Der für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG maßgebliche „Gewinn“ ist der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG – einschließlich aller außerbilanziellen Korrekturen. Das bedeutet: Die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer ist dem Gewinn hinzuzurechnen und erhöht den für die Gewinngrenze relevanten Betrag.
Amtliche Leitsätze
1.Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.
2.Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.
Hintergrund: Investitionsabzugsbetrag und Gewinngrenze
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt es Betrieben bis zu einer bestimmten Größe, vor der tatsächlichen Investition bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzugsfähig zu stellen. Eine der Anspruchsvoraussetzungen ist, dass der Gewinn des Abzugsjahres die Gewinngrenze von 200.000 Euro (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) nicht überschreitet.
Strittig war, welcher Gewinnbegriff hierfür maßgeblich ist: der handelsrechtliche bzw. steuerliche Steuerbilanzgewinn vor außerbilanziellen Korrekturen – oder der steuerliche Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, der auch außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen umfasst.
Der Streitpunkt: Gewerbesteuer als außerbilanzielle Hinzurechnung
Seit dem Jahressteuergesetz 2008 ist die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG als Betriebsausgabe nicht mehr abziehbar. Sie wird zwar in der Steuerbilanz als Aufwand gebucht (und mindert damit den Steuerbilanzgewinn), außerbilanziell aber wieder hinzugerechnet. Damit erhöht sie den steuerlichen Gewinn i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gegenüber dem reinen Steuerbilanzgewinn.
Wie die Gewinngrenze zu berechnen ist
Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
Steuerbilanzgewinn (nach Abzug der Gewerbesteuer als Aufwand)z. B. 170.000 €
+ Hinzurechnung Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG, außerbilanziell)+ 40.000 €
+ / – sonstige außerbilanzielle Korrekturen (z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben)+/–
Maßgeblicher Gewinn i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG210.000 € → Grenze überschritten
Die Entscheidung des BFH
Steuerlicher Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG maßgeblich
Der BFH legt den Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG als steuerlichen Gewinn im Sinne der Einkommensteuer aus – also den Betrag, der nach Berücksichtigung aller außerbilanziellen Korrekturen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung unterliegt. Dieser Gewinn umfasst auch die nach § 4 Abs. 5b EStG außerbilanziell hinzuzurechnende Gewerbesteuer. Die abweichende Auffassung, wonach nur der Steuerbilanzgewinn vor außerbilanziellen Korrekturen maßgeblich sei, lehnt der BFH ab.
Konsequenz: Gewinngrenze wird schneller überschritten
Da die Gewerbesteuer außerbilanziell hinzuzurechnen ist, kann die Gewinngrenze von 200.000 Euro überschritten sein, obwohl der Steuerbilanzgewinn darunter liegt. Insbesondere bei Unternehmen mit hoher Gewerbesteuerbelastung – etwa wegen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG – ist dieser Effekt materiell bedeutsam. Der IAB wird dann versagt.
Systematische Begründung: Einheitlichkeit des Gewinnbegriffs
Der BFH stützt sein Ergebnis auf die Systematik des EStG: § 7g EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift, die im Gesamtzusammenhang mit dem einkommensteuerlichen Gewinnbegriff zu verstehen ist. Dieser umfasst nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG den Gewinn i. S. d. §§ 4 bis 7k EStG – also nach Anwendung aller einkommensteuerlichen Korrekturvorschriften, einschließlich § 4 Abs. 5b EStG. Eine Auslegung, die nur den Steuerbilanzgewinn heranzieht, würde diesen Zusammenhang aufbrechen.
Bedeutung für die Praxis
IAB-Planung: Gewinngrenze sorgfältig ermitteln
Bei der Planung von Investitionsabzugsbeträgen ist künftig zwingend der steuerliche Gewinn nach allen außerbilanziellen Korrekturen zu ermitteln – nicht der Steuerbilanzgewinn. Besonders relevant ist das für gewerbliche Unternehmen, bei denen die Gewerbesteuer einen spürbaren Betrag ausmacht. Liegt der Steuerbilanzgewinn knapp unter 200.000 Euro, kann die Einbeziehung der Gewerbesteuer die Grenze überschreiten und den IAB ausschließen.
Weitere außerbilanzielle Korrekturen im Blick behalten
Das Urteil betrifft nicht nur die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG. Sämtliche außerbilanzielle Korrekturen – also z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (Repräsentationskosten, Geschenke, Bußgelder) – erhöhen oder mindern den maßgeblichen Gewinn. Der steuerliche Gewinn i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist umfassend zu ermitteln.
Altfälle und offene Veranlagungen
Soweit in vergangenen Jahren IABs geltend gemacht wurden, ohne die außerbilanziellen Korrekturen bei der Gewinngrenze zu berücksichtigen, und die Grenze von 200.000 Euro bei korrekter Berechnung überschritten war, ist der IAB zu Unrecht gewährt worden. In offenen Veranlagungen sollte dies überprüft und ggf. korrigiert werden. Das BFH-Urteil gilt für alle offenen Fälle.
Praxishinweis: Ein Steuerbilanzgewinn von z. B. 185.000 Euro bedeutet nicht automatisch, dass die Gewinngrenze eingehalten ist. Die Gewerbesteuer (typischerweise je nach Hebesatz mehrere tausend bis zehntausende Euro) ist hinzuzurechnen. Die Prüfung muss auf Basis des vollständigen steuerlichen Gewinns erfolgen.
Das Urteil ist rechtskräftig (zwei verbundene Verfahren X R 16/23 und X R 17/23). Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954873 abrufbar. Eine Veröffentlichung im BStBl ist zu erwarten.
Quelle: BFH, Urteil X R 16/23, X R 17/23 vom 01.10.2025