitfall?
Im entschiedenen Fall waren zwei Brüder zu gleichen Teilen an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Diese KG hielt bereits seit 1993 sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GmbH.
Im Jahr 2010 brachten die beiden Brüder ihre jeweiligen Beteiligungen an der KG in neu gegründete GmbHs ein.
Anschließend wurde die KG im Rahmen einer Aufspaltung nach dem Umwandlungsgesetz auf die beiden GmbHs aufgeteilt.
Dabei erhielt eine der übernehmenden Gesellschaften einen Teilbetrieb einschließlich der vollständigen Beteiligung an der grundbesitzenden Tochter-GmbH.
Drei Jahre später, im Jahr 2013, wurde diese Tochter-GmbH auf ihre neue Muttergesellschaft verschmolzen.
Durch die Verschmelzung gingen auch die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft über.
Damit stellte sich die Frage, ob dieser Vorgang nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer verschont bleiben konnte.
Warum lehnte das Finanzamt die Steuervergünstigung ab?
Nach § 6a GrEStG können bestimmte Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sein.
Eine wichtige Voraussetzung ist grundsätzlich, dass das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem maßgeblichen Rechtsvorgang zu mindestens 95 Prozent an der abhängigen Gesellschaft beteiligt ist.
Im Streitfall bestand die unmittelbare Beteiligung der übernehmenden GmbH an der grundbesitzenden Tochtergesellschaft jedoch erst seit der Aufspaltung im Jahr 2010.
Bis zur Verschmelzung im Jahr 2013 waren somit erst rund drei Jahre vergangen.
Das Finanzamt vertrat deshalb die Auffassung, dass die erforderliche fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht erfüllt sei.
Es wollte die frühere Beteiligungsdauer der aufgespaltenen KG nicht berücksichtigen.
Die betroffene GmbH argumentierte dagegen, dass sie als Rechtsnachfolgerin der KG auch in deren steuerrechtliche Position hinsichtlich der Beteiligungsdauer eingetreten sei.
Der Streit gelangte schließlich zum Bundesfinanzhof.
Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Münster und wies die Revision des Finanzamts zurück.
Die mehr als fünfjährige Beteiligungsdauer der ursprünglichen KG musste der übernehmenden GmbH zugerechnet werden.
Nach Auffassung des Gerichts tritt die übernehmende Gesellschaft bei einer Aufspaltung im Rahmen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge in die entsprechenden Rechtspositionen der übertragenden Gesellschaft ein.
Dazu gehört auch die bisherige Beteiligungsdauer an einer Tochtergesellschaft, wenn diese Beteiligung Gegenstand des Aufspaltungs- und Übernahmevertrags war.
Die übernehmende GmbH konnte deshalb die seit 1993 bestehende Beteiligung der ursprünglichen KG berücksichtigen.
Damit war die erforderliche fünfjährige Vorbehaltensfrist erfüllt.
Die spätere Verschmelzung der grundbesitzenden Tochter-GmbH auf die Muttergesellschaft war somit nach § 6a GrEStG begünstigt.
Wann sind Konzernumstrukturierungen von der Grunderwerbsteuer befreit?
§ 6a GrEStG enthält eine besondere Steuervergünstigung für bestimmte Umstrukturierungen innerhalb von Unternehmensgruppen.
Die Vorschrift soll verhindern, dass bei begünstigten konzerninternen Umstrukturierungen allein durch die Übertragung von Grundstücken eine Grunderwerbsteuerbelastung entsteht.
Erfasst werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere bestimmte Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz sowie weitere ausdrücklich begünstigte gesellschaftsrechtliche Vorgänge.
Welche Voraussetzungen gelten nach § 6a GrEStG?
Grundsätzlich sind folgende Anforderungen zu beachten:
- Es muss ein nach § 6a GrEStG begünstigungsfähiger grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang vorliegen.
- An dem Vorgang dürfen grundsätzlich nur die gesetzlich vorgesehenen Konzernunternehmen beteiligt sein.
- Das herrschende Unternehmen muss grundsätzlich unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 Prozent an der abhängigen Gesellschaft beteiligt sein.
- Die Beteiligung muss grundsätzlich während der gesetzlichen Vor- und Nachbehaltensfristen bestehen.
Dabei gelten Besonderheiten, wenn eine Behaltensfrist aus umwandlungsbedingten rechtlichen Gründen nicht eingehalten werden kann.
Wichtig: Nicht jede Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns ist automatisch grunderwerbsteuerfrei. Entscheidend sind die konkrete Umwandlungsform und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Was bedeutet die fünfjährige Vorbehaltensfrist?
Die Vorbehaltensfrist nach § 6a Satz 4 GrEStG soll sicherstellen, dass die Steuervergünstigung grundsätzlich nur bei einer längerfristigen Konzernzugehörigkeit gewährt wird.
Danach muss die erforderliche Beteiligung von mindestens 95 Prozent grundsätzlich bereits während der fünf Jahre vor dem begünstigten Rechtsvorgang bestanden haben.
Diese Voraussetzung kann bei mehrstufigen Umstrukturierungen problematisch werden.
Wird beispielsweise eine Tochtergesellschaft zunächst auf eine andere Konzerngesellschaft übertragen und anschließend verschmolzen, kann die neue Muttergesellschaft möglicherweise keine eigene fünfjährige Beteiligungsdauer nachweisen.
Genau hier setzt die aktuelle BFH-Entscheidung an.
Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass bei einer Aufspaltung nach dem Umwandlungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beteiligungszeit des Rechtsvorgängers berücksichtigt werden kann.
Warum kann die Vorbesitzzeit auf die neue Gesellschaft übergehen?
Die rechtliche Grundlage bildet die sogenannte partielle Gesamtrechtsnachfolge.
Bei einer Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG wird das Vermögen einer Gesellschaft auf mehrere andere Rechtsträger übertragen. Die ursprüngliche Gesellschaft erlischt.
Nach § 131 Abs. 1 UmwG gehen die im Spaltungs- und Übernahmevertrag zugeordneten Vermögensteile grundsätzlich als Gesamtheit auf die jeweiligen übernehmenden Gesellschaften über.
Auch steuerrechtlich kann eine solche Rechtsnachfolge Bedeutung haben.
Gemäß § 45 AO gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge steuerliche Rechtspositionen grundsätzlich auf den Rechtsnachfolger über, soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind.
Der BFH stellte fest, dass die Beteiligungsdauer nach § 6a GrEStG keine solche höchstpersönliche Eigenschaft darstellt.
Sie ist vielmehr mit dem Halten der Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft verbunden.
Wird diese Beteiligung im Wege der Aufspaltung übertragen, kann deshalb auch die zuvor erfüllte Beteiligungsdauer dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet werden.
Praxisbeispiel: Steuerbegünstigte Verschmelzung nach einer Aufspaltung
Eine Unternehmensgruppe hält bereits seit 2015 sämtliche Anteile an einer Immobilien-GmbH.
Im Jahr 2024 wird die bisherige Muttergesellschaft aufgespalten. Die Beteiligung an der Immobilien-GmbH geht dabei auf eine andere Gesellschaft über.
Im Jahr 2026 soll die Immobilien-GmbH auf diese neue Muttergesellschaft verschmolzen werden.
Die neue Muttergesellschaft hält die Anteile zu diesem Zeitpunkt erst seit zwei Jahren.
Ohne Berücksichtigung der früheren Beteiligungsdauer wäre die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht erfüllt.
Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils kann jedoch die Beteiligungszeit der ursprünglichen Muttergesellschaft berücksichtigt werden, wenn die Beteiligung im Rahmen einer entsprechenden Aufspaltung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist.
Die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG kann dann bei Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommen.
Das Beispiel ist vereinfacht. Insbesondere ist die steuerliche Behandlung der vorausgegangenen Aufspaltung eigenständig zu prüfen.
Steuer-Tipp: Beteiligungshistorie vollständig dokumentieren
Bei geplanten Konzernumstrukturierungen sollten Unternehmen nicht ausschließlich die Beteiligungsdauer der aktuellen Muttergesellschaft betrachten.
Auch die Beteiligungshistorie früherer Rechtsträger kann für die Anwendung des § 6a GrEStG relevant sein.
Bewahren Sie deshalb insbesondere Aufspaltungs- und Übernahmeverträge, Beteiligungsübersichten, Handelsregisterunterlagen und Dokumentationen früherer Umwandlungen sorgfältig auf.
Diese Unterlagen können entscheidend sein, um die erforderlichen Beteiligungsfristen gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.
Muss bereits die vorherige Aufspaltung steuerbegünstigt gewesen sein?
Ein besonders wichtiger Punkt des BFH-Urteils betrifft die steuerliche Behandlung der vorausgegangenen Aufspaltung.
Das Finanzamt hatte argumentiert, dass die Vorbesitzzeit nur dann auf die neue Gesellschaft übergehen könne, wenn bereits die ursprüngliche Aufspaltung selbst nach § 6a GrEStG begünstigt gewesen sei.
Dieser Auffassung folgte der BFH nicht.
Im entschiedenen Fall war die Aufspaltung im Jahr 2010 selbst nicht nach § 6a GrEStG begünstigt.
Trotzdem konnte die übernehmende Gesellschaft die frühere Beteiligungsdauer der KG für die spätere Verschmelzung berücksichtigen.
Die steuerliche Begünstigung der früheren Aufspaltung ist somit keine zwingende Voraussetzung für die Zurechnung der Vorbesitzzeit bei einer nachfolgenden Umstrukturierung.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass die ursprüngliche Aufspaltung selbst von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen wäre.
Beide Umstrukturierungsvorgänge müssen steuerlich getrennt beurteilt werden.
Welche Bedeutung hat die Nachbehaltensfrist?
Neben der fünfjährigen Vorbehaltensfrist sieht § 6a GrEStG grundsätzlich auch eine fünfjährige Nachbehaltensfrist vor.
Diese soll verhindern, dass die Steuervergünstigung für kurzfristige Gestaltungen genutzt wird, bei denen die erforderliche Konzernverbindung unmittelbar nach dem begünstigten Vorgang wieder aufgelöst wird.
Allerdings hat die BFH-Rechtsprechung klargestellt, dass die Behaltensfristen nur insoweit eingehalten werden müssen, wie dies aufgrund des jeweiligen begünstigten Umwandlungsvorgangs rechtlich möglich ist.
Bei einer Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft erlischt die Tochtergesellschaft.
Die Muttergesellschaft kann deshalb nach der Verschmelzung nicht weiter an der nicht mehr existierenden Tochtergesellschaft beteiligt bleiben.
In solchen Fällen steht die umwandlungsbedingt nicht erfüllbare Nachbehaltensfrist der Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG grundsätzlich nicht entgegen.
Im entschiedenen Fall musste deshalb die fünfjährige Vorbehaltensfrist erfüllt sein. Die Nachbehaltensfrist war wegen des Erlöschens der Tochtergesellschaft nicht einzuhalten.
Achtung: Nicht jede Umstrukturierung erlaubt die Übernahme von Beteiligungszeiten
Das BFH-Urteil betrifft ausdrücklich die Zurechnung der Vorbesitzzeit nach einer Aufspaltung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge.
Daraus lässt sich nicht ableiten, dass bei jedem Verkauf oder jeder Übertragung von Gesellschaftsanteilen die Beteiligungsdauer des bisherigen Anteilseigners übernommen werden kann.
Entscheidend ist die jeweilige rechtliche Gestaltung.
Insbesondere müssen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und die Voraussetzungen der steuerlichen Rechtsnachfolge erfüllt sein.
Was bedeutet das Urteil für Immobiliengesellschaften und Holdingstrukturen?
Die Entscheidung ist vor allem für Unternehmen relevant, die Immobilienvermögen innerhalb einer Unternehmensgruppe halten.
Bei Verschmelzungen, Aufspaltungen und anderen Umwandlungen können Grundstücke oder Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften auf andere Rechtsträger übergehen.
Solche Vorgänge können Grunderwerbsteuer auslösen, selbst wenn die Grundstücke wirtschaftlich innerhalb derselben Unternehmensgruppe verbleiben.
Die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG kann deshalb bei der Planung eine wichtige Rolle spielen.
Das aktuelle BFH-Urteil erweitert die Möglichkeiten, bereits erfüllte Beteiligungsfristen bei bestimmten Umstrukturierungen zu berücksichtigen.
Für die Praxis bedeutet dies jedoch auch, dass die Beteiligungsverhältnisse über mehrere Umwandlungsschritte hinweg sorgfältig nachvollzogen werden müssen.
Was sollten Unternehmen bei einer Konzernumstrukturierung prüfen?
Vor einer geplanten Aufspaltung oder Verschmelzung empfiehlt sich eine umfassende grunderwerbsteuerliche Prüfung.
Checkliste für die Praxis
- Prüfen Sie, ob Grundstücke oder Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften von der Umstrukturierung betroffen sind.
- Ermitteln Sie, welche grunderwerbsteuerlichen Erwerbstatbestände ausgelöst werden können.
- Klären Sie, ob der Vorgang grundsätzlich unter § 6a GrEStG fällt.
- Dokumentieren Sie die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse.
- Prüfen Sie die fünfjährige Vorbehaltensfrist und die gegebenenfalls erforderliche Nachbehaltensfrist.
- Untersuchen Sie, ob Beteiligungszeiten eines Rechtsvorgängers aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet werden können.
- Stellen Sie sicher, dass die übertragenen Beteiligungen im Aufspaltungs- und Übernahmevertrag eindeutig zugeordnet sind.
- Berücksichtigen Sie auch die steuerlichen Folgen vorausgegangener Umstrukturierungen.
- Beachten Sie die gesetzlichen Anzeige- und Erklärungspflichten bei grunderwerbsteuerlich relevanten Vorgängen.
Eine frühzeitige steuerliche Planung kann helfen, unerwartete Grunderwerbsteuerbelastungen bei Umstrukturierungen zu vermeiden.
Fazit: BFH erleichtert die Anwendung des § 6a GrEStG nach einer Aufspaltung
Mit Urteil vom 29. Juli 2026 (Az. II R 5/23) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Vorbesitzzeit einer aufgespaltenen Gesellschaft bei Anwendung des § 6a GrEStG auf eine übernehmende Gesellschaft übergehen kann.
Voraussetzung ist, dass die betreffende Beteiligung im Rahmen der Aufspaltung auf die neue Gesellschaft übertragen wurde.
Eine noch nicht fünfjährige eigene Beteiligungsdauer der übernehmenden Gesellschaft schließt die Grunderwerbsteuervergünstigung deshalb nicht zwingend aus.
Besonders bedeutsam ist außerdem, dass die vorausgegangene Aufspaltung nicht selbst nach § 6a GrEStG begünstigt gewesen sein muss.
Für Unternehmensgruppen und Immobiliengesellschaften schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung mehrstufiger Umstrukturierungen.
Sie planen eine Verschmelzung, Aufspaltung oder andere Konzernumstrukturierung mit Immobilienvermögen? Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der grunderwerbsteuerlichen Folgen und der Anwendung möglicher Steuervergünstigungen.
Häufige Fragen zu § 6a GrEStG und der Vorbesitzzeit
Wann sind Konzernumstrukturierungen von der Grunderwerbsteuer befreit?
Bestimmte konzerninterne Umstrukturierungen können nach § 6a GrEStG begünstigt sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass ein gesetzlich erfasster Umwandlungsvorgang vorliegt und die erforderlichen Beteiligungsverhältnisse bestehen.
Wie lange muss eine Beteiligung für § 6a GrEStG bestehen?
Grundsätzlich ist eine Beteiligung von mindestens 95 Prozent während der fünf Jahre vor und der fünf Jahre nach dem maßgeblichen Rechtsvorgang erforderlich. Für umwandlungsbedingt nicht erfüllbare Fristen gelten Ausnahmen.
Kann die Vorbesitzzeit einer anderen Gesellschaft angerechnet werden?
Ja, nach dem BFH-Urteil II R 5/23 kann die Vorbesitzzeit einer aufgespaltenen Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet werden, wenn die Beteiligung im Rahmen einer entsprechenden partiellen Gesamtrechtsnachfolge übertragen wurde.
Was bedeutet partielle Gesamtrechtsnachfolge?
Bei einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge gehen bestimmte Vermögensteile einschließlich der zugehörigen Rechtspositionen im Rahmen einer gesetzlich geregelten Umwandlung als Gesamtheit auf einen anderen Rechtsträger über.
Muss eine frühere Aufspaltung selbst grunderwerbsteuerfrei gewesen sein?
Nein. Nach dem BFH-Urteil ist die Steuervergünstigung der vorausgegangenen Aufspaltung keine zwingende Voraussetzung dafür, dass deren Beteiligungszeiten bei einer späteren begünstigten Umstrukturierung berücksichtigt werden können.
Gilt die fünfjährige Nachbehaltensfrist bei einer Verschmelzung?
Bei der Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft kann die Nachbehaltensfrist wegen des Erlöschens der Tochtergesellschaft rechtlich nicht erfüllt werden. In dieser Konstellation steht dies der Begünstigung nach § 6a GrEStG grundsätzlich nicht entgegen.
Ist jede Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerfrei?
Nein. § 6a GrEStG begünstigt ausschließlich die gesetzlich erfassten Rechtsvorgänge unter den jeweiligen Voraussetzungen. Jede Umstrukturierung muss deshalb einzeln geprüft werden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.07.2026, Az. II R 5/23, ECLI:DE:BFH:2026.290726.IIR5.23.0, veröffentlicht am 08.10.2026.
- Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.01.2023, Az. 8 K 169/21 F, EFG 2023, S. 576.
- § 6a GrEStG – Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern.
- § 45 AO – Gesamtrechtsnachfolge.
- § 123 Abs. 1 UmwG – Aufspaltung.
- § 131 Abs. 1 UmwG – Wirkungen der Eintragung einer Spaltung.
- BFH, Urteil vom 21.08.2019, Az. II R 21/19 (II R 56/15), BFHE 266, 361, BStBl II 2020, S. 344.
Rechtsstand: 25. Oktober 2026
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.