Amtliche AfA-Tabellen sind nur für das Finanzamt bindend

Amtliche AfA-Tabellen sind nur für das Finanzamt bindend

Die amtlichen AfA-Tabellen sollen eine gleichheitsgerechte Anwendung der AfA-Vorschriften gewährleisten. Sie binden deshalb das Finanzamt wie eine Dienstanweisung. Der Steuerpflichtige kann dagegen jederzeit eine für Ihn günstigere Nutzungsdauer darlegen.

Hintergrund
Das Finanzgericht hatte über die Nutzungsdauer einer Kartoffelhalle in einem Land- und Forstwirtschafts-Betrieb zu entscheiden. Das Finanzamt ging nach bausachverständiger Begutachtung von der üblichen Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren aus, während der Kläger sich auf eine vom Hersteller angeforderte Bescheinigung und auf die amtliche AfA-Tabelle berief, die eine Nutzungsdauer von 17 Jahren für Gebäude in Leichtbauweise ausweisen.

Entscheidung
Das Finanzgericht stellte fest, dass die amtlichen AfA-Tabellen für das Finanzamt den Charakter einer Dienstanweisung besitzen. Für den Steuerpflichtigen handele es sich dagegen um das Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Schätzung, das er annehmen kann, aber nicht muss. Danach sei die Anwendung der AfA-Tabellen aus Gleichheits- und Gerechtigkeitsgesichtspunkten zwingend geboten. Es seien keine Umstände erkennbar, wonach die dort ausgewiesene Nutzungsdauer den hier entschiedenen Einzelfall nicht vertretbar abbilde. Ein Abweichen von der amtlichen AfA-Tabelle durch das Finanzamt verlange auch eine Auseinandersetzung mit den eigenen Begriffsbestimmungen und Erkenntnisgrundlagen. Es könne sich insoweit nicht auf ein Sachverständigengutachten stützen, das diese Vorgaben nicht erfüllt.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Werten der AfA-Tabelle um grobe Schätzungen handelt, die auch der Verwaltungsvereinfachung dienen und für eine gleichmäßige Anwendung sorgen. Da der Kläger nichts weiter begehre, sei die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachten entbehrlich und der Klage stattzugeben.

Investitionsabzugsbetrag: Berechnung der Betriebsgröße

Investitionsabzugsbetrag: Berechnung der Betriebsgröße

Die für den Investitionsabzugsbetrag maßgebliche Betriebsgröße ist bei bilanzierenden Unternehmen aus dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Kapitalkonto abzuleiten. In der Handelsbilanz ausgewiesene Ansprüche auf Investitionszulage bleiben dabei unberücksichtigt.

Hintergrund
Das steuerliche Kapitalkonto der Klägerin betrug zum 31.12.2009 325.000 EUR. Ein Anspruch auf Investitionszulage von ca. 43.000 EUR wurde dabei nicht berücksichtigt. Das Finanzamt erfasste auch diesen Anspruch, sodass der für 2009 maßgebliche Grenzwert für die Betriebsgröße von 335.000 EUR überschritten wurde und versagte den beantragten Investitionsabzugsbetrag.

Entscheidung
Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Nach Auffassung des Finanzgerichts muss der Anspruch auf Investitionszulage für das abgelaufene Wirtschaftsjahr in der Handelsbilanz ausgewiesen werden. Steuerrechtlich sei er, jedenfalls für Zwecke des § 7g EStG nicht zu berücksichtigen, weil die Werte der Handelsbilanz für die Größenmerkmale unerheblich seien. Der Anspruch auf Investitionszulage sei in der Steuerbilanz nicht zu erfassen und beeinflusse die Höhe des Betriebsvermögens somit nicht.

Die Investitionszulage sei ausdrücklich von der Steuerpflicht ausgenommen und falle unter keine Einkunftsart. Der Anspruch auf Investitionszulage sei keine Forderung im Sinne der Steuerbilanz. Daraus folge, dass in der Handelsbilanz ein anderer Wert anzusetzen sei als in der Steuerbilanz. Das Investitionszulagengesetz beabsichtige die Vermeidung steuerlicher Gewinnauswirkungen der Investitionszulage. Eine Berücksichtigung des Anspruchs bei der Ermittlung der Betriebsgröße konterkariere den Sinn und Zweck der steuerlichen Förderung, denn sowohl die Investitionszulage als auch der Investitionsabzugsbetrag sollen die Liquidität von kleinen und mittelständischen Unternehmen stärken. Steuerrechtlich sei die Investitionszulage als außerbilanzieller Posten daher für die Berechnung des Betriebsvermögens unschädlich.

Berichtigung bei Fehlbeurteilung des Vorsteuerabzugs

Berichtigung bei Fehlbeurteilung des Vorsteuerabzugs

Darf das Finanzamt einen rechtlich unzutreffend gewährten Vorsteuerabzug in den Folgejahren korrigieren oder kann es nur eine rückwirkende Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung vornehmen? Eine Antwort darauf lieferte jetzt das Thüringer Finanzgericht.

Hintergrund
Ein Unternehmer erwarb in 2002 ein Fahrzeug und machte die entstandene Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt stimmte der Umsatzsteuererklärung zu, obwohl nach damaliger Rechtslage nur ein Vorsteuerabzug von 50 % zulässig war. Da der Unternehmer das Fahrzeug in der Folgezeit nicht seinem Unternehmensvermögen zuordnete (= materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug), berichtigte das Finanzamt die Vorsteuer für die Folgejahre; entsprechende Änderungsbescheide ergingen in 2009. Eine Änderung der ursprünglich fehlerhaften Umsatzsteuerfestsetzung 2002 war wegen abgelaufener Festsetzungsfrist nicht mehr möglich.

Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt nicht zur Vorsteuerberichtigung berechtigt war. Denn vorliegend hatte sich nicht die rechtliche Beurteilung der Ausgangsumsätze als steuerpflichtig/steuerfrei geändert, sondern das Finanzamt hatte versucht, eine frühere rechtliche Fehlbeurteilung zu korrigieren. Eine Berichtigung aus diesen Gründen hielt das Finanzgericht aber nicht für zulässig, da § 15a Abs. 1 UStG lediglich eine geänderte Verwendung von Wirtschaftsgütern erfasst und nicht die Fehlbeurteilung eines Vorsteuerabzugs. Letztere kann allenfalls über die allgemeinen Änderungsvorschriften der Abgabenordnung korrigiert werden (Änderung der ursprünglich fehlerhaften Steuerfestsetzung), was im Urteilsfall jedoch nicht mehr zulässig war.

Wahlrechtsausübung bei Einbringung

Wahlrechtsausübung bei Einbringung

Bei einer Einbringung oder einem Anteilstausch hat die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Jedoch kann auf Antrag das übernommene Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen auch mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden.

Der Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens gilt beim Einbringenden als Veräußerungspreis. Zu den Details dieser Antragstellung hat sich die Finanzverwaltung nun wie folgt geäußert und konkretisiert damit die Ausführungen im sog. Umwandlungssteuererlass.

Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen. Dies ist die auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zu erstellende Übernahmebilanz. Sind der steuerliche Übertragungsstichtag und der Bilanzstichtag identisch, ist die steuerliche Schlussbilanz auf diesen Tag zu erstellen. Liegt der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem Bilanzstichtag, ist die steuerliche Schlussbilanz auf den Bilanzstichtag maßgebend.

Beispiel:
Steuerlicher Übertragungsstichtag = 1.4.2013, Bilanzstichtag = 31.12.2013.

Die steuerliche Schlussbilanz des Übernehmers wird auf den 31.12.2013 erstellt. Daran ändert die Buchung der Übernahme des Betriebsvermögens als Geschäftsvorfall am 1.4.2013 nichts, denn maßgebend ist die mit der Bewertung der Wirtschaftsgüter verbundene Ausübung des Antrags in der Übernahmebilanz zum 31.12.2013.

Die steuerliche Schlussbilanz ist grundsätzlich eine eigenständige Bilanz, die von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 EStG zu unterscheiden ist. Wird nur eine Steuerbilanz zur Gewinnermittlung auf den Bilanzstichtag abgegeben, ist damit noch kein Antrag gestellt. Dies kann durch Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz nachgeholt werden; die Antragsfrist ist bis dahin noch nicht verstrichen.

Wird hingegen zusätzlich eine ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass die Steuerbilanz der Gewinnermittlung zugleich auch die steuerliche Schlussbilanz nach dem Umwandlungssteuergesetz sein soll, ist dies ein konkludenter Antrag, denn für den Antrag ist keine konkrete Form vorgeschrieben.

Wurde der Antrag auf Ansatz mit einem Wert unterhalb des gemeinen Werts gestellt, ist dieser unwiderruflich. Der Antrag ist auch bedingungsfeindlich und kann somit nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist widerrufen oder geändert werden.

Um Rechtsklarheit zu erlangen, werden die Finanzämter angewiesen, eine steuerliche Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft anzufordern und die Gesellschaft gleichzeitig aufzufordern, sich zur Ausübung des Bewertungswahlrechts ausdrücklich zu äußern. Mit Eingang der Antwort ist die Antragsfrist verstrichen und der gestellte Antrag kann danach nicht mehr geändert werden. Bleibt eine Antwort aus, liegt kein Antrag vor, sodass die gemeinen Werte anzusetzen sind.

Hintergrund für diese Anweisung sind in der Praxis vermehrt aufgetretene Fälle, in denen bei der übernehmenden Personengesellschaft die Abschreibung auf Basis der gemeinen Werte ermittelt worden sind, bei den Einbringenden bisher aber noch keine steuerliche Schlussbilanz abgeben und damit auch die stillen Reserven nicht versteuert worden sind.

Verzicht auf Finanzplandarlehen bei Sanierungsgewinnen

Verzicht auf Finanzplandarlehen bei Sanierungsgewinnen

Für Sanierungsgewinne gelten besondere Billigkeitsregelungen, die im Kern eine Steuerstundung und einen Steuererlass vorsehen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein erklärt, wann diese Regelungen auf Gewinne aus dem Darlehensverzicht von GmbH-Gesellschaftern angewandt werden können.

Um ein Unternehmen vor dem finanziellen Zusammenbruch zu retten, verzichten dessen Schuldner häufig auf Teile ihrer Forderungen, um so zur Sanierung beizutragen. Da durch den Schuldenerlass jedoch Gewinne entstehen (Erhöhung des Betriebsvermögens), würde ein regulärer Steuerzugriff darauf die Sanierungsbemühungen schnell konterkarieren. Um diese erhebliche Härte für das sanierungsbedürftige Unternehmen abzumildern, hat das Bundesfinanzministerium bereits mit Schreiben vom 27.3.2003 (sog. Sanierungserlass) besondere Billigkeitsregelungen aufgestellt, die im Kern eine Stundung und einen Erlass der auf Sanierungsgewinne entfallenden Steuern vorsehen.

Darlehensverzicht von Gesellschaftern
Wann der Darlehensverzicht eines GmbH-Gesellschafters gegenüber seiner Gesellschaft zu einem solchen begünstigten Sanierungsgewinn führen kann, hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit Erlass vom 16.4.2014 näher beleuchtet. Nach der Weisung können die begünstigenden Billigkeitsregelungen des Bundesfinanzministeriums nur zur Anwendung kommen, wenn der Darlehensverzicht eigenbetrieblich und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Eine solche schädliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt dabei grundsätzlich vor, wenn das Darlehen als Finanzplandarlehen ausgereicht wurde – es von den Gesellschaftern also zur Finanzierung des Unternehmens („finanzplanmäßig“) gewährt worden ist.

Verzicht auf Finanzplandarlehen kann begünstigt sein
Nach der Weisung des Finanzministeriums können allerdings auch Gewinne aus dem Verzicht auf Finanzplandarlehen begünstigt sein, sofern nicht nur der Gesellschafter, sondern auch unbeteiligte Dritte auf Darlehen verzichten bzw. anderweitig zur Sanierung beitragen. In diesem Fall – der als Gläubigerakkord bezeichnet wird – handelt der Gesellschafter mit seinem Darlehensverzicht wie ein fremder Dritter und somit aus betrieblichen Gründen heraus, sodass die begünstigenden Regelungen für Sanierungsgewinne dann auf alle Darlehensformen – somit auch auf Finanzplandarlehen – angewandt werden können.

Nachträgliche Anschaffungskosten
Hat ein Gesellschafter im Zuge eines Gläubigerakkords auf sein Darlehen verzichtet und das Finanzamt einen begünstigten Sanierungsgewinn angenommen, so können nach der Weisung des Finanzministeriums bei einer späteren Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft gleichwohl nachträgliche Anschaffungskosten anzunehmen sein.

Einheitliche Betrachtungsweise
Beim Darlehensverzicht eines Gesellschafters darf keine Aufteilung in der Form erfolgen, dass der werthaltige Teil der Forderung als gesellschaftsrechtlich und der nicht werthaltige Teil als eigenbetrieblich angesehen wird. Stattdessen kann der Verzicht nur als Ganzes entweder als eigenbetrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst beurteilt werden. Nur wenn die Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Verzicht eigenbetrieblich veranlasst ist, kann von einer Sanierungsabsicht des Gesellschafters ausgegangen werden, die Voraussetzung für die Annahme eines begünstigten Sanierungsgewinns ist. Liegt hingegen eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor, müssen die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9.6.1997 zum Verzicht eines Gesellschafters auf eine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft beachtet werden.

Mindestlohn: Firmen planen Preiserhöhungen, Personalabbau und Arbeitszeitverkürzung

Die ab 1. Januar vom Mindestlohn betroffenen Unternehmen planen, ihre Preise zu erhöhen (26 Prozent), ihre Sonderzahlungen zu kürzen (23 Prozent), Personal abzubauen (22 Prozent), die Arbeitszeiten zu verkürzen (18 Prozent) und ihre Investitionstätigkeit einzuschränken (16 Prozent). Das ist das Ergebnis einer aktuellen Umfrage des ifo Instituts, die am 04.12.2014 veröffentlicht wurde. Meistens ist eine Kombination vorgesehen, denn überhaupt nicht reagieren wollen nur 43 Prozent der betroffenen Firmen.
Am meisten vom Mindestlohn betroffen sind der ifo-Umfrage zufolge Firmen des Gastgewerbes (72 Prozent), gefolgt vom Einzelhandel (43 Prozent), der Dienstleistungsbranche (31 Prozent) und dem Verarbeitenden Gewerbe (21 Prozent). Ostdeutsche Unternehmen sind dem ifo Institut zufolge deutlich stärker betroffen als westdeutsche, im Verhältnis 43 zu 24 Prozent. Beim Einzelhandel sind es im Osten sogar 61 Prozent.

Dienstleister, und hier insbesondere das Gastgewerbe, wollen vor allem mit steigenden Preisen (31 Prozent) reagieren. Im Einzelhandel werden als Reaktionen hauptsächlich Personalabbau (29 Prozent) und verkürzte Arbeitszeiten (33 Prozent) angegeben. In der Industrie liegen Personalabbau (26 Prozent) sowie eine Kürzung von Sonderzahlungen (23 Prozent) und steigende Preise (23 Prozent) fast gleichauf.

Ein Grund dafür, dass die Dienstleistungsbranche eher mit Preiserhöhungen als mit Entlassungen auf den Mindestlohn reagiert, hat unter anderem damit zu tun, dass diese seltener im internationalen Preiswettbewerb steht. Dienstleister können somit eher Preiserhöhungen durchsetzen als z. B. die Einzelhändler, welche eher Mitarbeiter entlassen.

Bei der monatlichen Umfrage für den ifo-Index wurden im November über 6.300 Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe, der Dienstleistungsbranche sowie dem Groß- und Einzelhandel um Auskünfte zu ihrer Reaktion auf den neuen Mindestlohn gebeten. Nicht alle Firmen sind betroffen, weil manche ohnehin schon höhere Löhne bezahlen. Und weil der Bau bereits einen Mindestlohn hat, befragte das ifo Institut diese Branche nicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des ifo Instituts.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.12.2014

 

Regelungen für grenzüberschreitende Erbfälle

Die Bundesregierung hat am 03.12.2014 den vom BMJV vorgelegten Entwurf zur Durchführung der europäischen Erbrechtsverordnung beschlossen. „Mit dem geplanten Gesetz wird die Nachlassplanung und -abwicklung in Erbfällen mit Auslandsberührung erheblich vereinfacht“, erklärte Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Heiko Maas anlässlich des Kabinettsbeschlusses.
Der „Gesetzentwurf zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften“ dient in erster Linie der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012, die ab dem 17. August 2015 für alle EU-Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark gilt.

Die Verordnung enthält in erster Linie Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht. Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis führt sie außerdem einen nahezu unionsweit gültigen, einheitlichen Nachweis insbesondere über die Rechtsstellung als Erbe ein. Dieses Zeugnis soll neben die bestehenden nationalen Erbnachweise (wie den deutschen Erbschein) treten. Das materielle Erbrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten lässt die EU-Erbrechtsverordnung unberührt.

Der Gesetzentwurf beinhaltet mit dem Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz ein spezielles Gesetz mit nationalen Durchführungsvorschriften, damit die EU-Erbrechtsverordnung in der deutschen Praxis gut funktionieren kann. Wegen der verfahrensrechtlichen Neuregelungen zum Europäischen Nachlasszeugnis sind auch die Verfahrensregelungen zum deutschen Erbschein geändert worden. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf einige notwendige Folgeänderungen sowie punktuelle Änderungen in anderen Gesetzen, insbesondere im Kostenrecht.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 03.12.2014

 

Düsseldorfer Tabelle 2015 mit höherem Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u. a. die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2015.
Der Kindesunterhalt kann zum 01.01.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.

Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2015
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig 1.000 Euro 1.080 Euro
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig 800 Euro 880 Euro
anderen volljährigen Kindern 1.200 Euro 1.300 Euro
Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes 1.100 Euro 1.200 Euro
Eltern 1.600 Euro 1.800 Euro

In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt und die sog. Selbstbehalte festgelegt.

Die vollständige Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf der Homepage des OLG Düsseldorf.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.12.2014

 

Entgelt von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunterneh-men für die Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler eines Mobilfunkvertrags

I. Entgelt von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen an den Vermittler eines Mobilfunkvertrags

Mit Urteil XI R 39/12 vom 16. Oktober 2013 hat der BFH entschieden, dass bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten der von dem Mobilfunkanbieter an den Vermittler des Mobilfunkvertrags für die „kostenlose“ Abgabe von Mobiltelefonen oder sonstigen Elektronikartikeln gezahlte Aufschlag auf die Vermittlungsprovision (Gerätebonus) Entgelt eines Dritten i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Vermittlers an den Kunden ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Vermittler des Mobilfunkvertrags das Mobilfunkgerät oder den sonstigen Elektronikartikel im eigenen Namen an den Kunden liefert. Ein Leistungsaustausch zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler des Mobilfunkvertrages besteht insoweit nicht. Eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. von § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG des Vermittlers an den Kunden liegt demnach nicht vor.

Die Entscheidung entfaltet Wirkung über die Fälle der „kostenlosen“ Abgabe eines Mobilfunkgeräts an den Kunden hinaus.

Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen sonstigen Elektronikartikel und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts oder sonstigen Elektronikartikels abhängige Provision bzw. einen davon abhängigen Provisionsbestandteil, handelt es sich bei dieser Provision oder diesem Provisionsbestandteil insoweit nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Mobilfunkgeräts oder des sonstigen Elektronikartikels. Dies gilt unabhängig von der Höhe einer von dem Kunden zu leistenden Zuzahlung.

Weist der Vermittler des Mobilfunkvertrags gegenüber dem Mobilfunkunternehmen gleichwohl hierfür einen Steuerbetrag gesondert in der Rechnung aus, schuldet der Vermittler den insoweit ausgewiesenen Steuerbetrag wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG. Ein Vorsteuerabzug des Mobilfunkunternehmens ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG insoweit unzulässig.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden in Abschn. 10.2 Abs. 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014 – IV D 2 – S-7243 / 07 / 10002-02 (2014/0935834), BStBl I S. 1xxx, geändert worden ist, nach Satz 6 folgende Sätze 7 und 8 angefügt:

7Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen sonstigen Elektronikartikel und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler auf Grund vertraglicher Vereinbarung eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts oder sonstigen Elektronikartikels abhängige Provision bzw. einen davon abhängigen Provisionsbestandteil, handelt es sich bei dieser Provision oder diesem Provisionsbestandteil insoweit nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Mobilfunkgeräts oder des sonstigen Elektronikartikels (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013, XI R 39/12, BStBl II 2014 S. xxx).8Dies gilt unabhängig von der Höhe einer von dem Kunden zu leistenden Zuzahlung.“

III. Anwendungsregelung
Die Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch bei vor dem 1. Januar 2015 ausgeführten Umsätzen auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Mobilfunkunternehmens nicht beanstandet, wenn der Vermittler des Mobilfunkvertrags und das Mobilfunkunternehmen hinsichtlich des Gerätebonus übereinstimmend von einem Entgelt für eine Vermittlungsleistung des Vermittlers an das Mobilfunkunternehmen ausgegangen sind. Im Fall der unentgeltlichen Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler des Mobilfunkvertrags gilt dies nur, wenn der Vermittler für Zeiträume vor dem 1. Januar 2013 eine unentgeltliche Wertabgabe versteuert bzw. für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2012 einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der an die Kunden abgegebenen Geräte nicht vorgenommen hat (vgl. BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012, BStBl I S. 60, und vom 24. April 2012, BStBl I S. 533).

Quelle: zum BFH-Urteil XI R 39/12 vom 16. Oktober 2013 BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S- 7100 / 10 / 10005 vom 04.12.2014

 

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl.
Das „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 27.11.2014

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin