Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG bei sog. „abgesetzten Beständen“

Bei Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 43b EStG kann der Schuldner der Kapitalerträge vom Steuerabzug Abstand nehmen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vorlegt (§ 50d Abs. 2 Satz 1 EStG).

Durch die Verlagerung des Steuerabzugs bei girosammelverwahrten inländischen Aktien auf die letzte inländische auszahlende Stelle durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2011 (BStBl I Seite 1126) nimmt der Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug allerdings nicht mehr vor. Vielmehr wird die Bruttodividende über die Hauptzahlstelle der ausschüttenden Aktiengesellschaft an Clearstream Banking (Clearstream) weitergeleitet. Clearstream nimmt auf Grundlage des belieferten Bestandes zum Dividendenstichtag die Verteilung der Dividende im Rahmen des Dividendenregulierungsprozesses vor. Clearstream behält entweder selbst Kapitalertragsteuer als letzte inländische auszahlende Stelle ein oder leitet die Bruttodividende über die Verwahrkette an die letzte inländische auszahlende Stelle weiter, die in diesem Fall den Steuerabzug vornimmt.

Eine inländische auszahlende Stelle kann allerdings nicht vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 2 EStG Abstand nehmen, da dies nach dem Wortlaut der Norm dem Schuldner der Kapitalerträge vorbehalten ist.

Um auch zukünftig die Abstandnahme vom Steuerabzug in den Fällen der Schachtelbeteiligung nach § 43b EStG zu gewährleisten, haben Kunden von Clearstream jedoch die Möglichkeit, bei Clearstream verwahrte (Teil-)Bestände als so genannte „abgesetzte Bestände“ zu behandeln. Die „abgesetzten Bestände“ werden auf einem besonderen Unterkonto verbucht. Der Kunde erhält über die Absetzung eine Anzeige.

Die Absetzung bewirkt, dass Clearstream für diese Bestände die Dividende nicht von der Hauptzahlstelle anfordert, weil diese Bestände nicht am Dividendenregulierungsprozess der Clearstream Banking teilnehmen. Die Auszahlung der Dividende erfolgt in diesem Fall durch die Hauptzahlstelle der ausschüttenden Aktiengesellschaft. Es wird in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn die Hauptzahlstelle des Emittenten gegen Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG und des Nachweises der Absetzung des Bestandes die Dividende ohne Steuerabzug an den Gläubiger der Kapitalerträge auszahlt.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 1 – S-2411 / 0:001 vom 05.07.2013

Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5. Juli 2013 das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts gebilligt. Es kann damit Bundespräsident Gauck zur Unterschrift vorgelegt werden.

Das Gesetz gestaltet die Prozesskostenhilfe, die allen Bürgern Rechtsschutz unabhängig von ihren Einkünften garantiert, künftig deutlich effizienter. Die Länder hatten den Beschluss des Bundestages am 7. Juni des Jahres in den Vermittlungsausschuss verwiesen, um eine Entlastung der Justizhaushalte der Länder zu erreichen. Bund und Länder einigten sich am 26. Juni jedoch darauf, das Gesetz unverändert zu bestätigen.

Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 05.07.2013

Durchbruch für den elektronischen Rechtsverkehr

Der Gesetzentwurf zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten hat am 05.07.2013 den Bundesrat passiert. Hierzu erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Durch die Neuregelungen wird die Justiz an die moderne elektronische Kommunikationsinfrastruktur angeschlossen. Der elektronische Zugang zum Recht wird so für alle Bürgerinnen und Bürger spürbar und nachhaltig erleichtert und überdies beschleunigt Ich freue mich sehr, dass dieser wichtige Durchbruch zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs nun gelungen ist.

Überall dort, wo es möglich und sinnvoll ist, wird der gerichtliche Posteingang und Postausgang von Papier auf die elektronische Form umgestellt. Zu diesem Zweck wird der qualifizierten elektronischen Signatur sichere Übermittlungswege als Alternativen zur Seite gestellt. Durch klare bundeseinheitliche Regelungen für den elektronischen Rechtsverkehr wird dabei das notwendige Vertrauen bei den Verfahrensbeteiligten geschaffen.

Die Anliegen blinder und sehbehinderter Verfahrensbeteiligter wird in dem Gesetz besonders berücksichtigt. Ausdrücklich ist daher die Barrierefreiheit im elektronischen Rechtsverkehr vorgeschrieben.

Das Gesetz enthält weitere Neuregelungen, die die Entwicklung in der digitalen Welt in den Verfahrensordnungen nachzeichnen und dadurch Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaft schaffen. Dies sind zum Beispiel besondere Vorschriften über die Beweiskraft von De-Mail-Nachrichten und über den Beweiswert von gescannten öffentlichen Urkunden im Prozess.

Zum Hintergrund
Die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ist in Deutschland bisher in den zehn Jahren seit der Einführung hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Im Gegensatz zum außerprozessualen Geschäftsverkehr, der in vielen Bereichen inzwischen weitgehend auf elektronischem Wege erfolgt, basiert die Kommunikation mit der Justiz noch fast ausschließlich auf Papier. Gründe hierfür sind zum einen die mangelnde Akzeptanz der – für die formgerechte Einreichung bislang notwendigen – qualifizierten elektronischen Signatur. Zum anderen ist die Einreichung elektronischer Dokumente noch immer längst nicht bei jedem deutschen Gericht möglich.

Seit dem Jahr 2012 steht mit der De-Mail ein weiterer Übermittlungsweg zur Verfügung, dessen Vorteile (z. B. Authentifizierung der Benutzerkonten) im allgemeinen Geschäftsverkehr und bei der Kommunikation mit Behörden, aber auch speziell für E-Justice genutzt werden können. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird daneben bis 2016 elektronische Anwaltspostfächer einrichten, die auf der Grundlage eines sicheren Verzeichnisdienstes ein hohes Authentifizierungsniveau erreichen.

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts über den Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz am 19. Dezember 2012 ist dieser in Bundesrat und Bundestag beraten worden. Dabei haben sich in einzelnen Punkten Änderungen ergeben: Über den Regierungsentwurf hinaus wird insbesondere nach dem Vorbild des Anwaltspostfachs ein Behördenpostfach auf Basis des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) entstehen und die Einführungsphase mit Rücksicht auf die Belange der Länder flexibler gestaltet. Die Vorschriften über die Barrierefreiheit wurden zudem weiter ausgebaut. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten enthält demnach im Wesentlichen folgende Regelungen:

1. Weitere Öffnung der Justiz für elektronische Eingänge
In die Zivilprozessordnung und in die anderen Verfahrensordnungen wird eine Regelung eingefügt, die eine anwenderfreundliche Kommunikation per De-Mail sowie – aus dem elektronischen Anwaltspostfach und aus dem Behördenpostfach – über das EGVP an das Gericht ermöglicht. Um künftige Technologien für die Justiz zeitnah nutzbar zu machen, können durch Rechtsverordnung der Bundesregierung weitere sichere elektronische Übermittlungswege zugelassen werden. Die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur ist für eine Formwahrung nicht mehr erforderlich, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wird. Die zulässigen Dateiformate werden bundeseinheitlich durch Rechtsverordnung festgelegt. Ein fehlerhaftes Format führt auch bei fristgebundenen Prozesshandlungen nicht zum sofortigen Rechtsverlust, sondern kann unabhängig vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes korrigiert werden, wenn nach der Fehlermeldung des Gerichts unverzüglich das elektronische Dokument im richtigen Format eingereicht wird.
Auch die Mahngerichte werden für elektronische Eingänge weiter geöffnet. Nach dem Gesetz können ab 1. Januar 2018 Mahnanträge und Anträge auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids durch die elektronische Identifizierungsfunktion des neuen Personalausweises (nPA) signiert werden. Dieser Identitätsnachweis erzeugt ein für den Mahnantrag hinreichendes Authentifizierungsniveau.

2. Fortentwicklung des Zustellungsrechts
Die Justiz übermittelt Urteile, Beschlüsse, Schriftsätze und Ladungen nach wie vor nahezu ausschließlich in Papierform. Die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ließen bisher eine Umstellung auf eine elektronische Zustellung noch nicht zu. Bis 2016 wird für jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach auf der Grundlage eines sicheren Verzeichnisdienstes bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingeführt; dem im Wesentlichen entsprechend wird ein elektronisches Postfach für Behörden eingerichtet. Außerdem steht mit De-Mail ein neuer sicherer Übermittlungsweg für elektronische Dokumente zur Verfügung. Das Zustellungsrecht wird an diese technische Entwicklung angepasst. Gerichtliche Dokumente können künftig auf einem der sicheren Übermittlungswege rechtssicher, schnell und kostengünstig zugestellt werden. Als Zustellungsnachweises ist im Gesetz ein strukturiertes elektronisches Empfangsbekenntnis vorgesehen, das an die Justiz zurückgesandt wird.

3. Rechtssicheres ersetzendes Scannen
Scannprodukte haben nicht den Beweiswert von Papierurkunden, so dass das ersetzende Scannen zu einem Beweisverlust führt. Da eine elektronische Archivierung erhebliche Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Papierarchiv bietet, wird eine neue Beweisvorschrift geschaffen, die dem Scannprodukt einer öffentlichen Urkunde einen höheren Beweiswert verleiht, wenn das Scannen von einer Behörde oder einem Notar durchgeführt wird und die notwendigen Sicherheitsstandards eingehalten werden.

4. Beweissichere elektronische Erklärungen über De-Mail abgeben und empfangen
Die De-Mail-Infrastruktur bietet die Chance, den elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr beweissicher auszugestalten, ohne dass der Nutzer über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen muss. Bei einer vom Provider qualifiziert elektronisch signierten Absenderbestätigung ist die von dem De-Mail-System gewährleistete Authentizität und Integrität ausreichend, um von einem Anschein für die Echtheit einer per De-Mail abgegebenen Erklärung auszugehen. Diese Erhöhung des Beweiswertes eines per De-Mail versandten elektronischen Dokuments ist durch eine Ergänzung der Beweisregeln in der Zivilprozessordnung umgesetzt.

5. Einführung eines Schutzschriftenregisters
Zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe für Rechtsanwälte und Justiz wird ein zentrales länderübergreifendes Schutzschriftenregister (vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen einen erwarteten Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung) errichtet werden. Dieses wird auf den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit erstreckt. Gerichte erhalten elektronischen Zugang. Eine im Schutzschriftenregister eingestellte Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten eingereicht; für Rechtsanwälte besteht ab 2017 eine Nutzungspflicht.

6. Barrierefreier Zugang
Eine zentrale Bedingung für die Chance auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist ein barrierefreier Zugang zu den Gerichten. Der Gesetzentwurf gewährleistet, dass der elektronische Zugang zur Justiz selbst barrierefrei ausgestaltet ist: In § 191a GVG ist künftig vorgesehen, dass die Übermittlungswege und elektronische Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr barrierefrei zu gestalten sind. Gleiches gilt für elektronische Formulare und die Ausgestaltung des besonderen Postfachs der Rechtsanwälte und des Schutzschriftenregisters.

7. Zeitplan für das Inkrafttreten
Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sollen schrittweise in Kraft treten. Schon am Tag nach der Verkündung tritt die Vorschrift über den Beweiswert von Scannprodukten in Kraft, damit auf diesem Gebiet Rechtssicherheit eintritt. Am 1. Juli 2014 sollen die Beweisvorschrift für De-Mail-Nachrichten sowie die Vorschriften Gültigkeit erlangen, die eine Zustellung von Urteilen und Beschlüssen nicht mehr in Ausfertigung, sondern nur noch in beglaubigter Abschrift vorsehen. Zum 1. Januar 2016 sollen die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische Anwaltspostfach in Kraft treten.

Ab 1. Januar 2018 soll der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges eröffnet sein. Da einzelne Länder für die Einrichtung der notwendigen IT-Infrastruktur mehr Zeit benötigen, erlaubt der Entwurf, das Inkrafttreten der Zugangsregelungen durch Länderverordnung bis zum 1. Januar 2020 hinauszuschieben. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist der elektronische Zugang zu den Gerichten bundeseinheitlich eingeführt. Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der Freiwilligkeit im betreffenden Land vorauszugehen hat. Bundesweit tritt die Nutzungspflicht 2022 in Kraft.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 05.07.2013

DStV begrüßt Einführung der PartG mbB

Der Bundesrat hat am 5. Juli 2013 dem Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) zugestimmt. Zuvor hatte der Deutsche Bundestag bereits am 13. Juni 2013 das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Es kann damit noch in diesem Sommer in Kraft treten.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung als wichtige Maßnahme zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. DStV-Präsident StB/WP Harald Elster betont: „Die PartG mbB ist die richtige Antwort auf die seit einigen Jahren zu beobachtenden Tendenzen zur Wahl ausländischer Gesellschaftsformen wie die Limited Liability Partnership (LLP).“ Im deutschen Recht – so Elster weiter – wird damit endlich eine neue Gesellschaftsform geschaffen, die den Besonderheiten freiberuflicher Zusammenschlüsse gerecht wird, eine angemessene Haftungsbegrenzung für Berufsfehler vorsieht und den Verbraucher durch eine entsprechende Versicherung schützt.

Mit der PartG mbB können auch Steuerberater zukünftig die persönliche Haftung der Partner für berufliche Fehler ausschließen und die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken. Die Mindestsumme der hierfür erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung beträgt für Steuerberater ebenso wie für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer 1 Mio. Euro.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Pressemitteilung vom 05.07.2013

Finanztransaktionssteuer: breiter Anwendungsbereich, Rentenfonds und KMU bleiben verschont

Das Parlament hat am 3. Juli 2013 erneut auf die Einführung einer Finanztransaktionssteuer in 11 EU-Ländern gedrungen. Die Besteuerung des Handels mit Anteilen und Anleihen soll mindestens 0,1 % betragen, während im Derivathandel 0,01 % vorgesehen sind. Niedrigere Raten sollten bis 1. Januar 2017 für den Handel mit Staatsanleihen und für Pensionsfonds gelten. Steuerhinterziehung darf sich nicht rechnen: Erst die Bezahlung der Steuer garantiert eine rechtmäßige Übertragung der Rechte.

Die Berichterstatterin des Parlaments, Anni Podimata (S&D, GR) erklärte: „Wir haben eine konsistente Linie durchgezogen. Wir sind davon überzeugt, dass der Finanzsektor auf diesem Weg seinen Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten kann und sich wieder verstärkt seiner ursprünglichen Aufgabe widmen wird, nämlich im Dienste der Realwirtschaft zu stehen.“

Das Parlament unterstützt in seiner Entschließung den Vorschlag der Kommission, die Finanztransaktionssteuer (FTT) auf ein möglichst breites Spektrum von Finanzinstrumenten zur Anwendung zu bringen. Zugleich fordern die Abgeordneten, Ausnahmen für den Handel mit KMU-Anteilen und für Pensionsfonds, um deren geringeren Spekulationsrisiken Rechnung zu tragen.

Steuerraten
Der Text übernimmt die von der Kommission vorgeschlagenen Steuersätze von 0,1 % für den Handel mit Anteilen und Anleihen, und 0,01 % für den Handel mit Derivaten. Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, höhere Steuersätze für außerbörsliche Finanztransaktionen festzusetzen, da letztere weniger kontrolliert und weniger transparent abgewickelt werden.

Der Handel mit Staatsanleihen und Transaktionen durch Pensionsfonds sollte hingegen bis 1. Januar 2017 nur mit 0,05 % (Anteile und Anleihen) bzw. 0,005 % (Derivathandel) versteuert werden. In der Entschließung fordern die Abgeordneten zudem die Europäische Kommission auf, bei künftigen Performance-Evaluierungen der FTT besonderes Augenmerk den für Rentenfonds geltenden Steuersätzen zu widmen.

Steuerumgehung: zu teuer und zu riskant
Der angenommene Text plädiert dafür, die Umgehung der FTT potenziell teurer werden zu lassen als ihre Bezahlung. Die rechtmäßige Übertragung der Rechte an Papieren soll erst mit Bezahlung der Steuer gewährleistet sein.

Nächste Schritte
Das Europäische Parlament hat nur beratende Rolle in Steuerfragen. Es liegt nun an den 11 Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit zur Einführung der FTT teilnehmen, eine Einigung zu finden.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 03.07.2013

„Sensibilisierungswoche“ als Arbeitslohn

Ein Unternehmen bot seinen Mitarbeitern im Rahmen eines sog. Demografieprojekts ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil (sog. Sensibilisierungswoche) an. Das Unternehmen bat das Finanzamt um Auskunft über die lohnsteuerliche Behandlung der Kosten für die Teilnahme an diesem Seminar, die sich pro Mitarbeiter auf ca. 1.300 Euro (abzüglich Krankenkassenzuschüsse) beliefen.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich um Arbeitslohn handele, wobei der Freibetrag für Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung in Höhe von 500 Euro abgezogen werden könne. Dagegen wendete sich das klagende Unternehmen und machte geltend, die angebotene Maßnahme liege ganz überwiegend in seinem eigenen Interesse, so dass es am Entlohnungscharakter fehle.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Die Zuwendung stelle Arbeitslohn dar, da es sich bei der Sensibilisierungswoche um eine allgemein-gesundheitspräventive Maßnahme handele. Dafür sprächen neben der Verwendung der Bezeichnungen „Demografieprojekt“ und „Präventionsmaßnahme“ im Sinne des Sozialrechts die bezweckte Vermittlung von Erkenntnissen über einen gesunden Lebensstil sowie der Inhalt des vorgelegten Wochenplans. Zudem bestehe keine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Teilnahme, sie seien vielmehr gezwungen, Fahrtkosten und Freizeit dafür aufzuwenden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 04.07.2013 zum Urteil 16 K 922/12 vom 18.04.2013

 

Finanzgericht Düsseldorf, 16 K 922/12 L

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 922/12 L
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

1Tatbestand

2Streitig ist, ob die Teilnahme von Arbeitnehmern der Klägerin an einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil („Sensibilisierungswoche“) als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist. Gegenstand der Klage ist die Erteilung einer Anrufungsauskunft gem. § 42 e des Einkommensteuergesetzes (EStG).

3Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 12.10.2010 den Beklagten um Auskunft über die lohnsteuerliche Behandlung eines Angebots im Rahmen eines „Demografieprojekts“ ersucht. Bereits im Vorfeld des Auskunftsersuchens hatte es Besprechungen zwischen Vertretern der Klägerin und des Beklagten gegeben. Am 15.9.2010 waren Unterlagen unter der Bezeichnung „……. Das Gesundheitsprogramm der „A“ GmbH“ übergeben worden, auf deren Inhalt verwiesen wird.

4Die Klägerin, so heißt es in dem Auskunftsersuchen, habe in Zusammenarbeit mit der „B“ AG hierzu ein Konzept entwickelt, das dazu dienen solle, die Beschäftigungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Motivation der aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Unter anderem werde ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil angeboten (sog. Sensibilisierungswoche). Das Angebot richte sich an sämtliche Mitarbeiter der Klägerin. Eine Verpflichtung zur Teilnahme sei zwar beabsichtigt, aber gegen den Konzernbetriebsrat nicht durchsetzbar gewesen. Bei einer zugesagten Teilnahme bestehe aber Anwesenheitspflicht unter Androhung von Sanktionen. Teilnehmer hatten vorab einen dies regelnden Vertrag zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom 2.12.2010 hat die Klägerin ein Musterexemplar eines solchen Vertrages vorgelegt, auf das verwiesen wird. Die Kosten für die Teilnahme, die von der Klägerin auf ca. 1.300 Euro pro Mitarbeiter abzgl. zu erwartender Zuschüsse der Krankenkassen von bis zu 400 Euro beziffert wurden (Zusammensetzung: Übernachtungskosten für 6 Übernachtungen 204 Euro, Verpflegungskosten 330 Euro und Seminarkosten 766 Euro), hatte, mit Ausnahme der Fahrtkosten, die Klägerin zu tragen. Der jeweilige Mitarbeiter hatte für die Teilnahmewoche ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden. Die Fortsetzung der Maßnahmen an den jeweiligen Beschäftigungsstandorten, so hieß es, sei vorgesehen. Hierfür sei dann vor Ort ein Koordinator zuständig. Die Firma „B“ biete zudem in einem überregionalen Netzwerk Hilfestellung an.

5Der Klageschrift war überdies ein Wochenprogramm beigefügt. Daraus ergibt sich, dass die Veranstaltung am Montag um 8.00 Uhr begann und am Freitag um 11.30 Uhr endete. Die Veranstaltungen dauerten jeweils mindestens bis zum späten Nachmittag. Wegen des Inhalts der Veranstaltungen im Einzelnen wird auf das Programm Bezug genommen. Auf einem angehängten Einzelblatt wurde ein „Haus der Arbeitsfähigkeit“ vorgestellt, dessen Ausgangsebene mit „Gesundheit, körperl./psych. Leistungsfähigkeit“ bezeichnet ist.

6Die Klägerin meinte, bei einer steuerlichen Behandlung der kostenlosen Teilnahme als Arbeitslohn sei jedenfalls ein Betrag von 500 Euro nach § 3 Nr. 34 EStG i.V.m. §§ 20, 20 a des Sozialgesetzbuches (SGB) Teil V steuerfrei. Da jedoch die angebotene Maßnahme im ganz überwiegenden Interesse der Klägerin liege, fehle es bereits an dem Entlohnungscharakter, so dass die „Zuwendung“ insgesamt nicht steuerbar sei. Das angebotene Seminar sei wie ein fachspezifisches Fortbildungsseminar zu behandeln.

7(..)

8Der Beklagte hat sich der Argumentation der Klägerin nicht angeschlossen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung mit Bescheid vom 25.1.2011 eine für die Klägerin überwiegend negative Auskunft erteilt. Lediglich die Anwendung des § 3 Nr. 34 EStG komme in Betracht. In dem nachfolgenden Einspruchsverfahren hat die Klägerin, nunmehr nicht mehr vertreten durch ihre eigene Rechtsabteilung, sondern durch den Prozessvertreter, ihren Vortrag wie folgt modifiziert:

9Die individuellen Workshops während der Sensibilisierungswoche seien zielgruppenorientiert (Geschäftsleitung, Führungskräfte, Mitarbeiter und Betriebsräte). Im Anschluss daran folgten regelmäßige Führungswerkstätten, Fortbildungen und andere Veranstaltungen an den Standorten. Schwerpunkt des Programms sei, ein verändertes Führungsverhalten und ein anderes Miteinander-Umgehen anzustoßen. Das Modell ziele darauf ab, im Rahmen der Personal- und Organisationsentwicklung differenzierte Ansatzpunkte für Verbesserungen und Optimierungen zu definieren. Für jeden Arbeitsbereich seien genaue Ansatzpunkte der Verbesserung und Optimierung der Arbeit zu finden. Die Sensibilisierungswoche diene dazu, auf Individualebene eine Beurteilung der eigenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit vornehmen zu können, mit dem Ziel, selbständig Veränderungen einleiten zu wollen. Lediglich ein Nebeneffekt des Modells liege darin, dass es sich für den einzelnen Arbeitnehmer positiv auf sein gesundheitliches und soziales Wohlbefinden auswirken könne. Bei der Sensibilisierungswoche handele es sich nicht um eine Gesundheitswoche, die der Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit diene. Dementsprechend werde auch kein Arzt eingeschaltet. Vielmehr stünde die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens im Mittelpunkt der Betrachtung. Das Seminar sei vergleichbar mit Teambildungsmaßnahmen wie Survivalkursen oder Gruppenseminaren.

10Hierzu wurde ein Prospekt der „B“ eingereicht. Zur „zentralen Funktion der Sensibilisierungswoche“ heißt es in dem vorgelegten Material u.a., die Sensibilisierungswoche sei ein unverzichtbarer strategischer Grundpfeiler der Personal-, Persönlichkeits- und Organisationsentwicklung. Dem übrigen Inhalt ist zu entnehmen, es gehe insgesamt nicht um eigene gesundheitliche Aspekte der Teilnehmer, sondern darum, Führungsstil, Mitbestimmung und Umgang und Kommunikation im Hinblick auf gesundheitliche Auswirkungen zu überprüfen.

11Die Sensibilisierungswoche sei zudem zwingende Voraussetzung für das „Anforderungs-Ressourcen-Modell nach Becker“ und damit für die nachfolgenden Workshops. Sie könne daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse als Teil der Gesamtmaßnahme genauso beurteilt werden, wie die nachfolgenden „Workshops/Evaluationen“. Es handele sich bei den Aufwendungen nicht um Krankheitskosten oder Kosten für vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen.

12Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7.2.2012). Daraufhin hat die Klägerin am 15.5.2012 Klage erhoben.

13Im Klageverfahren hat die Klägerin nochmals den Sachverhalt geschildert (..). Sie hat außerdem ihre Rechtsauffassung zusammengefasst. Hinzugefügt wurde eine weitere Ausarbeitung der „B“ zur zentralen Funktion der Sensibilisierungswoche. Darin heißt es u.a., die Sensibilisierungswoche verfolge das Ziel, allen Ebenen des Unternehmens, Geschäftsleitung, Führungskräften, Mitbestimmung und Mitarbeitern die Zusammenhänge und daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten zu verdeutlichen.

14Die Seminare würden nunmehr seit 2009 betrieben und auch weiter fortgeführt. Die Veranstaltungen seien bewusst nicht getrennt nach Führungskräften und Mitarbeitern besetzt. Bis 2011 hätten insgesamt 680 Mitarbeiter teilgenommen (400 Tarifangestellte, 245 außertariflich Beschäftigte, 33 leitende Angestellte und 2 Geschäftsführer).

15Die Klägerin beantragt,

16die Anrufungsauskunft vom 25.1.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die von der Klägerin getragenen Kosten der Sensibilisierungswoche keinen Arbeitslohn beinhalten,

17hilfsweise, die Revision zuzulassen.

18Der Beklagte beantragt,

19die Klage abzuweisen,

20hilfsweise, die Revision zuzulassen.

21Der Beklagte hat an seiner bereits im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung festgehalten.

22Entscheidungsgründe

23Die Klage ist unbegründet.

24Der Beklagte hat  zu Recht den der Sensibilisierungswoche zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils qualifiziert, der lediglich im in § 3 Nr. 34 EStG beschriebenen Umfang steuerfrei zu belassen ist. Damit hat der Beklagte eine zutreffende Anrufungsauskunft gegeben.

251. Nach § 42 e EStG hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten (hier des Arbeitgebers, R 42e Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien –LStR-) Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Die Anfrage muss auf einen konkreten betrieblichen Vorgang im Zusammenhang mit der Einbehaltung oder Abführung der Lohnsteuer bezogen sein.

26Die Auskunft ist für das Lohnsteuerabzugsverfahren verbindlich (BFH-Urteil vom 13.1.2011 VI R 61/09, Bundessteuerblatt –BStBl- Teil II 2011, 479; Krüger/Schmidt, Kommentar zum EStG § 42 e Rz. 8 zu den Folgen). Die Bindung umfasst auch bereits abgeschlossene Geschehensabläufe. Die Beteiligten haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Auskunft. Die Auskunft ist ein feststellender voll, auch inhaltlich, überprüfbarer Verwaltungsakt (BFH-Urteil vom 30.4.2009 VI R 54/07, BStBl II 2010, 996). Sie unterliegt der umfassenden inhaltlichen Überprüfung durch das Finanzgericht (anders zur verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung –AO-: BFH Urteil vom 29.2.2012 IX R 11/11, BStBl II 2012, 651, insb. unter II.1.g).

27Da im Falle der fachkundig vertretenen Klägerin ausdrücklich von Anfang an eine Auskunft nach § 42 e EStG beantragt worden war, waren die Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO bzw. eine verbindliche Zusage gem. §§ 204 ff. AO nicht zu prüfen.

282. Die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche durch die Klägerin hatte Arbeitslohncharakter. Der den Arbeitnehmern zugewendete geldwerte Vorteil wurde nicht in ganz überwiegendem betrieblichen Interesse gewährt.

29a) Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die für seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFH-Urteil vom 11.3.2010 VI R 7/08, BStBl II 2010, 763 m.w.N.).

30Das Ergebnis einer solchen, den Arbeitslohncharakter verneinenden Würdigung verlangt, dass der Vorteil im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden muss. Da eine betriebliche Veranlassung jeder Art von Lohnzahlungen zugrunde liegt, muss sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und insbesondere Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers.

31Insgesamt hängt die Qualifizierung von den Umständen des Einzelfalles ab. Ergibt die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, dass sich die Zuwendung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist, liegt insgesamt, auch wenn die Zuwendung für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

32Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, ob Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung zu Arbeitslohn führen. Insbesondere bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten wird in der Regel das eigenbetriebliche Interesse erheblich überwiegen (vgl. BFH-Urteil vom 30.5.2001 VI R 177/99, BStBl II 2001, 671).

33b) Im Falle der Klägerin handelt es sich hingegen bei der Teilnahme an der Sensibilisierungswoche um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme. Die im Zusammenhang mit der Anrufungsauskunft gewählte Bezeichnung „Demografieprojekt“, die zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung der Vermittlung von Erkenntnissen über einen gesunden Lebensstil, die Benennung in den Verträgen als „Präventionsmaßnahme“ nach § 20 SGB V sowie der Inhalt des Wochenplanes belegen, dass die Gesundheitsvorsorge Gegenstand der Sensibilisierungswoche gewesen ist. Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber zuvorderst im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Dementsprechend bestand keine Verpflichtung zur Teilnahme der Arbeitnehmer an diesem Angebot der Klägerin. Die Teilnahme war grundsätzlich freigestellt, so dass diejenigen Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Teilnahme hatten, die sich hiervon einen persönlichen Vorteil versprachen, beispielsweise gesundheitlich gefährdete Arbeitnehmer. Auch die Tatsache, dass die Arbeitnehmer Fahrtkosten und eigene Freizeit (Zeitguthaben, Urlaub) aufzuwenden hatten, unterstreicht den Gesamteindruck, dass hier den Arbeitnehmern zumindest auch ein Vorteil vermittelt wurde bzw. werden sollte. Diese Regelung setzte ein besonderes Eigeninteresse des Arbeitnehmers voraus, das ihn dazu bewegt, eigene Initiative und Aufwendungen einzubringen.

34c) Die Maßnahme ist auch nicht vergleichbar mit fachspezifischen Fortbildungsseminaren oder Teambildungsseminaren. Zum einen fehlte es an den fachspezifischen Inhalten und zum anderen bestand der Teilnehmerkreis nicht aus Arbeitsteams, sondern war, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, gemischt zusammengesetzt. (..)

35d) Es kann dahingestellt bleiben, ob der spätere „modifizierte“ Vortrag der Klägerin noch denselben, der Anrufungsauskunft zugrundeliegenden Sachverhalt meint, oder, ob es sich um einen neuen, noch zu bescheidenden Antrag mit geändertem Sachverhalt handelt. Der „ergänzte“ Sachverhalt ist für Zwecke einer Anrufungsauskunft überdies lückenhaft und damit für eine Beurteilung untauglich, schon deshalb, weil die weiteren, angeblich auf der Sensibilisierungswoche aufbauenden Maßnahmen nicht im Einzelnen dargestellt wurden. Jedenfalls spiegeln sich die möglicherweise und von dem hierzu angehörten Herrn „C“ anschaulich geschilderten weitergehend verfolgten Arbeitgeberinteressen im Sinne, eine veränderte Unternehmenskultur durch eine Vielzahl von Maßnahmen zu installieren, nicht in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Da die freiwillige Teilnahme an der Sensibilisierungswoche keinerlei weitergehende Verpflichtung etwa zur Teilnahme an darauf aufbauenden Workshops oder dergleichen beinhaltete, unterliegt ihre lohnsteuerliche Bewertung einer isolierten Betrachtung. Bei objektiver Betrachtung wurde den Arbeitnehmern ein einwöchiger Aufenthalt ohne weitere Verpflichtungen vermittelt. Die vorgetragenen weitergehenden Zielsetzungen spiegeln sich auch in keiner Weise in dem Inhalt des Wochenprogramms wieder. Für den Arbeitnehmer war lediglich der Inhalt des konkreten Angebots der Teilnahme an der Sensibilisierungswoche und der damit einhergehende geldwerte Vorteil maßgebend.

36e) Eine Zuwendung kann auch gemischt veranlasst sein. Dann kommt eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 11.3.2010 VI R 7/08, BStBl II 2010, 763 m.w.N.). Voraussetzung ist, dass sich einzelne Elemente der Zuwendung aus dem Gesamtzusammenhang herauslösen lassen. Lässt sich der Charakter der Sachzuwendung dagegen nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung auch nur einheitlich zu qualifizieren. Vorliegend ist eine Aufteilung nicht möglich, da die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. Die Positionen Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Seminarkosten sind einer unterschiedlichen Betrachtung nicht zugänglich. Ebenso bilden die einzelnen Seminarinhalte insgesamt eine Einheit, bei der die Veranstaltungen ineinandergreifend aufeinander aufbauen.

37f) Die Einordnung der Sensibilisierungswoche entspricht zudem der gesetzgeberisch vorgegebenen Wertung in § 3 Nr. 34 EStG für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20, 20 a SGB V genügen. Deshalb war die Auskunft des Beklagten zutreffend, dass ein Betrag von 500 Euro steuerfrei zu belassen sei.

38Wie bereits ausgeführt, belegen insbesondere das ursprünglich vorgelegte Prospektmaterial, ebenso wie der Mitarbeitervertrag sowie das detaillierte Wochenprogramm die Ausrichtung als gesundheitspräventive Maßnahme i.S.d. §§ 20, 20 a SGB V. Auch der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass diesbezüglich Erstattungen der Krankenversicherungen bis zur Höhe von 400 Euro pro Teilnehmer zu erwarten seien (vgl. auch unter Nr. 3 des Teilnahmevertrages). Diese Erstattungen setzen aber eine Qualifizierung i.S.v. §§ 20, 20 a SGB V voraus. In den mit den Teilnehmern geschlossenen Verträgen wurde folgerichtig auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Maßnahme nach § 20 SGB V handele (unter 1. des Vertrages). Derartige Maßnahmen hat der Gesetzgeber, wie aus der Vorschrift des § 3 Nr. 34 EStG zu schließen ist, grundsätzlich als Arbeitslohn eingestuft und nur wegen der Förderungswürdigkeit bis zu einem vom Gesetzgeber für angemessen gehaltenen Betrag von 500 Euro steuerfrei belassen.

393. Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 1 u. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO-).

404. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung im Kalenderjahr 2012

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2012 zu einem Mehrergebnis von 760 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.388.136 Arbeitgebern wurden 115.652 Arbeitgeber abschließend in 2012 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. In 2012 wurden durchschnittlich 2.038 Prüfer eingesetzt.

Darüber hinaus haben sich 17 Lohnsteuerprüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an insgesamt 94 Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, die im Jahr 2012 abgeschlossen wurden.

Die Statistik über die Nachforderungen aufgrund von Lohnsteuer-Außenprüfungen erfasst nur die Steuernachforderungen, die im jeweiligen Berichtszeitraum bestandskräftig geworden sind. Ein Teil der Nachforderungen ergibt sich dabei aus Lohnsteuer-Außenprüfungen der Vorjahre.

Steuerliche Förderung eigengenutzter denkmalgeschützter Gebäude

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 06.05.2013 (Az. 9 K 279/12) einer Klage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit einer Steuerbegünstigung gemäß § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG stattgegeben und sich dabei – soweit ersichtlich – als erstes FG mit der Problematik einer zeitanteiligen Kürzung des Förderbetrags im Falle eines unterjährigen steuerschädlichen Nutzungswechsels auseinandergesetzt.

Hintergrund
Der Kläger hatte im Jahr 2000 ein Grundstück mit einem sanierungsbedürftigen, denkmalgeschützten Gebäude erworben. Er bewohnte dieses zunächst gemeinsam mit seinen Eltern. Das Finanzamt gewährte daraufhin die begehrte Steuerbegünstigung für die aufgewendeten Sanierungskosten nach § 10f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem Jahr der Fertigstellung (2003) und für die Folgejahre (Förderzeitraum 10 Jahre).

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger seit März 2010 mit seiner Lebensgefährtin im Nachbarhaus zusammenlebte. Das Förderobjekt hatte er unentgeltlich seinen Eltern überlassen. Für ihn selbst wurde lediglich ein Zimmer für regelmäßige Besuche vorgehalten. Das Finanzamt ging davon aus, dass durch den Nutzungswechsel ab März 2010 die Fördervoraussetzungen des § 10f Abs. 2 EStG nicht mehr vorlägen und kürzte daher den Förderbetrag für 2010 zeitanteilig.

Der 9. Senat des NFG teilte die Auffassung des FA nur insoweit, als das Vorhalten eines Zimmers und regelmäßige Besuche im Förderobjekt ab März 2010 nicht als Eigennutzung des Klägers anzusehen sind. Entgegen der Auffassung des FA ist das FG jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerbegünstigung bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige nicht zeitanteilig zu kürzen ist. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG noch aus dem gesetzgeberischen Willen. Davon abgesehen sei auch bei vergleichbaren Steuerbegünstigungen in der Vergangenheit vom Jahresprinzip ausgegangen worden (z. B. § 7b oder § 10e EStG).

Das NFG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist derzeit noch nicht bekannt.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 04.07.2013 zum Urteil 9 K 279/12 vom 06.05.2013

 

Keine zeitanteilige Kürzung der Steuerbegünstigung gemäß § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Nutzungswechsels

1. Der Tatbestand der Selbstnutzung i.S.v. § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG ist auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer andere Personen, insbesondere nahe Verwandte, Lebensgefährten, Freunde oder Bekannte in seine Wohnung aufnimmt und die Wohnung zusammen mit diesen gemeinsam nutzt.
2. Die Wohnverhältnisse müssen so gestaltet sein, dass der Dritte in Teilen der Wohnung des Abzugsberechtigten wohnt, und nicht so, dass der Abzugsberechtigte als in die dem Dritten überlassene Wohnung aufgenommen erscheint.
3. Entgegen der bislang herrschenden Auffassung in der steuerrechtlichen Literatur lässt sich aus dem Wortlaut des § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG (?soweit?) nicht herleiten, dass die Steuerbegünstigung bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige zeitanteilig zu kürzen ist.

Niedersächsisches Finanzgericht 9. Senat, Urteil vom 06.05.2013, 9 K 279/12

§ 10f Abs 1 S 2 EStG, § 10f Abs 1 S 1 EStG, § 10f Abs 1 S 4 EStG, § 7i EStG, § 7h EStG

Tatbestand

1
Streitig ist, ob im Streitjahr 2010 die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgelegen haben.

2
Der Kläger ist im Streitjahr ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

3
Im Kalenderjahr 2000 erwarb er das Grundstück H. Nr. 5 in U. Das aufstehende zuvor unbewohnte Gebäude war sanierungsbedürftig. Da es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelte, machte der Kläger für die dadurch entstandenen Aufwendungen die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG geltend. Im Anschluss an die Sanierung (ab dem Kalenderjahr 2003) bewohnte der Kläger das sanierte Gebäude zusammen mit seinen Eltern. Die Küche, das Bad sowie die Hauswirtschafts- und Wohnzimmerräume wurden nach den Angaben des Klägers seitdem gemeinschaftlich genutzt. Das sogenannte „Kaminzimmer“ nutzte danach der Kläger allein zu Wohn- und Schlafzwecken. Auf dem Grundstück errichtete der Kläger gleichzeitig das Betriebsgebäude (Nr. 5a) für die W.E.T. GmbH mit einer Einliegerwohnung für den Hausmeister. Der Ausbau dieser Wohnung erfolgte zeitlich später. Die ursprüngliche Planung der Überlassung der Wohnung an Betriebsangehörige wurde später fallengelassen.

4
Bis zum Kalenderjahr 2009 gewährte das beklagte Finanzamt – zwischen den Beteiligten unstreitig zu Recht – die beantragte Steuerbegünstigung nach § 10f EStG.

5
Im Streitjahr 2010 fand eine steuerliche Betriebsprüfung (BP) für den Zeitraum 2005 bis 2009 statt. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Einliegerwohnung des Betriebsgebäudes bis 6/2009 zu 50% und ab 7/2009 zu 100% durch den Kläger privat genutzt wurde. Die Betriebsprüfung zog aus diesem Sachverhalt die umsatzsteuerlichen Folgerungen für die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe (vgl. Tz. 28 und 29 des BP-Berichts vom 15. Dezember 2010). Auswirkungen dieses Sachverhalts auf die Gewährung der Steuervergünstigung gemäß § 10f EStG bis zum Ende des Prüfungszeitraums 31. Dezember 2009 nahm die BP nicht an.

6
Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung lernte er im Januar 2010 Frau N. M. kennen. Im März 2010 trat sie als Lebensgefährtin des Klägers in die bestehende Haushaltsgemeinschaft ein. Zu diesem Zwecke wurde nach den Angaben des Klägers vor ihrem Einzug in die Hausmeisterwohnung eine zuvor nicht vorhandene Küche eingebaut. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin nutzte der Kläger seitdem die Hausmeisterwohnung gemeinsam. Nach den Angaben des Klägers fanden jedoch andere Tätigkeiten der häuslichen Gemeinschaft, zum Beispiel das Einnehmen von Mahlzeiten, die Reinigung der Wäsche und die Erledigung der Gartenarbeit überwiegend im Förderobjekt zusammen mit den Eltern des Klägers statt. Zu weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Wohnsituation ab März 2010 aus Sicht der Kläger wird auf seine schriftliche Schilderung vom 18. Juni 2012 Bezug genommen.

7
Ausgehend von den BP-Feststellungen zur Nutzung der Einliegerwohnung ging der Beklagte bei der Einkommensteuerveranlagung 2010 davon aus, dass ab März 2010 die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG nicht mehr zu gewähren sei, da der Kläger ab dem Zeitpunkt des gemeinsamen Einzugs mit der Lebensgefährtin in die Hausmeisterwohnung das Förderobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutze, sondern den Eltern zu 100% unentgeltlich überlassen habe. Deshalb gewährte der Beklagte die Steuervergünstigung nur noch für die Monate Januar und Februar 2010.

8
Der gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2010 gerichtete Einspruch vom 27. Februar 2012 hatte keinen Erfolg.

9
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:

10
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung gemäß § 10f EStG seien weiterhin gegeben. Der Steuerpflichtige müsse lediglich einen selbständigen Haushalt führen, und zwar aufgrund tatsächlicher persönlicher Ingebrauchnahme. Den Lebensmittelpunkt im Förderobjekt müsse er jedoch nicht haben. Die bisherige Haushaltsführung mit seinen Eltern habe sich durch den Zusammenzug mit seiner Lebensgefährtin und deren Eintritt in die Haushaltsgemeinschaft nicht geändert. Das Förderobjekt werde täglich durch ihn, seine Eltern und seine Lebensgefährtin genutzt. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich sowohl das Förderobjekt als auch die von dem Kläger bewohnte Hausmeisterwohnung auf einem Grundbuchblatt befinden. Der Kläger habe zu dem geförderten Objekt weiterhin ungehindert und jederzeit Zutritt. Eine gemeinsame Haushaltsführung (Einkauf des täglichen Bedarfs) mit den Eltern bestehe fort. Das Förderobjekt werde unverändert zu regelmäßigen Mahlzeiten mehrfach täglich aufgesucht; typische Haushaltstätigkeiten würden unverändert in dem Objekt wahrgenommen, der Garten mitbenutzt und gepflegt, die Lebensmittelvorratsräume gemeinsam genutzt. Das schon bisher allein durch den Kläger genutzte Kaminzimmer mit Bad werde von den Eltern nicht in deren Wohnbedarf einbezogen und weiterhin uneingeschränkt durch den Kläger genutzt.

11
Im Übrigen weist der Kläger darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung gemäß § 10f EStG zumindest – zwischen den Beteiligten unstreitig – bis März 2010 vorgelegen hätten. Diese zeitanteilige Nutzung reiche aus, um die Steuerbegünstigung für das gesamte Streitjahr beanspruchen zu können.

12
Der Kläger beantragt,

13
den  Einkommensteuerbescheid  2010  vom  1. Februar 2012, geändert am 23. März 2012, in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 1. Oktober 2012 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung der vollständigen Steuervergünstigung nach § 10f EStG in Höhe von 13.398 Euro niedriger festgesetzt wird.

14
Der Beklagte beantragt,

15
die Klage abzuweisen.

16
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG zu Recht nur anteilig für zwei Monate zu gewähren war. Für den Rest des Jahres fehle es an einer Nutzung des Förderobjektes zu eigenen Wohnzwecken. Das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ sei ein tatsächlicher Vorgang (Bewohnen durch den Eigentümer und die mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen) zu verstehen. Mit der Nutzung zu Wohnzwecken sei eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneter Lebenssachverhalt umschrieben, und zwar aufgrund tatsächlicher Inanspruchnahme. Bis zum Einzug der Lebensgefährtin im März 2010 habe der Kläger unstreitig im Förderobjekt gewohnt. Der ehemals nur durch ihn genutzte Wohn- und Schlafraum werde nunmehr ausweislich seiner Stellungnahme nur noch im Rahmen von Familienfeiern und ähnlichem genutzt. Da auch die übrigen Gemeinschaftsräume vom Kläger nicht mehr bzw. nur noch im Rahmen seiner Besuche genutzt werden, liege eine vollständige unentgeltliche Überlassung der Wohnung vor. Allein die Tatsache, dass der Kläger das Frühstück und Mittagessen gemeinsam mit seinen Eltern im geförderten Objekt einnehme, ändere hieran nichts. Die Häufigkeit des Besuches sei für die Beurteilung ohne Bedeutung. Durch die gegebene Wohnsituation sei der Aufenthalt des Klägers im Haus seiner Eltern nicht auf Dauer angelegt, sondern durch die im Rahmen verwandtschaftlicher Beziehungen übliche Hilfeleistung bedingt. Das Zubereiten von Mahlzeiten für den berufstätigen Sohn sei durchaus üblich. Darüber hinaus sei eine Waschmaschine kein für die Begründung eines Haushalts unabdingbarer Einrichtungsgegenstand. Die Mitbenutzung sei kein Argument für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Darüber hinaus sei es unerheblich, dass die Grundstücke auf demselben Grundbuchblatt stünden. Es handele sich um zwei voneinander trennbare wirtschaftliche Einheiten, die auf verschiedenen Flurstücken gelegen seien. Allein durch die aneinandergrenzenden Gärten werde kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang begründet.

17
Zu der weiteren Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2012 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

18
1. Die Klage ist begründet.

19
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -). Zu Unrecht hat das beklagte FA die Steuervergünstigung gem. § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG im Streitjahr nur zeitanteilig für die Monate Januar und Februar gewährt.

20
a. Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neuen folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9% wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Dies gilt nach § 10  Abs. 1 Satz 2 EStG jedoch nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt gemäß § 10f  Abs. 1 Satz 4 EStG auch dann vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

21
Zutreffend ist der Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger das streitbefangene Gebäude nur bis März des Streitjahres im vorgenannten Sinne zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

22
aa. Was unter „eigenen“ Wohnzwecken im Sinne des § 10f Abs. 1 Sätze 2 und 4 EStG zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Der Begriff der “Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ findet sich wortgleich in der Vorschrift des § 10e EStG. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 10e Abs. 1 EStG wird eine Wohnung im Regelfall dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Eigentümer allein oder zusammen mit Familienangehörigen bzw. anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen darin wohnt (vgl. BFH – Urteil vom 28. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974 m.w.N.).

23
Nach § 10e Abs. 1 Satz 3 EStG, der der Vorschrift des § 10f Abs. 1 Satz 4 EStG entspricht, liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, wenn Teile einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Aus dieser Vorschrift hat der BFH gefolgert, dass die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung grundsätzlich nicht als Eigennutzung des Eigentümers beurteilt werden kann (vgl. BFH – Beschluss vom 2. Dezember 1997 X B 47/97, BFH/NV 1998, 576). Eine Ausnahme hiervon hat der BFH für den Fall der unentgeltlichen Überlassung an ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG zugelassen (vgl. BFH – Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974). Die Vorschrift des § 10f Abs. 1 Satz 4 EStG betrifft Fälle, in denen abgegrenzte Teile der Wohnung Verwandten, Freunden u.s.w. unentgeltlich zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden. Vorausgesetzt ist jedoch, dass der Eigentümer den übrigen Teil der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (vgl. BFH – Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160). Durch § 10f Abs. 1 Satz 4 EStG soll vermieden werden, dass durch die unentgeltliche Überlassung einzelner Räume der im Übrigen vom Abzugsberechtigten bewohnten Wohnung an Dritte zu deren Wohnzwecken der Abzugsbetrag gekürzt werden muss (Stuhrmann, DStZ 1986, 273). Die Wohnverhältnisse müssen so gestaltet sein, dass der Dritte in Teilen der Wohnung des Abzugsberechtigten wohnt, und nicht so, dass der Abzugsberechtigte als in die dem Dritten überlassene Wohnung aufgenommen erscheint (Schmidt/Drenseck, Kommentar zum EStG, 17. Auflage 1998, § 10e Rz. 16 unter Hinweis auf BFH – Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160).

24
Der Tatbestand der Selbstnutzung ist danach auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer andere Personen, insbesondere nahe Verwandte, Lebensgefährten, Freunde oder Bekannte in seine Wohnung aufnimmt und die Wohnung zusammen mit diesen gemeinsam nutzt. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Räume selbst mit benutzt und dass die Räume ihm ständig zu Verfügung stehen.

25
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger mit seinen Eltern bis März 2010 das streitbefangene Objekt im vorgenannten Sinne gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

26
bb. Zu Recht ist das beklagte Finanzamt davon ausgegangen, dass der Kläger ab März 2010 das Objekt jedoch vollständig unentgeltlich den Eltern zur Nutzung überlassen hat und damit die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige in dem Begünstigungsobjekt seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Gleichwohl ist nicht ausreichend, wenn er sich dort aufgrund der räumlichen Nähe und der verwandtschaftlichen Beziehung regelmäßig aufhält, an einzelnen Mahlzeiten teilnimmt und im Übrigen freien Zutritt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Schilderung des Klägers seine Eltern das sogenannte Kaminzimmer, in dem der Kläger vorher geschlafen hat und ein Bad vorhält, nicht mitbenutzen. Unter der Berücksichtigung der Schilderung des Klägers im Vorverfahren und in der mündlichen Verhandlung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit seiner Lebenspartnerin ab März 2010 eigenständig in der sogenannten Hausmeisterwohnung im Nebengebäude lebt und sich im üblichen Rahmen um seine Eltern kümmert und sich dort zu Mahlzeiten auch aufhält. Das Vorhalten eines einzelnen Zimmers steht der Wertung einer unentgeltlichen Überlassung der gesamten Wohnung aus Sicht des Senates nicht entgegen. Die Wohnverhältnisse sind vielmehr im Streitfall so verändert worden, dass der abzugsberechtigte Kläger als in die den Eltern überlassene Wohnung aufgenommen erscheint.

27
Diese rechtliche Bewertung steht auch im Einklang mit dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Danach sollte § 10f Abs. 1 Satz 4 EStG verdeutlichen, dass die unentgeltliche Überlassung z.B. eines Zimmers in der ansonsten vom Steuerpflichtigen bewohnten Wohnung an einen Angehörigen zu Wohnzwecken nicht zu einer Kürzung des Abzugsbetrages führt (vgl. BT – Drucksache 11/5680 Seite 13). Auch diese Gesetzesbegründung spricht dafür, dass das Vorhalten nur eines Zimmers in einer im Übrigen unentgeltlich überlassenen Wohnung und regelmäßige Besuche nicht ausreichen soll, um eine schädliche unentgeltliche Überlassung an Angehörige zu vermeiden.

28
cc. Der Umstand, dass die unentgeltlich überlassene Wohnung und die vom Kläger mit seiner Lebenspartnerin eigengenutzte Wohnung auf einem ungeteilten Grundstück liegen, spielt im Streitfall keine Rolle. Es handelt sich um zwei voneinander trennbare wirtschaftliche Einheiten, die auf verschiedenen Flurstücken gelegen sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Kläger angeführten Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 9. Februar 2006 (11 K 11202/03, EFG 2006, 1051). Danach sind nicht nur die unmittelbaren Wohnzwecken dienenden (Wohn-, Schlaf- und Ess-) räume heranzuziehen, sondern auch solche Räume, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zur Wohnung stehen und deshalb nur mittelbar Wohnzwecken dienen, wie etwa hauswirtschaftliche Nebenräume, auch wenn sie in einem selbständigen förderungsfähigen Gebäudeteil untergebracht sind. Einen für diese Betrachtungsweise erforderlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang kann der Senat im Streitfall jedoch nicht feststellen.

29
b. Zu Unrecht geht das beklagte Finanzamt jedoch davon aus, dass die Änderung der Wohn- und Lebensverhältnisse des Klägers im März 2010 zu einer zeitanteiligen Kürzung der Förderbeträge führt.

30
aa. Nach § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur dann geltend machen, “soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt  und die  Aufwendungen  nicht in  die Bemessungsgrundlage  nach  § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat“.

31
Aus dieser gesetzlichen Einschränkung und dem Wortlaut “soweit“ schließt die herrschende Meinung in der steuerrechtlichen Literatur, dass im Falle eines unterjährigen Wechsels zwischen Selbstnutzung und anderen Nutzungszwecken (z.B. Vermietung oder Leerstand) der Sonderausgabenabzug nur zeitanteilig zu gewähren ist (Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl. 2013, § 10f Rz. 4; Blümich/Erhard, Kommentar zum EStG, Ergänzungslieferung 111, Stand Mai 2011, § 10f Rz. 28; Schindler in Littmann/Bitz/Pust, Kommentar zum EStG, 98. Ergänzungslieferung Februar 2013, § 10f Rz. 16; Kratzsch in Frotscher, Kommentar zum EStG, § 10f Rz. 12; B. Meyer/Clausen in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG/KStG, Stand Oktober 2003, Ergänzungslieferung 212, § 10f EStG, Anm. 15). Neben dem Wortlaut wird zur Begründung auch auf die ausdrückliche Konkurrenzregelung zum Werbungskostenabzug nach §§ 7h, 7i EStG für denselben Zeitraum (§ 10f Abs. 1 Satz 3 EStG) verwiesen.

32
bb. Soweit ersichtlich waren die Steuergerichte bislang mit dieser Problematik noch nicht befasst.

33
Der BFH hat sich lediglich im Urteil vom 18. Juni 1976 (IX R 40/95, BStBl II 1976, 445) mit der Frage befasst, ob der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern gemäß § 82i EStDV (Vorgängerregelung zu § 7i EStG) auch im Jahr der Veräußerung des Baudenkmals ungekürzt mit dem vollen Jahresbetrag in Anspruch nehmen kann. Dies hat der BFH bejaht und dabei zur Begründung im Wesentlichen auf die Formulierung “…im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 v.H. absetzen…“ abgestellt und nach dem Wortsinn so ausgelegt, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Veräußerung den vollen Jahresbetrag in Anspruch nehmen kann. Ein Anhalt für zeitanteilige erhöhte Absetzungen im Jahr der Veräußerung lässt sich dem Wortsinn nach Auffassung des BFH nicht entnehmen.

34
cc. Entgegen der vorgenannten herrschenden Auffassung in der steuerrechtlichen Literatur hält der Senat eine zeitanteilige Kürzung bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige nicht für geboten. Nach Auffassung des Senates lässt sich eine solche Kürzung jedenfalls aus dem Wortlaut des § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG “soweit“ nicht herleiten.

35
(1) Es kann dahinstehen, dass durch die Formulierung “soweit“ sowohl eine räumliche als auch eine zeitliche Beschränkung gemeint sein kann. Eine solche zeitliche Beschränkung war jedenfalls vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude zufolge sollte hierdurch allein die Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nach § 10e EStG gleichzeitig mit Abzugsbeträgen nach § 10f EStG für dieselben Aufwendungen im selben Kalenderjahr ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 11/5680, S. 13; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BStBl. II 2004, 711 betr. Wahlrecht zwischen Steuervergünstigung § 10f EStG und Eigenheimzulage). Eine solche Doppelbegünstigung konnte entstehen, denn durch das Bewohnen einer Wohnung in einem Baudenkmal waren auch die Voraussetzungen des § 10e EStG und später des Eigenheimzulagengesetzes erfüllt. Von einer zeitanteiligen Kürzung ist an dieser Stelle der Gesetzesbegründung mit keinem Wort die Rede.

36
(2) Zudem galt bei § 10e EStG – wie schon bei der Vorgängerregelung (§ 7b EStG) und auch der Nachfolgeregelung (Eigenheimzulagenförderung) – das sogenannte Jahresprinzip. Der Abzugsbetrag bzw. die Eigenheimzulagenförderung standen dem Steuerpflichtigen auch dann in vollem Umfang zu, wenn er die Wohnung nur während eines Teils des Veranlagungszeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (vgl. BMF – Schreiben vom 31. Dezember 1994, IV B 3 – S 2225 a – 294/94, BStBl I 1994, 887, Tz. 58). Gleiches gilt jedenfalls nach der Rechtsprechung des BFH für die Regelung des § 82i EStDV (nachfolgend § 7i EStG), die sich von der des § 10f EStG nur dadurch unterscheidet, dass der Steuerpflichtige das Objekt zur Einkunftserzielung nutzt (vgl. Schmidt/Kulosa, Kommentar zum EStG, 32. Auflage 2013, § 7i EStG Rz.1). Hätte der Gesetzgeber ausnahmsweise bei der parallel gestrickten Vorschrift des § 10f EStG von diesem Prinzip abweichen wollen, hätte er dies entweder in der Gesetzesbegründung oder im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Allein die Formulierung „soweit“ ist nicht ausreichend klar umrissen. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung und des Zusammenhangs mit den vorstehenden vergleichbaren Vorschriften ist aus Sicht des Senates eine Kürzung aus dem Wortlaut nicht herauszulesen.

37
(3) Auch der Hinweis auf die Konkurrenzregelungen zum Werbungskostenabzug in §§ 7h, 7i EStG für denselben Zeitraum vermag nicht zu überzeugen (so aber Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl. 2013, § 10f Rz. 4). Nach der Gesetzesbegründung soll § 10f Abs. 1 Satz 3 EStG nur klarstellen, dass der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nicht sowohl erhöhte Absetzungen nach § 7h oder § 7i EStG als auch Abzugsbeträge nach § 10f Abs. 1 EStG für dieselben Aufwendungen und denselben Zeitraum in Anspruch nehmen kann (vgl. BT – Drucksache 11/5970 Seite 39). Diesem Regelungszweck wird die Vorschrift selbstverständlich auch dann gerecht, wenn bei einem Nutzungswechsel und Beendigung der Eigennutzung im Jahr des Wechsels der volle Abzugsbetrag nach § 10f Abs. 1 EStG gewährt wird. Der Senat kann in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob in einem solchen Fall, in dem der Steuerpflichtige das Objekt zur Einkunftserzielung einsetzt, eine Aufteilung der Abzugsbeträge nach § 10f EStG bzw. §§ 7h, 7i, EStG nach Zeitanteilen zu erfolgen hat oder dem Steuerpflichtigen insoweit im Kalenderjahr des Nutzungswechsels ein Wahlrecht zusteht (so z.B. Schindler in Littmann/Bitz/Pust, Kommentar zum EStG, § 10f Rz 17).

38
(4) Für die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG spricht auch, dass die herrschende Meinung in der steuerrechtlichen Literatur selbst im Falle des Beginns des Förderzeitraums eine ganzjährige Eigennutzung aus tatsächlichen Gründen nicht fordert (vgl. etwa Kratzsch in Frotscher, Kommentar zum EStG, § 10f Rz 12). Insoweit ist es in sich stimmig und konsequent, im Kalenderjahr des unterjährigen Nutzungswechsels – wie schon bei §§ 7b, 10e EStG, Eigenheimzulagenförderung, §§ 7h, 7i EStG – den vollen Abzugsbetrags im Erst- und Wechseljahr zu gewähren. Über die bestehenden Konkurrenzregelungen ist ausreichend sichergestellt, dass eine Doppelförderung derselben Aufwendungen durch verschiedene Steuerbegünstigungstatbestände ausgeschlossen bleibt.

39
Angesichts der bestehenden Absicherung über die Konkurrenzregelungen besteht im Ergebnis für den Gesetzgeber kein gegenüber den Regelungen der §§ 7b, 10e EStG hinausgehendes besonderes Bedürfnis, die Abzugsbeträge im Wechseljahr nur zeitanteilig zu gewähren.

40
(5) Im Übrigen steht die Auslegung des Senates im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung zu § 82i EStDV (Urteil vom 18. Juni 1976 IX R 40/95, BStBl. II 1976, 445).

41
Nach alledem hat die Klage in vollem Umfang Erfolg.

42
Die Neuberechnung bzw. Neufestsetzung der Einkommensteuer 2010 wird dem beklagten Finanzamt gemäß § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen.

43
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

44
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

45
3. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2    FGO vorliegen. Im Revisionsverfahren erhält der Bundesfinanzhof Gelegenheit, die Anforderungen an die teilweise Selbstnutzung einer Wohnung im Sinne des § 10f Abs. 1 EStG zu präzisieren und klarzustellen, ob im Jahr des Nutzungswechsels lediglich eine zeitanteilige Abzugsberechtigung gemäß § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG besteht.

Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

Kein Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke – Öffentlichkeit des Verfahrens – Fehlende formelle Beschwer bei Erweiterung des Klageantrags

BFH, Beschluss I R 39/11 vom 13.05.2013

Leitsatz

  1. Ist eine ausländische Familienstiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt, ist der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Stifter ungeachtet der Einkommenszurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligter einzubeziehen.
  2. Ist die ausländische Familienstiftung in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, ist auch sie nicht mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen; insbesondere gebietet die Einkommenszurechnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG keine Einbeziehung der Familienstiftung mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).

Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR – Kein Betriebsausgabenabzug der Beiträge

Anforderungen an die Begründung des FG-Urteils

BFH, Urteil VIII R 4/10 vom 23.04.2013

Leitsatz

  1. Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern.
  2. Ein Urteil ist ausreichend begründet und ein Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 6 FGO nicht gegeben, wenn zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin