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Höchstbetrag Sonderausgaben

Höchstbetrag Sonderausgaben berechnen

Wieviel Sonderausgaben können Sie von der Steuer absetzen?


Beiträge zu bestimmten Versicherungen sind steuerlich abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen. Bei Vorsorgeaufwendungen wird zwischen Beiträgen zur Altersvorsorge (Rente) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Mit den Vorsorgeaufwendungen können Sie Steuern sparen, denn Sie können diese in der Steuererklärung von der Steuer absetzen - allerdings nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Bei der Rürup-Rente gibt es Besonderheiten: Hier muss eine Günstigerprüfung vorgenommen werden.


Berechnen Sie schnell & einfach wieviel Sonderausgaben Sie von der Steuer absetzen können:

Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) Höchstbetrag

Angaben zur Berechnung

Veranlagungsjahr
Veranlagungsart
Bruttojahresgehalt Euro

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung Euro
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung Euro

Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung Euro
Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung Euro

Haftpflichtversicherungen Euro

Kapitallebensversicherung (Altvertrag) Euro
Beiträge zu einer privaten Basisrente Euro

Höchstbeträge für den Vorwegabzug

Kalenderjahr

Vorwegabzug für den Steuerpflichtigen

Vorwegabzug im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten

2013

2.100

4.200

2014

1.800

3.600

2015

1.500

3.000

2016

1.200

2.400

Kalenderjahr Vorwegabzug für den Steuerpflichtigen Vorwegabzug im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
2017 900 1.800
2018 600 1.200
2019 300 600
2020 300 600
2021 300 600

Altersvorsorge

Zu den Beiträgen zur Altersvorsorge (Zeilen 4 bis 10) gehören Beiträge zu

  • gesetzlichen Rentenversicherungen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
  • landwirtschaftlichen Alterskassen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil), und
  • zertifizierten Rentenverträgen (sog. Rürup- oder Basisrentenverträge).

Art der Beitragsleistung
Nachweis durch
Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung einschließlich des nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils
Lohnsteuerbescheinigung
Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit
Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers oder der Künstlersozialkasse
freiwillige Beiträge/Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung (bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente), § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Lohnsteuerbescheinigung oder Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Auffüllen von Rentenanwartschaften, die durch einen Versorgungsausgleich gemindert worden sind § 187 SGB VI
Besondere Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung § 187b SGB VI
Besondere Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers

Gesetzliche Rentenversicherungen und gleichgestellte Aufwendungen

In Zeile 4 können Sie den Arbeitnehmeranteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen geltend machen. Tragen Sie diesen bitte für sich und ggf. für Ihren Ehegatten getrennt in den Vordruck ein. Den entsprechenden Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen tragen Sie bitte in die Zeilen 8 und / oder 9 ein. Wenn Sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung den pauschalen Arbeitgeberanteil durch eigene Beiträge aufgestockt haben, können Sie den Arbeitnehmeranteil in Zeile 6 und den pauschalen Arbeitgeberanteil in Zeile 10 eintragen.


Aufwendungen für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse tragen Sie bitte in Zeile 5 ein, wenn Sie kein Arbeitnehmer sind oder Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweist, weil Sie die Beiträge direkt an die Einrichtung leisten. In diesem Fall sind die Beiträge lt. Zeile 5 die um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse geminderten eigenen Beiträge. Die entsprechenden Arbeitgeberzuschüsse tragen Sie bitte in Zeile 9 ein.


Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder als Nichtarbeitnehmer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten (z. B. selbständige Hebammen und Künstler), tragen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bitte in Zeile 6 ein.


Alle vom Anbieter übermittelten Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Verträge) werden beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt. Tragen Sie diese bitte in Zeile 7 ein. Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass Sie gegenüber Ihrem Anbieter des Basisrentenvertrags schriftlich und fristgemäß (d. h., für das Beitragsjahr 2011 spätestens bis zum 31.12.2013) eingewilligt haben, dass dieser unter Angabe Ihrer Identifikationsnummer und der Vertragsdaten die Höhe Ihrer Beiträge der zentralen Stelle übermittelt. Die Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre, sofern Sie die Einwilligung nicht vor Beginn des jeweiligen Beitragsjahrs schriftlich gegenüber dem Anbieter widerrufen. Über die erfolgte Datenübermittlung werden Sie von Ihrem Anbieter informiert. Konnte der Anbieter die Daten nicht rechtzeitig übermitteln, erhalten Sie von ihm eine Bescheinigung, die dann der Einkommensteuererklärung beizufügen ist. Ohne die Datenübermittlung durch den Anbieter oder eine Beitragsbescheinigung können die erklärten Beiträge nicht berücksichtigt werden. Erhalten Sie die Bescheinigung erst nach der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung, reichen Sie diese bitte nach.


Bei Beiträgen zu Versorgungs- und Pensionskassen, einschließlich der von Ihrem Arbeitgeber für Sie erbrachten Zukunftssicherungsleistungen (z. B. an Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), die zu Ihren Lasten besteuert worden sind (nicht: steuerfrei gezahlte oder vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Aufwendungen), richtet sich die Zuordnung zu den Zeilen 49 und 50 danach, ob eine Kapitalisierung der Leistungen möglich ist (Eintrag in Zeile 49) oder ob ausschließlich Rentenzahlungen bei Fälligkeit der Leistung vereinbart wurden (Eintrag in Zeile 50).


Den Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung tragen Sie bitte in Zeile 44 ein. Beiträge zu eigenen Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit tragen Sie bitte in Zeile 46 sowie Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen in Zeile 47 ein.


Beiträge für eine private Unfallversicherung gehören zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wenn die Unfallversicherung ausschließlich private Risiken abdeckt. Sind sowohl private als auch berufliche Risiken versichert, sind die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte als Sonderausgaben und Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Beiträge für private Haftpflichtversicherungen können Sie ebenfalls in Zeile 48 geltend machen. Maßgebend sind die tatsächlichen Beitragszahlungen, also nach Kürzung um den Schadenfreiheitsrabatt und um Beitragsrückerstattungen. Beiträge zu Kasko-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherungen sind nicht abziehbar.


Mehr Infos zur privaten Altersvorsorge:


Mehr Infos zur betrieblichen Altersvorsorge:


Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Zeilen 11 bis 50) sind z. B. die Beiträge

  • zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Rentenversicherungsbeiträge),
  • zu entsprechenden privaten Versicherungen (z. B. private Krankenversicherungen),
  • zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 1. 1. 2005,
  • zu Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren sowie einem Laufzeitbeginn und der ersten Beitragszahlung vor dem 1. 1. 2005,
  • zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie
  • zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.

Für geleistete Altersvorsorgebeiträge (sog. Riester-Rente) können Sie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Fügen Sie hierzu bitte die Anlage AV bei. Weitere Einzelheiten können Sie der gesonderten Anleitung zur Anlage AV entnehmen.


Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Renten- und Lebensversicherungen)können im Rahmen der Höchstbeträge i. H. v. 2.800 € / 1.900 € geltend gemacht werden, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge zu Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde. Zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht der Basisabsicherung zuzurechnen sind. Haben Sie auf die Abgabe einer Einwilligung zur Übermittlung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung oder zur gesetzlichen Pflegeversicherung an die Finanzverwaltung verzichtet und werden die entsprechenden Daten auch nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt, dann sind die Beiträge in Zeile 45 einzutragen. Eintragungen in den Zeilen 12 bis 44 sind dann nicht vorzunehmen.


Das Finanzamt nimmt zudem von Amts wegen eine Günstigerprüfung vor und prüft dabei, ob ggf. der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Regelung zur Berechnung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen zu einem günstigeren Ergebnis führt.


Beiträge zu Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (Risikolebensversicherung, ggf. in Kombination mit Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung), sind in Zeile 48 einzutragen. Beiträge zu Witwen-, Waisen- und Sterbekassen können ebenfalls hierunter fallen.


In Zeile 49 sind Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit einzutragen, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. 1. 2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag vor dem 1. 1. 2005 entrichtet wurde. Zu diesen Lebensversicherungen gehören auch Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen sowie Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr.


Fondsgebundene Lebensversicherungen und von anderen Personen abgeschlossene entgeltlich erworbene Lebensversicherungen sind nicht begünstigt.


Ist ein Kapitalwahlrecht ausgeschlossen, sind die Beiträge in Zeile 50 einzutragen.


Mehr Infos zu den Vorsorgeaufwendungen:


Günstigerprüfung für Rürup-Rentenbeiträge ab dem VZ 2006

Mit dem AltEinkG wurde die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen ab dem VZ 2005 neu geregelt. Um Schlechterstellungen zur bis VZ 2004 geltenden Höchstbetragsberechnung zu vermeiden, sieht das Gesetz eine sog. Günstigerprüfung vor. Dabei wird das Abzugsvolumen der geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen nach „neuem” und nach „altem” Recht berechnet und der günstigere Betrag berücksichtigt (§ 10 Abs. 4a EStG).


Mehr Infos im Steuerlexikon zum Sonderausgabenabzug + Günstigerprüfung Rürup Rente


Die Günstigerprüfung hat allerdings in bestimmten Fallkonstellationen dazu geführt, dass zusätzliche Beiträge zugunsten der ab VZ 2005 neu eingeführten „Rürup-Versicherung” nicht zu einer Erhöhung des als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Betrags geführt haben. Um auch in diesen Fällen den Anreiz für eine zusätzliche Altersabsicherung in Form einer „Rürup-Rente” zu erhöhen, ist die bestehende Günstigerprüfung durch das JStG 2007 um eine zusätzliche Günstigerprüfung erweitert worden.

Die Günstigerprüfung läuft nunmehr in drei Schritten ab:

  1. Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach seit VZ 2005 geltendem Recht (§ 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG )
  2. Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach bis VZ 2004 geltendem Recht (Höchstbetragsberechnung ohne Rürup-Versicherung) zzgl. Erhöhungsbetrag durch Rürup-Versicherung (§ 10 Abs. 4a Satz 1 EStG)
  3. Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach bis VZ 2004 geltendem Recht (Höchstbetragsberechnung einschließlich Rürup-Versicherung – § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG)

Der höchste der drei ermittelten Werte wird bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt, es sei denn, die Vorsorgepauschale nach § 10c EStG ist günstiger. Im Einkommensteuerbescheid wird nur die günstigste Berechnung ausgewiesen.


 Beispiel 1: Selbständiger mit Kapitallebensversicherung und Rürup-Versicherung

S,S, ledig, ist selbständig tätig und hat seine Altersversorgung bisher über eine Kapitallebensversicherung abgesichert (Vertragsabschluss im Kalenderjahr 1999). Die Beiträge belaufen sich jährlich auf 14.000 € Für übrige Vorsorgeaufwendungen wendet er im Jahr 2006 10.000 € auf. Außerdem hat er 2005 einen Rürup-Rentenvertrag abgeschlossen und zahlt darauf Beiträge i.H.v. 15.000 € jährlich.


1. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG

 Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

 15.000 €

 +  Hinzurechnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG )

 0 €

 =  Summe

 15.000 €

 Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2  EStG)

 20.000 €

 ./.  ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)

 0 €

 =  maßgeblicher Höchstbetrag

 20.000 €

 Ansatz des niedrigeren Betrags

 15.000 €

 ×  62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6  EStG)

 9.300 €

 ./.  steuerfreier AG-Anteil zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG)

 0 €

 =  abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen

 9.300 €

 Lebensversicherung (88 % von 14.000 €)

 12.320 €

 +  übrige Vorsorgeaufwendungen

 10.000 €

 =  Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

 22.320 €

 max. Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG)

 2.400 €

 =  abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen

 2.400 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 11.700 €


2. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG

 Vorsorgeaufwendungen (ohne Rürup-Versicherung)

 22.230 €

 ./.  Vorwegabzug

 3.068 €

 3.068 €

 verbleibende Aufwendungen

 19.252 €

 ./.  Grundhöchstbetrag

 1.334 €

 1.334 €

 verbleibende Aufwendungen

 17.918 €

 hälftige Aufwendungen

 8.959 €

 ./.  hälftiger Höchstbetrag

 667 €

 667 €

 =  Zwischensumme

 5.069 €

 Beiträge Rürup-Versicherung

 15.000 €

 Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2  EStG)

 20.000 €

 ./.  ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)

 0 €

 =  maßgeblicher Höchstbetrag

 20.000 €

 Ansatz des niedrigeren Betrags

 15.000 €

 ×  62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6  EStG)

 9.300 €

 =  Erhöhungsbetrag (§ 10 Abs. 4a Satz 3 EStG)

 9.300 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 14.369 €


3. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG

 Vorsorgeaufwendungen (einschließlich Rürup-Versicherung)

 37.230 €

 ./.  Vorwegabzug

 3.068 €

 3.068 €

 verbleibende Aufwendungen

 34.252 €

 ./.  Grundhöchstbetrag

 1.334 €

 1.334 €

 verbleibende Aufwendungen

 32.918 €

 hälftige Aufwendungen

 16.459 €

 ./.  hälftiger Höchstbetrag

 667 €

 667 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 5.069 €


Zusammenstellung der Ergebnisse

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG

 11.700 €

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG

 14.369 €

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG

 5.069 €


Die durch das JStG 2007 eingeführte Günstigerprüfung führt zum höchsten Sonderausgabenabzug und kommt daher zum Ansatz.


Beispiel 2: Verheirateter Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und Rürup-Versicherung

A, verheiratet, zahlt im Jahr 2006 Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung i.H. von 2.000 € (Bruttoarbeitslohn 20.512 €). In gleicher Höhe (2.000 €) zahlt sein Arbeitgeber nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberbeiträge. Außerdem hat A im Kalenderjahr 2006 im Zusammenhang mit einer neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit einen Rürup-Rentenvertrag abgeschlossen und Beiträge i.H. von 10.000 € eingezahlt. Seine übrigen Vorsorgeaufwendungen betragen 12.000 €. Die Ehefrau des A ist nicht berufstätig und beim Ehemann in der Krankenkasse mitversichert.


1. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG

 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil)

 2.000 €

 Rürup-Versicherung

 10.000 €

 =  Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

 12.000 €

 +  Hinzurechnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG )

 2.000 €

 =  Summe

 14.000 €

 Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2  EStG)

 40.000 €

 ./.  ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)

 0 €

 =  maßgeblicher Höchstbetrag

 40.000 €

 Ansatz des niedrigeren Betrags

 14.000 €

 ×  62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6  EStG)

 8.680 €

 ./.  steuerfreier AG-Anteil zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG)

 2.000 €

 =  abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen

 6.680 €

 Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

 12.000 €

 max. Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG)

 3.000 €

 =  abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen

 3.000 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 9.680 €


2. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG

 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil)

 2.000 €

 +  sonstige Vorsorgeaufwendungen

 12.000 €

 =  Vorsorgeaufwendungen (ohne Rürup-Versicherung)

 14.000 €

 ./.  Vorwegabzug

 6.136 €

 Kürzung um 16 % des Arbeitslohns

 3.281 €

 verbleibender Vorwegabzug

 2.855 €

 2.855 €

 2.855 €

 verbleibende Aufwendungen

 11.145 €

 ./.  Grundhöchstbetrag

 2.668 €

 2.668 €

 verbleibende Aufwendungen

 8.477 €

 hälftige Aufwendungen

 4.239 €

 ./.  hälftiger Höchstbetrag

 1.334 €

 1.334 €

 =  Zwischensumme

 6.857 €

 Beiträge Rürup-Versicherung

 10.000 €

 Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2  EStG)

 40.000 €

 ./.  verbrauchtes Abzugsvolumen durch RV

 4.000 €

 ./.  ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)

 0 €

 =  maßgeblicher Höchstbetrag

 36.000 €

 Ansatz des niedrigeren Betrags

 10.000 €

 ×  62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6  EStG)

 6.200 €

 =  Erhöhungsbetrag (§ 10 Abs. 4a Satz 3 EStG)

 6.200 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 13.057 €


3. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG

 Vorsorgeaufwendungen (einschließlich Rürup-Versicherung)

 24.000 €

 ./.  Vorwegabzug

 6.136 €

 Kürzung um 16 % des Arbeitslohns

 3.281 €

 verbleibender Vorwegabzug

 2.855 €

 2.855 €

 2.855 €

 verbleibende Aufwendungen

 21.145 €

 ./.  Grundhöchstbetrag

 2.668 €

 2.668 €

 verbleibende Aufwendungen

 18.477 €

 hälftige Aufwendungen

 9.238 €

 ./.  hälftiger Höchstbetrag

 1.334 €

 1.334 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 6.857 €


Zusammenstellung der Ergebnisse

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG

 9.680 €

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG

 13.057 €

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG

 6.857 €


Die durch das JStG 2007 eingeführte Günstigerprüfung führt zum höchsten Sonderausgabenabzug und kommt daher zum Ansatz.


 Beispiel 3: Rentner und Beamtin mit Rürup-Versicherung

B ist Beamtin und hat im VZ 2005 eine Rürup-Versicherung abgeschlossen, in die sie jährlich 1.200 € einzahlt. Ihr Bruttoarbeitslohn beträgt 46.153 €. Ihr Ehemann R ist Rentner. Zusammen zahlen sie 5.000 € übrige Vorsorgeaufwendungen.


1. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG

 Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

 1.200 €

 +  Hinzurechnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG )

 0 €

 =  Summe

 1.200 €

 Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2  EStG)

 40.000 €

 ./.  fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)

 9.000 €

 =  maßgeblicher Höchstbetrag

 31.000 €

 D Die Kürzung um den fiktiven Gesamtbeitrag zur RV erfolgt, da B als Beamtin eine Altersversor- gung ohne eigene Beitragsleistung erhält (46.153 € × 19,5 %).

 Ansatz des niedrigeren Betrags

 1.200 €

 ×  62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6  EStG)

 744 €

 ./.  steuerfreier AG-Anteil zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG)

 0 €

 =  abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen

 744 €

 Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

 5.000 €

 max. Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG)

 3.000 €

 =  abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen

 3.000 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 3.744 €


2. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG

 Vorsorgeaufwendungen (ohne Rürup-Versicherung)

 5.000 €

 ./.  Vorwegabzug

 6.136 €

 Kürzung um 16 % des Arbeitslohns

 7.384 €

 verbleibender Vorwegabzug

 0 €

 0 €

 0 €

 verbleibende Aufwendungen

 5.000 €

 ./.  Grundhöchstbetrag

 2.668 €

 2.668 €

 verbleibende Aufwendungen

 2.332 €

 hälftige Aufwendungen

 1.166 €

 ./.  hälftiger Höchstbetrag 1.334 €, max.

 1.166 €

 1.166 €

 =  Zwischensumme

 3.834 €

 Beiträge Rürup-Versicherung

 1.200 €

 Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2  EStG)

 40.000 €

 ./.  fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)

 9.000 €

 =  maßgeblicher Höchstbetrag

 31.000 €

 Ansatz des niedrigeren Betrags

 1.200 €

 ×  62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6  EStG)

 744 €

 =  Erhöhungsbetrag (§ 10 Abs. 4a Satz 3 EStG)

 744 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 4.578 €


3. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG

 Vorsorgeaufwendungen (einschließlich Rürup-Versicherung)

 6.200 €

 ./.  Vorwegabzug

 6.136 €

 Kürzung um 16 % des Arbeitslohns

 7.384 €

 verbleibender Vorwegabzug

 0 €

 0 €

 0 €

 verbleibende Aufwendungen

 6.200 €

 ./.  Grundhöchstbetrag

 2.668 €

 2.668 €

 verbleibende Aufwendungen

 3.532 €

 hälftige Aufwendungen

 1.766 €

 ./.  hälftiger Höchstbetrag

 1.334 €

 1.334 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 4.002 €


Zusammenstellung der Ergebnisse

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG

 3.744 €

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG

 4.578 €

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG

 4.002 €


Die durch das JStG 2007 eingeführte Günstigerprüfung führt zum höchsten Sonderausgabenabzug und kommt daher zum Ansatz.


Mehr Infos zu Sonderausgaben:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Sonderausgaben

EStG 
EStG § 1a

EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag

EStG § 10d Verlustabzug

EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

EStG §§ 10h und 10i

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 10.1 Sonderausgaben (Allgemeines)

EStR R 10.2 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

EStR R 10.3 Versorgungsleistungen

EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStR R 10.5 Versicherungsbeiträge

EStR R 10.6 Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen

EStR R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge

EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung

EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26a EStG
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStDV 30 82a
AEAO 
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

LStR 
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 9.2 LStR Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung

R 19.7 LStR Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

EStH 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.9 10b.1 10f 18.2 20.2 33.1.33.4 33a.1 34.2 34c.3 34g 50
LStH 9.14 10

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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