Panne bei Steuernummern: Doppelte Vergabe ist aktuelles Beispiel für verpatzte EDV-Projekte

Ein Steuerzahler, eine Nummer: So lautet das Vorhaben der Finanzverwaltung. Doch jetzt hat sich herausgestellt, dass im Grunde individuelle Steuernummern teils doppelt vergeben wurden oder eine Person zwei Nummern erhielt. „Wieder einmal eine peinliche Panne, für die die Verwaltung verantwortlich ist“, sagt Dr. Isabel Klocke, Abteilungsleiterin Steuerrecht und Steuerpolitik beim Bund der Steuerzahler. „Ärgerlich ist das für die Betroffenen, weil unter Umständen zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde oder viel bürokratischer Aufwand entstanden ist.“

Rund 120.000 Fälle sind bislang bekannt. Besonders schwer wiegen sie für diejenigen, die sich zu zweit eine Steuernummer teilen. Denn auf Grund einer doppelten Vergabe treffen die Lohnsteuerabzugsmerkmale wie die Steuerklasse möglicherweise nicht zu. Das kann zu einem überhöhten Lohnsteuerabzug führen. Diese Panne steht für eine Reihe verpatzter EDV-Projekte der Verwaltung, die der BdSt eigens in einer Liste zusammengefasst hat.

Zum Hintergrund: Jede Person, die in Deutschland einen Wohnsitz hat oder hier geboren wird, erhält eine Steueridentifikationsnummer, kurz Steuer-ID genannt. Diese Steuer-ID sollte die alten Steuernummern (eTIN) ablösen, um eine bessere Identifizierung des Steuerzahlers zu ermöglichen. Zudem muss bei Umzug oder Heirat keine neue Steuernummer mehr beantragt werden. Auch sollten elektronische Serviceleistungen ermöglicht werden – zum Beispiel die vorausgefüllten elektronischen Steuererklärungsformulare oder die Entgegennahme und Verarbeitung elektronischer Belege, so der Plan des Gesetzgebers im Jahr 2003. Die gesetzliche Grundlage für die Steuer-ID wurde daher bereits mit dem Steueränderungsgesetz 2003 geschaffen.

Die Verordnung zur Einführung der Steueridentifikationsnummern ließ jedoch auf sich warten. Die Nummer wurde unter dem Schlagwort E-Government erst zum 1. Juli 2007 eingeführt. Tatsächlich an die Steuerzahler verschickt wurde die ID erst ein weiteres Jahr später – im Herbst/Winter 2008. Der den Steuerzahlern versprochene Service lässt hingegen weiter auf sich warten, denn auch gut zehn Jahre nach dem Steueränderungsgesetz 2003 gibt es die vorausgefüllte Steuererklärung in ihrer eigentlichen Form noch nicht. Bisher hat sich durch die Steueridentifikationsnummer vor allem eines geändert: Die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung tragen nun seit Jahren zwei Nummern – die alte Steuernummer und die neue Steueridentifikationsnummer.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 13.02.2014

Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen setzt Einspruchsfrist nicht in Gang

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem am 14.02.2014 veröffentlichten Urteil vom 9. Januar 2014 (Az. 3 K 742/13 Kg, AO) entschieden, dass eine von den Familienkassen vielfach verwendete Rechtsbehelfsbelehrung irreführend ist und daher die Einspruchsfrist von einem Monat nicht in Gang setzt. Ein Einspruch kann in einem solchen Fall in einer Frist von einem Jahr seit Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.

Im Streitfall hatte die Familienkasse im März 2011 vom Kläger Kindergeld in Höhe von 5.484 Euro zurückgefordert. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Kläger darauf hinwies, dass er binnen eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen kann. Angefügt war zudem folgender Hinweis: „Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement…“.

Der Kläger meldete sich erst im August 2011 bei der Familienkasse, nachdem er eine Mahnung erhalten hatte. Die Familienkasse war der Auffassung, der Einspruch des Klägers sei verspätet und damit unzulässig. Dem ist der 3. Senat des Finanzgerichts Münster jetzt entgegen getreten. Er erachtet die Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse als irreführend. Die ergänzenden Hinweise in unmittelbarem Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung führten zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst. Hierdurch sei die Möglichkeit des Klägers, den Inhalt der Belehrung richtig zu verstehen und rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Einspruch einzulegen, beeinträchtigt, denn die Ergänzung verkehre die zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil. Die Belehrung sei mithin fehlerhaft und der Einspruch gem. § 356 Abs. 2 AO innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheides zulässig. Der 3. Senat sah den Einspruch des Klägers als zulässig und die Klage als begründet an.

Auch eine weitere Entscheidung des 3. Senates vom gleichen Tag (Az. 3 K 3794/13 Kg) betrifft die Rechte der Kindergeldberechtigten. Der Senat hat klargestellt, dass die Familienkasse vor einer Entscheidung über einen Einspruch, den sie wegen Verspätung für unzulässig hält, rechtliches Gehör gewähren muss. Dies sei erforderlich, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Fristberechnung zu überprüfen bzw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Verwerfe die Familienkasse – wie im Streitfall – den aus ihrer Sicht verspäteten Einspruch ohne vorherige Anhörung als unzulässig, verstoße sie gegen den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und führe zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 14.02.2014 zum Urteil 3 K 742/13 vom 09.01.2014

Erstattungszinsen: Und das Ende der Geschicht‘ ist wieder die Steuerpflicht!

In seinem Urteil vom 12.11.2013 (Az. VIII R 36/10) äußert sich der Bundesfinanzhof (BFH) erneut zur steuerlichen Behandlung von Erstattungszinsen und bestätigt die im Jahressteuergesetz 2010 vom Gesetzgeber festgeschriebene Steuerpflicht. Zugleich kann er keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Gesetzesregelung erkennen.

Noch in 2010 sah sich der BFH dazu bewogen, Erstattungszinsen – soweit diese auf nicht abziehbare Steuern gemäß § 12 Nr. 3 EStG entfallen – dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen und insoweit eine Steuerpflicht zu verneinen. Im Urteil vom 15.06.2010 (Az. VIII R 33/07) führte der oberste Gerichtshof jedoch zugleich aus, dass „grundsätzlich auch Erstattungszinsen beim Empfänger der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen [können].“

Diesen „Strohhalm“ ergriff der Gesetzgeber prompt und ergänzte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2010 die gesetzliche Regelung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG – anzuwenden in allen noch offenen Fällen. Damit hat, so der BFH, „der Gesetzgeber seinen Willen, [die Erstattungszinsen] der Besteuerung zu unterwerfen, klar zum Ausdruck gebracht.“

Einzig der Anwendungszeitpunkt der Neuregelung ließ Betroffenen überdies Anlass zur Zuversicht, da es sich insoweit um eine echte Rückwirkung handelte. Die obersten Richter sahen hierin jedoch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Vielmehr werde mit der gesetzlichen Änderung eine Rechtslage geschaffen, die bereits vor Ergehen des BFH-Urteils im Jahre 2010 der Rechtsprechung und Praxis entsprach.

Das Ende der Geschicht‘ ist damit wieder die Steuerpflicht! Eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Zinsen von Steuernachforderungen sieht der BFH im Übrigen nicht: Nachzahlungszinsen sind weiterhin steuerlich unbeachtlich.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Mitteilung vom 13.02.2014

Besteuerung des Kunsthandels: Grütters kritisiert Länder scharf

Berlin: (hib/AW) Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) hat die Bundesländer wegen ihrer Weigerung, die seit Anfang des Jahres geltenden Regelungen zur Besteuerung des Kunsthandels umzusetzen, scharf kritisiert. Es sei „skandalös“, dass die Länder den Anwendungserlass für die Pauschalmargenbesteuerung im Kunsthandel geschlossen ablehnen, sagte Grütters am Mittwoch in einer öffentlichen Sitzung vor dem Kulturausschuss. Die Staatsministerin kündigte an, die Bundesregierung werde versuchen, einzelne Länder in Einzelgesprächen aus dieser „Phalanx“ herauszubrechen.

Grütters erinnerte daran, dass der Kompromiss mühselig in langen Verhandlungen gefunden worden sei, nachdem die EU-Kommission 2012 den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent für den Wiederverkauf von Kunst als unzulässige Subvention des Kunsthandels eingestuft und Deutschland aufgefordert habe, dies zu ändern. Der Bundestag hatte deshalb mit dem Jahressteuergesetz 2013 die von der EU akzeptierte Form der Pauschalmargenbesteuerung im Kunsthandel eingeführt. Diese sieht vor, dass nur 30 Prozent des Verkaufspreises mit dem vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent belegt wird.

 

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.02.2014, hib-Nr. 069/2014

 

Verjährungshemmende Wirkung sog. „ressortfremder“ Grundlagenbescheide

Vertrauensschutzregelung zur BFH-Entscheidung V R 27/11 vom 21.02.2013

Nach dem BFH-Urteil vom 21. Februar 2013 – V R 27/11 – (BStBl II S. 529) bewirken die von ressortfremden Behörden erlassenen Grundlagenbescheide, die nicht dem Anwendungsbereich der §§ 179 ff. AO unterliegen, eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nur, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist der im Einzelfall betroffenen Steuer erlassen worden sind.

Da das vorgenannte BFH-Urteil eine rückwirkende Verschärfung der Steuerrechtsprechung beinhaltet, gilt auf der Grundlage des § 163 AO im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Vertrauensschutzregelung:

Ressortfremde Grundlagenbescheide, die nicht dem Anwendungsbereich der §§ 179 ff. AO unterliegen, bewirken auch dann eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist des Folgebescheids nach § 171 Abs. 10 AO,

  • soweit der Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids bei der zuständigen (ressortfremden) Behörde beantragt worden ist (analog zu § 171 Abs. 3 AO) und
  • die Finanzverwaltung vor Veröffentlichung des oben genannten BFH-Urteils durch Verwaltungsanweisungen (z. B. H 33b EStH 2012 „Allgemeines“ und gleich lautende Vorgängerregelungen) einen von ihr zu verantwortenden Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt hatte, dass der Folgebescheid auch ohne entsprechenden Antrag bei der für den Folgebescheid zuständigen Finanzbehörde unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses des ressortfremden Grundlagenbescheides an diesen angepasst werden wird.

Ein derartiger Vertrauenstatbestand besteht nur, wenn der zu ändernde Steuerbescheid nach Veröffentlichung der maßgeblichen Verwaltungsanweisung und vor Veröffentlichung des o. g. BFH-Urteils am 31. Juli 2013 im BStBl II (Nr. 13/2013) ergangen ist.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0342 / 09 / 10001-08 vom 31.01.2014

Grundsteuer: Vier Modelle und ein klarer Favorit

Mit Blick auf die anstehende Reform der Grundsteuer plädiert das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) für das sog. Bodenwertmodell. Dafür spreche vor allem der geringe Verwaltungsaufwand und eine verlässliche, transparente Bewertungsbasis.

Die Grundsteuerreform in Deutschland ist eine Neverending Story, die die Große Koalition in dieser Legislaturperiode zu Ende erzählen will. Das ist auch dringend nötig. Denn die Berechnungsgrundlagen, nach denen rund 22 Millionen Immobilien und Grundstücke jährlich mit Steuern belegt werden, sind nach höchstrichterlichem Urteil nicht mehr zeitgemäß. Vier Reformvarianten liegen auf dem Tisch: das Verkehrswertmodell, das wertunabhängige Modell, das gebäudewertunabhängige Kombinationsmodell und das Bodenwertmodell. Nach Ansicht der IW-Forscher sollte sich die Politik für das Bodenwertmodell entscheiden und dieses aufkommensneutral umsetzen. Das würde bedeuten, dass den Städten und Gemeinden auch künftig jährlich rund 12 Milliarden Euro aus der Grundsteuer zufließen.

Für das Bodenwertmodell wird einzig und allein der Bodenwert eines Grundstücks zur Steuerberechnung herangezogen – und zwar unabhängig davon, ob es bebaut ist oder nicht. Größere und teurere Grundstücke würden somit stärker besteuert als kleinere und günstigere. Dadurch setzt das Modell die richtigen Anreize, um die in Deutschland vorhandenen Grundstücksflächen besser auszulasten. Da nicht das Gebäude besteuert wird, bleiben für die Eigentümer Investitionen in ihre Immobilien attraktiv – etwa um sie energetisch zu modernisieren. Insgesamt führt eine Bodenwertsteuer damit zu einer besseren Ausnutzung von Brachflächen sowie von Baulücken und wirkt so dem überhöhten Flächenverbrauch und der Zersiedelung der Landschaft entgegen. Auch der Verwaltungsaufwand ist bei diesem Modell am geringsten, da mit den Bodenrichtwerten eine flächendeckende und verlässliche amtliche Bewertungsbasis zur Verfügung steht. Um die Verteilungswirkungen der Reform im Vergleich zum Status quo gering zu halten und Grundstücke in teuren Lagen nicht zu stark zu belasten, könnte die reine Grundstücksgröße in die Steuerberechnung mit einfließen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des IW Köln.

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 04.02.2014

Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 I R 4/13 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut die Frage vorgelegt, ob der Gesetzgeber durch ein sog. Treaty override gegen Verfassungsrecht verstößt.

Bereits mit Beschluss vom 10. Januar 2012 I R 66/09 hatte der BFH im Hinblick auf die Regelung des § 50d Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem BVerfG eine entsprechende Vorlagefrage vorgelegt. Konkreter Hintergrund des aktuellen Vorlagebeschlusses ist nun die Regelung des § 50d Abs. 10 EStG. Danach gelten sog. Sondervergütungen, die der im Ausland ansässige Gesellschafter einer inländischen Personengesellschaft von der Gesellschaft z. B. für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe eines Darlehens bezieht, bei Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) „zum Zwecke der Anwendung des Abkommens“ als Unternehmensgewinne und nicht als Arbeitslohn oder Zinsen. Die Folge ist: Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte steht Deutschland zu. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei derartigen Einkünften nach dem jeweiligen anzuwendenden DBA aber um Arbeitslohn oder Zinsen, was regelmäßig zur Folge hat, dass das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters und damit nicht Deutschland zusteht.

Im Streitfall betraf das den in Italien wohnenden Gesellschafter einer inländischen KG, der der KG ein Darlehen gewährt hatte. Er wollte die dafür vereinnahmten Zinsen in Italien versteuern, was ihm das Finanzamt mit Blick auf § 50d Abs. 10 EStG jedoch versagte.

Der BFH ist wie schon im Vorlagebeschluss I R 66/09 davon überzeugt, dass dies nicht in Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung steht. Das Gesetz setzt sich im Ergebnis einseitig über die völkerrechtlich vereinbarte Qualifikation der Darlehenszinsen hinweg; der Völkerrechtsvertrag wird gebrochen. Da der deutsche Gesetzgeber vor allem in der jüngeren Vergangenheit in erheblichem Maße von dem seit langem umstrittenen Mittel des Treaty overriding Gebrauch gemacht hat, steht zu erwarten, dass sich noch weitere Regelungen an diesen Maßstäben messen lassen müssen.

Der BFH verweist dazu auf seine Pressemitteilung Nr. 30/12 vom 09.05.2012 zur BFH-Entscheidung I R 66/09 vom 10.01.2012 zu § 50d Abs. 8 EStG.

BFH, Pressemitteilung Nr. 15/14 vom 12.02.2014 zum Beschluss I R 4/13 vom 11.12.2013

Erstattungszinsen sind steuerbar

Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. November 2013 VIII R 36/10 entschieden.

Die Besonderheit: Mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 hat der BFH dies noch anders gesehen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden.

Der BFH hat die neue Gesetzeslage bestätigt. Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar bleibt damit kein Raum mehr. Den von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.

BFH, Pressemitteilung Nr. 14/14 vom 12.02.2014 zum Urteil VIII R 36/10 vom 12.11.2013

Revision zugelassen: Pauschalsteuer nach § 37b EStG als Betriebsausgabe abzugsfähig?

Mit seiner Information vom 15.11.2013 berichtete der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) über das vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängige, vom Kollegen StB/vBP Dipl.-Vw. Karl-Friedrich Kohlhaas angestrengte Verfahren zur Frage nach der Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer nach § 37b EStG als Betriebsausgabe (Az. 10 K 252/13). Mit Urteil vom 16.01.2014 hat das Gericht entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Danach darf die entrichtete Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer, soweit diese als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind, ihrerseits den Gewinn nicht mindern. Dennoch scheint das Gericht angesichts der gut begründeten, systematischen Zweifel des Klägers ein Klärungsbedürfnis zu erkennen: Die Revision wurde zugelassen.

In der Sache: Nichts Neues

Zur Begründung stützt sich das Gericht auf die Ansichten des Bundesministeriums der Finanzen sowie mehrheitlich des Schrifttums und geht dabei kaum auf die Ausführungen des Klägers ein. Die pauschalierte Steuer soll als Teil der Zuwendung anzusehen sein. Die vom Schenker übernommene Steuer sei originär eine solche des Beschenkten, wodurch der Schenker bei deren Übernahme dem Empfänger einen weiteren Vorteil gewähre.

Fortgang des Verfahrens

Kollege Kohlhaas hat dem DStV bestätigt, dass der Kläger die Revision gegen das Urteil bei dem BFH einlegen wird. Sobald dem DStV das entsprechende Aktenzeichen bekannt ist, wird er darüber berichten.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 11.02.2014

Umsatzbesteuerung von Bühnen- und Kostümbildnern

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen selbständig tätiger Bühnen- und Kostümbildner nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, folgende Grundsätze zu beachten:

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird (Abschn. 12.7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UStAE).

Selbständig tätige Bühnen- und Kostümbildner verpflichten sich im Regelfall gegenüber der Bühne bzw. dem Theater, eine Konzeption für das Bühnenbild bzw. die Kostüme zu erstellen und aufführungsreife Entwürfe mit den für die Realisierung notwendigen Details abzuliefern. Das Bühnenbild bzw. die Kostüme werden in der Regel von den eigenen Werkstätten der Bühnen angefertigt. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Herstellung des Bühnenbildes bzw. der Kostüme zu überwachen und bei Proben anwesend zu sein.

Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen der selbständigen Bühnen- und Kostümbildner kommt es entscheidend auf die vertragliche Vereinbarung und deren tatsächliche Durchführung an. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, müssen den wesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehung ausmachen. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn für die Aufführung eines bestimmten Bühnenwerkes eigens ein Bühnen- oder Kostümbildner mit dem Entwurf des Bühnenbildes oder der Kostüme beauftragt wird. In diesen Fällen wird es der Auftrag gebenden Bühne regelmäßig gerade auf die schöpferische Leistung des beauftragten Bühnen- oder Kostümbildners ankommen, so dass ohne die Übertragung von Urheberrechten die Aufführung bzw. Inszenierung des Bühnenstückes in der beabsichtigten Form, nämlich im Rahmen eines eigens hierfür geschaffenen Bühnenbildes bzw. unter Verwendung der speziell hierfür angefertigten Kostüme rechtlich nicht möglich wäre. In diesen Fällen ist die Übertragung von Urheberrechten als prägender Bestandteil der Vertragsbeziehung anzusehen mit der Folge, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG Anwendung findet. Erschöpft sich dagegen die Tätigkeit des Bühnen- oder Kostümbildners in der handwerklichen Umsetzung vorgegebener Gestaltungsformen, ist wesentlicher Vertragsinhalt die Herstellung und Lieferung des Bühnenbildes oder der Kostüme, so dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nicht in Betracht kommt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7240 / 11 / 10002 vom 07.02.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin