Exposure Draft zu Änderungen an IAS 7 veröffentlicht

Am 18. Dezember 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) den Entwurf zu Änderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnung (ED/2014/6) veröffentlicht. Durch die Änderungen sollen Informationen zur Fremdfinanzierungstätigkeit und zur Liquidität verbessert dargestellt werden.

Dies soll durch eine verpflichtende Überleitungsrechnung von Fremdkapital-Bilanzposten erfolgen, deren Cashflows innerhalb der Finanzierungstätigkeit ausgewiesen werden können. Diese Überleitung soll Eröffnungsstände in der Bilanz, Veränderungen während der Berichtsperiode und Schlussstände in der Bilanz umfassen. Darüber hinaus sollen künftig zusätzliche Angaben zu Beschränkungen, die Auswirkungen auf die Entscheidungen eines Unternehmens im Hinblick auf die Verwendung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten haben, gemacht werden.

Ein Erstanwendungszeitpunkt ist im Entwurf nicht genannt; eine vorzeitige Anwendung soll gestattet werden. Es wird vorgeschlagen, die Änderungen an IAS 7 prospektiv anzuwenden.

Der Entwurf steht auf der Internetseite des IASB zur Verfügung. Stellungnahmen in elektronischer Form können bis zum 17. April 2015 eingereicht werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 06.01.2015

Vorzeitige Rückgabe einer gemieteten Wohnung ist zulässig

Vorzeitige Rückgabe einer gemieteten Wohnung ist zulässig

Hat der Mieter sein Mietverhältnis gekündigt, darf er die Wohnung bereits vor Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückgeben. Verweigert der Vermieter die Rücknahme, kommt er in Annahmeverzug. Eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Ende des Mietverhältnisses kann er aber nicht verlangen.

Hintergrund
Der Mieter einer Wohnung erklärte am 7.11.2011 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 28.2.2012. Darüber hinaus kündigte er an, dass er am 26.11.2011 ausziehen wird. Der Vermieter erklärte sich in seiner Antwort mit einer Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden.

Am 17.11.2011 kündigte der Mieter das Mietverhältnis noch einmal, und zwar fristlos, da es einen angeblichen Hausfriedensbruch durch den Vermieter gegeben hatte.

Am 29.11.2011 wollte der Mieter dem Vermieter an dessen Haustür an den Schlüssel übergeben. Dies lehnte der Vermieter ab.

Der Vermieter verlangt vom Mieter die Zahlung der Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung für Dezember 2011 bis Mai 2012.

Entscheidung
Da die fristlose Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam war, muss der Mieter die Miete bis einschließlich Februar 2012 zahlen. Denn nur die ordentliche Kündigung beendete das Mietverhältnis zum 28.2.2012, sodass der Mieter bis dahin die Miete schuldet.

Der Vermieter kann vom Mieter allerdings keine darüber hinausgehende Nutzungsentschädigung bis Mai 2012 verlangen. Der Grund: Er befand sich seit dem Angebot der Schlüsselübergabe am 29.11.2011 mit der Rücknahme der Wohnung in Annahmeverzug.

Bereits vor Ende des Mietverhältnisses ist ein Mieter berechtigt, die Mietsache zurückzugeben. Ausnahme: Durch eine vorzeitige Rückgabe würde in die Rechte oder rechtlich geschützten Interessen des Vermieters eingegriffen. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Deshalb gilt: Befindet sich der Vermieter mit der Rücknahme der Mietsache in Annahmeverzug, kann er für den Zeitraum des Annahmeverzugs keine Nutzungsentschädigung verlangen.

Vermieter muss Versicherung in Anspruch nehmen

Vermieter muss Versicherung in Anspruch nehmen

Verursacht ein Mieter in der gemieteten Wohnung einen Schaden, kann er vom Vermieter dessen Beseitigung verlangen, wenn dieser durch eine Versicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter trägt.

Hintergrund
In der Wohnung der Mieter kam es zu einem Brand. Die 12-jährige Tochter hatte Öl auf dem Herd erhitzt und den Topf auf dem eingeschalteten Herd vergessen. Das Öl entzündete sich und verursachte ein Feuer.

Die Mieter verlangten vom Vermieter die Beseitigung des Schadens. Der Vermieter lehnte das jedoch ab. Seiner Meinung nach könne ein Mieter, der einen Mangel schuldhaft verursacht, keine Mangelbeseitigung verlangen. Auch weigerte sich der Vermieter, seine Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies führe dazu, dass die Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen steigen. Die Kosten für die Gebäudeversicherung werden als Betriebskosten anteilig auf die Mieter umgelegt.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof gab den Mietern Recht und verurteilte den Vermieter, den Brandschaden zu beseitigen. Denn zahlt ein Mieter die Versicherungsprämien, darf er erwarten, als Gegenleistung einen Nutzen von der Versicherung zu haben, wenn es zu einem Schaden kommt. Deshalb kann der Mieter vom Vermieter die Beseitigung der Brandschäden verlangen.

Darüber hinaus ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Denn da der Mieter die Kosten getragen hat, kann er auch erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.

Trotz Verstoß gegen interne Anweisungen keine Kündigung

Trotz Verstoß gegen interne Anweisungen keine Kündigung

Eine Bank-Angestellte verstieß gegen interne Geschäftsanweisungen der Bank und erhielt deshalb die Kündigung. Zu Unrecht, stellte jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klar.

Hintergrund
Die Bank-Mitarbeiterin verfügte regelmäßig über das Sparbuch ihrer Mutter, deren Einverständnis sie dazu hatte, und buchte verschiedene Beträge vor allem auf das eigene Konto. Obwohl die Zahlungsvorgänge wie vorgesehen im Rahmen des 4-Augen-Prinzips jeweils durch einen weiteren Mitarbeiter freigegeben wurden, verstieß dieses Vorgehen gegen die internen Geschäftsanweisungen. Diese sahen vor, dass Mitarbeiter in eigenen Angelegenheiten weder entscheidend noch beratend mitwirken dürfen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder einem Verwandten bis zum 3. Grad einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Damit sollte bereits der Anschein einer Interessenkollision vermieden werden. Wegen des Verstoßes kündigte die Bank der Mitarbeiterin.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam war. Zwar lag im Verhalten der Mitarbeiterin eine erhebliche Pflichtverletzung vor; sie war aufgrund der Anweisungen des Geldinstituts nicht berechtigt, Buchungen zu ihren Gunsten vorzunehmen. Diese Pflichtverletzung war aber nicht so schwerwiegend, dass nach Ansicht der Richter eine Abmahnung ausgereicht hätte. Diese wäre nach dem Prognoseprinzip nicht von vornherein erfolglos gewesen und hätte zu einer Verhaltensänderung der Mitarbeiterin führen können.

Land- und Forstwirtschaft: Wie wird eine Versicherungsentschädigung steuerlich berücksichtigt?

Land- und Forstwirtschaft: Wie wird eine Versicherungsentschädigung steuerlich berücksichtigt?

Diese bisher strittige Frage hat der Bundesfinanzhof jetzt geklärt. Erhält ein landwirtschaftlicher Betrieb eine Entschädigung für die Zerstörung eines Anlageguts durch höhere Gewalt, ist diese als Sondergewinn dem Durchschnittssatzgewinn hinzuzurechnen.

Hintergrund
Der Landwirt L ermittelte den Gewinn aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Durchschnittssätzen. Durch einen Brand wurden Stall und Scheune vollständig zerstört. Die Brandversicherung leistete dafür eine Entschädigung von 155.000 EUR. In den Jahren 01 bis 03 wurden die Gebäude teilweise wieder aufgebaut. Zum Jahresende 03 verkaufte L den Grundbesitz mit den teilweise fertigen Gebäuden an verschiedene Erwerber.

Neben seinen laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erklärte L für das Jahr 03 einen Aufgabegewinn aus der Veräußerung, erfasste dabei jedoch die Versicherungsentschädigung nicht. Das Finanzamt bezog die Versicherungsentschädigung dagegen in den Aufgabegewinn ein.

Das Finanzgericht war auf der Seite des Steuerpflichtigen und berücksichtigte die Entschädigung nicht als Sondergewinn.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schließt sich der Ansicht des Finanzamts an und hat entschieden, dass die Gewinne aus Entschädigungen für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt als Sondergewinne in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind.

Die gesetzliche Regelung besagt, dass Gewinne aus der Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind. Der Gesetzgeber wollte damit auch die Gewinne, die durch die Bildung einer Rücklage zunächst der Versteuerung im Jahr seiner Entstehung entzogen wurden, berücksichtigen. Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass der Gewinn, der durch das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts infolge höherer Gewalt entstanden ist, in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen ist. Deshalb gehören hierzu auch die Gewinne, die nicht in eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen eingestellt wurden.

Heizkostenabrechnung: Muss der Vermieter Heizöl so billig wie möglich einkaufen?

Heizkostenabrechnung: Muss der Vermieter Heizöl so billig wie möglich einkaufen?

Ein Vermieter sollte beim Kauf von Heizöl auf den Preis achten und keine unnötigen Kosten verursachen. Er ist aber nicht verpflichtet, zum bestmöglichen Preis einzukaufen.

Hintergrund
Eine Heizkostenabrechnung ergab eine Nachzahlung für die Mieter einer Wohnung. Diese wehrten sich gegen die Nachzahlung, weil der Vermieter ihrer Meinung nach gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Er habe das Heizöl nicht zum bestmöglichen Preis eingekauft. Einem Gutachten zufolge lag der Kaufpreis für das Heizöl um 6 % über dem optimalen Einkaufspreis.

Die vom Vermieter beauftragte Hausverwaltung hatte mehrere Preisangebote eingeholt und versucht, durch den Einkauf möglichst großer Mengen Mengenrabatte zu erzielen.

Entscheidung
Das Landgericht Berlin gab dem Vermieter Recht, die Mieter müssen also die Heizkostennachzahlung leisten. Nach Ansicht des Gerichts hat der Vermieter nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Er ist nicht zum Einkauf von Heizöl zum bestmöglichen Preis verpflichtet. Vielmehr ist erforderlich, dass der Vermieter keine unnötigen Kosten verursacht und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis wahrt. Liegt der Einkaufspreis jedoch nur 6 % über dem bestmöglichen Einkaufspreis, liegt keine Pflichtverletzung vor.

Darf der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografieren?

Darf der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografieren?

Wer Privatpersonen fotografieren will, benötigt dafür grundsätzlich deren Zustimmung. Das gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer bei Arbeiten erwischt, die man normalerweise nur gesund ausüben kann, und davon Fotos macht.

Hintergrund
Ein Arbeitnehmer hat sein Auto an einer Waschanlage gereinigt, obwohl er von einem Neurologen krankgeschrieben war. Dabei hat ihn sein Abteilungsleiter beobachtet. Dieser machte 3 Fotos von dem Arbeitnehmer mit dem Mobiltelefon. Damit wollte er die gute körperliche Verfassung seines angeblich arbeitsunfähigen Mitarbeiters dokumentieren. Als dieser ihn entdeckte, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Wegen des tätlichen Angriffs auf den Vorgesetzten wurde dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und beantragte gleichzeitig eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber. Damit wollte er verhindern, dass die Fotos an die Öffentlichkeit gelangen. Auch wollte er sich vor weiteren unberechtigten Aufnahmen schützen.

Entscheidung
Mit seinem Antrag auf einstweilige Verfügung scheiterte der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Mainz. Die Begründung der Richter: Der Abteilungsleiter hat nicht rechtswidrig gehandelt, als er den Kläger an der Autowaschanlage mit seiner Handykamera fotografierte. Zwar sei das Fotografieren ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das auch das Recht am eigenen Bild beinhaltet. Allerdings war ein Eingriff in dieses Recht gerechtfertigt, da hier schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers überwogen. Aus dessen Sicht bestand nämlich der konkrete Verdacht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht haben könnte.

Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch andere Tatsachen mehr oder weniger entwertet werden. Deshalb hatte der Abteilungsleiter das berechtigte Interesse, die Aktivitäten des Klägers an der Waschanlage zu Beweiszwecken zu fotografieren.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht war hier auch nicht schwerwiegend. Zum einen hat der Vorgesetzte die Tätigkeiten seines Mitarbeiters an der Waschanlage, die öffentlich zugänglich war, unmittelbar persönlich beobachtet; damit hätte er im Kündigungsschutzprozess als Augenzeuge zur Verfügung gestanden. Zum anderen stellt die Speicherung der Fotos keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

Die Wiederholungsgefahr, die für den Erfolg des Eilantrags erforderlich ist, ist hier ebenfalls nicht gegeben. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer weiterhin nachstellen oder fotografieren wollte.

Bilanzberichtigung: Subjektiver Fehlerbegriff wird aufgegeben

Bilanzberichtigung: Subjektiver Fehlerbegriff wird aufgegeben

Ist eine Steuerbilanz auch dann fehlerhaft, wenn der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz eine rechtliche Beurteilung zugrunde liegt, die zwar objektiv unzutreffend ist, aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Aufstellung jedoch vertretbar war?

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat diese umstrittene Frage bejaht und entschieden, dass die objektive Rechtslage maßgebend ist – und damit den subjektiven Fehlerbegriff aufgegeben. Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung, vor allem im Hinblick auf die steuerlichen Konsequenzen, die mit der Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs für die Bilanzierungspraxis verbunden sind.

Die bisherige Rechtslage
Bisher konnte eine durch eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geänderte Verwaltungsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage frühestens in der ersten Bilanz berücksichtigt werden, die nach dem Datum der Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufzustellen war; spätestens in der ersten nach der amtlichen Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt aufzustellenden Bilanz. Hatte der Steuerpflichtige bis zur amtlichen Veröffentlichung keine Bilanzberichtigung vorgenommen, konnte er dies rückwirkend bis zur ersten nach dem Entscheidungsdatum aufgestellten Bilanz nachholen. Darüber hinaus kam eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen nicht in Betracht. Aufgrund des subjektiven Fehlerbegriffs wurde davon ausgegangen, dass bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung die Bilanz als subjektiv richtig zu werten war.

Die neue Rechtslage
Hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs den subjektiven Fehlerbegriff aufgegeben. Auch wenn die rechtliche Beurteilung des Steuerpflichtigen aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war, ist das Finanzamt nur an die objektiv richtige Rechtslage am Bilanzstichtag gebunden.

Eine Bilanzberichtigung ist bei Änderung der Verwaltungsauffassung grundsätzlich ab der ersten noch änderbaren Bilanz möglich. Die Bilanzberichtigung muss vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden; das Finanzamt ist jedoch berechtigt und verpflichtet, eine eigenständige Gewinnermittlung der Besteuerung zugrunde zu legen.

Streit über Grundsteuererlass einvernehmlich beigelegt

Der Eigentümer eines mit einem Hotel bebauten Grundstücks in Rengsdorf hatte bei der Ortsgemeinde für mehrere Jahre den Teilerlass der Grundsteuer B beantragt. Er habe in den betreffenden Jahren das Objekt nicht dauerhaft vermieten können und deshalb erhebliche finanzielle Einbußen gehabt.

Diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde ab. Der Eigentümer habe die Ertragseinbußen selbst zu vertreten, weil er ein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen um eine Vermietung des Objekts nicht hinreichend nachgewiesen habe. Dagegen erhob der Eigentümer mit Erfolg Widerspruch. Der zuständige Kreisrechtsausschuss hob den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete die Ortsgemeinde, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses neu zu entscheiden. Der Eigentümer habe den Leerstand schon mit Blick auf die atypischen Umstände am Standort des Hotels nicht zu vertreten. So liege das Hotel an einer Hauptverkehrsachse im Ballungsraum Koblenz/Neuwied mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von ca. 16.000 Fahrzeugen. Die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen hätten bereits zur Schließung mehrerer Hotels an dieser Strecke geführt.

Die dagegen von der Ortsgemeinde erhobene Klage endete schließlich mit einem Vergleich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiesen die Koblenzer Richter darauf hin, dass nach der einschlägigen Erlassregelung des Grundsteuergesetzes bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Teilerlass der Grundsteuer um 50 % vorgeschrieben sei. Im Hinblick darauf sei eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits angezeigt. Diesen Vorschlag griffen die Prozessbeteiligten auf und einigten sich auf einen Teilerlass der Grundsteuer um 50 %. Damit wolle man im Interesse einer zukünftigen konstruktiven Zusammenarbeit einen Schlussstrich unter die Streitigkeiten aus der Vergangenheit ziehen. Dabei wiesen die Vertreter der Ortsgemeinde ergänzend auf die zu erwartenden positiven Auswirkungen der erst vor einigen Monaten erfolgten Freigabe einer Ortsumgehung und die damit verbundene erhebliche Entlastung der innerörtlichen Verkehrssituation hin.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 19.12.2014 zum Verfahren 5 K 891/14.KO

 

Begrenzung der Umlage nach dem EEG nur für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage eines Metallrecyclingunternehmens gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, mit der die Klägerin eine Begrenzung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für das Jahr 2013 begehrte, abgewiesen.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Verwertung von Resten von Kupfer- und Aluminiumkabeln aus Kabelschrott ist. In einem mehrstufigen Produktionsprozess werden diese Materialien zu Metallgranulaten sowie Granulaten verschiedener Kunststoffe verarbeitet. Die Klägerin verarbeitet hauptsächlich Kupferschrott. Das von der Klägerin hergestellte Produkt kann zu Kupferkathoden und Kupferhalbzeug sodann weiterverarbeitet werden. An den beiden Standorten der Klägerin wird durch die Aufarbeitung von Kupferschrott und Trennung von Ummantelungen und Isolationen und Beschichtungen ein sauberes Kupfergranulat hergestellt, welches direkt als Recyclingmaterial in die Herstellung neuer Kupferprodukte eingesetzt werden kann.

Die Klägerin begehrte für das Jahr 2013 eine Begrenzung der sog. EEG-Umlage, weil sie der Auffassung ist, dass ihr Unternehmen dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sei. Dies wurde von der Beklagten unter Hinweis darauf, dass ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ein solches sei, welches an der zu begünstigenden Abnahmestelle dem Bergbau, der Gewinnung von Stein- und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte b) und c) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sei, abgelehnt. Die Klägerin erfülle mit ihrem Unternehmen jedoch nicht die Zuordnung zu einer dieser bestimmten Klassifikationsziffern. Umfasst werde lediglich die Herstellung von Metall(end)produkten wie Bauelemente, Büroartikel etc., nicht jedoch von Metallgranulaten als Ausgangsstoffe für die Weiterverarbeitung in der Kupfer- und Kunststoffindustrie.

Mit der hiergegen erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Sichtweise. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Produktionsprozesse müsse eine entsprechende Einordnung erfolgen und damit eine Begrenzung der EEG Umlage gewährt werden.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der am 17. Dezember 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. EEG für das im Streit stehende Jahr 2013 habe.

Das Gericht führt aus, dass das EEG der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien mit dem Ziel diene, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahr 2050 auf 80 % zu erhöhen. Netzbetreiber seien zur Zahlung eines garantierten Mindestabnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien verpflichtet, der deutlich höher liege als der Marktpreis für Strom. Diese Mehrkosten würden von den Netzbetreibern an die Endverbraucher weitergegeben. Dies wiederum führe zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, was bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen könne. Aus diesem Grund sehe das Gesetz eine besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor, die auf entsprechenden Antrag für ein bestimmtes Kalenderjahr bewilligt werden könnte.

Im vorliegenden Fall sei für das Begrenzungsjahr 2013 das Gesetz für den Vorrang erneuerbaren Energien in der Fassung vom 28. Juli 2011, welches am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, maßgeblich. Eine Begrenzung der Umlage bei Unternehmen des sog. produzierenden Gewerbes erfolge nach § 41 Abs. 1 EEG.

Der Begriff des produzierenden Gewerbes werde in § 3 Ziffer 14 EEG wie folgt definiert: Im Sinn dieses Gesetzes ist ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes jedes Unternehmen, das an der zu begünstigenden Abnahmestelle dem Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte b) und c) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen ist. Das Gericht hat festgestellt, dass die Klägerin nicht als privilegiertes Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, weil sie nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes nicht dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte b) und c) zuzuordnen sei. Hauptsächlich verarbeite die Klägerin Kupferschrott, wobei das hergestellte Produkt zu Kupferkathoden und Kupferhalbzeug weiterverarbeitet werden könne. Diese Tätigkeit sei nicht als verarbeitendes Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte b) und c) der eingruppierten Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt anzusehen. Das Gericht hat keine rechtlichen Bedenken daran, dass für die Eingruppierung der wirtschaftlichen Handlungen und damit entstehenden Produkte der Klägerin von einer verbindlichen Anwendung der Klassifikationen der Wirtschaftszweige, die durch das Bundesamt für Wirtschaft erfolgt, auszugehen sei. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat es deutlich gemacht, dass der gesetzliche Verweis auf die Klassifikation des Statistischen Bundesamtes zur Bestimmung eines gesetzlichen Begriffes rechtlich nicht zu beanstanden sei. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich einwandfrei, dass der Gesetzgeber bei der Definition des Begriffs des produzierenden Gewerbes in dem zugrundeliegenden EEG 2012 die verbindliche Anwendung der Klassifikationen der Wirtschaftszweige beabsichtigt und diese auf bestimmte Branchen beschränkt habe. Der Beklagten stehe weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessensspielraum zur Beantwortung der Frage zu, ob ein Gewerbe, welches nicht den Abschnitten b) und c) der Wirtschaftszweige zugeordnet werden könne, gleichwohl als produzierendes Gewerbe angesehen werden könne.

Darüber hinaus sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Befreiungsregelungen der §§ 40 ff. EEG eng ausgelegt werden müssten. Denn mit der Befreiung von stromintensiven Unternehmen gehe zwingend eine höhere Belastung der anderen Stromverbraucher einher, weil die Kosten die umgelegt würden, sich nicht verringern könnten.

Es sei auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erkennen, soweit sich die Klägerin gegenüber Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes benachteiligt sehe. Auch der Umstand, dass die Klägerin aufgrund einer Neuregelung des EEG 2014 als Recyclingunternehmen wieder in den Genuss der Befreiung kommen könne, könne nicht als Beleg für eine Ungleichbehandlung heranzuziehen sein. Denn die Beweggründe des Gesetzgebers für die geänderte Fassung könnten wirtschaftspolitischen Überlegungen geschuldet worden sein, weil zum Beispiel verhindert werden solle, dass Recyclingunternehmen ihre Tätigkeit in das außereuropäische Ausland verlegten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu beantragen.

Quelle: VG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 06.01.2015 zum Urteil 5 K 393/14.F vom 17.12.2014

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin