Wer in der Schweiz arbeitet und dessen Kinder in Deutschland leben, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich deutsches Differenzkindergeld erhalten. Bei der Berechnung muss allerdings die Schweizer Kinderzulage in voller Bruttohöhe angerechnet werden. Steuern, die in der Schweiz auf die Kinderzulage gezahlt werden, mindern den anzurechnenden Betrag nicht.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. Juli 2026 (Az. III R 37/23) entschieden.
Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass ein in der Schweiz gewährter steuerlicher Kinderabzug nicht auf das deutsche Kindergeld angerechnet werden darf.
Die Entscheidung ist insbesondere für Grenzgänger, Arbeitnehmer mit Beschäftigung in der Schweiz und Familien mit Wohnsitz in Deutschland von Bedeutung.
Worum ging es in dem Streitfall?
Die Klägerin lebte gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern in Deutschland.
Während die Mutter nicht erwerbstätig war, arbeitete der Vater als Arbeitnehmer in der Schweiz. Dort unterhielt er einen zweiten Wohnsitz, an dem er sich unter der Woche aufhielt. An den Wochenenden kehrte er regelmäßig zu seiner Familie nach Deutschland zurück.
Für die drei Kinder erhielt der Vater von einer Schweizer Ausgleichskasse monatliche Kinderzulagen von jeweils 200 Schweizer Franken (CHF).
Diese Kinderzulagen musste er in der Schweiz als Einkommen versteuern.
Zusätzlich wurden bei seiner Schweizer Besteuerung Kinderabzüge in Höhe von 10.300 CHF je Kind berücksichtigt.
Die deutsche Familienkasse hatte zunächst Kindergeld festgesetzt, änderte ihre Entscheidung jedoch später und gewährte nur noch vorläufiges Differenzkindergeld.
Darüber entstand ein Rechtsstreit, der schließlich vor dem Bundesfinanzhof landete.
Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?
Der BFH stellte mit Urteil vom 9. Juli 2026 klar, dass bei der Berechnung des Differenzkindergeldes zwischen zwei unterschiedlichen Schweizer Vergünstigungen unterschieden werden muss.
1. Schweizer Kinderzulage: Bruttobetrag wird angerechnet
Die in der Schweiz gezahlte Kinderzulage ist eine Familienleistung im Sinne des europäischen Koordinierungsrechts.
Sie muss deshalb bei der Berechnung des deutschen Differenzkindergeldes berücksichtigt werden.
Maßgeblich ist der volle Bruttobetrag der Kinderzulage. Eine Kürzung um die in der Schweiz darauf entfallende Einkommensteuer ist nicht zulässig.
2. Schweizer Kinderabzug: Keine Anrechnung
Der steuerliche Kinderabzug, den der Vater bei seiner Einkommensteuer in der Schweiz geltend machen konnte, ist nach Auffassung des BFH dagegen keine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Er darf deshalb nicht auf das deutsche Kindergeld angerechnet werden.
Für Familien bedeutet dies: Die Schweizer Kinderzulage vermindert den deutschen Differenzkindergeldanspruch, der steuerliche Kinderabzug hingegen nicht.
Was ist Differenzkindergeld?
Differenzkindergeld ist eine Ausgleichszahlung, die entstehen kann, wenn für dasselbe Kind in zwei Staaten Familienleistungsansprüche bestehen.
Die europäischen Koordinierungsregeln sollen verhindern, dass für denselben Zeitraum unkoordiniert doppelte Familienleistungen bezogen werden.
Gleichzeitig soll unter den gesetzlichen Voraussetzungen gewährleistet werden, dass Familien insgesamt nicht weniger erhalten als den höheren der konkurrierenden Familienleistungsansprüche.
Ist beispielsweise die Schweiz vorrangig für die Familienleistungen zuständig und fällt das deutsche Kindergeld höher aus, kann Deutschland den Unterschiedsbetrag als Differenzkindergeld zahlen.
Die maßgeblichen Regelungen ergeben sich insbesondere aus Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Warum gelten die europäischen Kindergeldregeln auch für die Schweiz?
Die Schweiz gehört nicht zur Europäischen Union.
Trotzdem gelten die europäischen Koordinierungsregelungen für soziale Sicherheit aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz auch im Verhältnis zur Schweiz.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist insoweit seit dem 1. April 2012 anwendbar.
Damit gelten besondere Regeln, wenn beispielsweise ein Elternteil in Deutschland lebt und der andere Elternteil in der Schweiz arbeitet.
Die beteiligten Staaten müssen ihre Familienleistungsansprüche nach den europarechtlichen Vorgaben aufeinander abstimmen.
Welches Land muss das Kindergeld zuerst zahlen?
Welcher Staat vorrangig Familienleistungen gewährt, richtet sich grundsätzlich nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Dabei kommt es insbesondere darauf an, wodurch die jeweiligen Leistungsansprüche entstehen.
Grundsätzlich gilt folgende Rangfolge:
- Ansprüche aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit haben Vorrang.
- Danach folgen Ansprüche aufgrund eines Rentenbezugs.
- Ansprüche, die ausschließlich auf dem Wohnsitz beruhen, sind grundsätzlich nachrangig.
Im entschiedenen Fall arbeitete der Vater in der Schweiz. Sein Anspruch auf Schweizer Kinderzulagen beruhte daher auf seiner Beschäftigung.
Die Mutter war dagegen nicht erwerbstätig und hatte aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland Anspruch auf deutsches Kindergeld.
Daher waren die Schweizer Familienleistungen vorrangig.
Deutschland musste nur den Unterschied zahlen, soweit das deutsche Kindergeld höher war als die Schweizer Kinderzulage.
Wichtig: Sind beide Elternteile in unterschiedlichen Staaten erwerbstätig, können andere Prioritätsregeln gelten. Entscheidend sind immer die konkreten Erwerbs- und Wohnsitzverhältnisse.
Warum wird die Schweizer Kinderzulage brutto angerechnet?
Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob bei der Anrechnung auf das deutsche Kindergeld die Schweizer Kinderzulage vor oder nach Abzug der Schweizer Einkommensteuer berücksichtigt werden muss.
Der Vater musste die erhaltenen Kinderzulagen in der Schweiz versteuern.
Die Familie argumentierte deshalb, dass wirtschaftlich nur der nach Steuerabzug verbleibende Nettobetrag berücksichtigt werden dürfe.
Dieser Auffassung folgte der BFH nicht.
Nach Ansicht des Gerichts ist für den Vergleich der Familienleistungen der gesetzlich gewährte Bruttobetrag entscheidend.
Die steuerliche Behandlung der Kinderzulage im jeweiligen Staat verändert ihren familienleistungsrechtlichen Wert nicht.
Eine Anrechnung lediglich des Nettobetrags würde dazu führen, dass die individuelle Steuerbelastung des Empfängers die Höhe des deutschen Differenzkindergeldes beeinflusst.
Deshalb gilt:
Die Schweizer Kinderzulage wird mit ihrem Bruttobetrag berücksichtigt – unabhängig davon, wie hoch die darauf entfallende Schweizer Einkommensteuer ist.
Warum wird der Schweizer Kinderabzug nicht angerechnet?
Anders beurteilte der BFH den steuerlichen Kinderabzug.
Im Streitfall hatte der Vater bei seiner Besteuerung in der Schweiz Kinderabzüge von jeweils 10.300 CHF erhalten.
Diese Abzüge verminderten seine steuerliche Bemessungsgrundlage.
Der BFH stellte jedoch klar, dass ein solcher steuerlicher Kinderabzug nicht als Familienleistung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen ist.
Der Kinderabzug ist eine steuerliche Vergünstigung und keine Familienleistung, die bei der Koordinierung des deutschen Kindergeldes berücksichtigt werden muss.
Für die Berechnung des Differenzkindergeldes zählt daher die Schweizer Kinderzulage, nicht aber die durch den Schweizer Kinderabzug erzielte Steuerentlastung.
Wie wird das Differenzkindergeld berechnet?
Die Berechnung erfolgt grundsätzlich durch einen Vergleich des deutschen Kindergeldanspruchs mit den vorrangigen ausländischen Familienleistungen.
Übersteigt das deutsche Kindergeld die anzurechnende ausländische Familienleistung, kann der Differenzbetrag ausgezahlt werden.
Rechenbeispiel: Deutsches Kindergeld und Schweizer Kinderzulage
Für das Jahr 2026 beträgt das deutsche Kindergeld monatlich 259 Euro je Kind.
Angenommen, die anzurechnende Schweizer Kinderzulage beträgt nach der maßgeblichen Währungsumrechnung 230 Euro je Kind und Monat.
Dann ergibt sich folgende Berechnung:
| Position | Monatlicher Betrag |
|---|---|
| Deutsches Kindergeld 2026 | 259 € |
| Schweizer Kinderzulage (brutto, beispielhaft umgerechnet) | 230 € |
| Deutsches Differenzkindergeld | 29 € |
Bei drei Kindern ergäbe sich in diesem vereinfachten Beispiel ein monatliches Differenzkindergeld von insgesamt 87 Euro.
Eine etwaige Schweizer Einkommensteuer auf die Kinderzulage wird nicht abgezogen.
Auch ein Schweizer steuerlicher Kinderabzug wird nicht zusätzlich angerechnet.
Hinweis: Das Beispiel ist eine vereinfachte Modellrechnung. Der Betrag von 230 Euro ist keine allgemeingültige Schweizer Kinderzulage und kein tatsächlicher Wechselkurs. In der Praxis müssen die jeweils geltenden Leistungsbeträge und Umrechnungsregeln berücksichtigt werden.
Welche Folgen hat das Urteil für Grenzgänger?
Das BFH-Urteil ist für Familien wichtig, bei denen ein Elternteil in der Schweiz beschäftigt ist und die Kinder in Deutschland leben.
Besonders relevant sind folgende Punkte:
- Schweizer Kinderzulagen müssen grundsätzlich mit ihrem Bruttobetrag berücksichtigt werden.
- Eine Schweizer Einkommensteuerbelastung auf die Kinderzulagen mindert den anzurechnenden Betrag nicht.
- Schweizer steuerliche Kinderabzüge dürfen nicht zusätzlich auf das deutsche Kindergeld angerechnet werden.
- Ob Deutschland Differenzkindergeld zahlen muss, hängt von der Zuständigkeit der Staaten und der Höhe der jeweiligen Familienleistungen ab.
- Die Erwerbstätigkeit beider Elternteile kann die Zuständigkeit beeinflussen.
Damit schafft die Entscheidung mehr Klarheit bei der grenzüberschreitenden Berechnung von Familienleistungen.
Steuer-Tipp: Kindergeldbescheide und Schweizer Leistungen überprüfen
Wenn Sie in der Schweiz arbeiten und Ihre Kinder in Deutschland leben, sollten Sie Ihre deutschen Kindergeldbescheide sorgfältig prüfen.
Achten Sie insbesondere darauf, welche Schweizer Leistungen die Familienkasse berücksichtigt hat.
Ein steuerlicher Kinderabzug aus der Schweizer Einkommensteuerveranlagung darf nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung nicht als Familienleistung auf das deutsche Kindergeld angerechnet werden.
Wurde der Kinderabzug dennoch berücksichtigt, kann eine Überprüfung des Bescheids sinnvoll sein.
Ob eine Änderung noch möglich ist, hängt insbesondere von den maßgeblichen Rechtsbehelfs- und Änderungsvorschriften ab.
Achtung: Kinderzulage und Kinderabzug nicht verwechseln
In der Schweiz gibt es unterschiedliche familienbezogene Leistungen und steuerliche Vergünstigungen.
Für die Berechnung des Differenzkindergeldes ist es wichtig, diese voneinander zu unterscheiden.
Die Schweizer Kinderzulage ist eine Familienleistung und wird grundsätzlich angerechnet.
Der steuerliche Kinderabzug vermindert dagegen das steuerpflichtige Einkommen und stellt nach dem BFH-Urteil keine anzurechnende Familienleistung dar.
Eine Vermischung beider Positionen kann zu einer fehlerhaften Berechnung des deutschen Kindergeldanspruchs führen.
Was hat der BFH im konkreten Streitfall zugesprochen?
Der BFH gab weder der Klägerin noch der Familienkasse vollständig recht.
Er korrigierte die Berechnung des Differenzkindergeldes für die Streitjahre 2013 bis 2016.
Dabei stellte er für die betroffenen Zeiträume folgende monatliche Differenzbeträge fest:
| Zeitraum | Monatliches Differenzkindergeld |
|---|---|
| Januar 2013 bis Dezember 2014 | 4 € |
| Januar bis Dezember 2015 | 12 € |
| Januar bis April 2016 | 16 € |
| Mai 2016 | 20 € |
| Juni 2016 | 12 € |
Diese Beträge beziehen sich ausschließlich auf den entschiedenen Einzelfall und die damaligen Kindergeldansprüche.
Sie lassen sich nicht ohne Weiteres auf heutige Sachverhalte übertragen.
Was sollten Familien mit Bezug zur Schweiz jetzt beachten?
Eltern mit grenzüberschreitenden Erwerbs- und Wohnsitzverhältnissen sollten ihre Kindergeldansprüche regelmäßig überprüfen.
Checkliste für die Praxis
- Prüfen Sie, in welchem Staat beide Elternteile wohnen und arbeiten.
- Klären Sie, welches Land nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorrangig zuständig ist.
- Ermitteln Sie die tatsächlich zustehenden Schweizer Familienzulagen.
- Berücksichtigen Sie bei der Anrechnung den Bruttobetrag der Schweizer Kinderzulage.
- Achten Sie darauf, dass steuerliche Schweizer Kinderabzüge nicht als Familienleistungen angerechnet werden.
- Kontrollieren Sie die zugrunde gelegten Wechselkurse und Leistungszeiträume.
- Bewahren Sie Bescheide der Schweizer Ausgleichskasse und der deutschen Familienkasse auf.
- Lassen Sie fehlerhafte oder unklare Kindergeldfestsetzungen rechtzeitig überprüfen.
Fazit: Schweizer Kinderzulage zählt brutto, Kinderabzug bleibt außen vor
Mit Urteil vom 9. Juli 2026 (Az. III R 37/23) hat der Bundesfinanzhof wichtige Grundsätze zur Berechnung des deutschen Differenzkindergeldes bei Beschäftigung in der Schweiz geklärt.
Die Schweizer Kinderzulage wird mit ihrem Bruttobetrag auf das deutsche Kindergeld angerechnet. Die darauf entfallende Schweizer Einkommensteuer bleibt unberücksichtigt.
Der Schweizer steuerliche Kinderabzug darf dagegen nicht als Familienleistung angerechnet werden.
Für Grenzgänger und Familien mit Wohnsitz in Deutschland unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer korrekten Unterscheidung zwischen ausländischen Familienleistungen und steuerlichen Vergünstigungen.
Sie arbeiten in der Schweiz und möchten Ihren deutschen Kindergeldanspruch überprüfen lassen? Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Einordnung grenzüberschreitender Sachverhalte und der Prüfung Ihrer Kindergeldbescheide.
Häufige Fragen zum Differenzkindergeld zwischen Deutschland und der Schweiz
Was ist Differenzkindergeld?
Differenzkindergeld ist eine Ausgleichszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen entsteht, wenn in zwei Staaten Ansprüche auf Familienleistungen bestehen und die Leistungen des nachrangig zuständigen Staates höher sind.
Bekomme ich deutsches Kindergeld, wenn ich in der Schweiz arbeite?
Das ist grundsätzlich möglich. Ob und in welcher Höhe deutsches Kindergeld oder Differenzkindergeld gezahlt wird, hängt unter anderem vom Wohnsitz der Kinder und den Erwerbstätigkeiten beider Elternteile ab.
Wird die Schweizer Kinderzulage brutto oder netto angerechnet?
Nach dem BFH-Urteil vom 9. Juli 2026 wird die Schweizer Kinderzulage in voller Bruttohöhe angerechnet. Die Schweizer Einkommensteuer auf die Kinderzulage wird nicht abgezogen.
Wird der Schweizer steuerliche Kinderabzug auf das deutsche Kindergeld angerechnet?
Nein. Der Schweizer steuerliche Kinderabzug ist nach Auffassung des BFH keine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Welches Land ist beim Kindergeld vorrangig zuständig?
Grundsätzlich haben durch eine Erwerbstätigkeit ausgelöste Ansprüche Vorrang vor Ansprüchen, die ausschließlich auf dem Wohnsitz beruhen. Bei Erwerbstätigkeit beider Elternteile gelten zusätzliche Regeln.
Wie hoch ist das deutsche Kindergeld im Jahr 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das deutsche Kindergeld 259 Euro monatlich je Kind. Für die Berechnung des Differenzkindergeldes muss dieser Betrag mit den anzurechnenden ausländischen Familienleistungen verglichen werden.
Kann ich einen fehlerhaften Differenzkindergeldbescheid ändern lassen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich. Entscheidend sind insbesondere die Rechtsbehelfsfristen, die Bestandskraft des Bescheids und mögliche gesetzliche Änderungsvorschriften.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.07.2026, Az. III R 37/23, ECLI:DE:BFH:2026.090726.IIIR37.23.0.
- BFH, Pressemitteilung Nr. 56/26 vom 08.10.2026.
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2023, Az. 5 K 1783/16.
- Artikel 1 Buchstabe z, Artikel 11 und Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Koordinierung der sozialen Sicherheit und Familienleistungen.
- Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Durchführungsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
- § 62 EStG – Anspruchsberechtigte beim Kindergeld.
- § 66 EStG – Höhe des Kindergeldes.
Rechtsstand: 25. Oktober 2026
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.