Krypto-Steuerreform 2027: Bundesregierung plant Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Bitcoin und Co.

Die Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland könnte sich ab 2027 grundlegend ändern. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen veröffentlicht.

Nach den Plänen sollen Gewinne aus dem Verkauf bestimmter Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Damit würde für neu angeschaffte, vom Gesetz erfasste Kryptowerte auch die bislang geltende steuerliche Begünstigung nach Ablauf der einjährigen Haltefrist entfallen.

Die Neuregelung soll nach dem Referentenentwurf grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 gelten. Ein Kapitalertragsteuerabzug durch verpflichtete Dienstleister ist ab 2028 vorgesehen.

Wichtig: Bei der Reform handelt es sich bislang um einen Referentenentwurf. Die geplanten Regelungen sind noch nicht geltendes Recht und können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.

Warum soll die Besteuerung von Kryptowährungen reformiert werden?

Kryptowährungen haben sich in den vergangenen Jahren zunehmend als Anlage- und Handelsinstrument etabliert.

Digitale Vermögenswerte wie Bitcoin oder Ether werden längst nicht mehr ausschließlich als Zahlungsmittel genutzt. Vielmehr dienen sie häufig der langfristigen Vermögensanlage, dem kurzfristigen Handel oder der Erzielung zusätzlicher Erträge durch Lending und Staking.

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums wird die bisherige steuerliche Behandlung dieser Entwicklung nicht mehr vollständig gerecht.

Bislang werden privat gehaltene Kryptowährungen wie Bitcoin grundsätzlich als andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG behandelt.

Dadurch können Veräußerungsgewinne nach Ablauf einer bestimmten Haltedauer steuerfrei bleiben.

Mit dem neuen Gesetz möchte das BMF die Besteuerung bestimmter Kryptowerte stärker an die Besteuerung klassischer Kapitalanlagen anpassen.

Wie werden Bitcoin und andere Kryptowährungen bisher besteuert?

Nach der derzeit geltenden Rechtslage werden Gewinne aus der Veräußerung privat gehaltener Kryptowährungen grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beurteilt.

Dabei ist insbesondere die Haltedauer entscheidend.

Verkauf innerhalb eines Jahres

Wer beispielsweise Bitcoin kauft und innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft, erzielt grundsätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft.

Der Gewinn kann der Einkommensteuer unterliegen.

Dabei gilt grundsätzlich der persönliche Einkommensteuersatz.

Für private Veräußerungsgeschäfte sieht § 23 Abs. 3 EStG eine jährliche Freigrenze von 1.000 Euro vor.

Wird diese Freigrenze erreicht oder überschritten, ist grundsätzlich der gesamte steuerpflichtige Gewinn aus den betreffenden privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen und nicht nur der übersteigende Teil.

Verkauf nach mehr als einem Jahr

Wird eine privat gehaltene Kryptowährung erst nach Ablauf der einjährigen Veräußerungsfrist verkauft, bleibt der Veräußerungsgewinn nach der derzeitigen Regelung des § 23 EStG grundsätzlich steuerfrei.

Das gilt vorbehaltlich besonderer Umstände, beispielsweise einer Zuordnung zum Betriebsvermögen oder anderer steuerlicher Tatbestände.

Beispiel: Sie kaufen Bitcoin für 10.000 Euro und verkaufen diese nach 18 Monaten für 16.000 Euro.

Der Gewinn von 6.000 Euro ist nach der bisherigen Rechtslage bei einem gewöhnlichen privaten Veräußerungsgeschäft grundsätzlich nicht steuerbar.

Genau diese steuerliche Behandlung soll sich für bestimmte künftig angeschaffte Kryptowerte ändern.

Was sieht die geplante Krypto-Steuerreform vor?

Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht eine grundlegende Änderung der einkommensteuerlichen Einordnung bestimmter Kryptowerte vor.

An die Stelle der bisherigen Behandlung als private Veräußerungsgeschäfte soll für erfasste Tauschkryptowerte eine Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen treten.

Damit würden insbesondere folgende Änderungen verbunden sein:

  • Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Kryptowährungen sollen künftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sein.
  • Auch laufende Erträge aus Lending und Staking sollen ausdrücklich unter die neuen Vorschriften für Kapitaleinkünfte fallen.
  • Die Besteuerung soll grundsätzlich nach den Regelungen für Kapitalvermögen erfolgen.
  • Für bestimmte Krypto-Dienstleister soll später eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug eingeführt werden.
  • Für bereits vorhandene Kryptowerte sind besondere Übergangsregelungen vorgesehen.

Die Reform betrifft nach dem Entwurf nicht pauschal sämtliche Arten digitaler Vermögenswerte.

Welche Kryptowährungen wären von der Reform betroffen?

Das geplante Gesetz konzentriert sich auf sogenannte Tauschkryptowerte.

Hierzu gehören insbesondere Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether, deren Wert wesentlich auf ihrer Akzeptanz und Nutzung als Tauschmittel beruht.

Der Entwurf sieht eine Abgrenzung gegenüber anderen digitalen Vermögenswerten vor.

So sollen insbesondere bestimmte Security-Token, Non-Fungible Token (NFT) und andere Kryptowerte, die bestimmte Rechte oder Vermögenswerte repräsentieren, nicht automatisch denselben neuen Besteuerungsvorschriften unterfallen.

Auch bestimmte E-Geld-Token sind vom vorgesehenen Begriff der Tauschkryptowerte ausgenommen.

Für die steuerliche Behandlung bleibt deshalb entscheidend, welcher Art der jeweilige Kryptowert ist und welche Rechte oder wirtschaftlichen Funktionen mit ihm verbunden sind.

Soll die einjährige Haltefrist für Bitcoin abgeschafft werden?

Ja, das ist einer der wichtigsten Punkte des Referentenentwurfs.

Nach der geplanten Regelung sollen Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Tauschkryptowerte künftig unabhängig davon steuerpflichtig sein, wie lange die Kryptowährung gehalten wurde.

Die bisherige Möglichkeit, Gewinne aus gewöhnlichen privaten Veräußerungsgeschäften nach Ablauf eines Jahres steuerfrei zu realisieren, würde damit für die von der Neuregelung erfassten Kryptowerte entfallen.

Allerdings betrifft die geplante Änderung grundsätzlich Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind.

Für bereits vor dem vorgesehenen Stichtag erworbene Kryptowerte enthält der Entwurf besondere Übergangsvorschriften.

Ein pauschaler Wegfall der Steuerfreiheit für sämtliche schon bestehenden Bitcoin-Bestände ist daher nicht vorgesehen.

Die endgültige Ausgestaltung hängt jedoch vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Wie hoch wäre die Steuer auf Kryptowährungen künftig?

Werden die erfassten Einkünfte künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt, würde grundsätzlich das Besteuerungssystem des § 32d EStG zur Anwendung kommen.

Für entsprechende Kapitalerträge sieht § 32d Abs. 1 EStG grundsätzlich einen gesonderten Einkommensteuersatz von 25 Prozent vor.

Hinzu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann eine abweichende Besteuerung in Betracht kommen.

Die neue Einordnung bedeutet daher nicht, dass jeder Kryptogewinn ausnahmslos einer endgültigen Steuerbelastung von exakt 25 Prozent unterliegen würde.

Rechenbeispiel: Bitcoin-Verkauf nach mehr als einem Jahr

Angenommen, Sie kaufen Bitcoin für 10.000 Euro und verkaufen diese nach 18 Monaten für 16.000 Euro.

Es entsteht ein Gewinn von 6.000 Euro.

PositionBisheriges RechtGeplantes neues Recht
Anschaffungskosten10.000 €10.000 €
Verkaufserlös16.000 €16.000 €
Veräußerungsgewinn6.000 €6.000 €
Besteuerung nach 18 MonatenGrundsätzlich steuerfreiGrundsätzlich steuerpflichtig
Einkommensteuer bei 25 %0 €1.500 €

Das Beispiel zeigt die mögliche Auswirkung der Reform.

Dabei wird unterstellt, dass die Kryptowährung von der Neuregelung erfasst wird und nach deren vorgesehenem Anwendungsbeginn angeschafft wurde.

Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag, Transaktionskosten und weitere steuerliche Besonderheiten sind nicht berücksichtigt.

Wichtig: Die Berechnung nach dem geplanten Recht ist eine Modellrechnung auf Grundlage des Referentenentwurfs, keine Darstellung bereits geltenden Rechts.

Was ändert sich beim Staking und Lending?

Auch Erträge aus Staking und Lending sollen künftig ausdrücklich im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden.

Beim Lending überlassen Anleger ihre Kryptowährungen beispielsweise einem Dienstleister oder einem anderen Marktteilnehmer und erhalten dafür eine Vergütung.

Beim Staking werden Kryptowährungen unter bestimmten technischen Voraussetzungen zur Unterstützung von Blockchain-Prozessen eingesetzt. Hierfür können zusätzliche Kryptowerte als Vergütung zufließen.

Der Referentenentwurf sieht vor, entsprechende laufende Erträge aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und der Teilnahme an bestimmten Transaktionsverarbeitungsprozessen steuerlich als Kapitalerträge zu erfassen.

Dabei unterscheidet der Entwurf zwischen laufenden Erträgen und späteren Veräußerungsgewinnen.

Für neu zugeflossene Kryptowerte können sich außerdem besondere Bewertungsfragen ergeben.

Anleger sollten deshalb weiterhin genau dokumentieren, wann sie welche Kryptowährungen erhalten haben und welchen Wert diese im Zeitpunkt des Zuflusses hatten.

Müssen Kryptobörsen künftig Steuern automatisch einbehalten?

Auch hier sieht der Referentenentwurf eine wichtige Änderung vor.

Für bestimmte Krypto-Dienstleister und andere gesetzlich erfasste auszahlende Stellen soll künftig eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug eingeführt werden.

Geplant ist die erstmalige Anwendung ab dem 1. Januar 2028.

Damit soll die Besteuerung bestimmter Kryptoeinkünfte stärker an die Abwicklung klassischer Kapitalerträge angeglichen werden.

Ob und in welchem Umfang ein bestimmter Anbieter tatsächlich zum Steuerabzug verpflichtet wäre, hängt von den konkreten gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Bei ausländischen Plattformen oder nicht erfassten Sachverhalten können weiterhin Erklärungspflichten des Anlegers bestehen.

Wichtig: Auch diese geplante Verpflichtung ist bislang nicht in Kraft getreten.

Was gilt für bereits vorhandene Bitcoin-Bestände?

Für Anleger, die Kryptowährungen bereits besitzen, ist die Übergangsregelung besonders wichtig.

Der Referentenentwurf sieht grundsätzlich vor, dass die neuen Vorschriften auf Tauschkryptowerte angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind.

Das bedeutet, dass die bisherige steuerliche Behandlung für zuvor angeschaffte Kryptowerte grundsätzlich weiterhin relevant bleibt.

Allerdings können besondere Fragen entstehen, wenn beispielsweise neue Kryptowerte erst nach dem Stichtag durch Staking oder Lending zufließen.

Solche neu zugeflossenen Werte können nach den vorgesehenen Übergangsvorschriften bereits unter die neuen Regelungen fallen, auch wenn die ursprünglich eingesetzten Kryptowährungen noch dem bisherigen Recht unterliegen.

Für Anleger mit größeren Beständen ist deshalb eine genaue Trennung nach Anschaffungs- und Zuflusszeitpunkten wichtig.

Steuer-Tipp: Anschaffungsdaten und Transaktionen dokumentieren

Wenn Sie Kryptowährungen im Privatvermögen halten, sollten Sie Ihre bisherigen Käufe, Verkäufe und sonstigen Transaktionen nachvollziehbar dokumentieren.

Besonders wichtig sind:

  • Datum und Uhrzeit der Anschaffung
  • Art und Menge der erworbenen Kryptowerte
  • Anschaffungskosten einschließlich zugehöriger Gebühren
  • Zeitpunkt und Erlös späterer Veräußerungen
  • Tauschvorgänge zwischen unterschiedlichen Kryptowährungen
  • Zuflüsse aus Staking, Lending oder anderen Aktivitäten
  • Übertragungen zwischen eigenen Wallets

Eine vollständige Dokumentation kann insbesondere dann wichtig werden, wenn nach einer Gesetzesänderung unterschiedliche steuerliche Regeln für ältere und neuere Bestände gelten.

Was bedeutet die Reform für private Krypto-Anleger?

Sollte das Gesetz wie vorgesehen verabschiedet werden, würde sich die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen deutlich verändern.

Die bisherige Unterscheidung zwischen Verkäufen innerhalb und außerhalb der einjährigen Haltefrist würde für die vom neuen Recht erfassten Tauschkryptowerte entfallen.

Dafür wäre grundsätzlich eine Besteuerung nach den Regeln für Kapitalvermögen vorgesehen.

Für langfristige Anleger könnte dies nachteilig sein, weil die bisherige Steuerfreiheit nach Ablauf eines Jahres für neu angeschaffte erfasste Kryptowährungen entfallen würde.

Bei kurzfristigen Veräußerungen kann die geplante Besteuerung mit dem besonderen Kapitalertragsteuersatz gegenüber dem bisherigen persönlichen Einkommensteuertarif je nach Einzelfall zu einer anderen Steuerbelastung führen.

Welche Regelung im konkreten Fall günstiger oder ungünstiger wäre, hängt insbesondere vom persönlichen Steuersatz, den erzielten Einkünften und den gesetzlichen Übergangsvorschriften ab.

Achtung: Die Krypto-Steuerreform ist noch kein geltendes Recht

Ein häufiger Fehler wäre es, bereits heute von einer abgeschafften Haltefrist oder einer allgemeinen Kapitalertragsteuerpflicht für Bitcoin auszugehen.

Der Entwurf vom 30. September 2026 befindet sich im Gesetzgebungsverfahren.

Zum Rechtsstand 25. Oktober 2026 ist die Reform nicht beschlossen.

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gelten weiterhin die bestehenden einkommensteuerlichen Vorschriften.

Anlageentscheidungen sollten daher nicht ausschließlich auf Grundlage eines noch veränderbaren Gesetzentwurfs getroffen werden.

Was sollten Anleger jetzt beachten?

Checkliste zur geplanten Krypto-Steuerreform

  • Prüfen Sie, welche Kryptowerte Sie bereits im Privatvermögen halten.
  • Dokumentieren Sie die Anschaffungsdaten Ihrer bestehenden Bestände.
  • Unterscheiden Sie zwischen gewöhnlichen Kryptowährungen und anderen Token-Arten.
  • Kontrollieren Sie die steuerliche Behandlung bisheriger Verkäufe nach § 23 EStG.
  • Erfassen Sie Erträge aus Staking und Lending gesondert.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Transaktionshistorie vollständig exportiert werden kann.
  • Beobachten Sie die geplanten Übergangsregelungen für Altbestände.
  • Berücksichtigen Sie bei zukünftigen Investitionen mögliche Änderungen der Besteuerung.
  • Lassen Sie umfangreiche oder komplexe Krypto-Sachverhalte steuerlich beurteilen.

Wann soll die neue Krypto-Besteuerung gelten?

Nach dem Referentenentwurf ist grundsätzlich folgender Zeitplan vorgesehen:

ZeitpunktGeplante Bedeutung
30.09.2026Veröffentlichung des Referentenentwurfs
01.01.2027Vorgesehener Beginn der neuen Besteuerungsregeln für erfasste Kryptowerte
01.01.2028Vorgesehener Beginn des Kapitalertragsteuerabzugs durch verpflichtete Stellen

Diese Termine sind noch nicht verbindlich.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sowohl der Inhalt der Reform als auch der zeitliche Anwendungsbereich geändert werden.

Fazit: Krypto-Steuern könnten sich ab 2027 grundlegend ändern

Mit dem Referentenentwurf vom 30. September 2026 plant das Bundesfinanzministerium eine weitreichende Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen.

Künftig sollen insbesondere Gewinne aus der Veräußerung von Bitcoin und vergleichbaren Tauschkryptowerten als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden.

Für neu angeschaffte, vom Gesetz erfasste Kryptowährungen würde damit die bisherige Steuerfreiheit nach Ablauf der einjährigen Haltefrist entfallen.

Zudem soll die Besteuerung von Staking- und Lending-Erträgen ausdrücklich geregelt und ab 2028 ein Kapitalertragsteuerabzug für bestimmte Anbieter eingeführt werden.

Für private Anleger ist insbesondere die geplante Übergangsregelung für vorhandene Krypto-Bestände von Bedeutung.

Da es sich bislang lediglich um einen Referentenentwurf handelt, bleibt die weitere Gesetzgebung abzuwarten.

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Häufige Fragen zur geplanten Krypto-Steuerreform

Wird die einjährige Haltefrist für Bitcoin abgeschafft?

Nach dem Referentenentwurf soll die einjährige Haltefrist für künftig angeschaffte, vom Gesetz erfasste Tauschkryptowerte steuerlich keine Bedeutung mehr haben. Veräußerungsgewinne wären grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.

Ab wann soll die neue Krypto-Steuer gelten?

Die neuen Besteuerungsregelungen sollen nach dem Entwurf grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 gelten. Der Kapitalertragsteuerabzug soll ab 2028 eingeführt werden. Beide Termine sind noch nicht verbindlich.

Wie hoch soll die Steuer auf Bitcoin-Gewinne künftig sein?

Für die geplanten Kapitaleinkünfte soll grundsätzlich das Besteuerungssystem des § 32d EStG gelten. Dieses sieht regelmäßig einen Einkommensteuersatz von 25 Prozent vor, zuzüglich gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Was passiert mit Bitcoin, die vor 2027 gekauft wurden?

Für vor dem 1. Januar 2027 angeschaffte Kryptowerte sieht der Referentenentwurf grundsätzlich die Fortgeltung der bisherigen steuerlichen Behandlung vor. Besondere Übergangsvorschriften und spätere Zuflüsse sind gesondert zu prüfen.

Werden Staking und Lending künftig anders besteuert?

Der Referentenentwurf sieht vor, laufende Erträge aus bestimmten Staking- und Lending-Aktivitäten ausdrücklich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Müssen Kryptobörsen künftig automatisch Steuern abführen?

Nach dem Entwurf soll ab 2028 für bestimmte verpflichtete Krypto-Dienstleister ein Kapitalertragsteuerabzug eingeführt werden. Welche Anbieter tatsächlich betroffen sein werden, hängt von der endgültigen gesetzlichen Regelung ab.

Ist die neue Krypto-Steuerreform bereits beschlossen?

Nein. Zum Rechtsstand 25. Oktober 2026 liegt ein Referentenentwurf vor. Eine endgültig beschlossene gesetzliche Neuregelung besteht noch nicht.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Bundesministerium der Finanzen, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen vom 30.09.2026.
  • BMF, Mitteilung vom 30.09.2026 zum Referentenentwurf.
  • BMF-Schreiben vom 06.03.2025, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“.
  • § 22 Nr. 2 EStG – Sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
  • § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte.
  • § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • § 32d Abs. 1 EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • Vorgesehene Regelungen des Referentenentwurfs: § 20 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4b EStG-E sowie Änderungen der §§ 43, 44 und 52 EStG-E.

Rechtsstand: 25. Oktober 2026. Sämtliche dargestellten Reformregelungen stehen unter dem Vorbehalt des Gesetzgebungsverfahrens.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.