Privates Veräußerungsgeschäft: Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung hindert die Besteuerung nicht

Mit Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 23/13 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass der aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegt, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt.

Der Kläger hatte mit Kaufvertrag vom 3. März 1998 ein bebautes Grundstück – Betriebsanlage einer Eisenbahn – erworben und veräußerte dieses mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 30. Januar 2008. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde am 10. Dezember 2008. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.

Der BFH hat entschieden, dass ein (zu versteuerndes) privates Veräußerungsgeschäft (§§ 22 Nr. 2 , 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) vorliegt. Private Veräußerungsgeschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Veräußerungsfrist nur realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, ist für den Zeitpunkt der Veräußerung die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend. Ab dem Vertragsschluss – im Urteilsfall am 30. Januar 2008 – bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 23/15 vom 01.04.2015 zum Urteil IX R 23/13 vom 10.02.2015

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/13

Privates Veräußerungsgeschäft – Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist – Eintritt der Bedingung nach Ablauf der Frist

Leitsätze

1. Eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind.

2. Ein nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist für die Parteien bindend. Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unerheblich.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Mai 2013  10 K 15/12 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom 3. März 1998 von der X-GmbH ein Teilgrundstück –Betriebsanlage einer Eisenbahn– in A-Stadt. In § 3 des Kaufvertrages wurde als Stichtag für den Besitzübergang der 1. April 1998 vereinbart. In § 4 des Kaufvertrages verpflichtete sich der Käufer für den Fall, dass das Kaufgrundstück oder Teile davon innerhalb von zehn Jahren nach der Umschreibung im Grundbuch einer höherwertigen Planung zugeführt würden, dem Verkäufer die sich daraus ergebende Wertsteigerung zu erstatten.
2
Das in der Folgezeit neu vermessene Grundstück wird seit dem Jahr 1999 unter „B-Straße“ geführt. Der Kläger vermietete das Grundstück an die Y-GmbH.
3
Am 30. Januar 2008 schloss der Kläger mit der A-Stadt über das bebaute Grundstück einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit folgenden Regelungen (Auszüge):
4
„§ 3 Kaufpreis/Fälligkeit
5
Der Kaufpreis beträgt … EUR/qm, mithin auf der Grundlage von … qm 309.632,00 EUR (…).

Der Kaufpreis ist fällig eine Woche nach Vorlage einer Bankbürgschaft in Höhe des Kaufpreises. Diese Bankbürgschaft muss dem Käufer vorliegen. (…)

Der Notar wird angewiesen, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst dann zu beantragen, wenn ihm der Zahlungseingang des vollständigen Kaufpreises durch den Verkäufer mitgeteilt wird und die Entwidmung durch die Deutsche Bundesbahn vorliegt. (…)

6
§ 5 Besitzübergabe
7
Der Verkäufer hat dem Käufer den Vertragsgegenstand zu übergeben, und zwar am 24. Juli 2008. Mit diesem Zeitpunkt gehen dann, Besitz, Lasten und Nutzen sowie die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Käufer über. (…)
8
§ 7 Belehrung/Vollmacht
9
(…) Der Käufer wurde über die Risiken einer Kaufpreiszahlung bei schwebender Unwirksamkeit des Vertrages hingewiesen. Dennoch soll es bei der Kaufpreisfälligkeit, wie in § 3 dieses Vertrages vereinbart, verbleiben. (…)
§ 9
10
Dieser Vertrag wird nur dann wirksam (schwebend bedingt), wenn die Deutsche Bundesbahn bzw. die dafür zuständige Behörde/Amt die Entwidmung dieses Grundstücks erklärt hat.

Sollte die Entwidmung versagt werden, wird dieser Vertrag, soweit bereits abgewickelt (Kaufpreiszahlung), aufgehoben und rückabgewickelt. (…)“

11
Unter dem 10. Dezember 2008 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt gegenüber der A-Stadt gemäß § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes einen Freistellungsbescheid, mit dem das Grundstück „B-Straße“ von Bahnbetriebszwecken freigestellt wurde.
12
In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2008 vom 3. Januar 2011 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) aufgrund der Veräußerung des Grundstücks Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 124.776 EUR und setzte die Einkommensteuer auf 65.525 EUR fest. Das FA führte aus, für die Berechnung des Zehnjahreszeitraums in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei der Zeitpunkt maßgebend, in dem der obligatorische Vertrag abgeschlossen werde. Der Übergang von Nutzen und Lasten sei unerheblich. Der Einspruch blieb erfolglos.
13
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1336 veröffentlichten Urteil statt. Die zehnjährige Veräußerungsfrist sei überschritten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages am 30. Januar 2008 liege keine Veräußerung vor, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt nicht zivilrechtlich wirksam gewesen sei. Er sei erst mit der Erteilung der Freistellungsbescheinigung durch das Eisenbahn-Bundesamt am 10. Dezember 2008 wirksam geworden, weil er unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung geschlossen worden sei.
14
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Eine wirksame Veräußerung sei ab Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages am 30. Januar 2008 anzunehmen, da dies zu einem verbindlichen Vertrag für die Parteien geführt habe. Entscheidend sei, ob der Kläger selbst innerhalb der Frist die für die Veräußerung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgegeben habe, und ob beide Vertragsbeteiligten am wirtschaftlichen Ergebnis des Rechtsgeschäfts festhalten wollen. Zudem wirke die erteilte Freistellung auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 30. Januar 2008 zurück.
15
Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16
Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17
Die Kaufvertragsparteien hätten sich im Zeitpunkt ihrer notariell beurkundeten Erklärungen am 30. Januar 2008 nicht gebunden, sondern ihre Erklärungen ausdrücklich aufschiebend bedingt abgegeben. In § 9 des Kaufvertrages sei klar formuliert worden: „Dieser Vertrag wird nur dann wirksam …“.

Entscheidungsgründe

18
II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des FG liegt ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) vor.
19
1. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG) sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
20
a) Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1993 X R 49/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687; vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171; vom 8. April 2014 IX R 18/13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826).
21
Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. August 1997 X R 26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135; vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614), kann von einer Verwirklichung des Grundstückswerts nur gesprochen werden, wenn die Vertragserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10; BFH-Beschluss vom 18. September 2006 IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31; Tiedtke/Wälzholz, Die Steuerberatung –Stbg– 2002, 209, 211). Zwar hat der BFH auch ein rechtlich bindendes Verkaufsangebot als Veräußerung i.S. des § 23 EStG gewertet. Dies geschah indes in Fällen, in denen mit dem Angebot der Verkauf durch den Übergang von Besitz, Gefahr sowie Nutzungen und Lasten wirtschaftlich bereits vollzogen war (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1966 VI 147/65, BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73; vom 7. August 1970 VI R 166/67, BFHE 100, 93, BStBl II 1970, 806; vom 19. Oktober 1971 VIII R 84/71, BFHE 104, 513, BStBl II 1972, 452). Ist aber –wie im Streitfall– bei Abgabe des Verkaufsangebots die Gefahr noch nicht übergegangen und hat der Verkäufer dem Käufer noch kein wirtschaftliches Eigentum verschafft, so müssen beide Vertragserklärungen innerhalb der Frist abgegeben werden. Der Vertragsabschluss muss innerhalb der Veräußerungsfrist für beide Parteien bindend sein. Dem entspricht der für das Steuerrecht im Vordergrund stehende Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit (Gesetzmäßigkeit) der Besteuerung: Nur ein verwirklichter Tatbestand darf nach bestimmten Zeitabschnitten zugrunde gelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 5. März 1981 IV R 150/76, BFHE 132, 563, BStBl II 1981, 435; BFH-Urteil in BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10).
22
b) Bei einem unbedingten und nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft ist eine solche Bindung regelmäßig mit dem Vertragsabschluss gegeben. Diese Voraussetzungen können aber auch bei einem Rechtsgeschäft vorliegen, dessen Rechtswirkungen von dem Eintritt einer Bedingung abhängen. Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) folgt, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet und voll gültig ist –die Parteien daher fortan bindet– und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt, ohne dass die Willenseinigung der Parteien noch bis dahin Bestand haben müsste; nur die Rechtswirkungen des bedingten Rechtsgeschäfts befinden sich bis zum Bedingungseintritt in der Schwebe (einhellige Auffassung; vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1994 VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129; Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., Einführung vor § 158 Rdnr. 8 und § 158 Rdnr. 2; Erman/ C. Armbrüster, BGB, 14. Aufl., § 158 Rz 3; Armgardt in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 158 BGB Rz 45; Leenen, Festschrift Canaris, Band I, 699, 703). Die Parteien eines bedingten Rechtsgeschäfts können die Vertragsbeziehungen nicht mehr einseitig lösen, vielmehr sind sie im Hinblick auf den aufschiebend bedingten Rechtserwerb (Anwartschaftsrecht) zur gegenseitigen Treupflicht und zur Beachtung der Schutzvorschriften der §§ 160 f. BGB verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2000 II R 51/98, BFHE 191, 411, BStBl II 2000, 318).
23
2. Da das FG-Urteil diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist es aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.
24
a) Entgegen der Auffassung des FG war bei der Veräußerung des Grundstücks die zehnjährige Veräußerungsfrist nicht abgelaufen. Die Anschaffung erfolgte unstreitig am 3. März 1998. Die Veräußerung liegt in dem am 30. Januar 2008 abgeschlossenen Kaufvertrag. Da mit den beiderseitigen Willenserklärungen innerhalb der Haltefrist der Kaufvertragsschluss für die Vertragspartner zivilrechtlich bindend wurde und damit gemäß dem Normzweck des § 23 EStG die Voraussetzungen für eine Realisierung der Wertsteigerungen verbindlich eintraten, ist es entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb der Veräußerungsfrist lag (gl.A. im Erg. Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 169; Tiedtke/Wälzholz, Stbg 2002, 209, 211; a.A. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 53 a.E.; Kube in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 23 EStG Rz 17). Dementsprechend wurde auch der Kaufpreis dem Kläger schon vor dem vereinbarten Rechtsübergang überwiesen.
25
b) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den im Urteil des BFH in BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10 dargelegten Rechtsgrundsätzen. Dort hat der BFH bei einem wegen vollmachtloser Vertretung auf der Erwerberseite schwebend unwirksamen –genehmigungsbedürftigen– Rechtsgeschäft (vgl. § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB) auf den Zeitpunkt der Genehmigung und nicht auf den Zeitpunkt der zivilrechtlich rückwirkenden Wirksamkeit des Vertragsabschlusses abgestellt. Anders als im Streitfall lagen dort aber keine bindenden Vertragserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Spekulationsfrist vor. Denn die erforderliche beidseitige schuldrechtliche Bindung ist bei einem Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht gerade nicht gegeben, da der Vertretene die Genehmigung jederzeit ablehnen kann.
26
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Für Rentner wird die Besteuerung einfacher dank dem überarbeiteten deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen

Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble und sein französischer Amtskollege, Michel Sapin haben anlässlich des deutsch-französischen Ministerrats am 31. März 2015 in Berlin ein überarbeitetes deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet.

Das Zusatzabkommen vereinfacht unter anderem deutlich die Besteuerungssituation für viele Rentnerinnen und Rentner mit Altersbezügen aus dem jeweils anderen Staat.

Bundesminister der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble: „Ich freue mich, dass die heute unterzeichnete Regelung das Leben der Rentner, die jeweils im Nachbarland leben, einfacher macht und von zusätzlichen Lasten befreit“.

Der französische Finanzminister Michel Sapin: „Dieses von den ehemaligen 70.000 Grenzgängern im Osten Frankreichs erwartete Zusatzabkommen ermöglicht eine Besteuerung der Rentner ausschließlich an ihrem Wohnort. Für diese Rentner bedeutet es das Ende eines aufwendigen Verwaltungsaufwands und eine Erleichterung der Steuerlast, die bisher durch eine Doppelbesteuerung entstanden ist“.

Zukünftig werden Rentenzahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung an in Frankreich ansässige Bezieher ausschließlich in Frankreich besteuert. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall. Die aus der Neuregelung jeweils resultierenden Steuermindereinnahmen werden durch entsprechende Ausgleichszahlungen kompensiert.

Weiterhin sieht das Zusatzabkommen einen Fiskalausgleich in Bezug auf die Grenzgängerregelung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor.

Frankreich wird zum Ausgleich von dadurch resultierenden Steuermehreinnahmen im Ergebnis einen Fiskalausgleich an Deutschland leisten. Damit wird den unterschiedlichen Grenzgängerströmen Rechnung getragen. Von diesem Fiskalausgleich sollen die drei Grenzländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland besonders profitieren.

Mit dem Zusatzabkommen wird das geltende deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen in zahlreichen weiteren Punkten revidiert und an den aktuellen OECD-Standard sowie an die gegenwärtigen Verhältnisse zwischen Deutschland und Frankreich angepasst.

Zu seinem Inkrafttreten bedarf das Zusatzabkommen nach seiner Unterzeichnung noch der Ratifikation auf beiden Seiten. Es ist beabsichtigt, die Anwendung des Zusatzabkommens ab dem Jahr 2016 sicherzustellen.

Den vollständigen Abkommenstext und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 31.03.2015

 

Sogenannte Ackerquote als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut?

In seinem Urteil vom 26. August 2014 (Az. 1 K 37/11, veröffentlicht in EFG 2015, 245) hat sich der 1. Senat des Finanzgerichts mit der Frage befasst, unter welchen Umständen die Ackerprämienberechtigung nach der KultPflAZV (sog. Ackerquote) als selbständiges Wirtschaftsgut zu betrachten sei. Insofern sei davon auszugehen, dass die Ackerquote im Zeitpunkt ihrer Einführung ein unselbständiger Teil i. S. v. § 96 BGB des Wirtschaftsguts Grund und Boden gewesen sei (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. September 2010, IV R 28/08, BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406). Sie sei auch weder mit dem Inkrafttreten der 10. Änderungsverordnung zur KultPflAZV vom 27. November 1995 noch mit Einführung der Flächenzahlungsverordnung (Flächen-ZV) zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut erstarkt, auch wenn durch die Verordnungen ihre eingeschränkte und bedingte Verkehrsfähigkeit ermöglicht worden sei. Denn die abstrakte Verkehrsfähigkeit eines Rechts sei lediglich ein Einzelgesichtspunkt und weder notwendiges noch hinreichendes Merkmal im Rahmen der wertenden Betrachtung, ob ein wertbildender Faktor eines Wirtschaftsguts oder ein selbständiges weiteres Wirtschaftsgut vorliege.

Preisunterschiede zwischen Kaufpreisen für gleichwertige Grundstücke mit und ohne Prämienberechtigung allein ließen keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Gesamtpreis auf ein Wirtschaftsgut (Grund und Boden) mit einer bestimmten wertbildenden Eigenschaft (Ackerquote) oder auf zwei selbständige Wirtschaftsgüter (Grund und Boden einerseits und Ackerquote andererseits) entfielen. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine Übertragung der Ackerquote auf ein anderes Grundstück nicht stattfinde, bestehe zwischen dem Grund und Boden und der Ackerquote durch die Bindung der Prämienberechtigung an ein bestimmtes Grundstück und an dessen konkrete Nutzung ein dominierender enger Nutzung- und Funktionszusammenhang, der die Ackerquote lediglich als wertbildenden Faktor und nicht als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut erscheinen lasse. Ein selbständiges Wirtschaftsgut „Ackerprämienberechtigung“ entstehe auch nicht allein durch vertragliche Gestaltung im Rahmen eines Betriebsveräußerungsvertrages dergestalt, dass die Ackerquote in dem Betriebsveräußerungsvertrag wertbildend mitaufgenommen worden sei. Vielmehr sei für die Annahme eines selbständigen immateriellen Wirtschaftsguts erforderlich, dass die Ackerquote zum Gegenstand des Kaufvertrags oder Erwerbsvertrags gemacht werde und sie durch die Genehmigung der Übertragung durch die zuständige Stelle in den Verkehr gebracht werde. Denn die Frage, ob ein wertbildender Faktor eines Wirtschaftsguts oder aber ein selbständiges weiteres Wirtschaftsgut vorliege, sei in erster Linie nach objektiven Kriterien zu beantworten. Allein die subjektive Einschätzung und Bewertung der Vertragsparteien sei für diese Abgrenzung nicht maßgeblich.

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. I R 67/14 geführt.

Unter der Rubrik „Entscheidungen“ erfahren Sie auf unserer o.g. Homepage, wie Sie die Volltexte der hier aufgeführten Entscheidungen beziehen können.

Quelle: FG Kiel

Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer

Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 (Az. 4 K 67/13, veröffentlicht in EG 2015, 258) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass einem gewerblichen Lagerhalter kein Vorsteuerabzug für die ihm gegenüber festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zusteht, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren erlangt hat.

Die Klägerin war Inhaberin eines privaten Zolllagers und lagerte dort in den Jahren 1997 und 1998 Reifen ihrer damaligen Schwestergesellschaft sowie Werkzeuge und Damenoberbekleidung fremder Gesellschaften ein. Im Rahmen einer Ende 1998 durchgeführten Bestandsaufnahme stellte das Hauptzollamt erhebliche Fehlmengen im Sollbestand des Zolllagers fest und setzte gegenüber der Klägerin gemäß Art. 218 Abs. 3 ZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG Einfuhrumsatzsteuer fest. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Vorsteuerabzug für die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klage ab, da die Klägerin im Streitfall im Hinblick auf die eingelagerten Waren lediglich Logistikdienstleistungen erbracht hat. Die Klägerin hat keine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren erlangt, da sie diese weder als Kommissionärin noch als Vertriebsgesellschaft in eigenem Namen veräußert hat.

Nach Auffassung des Senats setzt der Vorsteuerabzug für die vom Lagerhalter gezahlte Einfuhrumsatzsteuer eine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer darauf beruht, dass die eingelagerten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis ergibt sich gleichermaßen aus dem in Art. 168 Buchst. e MwStSystRL enthaltenen Merkmal der Verwendung der eingeführten Gegenstände für  Zwecke der besteuerten Umsätze wie aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG enthaltenen Merkmal der Einfuhr für das Unternehmen. Der Einsatz der eingeführten Waren zur Bewirkung von Logistikumsätzen reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus, da hierdurch die – stets nur einem Unternehmer zustehende – Abzugsberechtigung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer nicht eindeutig festgestellt werden kann. Die eingeführten Waren und die hierauf lastende Einfuhrumsatzsteuer gehören beim Lagerhalter nur dann zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze, wenn dieser die eingelagerten Gegenstände in eigenem Namen veräußert und diese damit für sein Unternehmen verwendet.

Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 68/14 anhängig.

Quelle: FG Kiel

Reisekosten nach § 3 Nr. 13 EStG

 Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat am 19. November 2014 entschieden, dass sich der in § 3 Nr. 13 EStG genannte Begriff „Reisekostenvergütung“ nach den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen bestimmt (Az. 5 K 65/13, veröffentlicht in EFG 2015, 452).

Hintergrund war die nebenamtliche Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer an einer Kreisfeuerwehrschule. Der Beklage versagte die Anwendung des § 3 Nr. 13 EStG mit der Begründung, dass der Kläger keine Geschäftsreisen im Sinne des (steuerlichen) Reisekostenbegriffs durchführe, da sein Wohnort in Y und er regelmäßig als Ausbilder in der Kreisfeuerwehrschule X tätig sei.

Der Senat stellt mit der Entscheidung klar, dass zwischen dem steuerlichen und dem sonstigen öffentlich-rechtlichen Reisekostenbegriff zu unterscheiden sei, und dass sich der Begriff „Reisekostenvergütung“ i. S. des § 3 Nr. 13 EStG aus den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen ableite. Allerdings, so die Entscheidung, sei die Erstattung i. S. d.
§ 3 Nr. 13 EStG nur insoweit steuerfrei, als sie der Abgeltung eines Aufwands diene, der als Werbungskosten anzugsfähig wäre, wenn ihn der Arbeitnehmer selbst zu tragen hätte. In Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 EStG kürzte der Senat die vom Kläger geltend gemachte Reisekostenerstattung, weil im Urteilsfall die abzugsfähigen Betriebsausgaben auf die Entfernungspauschale beschränkt wären.

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VIII R 58/14 anhängig.

Quelle: FG Kiel

Die Nichterweislichkeit der behaupteten Kenntniserlangung des Finanzamts von einer vollzogenen Schenkung geht zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Bereits mit Urteil vom 30. Oktober 2007 (Az. 3 K 74/06) hat der 3. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass die Feststellunglast für die Kenntnis des Finanzamts von einer Schenkung beim Steuerpflichtigen liegt.

Dem Kläger waren von seiner Mutter durch notariellen Überlassungsvertrag vom 05. Dezember 1992 mehrere Grundstücke übertragen worden. Nach den Schenkungsteuerakten des beklagten Finanzamts erhielt dieses im Mai 2003 (im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung nach der im Juli 2000 verstorbenen Mutter) durch Einreichung der Erbschaftsteuererklärung Kenntnis von dem Überlassungsvorgang.

Im Jahr 2004 setzte das Finanzamt gegen den Kläger Schenkungsteuer fest. Der Kläger ist der Auffassung, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Dem Finanzamt sei die Schenkung bereits im Jahr 1992 bekannt geworden. Es sei davon auszugehen, dass der Notar seiner Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG nachgekommen sei.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied hingegen, dass zum Zeitpunkt der Schenkungsteuerfestsetzung noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Für den Beginn der Festsetzungsfrist komme es auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung an (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO). Auch wenn es als wahr unterstellt werden könne, dass der Notar den Vertrag über den Überlassungsvorgang abgesandt habe und deshalb eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Zugang spreche, sei damit noch nicht nachgewiesen, dass dieser auch beim Finanzamt angekommen sei und dieses somit Kenntnis von dem Vorgang erlangt habe. Dies rechtfertige keine abweichende Verteilung der Feststellungslast.

Quelle: FG Kiel

Die Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG findet auch bei freiwilligem Wehrdienst entsprechende Anwendung.

 Mit seinem Urteil vom 28. Januar 2015 (Az. 2 K 39/14) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt. Der Kläger begehrte Kindergeld für seinen Sohn für den Zeitraum August bis September 2013 als Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Der Sohn des Klägers hat die Abiturprüfung am 29.5.2013 abgelegt. Am 1.10.2013 trat er seinen freiwilligen Wehrdienst von zehn Monaten an.

Der Klage wurde stattgegeben. Aufgrund der Regelung in § 58 f SG sind die freiwillig Wehrdienstleistenden mit den nach § 5 WPflG Grundwehrdienst Leistenden gleichzustellen, so dass für die Monate August und September 2013 als Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG Kindergeld zu gewähren ist. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG steht dem Kläger für die Monate August und September 2013 zwar kein Kindergeld zu, da die Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes hierin nicht erwähnt ist. Jedoch ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Klägers aus § 58 f SG. Nach § 58 f SG sind Regelungen „in anderen Gesetzen“ oder Rechtsverordnungen, die u.a. an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 WPflG) anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b SG leisten, entsprechend anzuwenden. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG wird für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten Kindergeld gewährt, die u.a. zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes liegt. Damit wird in „einem anderen Gesetz“ an die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes angeknüpft. Es ist nicht ersichtlich, warum das EStG nicht unter die Voraussetzung „anderes Gesetz“ zu subsumieren sein sollte. Die Regelung in § 58 f SG enthält insoweit keinerlei Einschränkungen. Unter Anwendung des § 58 f SG hat der freiwillig Wehrdienstleistende den entsprechenden Status eines gesetzlich Grundwehrdienstleistenden und danach Anspruch auf Kindergeld für die geltend gemachte Übergangszeit. Hieran ändert auch die gegenstehende Verwaltungsanweisung nichts. Die DA-FamEStG 63.3.3 Abs. 1 Satz 3 sowie DA-KG A 15 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht im Einklang mit dem Gesetz und entfalten als Verwaltungsanweisungen keine Bindungswirkung für das Gericht, welches nach Art. 20 Abs. 3 GG nur an Gesetz und Recht gebunden ist (BFH-Urteil vom 17.4.2013 X R 18/11, BFHE 241, 27, BStBl II 2014, 15; FG München, Beschluss vom 4.2.2014 5 V 3538/13, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1991 5 K 368/87 U, juris). Darüber hinaus ist nach einer anderen Verwaltungsanweisung zu § 32 EStG – der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2013 – bei der Frage einer steuerlichen Berücksichtigung von über 18 Jahre alten Kindern die Übergangszeit bis zum „Beginn des freiwilligen Wehrdienstes“ begünstigt.

Quelle: FG Kiel

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

 Der 2. Senat des Finanzgerichts hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 (Az. 2 K 101/13) entschieden, dass eine Einbauküche trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut darstellt, die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche indes als Gesamtheit zu sehen sind.

Herd und Spüle werden beim erstmaligen Einbau (unselbständige) Gebäudebestandteile,  da sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als Wohngebäude unfertig wäre. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher schon vorhandenen Bestandteile sind daher sofort abzugsfähig.

Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel sind zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit nicht § 6 Abs. 2 EStG zur Anwendung kommt.

Das FG hat die Revision zugelassen, da der Senat mit seiner Auffassung möglicherweise von der im Urteil vom 30.3.1990 IX R 104/85 (BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514) vertretenen Auffassung des BFH abweicht und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung somit eine Entscheidung des BFH erfordert, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 14/15 anhängig.

Quelle: FG Kiel

Steuertermine April 2015


10.04.2015
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Zahlungs-Schonfrist:13.04.2015Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.04. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.

Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn an einer Hochschule

Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche Vermutung – nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Beginnt das Studium für den Studierenden erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so kann diese Vermutung widerlegt werden. Dies entschied in einem am 30.03.2015 veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Arbeitslose Frau begehrt Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn
Eine ehemals als Sachbearbeiterin tätige Frau aus Gießen bezog nach Aufhebung ihres Arbeitsvertrages Arbeitslosengeld. Nachdem sie der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt hatte, dass sie ein Studium der Betriebswirtschaft aufnehmen werde, hob die BA die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab Semesterbeginn (1. September 2010) auf.

Als eingeschriebene Studentin könne sie nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die 29-jährige Frau ist hingegen der Auffassung, dass dies für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn (4. Oktober 2010) nicht gelte.

Verfügbarkeit bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen
Die Richter beider Instanzen gaben der Studentin Recht. Allein durch die Immatrikulation (Einschreibung an einer Hochschule) sei keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten, aufgrund derer die Bewilligung des Arbeitslosengeldes aufzuheben gewesen sei. Denn die Studentin habe nachgewiesen, dass sie in der Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn keinen Studienanforderungen ausgesetzt gewesen sei und ihr Studium im 1. Fachsemester tatsächlich erst am 4. Oktober 2010 begonnen habe. Somit habe – so die Richter – die Studentin bis zum 3. Oktober 2010 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Die gesetzliche Vermutung sei insoweit widerlegt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 30.03.2015 zum Urteil L 9 AL 148/13 vom 27.02.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin