Riester-Rente: Für die Zulage reicht eine mittelbare Berechtigung

Riester-Rente: Für die Zulage reicht eine mittelbare Berechtigung

Ein Beamter erhält die Riester-Förderung nur, wenn er in die Datenübermittlung einwilligt. Liegt diese nicht vor, ist er nicht unmittelbar zulagenberechtigt. Trotzdem kann er über den Ehepartner mittelbar zulageberechtigt sein.

Die Beamtin A hat im Jahr 2002 bei einer Lebensversicherung einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den sie eigene Beiträge einzahlte, abgeschlossen.

Im Jahr 2010 stellte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) aufgrund eines Datenabgleichs fest, dass keine Einwilligung der A in die Datenübermittlung vorlag. Die ZfA forderte daher die Zulagen von der Versicherung zurück, die das Vertragskonto der A belastete. Im April 2010 erfuhr A vom Fehlen der Einwilligung und reichte die Erklärung am 19.4.2010 bei der für sie zuständigen Besoldungsstelle ein.

Im März 2011 beantragte A über die Versicherung die förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Streitjahre. Dies lehnte die ZfA mit der Begründung ab, die Einwilligung sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Jahren nach Ablauf des Beitragsjahrs erteilt worden. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat sich der Entscheidung des Finanzgerichts nicht angeschlossen. Zwar ist der Bundesfinanzhof auch der Meinung, dass A nicht unmittelbar zulageberechtigt ist. Denn es fehlt die Einwilligung in die Datenübermittlung. Diese muss innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Beitragsjahrs vorliegen. Da sie ihre Erklärung erst im April 2010 abgegeben hat, hat A diese Frist versäumt.

In Betracht kommt allerdings eine mittelbare Zulageberechtigung. Wenn nur ein Ehegatte begünstigt ist, ist auch der andere zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht. Danach wäre A mittelbar zulageberechtigt, wenn ihr Ehemann unmittelbar zulageberechtigt wäre.

Entscheidend für die mittelbare Zulageberechtigung ist, dass A nicht selbst unmittelbar zulageberechtigt ist. Das liegt hier vor. Denn ihre Zulageberechtigung scheitert gerade am Fehlen der fristgerechten Einwilligung.

Die mittelbare Zulageberechtigung der A ist somit davon abhängig, ob der Ehemann in den Streitjahren zulagenbegünstigt war und die Eheleute nicht dauernd getrennt lebten.

Fahrten zum Vermietungsobjekt: Wann nur die Entfernungspauschale angesetzt werden darf

Fahrten zum Vermietungsobjekt: Wann nur die Entfernungspauschale angesetzt werden darf

Fährt ein Vermieter 166 bzw. 215 mal in einem Jahr zu seinen beiden Vermietungsobjekten, um dort z. B. Kontrollen und regelmäßige Arbeiten vorzunehmen, handelt es sich bei beiden Mietobjekten jeweils um eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Die Fahrten können deshalb nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden.

Die Steuerpflichtigen erzielten u. a. Einkünfte aus der Vermietung von 2 Wohnobjekten. In der Einkommensteuererklärung machten die Steuerpflichtigen Fahrtkosten in Höhe von 3.224 gefahrenen Kilometern pauschal mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer = 967,20 EUR für Fahrten zu den beiden Vermietungsobjekten geltend, die sie anteilig als Werbungskosten bei beiden Objekten erklärten. Das Finanzamt hat die Kosten für die Fahrten zu den beiden Vermietungsobjekten nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Einschätzung des Finanzamts.

Der Ort der regelmäßigen Tätigkeitsstätte ist für jedes einzelne Mietobjekt gesondert zu bestimmen. Das Finanzgericht geht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern davon aus, dass eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt nur angenommen werden kann, wenn sich am Vermietungsobjekt im Wege einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten – auf dieses Objekt bezogenen – auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet.

Gegen eine Einordnung des Vermietungsobjekts als regelmäßige Tätigkeitsstätte spreche insbesondere, wenn dieses nur gelegentlich aufgesucht wird. Regelmäßige Fahrten zum Vermietungsobjekt zur Vornahme umfangreicher Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten sprechen für eine insoweit regelmäßige Tätigkeitsstätte.

Gesellschafterdarlehen: Rückzahlungen sind bei Insolvenz anfechtbar

Gesellschafterdarlehen: Rückzahlungen sind bei Insolvenz anfechtbar

Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens sind anfechtbar und von dem Gesellschafter an die Insolvenzmasse zurück zu gewähren, wenn sie binnen Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung erfolgten. Das Gleiche gilt für Zahlungen auf Verbindlichkeiten, für die Gesellschafter persönlich Sicherheiten bestellt haben.

Der Beklagte war Alleingesellschafter einer mittlerweile insolventen GmbH. Diese hatte an ihn innerhalb der Jahresfrist vor der Stellung des Insolvenzantrags ein Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt und Verbindlichkeiten aus einem Kontokorrentkredit, für den der Beklagte sich verbürgt hatte, getilgt. Nachdem der Beklagte seine Geschäftsanteile an einen Dritten abgetreten hatte, zahlte die Insolvenzschuldnerin weitere Darlehen an ihn zurück. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der GmbH und hat sämtliche Zahlungen angefochten.

Entscheidung

Der Gesellschafter wurde dazu verurteilt, alle Beträge zurückzuzahlen. Zahlungen innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragstellung, die der Rückführung von Gesellschafterdarlehen dienten oder dazu führten, dass Gesellschaftersicherheiten frei würden, seien unabhängig von einer etwaigen „Krise“ der Gesellschaft oder dem Vorliegen von Insolvenzgründen anfechtbar. Der Gesellschafter schuldet im Insolvenzfall die Rückgewähr sämtlicher Zahlungen innerhalb der Jahresfrist.

Der Bundesgerichtshof bestätigt zudem seine Rechtsprechung, wonach Forderungen eines ehemaligen Gesellschafters für einen Zeitraum von einem Jahr nach der Abtretung seiner Anteile unabhängig von etwaigen Rangrücktrittsvereinbarungen mit dem gesetzlichen Nachrang behaftet bleiben und dass deren Tilgung in diesem Zeitraum auch weiterhin der Insolvenzanfechtung unterliegt.

Pensionszahlungen: Wann verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt

Pensionszahlungen: Wann verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt

Pensionszahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer sind verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn dieser nach Pensionseintritt weiterhin gegen Bezahlung für die GmbH tätig ist.

A war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Als er das 65. Lebensjahr erreicht hatte, zahlte ihm die GmbH eine zugesagte Pension. Der A reduzierte seine aktive Tätigkeit für die GmbH und erhielt dafür nur noch ein reduziertes laufendes Gehalt. Das Finanzamt wertete die Zahlung der Pension als unüblich und damit als verdeckte Gewinnausschüttung.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da es ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht. Dazu führt bereits die Zahlung der Altersrente bei Erreichen des vereinbarten Pensionsalters angesichts der fortgesetzten entgeltlichen Tätigkeit des A als Geschäftsführer.

Zwar ist eine Pensionszusage anzuerkennen, auch wenn für die spätere Leistung kein Ausscheiden bzw. keine Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird. Jedoch halten eine Weiterbeschäftigung mit Zahlung eines laufenden Geschäftsführergehalts und ein gleichzeitiger Bezug einer Altersversorgung einem Fremdvergleich nicht stand. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet oder aber den vereinbarten Eintritt des Versorgungsfalls gegen einen Barwertausgleich aufgeschoben.

Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen: Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, ist nach den Urteilen des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2015 VIII R 4/15 und VIII R 35/14 nach Ablauf der Veräußerungsfrist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht steuerbar.

Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.

Der Kläger des Revisionsverfahrens VIII R 35/14 veräußerte seine Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Der Kläger des Revisionsverfahrens VIII R 4/15 ließ sich dagegen das verbriefte Gold physisch aushändigen. Die Finanzämter besteuerten den erzielten Gewinn jeweils als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die dagegen erhobenen Klagen waren vor den Finanzgerichten erfolgreich.

Der BFH hat nun die Revisionen der Finanzämter als unbegründet zurückgewiesen. Der von den Klägern erzielte Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, die Lieferung physischen Goldes. Der Anspruch auf Lieferung von Gold wird auch nicht dadurch zu einer Kapitalforderung, dass eine Vielzahl von Anlegern Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen auf dem Sekundärmarkt gehandelt haben. Im Ergebnis stellt der BFH den Erwerb sowie die Einlösung oder den Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich. Derartige Goldgeschäfte hat der BFH aber stets als private Veräußerungsgeschäfte i. S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes angesehen, mit der Folge, dass der Gewinn nach Ablauf eines Jahres zwischen Anschaffung und Veräußerung bzw. Einlösung nicht steuerbar ist.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 60/15 vom 02.09.2015 zu den Urteilen VIII R 4/15 und VIII R 35/14 vom 12.05.2015

 

Abgeltungsteuer: Antrag auf sog. Günstigerprüfung

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2015 VIII R 14/13 die für die Steuerpflichtigen wichtige Frage entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (sog. Günstigerprüfung) nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestellt werden kann.

In dem Verfahren VIII R 14/13 erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus einer Leibrente. Zudem erzielte sie Kapitalerträge, die sie nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angab, da dafür schon die Abgeltungsteuer von 25 % abgeführt worden war. Im Einkommensteuerbescheid blieben die Kapitaleinkünfte daher unberücksichtigt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist für ihren Einkommensteuerbescheid stellte die Klägerin einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Danach werden auf Antrag des Steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte nicht nach § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 %, sondern nach dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich der Zuschlagsteuern führt. Dies wäre bei der Klägerin der Fall gewesen, da ihr individueller Steuersatz unter 25 % lag. Finanzamt (FA) und Finanzgericht lehnten eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides ab.

Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Eine zeitliche Befristung für den Antrag auf Günstigerprüfung ergibt sich aus der Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Andernfalls würden die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide unterlaufen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Korrekturvorschrift hat der BFH verneint. Zwar wurde dem FA erst nach der Steuerfestsetzung bekannt, dass die Klägerin Kapitaleinkünfte erzielt hatte, die bei der nach § 32d Abs. 6 EStG angeordneten Gesamtbetrachtung der Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer geführt hätten. Eine Korrekturmöglichkeit für derartige „neue Tatsachen“ nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist jedoch nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein Verschulden trifft. Der BFH hat hier ein Verschulden bejaht, da die Klägerin die Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer bereits vor der Abgabe der Einkommensteuererklärung erhalten hatte. Dies hat auch Auswirkungen auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zu stellen. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin von einem Steuerberater bei der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung vertreten worden ist. Sollte sie den Steuerberater entsprechend auf die ihr bekannten Einkünfte aus Kapitalvermögen hingewiesen haben, wäre ihr dessen schuldhafte Pflichtverletzung bei der Erstellung der Steuererklärung wie eigenes Verschulden zuzurechnen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 59/15 vom 02.09.2015 zum Urteil vom VIII R 14/13 vom 12.05.2015

 

Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Festsetzungsverfahren

Leitsatz

  1. Das Merkmal „vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erfüllt nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.
  2. Sind Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs nicht erfüllt, kann dieser im Festsetzungsverfahren auch dann nicht gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich des Vorliegens dieser Merkmale gutgläubig war.
  3. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten gemäß § 6a Abs. 3 UStG, §§ 17a, 17c UStDV nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind.

Quelle: BFH, Urteil V R 23/14 vom 22.07.2015

Auf Zahlung von Geld gerichtetes Untervermächtnis auch bei vermächtnisweisem Erwerb einer nach § 13a ErbStG begünstigten Beteiligung an einer Personengesellschaft in voller Höhe abziehbar

Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Nachlassverbindlichkeiten und zum Nachlass gehörendem Vermögen

Leitsatz

Der Wert eines auf die Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses ist auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist.

Quelle: BFH, Urteil II R 21/13 vom 22.07.2015

Verbindlichkeiten aus Pflichtteil und Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten auch bei nach § 13a ErbStG a.F. begünstigtem Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft voll abziehbar

Kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Pflichtteilslast und dem zum Nachlass gehörenden Vermögen – Umfang des rückwir-kenden Wegfalls von Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 2 ErbStG

Leitsatz

Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist.

Quelle: BFH, Urteil II R 12/14 vom 22.07.2015

Außergewöhnliche Belastungen – keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

Leitsatz

  1. Bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen sind nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern.
  2. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.

Quelle: BFH, Urteil VI R 45/13 vom 18.06.2015

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin