Ins Minus gespart! / Was bei Vertragsende übrig bleibt & wie LV-Kunden Einbußen verhindern

Längst pfeifen es die Spatzen von den Dächern: Lebens- und Rentenversicherungen sind keine geeigneten Spar- und Altersvorsorgemodelle mehr. Dabei überraschen die mageren Renditen und immer weiter sinkende Überschussbeteiligungen sicher kaum noch einen Verbraucher. Dass aber in vielen Fällen nicht einmal mehr der Kapitalerhalt gewährleistet ist, dürfte einer Vielzahl von Versicherungsnehmern leider immer noch nicht bewusst sein. Anders ist es nicht zu erklären, dass nicht noch viel mehr Menschen vorzeitig ihre Lebensversicherung kündigen, als es ohnehin schon tun.

Böse Überraschung: Bei Laufzeitende effektiver Zinssatz unter null

So kann das Verbraucherschutzprojekt LV-Doktor, das sich seit rund einem Jahrzehnt für die Rechte von Kunden einsetzt, die ihre Lebensversicherung kündigen möchten beziehungsweise bereits gekündigt haben, unzählige Fälle anführen, bei denen Kunden definitiv Verluste erlitten hätten, wenn sie das Laufzeitende erreicht hätten. Ein Beispiel.

Im Jahr 1990 schloss ein LV-Doktor-Kunde eine Lebensversicherung bei einem namhaften deutschen Versicherer ab. Garantierte Ablaufleistung 20.000 DM. Hübsche Summe – auf den ersten Blick. Auf den zweiten eher weniger, denn: Die festgesetzte Vertragslaufzeit betrug 35 Jahre, der monatlich vereinbarte Einzahlungsbetrag 52,40 DM. Der Kunde hätte also mit 420 Beitragszahlungen 22.008 DM angespart, bei Erreichen des Laufzeitendes aber nur 20.000 DM erhalten. Das hätte einem effektiven Zinssatz von -0,553 % entsprochen. Zum Glück entschied sich der Betroffene, über die LV-Doktor-Anwälte seine Lebensversicherung kündigen zu lassen und dadurch sein Geld zu retten.

Jüngster Fall: Netzwerkanwälte von LV-Doktor retten 3.300 €

Ein weiteres Beispiel: Vor wenigen Tagen erst konnten die LV-Doktor-Netzwerkanwälte einen Kunden davor retten, etwa 27 % seiner Ersparnisse zu verlieren. Dieser wollte ebenfalls seine Lebensversicherung kündigen, allerdings auf eigene Faust. Die Assekuranz ermittelte daraufhin einen Rückkaufswert in Höhe von 1.200 €. Eingezahlt hatte der Betroffene allerdings insgesamt 4.500 €. Wie so oft, ein Fall für Profis von LV-Doktor. So konnten die Netzwerkanwälte auch diesen Kunden vor dem Verlust seiner Ersparnisse bewahren und eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 3.300 € vor dem Landgericht Berlin erwirken.

Rette sein Geld wer kann – jetzt unbedingt Verträge prüfen

Wer immer noch über einen aktiven Lebensversicherungsvertrag verfügt, sollte jetzt nachprüfen, ob eine Fortführung desselben tatsächlich lohnt oder es sinnvoller ist, die Lebensversicherung kündigen zu lassen, um Verluste zu vermeiden. Tun können das Betroffene ganz simpel: Garantierte Ablaufleistung mit allen bereits eingezahlten Beiträgen und der jährlichen Wertermittlung des Versicherers vergleichen. Nun noch gegenüberstellen, wie viel weiterhin einbezahlt werden müsste, um die Summe tatsächlich zu erreichen. Wer angesichts dieser Ergebnisse tatsächlich seine Lebensversicherung kündigen möchte, wendet sich am besten direkt an LV-Doktor (info@lv-doktor.de).

Aber auch Kunden, deren Verträge bereits gekündigt und abgegolten sind, sollten prüfen, ob sie bei Kündigung tatsächlich das erhalten haben, was ihnen zusteht. Hier hilft der kostenlose Rückkaufswertrechner von LV-Doktor weiter.

PM LV-Doktor

Der Betrieb einer Kampfsportschule ist umsatzsteuerfrei

Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Oktober 2014 (Az. 6 K 2249/12) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass Umsätze aus einer Kampfsportschule umsatzsteuerfrei sind, soweit die erbrachten Leistungen der Kampfsportschule nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen an Schulen und Hochschulen erbracht werden.
Der Kläger betreibt in Rheinland-Pfalz (nördliche Pfalz) eine Kampfsportschule, die als Betrieb zur Ausbildung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/-frau und Sport- und Fitnessfachmann/-frau staatlich anerkannt ist (IHK). Der Kläger hat in den Streitjahren (2005 – 2008) folgende Kurse angeboten: Karate, Kickboxen, Brazilian Jiu Jitsu, Selbstverteidigung, Leitfaden für angehende Kampfsporttrainer und berufsvorbereitende Kurse für Fitness-Fachleute und Sicherheitskräfte. Im Oktober 2010 bzw. März 2011 bescheinigte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD), dass ein Teil der Kurse (Aus-, Fort- und Weiterbildung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/-frau bzw. Sport- und Fitnessfachmann/-frau sowie Selbstverteidigung und Gewaltprävention für Kinder und für Sicherheitsberufe) berufsvorbereitende und deshalb umsatzsteuerfreie Leistungen (i. S. des § 4 Nr. 21 a, bb Umsatzsteuergesetz – UStG) seien.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die angebotenen Kurse nicht auf einen Beruf vorbereiten bzw. nicht zur Ausübung eines Berufes notwendig seien. Die Kurse dienten der Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und seien daher umsatzsteuerpflichtig.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage. Das FG gab dem Kläger Recht und entschied mit (inzwischen rechtskräftigem) Urteil vom 9. Oktober 2014 (6 K 2249/12), dass alle Umsätze aus der Kampfsportschule umsatzsteuerfrei seien. Dies begründete das FG wie folgt:

Es sei zwar fraglich, ob die Leistungen des Klägers nach dem UStG umsatzsteuerfrei seien. Dies könne jedoch offen bleiben, denn der Kläger könne sich unmittelbar auf die Mehrwertsteuervorschriften der EU berufen. Danach seien die Leistungen der Kampfsportschule deshalb umsatzsteuerfrei, weil sie nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten und vergleichbare Leistungen an Schulen und Hochschulen erbracht würden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lege den Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ weit aus, weil aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssysteme in den Mitgliedstaaten ansonsten die Gefahr bestehe, dass das Mehrwertsteuersystem je nach Unterrichtssystem unterschiedlich angewendet werde. Der BFH folge dieser Auffassung und erkenne Kurse auch dann als „Schul- oder Hochschulunterricht“ im Sinne der einschlägigen EWG-Richtlinie an, wenn sie keinen direkten Bezug zu einem Beruf hätten und/oder nicht Teil einer gesetzlich geregelten Berufsaus- oder Berufsfortbildung seien. Damit seien alle vom Kläger in den Streitjahren angebotenen Kurse (also auch Karate, Kickboxen, Brazilian Jiu Jitsu usw.) unter die in der Bescheinigung der ADD aufgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu subsumieren. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung nochmals anschaulich ausgeführt, dass die Selbstverteidigung in jedem Kampfsportkurs, der von ihm angeboten werde, eine der Hauptkomponenten sei. Dies gelte auch für Kickboxen, das fachübergreifend für alle Kampfsportarten angeboten werde. Auch die Fitnesskurse seien mit den Kampfsportkursen inhaltlich verwoben und dienten damit auch der Selbstverteidigung und Gewaltprävention. Die vermittelten Kenntnisse in Gewaltprävention und Selbstverteidigung würden – u. a. vom Kläger selbst – in vergleichbarer Weise auch an Schulen erbracht.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.12.2014 zum Urteil 6 K 2249/12 vom 09.10.2014 (rkr)

 

Arglistige Täuschung durch Bank bei Auflösung eines Darlehensvertrags

Es kann eine arglistige Täuschung sein, wenn die Bank bei einem Kunden den Irrtum erweckt, dass er sich nicht einseitig, sondern nur mit ihrer Zustimmung aus dem Darlehensvertrag lösen kann.

Ein Ehepaar aus Oer-Erkenschwick hat bei einer Bank mit Sitz in München am 13.10.2008 einen Darlehensvertrag über 105.000 Euro zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen. Das Darlehen hatte eine Zinsbindung bis 31.01.2019. Das Ehepaar kündigte den Darlehensvertrag vorzeitig im Jahr 2010, da es die Immobilie wegen ihres Umzugs verkaufen wollte.

Unter dem 18.10.2010 schrieb die beklagte Bank an die Kläger: „Mit der von Ihnen gewünschten außerplanmäßigen Rückzahlung sind wir grundsätzlich einverstanden, soweit uns der dadurch entstehende Schaden ersetzt wird. Den Schaden haben wir entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermittelt und in der beigefügten Rückzahlungsaufstellung ausgewiesen. Bitte senden Sie uns innerhalb von 10 Tagen ab Datum dieses Schreibens eine vollständig unterzeichnete Ausfertigung der ebenfalls beigefügten Vereinbarung zurück.“

Diesem Schreiben war beigefügt die Vereinbarung über die Rückzahlung vom 18.10.2010, die die Beklagten unterschrieben zurücksandten. Darin wird u. a. vereinbart, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Wiederanlagerenditen vom 06.10.2010 maßgebend sein sollen, wenn der Rückzahlungsbetrag bis 29.12.2010 bei der Bank eingeht. Die Bank berechnete 16.465,95 Euro Vorfälligkeitsgebühren und 200 Euro Bearbeitungsgebühren.

Am 03.12.2010 zahlten die Kläger das Darlehen samt Vorfälligkeitsentschädigung, weiterer Kosten und Zinsen in Höhe von 119.764,50 Euro zurück. Die Bank hat vereinbarungsgemäß die Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Zinsniveau am 06.10.2010 berechnet und nicht mit den Renditen am Tag der tatsächlichen Rückzahlung (03.12.2010), an dem das Zinsniveau höher war.

Im März 2010 informierte die Verbraucherzentrale Bremen das Ehepaar, dass sie 4.687,35 Euro zu viel bezahlt haben. Die Differenz errechnet sich insbesondere daraus, dass üblicherweise für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Tag der tatsächlichen Rückzahlung maßgeblich ist. Die Vereinbarung vom 18.10.2010, die die Bank dem Ehepaar zur Unterschrift vorgelegt hat, legte jedoch als Berechnungszeitpunkt für die Vorfälligkeitsentschädigung den 06.10.2010 fest.

Mit Schreiben vom 30.07.2012 ließ das Ehepaar die Vereinbarung über die Rückzahlung vom 18.10.2010 anfechten und verlangten die zu viel bezahlten 4.687,35 Euro von der Bank zurück.

Diese weigerte sich, den Betrag zurückzuzahlen. Die Bank ist der Meinung, dass die Vereinbarung wirksam ist und keine Anfechtungsgründe bestehen.

Das Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München und der zuständige Richter gab ihnen Recht. Er verurteilte die Bank auf Rückzahlung von 4.687,35 Euro. Denn die Vereinbarung sei wirksam wegen arglistiger Täuschung des Ehepaars durch die Bank angefochten worden.

Das Gericht stellt fest, dass die Bank durch ihr Verhalten das Ehepaar arglistig getäuscht hat. Denn in dem Schreiben vom 18.10.2010 hat die Bank dem Ehepaar mitgeteilt, dass sie nur dann mit der vorzeitigen Vertragsauflösung einverstanden sei, wenn die Kläger die Vereinbarung mit der Vorfälligkeitsentschädigung unterschreiben. Dieses Schreiben hat dazu geführt, dass die Kläger irrtümlich davon ausgingen, dass sie sich nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung der Bank von dem Vertrag lösen konnten. Nach der tatsächlichen Rechts- und Gesetzeslage hätte sich das Ehepaar auch einseitig vom Vertrag lösen können (§ 490 Abs. 2 BGB). Daher stelle dieses Verhalten der Bank eine Täuschung im Sinne von § 123 BGB dar. Die Frage, die in der juristischen Fachliteratur kontrovers diskutiert wird, ob die Bank aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und des bestehenden Vertragsverhältnisses sogar gehalten gewesen wäre, das Ehepaar ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Fall des Verkaufs der Immobilie der Darlehensvertrag einseitig gekündigt werden kann, war für das Gericht nicht mehr entscheidungserheblich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 12.12.2014 zum Urteil 262 C 15455/13 vom 10.09.2014 (nrkr)

 

Wirtschaftsministerkonferenz beschließt einstimmig Bündel von Fördermaßnahmen für Elektromobilität

Der Vorstoß von Niedersachsens Wirtschafts- und Verkehrsminister, Olaf Lies, zusätzliche Anreize für Elektroautos zu schaffen, wurde am 11.12.2014 auf der Wirtschaftsministerkonferenz in Stralsund begrüßt. Die Wirtschaftsminister der Länder bitten die Bundesregierung in ihrem Beschluss, einzelne Fördermöglichkeiten für private Nutzer zu prüfen.
Wirtschaftsminister Olaf Lies: „Meiner Ansicht nach ist der erwartete Erfolg der Elektromobilität leider bisher ausgeblieben. Wenn wir jetzt keine Impulse setzen, dann verlieren wir auch technologisch den Anschluss. Die von uns erwarteten Arbeitsplatzimpulse sind bisher ebenfalls noch nicht eingetreten. Es besteht also starker Handlungsbedarf. Monetäre Fördermaßnahmen für private Nutzer, wie von mir gefordert, sind dabei sicherlich ein Baustein eines Gesamtpaketes. Umso mehr freue ich mich, dass es uns heute gelungen ist, ein schlüssiges Gesamtpaket zu verabschieden. Einfache Lösungen für Herausforderung gibt es nie, sondern wir brauchen ein wesentlich breiter angelegtes Vorgehen.“

Die Wirtschaftsministerkonferenz hat die Elektromobilität zu einem ihrer Themen der zweitägigen Konferenz gemacht. Der gemeinsame Antrag von Niedersachsen, Bayern und Hessen wurde heute einstimmig angenommen. Um die Entwicklung der Elektromobilität im Land voranzubringen, verständigten sich die Wirtschaftsminister der Länder auf ein Gesamtpaket. Dabei sind drei wichtige Säulen formuliert worden:

  1. Stärkung von Forschung und Entwicklung von Antriebs- und Batterietechnik
  2. Schaffung von Kaufanreizen von Elektrofahrzeugen
  3. Ausbau der Ladeinfrastruktur und Standardisierung der Abrechnungen von Ladestrom

Konkret erwarten die Wirtschaftsminister der Länder von der Bundesregierung, bei der Fortführung von Forschung und Entwicklung im Bereich Elektromobilität geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen. Wirtschaftsminister Olaf Lies: „Wir müssen technologischer Vorreiter sein und dazu müssen wir in Zukunft stärker in diesen Bereich investieren. Hierzu gehört vor allem auch die Batterietechnik, deren Weiterentwicklung in Bezug auf Reichweite und Kosten einer der wesentlichen Schlüssel für den Erfolg der Elektromobilität sein wird.“

Ziel müsse es sein, internationale Standards zu setzen. Lies erwartet, dass sich perspektivisch daraus auch die Chancen auf Produktion von Batterien in Deutschland verbessern könnten. Eins der Hauptprobleme sei aber der Markt und daher bedürfe es einer deutlichen Steigerung der Fahrzeugzahlen. In dieser zweiten Säule sieht Lies gemeinsam mit seinen Länderkollegen drei Handlungsfelder, um Marktanreize zu schaffen. Um im gewerblichen Bereich die Zahl von Elektrofahrzeugen zu erhöhen, wird die Sonderabschreibungsmöglichkeit für Unternehmen als ein Instrument gesehen. Dies wird nach Ansicht von Lies vor dem Hintergrund der bislang geringen Zulassungszahlen von Elektrofahrzeugen aber nicht ausreichen. Die Wirtschaftsminister sehen daher als zweites Handlungsfeld die stärkere Verbreitung der Elektrofahrzeuge im privaten Sektor. Dazu bitten sie die Bundesregierung, auch monetäre Fördermöglichkeiten für private Nutzer zu prüfen. „Dazu gehört die von mir in die Diskussion eingebrachte Kaufprämie“, betonte Lies. Außerdem sehen die Wirtschaftsminister auch die öffentliche Hand in der Verantwortung. Sie empfehlen den für das öffentliche Beschaffungswesen zuständigen Behörden und Einrichtungen, einen Teil ihrer Fahrzeugflotte mit elektrifiziertem Antrieb auszustatten. Mit diesen drei Handlungsfeldern könnte sich die Zahl der Elektrofahrzeuge deutlich steigern lassen, sagte Lies. Das bietet auch die Chance und schafft auch erst den Bedarf für die dritte Säule, den Ausbau der Ladeinfrastruktur. Dies könnte u. a. mit einer Sonderabschreibung für den Aufbau (halb-) öffentlicher Ladeinfrastruktur befördert werden. „Dazu brauchen wir einheitliche technische Standards, aber auch einen geeigneten Standard für die Abrechnung von Ladestrom in Deutschland und Europa. So wie jetzt, dass man bei jeder Säule eine eigene Karte braucht, wird es nicht funktionieren“, sagte Lies.

Wirtschaftsminister Olaf Lies abschließend: „Ich finde, wir können mit den Ergebnissen der Wirtschaftsministerkonferenz beim Thema Elektromobilität sehr zufrieden sein. Die entsprechende Beschlussvorlage von Bayern, Hessen und Niedersachsen wurde einstimmig angenommen. Niedersachsen hat hier eine entscheidende Rolle gespielt und wichtige Akzente gesetzt. Wer den Erfolg der Elektromobilität möchte, darf nicht stagnieren, sondern muss investieren und eine kluge Politik machen. Elektrofahrzeuge haben den Zugang zum Markt leider noch nicht gefunden, mit diesem Bündel von Maßnahmen wollen wir dies ändern. Wir wollen den Erfolg, schließlich kann die Elektromobilität auch einen wichtigen Beitrag leisten, die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen.“

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftsministerkonferenz.

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Pressemitteilung vom 11.12.2014

 

Gehaltsnachzahlung: Arbeitgeber muss Steuernachteil ausgleichen

Kommt es zu Gehaltszahlungen für Vorjahre, so können diese Zahlungen zusammen mit den laufenden Gehaltszahlungen im Steuerjahr zu einer progressionsbedingten erhöhten Steuerbelastung führen. Dieser steuerliche Nachteil kann vom Arbeitnehmer als Schaden i. S. d. §§ 249 ff und 286 BGB bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen geltend gemacht werden (sog. Steuerschaden). Für diesen Steuerschaden ist bei arbeitsrechtlichen Vergütungsansprüchen der Rechtsweg zum Arbeitsgericht gegeben.

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4 Ta 268/13 vom 27.01.2014 (SächsLAG)

 

Behinderte Kinder: Kein Kindergeld bei eigenem Einkommen

Behinderte Kinder: Kein Kindergeld bei eigenem Einkommen

Auch nachdem die Grenzbetragsregelung mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfallen ist, besteht ein Kindergeldanspruch für behinderte Kinder nur dann, wenn das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Das entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt.

Eltern behinderter Kinder haben auch dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind älter als 18 Jahre ist. Es ist sogar möglich, dass dieser Kindergeldanspruch über das 25. Lebensjahr hinaus weiterbesteht. Eine Einschränkung gibt es: Übersteigt das Einkommen des behinderten Kindes bestimmte Grenzen, entfällt der Anspruch. Bis 2011 wurde für die Berechnung des Grundbedarfs der sogenannte Grenzbetrag der Einkünfte in Höhe von 8.004 EUR herangezogen.

Grundfreibetrag ersetzt Grenzbetrag
Allerdings ersetzte der Gesetzgeber diesen Grenzbetrag mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 durch den Grundfreibetrag, der im Jahr 2012 bei 8.004 EUR lag. Diese Änderung war Gegenstand eines Rechtstreits, den das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte.

In dem Streit ging es um das Kindergeld für den seelisch behinderten Sohn einer Familie, der seit 2007 mit einem Grad der Behinderung von 70 % eingestuft ist und seit 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit bezieht. Der Sohn lebt zudem in einem eigenen Haushalt.

Nachdem die Familienkasse im Jahr 2012 den Bedarf und die verfügbaren Mittel des Sohns errechnet hatte, hob es die Festsetzung des Kindergelds ab 1.9.2012 auf. Begründung: Der Sohn sei aufgrund der eigenen finanziellen Mittel in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Konkret: Die Einkünfte lagen über dem Grundfreibetrag von 8.004 EUR.

Dagegen legte die Familie Einspruch ein und verwies darauf, dass mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 der Grenzbetrag entfallen sei und damit unabhängig von den eigenen Einkünften des Sohns ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Nachdem das Finanzamt den Einspruch zurückgewiesen hatte, erhob die Familie die Klage vor dem Finanzgericht.

Finanzgericht lässt keine Revision zu
Das Finanzgericht folgte jedoch der Rechnung der Familienkasse, dass der Sohn der Klägerin in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Das sei dann der Fall, wenn das Kind genügend Geld verdiene, um den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dieser setze sich dabei zusammen aus dem allgemeinen Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Für den Streitzeitraum 2012 sei der Grundbedarf mit dem damaligen Grundfreibetrag von 8.004 EUR anzusetzen. Hinzu komme ein individueller behinderungsbedingter Mehraufwand. Dafür könne der Steuerpflichtige Einzelnachweise vorlegen, andernfalls komme der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag zum Ansatz. Liegen dann die Einkünfte des Kindes über der Summe aus Grundfreibetrag und Mehraufwand, entfalle auch der Anspruch der Eltern auf das Kindergeld.

Übernahme fehlerhafter Lohndaten

Übernahme fehlerhafter Lohndaten

Übernimmt das Finanzamt bei der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung falsch übermittelte Lohndaten des Arbeitgebers, obwohl der Steuerbürger seinen Lohn korrekt erklärt hat, darf der Steuerbescheid nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts später nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden.

Hintergrund
Die klagenden Eheleute übermittelten ihre Einkommensteuererklärung 2012 via Elster (ohne Authentifizierung) und reichten den unterschriebenen Papierausdruck beim Finanzamt nach. Auf der Anlage N des Ehemannes hatten sie (zutreffend) einen Bruttoarbeitslohn von 41.046 EUR und einbehaltene Lohnsteuer von 4.605 EUR erklärt. Der Arbeitgeber des Ehemannes hatte dem Finanzamt allerdings im Verfahren Elster Lohn I falsche Daten zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt (Bruttoarbeitslohn von 27.364 EUR und Lohnsteuer von 3.070 EUR). Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Veranlagung zunächst die falschen Lohndaten des Arbeitgebers; 2 Monate später erkannte es aber seinen Fehler und änderte den Steuerbescheid. Durch den nachträglichen Ansatz des höheren Arbeitslohns ergab sich eine Steuernachzahlung.

Entscheidung
Das Niedersächsische Finanzgericht kam im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zu dem Ergebnis, dass der Bescheid nicht geändert werden durfte. Die Finanzbehörden können Schreib- und Rechenfehler, sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeit zwar jederzeit berichtigen, wenn der Fehler in ihrer Sphäre entstanden ist. Die Übernahme fehlerhaft übertragener Lohnsteuerdaten wertete das Finanzgericht jedoch weder als Schreib- oder Rechenfehler, noch als ähnliche offenbare Unrichtigkeit.

Vorliegend hatten die Eheleute ihre Daten korrekt in der Steuererklärung angegeben. Im Zuge der Veranlagung hatte der Bearbeiter die elektronisch übermittelten Erklärungsdaten abgerufen, wobei das Programm der Finanzbehörde im Rahmen einer maschinellen Probeberechnung die übermittelten Daten des Arbeitgebers mit den übermittelten Daten des Steuerbürgers abgleicht. Wenn es dabei – wie vorliegend – zu Abweichungen kommt, wird dem Bearbeiter folgender Bearbeitungshinweis ausgegeben: „Bei [dem Steuerpflichtigen] weichen die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von den erklärten Werten ab […]. Bitte prüfen“. Der Sachbearbeiter wurde also deutlich auf die vorliegende Divergenz zwischen den übermittelten Lohndaten hingewiesen, was nach Auffassung des Finanzgerichts ein Grund hätte sein müssen, die fehlende Stimmigkeit der Daten zu überprüfen.

Versicherungsschutz als Student endet mit 37 Jahren

Versicherungsschutz als Student endet mit 37 Jahren

Die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung endet auch im Fall des nahtlosen Vorliegens von sog. Hinderungsgründen (z. B. Erkrankung, Behinderung), spätestens mit dem 37. Lebensjahr.

Die Krankenversicherungspflicht als Student über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahrs hinaus kommt nur infrage, wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung dieser Altersgrenze ursächlich waren.

Keine zeitlich unbegrenzte Verlängerung
Liegen solche Gründe vor und bestehen sie über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahrs hinaus nahtlos fort, verlängern sie gleichwohl die Versicherungspflicht nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr hat sich das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahrs für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiert. Das sind 14 Fachsemester, mithin 7 Jahre. Die Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student reicht daher längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahrs.

Bundessozialgericht ist Vorinstanzen nicht gefolgt
Im konkreten Fall hatte der Kläger am 30.9.2009 (= von der Beklagten in ihrem Bescheid festgelegtes Ende der Versicherungspflicht) das 37. Lebensjahr längst überschritten.

Das Bundessozialgericht ist damit nicht den Vorinstanzen und der Beklagten gefolgt, die als maximalen Verlängerungszeitraum eine Zeitspanne von 11 bis 12 Jahren angenommen hatten (= typischer Zeitraum zwischen dem Erwerb der Hochschulreife und der gesetzlichen Altersgrenze des 30. Lebensjahrs).

Verstoß gegen Diskriminierungsverbot nicht ersichtlich
Die vom Kläger gerügte Verletzung des behinderte Menschen schützenden Diskriminierungsverbots, anderer Regelungen höherrangigen Rechts und der UN-Behindertenrechtskonvention liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ist nicht ersichtlich. Zu ihren Gunsten bestehen keine Ansprüche auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung, insbesondere nicht darauf, die kostengünstig ausgestaltete Versicherungspflicht als Student zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt zu erhalten.

Ehescheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar

Ehescheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als erstes über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.

Hintergrund
Nach einer neuen Vorschrift sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst, lehnte sie hingegen bezüglich der Scheidungsfolgesachen ab.

Entscheidungsgründe
Die gesetzliche Bestimmung, nach welcher Aufwendungen für Prozesse mit existentieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen abzugsfähig seien, gehe auf eine Formulierung in einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1996 zurück, in welchem gerade die ständige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt worden sei. Mit der Übernahme dieser Formulierung habe der Gesetzgeber offensichtlich auch die dem Urteil des Bundesfinanzhofs zugrunde liegenden Wertungen – einschließlich der Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung – übernommen. Für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.

Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen lediglich die für zu weitgehend erachtete neue Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 zur Anerkennung von Prozesskosten auch für beliebige (nicht aussichtslose) Prozesse als außergewöhnliche Belastung habe korrigieren und die bis zu dieser Rechtsprechungsänderung bestehende Rechtslage wiederherstellen wollen. So ergebe sich aus einer Stellungnahme des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren das Ziel, die Anerkennung von Prozesskosten auf den „bisherigen engen Rahmen“ zu beschränken. Hierzu hätten die unmittelbaren Kosten eines Scheidungsprozesses stets gezählt.

Scheidungsfolgekosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Demgegenüber seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die für das neue Familienrecht entsprechend gelte, seien Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht nicht als zwangsläufig anzusehen. Diese Folgesachen würden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen – im Zwangsverbund – verhandelt und entschieden. Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Die geänderte Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 sei ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch die gesetzliche Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen überholt.

Soli-Integration belastet Millionen

Eine Integration des steuerlichen Solidaritätszuschlages in den Einkommensteuertarif würde bei 8,44 Millionen zu Schlechterstellungen führen. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/3403) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/3226) weiter mitteilt, betrifft die Schlechterstellung besonders Steuerpflichtige mit Kinder sowie Steuerpflichtige mit dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften. Betroffen seien außerdem Steuerpflichtige mit außergewöhnlichen Einkünften und mit Abzugsbeträgen von der Einkommensteuer. Bei einer 1:1-Integration des Solidaritätszuschlages in die Einkommensteuer müsste das Kindergeld monatlich um 17 Euro für erste Kinder, neun Euro für zweite und dritte Kinder sowie zehn Euro für vierte und weitere Kinder erhöht werden, um Schlechterstellungen zu vermeiden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.12.2014, hib-Nr. 641/2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin