Anwendungserlass zur Abgabenordnung – Neubekanntmachung des AEAO

Mit BMF-Schreiben vom 31. Januar 2014 wurde der neugefasste Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) bekannt gemacht. Der neugefasste AEAO ist mit sofortiger Wirkung in allen offenen Fällen anzuwenden.

In der Neufassung des AEAO wurden die Zitierweise von Urteilen an die Zitierweise anderer BMF-Handbücher angepasst und Abkürzungen vereinheitlicht. Eingearbeitet wurden auch die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013, BGBl. I S. 556. Inhaltliche Änderungen gegenüber der letztgültigen Fassung des AEAO (Letzte Änderung durch BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2013, BStBl I S. 1259) sind durch graue Unterlegungen kenntlich gemacht worden.

Durch die Neufassung des AEAO werden die BMF-Schreiben vom

2. Januar 2008 – IV A 4 – S-0062 / 07 / 0001 – BStBl I S. 26,

21. April 2008 – IV C 4 – S-0171 / 07 / 0038 – BStBl I S. 582,

17. Juli 2008 – IV A 3 – S-0062 / 08 / 10006 – BStBl I S. 694,

2. Januar 2009 – IV A 3 – S-0062 / 08 / 10007 BStBl I S. 8,

30. Juli 2009 – IV A 3 – S-0062 / 08 / 10007-06 – BStBl I S. 807,

22. Dezember 2009 – IV A 3 – S-0062 / 08 / 10007-07 – BStBl 2010 I S. 9,

28. Juli 2010 – IV A 3 – S-0062 / 08 / 10007-08 – BStBl I S. 630,

21. Dezember 2010 – IV A 3 – S-0062 / 08 / 10007-09 – BStBl 2011 I S. 2,

17. März 2011 – IV A 3 – S-0062 / 08 / 10007-10 – BStBl I S. 241,

11. Juli 2011 – IV A 3 – S-0062 / 08 / 10007-11 – BStBl I S. 706,

17. Januar 2012 – IV A 3 – S-0062 / 08 / 10007-12 – BStBl I S. 83,
– IV C 4 – S-0171 / 07 / 0038-007 –

30. Januar 2012 – IV A 3 – S-0062 / 08 / 10007-13 – BStBl I S. 147,

15. August 2012 – IV A 3 – S-0062 / 08 / 10007-14 – BStBl I S. 850,

31. Januar 2013 – IV A 3 – S-0062 / 08 / 10007-15 – BStBl I S. 118,

23. Juli 2013 – IV A 3 – S-0062 / 08 / 10007-16 – BStBl I S. 933 und

1. Oktober 2013 – IV A 3 – S-0062 / 08 / 10007-17 – BStBl I S. 1251

mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Dieses Schreiben und die Neufassung des AEAO werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Die Neubekanntmachung des AEAO finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 14 / 10002 vom 31.01.2014

Umsatzbesteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der BRD zugelassen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind“ nach dem Stand 1. Januar 2014 neu herausgegeben (Anlage).

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 15. Dezember 2010 – IV D 3 – S-7327 / 07 / 10001 (2010/0996751) -, mit dem das o. g. Merkblatt nach dem Stand 1. Januar 2011 herausgegeben wurde.

Das aktualisierte Merkblatt finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7327 / 07 / 10001 vom 04.02.2014

Umsatzsteuerliche Erfassung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen

Vordruckmuster USt 1 TU und USt 1 TV

Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG) mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) durchzuführen, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet (z. B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG), wenn eine Grenze zwischen dem Inland und einem anderen EU-Mitgliedstaat überschritten wird.

I. Neubekanntgabe der Vordruckmuster

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  1. Anzeigepflicht
    (1) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 der Abgabenordnung (AO) zuständigen Finanzamt anzuzeigen.(2) Die Anzeige über die erstmalige Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist an keine Form gebunden. Für die Anzeige sollte jedoch das Vordruckmuster USt 1 TU – Anzeige über die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 12 Satz 1 UStG) verwendet werden (Anlage 1). Wird das Vordruckmuster USt 1 TU nicht verwendet, sind jedoch die darin verlangten Angaben zu machen.
  2. Bescheinigungsverfahren
    (3) Das für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständige Finanzamt erteilt über die umsatzsteuerliche Erfassung des im Ausland ansässigen Unternehmers für jeden nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibus, der für grenzüberschreitende Personenbeförderungen eingesetzt werden soll, eine gesonderte Bescheinigung (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG). Für die Bescheinigung wird das VordruckmusterUSt 1 TV – Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung
    (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG)

    neu bekannt gegeben (Anlage 2).

    (4) Die Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 Satz 2 UStG ist während jeder Fahrt im Inland mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen (§ 18 Abs. 12 Satz 3 UStG). Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen (§ 18 Abs. 12 Satz 4 UStG). Die entrichtete Sicherheitsleistung ist im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen (§ 18 Abs. 12 Satz 5 UStG).

    (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 UStG die Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 Satz 2 UStG nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 26a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 26a Abs. 2 UStG).

  3. Schlussbemerkungen
    (6) Weitere Informationen enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind (vgl. BMF-Schreiben vom 4. Februar 2014- IV D 3 – S-7327 / 07 / 10001).(7) Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 9. Juli 2004 – IV D 1 – S-7424-f – 3/04, BStBl I S. 622.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 18.17 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2014 – IV D 3 – S-7170 / 07 / 10011 (2014/0037569), BStBl I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „9. 7. 2004, BStBl I S. 622,“ durch die Angabe
    „4. 2. 2014, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.
  2. Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2 wird die Angabe „9. 7. 2004, BStBl I S. 622,“ durch die Angabe „4. 2. 2014, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.
    2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      3Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf längstens ein Jahr zu beschränken.“

Dieses Schreiben ist ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I
anzuwenden.

Die Anlagen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7424-f / 13 / 10001 vom 04.02.2014

Diskriminierung durch Steuer, die Unter-nehmen benachteiligt, die innerhalb einer Unternehmensgruppe mit in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen verbunden sind

Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer Unternehmensgruppe mit in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen verbunden sind, stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Unternehmen dar.

Dies könnte bei der ungarischen Steuer auf den Umsatz des Einzelhandels in Verkaufsräumen der Fall sein, die von allen diesen Unternehmen von deren Gesamtumsatz geschuldet wird.

Nach der ungarischen Regelung betreffend eine Steuer auf den Umsatz des Einzelhandels in Verkaufsräumen müssen die Steuerpflichtigen, die in einer Unternehmensgruppe verbundene Unternehmen bilden, ihre Umsätze vor Anwendung eines stark progressiven Steuersatzes zusammenrechnen und sodann den auf diese Weise erhaltenen Steuerbetrag anteilsmäßig nach ihrem tatsächlichen Umsatz untereinander aufteilen.

Hervis betreibt in Ungarn Sportartikelläden und gehört einer Unternehmensgruppe an, deren Muttergesellschaft, die SPAR Österreichische Warenhandels AG, ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Nach dem ungarischen Recht ist Hervis für einen Teil der Sondersteuer steuerpflichtig, die von allen dieser Gruppe angehörenden Unternehmen geschuldet wird. Wegen der Anwendung dieser Regelung unterlag Hervis einem deutlich höheren durchschnittlichen Steuersatz, als er allein unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer eigenen Läden gegolten hätte.

Nachdem ihr Begehren auf Befreiung von der Sondersteuer von der Steuerverwaltung zurückgewiesen worden war, erhob Hervis in Ungarn Klage. Das nationale Gericht fragt den Gerichtshof, ob die ungarische Sondersteuerregelung mit den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und der Gleichbehandlung vereinbar sei, wenn sie potenziell diskriminierende Wirkung gegenüber Steuerpflichtigen entfalte, die innerhalb einer Gruppe mit Unternehmen „verbunden“ seien, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hätten.

Mit seinem Urteil vom 05.02.2014 stellt der Gerichtshof fest, dass die ungarische Sondersteuerregelung zwischen den Steuerpflichtigen danach unterscheidet, ob sie einer Unternehmensgruppe angehören oder nicht. Obwohl dieses Unterscheidungskriterium keine unmittelbare Diskriminierung einführt (da die Sondersteuer für alle Unternehmen, die in Ungarn den Einzelhandel in Verkaufsräumen betreiben, unter identischen Bedingungen erhoben wird), bewirkt es, dass verbundene Unternehmen gegenüber Unternehmen benachteiligt werden, die keiner Unternehmensgruppe angehören.

Hierzu erläutert der Gerichtshof, dass zum einen der Satz der Sondersteuer, insbesondere auf der höchsten Tarifstufe, sehr stark progressiv ist. Zum anderen wird die Sondersteuer bei verbundenen Unternehmen auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes der Gruppe berechnet, während sich die Bemessungsgrundlage bei einer juristischen Person, die zu keiner Gruppe gehört (wie einem unabhängigen Franchisenehmer), auf den Umsatz des Steuerpflichtigen für sich genommen beschränkt.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Anwendung dieses stark progressiven Steuersatzes auf eine am Umsatz ausgerichtete konsolidierte Bemessungsgrundlage die Gefahr birgt, Unternehmen zu benachteiligen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe mit Unternehmen verbunden sind, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Der Gerichtshof fordert das nationale Gericht auf, zu prüfen, ob dies auf dem ungarischen Markt der Fall ist. Bejahendenfalls ist vom nationalen Gericht festzustellen, dass die ungarische Regelung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Unternehmen errichtet, die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 05.02.2014 zum Urteil C-385/12 vom 05.02.2014

Geschäftslage des BFH – Arbeitsergebnisse 2013

Ein Rückblick auf die Arbeitsergebnisse des Jahres 2013 bestätigt die weiter anhaltende Normalisierung des Arbeitsanfalls und der Bearbeitung der Rechtsstreitigkeiten beim Bundesfinanzhof (BFH).

Die Zahl der Eingänge ist im Jahr 2013 mit 3.069 Verfahren gegenüber dem Vorjahr (3.016 Verfahren) wieder leicht angestiegen. Die Richterinnen und Richter des BFH haben im Berichtsjahr 2013 insgesamt 3.046 Verfahren erledigt. Sie haben dabei zwar das Vorjahresergebnis (2.962 Erledigungen) übertroffen, konnten die Eingänge aber nicht ganz ausgleichen. Der Bestand an unerledigten Verfahren hat sich dementsprechend gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht und beträgt zum Jahresende 2.259 Verfahren (gegenüber 2.236 im Vorjahr).

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beim BFH hat sich bereits seit mehreren Jahren bei acht Monaten stabilisiert. Diese Zahl umfasst alle Arten von Verfahren, mithin auch Nichtzulassungsbeschwerden und Prozesskostenhilfeanträge. Aussagekräftiger ist daher die durchschnittliche Verfahrensdauer der Revisionen, in denen eine Sachentscheidung ergeht. Denn nur in diesen Verfahren geht es um die Klärung von entscheidungsbedürftigen Rechtsfragen. Sie beträgt im Berichtsjahr 20 Monate (nach 19 Monaten im Vorjahr). Bei den Nichtzulassungsbeschwerden liegt die Bearbeitungsdauer bei sieben Monaten (nach sechs Monaten im Vorjahr).

Der Prozentsatz der zu Gunsten der Steuerpflichtigen getroffenen Entscheidungen entspricht – bezogen auf alle Verfahren – mit 17,5 % der Zahl des Vorjahres. Betrachtet man alleine die Revisionen, liegt der Erfolgsanteil der Steuerpflichtigen bei 40 % (41,7 % in 2012 und 42,9 % in 2011); bei den Nichtzulassungsbeschwerden sind es 13,5 % (12 % in 2012 und 15 % in 2011).

Auch im Berichtsjahr 2013 haben die Senate ihr Augenmerk auf die Bearbeitung älterer Verfahren gelegt. Lediglich 142 der derzeit offenen Verfahren sind seit mehr als zwei Jahren beim BFH anhängig.

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union ergingen in acht Fällen; das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wurde in sechs Verfahren angerufen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 04.02.2014

Einfuhr von E-Book-Readern in die Europäische Union

Mit Beschluss vom 12. November 2013 VII R 13/13 hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage gestellt, ob Lesegeräte für elektronische Bücher zollfrei in die Europäische Union (EU) eingeführt werden können, nur weil sie – auch – über eine der Lesefunktion untergeordnete Wörterbuchfunktion verfügen.

Lesegeräte für elektronische Bücher – sog. E-Book-Reader wie beispielsweise der „Kindle“ – erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Für Unternehmen, die derartige Geräte verkaufen, ist es deshalb von hohem wirtschaftlichen Interesse, ob diese Geräte zollfrei in die EU eingeführt werden können oder ob ein Zoll bei der Einfuhr zu entrichten ist. Für welche Waren Zoll zu erheben ist, hängt von der Einreihung der jeweiligen Ware in eine der Positionen der sog. Kombinierten Nomenklatur (KN), einer EU-Verordnung, ab. Dort werden Waren mit ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unter gegliederten Warennummern beschrieben. Jede Ware muss einer dieser Positionen und damit einem bestimmten Zolltarif zugeordnet werden.

Eine Position, die klar und eindeutig einen solchen „E-Book-Reader“ bezeichnet, enthält die KN nicht. Deshalb ist es zwischen der deutschen Zollverwaltung und einem Unternehmen, das solche Geräte, die u. a. auch über eine Wörterbuchfunktion verfügen, einführt, zum Rechtsstreit gekommen. Die Verwaltung will eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung erreichen, wonach diese Geräte in eine KN-Position mit der Beschreibung „Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen“ einzureihen sind, der ein Zollsatz von 3,7 % zugeordnet ist. Der Händler will demgegenüber die Einordnung in die Position „Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen“ und damit Zollfreiheit erreichen.

Der BFH sieht sich zu einer Vorlage an den EuGH – trotz der an sich nach dem Wortlaut eindeutigen Zuordnung zur zollfreien Position – nicht zuletzt deshalb veranlasst, weil E-Book-Reader ohne Wörterbuchfunktion in einer EU-Verordnung ausdrücklich der zollpflichtigen Position zugewiesen werden und die EU-Kommission mitgeteilt hat, es sei nicht gerechtfertigt, die Anwendung dieser Verordnung auf Geräte mit Wörterbuchfunktion zu versagen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 11/14 vom 05.02.2014 zum Beschluss VII R 13/13 vom 12.11.2013

Einschränkung der Pflicht zur Vorfinanzierung von Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren.

Umsatzsteuerrechtlich müssen Unternehmer im Rahmen der sog. Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die ihm zustehende Vergütung – bestehend aus Entgelt und Steuerbetrag – bereits vereinnahmt hat. Die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entfällt nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erst dann, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann. Anders ist es bei der sog. Istbesteuerung. Dort werden solche Liquiditätsnachteile von vornherein dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst für den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung entsteht. Zur Istbesteuerung sind allerdings nur kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler berechtigt.

Der Streitfall betraf einen Bauunternehmer, für dessen Leistungen Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahre bestanden. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 % der Vergütung berechtigt. Der Kläger hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können, war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen den Kläger im Rahmen der Sollbesteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern. Eine Uneinbringlichkeit liege entsprechend bisheriger Rechtsprechung nicht vor, da die Kunden keine Mängelansprüche geltend gemacht hätten.

Dem folgt der BFH nicht. Der Unternehmer soll mit der Umsatzsteuer als indirekter Steuer nicht belastet werden. Mit diesem Charakter der Umsatzsteuer ist eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus sieht es der BFH als erforderlich an, im Verhältnis von Soll- und Istbesteuerung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Daher ist von einer Steuerberichtigung nach § 17 UStG bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung auszugehen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 9/14 vom 04.02.2014 zum Urteil V R 31/12 vom 24.10.2013

Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?

Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21.11.2013 IX R 23/12 diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens bewohnt ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein – mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes – sog. „häusliches“ Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet der Kläger zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Kläger bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt hat die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abgezogen werden dürften.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das FG hat daher entschieden, dass der Kläger 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Es wendet damit die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06), wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.

Der vorlegende IX. Senat folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist nach Maßgabe der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abzugsfähig.

Der Große Senat tritt nur zusammen, wenn er von einem Senat des BFH angerufen wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn der vorlegende Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Darüber hinaus ist – ohne dass eine Abweichung von einem anderen Senat vorliegt – eine Vorlage auch möglich, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären ist. Der Große Senat hat elf Mitglieder und trifft eine für den vorlegenden Senat verbindliche Entscheidung.

BFH, Pressemitteilung Nr. 10/14 vom 04.02.2014 zum Beschluss IX R 23/12 vom 21.11.2013

Niedersachsen: Zahl der Selbstanzeigen im Januar hat sich fast verdreifacht

Im Januar sind in Niedersachsen 469 Selbstanzeigen eingegangen. Im Verhältnis zum Vorjahreszeitraum, in dem nur 157 Anzeigen eingingen, bedeutet dies fast eine Verdreifachung.

Finanzminister Schneider erklärte dazu: „Die Botschaft, dass Steuerstraftaten konsequent verfolgt werden, ist angekommen.“

Die Motive sind nach Schneiders Ansicht vielfältig. Ein wichtiger Grund sei sicherlich, dass das Steuerabkommen, das die schwarz-gelbe Vorgängerregierung noch angestrebt habe, nicht zustande gekommen sei. Dieses Abkommen habe vorgesehen, dass nicht die deutschen Steuerbehörden, sondern die Schweizer Banken den zu zahlenden Steuerbetrag ausgerechnet hätten. Also genau diejenigen Institutionen, die der Steuerhinterziehung in der Vergangenheit Vorschub geleistet hätten.

Wirkung zeige nach Schneiders Ansicht aber auch die signalisierte Bereitschaft, weiterhin CDs mit Daten von ausländischen Banken anzukaufen.

Abschließend riet Schneider dazu, die Gelegenheit zur Selbstanzeige zu nutzen, solange noch Zeit dazu sei, die Hürden würden höher.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 04.02.2014

Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen durch einen Podologen

Anforderung an die Berufsqualifikation – Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 7. Februar 2013, V R 22/12

Mit Urteil vom 7. Februar 2013, V R 22/12, hat der BFH entschieden, dass eine Person, die eine Ausbildung zum Podologen absolviert hat, im Regelfall bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG verfügt, wenn sie die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen mit Erfolg abgelegt hat.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Absätze 11 und 12 in Abschnitt 4.14.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I Seite 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2014 – IV D 3 – S-7155 / 0 :002 (2014/0024458), BStBl I Seite …, geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„(11) 1Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG üben z. B. aus:

1. Dental-Hygienikerinnen und Dental-Hygieniker im Auftrag eines Zahnarztes (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2004, V R 54/03, BStBl II 2005 S. 106);

2. Diätassistentinnen und Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG -);

3. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG -);

4. 1Krankenschwestern, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Krankenpflegegesetz – KrPflG -) sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger (Altenpflegegesetz – AltpflG -). 2Sozialpflegerische Leistungen (z. B. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. 3Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht kommen;

5. Logopädinnen und Logopäden (Gesetz über den Beruf des Logopäden – LogopG -);

6. 1Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG -). 2Die Steuerbefreiung kann von den genannten Unternehmern u. a. für die medizinische Fußpflege und die Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen (BFH-Urteil vom 24.01.1985, IV R 249/82, BStBl II S. 676) und Wärmebestrahlungen in Anspruch genommen werden. 3Das gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbständige Leistungen und nicht Hilfstätigkeiten zur Heilmassage darstellen;

7. auf dem Gebiet der Humanmedizin selbständig tätige medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik (Gesetz über technische Assistenten der Medizin – MTAG – vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1998, V R 3/96, BStBl II S. 453);

8. Dipl. Oecotrophologinnen und Dipl. Oecotrophologen (Ernährungsberatende) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (vgl. BFH-Urteile vom 10.03.2005, V R 54/04, BStBl II S. 669, und vom 07.07.2005, V R 23/04, BStBl II S. 904);

9. Orthoptistinnen und Orthoptisten (Orthoptistengesetz – OrthoptG -);

10. Podologinnen und Podologen (Podologengesetz – PodG -);

11. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG -);

12. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG -);

13. Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten, die staatlich anerkannt und nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassen sind.

2Personen, die eine Ausbildung in einem nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsfachberuf absolviert haben, verfügen im Regelfall bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, wenn sie die nach dem jeweiligen Berufszulassungsgesetz vorgesehene staatliche Prüfung mit Erfolg abgelegt haben (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.2013, V R 22/12, BStBl II 2014 S. …). 3Satz 2 gilt nicht, soweit Personen im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V tätig werden.

(12) Keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG üben z. B. aus:

1. Fußpraktikerinnen und Fußpraktiker, weil sie vorwiegend auf kosmetischem Gebiet tätig werden;

2. Heileurythmistinnen und Heileurythmisten (BFH-Urteil vom 11.11.2004, V R 34/02, BStBl II 2005 S. 316);

3. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer (BFH-Urteil vom 26.08.1993, V R 45/89, BStBl II S. 887);

4. Logotherapeutinnen und Logotherapeuten (BFH-Urteil vom 23.08.2007, V R 38/04, BStBl II 2008 S. 37);

5. Kosmetikerinnen und Kosmetiker (BFH-Urteil vom 02.09.2010, V R 47/09, BStBl II 2011 S. 195);

6. Vitalogistinnen und Vitalogisten.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. April 2014 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7170 / 07 / 10011 vom 31.01.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin