Vordrucke zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung

Vordrucke zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung

Vordruckmuster USt 1 F bis 6 F sowie Anlagen USt 1, 2, 3 F und Anlage USt 6 F

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  1. Nach § 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO vom 19. Dezember 1986 (BStBl 1987 I S. 2) in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) können Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert und einheitlich festgestellt werden. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 der Verordnung auch für die Umsatzsteuer, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjektes Umsätze ausführen oder empfangen. Zur Anwendung der Verordnung ist das BMF-Schreiben vom 2. Mai 2001 – IV A 4 – S 0361 – 4/01 – (BStBl I S. 256) ergangen.
  2. Die folgenden, mit BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2001 – IV D 1 – S 7532 – 46/01 – eingeführten Vordruckmuster zur Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO werden hiermit in überarbeiteter Fassung neu bekanntgegeben:
    • USt 1 F – Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer –
    • Anlage USt 1, 2, 3 F – zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung –
    • USt 2 F – Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung –
    • USt 3 F – Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung –
    • USt 4 F – Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung –
    • USt 5 F – Anfrage nach Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung –
    • USt 6 F – Vorläufige Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung –
    • Anlage USt 6 F – zur vorläufigen Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung -.
  3. Die Änderungen gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
  4. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung (Vordruckmuster USt 1 F) sind neben allgemeinen Angaben zum Gesamtobjekt Angaben zur Höhe der Vorsteuerbeträge zu machen. Die übrigen Angaben dienen der Prüfung der Optionsfähigkeit bzw. der Vorsteuerabzugsberechtigung (§§ 9, 15 Abs. 2 bis 4 UStG).
  5. In der Anlage USt 1, 2, 3 F zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung sind Angaben zu den Beteiligten an dem Gesamtobjekt zu machen und die auf die Beteiligten entfallenden anteiligen Vorsteuerbeträge zu erklären. Wird bei der Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von den Angaben des Erklärungspflichtigen nicht abgewichen, ist je eine Ausfertigung der Anlage USt 1, 2, 3 F als Anlage zum Feststellungsbescheid (Vordruckmuster USt 2 F) und zum Feststellungsbogen (Vordruckmuster USt 3 F) zu verwenden.
  6. Der Feststellungsbescheid (Vordruckmuster USt 2 F) und der Feststellungsbogen (Vordruckmuster USt 3 F) sind so gestaltet, dass sie für bis zu drei Feststellungszeiträume verwendet werden können. Soweit die Vordruckmuster handschriftlich ausgefüllt werden, sind die Angaben im Kopf sowie in den Teilen A (Feststellungen) und B (Begründung und Nebenbestimmungen) im Durchschreibeverfahren auszufüllen. Bei der Herstellung der Vordrucke ist deshalb auf die Übereinstimmung der Zeilen beider Vordrucke zu achten.
  7. Die Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung (Vordruckmuster USt 4 F) ist so gestaltet, dass sie für bis zu drei Feststellungszeiträume verwendet werden kann. Sie enthält neben allgemeinen Angaben zum Gesamtobjekt Feststellungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung, zur Höhe der Vorsteuer und zum Überwachungsbetrag nach § 15a UStG sowie nachrichtliche Hinweise.
  8. Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

    Folgende Abweichungen sind zulässig:

    Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die relevanten Teile der Vordrucke ausgedruckt werden.

    Von den Vordrucken kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich wird.

  9. Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 27. März 1992 – IV A 3 – S-7532 – 4/92 – und vom 14. Dezember 2001 – IV D 1 – S-7532 – 46/01 -.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Die Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7532 / 12 / 10003 vom 26.08.2013

Anwendung von Subject-to-tax-, Remittance-base- und Switch-over-Klauseln nach den Doppelbesteuerungsabkommen

unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 17. Oktober 2007 – I R 96/06 – (BStBl II 2008 S. 953)

DBA können unterschiedliche Regelungen enthalten, um zu verhindern, dass die Abkommensanwendung zur Nichtbesteuerung von Einkünften bzw. zur ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen führt. Je nach Ausgestaltung dieser Bestimmungen unterscheidet man hauptsächlich zwischen Rückfall- bzw. Subject-to-tax-Klauseln (Besteuerungsvorbehalten), Remittance-base-Klauseln (Überweisungsklauseln) und Switch-over-Klauseln (Umschaltklauseln). Diese Klauseln sind vorrangig vor den nationalen Vorschriften (u. a. § 50d Abs. 8 und 9 EStG) anzuwenden.

Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin

www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 20. Juni 2013
BETREFF Anwendung von Subject-to-tax-, Remittance-base- und Switch-over-Klauseln nach den
Doppelbesteuerungsabkommen unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom
17. Oktober 2007 -I R 96/06 -(BStBl 2008 II S. 953)
BEZUG TOP 3.1 der Sitzung ASt II/13 vom 4. bis 6. Juni 2013;
Mein Schreiben vom 17. Mai 2013
– IV B 2 – S 1300/09/10006 –
GZ IV B 2 – S 1300/09/10006
DOK 2013/0539717
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt hinsichtlich der Anwendung von Subject-to-tax-, Remittance-base- und
Switch-over-Klauseln nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Folgendes:
1. Allgemeines
DBA können unterschiedliche Regelungen enthalten, um zu verhindern, dass die Abkommensanwendung zur Nichtbesteuerung von Einkünften bzw. zur ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen führt. Je nach Ausgestaltung dieser Bestimmungen
unterscheidet man hauptsächlich zwischen Rückfall- bzw. Subject-to-tax-Klauseln
(Besteuerungsvorbehalten), Remittance-base-Klauseln (Überweisungsklauseln) und Switchover-Klauseln (Umschaltklauseln). Diese Klauseln sind vorrangig vor den nationalen
Vorschriften (u. a. § 50d Absatz 8 und 9 EStG) anzuwenden.

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1300 / 09 / 10006 vom 20.06.2013

 

 

 

 

Firmeninsolvenzen steigen im 1. Quartal 2013 um 0,8 Prozent

Die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland ist im 1. Quartal 2013 gestiegen. Insgesamt wurden in den ersten drei Monaten des Jahres 7.460 Unternehmen zahlungsunfähig. Das entspricht einem leichten Anstieg um 0,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresquartal. Zu diesem Ergebnis kommt die aktuelle Studie „Firmeninsolvenzen 1. Quartal 2013“ der Wirtschaftsauskunftei Bürgel.

„Für das Jahr 2013 prognostizieren wir einen leichten Anstieg von einem Prozent auf knapp 30.000 Unternehmensinsolvenzen“, kommentiert Bürgel Geschäftsführer Dr. Norbert Sellin die aktuellen Zahlen. Damit werden die Firmeninsolvenzen nach drei Jahren rückläufiger Zahlen 2013 wieder ansteigen.

„Die schwache Konjunktur im 4. Quartal 2012 wirkt sich aktuell nachgelagert auf die Zahl der Firmeninsolvenzen aus“, so Dr. Sellin. Die wirtschaftliche Lage in Deutschland hat sich zwar im 1. Quartal 2013 wieder etwas stabilisiert. Das Wachstum betrug in den ersten drei Monaten 0,1 Prozent – allerdings deuteten viele Indikatoren der Wirtschaftsexperten auf ein stärkeres Plus hin. Viele Impulse für die Wirtschaft kamen dabei in den ersten drei Monaten vor allem von den privaten Haushalten, die Ihre Ausgaben aufgrund gestiegener Löhne und einer stabilen Beschäftigungslage erhöhten. Die Unternehmen in Deutschland investierten hingegen aufgrund der Verunsicherung durch die Schuldenkrise weniger und die deutschen Exporteure leiden weiter unter der schwächelnden Weltwirtschaft.

Nordrhein-Westfalen führt die Insolvenzstatistik bei den absoluten Zahlen mit 1.949 zahlungsunfähigen Unternehmen an. Aber auch Bayern (965 Firmeninsolvenzen), Baden-Württemberg (798), Niedersachsen (747) und Hessen (543) weisen im absoluten Vergleich hohe Werte auf.

Im relativen Vergleich mit Fokus auf die Firmendichte in den Bundesländern zeigt sich ein differenziertes Bild. Bei der Betrachtung der Firmeninsolvenzen je 10.000 Unternehmen führt Bremen die Insolvenzstatistik an (35 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen). Über dem Bundesdurchschnitt von 24 zahlungsunfähigen Unternehmen je 10.000 Firmen rangieren auch Sachsen-Anhalt (32 Fälle je 10.000 Firmen), Nordrhein-Westfalen (30), Sachsen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen (je 28), Thüringen (26), Saarland sowie Berlin (je 25). In Bayern mit 17 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen, gefolgt von Baden-Württemberg (18) sowie Brandenburg (19) gab es die wenigsten Insolvenzen.

Die Entwicklung leicht steigender Firmeninsolvenzzahlen zeigt sich nicht in allen Bundesländern. Acht Länder verzeichnen sogar rückläufige Zahlen. Den stärksten Rückgang meldete Thüringen mit 5,2 Prozent weniger zahlungsunfähigen Firmen im Vergleich zum Vorjahresquartal. Weniger Insolvenzen gab es auch in Brandenburg (minus 5,1 Prozent), Baden-Württemberg (minus 3,3 Prozent), im Saarland (minus 2,2 Prozent) sowie in Niedersachsen (minus 1,3 Prozent), Bayern (minus 1,2 Prozent), Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz (minus 0,6 Prozent). Einen starken Anstieg verbucht Sachsen-Anhalt mit sieben Prozent mehr Firmeninsolvenzen. Ebenso steigen die Fallzahlen in Berlin (plus 6,4 Prozent), Hamburg (plus 6,3 Prozent), Sachsen (plus 5,6 Prozent) und Mecklenburg-Vorpommern (plus 4,9 Prozent).

Der Negativtrend, dass viele Jungunternehmen von Insolvenzen betroffen sind, setzt sich auch 2013 fort. Mehr als ein Viertel (26 Prozent) aller Insolvenzen im 1. Quartal 2013 wurden von Firmen angemeldet, die nicht länger als 2 Jahre am Markt aktiv waren. Gerade in der Startphase sorgt vor allem eine fehlende Kapitalausstattung für Finanzierungsschwierigkeiten. Auch scheitern Neugründungen, wenn sich deren Geschäftsideen als nicht marktgerecht erweisen. Zudem machen den Gründern vor allem Marktveränderungen, strategische Fehlentscheidungen und mangelnde interne Kompetenz zu schaffen.

GmbHs sind im 1. Quartal 2013 am stärksten von Firmeninsolvenzen betroffen. Ihr Anteil an der Insolvenzstatistik macht 35,5 Prozent aus. Auch die Gewerbebetriebe gehören zu den am stärksten betroffenen Rechtsformen: Knapp jedes dritte zahlungsunfähige Unternehmen ist ein Gewerbebetrieb (Anteil: 31,6 Prozent; absolut: 2.360).

Den mittlerweile drittstärksten Anteil von 5,8 Prozent am Firmeninsolvenzgeschehen in Deutschland macht die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) aus.

Die Hauptursachen für Unternehmenspleiten bleiben nach wie vor erstens das Ausbleiben neuer Aufträge bzw. Stornierung oder die Verschiebung bereits erteilter Aufträge. Auch das Zahlungsverhalten von Kunden wirkt sich unmittelbar auf die Liquidität von Unternehmen aus. Insbesondere Unternehmen, die mit hohen Zahlungsausfällen kämpfen müssen, haben nur einen begrenzten Finanzierungsspielraum. So werden Dominoeffekte angestoßen, die mit Zahlungsverzögerungen, Liquiditätsengpässen und Finanzierungsschwierigkeiten beginnen und schließlich manches Unternehmen in die Insolvenz treiben. Aktuell sind rund 20 Prozent der insolventen Unternehmen von Dominoeffekten betroffen. Zudem sind oftmals Managementfehler für ein erhöhtes Insolvenzrisiko verantwortlich. So können falsche Markteinschätzungen oder fehlerhafte Produktplanungen sowie Investitionsfehler zum Scheitern von Unternehmen führen. Auch die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit von Firmen kann zur Insolvenz führen.

Quelle: Bürgel, Pressemitteilung vom 26.08.2013

3.387,90 Euro Zweitwohnungssteuer/ Jahr zulässig

Die Stadt Baden-Baden darf für eine 146 m² große und vom Eigentümer selbst genutzte Zweitwohnung 3.387,90 Euro Zweitwohnungssteuer verlangen. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 24.06.2013 entschieden. Damit hatte die Berufung der Stadt Baden-Baden gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Erfolg, das einen Abgabenbescheid der Stadt wegen fehlerhafter Steuerberechnung beanstandet hatte.

Die Klägerin, eine russische Staatsangehörige, ist Eigentümerin einer 146 m² großen, von ihr selbst genutzten Zweitwohnung in Baden-Baden. Der Steuersatz der städtischen Zweitwohnungssteuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand, und zwar gestaffelt nach dessen Anteilen bis 2.500 Euro (20 %), über 2.500 Euro bis zu 5.000 Euro (27,5 %) und darüber (35 %). Wird eine Zweitwohnung selbst genutzt, kommt es auf die übliche Miete an, die anhand von Mieten für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung geschätzt wird. Für die Wohnung der Klägerin schätzte die Stadt die übliche Jahresmiete auf etwas über 11.000 Euro, indem sie den steuerlichen Einheitswert auf der Basis der Jahresrohmiete von 1964 anhand von Mietpreissteigerungen hochrechnete. Ausgehend davon setzte sie die jährliche Zweitwohnungssteuer auf 3.387,90 Euro fest. Die Klägerin rügte, schon die Höhe der Steuer verletze ihr Eigentumsgrundrecht. Außerdem sei die Schätzung fehlerhaft. Der VGH folgte dem nicht und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids.

Die festgesetzte Zweitwohnungssteuer sei mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere der Höhe nach nicht unverhältnismäßig. Die Steuerbelastung der Klägerin, die ca. 30 % des geschätzten jährlichen Mietaufwands zu bezahlen habe, überschreite zwar die in der Rechtsprechung teilweise als kritisch angesehene Schwelle von 20 % des Mietaufwands. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung sei jedoch nicht entscheidend, ob ein bestimmter – mehr oder weniger willkürlich festgelegter – Steuersatz überschritten werde. Denn die Zweitwohnungssteuer bezwecke auch, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, um das Wohnungsangebot für Einheimische zu erhöhen. Es komme deshalb darauf an, ob die Höhe der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung wirtschaftlich unmöglich mache. Das sei hier nicht der Fall. Der Steuersatz bewirke nicht, dass in Baden-Baden allgemein keine Zweitwohnungen mehr unterhalten werden könnten. Seit Inkrafttreten der Satzung im Jahre 2009 habe es mehr als 260 Zweitwohnungssteuerfälle im Jahr gegeben. Eine abnehmende Tendenz sei nicht feststellbar. Im Gegenteil habe es 2012 einen Höchststand von 342 Fällen gegeben, der 2013 mit 336 Fällen nur geringfügig unterschritten worden sei.

Auch die Schätzung des jährlichen Mietaufwands sei im Ergebnis rechtmäßig. Zwar sei die von der Stadtverwaltung praktizierte Methode, den steuerlichen Einheitswert von 1964 anhand von Mietpreissteigerungen hochzurechnen, in der städtischen Zweitwohnungssteuersatzung nicht vorgesehen. Dieser Fehler wirke sich aber im Ergebnis nicht aus. Denn eine von der Stadt im Berufungsverfahren vorgelegte weitere Schätzung anhand von 11 Vergleichswohnungen zeige, dass der zugrunde gelegte jährliche Mietaufwand nicht überhöht sei. Danach wäre ein jährlicher Mietaufwand von 7,05 Euro/m² angemessen. Die Stadt habe bei der Klägerin aber nur 6,44 Euro/m² jährlichen Mietaufwand angesetzt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.08.2013 zum Urteil 2 S 2116/12 vom 24.06.2013

1. Halbjahr 2013: Staat erzielt Überschuss von 8,5 Milliarden Euro

Der Staat erzielte im ersten Halbjahr 2013 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes einen Finanzierungsüberschuss von 8,5 Milliarden Euro. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen (1.335,8 Milliarden Euro) errechnet sich daraus eine Quote von +0,6 %. Die Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung konnten damit von einer im europäischen Vergleich insgesamt günstigen Beschäftigungssituation und stabilen Wirtschaftsentwicklung im ersten Halbjahr 2013 profitieren.

Der Bund verringerte sein Finanzierungsdefizit im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum um knapp 6 Milliarden Euro auf -2,2 Milliarden Euro. Die Länder erreichten im ersten Halbjahr 2013 einen Überschuss von 1,2 Milliarden Euro, nachdem sie im entsprechenden Vorjahreszeitraum knapp einen ausgeglichenen Haushalt verfehlt hatten (-30 Millionen Euro). Bei den Gemeinden erhöhte sich der Überschuss im Vorjahresvergleich um 1 Milliarde Euro auf rund 5,3 Milliarden Euro. Der Überschuss der Sozialversicherung belief sich auf 4,3 Milliarden Euro und fiel damit erwartungsgemäß deutlich niedriger aus als bisher. Gründe hierfür waren zum Beispiel die Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge und der Wegfall von Zuschüssen aus dem Bundeshaushalt.

Die Einnahmen des Staates beliefen sich im ersten Halbjahr 2013 auf 604,5 Milliarden Euro und waren um rund 16,3 Milliarden Euro höher (+2,8 %) als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Ausgaben des Staates entwickelten sich nahezu parallel mit den Einnahmen und stiegen im ersten Halbjahr 2013 um 15,8 Milliarden Euro (+2,7 %) auf 596,0 Milliarden Euro.

Die wichtigste Einnahmequelle des Staates sind die Steuern, die mit 321,4 Milliarden Euro gut die Hälfte der gesamten Einnahmen ausmachen. Der Zuwachs bei den Steuereinnahmen blieb mit +3,8 % im ersten Halbjahr 2013 hoch und stützte sich insbesondere auf die Entwicklung der Einkommen- und Vermögensteuern, die um 6,3 % höher ausfielen. Hierbei lag der Zuwachs bei der Lohnsteuer im ersten Halbjahr bei 5,6 %. Überdurchschnittlich stark erhöhten sich die Einnahmen aus der veranlagten Einkommensteuer (+12,8 %), der Gewerbesteuer (+8,4 %) und der Körperschaftsteuer (+8,1 %). Der Anstieg bei den Produktions- und Importabgaben, zu denen beispielsweise die Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern gezählt werden, ist wegen der insgesamt schwächeren konjunkturellen Entwicklung zu Jahresbeginn mit +1,0 % eher verhalten ausgefallen. Die Sozialbeiträge an den Staat sind um 2,3 % auf 222,8 Milliarden Euro merklich angestiegen, obwohl die Absenkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung um 0,7 Prozentpunkte rechnerisch zu einem Einnahmeausfall von gut 3 Milliarden Euro pro Halbjahr führt.

Die Ausgaben des Staates erhöhten sich im ersten Halbjahr 2013 um 2,7 % auf 596,0 Milliarden Euro. Etwas moderater verlief dabei der Anstieg bei den monetären Sozialleistungen, dem mit deutlichem Abstand größten Ausgabenblock des Staates: Für Leistungen wie Rentenzahlungen, Pensionen, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II wendete der Staat insgesamt 2,4 % mehr auf. Deutlich stärker stiegen dagegen die vom Staat gewährten sozialen Sachleistungen mit +4,4 %. Hier machte sich vor allem die Abschaffung der Praxisgebühr, die Anhebung der Honorare für niedergelassene Ärzte sowie sonstige Ausgabensteigerungen im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung bemerkbar. Die Ausgaben für die Vorleistungskäufe des Staates haben sich mit +4,3 % ebenfalls überdurchschnittlich erhöht. Dagegen war der Anstieg bei den Ausgaben für Arbeitnehmerentgelte mit +1,9 % unterdurchschnittlich. Deutlich rückläufig waren wiederum die Zinsausgaben (-3,9 %) und die Ausgaben für vom Staat getätigte Bruttoinvestitionen (-0,9 %).

Bei den Angaben handelt es sich um Daten in der Abgrenzung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995. Diese Angaben weichen aufgrund konzeptioneller Unterschiede teilweise deutlich von den ebenfalls vom Statistischen Bundesamt berechneten vierteljährlichen Kassenergebnissen des öffentlichen Gesamthaushalts ab.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 23.08.2013

Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässig

Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit einem am 22.08.2013 veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer privaten Beschwerdeführerin gegen den neuen geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin muss zunächst den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten. Dort ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Zweifel am einheitlichen Rundfunkbeitrag für Radio und Fernsehen zu einer teilweisen Befreiung von den Beiträgen führen können.

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass sie – obwohl sie seit Jahrzehnten grundsätzlich nur das Hörfunk-, und nicht auch das Fernsehangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nimmt – seit dem 1. Januar 2013 auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu einem einheitlichen Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro pro Monat herangezogen wird.

2. Der Verfassungsbeschwerde steht, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beitragsanteil für Fernsehen wendet, der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.

a) Auch wenn es unmittelbar gegen Parlamentsgesetze wie das Umsetzungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, mit dem der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag und der darin enthaltene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Landesrecht überführt wurden, keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt, folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer vor einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen muss. Damit soll neben einer Entlastung des Staatsgerichtshofs erreicht werden, dass der Staatsgerichtshof nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Von dieser Voraussetzung zur Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs kann der Staatsgerichtshof ausnahmsweise absehen, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Darüber hinaus ist die Beschreitung eines fachgerichtlichen Rechtswegs dann nicht geboten, wenn dies für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, insbesondere wenn sie offensichtlich aussichtslos erscheint.

b) Ausgehend von diesen Maßstäben muss die Beschwerdeführerin zunächst den Rechtsweg vor den Fachgerichten beschreiten. Von diesem Erfordernis kann hier nicht ausnahmsweise abgesehen werden.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auf dieser Grundlage ein entsprechender Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung ihres Beitrags um den Anteil für Fernsehen Erfolg haben könnte.

Anders als nach dem zum 1. Januar 2013 aufgehobenen Rundfunkgebührenstaatsvertrag hängt die Zahlungspflicht nun jedoch nicht mehr von dem zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgerät ab, sondern im privaten Bereich von der Inhaberschaft einer Wohnung. Dabei sieht der Staatsvertrag im privaten Bereich einen einheitlichen Rundfunkbeitrag vor, um die bisherigen gerätebezogenen Nachforschungen weitgehend überflüssig zu machen und die technische Konvergenz der heute in der Regel verwendeten Empfangsmedien zu berücksichtigen. Nach der Gesetzesbegründung kann die Beitragspflicht nicht durch den Einwand abgewendet werden, in der konkreten Wohnung erfolge keine Rundfunknutzung bzw. es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen, weil davon auszugehen sei, dass grundsätzlich in ganz Deutschland technisch der Empfang von Rundfunk ermöglicht werden könne. Daher ist die von der Beschwerdeführerin aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangte Ermäßigung auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages möglicherweise ausgeschlossen.

Zu beachten ist jedoch, dass es sich auch nach der neuen Rechtslage bei dem „Rundfunkbeitrag“ – wie bei der alten „Rundfunkgebühr“ – nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. „Vorzugslast“ handeln soll. Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird. Legitimierender Grund für eine „Vorzugslast“ ist unter anderem der Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen. „Vorzugslasten“ müssen unter anderem dem Äquivalenzprinzip genügen. Dieses ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt, dass Vorzuglasten – wie Gebühren und Beiträge – in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen. Demgegenüber unterscheidet weder das Grundgesetz noch die Landesverfassung begrifflich zwischen einer „Gebühr“ und einem „Beitrag“. Verfassungsrechtlich ist lediglich eine Abgrenzung zur Steuer notwendig, weil diese gerade keine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates darstellt.

Die Inhaberschaft einer Wohnung stellt als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der Rundfunkbeitrag abschöpfen will. Vielmehr wird aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung besteht. Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe fordert jedoch einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann. Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich der alten gerätebezogenen Rundfunkgebühren entschieden, dass es gerechtfertigt ist, wenn die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus geknüpft wird, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird. Der Leistungsbezug wurde damals durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet. Dieser Tatbestand steht jedoch in einer engeren Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk als die bloße Inhaberschaft einer Wohnung.

Ob vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich zulässig auch demjenigen die Widerlegung der Nutzungsvermutung versagt werden kann, der einen erheblichen Teil des Rundfunkangebots – nämlich das Fernsehen – generell bewusst nicht nutzt und dies nachweisen kann, ist in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten.

Diese offene Frage, für die nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch einfachrechtliche Erwägungen maßgeblich sind, sowie die sich im Falle der Zulässigkeit der Widerlegung der Nutzungsvermutung weiter stellende Frage, ob die bestehende Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierfür im Wege der Auslegung herangezogen werden kann oder ob der Staatsvertrag wegen des Fehlens einer speziellen Ausnahmeregelung verfassungswidrig ist, ist zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären. Diese sind in besonderer Weise zur Auslegung des einfachen Rechts, wozu auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehört, berufen. Zudem kann dort gegebenenfalls besser geklärt werden, welche Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu stellen sind.

Erwägungen, mit denen bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Typisierung und Pauschalierung und damit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann, stehen dem Einwand eines Beitragsschuldners, er nehme am Rundfunk nicht teil, jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Eine Typisierung und Pauschalisierung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn die dadurch hervorgerufenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Rundfunkverweigerer diese Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllen.

Quelle: StGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 22.08.2013 zum Beschluss 1 VB 65/13 vom 22.08.2013

Keine Betriebsaufgabe durch Erbteilung verpachteter Flächen

Das Niedersächsisches Finanzgericht hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es nicht zu einer Betriebsaufgabe führt, wenn landwirtschaftliches Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn jeder Erbe Flächen erhält, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße übersteigen (FG Niedersachsen, Urteil v. 2.7.2013 – 15 K 265/11; Revision zugelassen).


Ein Land- und Forstwirt, der seinen bisher selbstbewirtschafteten Betrieb verpachtet, kann wählen, ob er die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 EStG behandeln oder sein Betriebsvermögen während der Zeit der Verpachtung als sog. ruhenden Betrieb fortführen will. Streitig ist vorliegend die Rechtsfrage, ob eine Erbauseinandersetzung, bei der bisher landwirtschaftliches Betriebsvermögen einzelnen Miterben als alleiniges Eigentum zugewiesen wird, zwingend zur Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs führt.

Der Kläger ist Erbe seiner verstorbenen Mutter. Deren zuvor verstorbener Ehemann hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb zunächst selbst bewirtschaftet und später verpachtet. Gegenstand des Pachtvertrags waren mehrere Grundstücke. Die Einkünfte wurden als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt. Eine Betriebsaufgabeerklärung wurde nicht abgegeben. In einem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Der Kläger und seine Geschwister wurden als Erben nach dem Tod des zuletzt Versterbenden bestimmt. Hinsichtlich des Grundbesitzes wurde eine Teilungsanordnung getroffen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der landwirtschaftliche Betrieb durch die spätere Erbauseinandersetzung zerschlagen worden sei. Für die Erbengemeinschaft sei deshalb ein Aufgabegewinn zu ermitteln und die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Aufdeckung der stillen Reserven in das jeweilige Privatvermögen der Erben zu überführen.

Gibt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Verpachtung seines Betriebs keine Aufgabeerklärung ab, so führt er den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb – wenn auch in anderer Form – fort.

  • Geht der verpachtete Betrieb im Wege der Erbfolge über, treten die Erben in die Rechtsstellung des Verpächters ein. Bestand ursprünglich ein landwirtschaftlicher Betrieb, sind die Grundstücke in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben, solange sie nicht entnommen wurden oder der Betrieb aufgegeben wurde.
  • Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Betrieb stark verkleinert wird.
  • Als Faustregel für eine Mindestgröße, unterhalb derer kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb möglich ist, wird von der Finanzverwaltung und im Einzelfall in der Rechtsprechung eine Größe von 3.000 m² genannt (BFH, Urteil v. 5.5.2011 – IV R 48/08, m.w.N.).

Quelle: FG Niedersachsen online

Medikamente für die Hausapotheke sind ohne ärztliche Verordnung nicht steuerlich absetzbar

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 8. Juli 2013 (Az. 5 K 2157/12) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass Medikamente für die Hausapotheke (wie z. B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung nicht als sog. „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Kläger (Eheleute) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 (u. a.) Aufwendungen für Medikamente in Höhe von 1.418,03 Euro als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend und führten dazu aus, viele Medikamente würden wegen der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte z. B. auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel.

Das Finanzamt berücksichtigte nur die Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war, die übrigen Kosten (für die ohne Verordnung erworbenen Präparate) erkannte das Finanzamt nicht an.

Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Kläger die Zwangsläufigkeit der streitigen Aufwendungen „formalisiert“ hätten nachweisen müssen. Denn – so das Finanzgericht – dies sei in § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ausdrücklich angeordnet. Danach habe ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen. Diese Vorschrift sei zwar erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 in Kraft getreten. Dabei sei aber ausdrücklich angeordnet worden, dass die Vorschrift in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt sei, anzuwenden sei. Die rückwirkende Geltung der Vorschrift auch für die Vergangenheit sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn der Gesetzgeber habe insoweit die Rechtslage lediglich so geregelt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) entsprochen habe.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 23.08.2013 zum Urteil 5 K 2157/12 vom 08.07.2013

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2014

Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2014

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2014 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden.

Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2014“ werden hiermit bekannt gemacht.

Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausgefüllt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I Seite 522).

– Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2014

– Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2014

Quelle: BMF, Bekanntmachung IV C 5 – S-2533 / 13 / 10006 vom 22.08.2013

Bundesverfassungsgericht wird sich mit dem Solidaritätszuschlag beschäftigen

FG Niedersachsen legt BdSt-Musterverfahren vor

Das Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler zum Solidaritätszuschlag wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, teilt am 21.08.2013 das Niedersächsische Finanzgericht mit. „Nun wird das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob die Steuerzahler zu Unrecht noch immer den ungeliebten Soli zahlen müssen. Die Parteien sollten die Zweifel des Finanzgerichts an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zum Anlass nehmen, schnellstmöglich den Ausstieg aus dem Soli zu verkünden“, kommentiert Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, den erneuten Vorlagebeschluss.

In seinem Musterverfahren weist der Bund der Steuerzahler unter anderem auf folgende Aspekte hin, die einer verfassungsmäßigen Erhebung des Solidaritätszuschlags entgegenstehen:

  • Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe und darf als solche nicht dauerhaft erhoben werden. Der Soli steht nur dem Bund zu und stört damit die verfassungsrechtlich verankerte Finanzverfassung, die die Steuereinnahmenverteilung zwischen Bund, Länder und Gemeinden regelt.
  • Aufgrund verschiedener Vorschriften im Einkommensteuergesetz ergibt sich eine unterschiedlich hohe Belastung mit dem Soli bei unterschiedlichen Einkunftsarten. So sind beispielsweise gewerbliche Einkünfte und ausländische Einkünfte bevorteilt. Damit wird der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingehalten. (*)

Auch das Niedersächsische Finanzgericht hat am 21.08.2013 in einer mündlichen Verhandlung diese Punkte aufgegriffen. Im Ergebnis ist der „Soli“ für die niedersächsischen Richter damit verfassungswidrig und deshalb legen sie das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor.

Reiner Holznagel: „Abermals muss das Bundesverfassungsgericht über eine Steuer entscheiden, weil der Gesetzgeber ohne Rücksicht auf die Verfassung an einer sprudelnden Einnahmequelle festhält. Der Soli ist aber kein Spielball der Politiker und er darf auch nicht für die Ewigkeit festgezurrt werden. Deshalb wäre es gut, wenn die obersten Richter einen Abbaupfad vorgeben würden.“

(*) Das Niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig, weil gleichgelagerte Sachverhalte ungleich behandelt werden. Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Das Gericht zeigt dies an einem Arbeitnehmerfall auf. Im Beispielsfall leben beide Arbeitnehmer in Deutschland, sind beim selben Arbeitgeber tätig und erzielen gleich hohe Einkünfte. Der Unterschied besteht darin, dass der eine Arbeitnehmer in Deutschland und der andere nur wenige Meter über die Grenze in einer Zweigstelle in Liechtenstein arbeitet. Durch die Anrechnung der in Liechtenstein gezahlten Einkommensteuer mindert sich die Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer, was wiederum zu einer niedrigeren Festsetzung des Solidaritätszuschlags führt. Dies ist sachlich aus Sicht des Gerichts nicht zu rechtfertigen.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 21.08.2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin