Kinderbetreuungskosten: Zur Abzugsmöglichkeit

Kinderbetreuungskosten: Zur Abzugsmöglichkeit

Kernproblem
Kinderbetreuungskosten werden steuerlich grundsätzlich bis zum 14. Lebensjahr des Kindes mit bis zu 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 EUR je Kind, gefördert. Ab dem Jahr 2012 ist die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und privaten Betreuungskosten entfallen und ein Abzug nur noch als Sonderausgaben möglich. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht gefördert. Vor dem Jahr 2012 galt im Fall zusammenlebender Ehegatten, dass beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen mussten. War das nicht der Fall, blieb nur eine Förderung für Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren. An den Abzugsbeschränkungen gibt es Kritik, insbesondere beim Vorliegen einer überdurchschnittlichen Kinderzahl in der Familie.

Sachverhalt
Die Eltern beantragten den Abzug von Kinderbetreuungskosten ihrer 3 Kleinkinder (1, 2 und 3 Jahre), die sich aus Beiträgen für Kindergarten und Krabbelgruppe sowie ein beschäftigtes Au-Pair-Mädchen zusammensetzten. Der Vater war selbständig, die Mutter ausgebildete Ärztin, jedoch nicht erwerbstätig. Deswegen wurde der Abzug der Au-Pair-Kosten im Streitjahr 2008 anteilig für die unter 3-jährigen gekürzt. Die Eltern zogen mit dem Antrag des uneingeschränkten Abzugs über die durch Gesetz zugelassene Möglichkeit vor Gericht.

Entscheidung
Die Eltern scheiterten mit ihrem Antrag beim Bundesfinanzhof (BFH), nachdem dieser die Abzugsbeschränkungen als verfassungsgemäß eingeschätzt hatte. In ihrer Begründung wiesen die Richter daraufhin, dass der BFH zwar in einem anderen Verfahren angedeutet habe, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen. Das könne insbesondere dann gelten, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen sei und dies den Bedarf an Fremdbetreuung erfordere. Das sah der BFH aber im Streitfall bei 3 Kindern im Alter von bis zu 3 Jahren als nicht gegeben an, zumal für das älteste der 3 Kinder ein Abzug der Kinderbetreuungskosten verblieb. Zudem verwies der Senat auf andere ausgleichende sozialrechtliche Maßnahmen des Gesetzgebers außerhalb des Steuerrechts (z. B. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Konsequenz
Im vergleichbaren Fall einer Mutter, die wegen Schwangerschaft und Stillzeit keine Erwerbstätigkeit ausübte, ist bereits eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Auch die aktuelle Beurteilung des Gerichts, nach der eine besondere Betreuungssituation bei 3 Kindern nicht vorliege, steht in der Kritik. Daher ist zu empfehlen, Verfahren vor 2012 offen zu halten.

Pensionszusage: Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung

Pensionszusage: Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung

Kernaussage
Die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei einer GmbH liegen vor, wenn eine Pension entgegen der ursprünglichen Vereinbarung im Wege einer Einmalzahlung ausgezahlt wird. Dies gilt auch dann für den gesamten Vorgang, wenn der Rückdeckungsanspruch mit der Pensionsrückstellung saldiert wird und in Summe lediglich eine geringe Vermögensminderung vorliegt.

Sachverhalt
Die klagende GmbH hatte ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern im August 1984 eine Versorgungszusage erteilt, wonach sie eine einmalige Kapitalabfindung von 750.000 DM erhalten sollten, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahr aus dem Dienst ausscheiden. Im Februar 1996 wurde die Kapitalabfindung aufgrund des gestiegenen Gehaltsniveaus auf 850.000 DM (434.598 EUR) angepasst. Die Rückdeckungsversicherung (798.256 EUR) wurde zum 30.12.2005 fällig und der Klägerin ausgezahlt. Im Januar 2006 wurde die Pension an den Geschäftsführer H geleistet, der sich weiterhin im Dienst der Gesellschaft befand. Der Wert der Rückdeckungsversicherung wurde mit der Pensionsrückstellung saldiert. Der darüber hinausgehende Betrag wurde gewinnerhöhend behandelt. Die Kapitalabfindung an den Gesellschafter überstieg die gebildete Rückstellung um 130.299 EUR. Der Betrag wurde gewinnmindernd behandelt. Das Finanzamt (FA) unterstellte insgesamt eine vGA, da die Erhöhung der Kapitalabfindung von H um 100.000 EUR nicht mehr erdienbar gewesen sei und die Auszahlung der Versorgungsleistung in einem Einmalbetrag auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhe. Zudem könne die für eine vGA notwendige Vermögensminderung nicht dadurch vermieden werden, dass die Auflösungen der Rückdeckungsversicherung und der Pensionsrückstellung saldiert werden. Die GmbH reichte hiergegen Klage ein. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Die Revision des FA beim Bundesfinanzhof (BFH) war erfolgreich. Die Klage wurde abgewiesen und das Urteil des FG insgesamt aufgehoben.

Entscheidung
Nach Auffassung des BFH ist die vorzeitige Auszahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Bei einem fremden Dritten wäre der Zeitpunkt der Auszahlung überprüft worden. Eine vGA liege dann vor, wenn zeitgleich zur Kapitalabfindung die Pensionsrückstellung aufgelöst werde, da dann die ursprünglich als Rentenzahlung vereinbarte Pension in einem Einmalbetrag abgelöst werde. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis sei auch dadurch gekennzeichnet, dass die Abfindung vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgte.

Konsequenz
Die Entscheidung der Richter beruht auf dem Grundsatz des Fremdvergleichs. Da ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann keine vorzeitige Auszahlung der Pension in einem Einmalbetrag geduldet hätte, liegt insgesamt eine Veranlassung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses vor. Gesellschafter-Geschäftsführer sollten zur Vermeidung einer vGA entsprechende Klauseln in Pensionsvereinbarungen einbauen. So kann eine Kapitalabfindung zum (niedrigeren) Rückkaufswert dem Fremdvergleich standhalten, wenn sie bereits zu Vertragsschluss vereinbart wurde. Sodann liegt allerdings in Höhe des Auszahlungsbetrags steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, für den eine Tarifermäßigung Anwendung finden kann.

Photovoltaikanlage auf Hausdach: Kein Teilabzug privater Gebäudekosten

Photovoltaikanlage auf Hausdach: Kein Teilabzug privater Gebäudekosten

Kernproblem
Wer eine Photovoltaikanlage mit Gewinnabsicht betreibt und Einnahmen aus der Einspeisung des Stromes in das Netz generiert, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Was den ertragsteuerlichen Umgang mit gemischten Aufwendungen angeht, die mit dem Betrieb der Anlage unweigerlich verbunden sind, ist bisher höchstrichterlich weitestgehend noch ungeklärt. Das Finanzgericht (FG) München hat entschieden, dass die vor der Installation der Photovoltaikanlage angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sanierung des Daches des im Übrigen privat genutzten Gebäudes teilweise betrieblich veranlasster Erhaltungsaufwand sind. Rechtssicherheit ist allerdings nicht eingetreten, denn der Bundesfinanzhof (BFH) muss das Urteil in der Revision prüfen. Das hat er jetzt bereits in einem anderen Fall getan.

Sachverhalt
Ein Landwirt hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Hallen überließ er zu einem geringen Mietzins der Ehefrau, die darin eine Pferdepension betrieb und eine Mutterkuhherde hielt. Nachdem das Finanzamt die Vermietung der beiden Hallen wegen Liebhaberei nicht anerkennen wollte, beantragte der Landwirt die Minderung der gewerblich deklarierten Einspeisevergütungen um die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlassten (anteiligen) Hallenkosten. Den Abzug als Aufwandseinlage lehnten Finanzamt und Finanzgericht Köln jedoch ab.

Entscheidung
Der BFH verwehrte den Abzug der anteiligen Kosten als Betriebsausgabe mit der Begründung, dass sich die Aufwendungen nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen ließen. Die Richter bewerten die Photovoltaikanlage und die Hallen als jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter, die nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“ gehören. Das Dach diene gleichzeitig als Fundament der Anlage und Schutz der Innenräume vor Witterungseinflüssen. Diese Funktionen seien untrennbar miteinander verbunden und der jeweilige Funktionsteil nicht quantifizierbar. Auch die umsatzsteuerlich zur Aufteilung von Vorsteuern zugelassene Aufteilung nach dem Verhältnis der tatsächlich oder abstrakt erzielbaren Mieten für die Halle und der Dachfläche käme ertragsteuerlich nicht in Betracht.

Konsequenz
Für die privaten Betreiber einer Solaranlage hat das Urteil die positive Konsequenz, dass das private Wohnhaus nicht anteilig zum notwendigen Betriebsvermögen wird. Wer dennoch auf den Abzug der Kosten aus ist, kann Verfahren mit Hinweis auf die Revision zum Urteil des FG München offenhalten.

Fehlender Aufsichtsratsbericht: Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld erfolgreich

Fehlender Aufsichtsratsbericht: Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld erfolgreich

Kernaussage
Haftungsbeschränkte Gesellschaften müssen im Bundesanzeiger ihre Jahresabschlüsse offenlegen. Das Bundesamt für Justiz wacht über diese Verpflichtung und kann bei Verstößen Ordnungsgelder festsetzen. Hat eine Gesellschaft keinen Aufsichtsrat eingerichtet und somit keinen Bericht des Aufsichtsrats zusammen mit dem Jahresabschluss offengelegt, kann kein Ordnungsgeld wegen unvollständiger Offenlegung verhängt werden. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand erstreckt sich nur auf Jahresabschlussunterlagen, die nachträglich noch erstellt werden können.

Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, war nach dem Drittelbeteiligungsgesetz verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden. Dieser hätte einen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses verfassen müssen, der zusammen mit dem Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger hätte veröffentlicht werden müssen. Tatsächlich hat die GmbH keinen Aufsichtsrat eingerichtet. Das Bundesamt für Justiz setzte wegen des Verstoßes gegen die Veröffentlichungspflicht ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR fest und drohte weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR an. Das Landgericht (LG) wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zurück.

Entscheidung
Das BVerfG hat die Ordnungsgeldentscheidung für rechtswidrig erklärt, weil ein Verstoß gegen das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot vorliegt. Das Ordnungsgeld hat einen sanktionierenden und erzwingenden Charakter. Vorliegend läuft die Beugefunktion ins Leere, denn mangels bestehenden Aufsichtsrats kann eine Vorlage des Aufsichtsratsberichts nicht mehr rückwirkend nachgeholt werden. Damit kann es nur noch um die Sanktionierung der Vergangenheit gehen, was so im Gesetz keinen Ausdruck gefunden hat. Die GmbH war zwar zur Bildung eines Aufsichtsrats verpflichtet, eine Sanktionierung ist aber weder im Drittelbeteiligungsgesetz noch im Aktiengesetz vorgesehen. Denn um die Bildung eines Aufsichtsrats zu erzwingen, hat sich der Gesetzgeber auf die Durchführung eines Statusverfahrens beschränkt.

Konsequenz
Dem fehlenden Aufsichtsrat vergleichbare Fälle sind kaum denkbar, denn die weiteren Bestandteile zum Offenlegungsabschluss, sei es die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, der Anhang, der Lagebericht, die Entsprechenserklärung oder der Bestätigungsvermerk dürften auch nachträglich noch zu erstellen sein.

Untervertretung: Anforderungen an sittenwidrige Kollision

Untervertretung: Anforderungen an sittenwidrige Kollision

Kernaussage
Handelt ein Vertreter zusammen mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen, verstößt das Geschäft gegen die guten Sitten und ist nichtig. Gleiches gilt, wenn der Vertreter einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit-)Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert.

Sachverhalt
An der Beklagten zu 1, einer GmbH, waren ursprünglich beteiligt die Klägerin, deren mittlerweile geschiedener Ehemann, als Beklagter zu 3, und eine schweizerische Aktiengesellschaft (AG), die jedenfalls ein von der GmbH abhängiges Unternehmen ist. Im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute übertrug der Beklagte zu 3 seine Anteile an der GmbH auf die AG. Nach Abberufung des Beklagten zu 3 als Geschäftsführer informierte die Klägerin diesen und die AG hierüber und forderte auf, keine weiteren Rechtsgeschäfte mehr vorzunehmen, insbesondere Anteilsübertragungen zu unterlassen. Kurz darauf übertrug die AG ihre Anteile an der GmbH auf die Schwester (Beklagte zu 2) des Beklagten zu 3. Sowohl die Beklagte zu 2 als auch die AG wurden von einer Rechtsanwältin vertreten, die in derselben Kanzlei wie der Beklagte zu 3 tätig war. Auf Seiten der AG handelte diese aufgrund einer Untervollmacht des Beklagten zu 3. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 2 nicht Gesellschafterin der GmbH geworden ist. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab im Grunde der Klägerin Recht.

Entscheidung
Unter Annahme des Vortrags der Klägerin, der Beklagte zu 3 habe seine Schwester als Erwerberin nur vorgeschoben und auf Seiten der AG den Anteilskaufvertrag entworfen sowie die Rechtsanwältin veranlasst, von der durch die AG erteilten Vollmacht Gebrauch zu machen, ist der Anteilskauf- und -übertragungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es liegt ein Fall der sittenwidrigen Kollusion selbst dann vor, wenn der Vertreter nicht selbst handelt, sondern einen arglosen Untervertreter einschaltet oder aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren arglosen (Mit-) Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert.

Konsequenz
Die Anforderungen an die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts sind sehr hoch. Drängt sich aber der begründete Verdacht eines Treueverstoßes wie im vorliegenden Fall auf, können Umgehungstatbestände die Sittenwidrigkeit richtigerweise nicht hindern.

BMF zur Aufteilung der Vorsteuer bei Gemeinkosten

BMF zur Aufteilung der Vorsteuer bei Gemeinkosten

Einführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zuletzt Stellung zur Aufteilung der Vorsteuer bei Gemeinkosten gezogen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Rechtsprechung nun übernommen.

Neue Verwaltungsanweisung
Das Schreiben des BMF betrifft die Vorsteueraufteilung der „allgemeinen Kosten des Unternehmens“. Dies sind die Kosten, die zwar keinem Umsatz unmittelbar zuzurechnen sind, dennoch aber im Rahmen der Preiskalkulation berücksichtigt werden, also insbesondere die Gemeinkosten. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug zulassen, zu den Gesamtumsätzen (Umsatzschlüssel) zu erfolgen. Hierbei sind die gesamten Umsätze des Besteuerungszeitraumes, in der Regel dem Kalenderjahr entsprechend, zu berücksichtigen. Wird in den Voranmeldungen ein vorläufiger Aufteilungsschlüssel verwendet, so kann eine Korrektur der Vorsteuer auf Basis des endgültigen Aufteilungsschlüssels in der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen.

Konsequenz
Die Auffassung des BMF wird in der Praxis die Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus den Gemeinkosten erleichtern, da der Aufteilungsschlüssel nicht für jeden Voranmeldungszeitraum neu zu bestimmen ist.

Zum steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn

Zum steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn

Kernaussage
Die Tatbestandsmerkmale für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn setzen auch weiterhin voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.

Sachverhalt
Der Kläger vermietete ein Grundstück an die A-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bis Februar 2001. Das Grundstück sowie seine Beteiligung von 51 % waren notwendiges Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. An der B-GmbH hatte der Kläger ebenfalls eine 51 % Beteiligung und aktivierte diese als gewillkürtes Betriebsvermögen. Die Beteiligung an der B-GmbH ging im Januar 2001 in das Gesamthandsvermögen der C-Kommanditgesellschaft (KG) mit ein, bei der der Kläger als Mitunternehmer beteiligt war. Die Übertragung erfolgte zum Buchwert. Die Anteile der A-GmbH wurden veräußert, so dass mangels Vorliegen der personellen Verflechtung die Betriebsaufspaltung zwingend beendet wurde. Infolgedessen wurde das Grundstück in das Privatvermögen entnommen. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG sollte der Gewinn aus der Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens nun zum ermäßigten Steuersatz versteuert werden. Das Finanzamt (FA) lehnte dies ab. Aus veröffentlichten Unternehmensinformationen ging hervor, dass die B-GmbH für die betrieblichen Zwecke der A-GmbH keine untergeordnete Rolle gespielt hatte und somit nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder entnommen worden seien. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab.

Entscheidung
Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) blieb ebenfalls erfolglos. Nach Ansicht des BFH war die Entscheidung des FA, den Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der Anteile an der A-GmbH und der Beendigung der Betriebsaufspaltung, nicht mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, nicht zu beanstanden. Denn der Gewinn wurde im Rahmen einer Betriebsaufgabe erzielt, bei der nicht alle stille Reserven bezogen auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgedeckt wurden. Für eine begünstigte Betriebsaufgabe hätten die Anteile an der B-GmbH nicht zum Buchwert in das Betriebsvermögen der C-KG übertragen werden dürfen.

Konsequenz
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. Der Wegfall einer der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt oftmals zu ungewollten Aufgabegewinnen. In diesen Fällen sollte vorab geprüft werden, ob sich eine Aufdeckung der stillen Reserven vermeiden lässt oder ob zumindest eine Versteuerung des Aufgabegewinns mit einem ermäßigten Steuersatz erfolgen kann.

Teilnahme an einer Fernsehshow: Preisgeld ist steuerpflichtig!

Teilnahme an einer Fernsehshow: Preisgeld ist steuerpflichtig!

Kernproblem
Wer bei einer Quizsendung wie „Wer wird Millionär“ den Jackpot gewinnt, kann sich glücklich schätzen, denn der Gewinn geht ohne das Handaufhalten des Fiskus auf das eigene Bankkonto über. Gleiches gilt bei Lotto, Toto und Roulette, also bei reinen Glücksspielen. Dagegen kann schon beim Pokern der Spaß vorbei sein. Das gilt zumindest seit dem vorletzten Jahr, denn da hat das Finanzgericht (FG) Köln einem hauptberuflichen Flugpiloten, der sich in der Szene zum bekannten Pokerspieler gemausert hatte, gewerbliche Einkünfte unterstellt, die er seiner „Geschicklichkeit“ zu verdanken habe – und nicht dem Glück. Hier hat der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort. Bereits entschieden ist die Steuerpflicht von Gewinnen bei Fernsehsendungen wie „Big Brother“ oder „Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter“. Hier waren die Gewinne (im letztgenannten Fall von 250.000 EUR) als sonstige Einkünfte zu versteuern, weil der BFH eine „Leistung“ des Kandidaten gegenüber dem Produzenten oder Fernsehsender vermutet hat, für die das Preisgeld ein Entgelt ist. Das FG Münster kommt jetzt beim Gewinner der Fernsehshow „Die Farm“ zum gleichen Ergebnis.

Sachverhalt
Nach Medienberichten vereinnahmte der Sieger der RTL Reality-Show einen Betrag von 50.000 EUR. Zudem gab es „Anwesenheitspauschalen“ für den Gewinner und die 11 Mitstreiter, die bis zu 7 Wochen ohne Wasser und Strom auf einem abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen lebten. Dabei mussten sie sich ihre Nahrung durch Ackerbau und Viehhaltung selbst erwirtschaften. In Ausscheidungsspielen wie Axtwerfen, Melken oder Tauziehen wurde ermittelt, wer den Bauernhof verlassen musste. Dem Gewinner des letzten Spiels wurde vertraglich ein Projektgewinn zugesagt. Das Finanzamt des „Farmers des Jahres“ behandelte Siegprämie und Pauschale als sonstige Einkünfte. Der bis dahin glückliche Gewinner sah dagegen die Einnahmen als stark zufallsabhängig und wie Glücksspiele nicht steuerbar an; so hätten z. B. die Kandidaten beim Wettmelken nicht beeinflussen können, ob die Kuh den Eimer umstößt. Ob das die Richter überzeugte?

Entscheidung
Das FG setzte noch einen drauf, denn neben Siegprämie und Pauschale waren auch Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung zu versteuern. Dafür durften die für Norwegen geltenden Verpflegungsmehraufwendungen angerechnet werden. Die Begründung gleicht dem „Big Brother“ Urteil des BFH: Die Einnahmen wurden als Gegenleistung für die Teilnahme an der Show, die ständige Anwesenheit sowie der Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial gewährt. Dagegen war die Zufallskomponente zu vernachlässigen und der Gewinn eigener Kraft, Geschicklichkeit und Wissen zu verdanken.

Konsequenz
Wer an solchen Fernsehformaten teilnimmt, muss die Steuerpflicht der Gewinne einplanen. Das Thema ist höchstrichterlich geklärt, weshalb auch keine Revision vor dem BFH zugelassen wurde.

SchwarzArbG: Zur Übermittlungspflicht von Daten i. R. e. Prüfung

SchwarzArbG: Zur Übermittlungspflicht von Daten i. R. e. Prüfung

Kernaussage
Die Übermittlung von Daten im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ist gegenwartsbezogen. Für die Sammlung und Übermittlung von Daten über einen mehr oder minder langen künftigen Zeitraum fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen an ihre Mitglieder betreibt. Das beklagte Hauptzollamt führte bei der Klägerin eine Prüfung nach dem SchwarzArbG durch. Im Zuge der Prüfung konnten auch die elektronisch gespeicherten Fahrerauftragsdaten eingesehen werden. Allerdings erfolgt eine Speicherung nur für den Zeitraum von 6 Tagen, weshalb der Beklagte um regelmäßige und lückenlose Übersendung der Daten bis auf Widerruf aufforderte. Im Rahmen des Klageverfahrens wurde dieser Zeitraum auf 3 Monate beschränkt. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nicht Auftraggeber im Sinne des SchwarzArbG. Zudem fehle eine gesetzliche Grundlage für die wöchentliche Übermittlung von Daten.

Entscheidung
Die Klägerin ist Auftraggeber nach den Regelungen des ScharzArbG, denn ihre Auftragsvermittlung geht deutlich über eine unverbindliche Auftragsweitergabe hinaus. Allerdings ist die Aufforderung zur Übermittlung von Daten, die zum Zeitpunkt der Prüfung in dem zur Mitwirkung verpflichteten Unternehmen noch gar nicht vorhanden sind, rechtswidrig. Aus Sicht des Beklagten mag es zwar wünschenswert sein, auf diese Weise vorbereitend Vergleichsdaten zu sammeln, die der Verifizierung der Daten dienen sollen, die in nachfolgenden Betriebsprüfungen in den von der Klägerin angeschlossenen Taxiunternehmen vorgefunden werden. Das ScharzArbG bietet für eine solche Maßnahme jedoch keine Grundlage.

Konsequenz
Die Revision wurde zugelassen, da sowohl die Definition des Auftraggebers im Sinne des SchwarzArbG als auch der Umfang seiner Mitwirkungspflichten zu konkretisieren sind.

Kosten von Nahrungsergänzungsmitteln: Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung?

Kosten von Nahrungsergänzungsmitteln: Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung?

Kernproblem
Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Das rechtfertigt einen Abzug als außergewöhnliche Belastung bei Ermittlung der Einkommensteuer, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten ist. Von einem Steuervorteil ausgenommen sind ausdrücklich die Aufwendungen für Diätverpflegung. Das Abzugsverbot wurde 1974 eingeführt und unter anderem damit begründet, dass die Steuerermäßigung bis dahin vielfach ungerechtfertigt in Anspruch genommen wurde, denn die Einhaltung der Diät könne nicht nur zu einer Mehrbelastung, sondern auch zu Einsparungen führen. Trotz des gesetzlichen Abzugsverbots werden Fälle an den Finanzgerichten anhängig, denn der Begriff „Diät“ ist nicht immer eindeutig.

Sachverhalt
Beim Finanzgericht Düsseldorf begehrte eine Klägerin den Aufwand für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung. In ihrer Einkommensteuererklärung hatte sie über Apotheken bezogene Vitamine und andere Mikronährstoffe für verschiedene Präparate (z. B. Benfotiamin, Vitamin A und D, Biotin, Vitamin B2 laktosefrei, Adenosylcobalamin, Kalzium und Vitamin D, Bio-C-Vitamin) geltend gemacht. Der Klägerin wurde ärztlich bescheinigt, dass sie unter einer chronischen Stoffwechselstörung leide, die keine medikamentöse Behandlung indiziere, sondern die laufende Einnahme von Mikronährstoffen erforderlich mache. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit Hinweis auf das Abzugsverbot ab.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage zurück. Nach Auffassung der Richter gelte das gesetzliche Abzugsverbot auch für den Fall, dass die Diätverpflegung nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt werde. Gleiche Rechtsfolge trete ein, wenn die Diät aufgrund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt und damit Medikamentencharakter habe. Die geltend gemachten Aufwendungen subsumierte das Gericht auch als solche einer Diät, denn hierunter sei die auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen. Diese könne in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen. Zu den Diäten gehörten auch an ständige Leiden (z. B. Zöliakie) angepasste langzeitige Sonderdiäten, nicht nur kurzzeitig angewandte Einform- oder langfristig angewandte Grunddiäten (z. B. Gicht und Zucker).

Konsequenz
Nahrungsergänzungsmittel unterliegen damit trotz ärztlicher Verordnung dem gesetzlichen Abzugsverbot.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin