Was ändert sich im Steuerrecht im Jahr 2014?

Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde in zwei Schritten derGrundfreibetrag beim Einkommensteuertarif angehoben. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ab 2014 ein Grundfreibetrag in Höhe von 8.354 Euro/16.708 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) steuerfrei.

Im steuerlichen Reisekostenrecht ergeben sich Vereinfachungen und finanzielle Verbesserungen bei den Verpflegungsmehraufwendungen für Berufsgruppen, die überwiegend auswärts tätig sind. Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit kann bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden eine Verpflegungspauschale von 12 Euro als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten kann für den An- bzw. Abreisetag ohne Prüfung von Abwesenheitszeiten eine Verpflegungspauschale von 12 Euro gewährt werden. An die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt die neue Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Bei der steuerlichen Abziehbarkeit von Fahrtkosten und der Besteuerung von Dienstwagen bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte führt dies zu mehr Rechtssicherheit. Weitere Regelungen betreffen die doppelte Haushaltsführung sowie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit.

Änderungen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz betreffen denGemeinnützigkeitsbereich. Es greifen die Neuordnung der Rücklagenbildung und die Flexibilisierung der sog. freien Rücklage. Zudem besteht die Möglichkeit der Vermögensausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft. Auf Grund des Gebots zur zeitnahen Mittelverwendung konnten gemeinnützige Einrichtungen ihre durch dieses Gebot gebundenen Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bislang nicht zur Vermögensausstattung zuwenden. So konnte etwa eine gemeinnützige Stiftung de facto nicht selbst als Stifterin tätig werden, obwohl das zivilrechtlich durchaus zulässig ist. Dieses sog. Endowment-Verbot wurde nunmehr gelockert .

In der privaten Altersvorsorge kommt es bei der Eigenheimrente (Wohn-Riester) zu Verbesserungen, die die bestehenden Regelungen flexibler und einfacher machen. Ab 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu werden u. a. die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert. So kann das Altersvorsorgevermögen jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig. Eine Entnahme ist ebenso für die Finanzierung eines Barriere reduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich. So können Anleger eine selbst genutzte Wohnimmobilie altersgerecht umbauen. Zudem können Aufwendungen zur Absicherung der Berufsunfähigkeit und der verminderten Erwerbsfähigkeit besser steuerlich geltend gemacht werden, die Möglichkeit zur gleichzeitigen Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen wird erweitert und die Wechselkosten bei einem privaten Riester-Vertrag werden begrenzt.

Anfang 2013 wurde das Unternehmenssteuerrecht weiter vereinfacht und rechtssicherer ausgestaltet. Das betrifft ab 2014 vor allem steuerliche Organschaften, also gemeinsam besteuerte Unternehmen einer Unternehmensgruppe. Zudem wurden die steuerrechtlichen Regelungen insbesondere des Investmentsteuerrechts und außersteuerrechtliche Normen an das Kapitalanlagegesetzbuch angepasst. Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im Investmentsteuerrecht sind beseitigt sowie ein neuer Typ von Investmentfonds für die multinationale Bündelung von betrieblichem Altersvorsorgevermögen (sog. Pension Asset Pooling) eingeführt worden.

Neu ist eine Grundlage für die Umsetzung des FATCA-Abkommens mit den USA und künftiger ähnlicher Abkommen mit anderen Staaten. Der US-amerikanische Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) sieht zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vor, dass Finanzinstitute, die nicht in den USA ansässig sind, den USA Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen oder Quellensteuereinbehalte auf Erträge aus US Anlagen hinnehmen müssen.

Mit Änderungen im Umsatzsteuergesetz wird ab 2014 die Steuerermäßigung für Kunst- und Sammlungsgegenstände auf das unionsrechtlich zulässige Maß beschränkt. Neben der Beschränkung tritt eine pauschale Differenzbesteuerungen bei Kunstgegenständen in Kraft.

Für Personenkraftwagen mit erstmaliger Zulassung zum Verkehr wird ab dem 1. Januar 2014 eine schon 2009 im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geregelte Absenkung des steuerfreien Teils des CO2-Wertes wirksam. Dann wird die steuerfreie Basismenge von derzeit 110 g/km reduziert auf 95 g/km.

Ab 2014 zählt die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), also das Gebiet des Küstenmeeres bis zu einer Ausdehnung von 200 Seemeilen ab der sog. Basislinie, zum Geltungsbereich des Versicherungsteuergesetzes. Dies betrifft beispielsweise die Versicherung von Offshore-Anlagen in der Nord- und Ostsee. Wirksam werden zudem Änderungen von Verfahrensregelungen im Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteuerrecht. Hier ist nunmehr auch eine gesetzliche Freibetragsregelung zu Gunsten ländlicher Brandunterstützungsvereine enthalten. Soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 Euro nicht übersteigt, wird das an den ländlichen Brandunterstützungsverein gezahlte Versicherungsentgelt nicht besteuert.

Schließlich gelten weitere einkommensteuerrechtliche Änderungen, nämlich

  • die Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen für die Veranlagungszeiträume 2013 auf 8.130 Euro und für 2014 auf 8.354 Euro,
  • Vereinfachungen bei der Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen,
  • Regelungen zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der entgeltlichen Übertragung von Verpflichtungen, durch die verhindert wird, dass gesetzliche Passivierungsbeschränkungen bei Verpflichtungsübernahmen ins Leere laufen; diese ergänzt durch
  • eine Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen im Falle einer Konzernzugehörigkeit, sowie
  • eine Änderung im Bereich des Erwerbs von Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen zur Bekämpfung von Steuergestaltungsmodellen.

Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wurde im Übrigen die Zuständigkeit für dasSteuerabzugs- und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigenübertragen, soweit diesen die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Anzumelden sind Vergütungen für zum Beispiel künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeiten.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 10.01.2014

Wann dürfen Freiberufler noch die Istbesteuerung wählen?

Wann dürfen Freiberufler noch die Istbesteuerung wählen?

Kernaussage

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen der Ist- und der Sollversteuerung. Während bei der Sollversteuerung die Umsatzsteuer bereits fällig ist, wenn die Leistung erbracht wurde, ist dies bei der Istbesteuerung erst der Fall, wenn der Kunde zahlt. Folglich bietet die Istbesteuerung deutliche Liquiditätsvorteile gegenüber der Sollbesteuerung.

Sachverhalt

Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), beabsichtigt das Bundesfinanzministerium (BMF), ab 2014 die Istbesteuerung nur noch Freiberuflern zu genehmigen, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen. Gegenüber Freiberuflern, die Bücher führen und bisher zutreffend die Istbesteuerung angewendet haben, soll die entsprechende Genehmigung widerrufen werden, so dass diese zur Sollversteuerung wechseln müssen. Unklar war allerdings bisher, was unter dem Begriff „Bücher führen“ zu verstehen ist.

Mitteilung des DStV

Laut Mitteilung des deutschen Steuerberaterverbandes e. V. (DStV) hat das BMF nun auf eine entsprechende Anfrage des DStV geantwortet. Demnach führen nur Freiberufler Bücher im oben genannten Sinne, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich ermitteln, also eine Bilanz aufstellen. Wird der Gewinn dagegen per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt oder lediglich eine OPOS-Liste geführt, fällt dies nicht unter den Begriff des „Bücher Führens“.

Konsequenzen

Für die Mehrzahl der Freiberufler ist die drohende Sollbesteuerung damit vom Tisch. Lediglich bilanzierende Freiberufler müssen sich dem Problem stellen, sofern sie einen Umsatz erzielen, der oberhalb der Umsatzgrenze von 500.000 EUR (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) liegt, die generell zur Istbesteuerung berechtigt. Freiberufler, die von dieser Umstellung betroffen sind, müssen sich hierauf vorbereiten. Zum einen muss gewährleistet sein, dass beim Übergang von der Ist- zur Sollbesteuerung keine Fehler passieren, z. B. Umsätze doppelt oder gar nicht erfasst werden. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass die Umsatzsteuer korrekt angemeldet wird, also im Monat der jeweiligen Leistungserbringung. Dies erfordert eine zeitnahe Fakturierung.

Gewinnbeteiligungen des atypisch stillen Gesellschafters sind Schuldzinsen

Gewinnbeteiligungen des atypisch stillen Gesellschafters sind Schuldzinsen

Kernaussage

Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetztes im Rahmen der Gewinnermittlung nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Anders als der Begriff der Überentnahmen wird derjenige der Zinszahlungen im Einkommensteuergesetz nicht definiert. In diesem Zusammenhang entschied das Kölner Finanzgericht kürzlich, ob die Vergütungen an einen atypisch stillen Gesellschafter im Rahmen der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen wie Schuldzinsen zu behandeln sind.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erzielte mit seiner Metzgerei Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Einkünfte ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Der Vater des Klägers erhielt als atypisch stiller Gesellschafter Gewinnbeteiligungen, die in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. Die Finanzverwaltung ließ den vollen Betriebsausgabenabzug nicht zu, sondern berücksichtigte die Zahlungen im Rahmen der Ermittlung der aufgrund von Überentnahmen nicht abziehbaren Schuldzinsen. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige, da nach seiner Auffassung die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters begrifflich nicht zu den Schuldzinsen gehöre. Das Finanzgericht wies die Klage ab, die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde jedoch zugelassen.

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts liegt der gesetzlichen Schuldzinsenregelung ein weiter Zinsbegriff zugrunde, der auch die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters umfasst. Die Rechtsprechung hat den Begriff der Schuldzinsen stets weit ausgelegt; danach sind Schuldzinsen alle einmaligen und laufenden Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige für die Überlassung von Kapital an den Gläubiger und an Dritte zu entrichten hat und die nicht zur Tilgung des Kapitals erbracht werden. Das Finanzgericht entschied, die ausgezahlten Gewinnbeteiligungen an den stillen Gesellschafter seien in die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen einzubeziehen.

Konsequenz

Die an atypisch stille Gesellschafter gezahlten Gewinnbeteiligungen sind in die Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen einzubeziehen. Für einen vollen Betriebsausgabenabzug ist stets zu überprüfen, ob keine Überentnahmen vorliegen. Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.

Umwandlung einer im Handelsregister eingetragenen StB & WP GmbH in eine KG möglich?

Umwandlung einer im Handelsregister eingetragenen StB & WP GmbH in eine KG möglich?

Kernaussage

Eine bereits eingetragene Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH kann nicht in eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt werden, wenn die Gesellschafter die „klassischen“ Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsaufgaben wahrnehmen. Zwar kann auch eine KG als Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüfergesellschaft anerkannt werden. Voraussetzung ist aber, dass sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Sachverhalt

Im Mai 2012 beschlossen die 4 Gesellschafter der 2002 durch Gesellschaftsvertrag gegründeten und eingetragenen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft den Formwechsel in die Rechtsform der GmbH & Co. KG. Komplementärin sollte die im Dezember 2011 gegründete Verwaltungs-GmbH werden. Die 4 Gesellschafter übernahmen Kommanditanteile von insgesamt 100.000 EUR. Im Mai 2012 wurde der Formwechsel zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück. Gegen die Entscheidung legten die Gesellschafter Beschwerde ein.

Entscheidung

Die Beschwerde vor dem Kammergericht hatte keinen Erfolg. Um einen Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz durchführen zu dürfen, muss die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Rechtsträgers fortbestehen. Die Identitätswahrung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Beim Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft muss nämlich der Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Formwechsels den Vorschriften der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) genügen, namentlich ein Handelsgewerbe ausweisen. Dies gilt auch für die KG. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer üben jedoch kein Gewerbe aus. Eine gewerbliche Tätigkeit ist mit dem Beruf des Steuerberater und Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar. Somit ist einer Kapitalgesellschaft von Freiberuflern damit ein Formwechsel in die Rechtsform der Personengesellschaft versagt. Sofern daneben auch Treuhandtätigkeiten ausgeübt werden, ändert dies nichts an dem freien Beruf.

Konsequenz

Das Gericht hält an dem freiberuflichen nichtgewerblichen Charakter des Kerns der Steuerberater- und Wirtschaftsprüfertätigkeiten fest. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) ist zugelassen und bleibt abzuwarten.

Grundsätze fehlerhafter Gesellschaft bei mehrgliedriger stiller Gesellschaft

Grundsätze fehlerhafter Gesellschaft bei mehrgliedriger stiller Gesellschaft

Kernaussage

Bei einer sog. mehrgliedrigen stillen Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Fall, dass die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter dadurch nicht gefährdet ist, ein stiller Gesellschafter von dem Geschäftsinhaber Ersatz von Vermögensschäden, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs verlangen kann.

Sachverhalt

Neben einer Vielzahl anderer Anleger haben sich die Kläger als atypisch stille Gesellschafter an der verklagten Aktiengesellschaft beteiligt. Unter Berufung auf eine fehlerhafte Aufklärung im Zusammenhang mit ihren Beitrittserklärungen begehrten sie in erster Linie im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung ihrer Einlagen. In den Vorinstanzen wurden die Klagen abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass es sich um eine Publikumsgesellschaft in Form einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft handele, auf die die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar seien. Nach diesen Grundsätzen sei es einem Gesellschafter verwehrt, gegen die in Vollzug gesetzte Gesellschaft im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung und Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend zu machen.

Entscheidung

Auf die Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof (BGH) die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Die Vorinstanzen haben zwar zutreffend angenommen, dass zwischen der Beklagten und allen stillen Gesellschaftern eine sog. mehrgliedrige stille Gesellschaft begründet worden ist, bei der ein einheitliches Gesellschaftsverhältnis zwischen allen Beteiligten besteht und nicht lediglich eine Vielzahl voneinander unabhängiger, bloß zweigliedriger stiller Gesellschaftsverhältnisse zwischen den jeweiligen Anlegern und der Beklagten. Nach Invollzugsetzung der Gesellschaft sind auf eine solche Gestaltung wegen des schutzwürdigen Bestandsinteresses der Beteiligten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen schließt dies einen Schadensersatzanspruch eines fehlerhaft beigetretenen Anlegers aber nicht von vornherein aus. Zwar kann im Wege des Schadensersatzes wegen der durch die tatsächliche Invollzugsetzung der fehlerhaften Gesellschaft bewirkten gesellschaftsrechtlichen Bindung nicht die Rückabwicklung der Beteiligung verlangt werden. Der fehlerhaft beigetretene Anleger kann aber die Gesellschaft unter Berufung auf den Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung mit der Folge beenden, dass ihm ein nach den gesellschaftsvertraglichen Regeln zu berechnender Anspruch auf ein Abfindungsguthaben zusteht. Soweit dem geschädigten Anleger unter Berücksichtigung seines (etwaigen) Abfindungsguthabens ein Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens verbleibt, ist er, um die gleichmäßige Befriedigung der Abfindungs- und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht zu gefährden, an dessen Durchsetzung nur gehindert, wenn und soweit das Vermögen des Geschäftsinhabers zur Befriedigung der (hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter nicht ausreicht.

Konsequenz

Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft schließen Schadensersatzansprüche eines stillen Gesellschafters, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht per se aus. Entscheidend für einen über das Abfindungsguthaben hinaus zustehenden Ersatzanspruch ist, ob das Vermögen dann noch zur Befriedigung der (hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter ausreicht.

Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes und dessen Kenntnis

Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes und dessen Kenntnis

Kernaussage

Der Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis kann im Falle einer inkongruenten Deckung nur dann angenommen werden, wenn die Wirkung der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintrat, als bereits Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln. Auch eine Sicherung die sofort bei Bestellung, also unabhängig von einem Insolvenzfall, wirksam wird, stellt kein ausreichendes Beweisanzeichen hierfür dar.

Sachverhalt

Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG (Schuldnerin), von welcher er 1993 eine Pensionszusage erhielt. 1996 verpfändete die Schuldnerin ihr zustehende Versicherungen zur Absicherung des Anspruchs des Klägers. Im Januar 2008 übertrug der Kläger seine Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn und einen weiteren Erwerber. In diesem Zusammenhang bestellte die Schuldnerin nach Ablauf der Versicherungen dem Kläger zur Sicherung seiner Pensionsansprüche eine Grundschuld über 500.000 EUR an ihrem Grundeigentum. Am 1.12.2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger verlangt Feststellung, dass ihm wegen der Grundschuld ein Absonderungsrecht zusteht. Der beklagte Verwalter verlangt widerklagend die Übertragung der Grundschuld an die Masse.

Entscheidung

Die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat Erfolg. Mangels Benachteiligungsvorsatzes und Kenntnis von diesem sind die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nicht erfüllt. Zwar ist durch die nachträgliche Besicherung der Verbindlichkeit der Schuldnerin eine inkongruente Deckung gegeben, weil es sich um eine nach der Entstehung der Pensionsansprüche gewährte Sicherung handelt. Jedoch bestand zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung kein Grund zur Annahme von Liquiditätsproblemen, denn es bestand keine ernsthafte Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners. Daher ist die inkongruente Deckung kein Beweisanzeichen zur Vorsatzanfechtung. Ebenso begründet der Umstand, dass die Schuldnerin dem Kläger eine sofort bei Bestellung und nicht erst im Insolvenzfall wirksame Sicherung gewährte, kein abweichendes Ergebnis. Da die Sicherung außerhalb einer Insolvenz verwertet werden konnte, brauchte der Kläger nicht mit einer erst durch die Verfahrenseröffnung bedingten Gläubigerbenachteiligung zu rechnen.

Konsequenz

Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht die Gefahr der nachträglichen Besicherung von Pensionszusagen. Allein die Inkongruenz kann als Beweisanzeichen für die Vorsatzanfechtung ausreichen, wenn aus Sicht des Empfängers der Leistung Anlass besteht, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln.

Arbeitnehmer müssen Lohnzahlungen Dritter bei Insolvenz des Arbeitgebers zurückzahlen

Arbeitnehmer müssen Lohnzahlungen Dritter bei Insolvenz des Arbeitgebers zurückzahlen

Kernaussage

Die Insolvenzordnung gibt dem Insolvenzverwalter mit den gesetzlichen Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene, ungerechtfertigte Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen kann eine Rechtshandlung u. a. dann angefochten werden, wenn eine Forderung eines Insolvenzgläubigers erfüllt worden ist, ohne dass er dies „in der Art“ beanspruchen konnte. Dann liegt eine so genannte inkongruente Deckung vor. Weist der Schuldner einen Dritten an, die geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, bewirkt die Zahlung im Regelfall eine inkongruente Deckung, weil die Erfüllung nicht „in der Art“ erfolgt, in der sie geschuldet ist. Das gilt auch, wenn der Schuldner und der Dritte Schwesterunternehmen sind oder einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten. Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn die Zahlung auf einer dreiseitigen, insolvenzfest getroffenen Abrede beruht.

Sachverhalt

Der Kläger war bis zum 31.1.2009 bei dem Schuldnerunternehmen als Polier beschäftigt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag vom 19.1.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin war zugleich alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer eines Schwesterunternehmens. Die Schuldnerin führte hauptsächlich Aufträge dieses Unternehmens aus. Beide Unternehmen unterhielten denselben Geschäftssitz, nutzten denselben Geschäftsraum und führten Verrechnungskonten. Vom 30.10.2008 – 12.1.2009 erhielt der Kläger 5 Zahlungen über insgesamt rd. 3.700 EUR vom Konto des Schwesterunternehmens als Entgelt für August – Oktober 2008. Der Beklagte hat diese Zahlungen u. a. nach der Insolvenzordnung angefochten und mit seiner Widerklage die Rückzahlung zur Masse verlangt. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe diese Zahlungen nicht als verdächtig empfunden, weil Lohnzahlungen durch das Schwesterunternehmen nicht unüblich gewesen seien und er auch für dieses tätig geworden sei.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hat eine Rückzahlungspflicht des Klägers verneint; die Zahlungen hätten eine kongruente Deckung bewirkt. Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Urteil auf verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an die Unterinstanz zurück. Dieses hat zu Unrecht angenommen, dass eine kongruente Deckung deshalb vorliege, weil die Unternehmen im Ergebnis alles aus einem „Topf“ entnommen hätten. Diese Annahme widerspricht wesentlichen Grundgedanken des Insolvenzverfahrens, das rechtsträgerbezogen ausgestaltet ist.

Konsequenz

Es ist noch aufzuklären, ob eine Gläubigerbenachteiligung erfolgt ist, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig war und ob weitere Anfechtungstatbestände erfüllt sind. Mit dieser Maßgabe muss das Untergericht nun über die vorliegende Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen durch ein Schwesterunternehmen neu entscheiden.

Beratungskosten für Verständigungsverfahren mindern Veräußerungsgewinn nicht

Beratungskosten für Verständigungsverfahren mindern Veräußerungsgewinn nicht

Kernaussage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass Beratungskosten eines in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen für ein Verständigungsverfahren über die Besteuerung einer Anteilsveräußerung keine Veräußerungskosten darstellen und so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nicht mindern.

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr 2000 in den USA ansässig und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Er veräußerte Anteile an einer GmbH. Da der hieraus erzielte Veräußerungsgewinn auch in den USA versteuert wurde, beantragte er zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung ein Verständigungsverfahren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA. Nach dem Ergebnis dieses Verfahrens wurde Deutschland ein Besteuerungsrecht in Höhe von 60 % an dem Veräußerungsgewinn zuerkannt. Dem Kläger entstanden im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten, die er als Veräußerungskosten geltend machte. Diese wurden vom Finanzamt nicht, wohl aber vom Finanzgericht (FG) anerkannt.

Entscheidung

Der BFH folgte dem Finanzgericht nicht, da Veräußerungskosten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehen müssen. Die Aufwendungen für das Verständigungsverfahren sind aber nicht durch die steuerbare Anteilsveräußerung veranlasst. Das Verständigungsverfahren diente nicht der Durchführung der Veräußerung, sondern der Klärung der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Auch war nicht die Veräußerung selbst das auslösende Moment für das Verständigungsverfahren, sondern deren Steuerbarkeit.

Konsequenz

Fehlt es an einer unmittelbaren sachlichen Beziehung der Veräußerungskosten gerade zum Veräußerungsgeschäft, wie sie etwa Notariatskosten, Maklerprovisionen oder Grundbuchgebühren aufweisen, kommt eine Abziehbarkeit nicht in Betracht. Ob es sich bei den Aufwendungen für das Verständigungsverfahren um Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.) handelte, konnte der BFH offen lassen, da diese Vorschrift auf den beschränkt steuerpflichtigen Kläger nicht anwendbar war (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG a. F.).

Kosten für Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

Kosten für Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

Kernaussage

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anrufung einer Schlichtungsstelle (hier: Bergschaden in NRW) sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn es sich bei dem Schlichtungsverfahren nicht um eine Rechtswegbeschreitung „im engeren Sinne“ handelt. Das Finanzgericht Düsseldorf stellte in einer aktuellen Entscheidung klar, dass Schichtungsverfahren als „Vorstufe“ zum Zivilprozess anzusehen sind und damit eine Maßnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne darstellen.

Sachverhalt

Streitig war die Berücksichtigung von Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung. Der Kläger ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das sich in einem ehemaligen Bergbaugebiet befindet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bergbauschaden an dem Objekt in Höhe von insgesamt 5.388 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierbei handelte es sich um Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung in einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW sowie um Gutachterkosten. Hintergrund der Aufwendungen war, dass der Kläger 2009 einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem zuständigen Bergbauunternehmen geltend gemacht und vor der Schlichtungsstelle schließlich einen Vergleich erwirkt hatte. Das Finanzamt versagt den Abzug der Kosten mit der Begründung, dass ein Schlichtungsverfahren ein freiwilliges Verfahren sei. Dies se anders zu beurteilen, als ein Zivilprozess, dem sich ein Steuerpflichtiger nicht entziehen könne.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2011 können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko „freiwillig“, verkenne, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren seien. Dies folge aus dem Rechtsstaatsgrundsatz. Demgemäß waren dem Kläger die streitgegenständlichen Aufwendungen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Zwar handelt es sich bei der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW nicht um die Beschreitung des Rechtsweges im engeren Sinne. Gleichwohl ist im Schlichtungsverfahren eine „Vorstufe“ zum Zivilprozess und damit eine Maßnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne zu sehen. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist ebenfalls Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols.

Konsequenz

Das Finanzgericht konnte keine tragfähigen Gründe erkennen, die eine Differenzierung zwischen zivilgerichtlichen Verfahren und Schlichtungsverfahren im Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen rechtfertigen könnten. Auch wenn das Schlichtungsverfahren aus Sicht der Betroffenen allein eine kostengünstige Maßnahme zur Streitbeilegung darstellt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Es kann dem Steuerpflichtigen aus steuerlicher Sicht nicht zum Nachteil gereichen, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen nicht den Weg zu den Zivilgerichten beschreitet, sondern ein Schlichtungsverfahren einleitet. Das letze Wort hat nun der BFH; die Revision wurde zugelassen.

BMF: Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2014

BMF: Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2014

Kernaussage

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn1 beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 5.12.2013 ein neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl für 2014 veröffentlicht.

Inhalt des BMF-Schreibens

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.

Tabellen zur Feststellung der Steuerklassenkombination

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage zum Schreiben beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Konsequenz

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 EUR im Kalenderjahr übersteigt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin