In der Welt der Umsatzsteuer ist die Organschaft ein mächtiges Instrument: Mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen werden steuerlich wie ein einziges Unternehmen behandelt. Die Folge: Leistungen zwischen diesen Unternehmen (sog. Innenleistungen) sind nicht steuerbar – es fällt also keine Umsatzsteuer an.
Bisher gab es jedoch Streit, wenn diese Leistungen in Bereiche flossen, die gar nicht am Markt teilnehmen (z. B. der hoheitliche Bereich einer Kommune oder der ideelle Bereich eines Vereins). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit Schreiben vom 1. April 2026 klargestellt: Die Nichtsteuerbarkeit gilt uneingeschränkt.
Der Hintergrund: Europäische Rechtsprechung setzt sich durch
Lange Zeit vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Innenleistungen innerhalb einer Organschaft dann doch steuerpflichtig sein könnten, wenn sie für „nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne“ verwendet werden. Damit sollte verhindert werden, dass Vorsteuerbeträge indirekt in Bereiche „gerettet“ werden, die eigentlich gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben dieser Praxis jedoch eine Absage erteilt. Das BMF setzt diese Urteile nun offiziell um.
Die Kernpunkte des neuen BMF-Schreibens
1. Innenleistungen sind immer „unsichtbar“
Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft sind und bleiben nicht steuerbar. Das gilt nun explizit auch dann, wenn die Leistung für den nichtwirtschaftlichen Bereich (z. B. die hoheitliche Aufgabe einer Stadt oder die gemeinnützigen Zwecke eines Verbandes) bestimmt ist.
2. Fokus verschiebt sich auf den Vorsteuerabzug
Wenn die Innenleistung selbst nicht steuerpflichtig ist, rückt die Frage des Vorsteuerabzugs in den Fokus. Wenn der Organträger Leistungen von externen Dritten bezieht, um diese dann intern für nichtwirtschaftliche Zwecke weiterzugeben, darf er die Vorsteuer von vornherein nur anteilig oder gar nicht abziehen.
3. Änderung des Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird in Abschnitt 2.8 grundlegend angepasst. Die bisherige Rechtsfigur der „steuerpflichtigen Innenleistung“ in diesen Sonderfällen wird gestrichen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation?
Dieses Schreiben bringt vor allem Rechtssicherheit für komplexe Strukturen im Bereich von Non-Profit-Organisationen, Kommunen und Konzernen:
- Keine Umsatzsteuer auf interne Verrechnungen: IT-Leistungen, Buchhaltung oder Management-Services innerhalb der Organschaft lösen keine Umsatzsteuer mehr aus, egal wofür sie intern genutzt werden.
- Reduzierung von Haftungsrisiken: Die oft schwierige Abgrenzung, ob eine Innenleistung steuerpflichtig ist oder nicht, entfällt. Das Risiko von Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen sinkt.
- Übergangsfrist nutzen: Die neuen Regeln sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Wer bisher anders verfahren hat, kann sich bis zum 31. Dezember 2026 auf eine Nichtbeanstandungsregelung berufen.
Unser Fazit: Eine Erleichterung mit Systemwechsel
Das BMF-Schreiben beendet eine jahrelange Rechtsunsicherheit. Während die Innenleistung befreit wird, steigt jedoch die Anforderung an die korrekte Vorsteueraufteilung beim ursprünglichen Leistungsbezug.
Sind Sie Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft oder planen Sie die Begründung einer solchen Struktur? Wir prüfen für Sie, welche Auswirkungen die neue Verwaltungsauffassung auf Ihre internen Leistungsbeziehungen hat und wie Sie Ihren Vorsteuerabzug rechtssicher optimieren. Kontaktieren Sie uns für eine Analyse Ihrer Organschafts-Struktur!
Quelle: BMF-Schreiben vom 01.04.2026 – III C 2 – S 7105/00035/008/056.