Automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika nach dem FATCA-Abkommen

Die Bundesrepublik Deutschland und die USA haben sich darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen (FATCA-Abkommen).

Die Übermittlung der auszutauschenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz wird mit diesem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2015 veröffentlicht.

Erstmalige Anwendung
Das Datenschema ist entsprechend der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 (BGBl. 2014, S. 1222) erstmals für Daten zu verwenden, die nach dem FATCA-Abkommen vom 31. Mai 2013, der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung und gemäß § 117 AO für das Kalenderjahr 2014 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Juli 2015 zu übermitteln sind.
Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesem neuen Datenschema ist bereits gegeben.

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 6 – S-1316 / 11 / 10052 :124 vom 17.07.2015

 

Änderung der Bemessungsgrundlage wegen vorübergehender Uneinbringlichkeit aufgrund eines Sicherungseinbehaltes

Mit Urteil vom 24. Oktober 2013, V R 31/12, BStBl 2015 II S. xxx, hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang eines Sicherungseinbehaltes zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berechtigt sein kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

I. Allgemeines
Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 24. Oktober 2013 (a. a. O.) ist ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.

Entgeltforderungen, die auf sog. Sicherungseinbehalte für Baumängel beruhen, sind daher grundsätzlich uneinbringlich, da der Unternehmer die insoweit bestehenden Entgeltansprüche ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich und tatsächlich nicht durchsetzen kann (Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE). Soweit der Unternehmer jedoch eine vollständige Entgeltzahlung bereits mit Leistungserbringung für die Fälle beanspruchen kann, in denen er die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger durch Bankbürgschaft gesichert hat oder ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich war, liegt hingegen keine Uneinbringlichkeit vor (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013, a. a. O.). Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen. Aus den Nachweisen muss sich leicht und einwandfrei ergeben, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.

Soweit der Unternehmer unter den zuvor genannten Voraussetzungen die Entgeltansprüche zulässig als uneinbringlich behandelt, hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen (Abschn. 17.1 Abs. 5 Sätze 9 und 10 UStAE).

Soweit in früheren Verwaltungsanweisungen – insbesondere dem BMF-Schreiben vom 12. Oktober 2009 (a. a. O., Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft – USt M 2 -) von anderen Grundsätzen ausgegangen wurde, wird hieran nicht mehr festgehalten.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Juli 2015 – III C 2 – S-7243 / 07 / 10002-03 (2015/0594610), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 17.1 Abs. 5 wie folgt geändert:

1. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Daher berechtigen vertragliche Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen der Leistungsempfänger (z. B. sog. Sicherungseinbehalte für Baumängel) zur Steuerberichtigung, soweit dem Unternehmer nachweislich die Absicherung dieser Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht möglich war und er dadurch das Entgelt insoweit für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren noch nicht vereinnahmen kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. 10. 2013, V R 31/12, BStBl 2015 II S. xxx).“

2. Die bisherigen Sätze 3 bis 13 werden neue Sätze 4 bis 14.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7333 / 08 / 10001 :004 vom 03.08.2015

 

BAföG-Erleichterungen ab August

Verbesserungen bei Übergang zwischen Bachelor- und Masterstudium – Bundesregierung setzt Zeichen für Bildungsgerechtigkeit

Vom 1. August an gelten für Studentinnen und Studenten verschiedene Verbesserungen im BAföG. Bislang erhielten Studierende maximal 360 Euro monatlich als Überbrückung, wenn ihr Erstantrag nicht rechtzeitig bearbeitet wurde. Jetzt orientiert sich dieser Abschlag ausschließlich an der Höhe der voraussichtlichen BAföG-Zahlung und damit am konkreten Bedarf der Studierenden. Außerdem wird ab August die Förderung während des Übergangs zwischen Bachelor- und Masterstudium erleichtert.

So kann, wer ein Masterstudium aufnehmen will, bereits von dem Zeitpunkt an mit Förderung rechnen, ab dem er für den Master vorläufig zugelassen ist – etwa weil der Bachelorabschluss noch aussteht. Die endgültige Zulassung muss dann innerhalb eines Jahres nachgereicht werden. Künftig kann man zudem vorab klären lassen, ob für ein geplantes Masterstudium überhaupt BAföG bezogen werden könnte. Zugleich fallen bestimmte zusätzliche Nachweise zur Studienleistung bei frühen Zwischenprüfungen weg.

„Mit unserer BAföG-Novelle haben wir die Ausbildungsförderung weiter an die Realitäten im Studium angepasst und schließen jetzt bisherige Förderlücken“, sagte Bundesbildungsministerin Johanna Wanka. „Die Bundesregierung hat Verantwortung für Schülerinnen, Schüler und Studierende übernommen und damit ein Zeichen für Bildungsgerechtigkeit und Bildungschancen gesetzt.“

Bereits seit Beginn dieses Jahres ist eine weitreichende Änderung aus dem 25. BAföG-Änderungsgesetz in Kraft: Der Bund finanziert die Ausbildungsförderung nun alleine und entlastet die Länder damit dauerhaft jedes Jahr um rund 1,2 Milliarden Euro. Dadurch entstehen bei den Ländern finanzielle Spielräume, die diese insbesondere zugunsten ihrer Hochschulen nutzen sollen. Im Sommer 2016 wird mit der deutlichen Anhebung der Freibeträge und Bedarfssätze um sieben Prozent und weiteren Verbesserungen der nächste Schritt der BAföG-Reform umgesetzt.

Aktuelle Daten zum BAföG hat das Statistische Bundesamt am 30.07.2015 vorgelegt. Laut der BAföG-Statistik 2014 sind die durchschnittlichen monatlichen Förderungsbeträge erneut gestiegen. Die BAföG-Statistik zeigt außerdem einen leichten Rückgang der Gefördertenzahl im Vergleich zum Vorjahr (minus 3,5 Prozent). Dabei ist die Zahl der mit BAföG geförderten Schülerinnen und Schüler entsprechend den bundesweit demografisch bedingt zurückgehenden Gesamtschülerzahlen stärker zurückgegangen (minus 5 Prozent), als die der geförderten Studierenden (minus 2,9 Prozent). Insgesamt gab es im Jahr 2014 rund 925.000 BAföG-Empfänger, darunter rund 278.000 Schülerinnen und Schüler sowie rund 647.000 Studierende.

„Die neue BAföG-Statistik bestätigt uns, dass wir mit der BAföG-Novelle den richtigen Weg einschlagen“, sagte Wanka. „Nach der Übernahme der BAföG-Finanzierung durch den Bund folgen strukturelle und substanzielle Verbesserungen, die den Kreis der BAföG-Empfänger um rund 100.000 Geförderte anwachsen lassen werden.“

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMBF.

Quelle: BMBF, Pressemitteilung vom 30.07.2015

 

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2016

Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2016

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich.

Für jede elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist eine eindeutige, durch den Datenlieferanten zu vergebende ID (KmId) zu erstellen, deren Zusammensetzung in der technischen Schnittstellenbeschreibung zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert ist.

Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.

Davon abweichend können insbesondere Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung (Besondere Lohnsteuerbescheinigung) erteilen.

Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend. Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.

Das Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird jährlich im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gemacht.

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen. (…)

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2378 / 15 / 10001 vom 30.07.2015

Pensionslasten drücken auf Investitionen

DIHK-Umfrage: Steuerliche Zusatzbürden „zentrales Hemmnis“

Die anhaltende Niedrigzinsphase belastet zunehmend auch die betriebliche Altersvorsorge. Eine Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), der mehr als 9.000 Unternehmensantworten zugrunde liegen, verdeutlicht die Brisanz, die das Thema für die Zukunftsfähigkeit der Betriebe gewinnt.

„Die derzeitige Dauerniedrigzinsphase erleichtert so manche Investition, die über Fremdkapital finanziert wird“, erläuterte Volker Treier, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), die Problematik gegenüber der „Bild am Sonntag“. „An anderer Stelle bedeutet sie aber eine Kostenbelastung.“

Jedes dritte Unternehmen in Deutschland bilde Pensionsrückstellungen für seine Mitarbeiter und leide darunter, dass diese angesichts der Niedrigverzinsung aufgestockt werden müssten, berichtete Treier mit Blick auf das aktuelle DIHK-Schlaglicht „Pensionsrückstellungen im Niedrigzinszeitalter“.

„Das bleibt nicht ohne Folgen: Die steigenden Pensionslasten werden vielerorts zum Hemmschuh für Investitionen.“ Insgesamt fährt der Umfrage zufolge jedes zehnte Unternehmen aufgrund dieser Kostensteigerung seine Investitionspläne zurück, unter den Großunternehmen mit 1.000 und mehr Beschäftigten gilt das sogar für ein knappes Viertel. „Das gefährdet die Neuentwicklung von Produkten und Leistungen“, warnte Treier, „und damit den Unternehmenserfolg und die Beschäftigung.“

Erheblich verschärft würden die negativen Auswirkungen der Niedrigzinsen durch die deutsche Steuergesetzgebung, klagte er: „Aktuell müssen die Unternehmen zusätzliche Rückstellungen bilden, um ihre Pensionszusagen in der Zukunft trotz Niedrigzinsen einhalten zu können. Diese zusätzliche Vorsorge wird allerdings wie ein Gewinn des Unternehmens behandelt – und entsprechend besteuert.“

Allein mittelständische Unternehmen hätten damit seit 2008 bereits mehr als 500 Millionen Euro an Steuern auf Gewinne gezahlt, die sie gar nicht erzielt hätten. „Für mehr als 80 Prozent der Unternehmen, die von steigenden Pensionsrückstellungen betroffen sind, ist diese steuerliche Zusatzbelastung ein zentrales Hemmnis für Investitionen“, betonte Treier.

Die Gewinnbesteuerung auf steigende Pensionsrückstellungen verstoße gegen Grundprinzipien des deutschen Steuerrechts und schade dem Wirtschaftsstandort Deutschland, kritisierte er, und er forderte: „Der deutsche Gesetzgeber darf die Lasten, die aus der Niedrigzinsphase resultieren, nicht noch zusätzlich verschärfen. Die Anpassung des Steuerrechts an die Realität der Niedrigzinsen wäre deshalb aktuell eine der wichtigsten steuerpolitischen Maßnahmen.“

Das Schlaglicht „Pensionsrückstellungen im Niedrigzinszeitalter“ finden Sie auf der Homepage des DIHK.

Quelle: DIHK, Pressemitteilung vom 27.07.2015

 

Künstlersozialversicherung stabil

Abgabe bleibt 2016 bei 5,2 Prozent

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2016 stabil bei 5,2 Prozent. Der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016 wurde am 29.07.2015 an die Verbände und Länder zur Stellungnahme versandt.

Das im vergangenen Jahr verabschiedete Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes wirkt und verhindert einen weiteren Anstieg des Abgabesatzes. Intensivere Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse bei den Arbeitgebern sorgen für eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Unternehmen und so für eine solide Finanzbasis der Künstlersozialkasse.

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 180.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Den Entwurf einer Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016 finden Sie auf der Homepage des BMAS.

Quelle: BMAS, Mitteilung vom 29.07.2015

 

Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts des IFRS 15 um ein Jahr beschlossen

Am 22. Juli 2015 hat das International Accounting Standards Board (IASB) einstimmig für die Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers auf den 1. Januar 2018 gestimmt.
Zuvor hatte das IASB am 19. Mai 2015 den Entwurf ED/2015/2 Effective Date of IFRS 15 veröffentlicht und darin eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts um ein Jahr vorgeschlagen. Eine vorzeitige Anwendung von IFRS 15 ist weiterhin zulässig.

Die Pressemeldung ist auf der Internetseite des IASB abrufbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 27.07.2015

 

Entwurf zu Änderungen an IAASB-Standards – Reaktion auf (vermutete) Gesetzesverstöße

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 23. Juli 2015 den Entwurf von Änderungen an verschiedenen IAASB-Standards veröffentlicht, die sich mit der Reaktion auf tatsächliche oder vermutete Verstöße gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften beschäftigen (Exposure Draft Proposed Amendments to the IAASB’s International Standards – Responding to Non-Compliance or Suspected Non-Compliance with Laws and Regulations).
Das IAASB reagiert mit seinem Entwurf auf die im Mai 2015 vom International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) vorgeschlagenen überarbeiteten Änderungen des Code of Ethics in gleicher Sache (dazu „Neu auf WPK.de“ vom 12. Mai 2015). Zweck der vorgeschlagenen Änderungen des IAASB ist es vor allem, Inkonsistenzen zwischen dem Code of Ethics und den IAASB-Verlautbarungen auszuschließen.

Der Entwurf des IAASB betrifft schwerpunktmäßig ISA 250. Daneben sind Änderungen an folgenden Standards vorgesehen: ISA 220, ISA 240, ISA 260 (Revised), ISA 450, ISQC 1, ISRE 2400 (revised) und ISAE 3402.

Stellungnahmen zu dem IAASB-Entwurf können bis zum 21. Oktober 2015 in elektronischer Form über die Internetseite des IAASB eingereicht werden.

Der Entwurf sowie weitere Informationen stehen auf der Internetseite des IAASB zur Verfügung.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 27.07.2015

 

Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zu dem Protokoll vom 3. Dezember 2014 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (18/5579) vorgelegt. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen, heißt es weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.07.2015 hib-Nr. 381/2015

Abkommen mit St. Kitts und Navis

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zum Abkommen vom 19. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Förderation St. Kitts und Nevis über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch (18/5576) vorgelegt.
Zum vollständigen Text dieser Meldung

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.07.2015 hib-Nr. 381/2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin