Einkommensteuer 2014: Veranlagung startet ab Mitte März

Einkommensteuer 2014: Veranlagung startet ab Mitte März

Die Finanzämter können erst ab Mitte März beginnen, die Einkommensteuererklärungen 2014 zu bearbeiten. Denn Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben bis Anfang März Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dabei handelt es sich z. B. um Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge und zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Daten werden aufbereitet und an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet. Dies dauert einige Tage, sodass die Finanzämter in der Regel Mitte März mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das Vorjahr beginnen können. Vorher sind auch keine Einkommensteuerbescheide zu erwarten.

Was passiert, wenn ein Brief verspätet zugestellt wird und dadurch Fristen versäumt werden?

Was passiert, wenn ein Brief verspätet zugestellt wird und dadurch Fristen versäumt werden?

Wie lange darf ein Brief unterwegs sein? Und dürfen Anwälte und ihre Mandanten sich auf die von der Deutschen Post genannten Postlaufzeiten verlassen? Das Oberlandesgericht Hamm hat die Antworten.

Ein Straftäter kam nach Verbüßung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe auf Bewährung frei, verstieß dann aber gegen seine Bewährungsauflagen. Gegen den Beschluss der Strafkammer, die Bewährung aufzuheben, legte er innerhalb der 1-wöchigen Frist sofortige Beschwerde ein, und zwar per Einschreiben. Das Schreiben ging bei Gericht aber erst 3 Tage später ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte deshalb zugunsten des Beschwerdeführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründung: Der Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass sein Schreiben einen Tag später bei Gericht einging. Denn nach Informationen der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens die Laufzeitvorgabe von einem Tag nach Einlieferung.

Für die Region, in der der Beschwerdeführer wohnt, gibt die Deutsche Post einen Anteil von 94 % für die Laufzeitvorgabe von einem Tag an. Das Gericht betonte deshalb, dass danach grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass, wenn keine Besonderheiten vorliegen, Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen.

Kann die Steuererklärung wirksam per Fax übermittelt werden?

Kann die Steuererklärung wirksam per Fax übermittelt werden?

Wer seine Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreibt und dann per Fax an das Finanzamt schickt, hat sie wirksam abgegeben. Die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung der Erklärung ist damit erfüllt.

A erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ihre Steuerberaterin S erstellte für sie am 28.12.2011 die komprimierte Einkommensteuererklärung und warf sie in den Briefkasten der urlaubsbedingt abwesenden A ein, wo sie von deren Tochter T aufgefunden wurde. T faxte die erste Seite (Deckblatt) der Erklärung an den Urlaubsort der A. Auf diesem Blatt leistete sie ihre Unterschrift und faxte es zurück an T. Diese reichte am 30.12.2011 das Deckblatt zusammen mit der von S erstellten komprimierten Erklärung beim Finanzamt ein. Außerdem übermittelte S die Erklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung an das Finanzamt. Am 24.1.2012 unterschrieb A erneut ein Erklärungs-Deckblatt beim Finanzamt.

Dem Finanzamt genügte die gefaxte Unterschrift jedoch nicht und es lehnte den Antrag der A auf Veranlagung ab, da die Festsetzungsfrist seiner Ansicht nach abgelaufen war. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage statt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Klägerin und sieht das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift als erfüllt an. Denn es liegt eine Unterschrift „von der Hand“ der A vor. Dass das unterschriebene Deckblatt beim Finanzamt als Faxkopie eingereicht wurde, steht dem nicht entgegen. Denn sowohl die Steuererklärung als auch die Unterschrift des Steuerpflichtigen können per Fax an das Finanzamt übermittelt oder in Faxkopie beim Finanzamt vorgelegt werden.

Das Schriftlichkeitserfordernis soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person zuverlässig festgestellt werden können. Darüber hinaus soll dadurch sichergestellt werden, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Erklärenden an das Gericht gesandt wurde. Außerdem soll gewährleistet werden, dass der Steuerpflichtige die Verantwortung für die Angaben in der Steuererklärung übernimmt. Diese Zwecke werden auch erfüllt, wenn der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung unterschreibt und sie per Telefax an das Finanzamt schickt.

Auslandsreisen: Für viele Länder gibt es neue Pauschalen

Auslandsreisen: Für viele Länder gibt es neue Pauschalen

Das Bundesfinanzministerium hat die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen veröffentlicht, die für Auslandsreisen ab 2015 gelten. Die Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen können vom Arbeitgeber in Höhe der jeweiligen Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden.

Änderungen ergeben sich bei den Spesensätzen gegenüber 2014 u. a. für folgende Staaten bzw. Orte:

  • Österreich und Niederlande,
  • Argentinien und Mexiko,
  • Kroatien und Portugal sowie für
  • Russland (mit höheren Pauschalen für Moskau und St. Petersburg).

Eintägige Reisen und Kurztrips

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Der ausländische Spesensatz gilt auch dann, wenn eine Auswärtstätigkeit an einem Tag nur stundenweise ins Ausland geführt hat.

Mehrtägige Reisen

Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:

  • Bei einer Anreise vom Inland ins Ausland ist die Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr erreicht wird.
  • Bei einer Abreise vom Ausland ins Inland ist die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Flugreisen und Schiffreisen

Bei Schiffreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.

Bei Flugreisen ist die Landung entscheidend. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als 2 Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.

Übernachtungspauschale oder tatsächliche Kosten

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer ist dagegen nur in Höhe der tatsächlich entstandenen und durch Rechnungsbelege nachgewiesenen Übernachtungskosten zulässig.

Praxisbeispiel

Arbeitnehmer A reist am Montag um 20 Uhr zu einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seiner Wohnung in Berlin nach Brüssel. Er erreicht Belgien morgens um 2 Uhr. Dienstag ist er den ganzen Tag in Brüssel tätig. Am Mittwoch reist er zu einem weiteren Geschäftstermin um 8 Uhr nach Amsterdam, das er um 14 Uhr erreicht. Dort ist er bis Donnerstag um 13 Uhr tätig und reist anschließend zurück nach Berlin. In seiner Wohnung in Berlin kommt er am Donnerstag um 22:30 Uhr an.

Für den Anreisetag Montag ist die inländische Verpflegungspauschale von 12 EUR maßgebend, da A sich um 24 Uhr noch im Inland befindet. Für Dienstag ist die Verpflegungspauschale für Belgien in Höhe von 41 EUR anzuwenden. Für Mittwoch ist die Verpflegungspauschale für die Niederlande zugrunde zu legen – 2015 nur noch 46 EUR statt bisher 60 EUR. Für Donnerstag ist die Verpflegungspauschale der Niederlande für den Abreisetag maßgeblich – auch hier nur noch 31 EUR statt bisher 40 EUR –, da A noch bis 13 Uhr in Amsterdam beruflich tätig war.

Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung

Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung

Ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts klärt, welcher Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung gilt, wenn der unternehmerische und der nichtunternehmerische Bereich betroffen sind.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Einzelunternehmerin machte die von ihm im Rahmen seiner Vergütung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 2.713,84 EUR in voller Höhe als Vorsteuer geltend. Er hatte mit dem Ziel der Masseanreicherung gegenüber dem Finanzamt Steuerzahlungen von 14.668,74 EUR nebst Zinsen von 909,57 EUR angefochten. Der Betrag von 14.668,74 EUR teilte sich wie folgt auf:

Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte: 12.223,91 EUR
Umsatzsteuer und Kfz-Steuer: 2.444,83 EUR

Das Finanzamt und der Insolvenzverwalter schlossen daraufhin eine Anfechtungsvereinbarung dahingehend, dass das Finanzamt einen Betrag von 12.000,00 EUR an den Insolvenzverwalter zurückbezahlt, die dieser als „Einkommensteuer“ zur Insolvenztabelle anmeldete. Insgesamt erzielte der Insolvenzverwalter Erlöse (aus Anfechtungen und der Verwertung der Insolvenzmasse) von 38.121,77 EUR. Da die Einkommensteuer privat veranlasst sei, kürzte das Finanzamt die Vorsteuer um 31,47 % auf 1.859,80 EUR.

Die Insolvenzgläubiger (inkl. Finanzamt) hatten insgesamt 267.775,57 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Daneben kam es zur Pfändung von Arbeitseinkommen in Höhe von 360,59 EUR.

Entscheidung

Das Finanzgericht gewährte den Vorsteuerabzug zwar nicht in voller Höhe; erhöhte die Vorsteuer aber auf 2.487,23 EUR. Dabei gab das Finanzgericht dem Finanzamt insoweit (inhaltlich) Recht, dass die Einkommensteuer – auch soweit sie auf gewerbliche Einkünfte entfällt – privat veranlasst sei. Das Gericht schloss sich aber nicht der Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der Erlöse des Insolvenzverwalters an. Vielmehr sei eine „Gesamtbetrachtung“ des Insolvenzverfahrens erforderlich. Zunächst teilte es den vereinbarten Anfechtungsbetrag von 12.000,00 EUR im Verhältnis der Ausgangsbeträge (12.223,91 EUR bzw. 2.444,83 EUR zu 14.668,74 EUR) auf, was zu folgenden Beträgen führte:

Anfechtungserlöse Einkommensteuer 9.999,60 EUR
Anfechtungserlöse Umsatzsteuer und Kfz-Steuer 2.000,40 EUR

Damit ergab sich bezogen auf die Vorsteuer von insgesamt 2.713,84 EUR folgende Aufteilung:

Erlöse (Anfechtung und Verwertung) 38.121,77 EUR
Durch die Insolvenzgläubiger angemeldete Insolvenzforderungen 229.653,80 EUR
Gesamtbetrag für Aufteilungsmaßstab 267.775,57 EUR
darin enthaltene angefochtene Einkommensteuer 9.999,60 EUR
Gepfändetes Arbeitseinkommen 360,59 EUR
Als „Einkommensteuer“ angemeldete Insolvenzforderungen 12.000,00 EUR
Privat veranlasste Insolvenzschulden & Zahlungen (8,35 %) 22.360,19 EUR
Nicht abzugsfähige Vorsteuer aus EUR 2.713,84 (8,35 %) 226,61 EUR
Abzugsfähige Vorsteuer aus EUR 2.713,84 (91,65 %) 2.487,23 EUR

Zwanzigjährige in der Berufsvorbereitung – keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern

Der Besuch einer primär der Verbesserung der allgemeinen Fähigkeiten dienenden berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch ein volljähriges Kind begründet keine gesteigerte Erwerbspflicht der Eltern. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03.12.2014 beschlossen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten bestätigt.

Die 20-jährige Antragstellerin aus Dorsten ist die Tochter der Antragsgegnerin. Sie lebt bei ihrem Vater, der selbst erwerbsunfähig ist und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht. Die Antragsgegnerin ist geringfügig beschäftigt und erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin hat die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Sie möchte eine Berufsschule besuchen, dort den Hauptschulabschluss und darauf aufbauend den Realschulabschluss erreichen, um Altenpflegerin zu werden. Derzeit absolviert sie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der Stadt, um ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernkompetenzen zu verbessern. Sie erhält eine monatliche Ausbildungsbeihilfe von ca. 250 Euro. Von der Antragsgegnerin begehrt sie monatlichen Volljährigenunterhalt in Höhe von ca. 300 Euro und meint, ihre Mutter treffe eine gesteigerte Erwerbspflicht, weil sie, die Antragstellerin, sich noch in der allgemeinen Schulbildung befinde. Mit dieser Begründung hat sie Verfahrenskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen die Antragsgegnerin begehrt.

Der Antrag der Zwanzigjährigen ist erfolglos geblieben. Nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so der 2. Senat für Familiensachen, sei die Antragstellerin bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur dann privilegiert und einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen, wenn sie im Haushalt eines Elternteils lebe und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinde. Letzteres sei nicht der Fall. Die Tochter absolviere eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, mit der sie gerade nicht primär auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet werden solle. Die Maßnahme diene vorrangig der beruflichen Integration und solle es der Antragstellerin ermöglichen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufswahlentscheidung zu treffen. Es gehe mithin um eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten der Antragstellerin und nicht primär darum, dass sie die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beende. Im Übrigen enthalte die Maßnahme auch einen Berufsschulteil, der nicht mehr zur allgemeinen Ausbildung zähle, weil berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermittelt würden.

Aufgrund ihrer Einkommenssituation sei die Antragsgegnerin gegenüber der somit nicht privilegierten, volljährigen Antragstellerin wegen des dann geltenden höheren Selbstbehalts nicht leistungsfähig und schulde keinen Unterhalt.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 24.02.2015 zum Beschluss 2 WF 144/14 vom 03.12.2014 (rkr)

 

Für einfache und übersichtliche Steuerformulare! BdSt-Stellungnahme zu Vordrucken 2015

Der Bund der Steuerzahler hält die Steuerformulare für verbesserungswürdig. Bürgern sollte das Ausfüllen erleichtert werden! Dies sollte durch zusätzliche Hinweise oder ergänzende Erklärungen erreicht werden, die zudem unnötige Einspruchsverfahren oder Nachfragen vom Finanzamt vermeiden könnten. Entsprechende Änderungsvorschläge unterbreitet der BdSt jetzt in einer Stellungnahme.

Das Steuerrecht in Deutschland ist kompliziert. Auch die grau-grünen Vordrucke machen wenig Freude, sich mit seiner Einkommensteuererklärung zu befassen. Dennoch ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung für viele Bürger wichtig. Um die Aufgabe gut bewältigen zu können, müssen die Formulare verständlich und übersichtlich gestaltet sein. Deshalb unterbreitet der BdSt regelmäßig Vorschläge, um die Formulare zu verbessern. So sollte zum Beispiel auf den Vordrucken darauf hingewiesen werden, wenn Originalbelege wie Spendenbescheinigungen im Original eingereicht werden müssen. Auch sollten aktuelle Änderungen etwa zur Besteuerung der „Mütterrente“ oder zum neuen automatischen Kirchsteuerabzugsverfahren in den Anleitungen kurz erläutert werden.

Die Formulare zur Abgabe der Einkommensteuererklärung werden jährlich überarbeitet. Zurzeit werden die Vordrucke für das Jahr 2015 beim Bundesfinanzministerium auf Basis der Formulare des Vorjahres entworfen.

Hier gelangen Sie zu der Stellungnahme des BdSt.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. 23.01.2015, Pressemitteilung

Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

Mit Urteil vom 6. November 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) – zum bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht – entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht allein deshalb ohne regelmäßige Arbeitsstätte tätig ist, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist und deshalb für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann.

Der Kläger war im Streitjahr 2011 am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbständig tätig. Sein Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger seine tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolglos als Werbungskosten geltend. Bei einem Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet. Er verfüge deshalb über keine regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrkosten seien nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Auswärtstätigkeit nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Der Kläger war im Streitjahr am Betriebssitz seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dauerhaft tätig. Denn er hat diese Einrichtung während seines Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht. Der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt hat und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt waren, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch in diesen Fällen sucht er die Tätigkeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern – wenn auch nur für die Dauer seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses oder in der Probezeit – fortdauernd und immer wieder auf.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbehörden seit jeher vertretene Rechtsauffassung in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben.

Quelle: Bundesfinanzhof 21. Januar 2015, Pressemitteilung Nr. 5, Urteil vom 06.11.2014, VI R 21/14

Die Linke will freie Berufe in die Gewerbesteuerpflicht einbeziehen

Alle selbstständigen Tätigkeiten sollen in Zukunft von der Gewerbesteuer erfasst werden. Eine Ausnahme soll es nur für die Land- und Forstwirtschaft geben, fordert die Fraktion Die Linke in einem Antrag (18/3838 [PDF]). Die Einbeziehung der freien Berufe, die bisher nicht gewerbesteuerpflichtig sind, stärke die Einnahmen der Städte und Gemeinden und werde helfen, die Hebesätze zu stabilisieren, erwartet die Fraktion. Es müsse durch die Ausweitung der Steuerpflicht nicht zu einer höheren steuerlichen Belastung kommen. Es soll einen angemessenen Freibetrag geben. Außerdem bleibe bei Einbeziehung in die Gewerbesteuer grundsätzlich die Möglichkeit, Gewerbesteuerzahlungen an die Gemeinde mit der Einkommensteuerschuld zu verrechnen.

Zur Begründung schreibt die Fraktion, viele Kommunen seien längst nicht mehr in der Lage, die Verhältnisse vor Ort aktiv zu gestalten. Ihre Handlungsfähigkeit sei stark eingeschränkt. „Eine nachhaltige Verbesserung der Situation der Kommunalfinanzen lässt sich nur erreichen, wenn die Einnahmen gestärkt werden“, stellt die Fraktion fest. Daher müsse die Gewerbesteuer zu einer Gemeindewirtschaftssteuer weiterentwickelt werden. Die Beteiligung der Freiberufler an der Steuer sei gerechtfertigt, weil sie ebenfalls die kommunale Infrastruktur in Anspruch nehmen würden.

Quelle: Deutscher Bundestag 29.01.2015, Heute im Bundestag (hib) Nr. 050

Das Wohngeld wird reformiert

Mit einer Wohngeldreform will das BMUB das Wohngeld an die Entwicklung der Einkommen und der Warmmieten seit der letzten Reform 2009 anpassen. Insgesamt soll das Wohngeld damit steigen.

Zum einen sollen die sogenannten Tabellenwerte angepasst werden. Damit soll neben dem Anstieg der Bruttokaltmieten und des Einkommens auch der Anstieg der warmen Nebenkosten und damit insgesamt der Bruttowarmmiete berücksichtigt werden. Denn seit der Reform 2009 sind die Preise um durchschnittlich acht Prozent und die Warmmieten um durchschnittlich neun Prozent gestiegen. Daraus ergibt sich eine Anpassung der Tabellenwerte um durchschnittlich 39 Prozent.

Zum anderen sollen die Miethöchstbeträge regional gestaffelt angehoben werden. Die Miethöchstbeträge bestimmen den Betrag, bis zu dem die Miete durch das Wohngeld bezuschusst wird. In Regionen mit stark steigenden Mieten sollen diese überdurchschnittlich stark ansteigen. Von der Wohngeldreform werden rund 870.000 Haushalte profitieren. Darunter sind rund 90.000 Haushalte, die bisher auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind. Die Leistungsverbesserungen werden gerade Familien und Rentnern zugutekommen. Die Reform soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Fallbeispiele
Im Folgenden werden die Effekte der Reform anhand von mehreren Fallbeispielen gezeigt. Weitere mögliche oder alternative Sozialleistungen (wie Kinderzuschlag oder Grundsicherung) sind berücksichtigt. Den Fallbeispielen liegen eine Reihe von Annahmen und Rechenschritten (z.B. Höhe der Heizkosten, Höhe des Pauschalabzugs beim Wohngeld) zugrunde, die aus Gründen der Lesbarkeit nicht dargestellt werden. Sie sind insofern nicht allgemeingültig.

Die einzelnen Fallbeispiele im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMUB.

Quelle: BMUB, Mitteilung vom 20.02.2015

1. Fallbeispiel

Eine Rentnerin in Hamburg zahlt eine Kaltmiete von 510 Euro und erhält eine Rente von 950 Euro. Sie bezieht heute 96 Euro Leistungen der Grundsicherung im Alter. Ab 2016 hat sie einen Wohngeldanspruch von 120 Euro. Sie ist damit nicht mehr auf die Grundsicherung angewiesen. Im Ergebnis hat sie jeden Monat 24 Euro mehr zur Verfügung.

1-Personen-Haushalt: Rentnerin aus Hamburg (Mietenstufe VI)

Rente: 950 Euro
Bruttokaltmiete: 510 Euro
Bisher: Grundsicherung im Alter: 96 Euro
Zukünftig: Wohngeld: 120 Euro (+ 24 Euro)

Hintergrund: Die Rentnerin wohnt in einer relativ teuren Wohnung. Ihre Miete überschreitet den bisherigen Miethöchstbetrag von 385 Euro deutlich. Die Rentnerin hätte auch bei Verzicht auf die Grundsicherung keinen Wohngeldanspruch gehabt. Sie profitiert davon, dass Hamburg in Mietenstufe VI heraufgestuft wird und die Miethöchstbeträge in VI deutlich auf 517 Euro angehoben werden.

2. Fallbeispiel

Ein Rentner in Hof (Bayern) zahlt eine Kaltmiete von 305 Euro und erhält eine Rente von 850 Euro. Er bezieht heute 20 Euro Wohngeld. Ab 2016 erhöht sich sein Wohngeldanspruch auf 58 Euro. Im Ergebnis hat er jeden Monat 38 Euro mehr zur Verfügung.

1-Personen-Haushalt: Rentner aus Hof (Bayern, Mietenstufe I)

Rente: 850 Euro
Bruttokaltmiete: 305 Euro
Bisher: Wohngeld: 20 Euro
Zukünftig: Wohngeld:  58 Euro (+ 38 Euro)

Hintergrund: Rentner profitiert auch von der Anhebung des Miethöchstbetrags von 292 Euro auf 312 Euro.

3. Fallbeispiel

Ein Rentnerehepaar in Leipzig zahlt eine Kaltmiete von 420 Euro und erhält zusammen eine Rente von 1300 Euro. Es bezieht heute 29 Euro Leistungen der Grundsicherung im Alter. Ab 2016 hat es einen Wohngeldanspruch von 40 Euro. Es ist damit nicht mehr auf die Grundsicherung angewiesen. Im Ergebnis hat das Ehepaar jeden Monat 11 Euro mehr zur Verfügung.

2-Personen-Haushalt: Rentnerehepaar aus Leipzig (Sachsen, Mietenstufe II)

Rente des Paars: 1300 Euro
Bruttokaltmiete: 420 Euro
Bisher: Grundsicherung im Alter: 29 Euro
Zukünftig: Wohngeld: 40 Euro (+ 11 Euro)

Hintergrund: Derzeit ist bei 2-Personen-Rentnerhaushalten die Grundsicherung im Alter immer höher als das Wohngeld (ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Vermögensgrenzen). Durch die Reform gibt es wieder einen kleinen Einkommensbereich, in dem der Wohngeldbezug vorteilhaft ist. Der konkrete Rentnerhaushalt hätte auch bei Verzicht auf die Grundsicherung keinen Wohngeldanspruch gehabt.

 

4. Fallbeispiel

 

Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern (9 und 13 Jahre) in Essen zahlt eine Kaltmiete von 520 Euro und verdient monatlich 1400 Euro. Zusätzlich erhält sie für ihre Kinder 300 Euro Unterhalt und 368 Euro Kindergeld. Sie bezieht heute 71 Euro Wohngeld. Ab 2016 erhöht sich dieser Wohngeldanspruch auf 187 Euro. Im Ergebnis hat sie jeden Monat 116 Euro mehr zur Verfügung.

3-Personen-Haushalt: Alleinerziehende mit 2 Kindern (9 und 13 Jahre) aus Essen (Nordrhein-Westfalen, Mietenstufe IV)

Brutto-Monatseinkommen: 1400 Euro
Unterhalt für die Kinder: 300 Euro
Kindergeld: 368 Euro
Plus Bildungs- und Teilhabepaket
Bruttokaltmiete: 520 Euro
Bisher: Wohngeld: 71 Euro
Zukünftig: Wohngeld: 187 Euro (+ 116 Euro)

Hintergrund: Die Alleinerziehende profitiert insbesondere durch die Neuregelung des Alleinerziehendenfreibetrags. Statt 600 Euro im Jahr für ein Kind unter 12 Jahren wird nun ein Freibetrag von 1320 Euro im Jahr von ihrem Einkommen abgezogen. Wegen des Unterhalts ihres Expartners für die Kinder besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag.

5. Fallbeispiel

Eine Familie mit einem dreijährigen Kind in Schmalkalden (Thüringen) zahlt für ihr Eigenheim insgesamt 500 Euro für Betriebskosten und Hypothek. Der Vater verdient monatlich 1650 Euro. Die Mutter ist arbeitslos und hat keinen Anspruch auf ALG I. Zusätzlich erhalten sie für das Kind 184 Euro Kindergeld. Sie beziehen heute 31 Euro Wohngeld. Ab 2016 erhöht sich dieser Wohngeldanspruch auf 92 Euro. Im Ergebnis haben sie jeden Monat 61 Euro mehr zur Verfügung.

3-Personen-Haushalt: Paar mit 1 Kind (3 Jahre) aus Schmalkalden (Thüringen, Mietenstufe I)

Brutto-Monatseinkommen des Mannes: 1.650 Euro
Frau: arbeitslos ohne Anspruch auf ALG I
Kindergeld: 184 Euro
Kinderzuschlag: 140 Euro
Plus Bildungs- und Teilhabepaket
Belastung für das Eigenheim: 500 Euro
Bisher: Wohngeld: 31 Euro
Zukünftig: Wohngeld: 92 Euro (+ 61 Euro)

Hintergrund: Knapp 10 Prozent der Wohngeldhaushalte, vor allem in ländlichen Regionen, leben im selbstgenutzten Wohneigentum. Der Haushalt profitiert davon, dass durch die Anhebung der Höchstbeträge statt 424 Euro nun 450 Euro der Belastung (Betriebs- und Kreditkosten) beim Wohngeld angerechnet werden. Beim Wohngeld werden im Gegensatz zur Grundsicherung auch Tilgungsbeiträge berücksichtigt.

6. Fallbeispiel

Eine Familie mit zwei Kindern (3 und 4 Jahre) in Schwerin zahlt eine Kaltmiete von 530 Euro. Die Mutter verfügt über ein Monatseinkommen von 1600 Euro. Der Vater ist arbeitslos und hat keinen Anspruch auf ALG I. Zusätzlich erhalten sie für die Kinder 368 Euro Kindergeld. Die Familie bezieht als Aufstocker heute 501 Euro ALG II. Ab 2016 besteht ein Wohngeldanspruch von 271 Euro zuzüglich 280 Euro Kinderzuschlag. Die Familie ist damit nicht mehr auf das ALG II angewiesen und hat im Ergebnis jeden Monat 50 Euro mehr zur Verfügung.

4-Personen-Haushalt: Paar mit 2 Kindern (3 und 4 Jahre) aus Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern, Mietenstufe III)

Brutto-Monatseinkommen der Frau: 1600 Euro
Mann arbeitslos ohne Anspruch auf ALG I
Kindergeld: 368 Euro
Plus Bildungs- und Teilhabepaket
Bruttokaltmiete: 530 Euro
Bisher: (aufstockend) Arbeitslosengeld II: 501 Euro
Zukünftig: Kinderzuschlag: 280 Euro
Zukünftig: Wohngeld: 271 Euro (+ 50 Euro)

Hintergrund: Da der ALG II-Anspruch bisher höher ist als das Wohngeld (bisher rechnerisch 200 Euro) plus Kinderzuschlag, bezieht der Haushalt derzeit ALG II. Künftig ist die Summe aus Wohngeld und Kinderzuschlag höher als das ALG II.

7. Fallbeispiel

Eine Familie mit zwei Kindern (3 und 4 Jahre) in Rosenheim zahlt eine Kaltmiete von 700 Euro. Der Vater verfügt über ein Monatseinkommen von 1600 Euro und die Mutter von 450 Euro. Zusätzlich erhalten sie für die Kinder 368 Euro Kindergeld. Sie beziehen heute 98 Euro Wohngeld zuzüglich 280 Euro Kinderzuschlag. Ab 2016 erhöht sich ihr Wohngeldanspruch auf 194 Euro. Im Ergebnis haben sie jeden Monat 96 Euro mehr in der Tasche.

4-Personen-Haushalt: Paar mit 2 Kindern (3 und 4 Jahre) aus Rosenheim (Bayern, Mietenstufe V)

Brutto-Monatseinkommen des Mannes: 1600 Euro
Brutto-Monatseinkommen der Frau: 450 Euro
Kindergeld: 368 Euro
Kinderzuschlag: 280 Euro
Plus Bildungs- und Teilhabepaket
Bruttokaltmiete: 700 Euro
Bisher: Wohngeld: 98 Euro
Zukünftig: Wohngeld: 194 Euro (+ 96 Euro)

Hintergrund: Bisher überschreitet die Familie den Höchstbetrag von 649 Euro. Bei der Ehefrau (hier Brutto = Netto) entfällt der 6-prozentige Pauschalabzug beim Einkommen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin