
Höchstbetrag Sonderausgaben berechnen
Wieviel Sonderausgaben können Sie von der Steuer absetzen?
Beiträge zu bestimmten Versicherungen sind steuerlich abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen. Bei Vorsorgeaufwendungen wird zwischen Beiträgen zur Altersvorsorge (Rente) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Mit den Vorsorgeaufwendungen können Sie Steuern sparen, denn Sie können diese in der Steuererklärung von der Steuer absetzen - allerdings nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Bei der Rürup-Rente gibt es Besonderheiten: Hier muss eine Günstigerprüfung vorgenommen werden.
Berechnen Sie schnell & einfach wieviel Sonderausgaben Sie von der Steuer absetzen können:
Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) Höchstbetrag
Höchstbeträge für den Vorwegabzug
Kalenderjahr |
Vorwegabzug für den Steuerpflichtigen |
Vorwegabzug im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten |
---|---|---|
2013 |
2.100 |
4.200 |
2014 |
1.800 |
3.600 |
2015 |
1.500 |
3.000 |
2016 |
1.200 |
2.400 |
Kalenderjahr | Vorwegabzug für den Steuerpflichtigen | Vorwegabzug im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten |
---|---|---|
2017 | 900 | 1.800 |
2018 | 600 | 1.200 |
2019 | 300 | 600 |
2020 | 300 | 600 |
2021 | 300 | 600 |
Altersvorsorge
Zu den Beiträgen zur Altersvorsorge (Zeilen 4 bis 10) gehören Beiträge zu
- gesetzlichen Rentenversicherungen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
- landwirtschaftlichen Alterskassen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
- berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil), und
- zertifizierten Rentenverträgen (sog. Rürup- oder Basisrentenverträge).
Gesetzliche Rentenversicherungen und gleichgestellte Aufwendungen
In Zeile 4 können Sie den Arbeitnehmeranteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen geltend machen. Tragen Sie diesen bitte für sich und ggf. für Ihren Ehegatten getrennt in den Vordruck ein. Den entsprechenden Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen tragen Sie bitte in die Zeilen 8 und / oder 9 ein. Wenn Sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung den pauschalen Arbeitgeberanteil durch eigene Beiträge aufgestockt haben, können Sie den Arbeitnehmeranteil in Zeile 6 und den pauschalen Arbeitgeberanteil in Zeile 10 eintragen.
Aufwendungen für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse tragen Sie bitte in Zeile 5 ein, wenn Sie kein Arbeitnehmer sind oder Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweist, weil Sie die Beiträge direkt an die Einrichtung leisten. In diesem Fall sind die Beiträge lt. Zeile 5 die um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse geminderten eigenen Beiträge. Die entsprechenden Arbeitgeberzuschüsse tragen Sie bitte in Zeile 9 ein.
Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder als Nichtarbeitnehmer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten (z. B. selbständige Hebammen und Künstler), tragen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bitte in Zeile 6 ein.
Alle vom Anbieter übermittelten Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Verträge) werden beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt. Tragen Sie diese bitte in Zeile 7 ein. Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass Sie gegenüber Ihrem Anbieter des Basisrentenvertrags schriftlich und fristgemäß (d. h., für das Beitragsjahr 2011 spätestens bis zum 31.12.2013) eingewilligt haben, dass dieser unter Angabe Ihrer Identifikationsnummer und der Vertragsdaten die Höhe Ihrer Beiträge der zentralen Stelle übermittelt. Die Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre, sofern Sie die Einwilligung nicht vor Beginn des jeweiligen Beitragsjahrs schriftlich gegenüber dem Anbieter widerrufen. Über die erfolgte Datenübermittlung werden Sie von Ihrem Anbieter informiert. Konnte der Anbieter die Daten nicht rechtzeitig übermitteln, erhalten Sie von ihm eine Bescheinigung, die dann der Einkommensteuererklärung beizufügen ist. Ohne die Datenübermittlung durch den Anbieter oder eine Beitragsbescheinigung können die erklärten Beiträge nicht berücksichtigt werden. Erhalten Sie die Bescheinigung erst nach der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung, reichen Sie diese bitte nach.
Bei Beiträgen zu Versorgungs- und Pensionskassen, einschließlich der von Ihrem Arbeitgeber für Sie erbrachten Zukunftssicherungsleistungen (z. B. an Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), die zu Ihren Lasten besteuert worden sind (nicht: steuerfrei gezahlte oder vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Aufwendungen), richtet sich die Zuordnung zu den Zeilen 49 und 50 danach, ob eine Kapitalisierung der Leistungen möglich ist (Eintrag in Zeile 49) oder ob ausschließlich Rentenzahlungen bei Fälligkeit der Leistung vereinbart wurden (Eintrag in Zeile 50).
Den Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung tragen Sie bitte in Zeile 44 ein. Beiträge zu eigenen Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit tragen Sie bitte in Zeile 46 sowie Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen in Zeile 47 ein.
Beiträge für eine private Unfallversicherung gehören zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wenn die Unfallversicherung ausschließlich private Risiken abdeckt. Sind sowohl private als auch berufliche Risiken versichert, sind die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte als Sonderausgaben und Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Beiträge für private Haftpflichtversicherungen können Sie ebenfalls in Zeile 48 geltend machen. Maßgebend sind die tatsächlichen Beitragszahlungen, also nach Kürzung um den Schadenfreiheitsrabatt und um Beitragsrückerstattungen. Beiträge zu Kasko-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherungen sind nicht abziehbar.
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Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Zeilen 11 bis 50) sind z. B. die Beiträge
- zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Rentenversicherungsbeiträge),
- zu entsprechenden privaten Versicherungen (z. B. private Krankenversicherungen),
- zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 1. 1. 2005,
- zu Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren sowie einem Laufzeitbeginn und der ersten Beitragszahlung vor dem 1. 1. 2005,
- zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie
- zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.
Für geleistete Altersvorsorgebeiträge (sog. Riester-Rente) können Sie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Fügen Sie hierzu bitte die Anlage AV bei. Weitere Einzelheiten können Sie der gesonderten Anleitung zur Anlage AV entnehmen.
Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Renten- und Lebensversicherungen)können im Rahmen der Höchstbeträge i. H. v. 2.800 € / 1.900 € geltend gemacht werden, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge zu Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde. Zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht der Basisabsicherung zuzurechnen sind. Haben Sie auf die Abgabe einer Einwilligung zur Übermittlung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung oder zur gesetzlichen Pflegeversicherung an die Finanzverwaltung verzichtet und werden die entsprechenden Daten auch nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt, dann sind die Beiträge in Zeile 45 einzutragen. Eintragungen in den Zeilen 12 bis 44 sind dann nicht vorzunehmen.
Das Finanzamt nimmt zudem von Amts wegen eine Günstigerprüfung vor und prüft dabei, ob ggf. der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Regelung zur Berechnung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen zu einem günstigeren Ergebnis führt.
Beiträge zu Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (Risikolebensversicherung, ggf. in Kombination mit Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung), sind in Zeile 48 einzutragen. Beiträge zu Witwen-, Waisen- und Sterbekassen können ebenfalls hierunter fallen.
In Zeile 49 sind Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit einzutragen, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. 1. 2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag vor dem 1. 1. 2005 entrichtet wurde. Zu diesen Lebensversicherungen gehören auch Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen sowie Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr.
Fondsgebundene Lebensversicherungen und von anderen Personen abgeschlossene entgeltlich erworbene Lebensversicherungen sind nicht begünstigt.
Ist ein Kapitalwahlrecht ausgeschlossen, sind die Beiträge in Zeile 50 einzutragen.
Mehr Infos zu den Vorsorgeaufwendungen:
Günstigerprüfung für Rürup-Rentenbeiträge ab dem VZ 2006
Mit dem AltEinkG wurde die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen ab dem VZ 2005 neu geregelt. Um Schlechterstellungen zur bis VZ 2004 geltenden Höchstbetragsberechnung zu vermeiden, sieht das Gesetz eine sog. Günstigerprüfung vor. Dabei wird das Abzugsvolumen der geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen nach „neuem” und nach „altem” Recht berechnet und der günstigere Betrag berücksichtigt (§ 10 Abs. 4a EStG).
Mehr Infos im Steuerlexikon zum Sonderausgabenabzug + Günstigerprüfung Rürup Rente
Die Günstigerprüfung hat allerdings in bestimmten Fallkonstellationen dazu geführt, dass zusätzliche Beiträge zugunsten der ab VZ 2005 neu eingeführten „Rürup-Versicherung” nicht zu einer Erhöhung des als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Betrags geführt haben. Um auch in diesen Fällen den Anreiz für eine zusätzliche Altersabsicherung in Form einer „Rürup-Rente” zu erhöhen, ist die bestehende Günstigerprüfung durch das JStG 2007 um eine zusätzliche Günstigerprüfung erweitert worden.
Die Günstigerprüfung läuft nunmehr in drei Schritten ab:
- Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach seit VZ 2005 geltendem Recht (§ 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG )
- Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach bis VZ 2004 geltendem Recht (Höchstbetragsberechnung ohne Rürup-Versicherung) zzgl. Erhöhungsbetrag durch Rürup-Versicherung (§ 10 Abs. 4a Satz 1 EStG)
- Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach bis VZ 2004 geltendem Recht (Höchstbetragsberechnung einschließlich Rürup-Versicherung – § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG)
Der höchste der drei ermittelten Werte wird bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt, es sei denn, die Vorsorgepauschale nach § 10c EStG ist günstiger. Im Einkommensteuerbescheid wird nur die günstigste Berechnung ausgewiesen.
Beispiel 1: Selbständiger mit Kapitallebensversicherung und Rürup-Versicherung
S,S, ledig, ist selbständig tätig und hat seine Altersversorgung bisher über eine Kapitallebensversicherung abgesichert (Vertragsabschluss im Kalenderjahr 1999). Die Beiträge belaufen sich jährlich auf 14.000 € Für übrige Vorsorgeaufwendungen wendet er im Jahr 2006 10.000 € auf. Außerdem hat er 2005 einen Rürup-Rentenvertrag abgeschlossen und zahlt darauf Beiträge i.H.v. 15.000 € jährlich.
1. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG
Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) |
15.000 € |
||
+ | Hinzurechnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ) |
0 € |
|
= | Summe |
15.000 € |
|
Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG) |
20.000 € |
||
./. | ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG) |
0 € |
|
= | maßgeblicher Höchstbetrag |
20.000 € |
|
Ansatz des niedrigeren Betrags |
15.000 € |
||
× | 62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG) |
9.300 € |
|
./. | steuerfreier AG-Anteil zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG) |
0 € |
|
= | abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen |
9.300 € |
|
Lebensversicherung (88 % von 14.000 €) |
12.320 € |
||
+ | übrige Vorsorgeaufwendungen |
10.000 € |
|
= | Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) |
22.320 € |
|
max. Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG) |
2.400 € |
||
= | abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen |
2.400 € |
|
= | abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen |
11.700 € |
2. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG
Vorsorgeaufwendungen (ohne Rürup-Versicherung) |
22.230 € |
||
./. | Vorwegabzug |
3.068 € |
3.068 € |
verbleibende Aufwendungen |
19.252 € |
||
./. | Grundhöchstbetrag |
1.334 € |
1.334 € |
verbleibende Aufwendungen |
17.918 € |
||
hälftige Aufwendungen |
8.959 € |
||
./. | hälftiger Höchstbetrag |
667 € |
667 € |
= | Zwischensumme |
5.069 € |
|
Beiträge Rürup-Versicherung |
15.000 € |
||
Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG) |
20.000 € |
||
./. | ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG) |
0 € |
|
= | maßgeblicher Höchstbetrag |
20.000 € |
|
Ansatz des niedrigeren Betrags |
15.000 € |
||
× | 62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG) |
9.300 € |
|
= | Erhöhungsbetrag (§ 10 Abs. 4a Satz 3 EStG) |
9.300 € |
|
= | abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen |
14.369 € |
3. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG
Vorsorgeaufwendungen (einschließlich Rürup-Versicherung) |
37.230 € |
||
./. | Vorwegabzug |
3.068 € |
3.068 € |
verbleibende Aufwendungen |
34.252 € |
||
./. | Grundhöchstbetrag |
1.334 € |
1.334 € |
verbleibende Aufwendungen |
32.918 € |
||
hälftige Aufwendungen |
16.459 € |
||
./. | hälftiger Höchstbetrag |
667 € |
667 € |
= | abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen |
5.069 € |
Zusammenstellung der Ergebnisse
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG |
11.700 € |
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG |
14.369 € |
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG |
5.069 € |
Die durch das JStG 2007 eingeführte Günstigerprüfung führt zum höchsten Sonderausgabenabzug und kommt daher zum Ansatz.
Beispiel 2: Verheirateter Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und Rürup-Versicherung
A, verheiratet, zahlt im Jahr 2006 Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung i.H. von 2.000 € (Bruttoarbeitslohn 20.512 €). In gleicher Höhe (2.000 €) zahlt sein Arbeitgeber nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberbeiträge. Außerdem hat A im Kalenderjahr 2006 im Zusammenhang mit einer neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit einen Rürup-Rentenvertrag abgeschlossen und Beiträge i.H. von 10.000 € eingezahlt. Seine übrigen Vorsorgeaufwendungen betragen 12.000 €. Die Ehefrau des A ist nicht berufstätig und beim Ehemann in der Krankenkasse mitversichert.
1. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) |
2.000 € |
||
Rürup-Versicherung |
10.000 € |
||
= | Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) |
12.000 € |
|
+ | Hinzurechnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ) |
2.000 € |
|
= | Summe |
14.000 € |
|
Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG) |
40.000 € |
||
./. | ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG) |
0 € |
|
= | maßgeblicher Höchstbetrag |
40.000 € |
|
Ansatz des niedrigeren Betrags |
14.000 € |
||
× | 62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG) |
8.680 € |
|
./. | steuerfreier AG-Anteil zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG) |
2.000 € |
|
= | abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen |
6.680 € |
|
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) |
12.000 € |
||
max. Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG) |
3.000 € |
||
= | abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen |
3.000 € |
|
= | abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen |
9.680 € |
2. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) |
2.000 € |
|||
+ | sonstige Vorsorgeaufwendungen |
12.000 € |
||
= | Vorsorgeaufwendungen (ohne Rürup-Versicherung) |
14.000 € |
||
./. | Vorwegabzug |
6.136 € |
||
Kürzung um 16 % des Arbeitslohns |
3.281 € |
|||
verbleibender Vorwegabzug |
2.855 € |
2.855 € |
2.855 € |
|
verbleibende Aufwendungen |
11.145 € |
|||
./. | Grundhöchstbetrag |
2.668 € |
2.668 € |
|
verbleibende Aufwendungen |
8.477 € |
|||
hälftige Aufwendungen |
4.239 € |
|||
./. | hälftiger Höchstbetrag |
1.334 € |
1.334 € |
|
= | Zwischensumme |
6.857 € |
||
Beiträge Rürup-Versicherung |
10.000 € |
|||
Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG) |
40.000 € |
|||
./. | verbrauchtes Abzugsvolumen durch RV |
4.000 € |
||
./. | ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG) |
0 € |
||
= | maßgeblicher Höchstbetrag |
36.000 € |
||
Ansatz des niedrigeren Betrags |
10.000 € |
|||
× | 62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG) |
6.200 € |
||
= | Erhöhungsbetrag (§ 10 Abs. 4a Satz 3 EStG) |
6.200 € |
||
= | abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen |
13.057 € |
3. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG
Vorsorgeaufwendungen (einschließlich Rürup-Versicherung) |
24.000 € |
|||
./. | Vorwegabzug |
6.136 € |
||
Kürzung um 16 % des Arbeitslohns |
3.281 € |
|||
verbleibender Vorwegabzug |
2.855 € |
2.855 € |
2.855 € |
|
verbleibende Aufwendungen |
21.145 € |
|||
./. | Grundhöchstbetrag |
2.668 € |
2.668 € |
|
verbleibende Aufwendungen |
18.477 € |
|||
hälftige Aufwendungen |
9.238 € |
|||
./. | hälftiger Höchstbetrag |
1.334 € |
1.334 € |
|
= | abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen |
6.857 € |
Zusammenstellung der Ergebnisse
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG |
9.680 € |
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG |
13.057 € |
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG |
6.857 € |
Die durch das JStG 2007 eingeführte Günstigerprüfung führt zum höchsten Sonderausgabenabzug und kommt daher zum Ansatz.
Beispiel 3: Rentner und Beamtin mit Rürup-Versicherung
B ist Beamtin und hat im VZ 2005 eine Rürup-Versicherung abgeschlossen, in die sie jährlich 1.200 € einzahlt. Ihr Bruttoarbeitslohn beträgt 46.153 €. Ihr Ehemann R ist Rentner. Zusammen zahlen sie 5.000 € übrige Vorsorgeaufwendungen.
1. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG
Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) |
1.200 € |
||
+ | Hinzurechnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ) |
0 € |
|
= | Summe |
1.200 € |
|
Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG) |
40.000 € |
||
./. | fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG) |
9.000 € |
|
= | maßgeblicher Höchstbetrag |
31.000 € |
|
D Die Kürzung um den fiktiven Gesamtbeitrag zur RV erfolgt, da B als Beamtin eine Altersversor- gung ohne eigene Beitragsleistung erhält (46.153 € × 19,5 %). |
|||
Ansatz des niedrigeren Betrags |
1.200 € |
||
× | 62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG) |
744 € |
|
./. | steuerfreier AG-Anteil zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG) |
0 € |
|
= | abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen |
744 € |
|
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) |
5.000 € |
||
max. Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG) |
3.000 € |
||
= | abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen |
3.000 € |
|
= | abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen |
3.744 € |
2. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG
Vorsorgeaufwendungen (ohne Rürup-Versicherung) |
5.000 € |
|||
./. | Vorwegabzug |
6.136 € |
||
Kürzung um 16 % des Arbeitslohns |
7.384 € |
|||
verbleibender Vorwegabzug |
0 € |
0 € |
0 € |
|
verbleibende Aufwendungen |
5.000 € |
|||
./. | Grundhöchstbetrag |
2.668 € |
2.668 € |
|
verbleibende Aufwendungen |
2.332 € |
|||
hälftige Aufwendungen |
1.166 € |
|||
./. | hälftiger Höchstbetrag 1.334 €, max. |
1.166 € |
1.166 € |
|
= | Zwischensumme |
3.834 € |
||
Beiträge Rürup-Versicherung |
1.200 € |
|||
Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG) |
40.000 € |
|||
./. | fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG) |
9.000 € |
||
= | maßgeblicher Höchstbetrag |
31.000 € |
||
Ansatz des niedrigeren Betrags |
1.200 € |
|||
× | 62 v.H. in 2006 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG) |
744 € |
||
= | Erhöhungsbetrag (§ 10 Abs. 4a Satz 3 EStG) |
744 € |
||
= | abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen |
4.578 € |
3. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG
Vorsorgeaufwendungen (einschließlich Rürup-Versicherung) |
6.200 € |
|||
./. | Vorwegabzug |
6.136 € |
||
Kürzung um 16 % des Arbeitslohns |
7.384 € |
|||
verbleibender Vorwegabzug |
0 € |
0 € |
0 € |
|
verbleibende Aufwendungen |
6.200 € |
|||
./. | Grundhöchstbetrag |
2.668 € |
2.668 € |
|
verbleibende Aufwendungen |
3.532 € |
|||
hälftige Aufwendungen |
1.766 € |
|||
./. | hälftiger Höchstbetrag |
1.334 € |
1.334 € |
|
= | abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen |
4.002 € |
Zusammenstellung der Ergebnisse
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG |
3.744 € |
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG |
4.578 € |
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG |
4.002 € |
Die durch das JStG 2007 eingeführte Günstigerprüfung führt zum höchsten Sonderausgabenabzug und kommt daher zum Ansatz.
Mehr Infos zu Sonderausgaben:
Rechtsgrundlagen zum Thema: Sonderausgaben
EStGEStG § 1a
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
EStG § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
EStG § 10d Verlustabzug
EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
EStG §§ 10h und 10i
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 10.1 Sonderausgaben (Allgemeines)
EStR R 10.2 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
EStR R 10.3 Versorgungsleistungen
EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)
EStR R 10.5 Versicherungsbeiträge
EStR R 10.6 Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen
EStR R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge
EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung
EStR R 10.10 Schulgeld
EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStDV 30 82a
AEAO
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
LStR
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 9.2 LStR Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung
R 19.7 LStR Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
EStH 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.9 10b.1 10f 18.2 20.2 33.1.33.4 33a.1 34.2 34c.3 34g 50
LStH 9.14 10