Elterngeld Plus gebilligt

Das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus kann Bundespräsident Gauck zur Unterschrift vorgelegt werden. Der Bundesrat billigte den Beschluss des Bundestages in seiner Sitzung am 28. November 2014. Das Gesetz soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Das Elterngeld Plus, der Partnerschaftsbonus und eine Flexibilisierung der Elternzeit sollen Eltern zukünftig zielgenauer darin unterstützen, ihre Vorstellungen einer partnerschaftlichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf umzusetzen. Arbeiten Mutter oder Vater nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit, können sie künftig bis zu 28 Monate lang Elterngeld beziehen. Bisher war die Bezugszeit auf 14 Monate begrenzt. Zudem gibt es einen Partnerschaftsbonus: Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel nur zwischen 25 und 30 Wochenstunden, können sie das Elterngeld Plus vier Monate zusätzlich erhalten

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesrates.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 28.11.2014

 

Integration des Solidaritätszuschlages in die Einkommensteuer

Um die Integration des Solidaritätszuschlages in die Einkommensteuer geht es in einer kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (s.u.). Die Abgeordneten wollen von der Bundesregierung unter anderem erfahren, ob eine vollständige Integration des Solidaritätszuschlages in den Einkommensteuertarif zu Mehrbelastungen für einzelne Steuerpflichtige führen würde. Außerdem geht es in der Kleinen Anfrage um das Verhältnis von Kindergeld, Kinderfreibetrag, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.11.2014,  hib-Nr. 610/2014

Deutscher Bundestag Drucksache 18/3226
18. Wahlperiode 12.11.2014
Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Dr. Gerhard Schick, Anja Hajduk, Ekin Deligöz, Dr. Tobias Lindner, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Integration des Solidaritätszuschlags in die Einkommensteuer
Im Zuge der Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen wird die Integration des Solidaritätszuschlags in die Einkommensteuer
diskutiert. Dabei soll einerseits gewährleistet werden, dass es in keiner Einkommensgruppe zu Mehrbelastungen kommt. Andererseits sollen zumindest ein Teil der bislang über den Solidaritätszuschlag erhobenen Einnahmen erhalten
bleiben. Mit welcher Tarifgestaltung diese Ziele tatsächlich erreicht werden können, ist bislang unklar. Allein durch den Ausgleich der Entlastungen, die beim Solidaritätszuschlag durch den zusätzlich zum Kindergeld gewährten Kinderfreibetrag entstehen, sind erhebliche Mindereinnahmen in Milliardenhöhe zu erwarten, es
sei denn, bei Familien werden zusätzliche Belastungen in Kauf genommen. Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch sind heute die Steuermindereinnahmen, die dadurch entstehen, dass Menschen, für die die Gewährung des Kindergelds günstiger ist als der Kinderfreibetrag, für die Zwecke des Solidaritätszuschlags den Kinderfreibetrag zusätzlich zum Kindergeld erhalten?
2. Wie hoch ist heute der maximale steuerliche Vorteil aus der Gewährung des Kinderfreibetrags für den Solidaritätszuschlag in den Fällen, bei denen das Kindergeld bei der Steuer günstiger ist als der Kinderfreibetrag, und bei welcher Einkommenshöhe tritt er auf (bitte jeweils nach Grund- und Splittingtabelle und Anzahl der berücksichtigten Kinder angeben)?
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch eine vollständige Anhebung des Einkommensteuertarifs entsprechend der jeweiligen Höhe des Solidaritätszuschlags Mehrbelastungen für einzelne Steuerpflichtige entstehen würden, wenn nicht ergänzend noch weitere Maßnahmen ergriffen werden?
4. Welche Gruppen wären von diesen hypothetischen Mehrbelastungen betroffen, und wie hoch wäre die maximal betroffene Anzahl von Steuerpflichtigen (bitte nach Grund- und Splittingtabelle, Einkommenshöhe bzw. Einkommensbereich und Kinderzahl angeben)?
5. In wie vielen Fällen würden durch eine Integration des Solidaritätszuschlags in die Einkommensteuer bei dem folgenden neuen Tarif individuelle Mehrbelastungen
(durch den zuvor genannten Sacherhalt) entstehen, und wie
hoch wäre diese Belastung im Einzelfall maximal (wenn möglich, bitte Aufgliederung nach Grund- und Splittingtabelle, Einkommensgruppen und Kinderzahl)
a) bis 13 469 Euro zu versteuerndem Einkommen (z. v. E.): Tarifverlauf nach geltendem Recht,
b) von 13 470 Euro bis 52 881 Euro: (258,04 × (z. v. E. – 13 469)/10 000 + 2 397) × (z. v. E. – 13 469)/10 000 + 971,
c) von 52 882 bis 250 730 Euro: 0,4431 × z. v. E. – 9 006,
d) ab 250 731 Euro: 0,4747 × z. v. E. – 16 929?
6. Wie würden die Antworten zu Frage 5 für den folgenden neuen Tarif der Einkommensteuer ausfallen
a) bis 8 354 Euro zu versteuerndem Einkommen (z. v. E.): 0,
b) von 8 355 bis 14 368 Euro: (974,58 × (z. v. E. – 8 354)/10 000 + 1 400) × (z. v. E. – 8 354)/10 000,
c) von 14 369 bis 52 881 Euro: (241,35 × (z. v. E. – 14 368)/10 000 +
2 572) × (z. v. E. – 14 368)/10 000 + 1 194,
d) von 52 882 bis 250 730 Euro: 0,4431 × z. v. E. – 8 752,
e) ab 250 731 Euro: 0,47475 × z. v. E. – 16 688?
7. Welche Gesamtaufkommenswirkungen hätten die in den Fragen 5 und 6 genannten Einkommensteuertarife im Vergleich zum heutigen Tarif?
8. Inwieweit wäre es für die Bundesregierung vertretbar, wenn es durch eine Integration des Solidaritätszuschlags in den Tarif der Einkommensteuer zwar insgesamt zu einer Entlastung der Gemeinschaft der Steuerzahler kommen würde, aber dennoch Mehrbelastungen in bestimmten Einzelfällen entstünden?
9. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, Fälle mit Mehrbelastungen durch den zuvor beschriebenen Effekt durch eine Tarifanpassung bei der Einkommensteuer zu vermeiden, die dennoch das Steueraufkommen des Solidaritätszuschlags überwiegend erhält und in die Einkommensteuer überführt?
Wenn ja, wie müsste der Tarif verlaufen, und welche Aufkommenswirkung hätte ein solcher Tarif insgesamt?
10. Um welchen Betrag müsste das Kindergeld mindestens erhöht werden, um Fälle mit einer Mehrbelastung durch den in Frage 1 genannten Effekt vollständig zu vermeiden?
11. Erwägt die Bundesregierung eine solche Kindergelderhöhung, und wenn nein, warum nicht?
12. In welchen anderen Fällen und durch welche Effekte könnte es durch eine Integration des Solidaritätszuschlags in die Einkommensteuer noch zu Schlechterstellungen einzelner Steuerpflichtiger gegenüber dem geltenden Recht kommen?
13. Inwieweit werden Entlastungen aus der derzeit nach § 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolzG) bestehenden Freigrenze bei einer Integration des Solidaritätszuschlags in den Tarif der Einkommensteuer beibehalten?
14. Inwieweit werden die Entlastungen aus der derzeit nach § 4 Satz 2 SolzG bestehenden Gleitzonenregelung bei einer Integration des Solidaritätszuschlags in den Tarif der Einkommensteuer beibehalten?
15. Wie verteilen sich die zusätzlichen Einnahmen bei der Überführung des Solidaritätszuschlags in die  Einkommensbesteuerung auf die Länder, und welche Einnahmen erhalten der Bund und die Kommunen (bitte nach Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer, nicht veranlagter Steuer vom Ertrag, Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer sowie Gesamteinnahmen und in Relation zu den Einwohnern aufschlüsseln)?
16. Welche Auswirkungen hat die Überführung des Solidaritätszuschlages in die Einkommensbesteuerung auf das Volumen des horizontalen Finanzausgleichs (bitte nach Zahlungsströmen der einzelnen Länder aufschlüsseln)?

Anhörung und Bundesratsempfehlungen zum Zollkodex-Anpassungsgesetz

Am Montag, den 24.11.2014, fand die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: Zollkodex-Anpassungsgesetz) statt. Zuvor hatte der Bundesrat 58 Empfehlungen aus seinem bislang nicht in die parlamentarische Beratung eingegangenen Gesetzentwurf zur Steuervereinfachung 2013 zur Prüfung und Berücksichtigung im Gesetzgebungsverfahren zum Zollkodex-Anpassungsgesetz vorgelegt.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags zum Gesetzentwurf sowie den Empfehlungen des Bundesrats in seiner Stellungnahme S 15/14 geäußert. Darin begrüßt er die im Entwurf geplante Steuerbefreiung für Serviceleistungen des Arbeitgebers, wie u. a. Beratungs- und Vermittlungsleistungen sowie Kosten der Kindernotbetreuung. Auch die beabsichtigte Erhöhung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro hatte der DStV unlängst gefordert. Keine Zustimmung finden hingegen die weiterhin vorgesehenen gesetzlichen Ausgestaltungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen. Diese stehen in einem klaren Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH. Auch die in der Gesetzesbegründung postulierte Steuervereinfachung ist nicht ersichtlich.

Den Vorschlag des Bundesrats, wonach künftig Vorteile, die nicht in Geld bestehen, aber auf einen Geldbetrag lauten (Besteuerung von Gutscheine) zu den Einnahmen in Geld gehören sollen, lehnt der DStV ebenso ab, wie die Abschaffung des zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 und 3 EStG bestehenden Wahlrechts. Der Bundesrat regt hierzu alternativ die Anwendung eines sog. „Verbraucherpreises“ an. Die Bundesregierung will beide Vorschläge prüfen. Nach Auffassung des DStV sind die daraus resultierenden Unsicherheiten und Verschärfungen jedoch unbedingt zu vermeiden.

Der DStV weist überdies daraufhin, dass hinsichtlich der umfangreichen Empfehlungen und Änderungsvorschläge seitens des Bundesrats – zuletzt beim sog. Kroatien-Anpassungsgesetz wie auch beim vorbezeichneten Zollkodex-Anpassungsgesetz – im Rahmen des offiziellen Gesetzgebungsverfahrens für die Praxis keine verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen ist. Dies führt neben einer Reduzierung der Möglichkeiten zur Interessenvertretung insbesondere zu einer nicht hinnehmbaren Planungsunsicherheit für den Berufsstand der Steuerberater und deren Mandanten. Der DStV fordert daher in derartigen Fällen künftige Vorlaufzeiten von mindestens drei Monaten.

Der DStV weist außerdem auf seine frühere Stellungnahme S 12/14 zum Referenten-Entwurf des Zollkodex-Anpassungsgesetzes hin.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 27.11.2014

 

Richtlinie zur Publikation nichtfinanzieller Informationen veröffentlicht – DStV-Stellungnahme berücksichtigt

Am 15.11.2014 wurde die Richtlinie 2014/95/EU über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen veröffentlicht. Diese Ergänzung der Bilanzrichtlinie verpflichtet Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, zur Abgabe einer Erklärung zu Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelangen, der Achtung der Menschenrechte und der Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Diese Erklärung ist erstmalig für Geschäftsjahre zu erstellen, die nach dem 31.12.2016 beginnen. Die Endfassung der Richtlinie berücksichtigt wesentliche Kritikpunkte, zu denen der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit Datum vom 06.06.2013 umfassend Stellung genommen hat.

Forderungen des DStV berücksichtigt
Im ursprünglichen Vorschlag sollten alle Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern eine solche Erklärung anfertigen. Nach Ansicht des DStV wären dadurch vor allem große Mittelständler und Familienunternehmen benachteiligt gewesen, die sowohl von einem erheblichen Mehraufwand betroffen wären, als auch Interna hätten preisgeben müssen. Diese Unternehmen sind nun nicht mehr von der Berichtspflicht erfasst.

Prüfungsfähigkeit des Abschlusses bleibt erhalten
Ein weiterer Kritikpunkt des DStV am Richtlinienentwurf war die Schwierigkeit für den Abschlussprüfer, die nichtfinanziellen Informationen, insbesondere die Wirksamkeit von Anti-Korruptions- und Schmiergeldregelungen zu bescheinigen. Die Richtlinie stellt nunmehr klar, dass lediglich eine formale Prüfung auf Abgabe der Erklärung durch den Abschlussprüfer verpflichtend ist, für die inhaltliche Prüfung besteht ein Wahlrecht. Der DStV wird die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht aktiv begleiten.

Siehe auch die Stellungnahme E 04/13 vom 06.06.2013.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Mitteilung vom 24.11.2014

 

Entwurf einer neuen Prüfungsberichtsverordnung (PrüfBV) veröffentlicht

Die BaFin hat am 20. November 2014 den Entwurf einer neuen Prüfungsberichtsverordnung (PrüfBV) veröffentlicht und bittet um Stellungnahme bis zum 19. Dezember 2014.

Eine Überarbeitung der „Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte“ wurde laut BaFin erforderlich, um diese an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen (unter anderem CRD IV-Umsetzungsgesetz sowie Verordnung EU/ 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen) anzupassen.

Aktualisierungsbedarf bestehe auch hinsichtlich der Vorschriften zum Risikomanagement und zur Geschäftsorganisation (einschließlich der Anforderungen an die Prüfung der Vergütungs- und IT-Systeme) sowie hinsichtlich der EMIR-Anforderungen.

Die Konsultationsunterlagen sowie weiterführende Informationen können auf der Homepage der BaFin eingesehen werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 25.11.2014

 

Zum Diskussionspapier „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Diskussionspapier „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ veröffentlicht. Kernelemente des darin enthaltenen Modernisierungskonzeptes betreffen:

  • die Kommunikation zwischen den am Besteuerungsverfahren Beteiligten
  • die Optimierung der Einkommensteuerveranlagung sowie
  • weitere Verfahrensanpassungen und rechtliche Änderungen.

Hintergrund der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sind laut BMF neue technische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen, ein verändertes globales Umfeld, die demografische Entwicklung der Gesellschaft sowie abnehmende personelle Ressourcen. Bund und Länder sehen daher gemeinsam die Notwendigkeit, Arbeitsabläufe im steuerlichen Massenverfahren neu auszurichten.

Die wesentlichen Handlungsfelder der Verfahrensmodernisierung seien eine größere Serviceorientierung der Steuerverwaltung, eine stärkere Unterstützung der Arbeitsabläufe durch die Informationstechnologie und strukturelle Verfahrensanpassungen. Von den Möglichkeiten eines zielgenaueren Ressourceneinsatzes sollen alle am Verfahren Beteiligten gleichermaßen profitieren.

Zur Umsetzung des Gesamtpaketes sind rechtliche, technische und organisatorische Anpassungen notwendig. Mit den erforderlichen gesetzgeberischen Arbeiten soll Anfang 2015 begonnen werden. Die organisatorische und die IT-Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen sollen dann schrittweise erfolgen. Die WPK beabsichtigt, sich in die Diskussion um die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens einzubringen.

Schriftliche Stellungnahmen zu dem Papier werden vom BMF bis zum 30. Januar 2015erbeten. Das Diskussionspapier und weiterführende Informationen stehen auf der Homepage des BMF zur Verfügung.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 26.11.2014

 

WPK zu den GoBD

BMF: „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht

Am 14. November 2014 hat das BMF die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht. Das Schreiben ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

Mit dem Schreiben werden die bisherigen „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“, die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ sowie die „Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung“ zusammengefasst und mit Blick auf die technische Entwicklung aktualisiert.

Die WPK hatte zuletzt unter „Neu auf WPK.de“ am 13. Juni 2014 berichtet und darauf hingewiesen, dass infolge der Fachgespräche und Stellungnahmen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf an zahlreichen Stellen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeführt und eine Abmilderung zuvor starrer Fristen erreicht werden konnte.

Die veröffentlichten Grundsätze sowie „Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung“ stehen auf der Homepage des BMF zur Verfügung.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 25.11.2014

 

2.154 Jahre Haft wegen Steuerhinterziehung

Wegen Steuerhinterziehung sind von den Gerichten im vergangenen Jahr insgesamt 2.154 Jahre Freiheitsstrafen verhängt worden. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/3242) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/3036) mitteilt, waren es im Jahr zuvor 2.341 Jahre gewesen. Wegen Subventionsbetrugs erfolgten im Jahr 2013 Verurteilung zu insgesamt 13 Jahren Freiheitsstrafe (Vorjahr: neun Jahre). Außerdem teilt die Regierung mit, dass im Jahr 2013 18.032 aufgrund der Abgabe von Selbstanzeigen begonnene Strafverfahren wieder eingestellt wurden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.11.2014, hib-Nr. 606/2014

Abzug von Betriebsausgaben, wenn ein zum Betrieb des Ehemanns gehörender Pkw auch von der Ehefrau in ihrem Betrieb genutzt wird

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Juli 2014 X R 24/12 Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird.

Im Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises (sog. „1 %-Regelung“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes). Die Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl setzte sie einkommensteuerlich einen Pauschalbetrag von 0,30 Euro/km als Betriebsausgabe ab.

Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zugelassen, was der BFH nunmehr bestätigt hat. Betriebsausgaben setzen das Vorhandensein von „Aufwendungen“ voraus. An solchen (eigenen) Aufwendungen fehlt es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keinerlei Kosten tragen muss.

Der X. Senat hat darüber hinaus klargestellt, dass das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen ist: Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs kann sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löst bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem – ohnehin durchgeführten – Pauschalansatz im Rahmen der 1 %-Regelung abgegolten ist. Im Gegenzug kann die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Dieses Ergebnis erscheint sachgerecht, da ein nochmaliger Abzug bei der Ehefrau angesichts des bereits dem Ehemann gewährten vollen Kostenabzugs zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 78/14 vom 26.11.2014 zum Urteil X R 24/12 vom 15.07.2014

 

Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden als Sonderausgabe nach § 10b EStG Folgendes:

  1. Aufwendungsersatzansprüche können Gegenstand sog. Aufwandsspenden gemäß § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG sein. Das gilt auch im Verhältnis eines Zuwendungsempfängers zu seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Nach den Erfahrungen spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Dafür ist bei vertraglichen Ansprüchen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger vorzulegen, die vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit getroffen sein muss.
  2. Hat der Zuwendende einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger und verzichtet er darauf, ist ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG allerdings nur dann rechtlich zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches ist auch in den Fällen eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses möglich, wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde. Eine nachträgliche rückwirkende Begründung von Ersatzpflichten des Zuwendungsempfängers, zum Beispiel durch eine rückwirkende Satzungsänderung, reicht nicht aus. Aufwendungsersatzansprüche aus einer auf einer entsprechenden Satzungsermächtigung beruhenden Vereinsordnung (z. B. Reisekostenordnung) sind Ansprüche aus einer Satzung im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG. Der Verzicht auf bestehende sonstige Ansprüche (Rückspende), wie z. B. Lohn- oder Honorarforderungen oder gesetzliche Ansprüche (die keine Aufwendungsersatzansprüche sind), ist unter den nachstehend unter 3. aufgeführten Voraussetzungen als Spende im Sinne des § 10b EStG abziehbar.
  3. Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung sind auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Zuwendungsempfänger ungeachtet eines späteren Verzichts durch den Zuwendenden bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf den Aufwendungsersatz oder die Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Wird auf einen Anspruch verzichtet, muss dieser auch im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich werthaltig sein. Nur dann kommt ein Abzug als steuerbegünstigte Zuwendung in Betracht.

    Sofern der Verein im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Vereins im Zeitraum zwischen der Einräumung des Anspruchs und dem Verzicht wesentlich verschlechtert haben.

    Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn die Körperschaft offensichtlich über genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen verfügt, das zur Begleichung der eingegangenen Verpflichtung herangezogen wird. Dabei ist keine Differenzierung nach steuerbegünstigtem Tätigkeitsbereich (ideelle Tätigkeit, Zweckbetrieb), steuerfreier Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen.

  4. Der Abzug einer Spende gemäß § 10b EStG setzt voraus, dass die Ausgabe beim Spender zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führt. Eine endgültige wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, soweit der Wertabgabe aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ein entsprechender Zufluss – im Falle der Zusammenveranlagung auch beim anderen Ehegatten/Lebenspartner – gegenübersteht (BFH-Urteil vom 20. Februar 1991, BStBl II Seite 690). Die von der spendenempfangsberechtigten Einrichtung erteilten Aufträge und die mit deren Ausführung entstehenden Aufwendungen dürfen nicht, auch nicht zum Teil, im eigenen Interesse des Zuwendenden ausgeführt bzw. getätigt werden. Die Auszahlung von Aufwendungsersatz an den Spender führt insoweit nicht zu einem schädlichen Rückfluss, als der Aufwendungsersatz aufgrund eines ernsthaft eingeräumten Ersatzanspruchs geleistet wird, der nicht unter der Bedingung einer vorhergehenden Spende steht.
  5. Bei dem nachträglichen Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen bzw. auf einen sonstigen Anspruch handelt es sich um eine Geldspende, bei der entbehrlich ist, dass Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich hin und her fließt. Dem Zuwendenden ist deshalb eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldzuwendung zu erteilen, in der auch ausdrückliche Angaben darüber zu machen sind, ob es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt.
  6. Eine Zuwendungsbestätigung darf nur erteilt werden, wenn sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Zuwendungsempfängers erforderlich waren. Für die Höhe der Zuwendung ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgeblich; allerdings kann ein unangemessen hoher Ersatzanspruch zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers führen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Der Zuwendungsempfänger muss die zutreffende Höhe des Ersatzanspruchs, über den er eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat, durch geeignete Unterlagen im Einzelnen belegen können.
  7. Dieses BMF-Schreiben ist ab 1. Januar 2015 anzuwenden.

    Das BMF-Schreiben vom 7. Juni 1999 – IV C 4 – S-2223 – 111 / 99 – (BStBl I Seite 591) findet weiter Anwendung auf alle Zusagen auf Aufwendungsersatz sowie auf alle Zusagen auf Vergütungen, die bis zum 31. Dezember 2014 erteilt werden.

    Wird bei einer Körperschaft, die vor dem 1. Januar 2015 gegründet wurde, Aufwendungsersatz lediglich aufgrund eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung eingeräumt, so muss die Satzung nicht allein zur Einräumung dieser Ermächtigung geändert werden.

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 07 / 0010 :005 vom 25.11.2014

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin