Höchstbetrag Sonderausgaben 2026 berechnen
Wie viele Sonderausgaben können Sie von der Steuer absetzen? Mit dem Höchstbetrag Sonderausgaben wird festgelegt, bis zu welchem Betrag bestimmte private Aufwendungen Ihre Einkommensteuer mindern. Besonders wichtig sind dabei Vorsorgeaufwendungen, Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung, Unterhalt, Ausbildungskosten und Schulgeld.
Inhalt:
Wie lässt sich der Höchstbetrag für Sonderausgaben berechnen?
Mit dem folgenden Rechner können Sie schnell und einfach prüfen, welche Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben sich steuerlich auswirken können. Entscheidend ist dabei, zu welcher Kategorie Ihre Aufwendungen gehören.
Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) Höchstbetrag
Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die das Einkommensteuergesetz ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt. Sie sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, können aber das zu versteuernde Einkommen mindern.
Einfach erklärt: Sonderausgaben sind private Kosten, die der Gesetzgeber steuerlich anerkennt. Sie wirken sich aber häufig nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen aus.
Typische Sonderausgaben sind:
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken,
- Beiträge zu Rürup- bzw. Basisrentenverträgen,
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- Beiträge zu Haftpflicht-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherungen,
- Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten,
- Kirchensteuer,
- Kinderbetreuungskosten,
- Ausbildungskosten für die Erstausbildung,
- Schulgeld,
- Spenden und Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen.
Infografik: Welche Sonderausgaben sind begrenzt abziehbar?
Wie hoch ist der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 2026?
Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu zertifizierten Basisrentenverträgen wie der Rürup-Rente.
Für 2026 beträgt der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen:
| Veranlagung | Höchstbetrag 2026 |
|---|---|
| Einzelveranlagung | 30.826 € |
| Zusammenveranlagung | 61.652 € |
Der Betrag leitet sich aus dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung ab. Für 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 124.800 € jährlich. Bei einem Beitragssatz von 24,7 % ergibt sich ein rechnerischer Höchstbetrag von 30.825,60 €, aufgerundet 30.826 €.
124.800 € × 24,7 % = 30.825,60 €
aufgerundet = 30.826 €
Welche Altersvorsorgebeiträge sind begünstigt?
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen,
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen, insbesondere Rürup-Renten.
Seit 2023 sind begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags grundsätzlich zu 100 % abziehbar. Bei Arbeitnehmern wird jedoch der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.
Welche Höchstbeträge gelten für sonstige Vorsorgeaufwendungen?
Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind vor allem Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung.
Höchstbeträge nach § 10 Abs. 4 EStG
| Personengruppe | Höchstbetrag |
|---|---|
| Arbeitnehmer, Beamte, Rentner mit Zuschuss/Beihilfeanspruch | 1.900 € |
| Selbstständige ohne steuerfreien Arbeitgeberzuschuss | 2.800 € |
Wichtig: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sind grundsätzlich auch dann abziehbar, wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 € oder 2.800 € überschreiten. Andere Versicherungen wirken sich dann häufig nicht mehr zusätzlich aus.
Praxisbeispiel: Sind die Höchstbeträge bereits durch Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft, bleiben zusätzliche Haftpflicht-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherungen steuerlich oft ohne weitere Auswirkung.
Welche Versicherungen gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen?
- Krankenversicherung, soweit Basisabsicherung,
- gesetzliche Pflegepflichtversicherung,
- Arbeitslosenversicherung,
- private Haftpflichtversicherung,
- private Unfallversicherung,
- Risikolebensversicherung,
- Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
- bestimmte Altverträge von Lebens- und Rentenversicherungen.
Nicht begünstigt sind regelmäßig reine Sachversicherungen wie Hausrat-, Kasko- oder Rechtsschutzversicherungen.
Welche weiteren Sonderausgaben-Höchstbeträge gibt es?
Neben Vorsorgeaufwendungen gibt es weitere Sonderausgaben, für die besondere Höchstbeträge gelten.
| Sonderausgabe | Abziehbarer Betrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten | bis 13.805 € | Realsplitting; Zustimmung des Empfängers erforderlich |
| Erstausbildung oder Erststudium | bis 6.000 € jährlich | Nur Sonderausgaben, wenn keine Werbungskosten/Betriebsausgaben vorliegen |
| Schulgeld | 30 %, höchstens 5.000 € je Kind | Nur für begünstigte Schulen; Entgelt für Betreuung/Verpflegung nicht begünstigt |
| Kinderbetreuungskosten | 80 %, höchstens 4.800 € je Kind | Für begünstigte Betreuungskosten |
| Spenden | regelmäßig bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte | Spendenbescheinigung bzw. vereinfachter Nachweis beachten |
| Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung | bis 1.000.000 € | Verteilung auf bis zu zehn Jahre möglich |
Wie werden Rürup-Rentenbeiträge als Sonderausgaben berücksichtigt?
Beiträge zu einer zertifizierten Rürup-Rente gehören zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Sie können zusammen mit den übrigen Basis-Altersvorsorgebeiträgen bis zum Höchstbetrag berücksichtigt werden.
Für 2026 bedeutet das:
- Alleinstehende können begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 30.826 € berücksichtigen.
- Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 61.652 €.
- Der Abzug wirkt sich nur aus, soweit der Höchstbetrag noch nicht durch andere begünstigte Altersvorsorgebeiträge ausgeschöpft ist.
Gibt es die Günstigerprüfung für Vorsorgeaufwendungen noch?
Die frühere Günstigerprüfung für Vorsorgeaufwendungen war vor allem in der Übergangsphase nach dem Alterseinkünftegesetz relevant. Dabei wurde geprüft, ob der Sonderausgabenabzug nach altem oder neuem Recht günstiger war.
Diese Übergangsregelung war für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 bedeutsam. Für aktuelle Veranlagungszeiträume steht daher die heutige Berechnung nach § 10 EStG im Vordergrund.
Aktualisierung: Veraltete Berechnungsbeispiele aus den Jahren 2005 bis 2019 sollten auf aktuellen Ratgeberseiten nur noch historisch eingeordnet werden. Für die praktische Berechnung 2026 sind die aktuellen Höchstbeträge maßgeblich.
Beispiel: Sonderausgaben 2026 berechnen
Ein selbstständiger Steuerpflichtiger zahlt im Jahr 2026:
- 12.000 € Beiträge zu einer Rürup-Rente,
- 9.000 € Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung,
- 600 € private Haftpflicht- und Unfallversicherung.
Steuerliche Einordnung
- Die Rürup-Beiträge gehören zu den Altersvorsorgeaufwendungen und liegen unter dem Höchstbetrag von 30.826 €.
- Die Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind grundsätzlich abziehbar.
- Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen wirken sich nur aus, soweit der Höchstbetrag nicht bereits ausgeschöpft ist.
Das Beispiel zeigt: Entscheidend ist nicht nur die Höhe der gezahlten Beiträge, sondern auch deren steuerliche Kategorie.
Häufige Fragen zum Höchstbetrag für Sonderausgaben
Was ist der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten?
Werbungskosten stehen im Zusammenhang mit beruflichen Einnahmen. Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die das Gesetz steuerlich begünstigt.
Sind Krankenversicherungsbeiträge vollständig absetzbar?
Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sind grundsätzlich abziehbar. Wahlleistungen, Zusatzversicherungen oder Komfortleistungen können dagegen nur im Rahmen der Höchstbeträge berücksichtigt werden.
Warum wirken sich manche Versicherungen steuerlich nicht aus?
Häufig sind die Höchstbeträge bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Dann bringen zusätzliche Versicherungsbeiträge keinen weiteren steuerlichen Vorteil.
Wie hoch ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag?
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 € bzw. 72 € bei Zusammenveranlagung. Höhere tatsächliche Sonderausgaben müssen erklärt und nachgewiesen werden.
Kann ich Beiträge zur Rürup-Rente zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung absetzen?
Ja, aber nur innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrags für Altersvorsorgeaufwendungen. Bei Arbeitnehmern wird der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.
Welche Nachweise brauche ich?
Erforderlich sind je nach Aufwendung Beitragsbescheinigungen, elektronische Datenübermittlungen, Spendenbescheinigungen, Zahlungsnachweise oder Bescheinigungen des Versicherers bzw. Anbieters.
Was bedeutet das konkret für Ihre Steuererklärung?
Prüfen Sie Sonderausgaben nicht nur nach der gezahlten Gesamtsumme. Entscheidend ist, ob die jeweilige Ausgabe gesetzlich begünstigt ist, welcher Höchstbetrag gilt und ob der Höchstbetrag bereits durch andere Beiträge ausgeschöpft wurde.
Unser Tipp: Besonders bei Selbstständigen, Privatversicherten, Rürup-Verträgen, Unterhaltsleistungen und Schulgeld lohnt sich eine genaue Prüfung. Schon kleine Fehler bei der Zuordnung können dazu führen, dass steuerliche Vorteile ungenutzt bleiben.
Passend dazu
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Sonderausgaben
EStGEStG § 1a
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
EStG § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
EStG § 10d Verlustabzug
EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
EStG §§ 10h und 10i
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 10.1 Sonderausgaben (Allgemeines)
EStR R 10.2 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
EStR R 10.3 Versorgungsleistungen
EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)
EStR R 10.5 Versicherungsbeiträge
EStR R 10.6 Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen
EStR R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge
EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung
EStR R 10.10 Schulgeld
EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStDV 30 82a
AEAO
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
LStR
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 9.2 LStR Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung
R 19.7 LStR Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
EStH 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.9 10b.1 10f 18.2 20.2 33.1.33.4 33a.1 34.2 34c.3 34g 50
LStH 9.14 10
Steuer-Newsletter.