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Höchstbetrag Sonderausgaben

Höchstbetrag Sonderausgaben berechnen

Wieviel Sonderausgaben können Sie von der Steuer absetzen?


Beiträge zu bestimmten Versicherungen sind steuerlich abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen. Bei Vorsorgeaufwendungen wird zwischen Beiträgen zur Altersvorsorge (Rente) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Mit den Vorsorgeaufwendungen können Sie Steuern sparen, denn Sie können diese in der Steuererklärung von der Steuer absetzen - allerdings nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Bei der Rürup-Rente gibt es Besonderheiten: Hier muss eine Günstigerprüfung vorgenommen werden.


Berechnen Sie schnell & einfach wieviel Sonderausgaben Sie von der Steuer absetzen können:

Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) Höchstbetrag

Angaben zur Berechnung

Veranlagungsjahr
Veranlagungsart
Bruttojahresgehalt Euro

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung Euro
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung Euro

Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung Euro
Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung Euro

Haftpflichtversicherungen Euro

Kapitallebensversicherung (Altvertrag) Euro
Beiträge zu einer privaten Basisrente Euro


Sonderausgaben sind nach § 10 EStG bestimmte private Aufwendungen, die steuerlich abzugsfähig sind. Die Höhe der abzugsfähigen Sonderausgaben ist durch verschiedene Höchstbeträge begrenzt, die je nach Art der Sonderausgaben variieren.

Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 Buchst. a EStG abzugsfähig. Hierbei gelten ebenfalls bestimmte Höchstbeträge.

Unterhaltsaufwendungen können bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Betrag ist nach H 10.2 "Allgemeines" EStH festgelegt.

Für Ausbildungskosten gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 6.000 Euro nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, der auch bei Ehegatten personenbezogen zu beachten ist.

Schulgeldzahlungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro je Kind abzugsfähig.

Die Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt nach einer speziellen Formel, bei der ein Grundhöchstbetrag von 24.305 Euro um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt wird. Im Beispiel aus Suchergebnis 9 wird der Höchstbetrag um 18,6 Prozent von 40.000 Euro gekürzt, was zu einem gekürzten Höchstbetrag von 16.865 Euro führt.

Zuwendungen an Stiftungen können nach § 10b Abs. 1a EStG bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro berücksichtigt werden, wenn die Zuwendungen die Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 EStG übersteigen. Diese können auf das Jahr der Zahlung und die folgenden neun Jahre verteilt werden.


Vorwegabzug und Günstigerprüfung: Vorsorgeaufwendungen

Die Art und Weise, wie Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, hat sich über die Jahre gewandelt. Bis zum Jahr 2004 galt eine andere Berechnungsmethode als heute. Doch bis zum Veranlagungszeitraum 2019 war diese alte Methode noch von Bedeutung, da das Finanzamt automatisch prüfte, welche der beiden Berechnungen – die alte oder die neue – für den Steuerpflichtigen günstiger ausfällt. Dieses Verfahren ist als Günstigerprüfung bekannt.


Die alte Methode: Vorwegabzug, Grundhöchstbetrag und halber Höchstbetrag

Die alte Berechnungsmethode für Vorsorgeaufwendungen basierte auf der Addition der vom Steuerpflichtigen gezahlten Versicherungsbeiträge bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Dieser Vorsorgehöchstbetrag setzte sich aus drei Teilen zusammen: dem Vorwegabzug, dem Grundhöchstbetrag und dem halben Höchstbetrag.

Für eine Einzelveranlagung im Jahr 2019 ergab sich somit ein Vorsorgehöchstbetrag von 2.301 Euro, aufgeteilt in 300 Euro Vorwegabzug, 1.334 Euro Grundhöchstbetrag und 667 Euro halber Höchstbetrag.

Der Vorwegabzug, der erste abzugsfähige Teilbetrag, wurde seit 2011 jährlich reduziert und war 2019 letztmals verfügbar, mit einem Betrag von 300 Euro. Allerdings wurde dieser Betrag bei vielen Steuerpflichtigen gekürzt, insbesondere bei Arbeitnehmern, die steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu ihrer Sozialversicherung erhielten. Die Kürzung betrug 16 Prozent des steuerpflichtigen Bruttogehalts, was dazu führte, dass der Vorwegabzug für die meisten effektiv bei null lag.

Die steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen erfolgte stufenweise: Zunächst waren sie bis zum Grundhöchstbetrag voll abziehbar. Ein darüber hinausgehender Betrag konnte nur zur Hälfte, maximal jedoch bis zu 667 Euro, abgesetzt werden.


Die neue Berechnungsmethodik seit 2020

Seit dem Steuerjahr 2020 ist die neue Berechnungsmethodik für Vorsorgeaufwendungen die einzig gültige. Für die meisten Steuerzahler stellt diese Methode die günstigere Option dar, da sie in der Regel zu einer höheren steuerlichen Entlastung führt.


Höchstbeträge für den Vorwegabzug

Der Vorwegabzug ist somit ein Betrag, der vor der Berechnung der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen wird, um die steuerliche Belastung für bestimmte Steuerpflichtige zu mindern. Der Vorwegabzug ist ein steuerlicher Begriff, der im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG relevant ist. Er diente ursprünglich dazu, insbesondere Selbstständigen, die ihre Altersvorsorge vollständig aus versteuertem Einkommen finanzieren müssen, einen höheren Abzug zu ermöglichen. Der Vorwegabzug wurde für die Jahre 2005 bis 2010 mit 3.068 Euro für Alleinstehende und 6.136 Euro bei Zusammenveranlagung festgelegt. Seit 2011 wird dieser Betrag jedoch schrittweise reduziert. Die Kürzung des Vorwegabzugs erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen, um die steuerliche Belastung zwischen denjenigen, die eigene Beiträge zur Altersvorsorge leisten, und denjenigen, die dies nicht tun, auszugleichen.

Der Vorwegabzug ersetzt seit 2010 die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben. Er berücksichtigt pauschal die Aufwendungen für:

  • Altersvorsorge
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung

Seit 2011 wird der Vorwegabzug jedoch schrittweise abgeschmolzen und ist unter bestimmten Voraussetzungen zu kürzen, insbesondere um den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Abzugsbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen wird seit 2005 in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt, das den vorläufigen Höchstbetrag, den fiktiven Rentenversicherungsbeitrag, den maßgebenden Höchstbetrag und den tatsächlichen Arbeitgeberanteil/Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 werden die geleisteten Beiträge vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Vorwegabzug ist somit ein Instrument, das im Rahmen der steuerlichen Geltendmachung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben eingesetzt wird, um die steuerliche Belastung bestimmter Steuerpflichtiger zu reduzieren.

Höchstbeträge für den Vorwegabzug:

Jahr Alleinstehende Verheiratete
2023 1.900 € 3.800 €

Wichtig:

  • Der Vorwegabzug wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.
  • Es ist nicht notwendig, Nachweise über die tatsächlichen Aufwendungen einzureichen.
  • Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag, können sie nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Kalenderjahr

Vorwegabzug für den Steuerpflichtigen

Vorwegabzug im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten

2013

2.100

4.200

2014

1.800

3.600

2015

1.500

3.000

2016

1.200

2.400

Kalenderjahr Vorwegabzug für den Steuerpflichtigen Vorwegabzug im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
2017 900 1.800
2018 600 1.200
2019 300 600
2020 300 600
2021 300 600

Zusätzliche Informationen:

  • BMF-Schreiben vom 22.12.2022: [ungültige URL entfernt]

Zusammenfassend hängt der Höchstbetrag der Sonderausgaben von der Art der Aufwendungen ab und ist in den entsprechenden Paragraphen des EStG festgelegt. Die Berechnung des Höchstbetrags für Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt durch Kürzung eines Grundhöchstbetrags um einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze.


Sonderausgabenabzug - Günstigerprüfung

Das Alterseinkünftegesetz regelt die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ab 2005 neu. Vorgesehen ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h. Altersvorsorgebeiträge werden steuerlich sukzessive stärker entlastet und die darauf beruhenden Renten werden nach und nach stärker besteuert. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Endergebnis, dass Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden und erst die darauf beruhenden Renten (z.B. Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) besteuert werden. Es können ab 2005 Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge vermehrt als Sonderausgaben abgezogen werden, andererseits unterliegen die darauf beruhenden Altersbezüge der Besteuerung.

Die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG ist ein Vergleich des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach dem seit 2005 geltenden Recht mit dem Abzug nach dem bis 2004 geltenden Recht. Diese Prüfung wird von Amts wegen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2019 durchgeführt. Ziel ist es festzustellen, ob die Steuerpflichtigen durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht schlechter gestellt werden als nach dem alten Recht. Sollte die Berechnung nach dem Recht des Jahres 2004 zu einem höheren Abzug führen, wird dieser höhere Betrag angesetzt. Die Günstigerprüfung bezieht sich ausschließlich auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG genannten Vorsorgeaufwendungen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird zudem geprüft, ob der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG günstiger ist als die Altersvorsorgezulage. Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, wird die Grundzulage als Vorauszahlung auf die Steuerentlastung angesehen. Ist dies nicht der Fall, fungiert sie als staatliche Transferzahlung.

Die Günstigerprüfung bot Steuerpflichtigen bis zum Veranlagungszeitraum 2019 die Möglichkeit, von der für sie vorteilhafteren Berechnungsmethode zu profitieren. Mit der Einführung der neuen Berechnungsmethodik ab dem Steuerjahr 2020 hat sich das Verfahren vereinfacht, und die meisten Steuerzahler können nun von einer günstigeren Behandlung ihrer Vorsorgeaufwendungen ausgehen. Es ist jedoch wichtig, sich über die aktuellen Regelungen und Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung informiert zu halten, um die eigene Steuerlast effektiv zu minimieren.

Trotz der Erweiterung der Abzugsmöglichkeiten für sog. Basis- Vorsorgeaufwendungen können sich im Einzelfall Nachteile für Bürger ergeben. Zur Vermeidung von Schlechterstellungen der Steuerpflichtigen beim Abzug von Vorsorgeaufwendungen werden in der Übergangsphase mindestens so viele Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt, wie dies nach dem Recht bis 2004 möglich ist (Günstigerprüfung bis 2019). Dabei wird der bisherige Vorwegabzug schrittweise bis zum Jahr 2019 beginnend ab dem Jahr 2011 verringert.

Bei der Vergleichsberechnung mit dem alten Recht werden ab dem Jahr 2011 der bisherige Vorwegabzug im Rahmen der Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG a.F. und die bisherigen Höchstbeträge im Rahmen der Berechnung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 EStG a.F. abgeschmolzen. Diese Entwicklung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr

Vorwegabzug

Grundhöchstbetrag

Hälftiger Höchstbetrag

2005

3.068

1.334

667

2006

3.068

1.334

667

2007 - 2010

3.068

1.334

667

2011

2.700

1.334

667

2012

2.400

1.334

667

2013

2.100

1.334

667

2014

1.800

1.334

667

2015

1.500

1.334

667

2016

1.200

1.334

667

2017

900

1.334

667

2018

600

1.334

667

2019

300

1.334

667

Im Rahmen einer Günstigerprüfung werden die sich nach dem neuen Recht ergebenden Sonderausgabenabzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen (Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen) mit den Werten verglichen, die sich nach altem Recht ergeben würden. Es werden allerdings nur diejenigen Aufwendungen in die Günstigerprüfung einbezogen, die nach geltendem Recht den Vorsorgeaufwendungen zuzuordnen sind.

Hinweis:

Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge, die nicht zu den begünstigten Basis-Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) gehören und deren Laufzeit nach dem 01.01.2005 beginnt, werden nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt.

Beispiel 1

Der ledige Selbstständige S leistet 2008 folgende Versicherungsbeiträge: Beitrag zu einer "alten" privaten Rentenversicherung 12.000 EUR, Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung 5.000 EUR, Beitrag zur Haftpflichtversicherung 500 EUR.
Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 4 EStG:
Begünstigte Vorsorgeaufwendungen 17.500 EUR, davon abzugsfähig: Vorwegabzug 3.068 EUR + Grundhöchstbetrag 1.334 EUR + hälftiger Höchstbetrag 667 EUR = insges. 5.069 EUR.
Der Abzug des Betrags in Höhe von 5.069 EUR ist günstiger als der nach neuem Recht abziehbare Betrag von 2.400 EUR.

Beispiel 2

Beamter verheiratet, keine "neue" begünstigte Privatrentenversicherung, aber mit UV, KV, HV + Alt-Kapitallebensversicherung => insgesamt 5.400 EUR.
Sonderausgabenabzug:
bisher nach altem Recht - EStG 2004 = 4.002 EUR
nach neuem Recht - EStG 2005 = 1.500 EUR x 2 = 3.000 EUR.
Lösung: Es soll keine Schlechterstellung erfolgen. Abgezogen werden 4.002 EUR.

Hinweis:

Bei der Günstigerprüfung wird ermittelt, ob das sich für die Vorsorgeaufwendung ergebende Abzugsvolumen nach § 10 Abs. 3 EStG und § 10 Abs. 4 EStG (Abzugsvolumen nach neuem Recht) für den Steuerpflichtigen günstiger ist als das Abzugsvolumen, welches sich unter Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit den in § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG genannten Höchstbeträgen für den Vorwegabzug (Abzugsvolumen altes Recht) ergibt. Der höhere Betrag wird bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Dieses Verfahren führt bei bestimmten Personengruppen (z.B. bei ledigen Selbstständigen, die nicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind) in besonders gelagerten Fällen dazu, dass eine zusätzliche Beitragszahlung zugunsten einer Rentenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG (Basisrente, Rüruprente) die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beträge nicht erhöht. Um auch in diesen Fällen den Anreiz für eine zusätzliche Altersabsicherung in Form einer Basisrente zu erhöhen, ist eine Anpassung der bestehenden Günstigerprüfung erforderlich. Mit einer Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 wird sichergestellt, dass zusätzliche Beiträge für eine Basisrente immer mit mindestens dem sich nach § 10 Abs. 3 Satz 4 u. Satz 6 EStG ergebenden Vomhundertsatz (2006 = 62%, 2007 = 64%, 2008 = 66 %, 2009 = 68%, 2010 = 70%, 2011 = 72%) als Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Dies erfolgt entweder durch den Ansatz der entsprechenden Beiträge im Rahmen des sich nach dem alten Recht ergebenden Abzugsvolumens oder durch den sogenannten Erhöhungsbetrag. Die Änderung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft. Erst ab 2020 wird nur noch das neue Recht angewendet.

Prüfung 1:
Es wird eine Höchstbetragsberechnung nach altem Recht durchgeführt. Dabei werden wie bisher alle nach den §§ 10 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG grundsätzlich begünstigten Beiträge (Basisversorgung, "Rürup-Rente", sonstige Vorsorgeaufwendungen) einbezogen. Der sich so ergebende Betrag ist mindestens abzugsfähig.

Prüfung 2:
Die Höchstbetragsberechnung wird ohne die Beiträge zur "Rürup-Rente" durchgeführt. Zusätzlich werden die Rürup-Rentenbeiträge berücksichtigt ( 2009 mit 68 %, 2010 mit 70 %, 2011 mit 72%, 2012 mit 74%). Für diesen Erhöhungsbetrag kommen aber nur Rürup-Rentenbeiträge in Betracht, soweit der Höchstbetrag von 20.000 EUR / 40.000 EUR (nach neuem Recht) nach Abzug der Basisversorgungsbeiträge inkl. Arbeitgeberanteil und gleichgestellten Zuschüssen noch nicht ausgeschöpft ist.

Beispiel 3

Der ledige Unternehmer U leistete im Jahr 2007 folgende Versicherungsbeiträge:

Basisrente (Rürup): 3.000 EUR
Alte private Rentenversicherung (88 %): 12.000 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung: 5.000 EUR
Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherung: 1.000 EUR
Summe 21.000 EUR

1. Abzug nach neuem Recht:
Rürup-Rente 3.000 EUR x 64 %: 1.980 EUR
+ sonstige Vorsorgeaufwendungen: 18.000 EUR
davon abziehbarer Höchstbetrag: 2.400 EUR
Summe 4. 380

2. Abzug nach altem Recht

a) Günstigerprüfung "neu" mit Erhöhungsbetrag
Begünstigte Vorsorgeaufwendungen ohne Basis: 18.000 EUR
Vorwegabzug 3.068 EUR: 3.068 EUR
Verbleiben: 14.932 EUR
Grundhöchstbetrag 1.334 EUR: 1.334 EUR
Verbleiben: 13.598 EUR
50 %, hö. 50 % von 1.334 EUR = 667 EUR: 667 EUR
Abziehbar nach altem Recht: 5.069 EUR
+ neuer Erhöhungsbetrag für Rürup-/Basisrente
3.000 EUR x 64 %: 1.980 EUR
Summe 7.049 EUR

b) Mindestbetrag gem. Günstigerprüfung "alt" ohne Erhöhungsbetrag
Von den Gesamtaufwendungen sind nur 5.069 EUR begünstigt.

Fazit: Die bisherige Vergleichsberechnung nach altem Recht ist mit 5.069 EUR zwar besser als der Betrag nach neuem Recht in Höhe von 4.380 EUR. Durch die neu eingeführte Günstigerprüfung mit Erhöhungsbetrag können aber immerhin 7.049 EUR abgesetzt werden, sodass sich der Anreiz, einen Rürup-Vertrag abzuschließen, erhöhen wird.

Beispiel 4

Der ledige angestellte Steuerberater S (Bruttoarbeitslohn 40.000 EUR) hat im Jahr 2006 folgende Vorsorgeaufwendungen geleistet:
Gesetzliche Rentenversicherung:
(AN- und AG-Anteil jeweils 3.900 EUR) 7.800 EUR
Rürup-Vertrag: 15.000 EUR
AN-Anteil zur gesetzlichen KV, ALV, PV sowie 7.000 EUR
Unfallversicherung, Haftpflicht

1. Berechnung nach neuem Recht:
Rürup-Beiträge 15.000 EUR + 7.800 EUR RV = 22.800 EUR
Höchstens 20.000 EUR, 62 % = 12.400 EUR - AG-Anteil 3.900 EUR = 8.500 EUR
So. Vorsorge: 10.900 EUR, höchstens 1.500 EUR
Summe 10.000 EUR

2. Berechnung nach altem Recht
a) Günstigerprüfung mit Erhöhungsbetrag:
Vorsorge ohne Rürup bzw. AG-Anteil 10.900 EUR
Vorwegabzug 3.068 EUR
gemindert um 16 % v. 40.000 EUR:verbleiben 0 EUR
Rest 10.900, davon 1.334 EUR
Rest ½, höchstens 667 EUR
Summe 2.001 EUR
+ Erhöhungsbetrag
Rürup 12.200 EUR x 62 % = 7.564 EUR
Summe 9.565 EUR

Bei der Ermittlung des Erhöhungsbetrag ist der Höchstbetrag von 20.000 EUR um die als verbraucht anzusehenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Nur der danach verbleibende Betrag, also 20.000 EUR - 7.800 EUR, bildet die Grundlage für den Erhöhungsbetrag.

b) Mindestregelung: Günstigerprüfung ohne Erhöhungsbetrag:
Gesamte Vorsorgeaufwendungen (ohne AG-Anteil)
3.900 EUR + 15.000 EUR + 7.000 EUR = 25.900 EUR
höchstens 0 EUR + 1.334 EUR + 667 EUR = 2.001 EUR

Als Sonderausgaben sind somit im VZ 2006 10.000 EUR abziehbar, weil die Höchstbetragsberechnung nach neuem Recht deutlich günstiger ist als die beiden Varianten nach altem Recht.

Ab 2010 wird die Günstigerprüfung noch komplizierter. Neu ab 2010 ist die zusätzliche Günstigerprüfung innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen, damit sich die Basis-KV- und PV-Beiträge auswirken. Der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen wird von 1.500 EUR auf 1.900 EUR bzw. von 2.400 EUR auf 2.800 EUR erhöht. Durch Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung kann der Höchstbetrag übrschritten werden (vgl. Stichwort Sonderausgaben 2010 ). Im Rahmen der Günstigerprüfung werden ab 2010 folgende Vergleiche vorgenommen:

  1. Alternative 1
    Abzugsvolumen nach neuer Rechtslage 2010 (Altersvorsorgebeiträge zuzüglich sonstige Vorsorgeaufwendungen bis 1.900 EUR/2.800 EUR, mindestens Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge),

  2. Alternative 2
    bis 2019: Abzugsvolumen nach Rechtslage 2004 (gemeinsamer Höchstbetrag für Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen - Vorwegabzug mit Abschmelzung 2011 - 2019, i.d.R. Höchstbetrag 2001 EUR für alleinstehende Arbeitnehmer, 4.002 EUR bei verheirateten Arbeitnehmern, 5.069 EUR bei ledigen Selbstständigen),

  3. Alternative 3
    Abzugsvolumen nach Rechtslage 2004 + gesonderter Betrag für Basis-/Rürup-Rentenvertrag (gemeinsamer Höchstbetrag für Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen zuzüglich Sonderregelung für Beiträge zu einem Basis-/Rürup-Rentenvertrag).

Beispiel:

Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A hat 2012 einen Bruttoarbeitslohn von 36.000 EUR. Er hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld. Außerdem wendet er 1.800 EUR jährlich für einen Rürup-Rentenvertrag sowie 1.000 EUR jährlich für Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Arbeitslosenvers. etc. auf.

Alternative 1 - Rechtslageab 2010:
Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge 19,6 % von 36.000 EUR = 7.056 EUR
Beiträge Rürup-Vertrag = 1.800 EUR
Summe = 8.856 EUR
Höchstbetrag = 20.000 EUR
74 % des niedrigeren Betrags, also von 8.856 EUR = 6.553 EUR
abzüglich ArbG-Anteil zur Rentenversicherung 9,8 % von 36.000 EUR = 3.528 EUR
abzugsfähig 3.025 EUR

7,9 % von 36.000 EUR = ArbN-Anteil zur Krankenversicherung = 2.844 EUR
+ 1,225 % von 36.000 EUR = ArbN-Anteil zur Pflegeversicherung = 441 EUR
+ weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen = 1.000 EUR
Summe = 4.285 EUR
Höchstbetrag = 1.900 EUR
Mindestbetrag = 3.172 EUR
(Basiskrankenversicherung 96 % von 2.844 EUR = 2.731 EUR + Pflegepflichtversicherung = 441 EUR)
angesetzt wird also der Mindestbetrag von 3.172 EUR

Sonderausgabenabzug 2012 insgesamt 6.197 EUR
(Altersversorgung 3.025 EUR + Kranken- und Pflegeversicherung 3.172 EUR).

Alternative 2 - Rechtslage 2004:
Versicherungsbeiträge insgesamt:
(RV-ArbN-Anteil 3.528 EUR, Rürup 1.800 EUR, KV 2.844 EUR, PV 441 EUR, sonstige Vorsorgeaufw. 1.000 EUR) = 9.613 EUR
Vorwegabzug (2.400 EUR abzüglich 16 % von 36.000 EUR) = 0 EUR
verbleiben = 9.613 EUR
Höchstbetrag = 1.334 EUR
verbleiben = 8.279 EUR
davon 50 % = 4.139 EUR
höchstens hälftiger Höchstbetrag = 667 EUR
abziehbarer Betrag = 2.001 EUR

Alternative 3 - Rechtslage 2004 mit Rürup-Erhöhungsbetrag
Versicherungsbeiträge (ohne ArbG-Anteil Rentenversicherung und ohne Rürup-Vertrag)
(RV-ArbN-Anteil 3.528 EUR, KV 2.844 EUR, PV 441 EUR, sonstige Vorsorgeaufw. 1.000 EUR) = 7.813 EUR

Vorwegabzug = 0 EUR
verbleiben = 7.813 EUR
Höchstbetrag = 1.334 EUR
verbleiben = 6.474 EUR
davon 50 % = 3.239 EUR
höchstens= 667 EUR
zuzüglich 74 % der Beiträge zum Rürup-Vertrag von 1.800 EUR = 1.332 EUR
abziehbarer Betrag mit Erhöhungsbetrag Rürup = 3.333 EUR

Fazit: Berücksichtigt wird als Sonderausgabe der sich nach der neuen Rechtslage 2010 (Alternative 1) ergebende Betrag von 6.197 EUR.

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung von Sonderausgaben und zur Günstigerprüfung sind dem BMF-Schreiben zu entnehmen (BMF, 13.09.2010 - IV C 3 - S 2222/09/10041 - IV C 5 - S 2345/08/0001).

§§ 10 ff. EStG a.F.

§§ 1 ff. AltEinkG


Altersvorsorge

Zu den Beiträgen zur Altersvorsorge (Zeilen 4 bis 10) gehören Beiträge zu

  • gesetzlichen Rentenversicherungen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
  • landwirtschaftlichen Alterskassen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil), und
  • zertifizierten Rentenverträgen (sog. Rürup- oder Basisrentenverträge).

Art der Beitragsleistung
Nachweis durch
Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung einschließlich des nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils
Lohnsteuerbescheinigung
Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit
Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers oder der Künstlersozialkasse
freiwillige Beiträge/Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung (bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente), § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Lohnsteuerbescheinigung oder Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Auffüllen von Rentenanwartschaften, die durch einen Versorgungsausgleich gemindert worden sind § 187 SGB VI
Besondere Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung § 187b SGB VI
Besondere Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG sind die abziehbaren Altersvorsorgebeiträge auf den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) beschränkt. Der Höchstbetrag für Alleinstehende beträgt im Jahr 2022 nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG 24.101 Euro, was 94 % von 25.639 Euro entspricht. Dieser Betrag stellt den Grundhöchstbetrag dar, der für die Berechnung des Vorwegabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen herangezogen wird. Der Vorwegabzug wird jedoch um den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung oder um diesen gleichgestellte Zuschüsse gekürzt, wie in § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG geregelt ist. Der Vorwegabzug ist somit der gekürzte Grundhöchstbetrag, der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verbleibt und als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden kann.


Gesetzliche Rentenversicherungen und gleichgestellte Aufwendungen

In Zeile 4 können Sie den Arbeitnehmeranteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen geltend machen. Tragen Sie diesen bitte für sich und ggf. für Ihren Ehegatten getrennt in den Vordruck ein. Den entsprechenden Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen tragen Sie bitte in die Zeilen 8 und / oder 9 ein. Wenn Sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung den pauschalen Arbeitgeberanteil durch eigene Beiträge aufgestockt haben, können Sie den Arbeitnehmeranteil in Zeile 6 und den pauschalen Arbeitgeberanteil in Zeile 10 eintragen.


Aufwendungen für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse tragen Sie bitte in Zeile 5 ein, wenn Sie kein Arbeitnehmer sind oder Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweist, weil Sie die Beiträge direkt an die Einrichtung leisten. In diesem Fall sind die Beiträge lt. Zeile 5 die um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse geminderten eigenen Beiträge. Die entsprechenden Arbeitgeberzuschüsse tragen Sie bitte in Zeile 9 ein.


Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder als Nichtarbeitnehmer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten (z. B. selbständige Hebammen und Künstler), tragen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bitte in Zeile 6 ein.


Alle vom Anbieter übermittelten Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Verträge) werden beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt. Tragen Sie diese bitte in Zeile 7 ein. Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass Sie gegenüber Ihrem Anbieter des Basisrentenvertrags schriftlich und fristgemäß (d. h., für das Beitragsjahr 2011 spätestens bis zum 31.12.2013) eingewilligt haben, dass dieser unter Angabe Ihrer Identifikationsnummer und der Vertragsdaten die Höhe Ihrer Beiträge der zentralen Stelle übermittelt. Die Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre, sofern Sie die Einwilligung nicht vor Beginn des jeweiligen Beitragsjahrs schriftlich gegenüber dem Anbieter widerrufen. Über die erfolgte Datenübermittlung werden Sie von Ihrem Anbieter informiert. Konnte der Anbieter die Daten nicht rechtzeitig übermitteln, erhalten Sie von ihm eine Bescheinigung, die dann der Einkommensteuererklärung beizufügen ist. Ohne die Datenübermittlung durch den Anbieter oder eine Beitragsbescheinigung können die erklärten Beiträge nicht berücksichtigt werden. Erhalten Sie die Bescheinigung erst nach der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung, reichen Sie diese bitte nach.


Bei Beiträgen zu Versorgungs- und Pensionskassen, einschließlich der von Ihrem Arbeitgeber für Sie erbrachten Zukunftssicherungsleistungen (z. B. an Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), die zu Ihren Lasten besteuert worden sind (nicht: steuerfrei gezahlte oder vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Aufwendungen), richtet sich die Zuordnung zu den Zeilen 49 und 50 danach, ob eine Kapitalisierung der Leistungen möglich ist (Eintrag in Zeile 49) oder ob ausschließlich Rentenzahlungen bei Fälligkeit der Leistung vereinbart wurden (Eintrag in Zeile 50).


Den Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung tragen Sie bitte in Zeile 44 ein. Beiträge zu eigenen Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit tragen Sie bitte in Zeile 46 sowie Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen in Zeile 47 ein.


Beiträge für eine private Unfallversicherung gehören zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wenn die Unfallversicherung ausschließlich private Risiken abdeckt. Sind sowohl private als auch berufliche Risiken versichert, sind die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte als Sonderausgaben und Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Beiträge für private Haftpflichtversicherungen können Sie ebenfalls in Zeile 48 geltend machen. Maßgebend sind die tatsächlichen Beitragszahlungen, also nach Kürzung um den Schadenfreiheitsrabatt und um Beitragsrückerstattungen. Beiträge zu Kasko-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherungen sind nicht abziehbar.



Mehr Infos zur privaten Altersvorsorge:


Mehr Infos zur betrieblichen Altersvorsorge:


Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Zeilen 11 bis 50) sind z. B. die Beiträge

  • zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Rentenversicherungsbeiträge),
  • zu entsprechenden privaten Versicherungen (z. B. private Krankenversicherungen),
  • zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 1. 1. 2005,
  • zu Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren sowie einem Laufzeitbeginn und der ersten Beitragszahlung vor dem 1. 1. 2005,
  • zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie
  • zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.

Für geleistete Altersvorsorgebeiträge (sog. Riester-Rente) können Sie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Fügen Sie hierzu bitte die Anlage AV bei. Weitere Einzelheiten können Sie der gesonderten Anleitung zur Anlage AV entnehmen.


Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Renten- und Lebensversicherungen)können im Rahmen der Höchstbeträge i. H. v. 2.800 € / 1.900 € geltend gemacht werden, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge zu Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde. Zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht der Basisabsicherung zuzurechnen sind. Haben Sie auf die Abgabe einer Einwilligung zur Übermittlung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung oder zur gesetzlichen Pflegeversicherung an die Finanzverwaltung verzichtet und werden die entsprechenden Daten auch nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt, dann sind die Beiträge in Zeile 45 einzutragen. Eintragungen in den Zeilen 12 bis 44 sind dann nicht vorzunehmen.


Das Finanzamt nimmt zudem von Amts wegen eine Günstigerprüfung vor und prüft dabei, ob ggf. der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Regelung zur Berechnung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen zu einem günstigeren Ergebnis führt.


Beiträge zu Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (Risikolebensversicherung, ggf. in Kombination mit Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung), sind in Zeile 48 einzutragen. Beiträge zu Witwen-, Waisen- und Sterbekassen können ebenfalls hierunter fallen.


In Zeile 49 sind Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit einzutragen, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. 1. 2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag vor dem 1. 1. 2005 entrichtet wurde. Zu diesen Lebensversicherungen gehören auch Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen sowie Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr.


Fondsgebundene Lebensversicherungen und von anderen Personen abgeschlossene entgeltlich erworbene Lebensversicherungen sind nicht begünstigt.


Ist ein Kapitalwahlrecht ausgeschlossen, sind die Beiträge in Zeile 50 einzutragen.


Mehr Infos zu den Vorsorgeaufwendungen:


Günstigerprüfung für Rürup-Rentenbeiträge ab dem VZ 2006

Mit dem AltEinkG wurde die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen ab dem VZ 2005 neu geregelt. Um Schlechterstellungen zur bis VZ 2004 geltenden Höchstbetragsberechnung zu vermeiden, sieht das Gesetz eine sog. Günstigerprüfung vor. Dabei wird das Abzugsvolumen der geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen nach „neuem” und nach „altem” Recht berechnet und der günstigere Betrag berücksichtigt (§ 10 Abs. 4a EStG).


Mehr Infos im zur Rürup Rente


Die Günstigerprüfung hat allerdings in bestimmten Fallkonstellationen dazu geführt, dass zusätzliche Beiträge zugunsten der ab VZ 2005 neu eingeführten „Rürup-Versicherung” nicht zu einer Erhöhung des als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Betrags geführt haben. Um auch in diesen Fällen den Anreiz für eine zusätzliche Altersabsicherung in Form einer „Rürup-Rente” zu erhöhen, ist die bestehende Günstigerprüfung durch das JStG 2007 um eine zusätzliche Günstigerprüfung erweitert worden.

Die Günstigerprüfung läuft nunmehr in drei Schritten ab:

  1. Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach seit VZ 2005 geltendem Recht (§ 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG )
  2. Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach bis VZ 2004 geltendem Recht (Höchstbetragsberechnung ohne Rürup-Versicherung) zzgl. Erhöhungsbetrag durch Rürup-Versicherung (§ 10 Abs. 4a Satz 1 EStG)
  3. Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach bis VZ 2004 geltendem Recht (Höchstbetragsberechnung einschließlich Rürup-Versicherung – § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG)

Der höchste der drei ermittelten Werte wird bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt, es sei denn, die Vorsorgepauschale nach § 10c EStG ist günstiger. Im Einkommensteuerbescheid wird nur die günstigste Berechnung ausgewiesen.


 Beispiel 1: Selbständiger mit Kapitallebensversicherung und Rürup-Versicherung

S,S, ledig, ist selbständig tätig und hat seine Altersversorgung bisher über eine Kapitallebensversicherung abgesichert (Vertragsabschluss im Kalenderjahr 1999). Die Beiträge belaufen sich jährlich auf 14.000 € Für übrige Vorsorgeaufwendungen wendet er im Jahr 2006 10.000 € auf. Außerdem hat er 2005 einen Rürup-Rentenvertrag abgeschlossen und zahlt darauf Beiträge i.H.v. 15.000 € jährlich.


1. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG

 Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

 15.000 €

 +  Hinzurechnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG )

 0 €

 =  Summe

 15.000 €

 Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2  EStG)

 20.000 €

 ./.  ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)

 0 €

 =  maßgeblicher Höchstbetrag

 20.000 €

 Ansatz des niedrigeren Betrags

 15.000 €

 ×  62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6  EStG)

 9.300 €

 ./.  steuerfreier AG-Anteil zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG)

 0 €

 =  abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen

 9.300 €

 Lebensversicherung (88 % von 14.000 €)

 12.320 €

 +  übrige Vorsorgeaufwendungen

 10.000 €

 =  Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

 22.320 €

 max. Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG)

 2.400 €

 =  abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen

 2.400 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 11.700 €


2. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG

 Vorsorgeaufwendungen (ohne Rürup-Versicherung)

 22.230 €

 ./.  Vorwegabzug

 3.068 €

 3.068 €

 verbleibende Aufwendungen

 19.252 €

 ./.  Grundhöchstbetrag

 1.334 €

 1.334 €

 verbleibende Aufwendungen

 17.918 €

 hälftige Aufwendungen

 8.959 €

 ./.  hälftiger Höchstbetrag

 667 €

 667 €

 =  Zwischensumme

 5.069 €

 Beiträge Rürup-Versicherung

 15.000 €

 Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2  EStG)

 20.000 €

 ./.  ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)

 0 €

 =  maßgeblicher Höchstbetrag

 20.000 €

 Ansatz des niedrigeren Betrags

 15.000 €

 ×  62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6  EStG)

 9.300 €

 =  Erhöhungsbetrag (§ 10 Abs. 4a Satz 3 EStG)

 9.300 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 14.369 €


3. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG

 Vorsorgeaufwendungen (einschließlich Rürup-Versicherung)

 37.230 €

 ./.  Vorwegabzug

 3.068 €

 3.068 €

 verbleibende Aufwendungen

 34.252 €

 ./.  Grundhöchstbetrag

 1.334 €

 1.334 €

 verbleibende Aufwendungen

 32.918 €

 hälftige Aufwendungen

 16.459 €

 ./.  hälftiger Höchstbetrag

 667 €

 667 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 5.069 €


Zusammenstellung der Ergebnisse

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG

 11.700 €

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG

 14.369 €

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG

 5.069 €


Die durch das JStG 2007 eingeführte Günstigerprüfung führt zum höchsten Sonderausgabenabzug und kommt daher zum Ansatz.


Beispiel 2: Verheirateter Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und Rürup-Versicherung

A, verheiratet, zahlt im Jahr 2006 Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung i.H. von 2.000 € (Bruttoarbeitslohn 20.512 €). In gleicher Höhe (2.000 €) zahlt sein Arbeitgeber nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberbeiträge. Außerdem hat A im Kalenderjahr 2006 im Zusammenhang mit einer neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit einen Rürup-Rentenvertrag abgeschlossen und Beiträge i.H. von 10.000 € eingezahlt. Seine übrigen Vorsorgeaufwendungen betragen 12.000 €. Die Ehefrau des A ist nicht berufstätig und beim Ehemann in der Krankenkasse mitversichert.


1. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG

 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil)

 2.000 €

 Rürup-Versicherung

 10.000 €

 =  Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

 12.000 €

 +  Hinzurechnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG )

 2.000 €

 =  Summe

 14.000 €

 Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2  EStG)

 40.000 €

 ./.  ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)

 0 €

 =  maßgeblicher Höchstbetrag

 40.000 €

 Ansatz des niedrigeren Betrags

 14.000 €

 ×  62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6  EStG)

 8.680 €

 ./.  steuerfreier AG-Anteil zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG)

 2.000 €

 =  abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen

 6.680 €

 Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

 12.000 €

 max. Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG)

 3.000 €

 =  abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen

 3.000 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 9.680 €


2. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG

 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil)

 2.000 €

 +  sonstige Vorsorgeaufwendungen

 12.000 €

 =  Vorsorgeaufwendungen (ohne Rürup-Versicherung)

 14.000 €

 ./.  Vorwegabzug

 6.136 €

 Kürzung um 16 % des Arbeitslohns

 3.281 €

 verbleibender Vorwegabzug

 2.855 €

 2.855 €

 2.855 €

 verbleibende Aufwendungen

 11.145 €

 ./.  Grundhöchstbetrag

 2.668 €

 2.668 €

 verbleibende Aufwendungen

 8.477 €

 hälftige Aufwendungen

 4.239 €

 ./.  hälftiger Höchstbetrag

 1.334 €

 1.334 €

 =  Zwischensumme

 6.857 €

 Beiträge Rürup-Versicherung

 10.000 €

 Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2  EStG)

 40.000 €

 ./.  verbrauchtes Abzugsvolumen durch RV

 4.000 €

 ./.  ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)

 0 €

 =  maßgeblicher Höchstbetrag

 36.000 €

 Ansatz des niedrigeren Betrags

 10.000 €

 ×  62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6  EStG)

 6.200 €

 =  Erhöhungsbetrag (§ 10 Abs. 4a Satz 3 EStG)

 6.200 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 13.057 €


3. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG

 Vorsorgeaufwendungen (einschließlich Rürup-Versicherung)

 24.000 €

 ./.  Vorwegabzug

 6.136 €

 Kürzung um 16 % des Arbeitslohns

 3.281 €

 verbleibender Vorwegabzug

 2.855 €

 2.855 €

 2.855 €

 verbleibende Aufwendungen

 21.145 €

 ./.  Grundhöchstbetrag

 2.668 €

 2.668 €

 verbleibende Aufwendungen

 18.477 €

 hälftige Aufwendungen

 9.238 €

 ./.  hälftiger Höchstbetrag

 1.334 €

 1.334 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 6.857 €


Zusammenstellung der Ergebnisse

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG

 9.680 €

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG

 13.057 €

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG

 6.857 €


Die durch das JStG 2007 eingeführte Günstigerprüfung führt zum höchsten Sonderausgabenabzug und kommt daher zum Ansatz.


 Beispiel 3: Rentner und Beamtin mit Rürup-Versicherung

B ist Beamtin und hat im VZ 2005 eine Rürup-Versicherung abgeschlossen, in die sie jährlich 1.200 € einzahlt. Ihr Bruttoarbeitslohn beträgt 46.153 €. Ihr Ehemann R ist Rentner. Zusammen zahlen sie 5.000 € übrige Vorsorgeaufwendungen.


1. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG

 Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

 1.200 €

 +  Hinzurechnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG )

 0 €

 =  Summe

 1.200 €

 Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2  EStG)

 40.000 €

 ./.  fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)

 9.000 €

 =  maßgeblicher Höchstbetrag

 31.000 €

 D Die Kürzung um den fiktiven Gesamtbeitrag zur RV erfolgt, da B als Beamtin eine Altersversor- gung ohne eigene Beitragsleistung erhält (46.153 € × 19,5 %).

 Ansatz des niedrigeren Betrags

 1.200 €

 ×  62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6  EStG)

 744 €

 ./.  steuerfreier AG-Anteil zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG)

 0 €

 =  abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen

 744 €

 Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

 5.000 €

 max. Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG)

 3.000 €

 =  abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen

 3.000 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 3.744 €


2. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG

 Vorsorgeaufwendungen (ohne Rürup-Versicherung)

 5.000 €

 ./.  Vorwegabzug

 6.136 €

 Kürzung um 16 % des Arbeitslohns

 7.384 €

 verbleibender Vorwegabzug

 0 €

 0 €

 0 €

 verbleibende Aufwendungen

 5.000 €

 ./.  Grundhöchstbetrag

 2.668 €

 2.668 €

 verbleibende Aufwendungen

 2.332 €

 hälftige Aufwendungen

 1.166 €

 ./.  hälftiger Höchstbetrag 1.334 €, max.

 1.166 €

 1.166 €

 =  Zwischensumme

 3.834 €

 Beiträge Rürup-Versicherung

 1.200 €

 Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2  EStG)

 40.000 €

 ./.  fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)

 9.000 €

 =  maßgeblicher Höchstbetrag

 31.000 €

 Ansatz des niedrigeren Betrags

 1.200 €

 ×  62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6  EStG)

 744 €

 =  Erhöhungsbetrag (§ 10 Abs. 4a Satz 3 EStG)

 744 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 4.578 €


3. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG

 Vorsorgeaufwendungen (einschließlich Rürup-Versicherung)

 6.200 €

 ./.  Vorwegabzug

 6.136 €

 Kürzung um 16 % des Arbeitslohns

 7.384 €

 verbleibender Vorwegabzug

 0 €

 0 €

 0 €

 verbleibende Aufwendungen

 6.200 €

 ./.  Grundhöchstbetrag

 2.668 €

 2.668 €

 verbleibende Aufwendungen

 3.532 €

 hälftige Aufwendungen

 1.766 €

 ./.  hälftiger Höchstbetrag

 1.334 €

 1.334 €

 =  abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

 4.002 €


Zusammenstellung der Ergebnisse

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG

 3.744 €

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG

 4.578 €

 Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG

 4.002 €


Die durch das JStG 2007 eingeführte Günstigerprüfung führt zum höchsten Sonderausgabenabzug und kommt daher zum Ansatz.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Mehr Infos zu Sonderausgaben:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Sonderausgaben

EStG 
EStG § 1a

EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag

EStG § 10d Verlustabzug

EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

EStG §§ 10h und 10i

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 10.1 Sonderausgaben (Allgemeines)

EStR R 10.2 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

EStR R 10.3 Versorgungsleistungen

EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStR R 10.5 Versicherungsbeiträge

EStR R 10.6 Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen

EStR R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge

EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung

EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26a EStG
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStDV 30 82a
AEAO 
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

LStR 
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 9.2 LStR Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung

R 19.7 LStR Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

EStH 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.9 10b.1 10f 18.2 20.2 33.1.33.4 33a.1 34.2 34c.3 34g 50
LStH 9.14 10

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