Ist der Testamentsvollstrecker immer zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet?

Ist der Testamentsvollstrecker immer zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet?

Kernfrage
Ist im Rahmen eines Erbfalls Testamentsvollstreckung angeordnet, wird der Testamentsvollstrecker weder Vertreter des Erblassers noch des Erben. Er ist Treuhänder über den Nachlass. Erbschaftsteuerlich ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, Erbschaftsteuererklärungen abzugeben und die Erbschaftsteuer zu begleichen. Dies gilt gesetzlich aber nur und soweit ein Gegenstand der Testamentsvollstreckung unterliegt und der Testamentsvollstrecker vom Finanzamt zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diese gesetzlich Regelung weiter zu verstehen ist.

Sachverhalt
Im Rahmen eines Erbgangs war die spätere Klägerin zur Nachvermächtnisnehmerin eingesetzt. Bezogen auf den Gegenstand des Nachvermächtnisses war Testamentsvollstreckung angeordnet. Eine der Vorvermächtnisnehmer gab in ihrer Steuererklärung das Nachvermächtnis als Verbindlichkeit an. Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer gegenüber der Nachvermächtnisnehmerin fest, ohne die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung von ihr oder dem Testamentsvollstrecker zu verlangen. Mit ihrer Klage machte die Nachvermächtnisnehmerin insbesondere geltend, der Erbschaftsteuerbescheid sei von vorneherein unwirksam, weil er nicht dem Testamentsvollstrecker gegenüber bekannt gegeben worden sei.

Entscheidung
Der BFH lehnte diese Rechtsauffassung der Klägerin ab; eine Bekanntgabe der Erbschaftsteuerbescheids gegenüber dem Testamentsvollstrecker sei nicht erforderlich gewesen. Zwar habe der Besteuerungsgegenstand der Testamentsvollstreckung unterlegen, allerdings sei der Testamentsvollstrecker nicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert worden. Die Sondervorschrift, nach der die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids an den Testamentsvollstrecker zu erfolgen habe, greife aber nur dann, wenn der Testamentsvollstrecker auch zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet war. Hierfür müssten aber beide Tatbestandsmerkmale, nämlich dass der Nachlassgegenstand der Testamentsvollstreckung unterliegt dass zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wurde, gleichzeitig vorliegen.

Konsequenz
Das Gericht bestätigt die gesetzliche Vorschrift, die in ihrem Wortlaut nicht weiter ausgelegt werden kann. Eine uneingeschränkte Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker besteht nicht.

Grundstücksschenkung an Kind mit späterer Weiterschenkung an Schwiegerkind

Grundstücksschenkung an Kind mit späterer Weiterschenkung an Schwiegerkind

Kernfrage
Schenken Eltern ihrem Kind einen Vermögensgegenstand und schenkt das Kind diesen Vermögensgegenstand unmittelbar (teilweise) an einen Dritten, z. B. seinen Ehegatten, weiter, dann tendiert die Finanzverwaltung dazu, eine Schenkung der Eltern an den Dritten anzunehmen. Begründung ist, dass es sich um eine Kettenschenkung handeln soll, in der die erste Übertragung auf das Kind nur deshalb erfolgt, um den ungünstigen Freibetrag bzw. Steuersatz zu vermeiden, der bestünde, wenn die Eltern unmittelbar an den Dritten geschenkt hätten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr zu entscheiden, welche Kriterien für die Annahme einer solchen Kettenschenkung erfüllt sein müssen.

Sachverhalt
Die Mutter hatte Ihrem Sohn eine Eigentumswohnung geschenkt. Als Gegenleistung waren ein Wohnrecht der Mutter und eine Pflegeverpflichtung vereinbart. Rückübertragungsrechte hatte die Mutter nicht. Darüber hinaus musste sich der Sohn den Wert des Erwerbs in voller Höhe auf seine Pflichtteilsansprüche nach der Mutter anrechnen lassen. Der Sohn schenkte im Anschluss an die Schenkung der Mutter die Hälfte der Eigentumswohnung in einem gesonderten Vertrag seiner Ehefrau, die in sämtliche Verpflichtungen (hälftig) eintrat. Das Finanzamt sah hierin eine Kettenschenkung der Mutter an die Schwiegertochter und setzte Schenkungsteuer fest.

Entscheidung
Der BFH gab der gegen den Schenkungsteuerbescheid klagenden Ehefrau Recht. Für die eine Kettenschenkung rechtfertigende Weitergabeverpflichtung reiche es nicht aus, wenn der erste Schenker wisse, dass es zu einer zweiten Schenkung komme. Vielmehr müsse die Weitergabepflicht bestehen bzw. die zweite Schenkung erfolgen, bevor die erste Schenkung ausgeführt werde. Im Übrigen sprach gegen eine Kettenschenkung, dass Eltern bei vorweggenommenen Erbfolgeregelungen die Schweigerkinder nicht bedenken wollen. Darüber hinaus musste sich das Kind den vollen Erwerb auf seine Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen.

Konsequenz
Mit seiner Entscheidung schafft der BFH Klarheit im Bereich der Kettenschenkung. Nur dann, wenn die Weitergabeverpflichtung bzw. die zweite Schenkung vor Ausführung der ersten Schenkung nachweislich feststand, soll eine Kettenschenkung angenommen werden können.

Arbeits- oder Werkvertrag? Was spricht für Arbeitnehmerstellung?

Arbeits- oder Werkvertrag? Was spricht für Arbeitnehmerstellung?

Kernfrage
Dort, wo Personen ein bestimmtes Projekt oder einen besonderen Auftrag für ein Unternehmen erledigen sollen, kommt es vor, dass anstelle einer abhängigen Beschäftigung der Weg des Dienst- oder Werkvertrags gewählt, der Auftragnehmer also selbstständig tätig wird. Damit spart das beauftragende Unternehmen insbesondere Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge. Diese Vorgehensweise erfolgt nicht nur in Branchen, die aus den Medien bekannt sind (Stichwort: Schlachthof), sondern ist auch in anderen Bereichen üblich. Ob aber tatsächlich ein freier Dienst- oder Werkvertrag oder nicht doch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere der tatsächlichen Abwicklung der vertraglichen Beziehung. Gefahren für den Auftraggeber drohen dabei nicht nur im Rahmen einer Betriebsprüfung, sondern auch durch den Auftragnehmer, der im Wege einer Feststellungsklage feststellen lassen kann, dass ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe und er (weiter) zu beschäftigen sei.

Sachverhalt
Ein Kartograph hatte für eine Behörde Daten zu erfassen und Karten neu zu erstellen. Hierfür hatte er einen Werkvertrag abgeschlossen, der eine feste Vergütung vorsah, es ihm aber ermöglichte, diese Vergütung jeweils nach abgeschlossenen Teilarbeiten in gleichen Raten abzurufen. Die Tätigkeit ihrerseits war so ausgestaltet, dass der Auftragnehmer sie dem Grunde nach nur in den Räumlichkeiten der beauftragenden Behörde erledigen konnte. Zu den Räumlichkeiten der Behörde hatte er zwar keinen eigenen Schlüssel, er arbeitete aber an einem eigenen Dienst-Computer innerhalb fester Arbeitszeiten mit eigener Zugangsberechtigung. Nach Ende des Auftrages klagte er auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses und obsiegte.

Entscheidung
Die Gesamtwürdigung aller das Verhältnis prägenden Umstände, insbesondere aber die tägliche Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ließen das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein abhängiges Arbeitsverhältnis annehmen. Neben der Eingliederung in die betriebliche Organisation (Arbeitserledigung innerhalb fester Arbeitszeiten an eigenem Dienst-Computer mit eigener Kennung) lasse auch die Zielrichtung des Vertrags auf ein Arbeitsverhältnis schließen. Geschuldet sei nämlich überwiegen kein Erfolg im Sinne der Erstellung eines Werkes, sondern die Datenerhebung in persönlicher Abhängigkeit zur Behörde.

Konsequenz
Ungeachtet der Tatsache, dass das Urteil eine Einzelfallentscheidung ist, zeigt es aber deutlich, dass die tatsächliche Abwicklung der Tätigkeit zentrales Element für die Beurteilung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses oder einer Selbstständigkeit ist.

Zur so genannten Verwertungsbefugnis an Grundstücken

Zur so genannten Verwertungsbefugnis an Grundstücken

Kernaussage
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Vorgänge, die es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters reichen dafür jedoch nicht aus.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine kurz nach dem ersten Weltkrieg zwecks Errichtung und Verwaltung von Wohnungen für Bergleute gegründete Gesellschaft. Das durch Zuschläge auf den Kohlepreis geschaffene Vermögen der Gesellschaft (sog. Bergmannssiedlungsvermögen) war Eigentum des Reiches, wurde jedoch später auf die früheren Gesellschafter der Klägerin zurückübertragen. Die Gesellschaft erwarb und veräußerte Grundstücke und wurde als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Zwischen der Gesellschaft und dem Bund bestand seit Jahrzehnten Uneinigkeit, ob und in welchem Umfang das Bergmannssiedlungsvermögen Eigentum des Bundes sei. Der Bund vertrat die Auffassung, dass die Gesellschaft das Vermögen lediglich treuhänderisch für ihn halte. Die Gesellschaft ging von eigenem Vermögen aus. Mit Vertrag vom 14.6.2007 vereinbarten die Parteien, dass der Bund gegen eine Abfindung auf etwaige Herausgabeansprüche verzichtet. Hierauf erließ das Finanzamt einen nach der Abfindung bemessenen Grunderwerbsteuerbescheid. Vor dem Finanzgericht klagte die Gesellschaft hiergegen mit Erfolg. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) gab ihr Recht.

Entscheidung
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Rechtsvorgänge, die (vom Wechsel des Eigentums abgesehen) den dort beschriebenen Erwerbsvorgängen so nahe kommen, dass sie es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Hierfür reichen Einwirkungsmöglichkeiten auf Gesellschafterebene indes nicht aus. Daneben wurde auch durch den Vergleich keine Verwertungsbefugnis der Klägerin begründet. Hierfür hätte zunächst ein Treuhandverhältnis bestehen müssen, welches dann aufgelöst worden wäre. Vorliegend ergab sich dieses behauptete Treuhandverhältnis jedoch weder aus dem Bergmannssiedlungsgesetz noch aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin.

Konsequenz
Auch wenn die Entscheidung einen eher abseitigen, historisch bedingten Aufhänger hatte, so ist doch von Bedeutung, dass durch den Verzicht auf einen treuhänderischen Herausgabeanspruch Grunderwerbsteuer anfallen kann.

Gutachterkosten bei Scheidung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?

Gutachterkosten bei Scheidung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?

Kernaussage
Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar; es fehlt an der Zwangsläufigkeit, entschied das Finanzgericht Hessen.

Sachverhalt
Die Ex-Ehefrau des Klägers hatte im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn Auskunft über das Endvermögen des Klägers durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen verlangt. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen, der ein kostenpflichtiges Wertgutachten bezüglich des Grundbesitzes erstellte. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für das Wertgutachten als außergewöhnliche Belastungen. Der Kläger meinte hingegen, dass er sich den Gutachterkosten aus rechtlichen Gründen nicht habe entziehen können, da die Wertermittlung von seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren per Auskunftsklage eingefordert worden sei.

Entscheidung
Dem folgte das Finanzgericht nicht und wies die Klage ab. Der Kläger sei zur Erstellung des Wertgutachtens nämlich nicht verpflichtet gewesen. Denn das Auskunftsverlangen der Ehefrau sei lediglich auf Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen und nicht auf die Vorlage eines Sachverständigengutachtens gerichtet gewesen. Dies entspreche im Übrigen auch der zivilrechtlichen Rechtslage, wonach lediglich die Verpflichtung bestehe, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auch der über den Auskunftsanspruch hinaus bestehende Wertermittlungsanspruch richte sich nur auf die zuverlässige Ermittlung durch den Auskunftsverpflichteten selbst, erforderlichenfalls durch Einholung von Auskünften oder Einschaltung von Hilfskräften. Ein Sachverständiger müsse insoweit aber nicht beauftragt werden, da der Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen im Gesetz nicht vorgesehen sei. So habe auch die Ehefrau die Ermittlung des Immobilienwertes durch einen Sachverständigen im Auskunftsverlangen lediglich als sinnvoll und damit nicht als zwingend erachtet. Das Gutachten sei vom Kläger damit in eigener Verantwortung und nicht zwangsläufig in Auftrag gegeben worden. Folgerichtig habe auch das Familiengericht die Gutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht als erstattungsfähig angesehen.

Konsequenz
Etwas anderes ergebe sich nach Ansicht des Finanzgerichts auch nicht aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der BFH hat hier seine bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses aufgegeben und stellt nunmehr darauf ab, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Diese neue Rechtsprechung des BFH ist wohl dahingehend zu verstehen, dass lediglich Zivilprozesskosten im engeren Sinne, d. h. lediglich Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten (Vergütungsansprüche eines eigenen Prozessbevollmächtigten sowie der Kostenerstattungsanspruch des Gegners) abzugsfähig sind. Hierzu gehören aber nicht die Aufwendungen für ein Wertgutachten, das, wie im Streitfall, in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben wurde.

5-jährige Behaltensfrist nach dem Erbschaftsteuergesetz läuft nach Tod des Erben weiter

5-jährige Behaltensfrist nach dem Erbschaftsteuergesetz läuft nach Tod des Erben weiter

Rechtslage
Sofern Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften vererbt werden, kann der Erbe in den Genuss von Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer kommen. Bei der Bewertung dieses Vermögens kann ein Bewertungsabschlag vorgenommen und ein Freibetrag in Anspruch genommen werden. Diese Begünstigungen erfordern jedoch, dass der Erbe das begünstigte Vermögen 5 Jahre ab dem Erbfall behält und nicht verkauft. Diese Behaltensfrist läuft nach dem Tod des Erben zu Lasten seiner eigenen Erben weiter.

Sachverhalt
Die Erblasserin hatte von ihrer Mutter Anteile an einer GmbH geerbt, die kurze Zeit später im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine Gemeinschaft von Erben, die spätere Klägerin, übergingen. Diese veräußerten die Anteile noch innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des ersten Todesfalls. Weil die gesetzliche 5-jährige Behaltensfrist nicht eingehalten wurde, versagte das beklagte Finanzamt im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung nach der Mutter die Begünstigung für die Anteile (Freibetrag und Bewertungsabschlag). Die Klägerin macht geltend, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur „der Erwerber“, hier also die Erblasserin, die Frist beachten müsse. Nach deren Tod sei auch der Zweck der Vorschrift, der in der Missbrauchsverhinderung liege, nicht mehr erfüllt.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz fallen rückwirkend weg, soweit der Erwerber den erworbenen Anteil innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert. Die Steuervergünstigung dient der Fortführung des Betriebs. Die Behaltensfrist soll Missbrauch verhindern. Vor diesem gesetzlichen Regelungszweck ist es unerheblich, ob der Verkauf in der 5-Jahresfrist durch den ersten Erben oder durch dessen Erben erfolgt. Das Vermögen ist jeweils mit der laufenden Frist belastet. Die Revision ist bereits am Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Konsequenz
Die Behaltensfrist beginnt mit dem Erbfall und endet mit dem Tag genau 5 Jahre später. Im Falle des zweiten Erbfalls tritt der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Zu den Pflichten gehört ebenso die Einhaltung der 5-Jahresfrist.

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Kernaussage
Kosten der Erbauseinandersetzung sind nach bisheriger Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich steuerlich ohne Bedeutung. Die Kosten sind allerdings dann als Anschaffungsnebenkosten anzusehen und können im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht dienen und damit die Mieteinnahmen aus den übernommenen Immobilien sichern sollen.

Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Bruder waren zu gleichen Teilen Miterben des Nachlasses ihrer verstorbenen Eltern. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhielt die Klägerin 2 mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke zum Alleineigentum. Ein Gebäude wird von der Klägerin selbst zu 20 % genutzt, im Übrigen sind beide Gebäude vermietet. Sämtliche auf die Gebäude und Gebäudeteile entfallenden Herstellungskosten waren von der Erbengemeinschaft und ihren Rechtsvorgängern mit 2 % jährlich abgeschrieben worden. Die bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstandenen Grundbuchkosten, Beratungskosten und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit den übernommenen vermieten Immobilien hat die Klägerin als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt erkannte dies nicht an. Das Finanzgericht gab der Klage hiergegen statt.

Entscheidung
Der BFH hob das Urteil allerdings auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Zwar hat das Finanzgericht im Ergebnis zu Recht die Aufwendungen der Klägerin als Anschaffungsnebenkosten beurteilt, sie aber im Wege der AfA zum Abzug zu Unrecht auch insoweit zugelassen, als sie auf Grund und Boden entfallen. Bei den von der Klägerin aufgewendeten Kosten handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten, soweit sie nicht auf die eigengenutzte Wohnung entfallen. Diese Kosten waren Gegenleistung für die Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht. Sie dienen damit der Verwirklichung des Tatbestandes der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Klägerin und sind damit im Wege der AfA zum Abzug zu lassen. Dies Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung zum teilentgeltlichen Erwerb.

Konsequenz
Entstehen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Erbanteilen, die zu steuerpflichtigen Einkünften führen, ist stets zu prüfen, ob diese im Rahmen der Einkommensteuer steuermindernd geltend gemacht werden können.

Divergierende Angaben in Steuererklärungen können leichtfertige Steuerverkürzung sein

Divergierende Angaben in Steuererklärungen können leichtfertige Steuerverkürzung sein

Kernaussage
Reicht ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt gleichzeitig 2 Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zur Hälfte wiedergibt, so kann darin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden.

Sachverhalt
Ein Arztehepaar hatte den Gewinn seiner Arztpraxis in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und hälftig auf die Eheleute verteilt. In der Einkommensteuererklärung bezifferten sie die entsprechenden Einkünfte des Ehemannes zutreffend mit der Hälfte des Gewinns, die Einkünfte der Ehefrau indes nur mit einem Viertel. Beide Steuererklärungen waren durch einen Steuerberater angefertigt worden; die Eheleute hatten sie unterschrieben und beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid zunächst auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, berücksichtigte das Finanzamt in einem Änderungsbescheid den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe. Dagegen wandten die Eheleute ein, dass beim Erlass des Änderungsbescheids die 4-jährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Das Finanzgericht gab ihnen Recht.

Entscheidung
Der BFH sah das anders: Da die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hätten, verlängere sich die Festsetzungsfrist auf 5 Jahre. Daher habe das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid noch ändern können. Die Eheleute hätten den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte sich nämlich die Frage aufdrängen müssen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung ausgewiesene Gewinnanteil der Ehefrau von ihrem Gewinnanteil, der in der Gewinnfeststellungserklärung angegeben war, erheblich abwich.

Konsequenz
Hier war den Eheleuten vorzuwerfen, dass sie die gravierende Abweichung zwischen Steuer- und Gewinnfeststellungserklärung hingenommen und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben hatten, ohne sich bei ihrem steuerlichen Berater oder beim Finanzamt nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen. Damit haben sie die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen.

Grundbuch kann bei Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

Grundbuch kann bei Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

Kernaussage
Die nach einem Erbfall notwendige Grundbuchberichtigung kann ohne Erbschein erfolgen, wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Testamentsurkunde ergibt. Das Grundbuchamt hat die Testamentsurkunde auszulegen und kann nur bei einem weiterhin klärungsbedürften Sachverhalt auf der Vorlage eines – kostenpflichten – Erbscheins bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kürzlich entschieden.

Sachverhalt
Die im Jahr 2012 und 2013 verstorbenen Eheleute aus Freckenhorst hatten 1999 einen notariellen Erbvertrag errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu „Alleinerben“ und ihre beiden Kinder u. a. zu „Nacherben“ mit hälftigem Anteil eingesetzt hatten. Nach ihrem Tode haben ihre Kinder beim Grundbuchamt beantragt, sie aufgrund des Erbvertrages als Eigentümer im Grundbuch des zum Nachlass gehörenden Grundstücks in Freckenhorst einzutragen. Das Grundbuchamt hat daraufhin den Antragstellern aufgegeben, ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachzuweisen, weil diese aufgrund des nicht widerspruchsfreien Wortlautes mit dem Erbvertrag allein nicht hinreichend belegt sei.

Entscheidung
Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller hatte Erfolg. Nach Ansicht des OLG hat das Grundbuchamt die beantragte Grundbuchberichtigung zu Unrecht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht. Nach der Grundbuchordnung kann ein in einer öffentlichen Urkunde enthaltenes Testament Grundlage einer Grundbuchberichtigung sein. Das gilt auch dann, wenn das Grundbuchamt die sich aus dem Testament ergebende Erbfolge erst im Wege der Auslegung ermitteln kann. Nur bei Zweifeln tatsächlicher Art, wenn weiterer Sachverhalt aufzuklären ist, kann ein Erbschein verlangt werden. Das war hier nicht der Fall.

Konsequenz
Zwar ließ der Wortlaut des Erbvertrages nicht klar erkennen, ob die Kinder nur Schlusserben nach dem letztversterbenden Elternteil sein sollten. Nach dem Wortlaut war es auch denkbar, dass bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils eine Vor- und Nacherbschaft eintreten sollte, nach der der überlebende Ehegatte Vor-erbe und beide Kinder Nacherben werden sollten, ohne dass damit auch die Erbfolge nach dem überlebenden Ehegatten geregelt war. In Bezug auf die beantragte Grundbuchberichtigung musste diese Unklarheit aber nicht weiter aufgeklärt werden. Die Auslegung des Erbvertrags, der die Kinder auch als „unsere Erben“ bezeichnete, führte zu dem Ergebnis, dass auch bei Annahme einer Vor- und Nacherbfolge nach dem erstversterbenden Elternteil zusätzlich eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach dem letztversterbenden Elternteil gewollt war. Damit stand in jedem Fall fest, dass beide Kinder (in Erbengemeinschaft) Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes geworden waren.

Rückwirkende Verzinsung der ESt-Nachzahlung bei rückwirkendem Wegfall des Investitionsabzugsbetrags

Rückwirkende Verzinsung der ESt-Nachzahlung bei rückwirkendem Wegfall des Investitionsabzugsbetrags

Kernproblem
Im Jahr 2007 wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag abgelöst und hat seitdem wesentlich an Attraktivität verloren. Entscheidend dafür waren die Folgen, wie der bereits vorab als Betriebsausgabe mit bis zu 40 % zu berücksichtigende Abzug einer geplanten Investition bei Aufgabe der Investitionsabsicht zu behandeln war. Die Altregelung beließ den Steuervorteil im Ursprungsjahr und sah spätestens im übernächsten Veranlagungsjahr die gewinnerhöhende Auflösung der gebildeten Rücklage vor. Zur „Strafe“ wurde der Gewinn um 6 % pro Rücklagenjahr erhöht. Nichtsdestotrotz konnte man hierdurch erhebliche Progressionsvorteile ausschöpfen. Der Investitionsabzugsbetrag sieht dagegen i. d. R. nach 3 Jahren die Korrektur im ursprünglichen Abzugsjahr vor. Zudem soll nach dem Willen der Finanzverwaltung die 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahres beginnende Vollverzinsung der Steuerschuld mit 6 % jährlich eintreten. Diesem Ansinnen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt für Fälle vor 2013 einen Riegel vorgeschoben.

Sachverhalt
Eine Dachdecker-KG hatte im Jahr 2007 Investitionsabzugsbeträge über 20.400 EUR erhalten. Mit Einreichung der Bilanz 2009 wurde die Aufgabe der Investitionsabsicht erklärt, die zur Änderung des Feststellungsbescheids 2007 unter Rückgängigmachung des Abzugs führte. Die Vollverzinsung der hieraus resultierenden Steuerschulden versuchte die KG zu vermeiden, indem sie die Feststellung begehrte, dass der Änderung ein „rückwirkendes Ereignis“ zu Grunde lag. Ziel des Ganzen: Nach der Abgabenordnung (AO) beginnt der Zinslauf dann erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Praktisch bliebe die Rückgängigmachung damit im Regelfall unverzinst. Die KG berief sich dabei auf einen handwerklichen Fehler im Gesetz, denn die allgemeinen Regelungen der AO hätten ihrer Ansicht nach ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen. Und das hatte der Gesetzgeber nur für den ebenso schädlichen Fall der Verletzung von Nutzungsvoraussetzungen im Betrieb nach Anschaffung vorgesehen. Das Finanzamt lehnte ab.

Entscheidung
Der BFH gab (wie bereits das Finanzgericht) dem Antrag der KG statt und widersprach der Verwaltungsauffassung. Die Richter unterstellten dem Gesetzgeber, dass sich dieser bewusst gewesen sei, dass die Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen nach Investition und das Ausbleiben der Investition zu einer vergleichbaren Rechtslage führe. Dennoch habe er die rückwirkende Verzinsung für die letztgenannte Alternative nicht ausdrücklich angeordnet. Hierbei könne nicht von einem Versehen ausgegangen werden.

Konsequenz
Das Gesetz wurde inzwischen mit Wirkung für ab 2013 beanspruchte Abzugsbeträge behoben. In älteren Fällen ist darauf zu achten, dass für eine umfangreiche Vollverzinsung die Grundlage fehlt. Dass kann z. B. auch der Fall sein, wenn der Betriebsprüfer für Altjahre erscheint und eine Abzugskorrektur durchführt, weil ein anderes Wirtschaftsgut (als das beabsichtigte) angeschafft wurde.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin