Aktuelle Steuertermine

10.06.2013
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer

Zahlungs-Schonfrist:13.06.2013

10.07.2013
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungs-Schonfrist:15.07.2013

12.08.2013
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungs-Schonfrist:15.08.2013

15.08.2013
Gewerbesteuer
Grundsteuer

Zahlungs-Schonfrist:19.08.2013

10.09.2013
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer

Zahlungs-Schonfrist:13.09.2013

10.10.2013
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungs-Schonfrist:14.10.2013

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom BMF-Schreiben vom 11. Januar 2013 -IV D 3 -S 7492/07/10001 (2013/0019209) (BStBl I S. 92) durch die beiliegende Liste nach dem Stand vom 13. Mai 2013 ersetzt.

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind (Stand: 13. Mai 2013) finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 -S-7492 / 07 / 10001 vom 21.06.2013

Hochwasserschäden: Finanzielle Hilfen für Unternehmen

Das Hochwasser hat vielerorts auch Unternehmen in Mitleidenschaft gezogen. Betriebe, die unmittelbar geschädigt wurden, können bei Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen.

Das Kabinett hat einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesregierung zugestimmt. Sie tritt rückwirkend ab 1. Juni in Kraft.

„Die Bundesregierung und die Länder sind mit Soforthilfen zur Stelle“, sagte Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen. „Deshalb stützen wir nun in Not geratene Unternehmen schnell und wirksam, indem wir zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten in Kurzarbeit übernehmen.“ Wichtig sei, dass die Unterstützung punktgenau wirke.

Bund übernimmt bei Kurzarbeit Sozialversicherungsbeiträge
Für Betriebe, die vom Hochwasser stark geschädigt sind, gibt es bei Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld.

Darüber hinaus übernimmt der Bund für Unternehmen, deren Beschäftigte in Kurzarbeit sind, auch die Beiträge für die Sozialversicherung. Diese Regelung gilt vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013. Voraussetzung: Die Firma muss unmittelbar vom Hochwasser betroffen sein.

Der Bund stellt insgesamt 15 Millionen Euro für das Sonderprogramm zur Verfügung. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten entlassen müssen.

Wie bekommen Betriebe die Beiträge erstattet?
Betriebe müssen den Arbeitsausfall unverzüglich bei der örtlichen Agentur für Arbeit anzeigen. Das ist die Voraussetzung dafür, dass den Beschäftigten Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge muss ebenfalls beantragt werden.

Die Sozialbeiträge werden frühestens von dem Kalendermonat an übernommen, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wird. Das ist der Juni 2013. Bis spätestens September 2013 muss Kurzarbeit angezeigt werden, wenn die Sozialversicherungsbeiträge noch erstattet werden sollen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.06.2013

Designer als Steuerhinterzieher: Dolce & Gabbana zu Gefängnisstrafe verurteilt

Die Kollektionen waren kreativ, die Steuererklärungen offenbar auch: Domenico Dolce und Stefano Gabbana haben nach Überzeugung eines Mailänder Gerichts rund eine Milliarde Einkommen nicht versteuert. Dafür sollen die Designer nun 20 Monate ins Gefängnis.

 http://www.spiegel.de/panorama/leute/domenico-dolce-und-stefano-gabbana-zu-gefaengnisstrafe-verurteilt-a-906755.html

Zeitpunkt der Versteuerung der steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen

 Es ist die Frage gestellt worden, ob die Lohnbesteuerung der steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen aus Vereinfachungsgründen erst im letzten Lohnzahlungszeitraum des Jahres durchgeführt werden kann.

Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

Grundsätzlich sind die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung zu versteuern. Aus Vereinfachungsgründen bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen bis zu einer Obergrenze von 153 € monatlich beim einzelnen Arbeitnehmer nur mindestens vierteljährlich abgerechnet werden.

Dies gilt auch für die Besteuerung von Mahlzeiten gemäß R 8.1 Abs. 4 LStR mit den Sachbezugswerten.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Bezug: HMdF-Erlass vom 30.04.1966 – S 2338 A – 55 – II B 21

 Siehe auch Reisekosten Rechner

Arbeitslohnspende zugunsten der Hochwassergeschädigten

Das Juni-Hochwasser hat in weiten Teilen Deutschlands massive Schäden verursacht. Aufbauhilfen von Bund und Ländern sowie steuerliche Sofortmaßnahmen sind für die Geschädigten eine wichtige Unterstützung zur Bewältigung der mitunter enormen finanziellen Belastungen. Doch auch die Spendenbereitschaft der Deutschen ist ungebrochen. Entsprechend wird – so das Bundesministerium der Finanzen (BMF) – auch in Bezug auf steuerliche Nachweispflichten – beispielsweise bei Spendennachweisen – großzügig verfahren.

Während das BMF jedoch im Zusammenhang mit der Erdbeben- und Flutkatastrophe in Japan im März 2011 ein umfassendes BMF-Schreiben veröffentlichte, das u. a. auch die Möglichkeit der Arbeitslohnspende bundeseinheitlich regelte, liegen angesichts der derzeitigen Hochwasserkatastrophe lediglich vereinzelte Ländererlasse vor. Das Interesse an klaren Regelungen besteht jedoch bundesweit.

So haben derzeit beispielsweise Arbeitnehmer in Bayern oder Thüringen die Möglichkeit, auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto bzw. an betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens / Konzerns zu verzichten, ohne dass diese Lohnteile in die Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns einfließen. Für Arbeitnehmer anderer Bundesländer gilt diese Handhabe jedoch mitunter nicht. Arbeitslohnspenden zugunsten der von Naturkatastrophen im Inland Geschädigten sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 11 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zudem von den Beiträgen zur Sozialversicherung freigestellt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte daher jüngst in einem Schreiben an das Bundesfinanzministerium an, die Möglichkeit der Arbeitslohnspende bundeseinheitlich zu regeln, um hierdurch eine schnelle und unbürokratische Hilfe sicherzustellen und die Spendenbereitschaft der Arbeitnehmer weiter zu stärken.

Quelle:  Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 21.06.2013

Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen

Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen.

Dieses Abzugsrecht setzt u. a. voraus, dass die Anlage zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben wird.

Herr Fuchs errichtete im Jahr 2005 eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses. Da diese Anlage keine Speichermöglichkeit besitzt, liefert er die Gesamtmenge des produzierten Stroms, die geringer ist als sein Eigenbedarf, auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft Ökostrom Solarpartner auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags an das Netz. Diese Lieferungen werden in Höhe des Marktpreises vergütet und unterliegen der Mehrwertsteuer. Herr Fuchs kauft den für seinen Haushalt benötigten Strom zum selben Preis, für den der von seiner Fotovoltaikanlage produzierte Strom an das Netz geliefert wird, von der Ökostrom Solarpartner zurück. Herr Fuchs beantragte bei der zuständigen Steuerbehörde, dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (Österreich), die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fotovoltaikanlage entrichteten Vorsteuer. Das Finanzamt verweigerte diese Vorsteuererstattung mit der Begründung, dass Herr Fuchs mit dem Betrieb seiner Fotovoltaikanlage keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Herr Fuchs legte daraufhin Berufung beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, ein, der seiner Berufung stattgab.

Der vom Finanzamt angerufene Verwaltungsgerichtshof (Österreich) möchte in diesem Zusammenhang wissen, ob nach dem Unionsrecht der Betrieb einer auf oder neben einem privaten Wohnhaus angebrachten Fotovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ fällt.

Mit seinem Urteil vom 20.06.2013 bejaht der Gerichtshof diese Frage.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betrieb einer Fotovoltaikanlage eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ darstellt, wenn diese Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Der Begriff der Einnahmen ist im Sinne eines als Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit erhaltenen Entgelts zu verstehen. Folglich spielt es für die Feststellung, dass die Nutzung eines Gegenstands zur Erzielung von Einnahmen erfolgt, keine Rolle, ob diese Nutzung auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist.

Da die Anlage auf dem Dach des Hauses von Herrn Fuchs Strom erzeugt, der gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird, erfolgt der Betrieb dieser Anlage durch Herrn Fuchs zur Erzielung von Einnahmen. Diese Einnahmen sind, da die Stromlieferungen an das Netz auf der Grundlage eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags erfolgen, auch nachhaltig. Insoweit ist es unerheblich, dass die Menge des von der Anlage produzierten Stroms die durch den Anlagenbetreiber für seinen Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge immer unterschreitet.

Außerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Steuerpflichtiger nach der Logik des Mehrwertsteuersystems die Mehrwertsteuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenstände oder Dienstleistungen belastet waren, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, abziehen kann. Der Vorsteuerabzug ist an die Erhebung der Steuern auf der folgenden Stufe geknüpft. Werden die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet, ist ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Eigenschaft als Steuerpflichtiger setzt insbesondere voraus, dass der Betreffende eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausübt.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 20.06.2013 zum Urteil C-219/12 vom 20.06.2013

EU-Kommission fordert fünf Mitgliedstaaten zur Anwendung wesentlicher EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung auf

Die Kommission hat am 20.06.2013 Belgien, Griechenland, Finnland (Provinz Åland), Italien und Polen mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt, in denen sie diese Länder auffordert, ihr die Umsetzung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in nationales Recht zu melden.

Mit dieser Richtlinie sollen Transparenz, Informationsaustausch und grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die grundlegende Instrumente zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sind (siehe IP/12/1376), verbessert und verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sind rechtlich verpflichtet, die Richtlinie seit dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Belgien, Finnland (in Bezug auf die Provinz Åland), Griechenland, Italien und Polen haben die Kommission noch nicht über die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht unterrichtet.

Erhält die Kommission binnen zweier Monate keine zufriedenstellende Antwort, kann sie diese fünf Mitgliedstaaten beim Gerichtshof der EU verklagen.

Hintergrund

Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden enthält zahlreiche Bestimmungen, die für die wirkungsvolle Aufspürung von Steuerhinterziehung durch die nationalen Verwaltungen entscheidend sind. Sie verhindert, dass Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen ablehnen mit der Begründung, dass sich die Daten im Besitz eines Finanzinstituts befinden. Sie legt klare Fristen für den spontanen Informationsaustausch (bei mutmaßlicher Steuerhinterziehung) und für den Informationsaustausch auf Ersuchen fest. Außerdem sieht sie Standardformblätter, elektronische Formate und Standardverfahren vor, um Qualität und Geschwindigkeit des Datenaustauschs zwischen den nationalen Behörden zu verbessern.

Zudem wird der automatische Austausch von Informationen zwischen Steuerbehörden im Rahmen der Richtlinie in Zukunft erheblich ausgedehnt. Gemäß der bereits erlassenen Richtlinie werden ab 1. Januar 2015 automatisch Informationen über Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Eigentum an unbeweglichem Vermögen, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Ruhegehälter und Lebensversicherungsprodukte ausgetauscht.

Am 12. Juni schlug die Kommission eine Änderung der Richtlinie vor, um den automatischen Informationsaustausch auf andere Einkunfts- und Vermögensarten auszudehnen (siehe IP/13/530).

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.06.2013

EU-Richtlinienvorschlag zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen

Die WPK hinterfragt die Prüfbarkeit verschiedener neuer Lageberichtsangaben in Bezug auf Umwelt, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte, Antikorruptionsmaßnahmen und Bestechungsaspekte und befürchtet eine Vergrößerung der „Erwartungslücke“ bei den Empfängern des Bestätigungsvermerks.

Diese Befürchtungen hat die WPK in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2013 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz zum Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne geäußert.

Die Stellungnahme finden Sie auf der Homepage der WPK.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 19.06.2013

SEPA: Die Zeit drängt

Bundesfinanzministerium, Bundesbank, Kreditwirtschaft und Verbraucherschutz fordern zügige Umstellung im Zahlungsverkehr

„Wenn Unternehmen und Vereine bisher noch nie von SEPA gehört haben, kann es sie Anfang nächsten Jahres kalt erwischen. Denn dann drohen Liquiditätsengpässe und Kosten durch fehlerhafte Zahlungsabwicklung“, sagt Carl-Ludwig Thiele, Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bundesbank. Ab dem 1. Februar 2014 dürfen Kreditinstitute gemäß der EU-Verordnung Nr. 260/2012 („SEPA (Single Euro Payments Area) -Verordnung“) Überweisungen und Lastschriften von Unternehmen und Vereinen nur noch als SEPA-Zahlung im SEPA-Datenformat annehmen und ausführen.

Bis dahin verbleiben nur noch rund sieben Monate. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es zwar bis Februar 2016 gewisse Übergangsregelungen, die den Wechsel erleichtern. Trotzdem müssen sich alle Nutzer von Überweisungen und Lastschriften in Euro auf die SEPA-Umstellung unmittelbar einstellen. Denn von der Umstellung auf die SEPA-Verfahren werden grundsätzlich alle Überweisungen und Lastschriften in Euro erfasst – nicht nur grenzüberschreitende, sondern auch jede inländische.

„Vor allem Unternehmen und gemeinnützige Organisationen müssen sich jetzt aktiv um die SEPA-Umstellung kümmern, um zukünftig von den Vorteilen eines einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums profitieren zu können. Für den Bürger ändert sich hingegen nicht viel. Er muss sich im Wesentlichen auf die IBAN als die neue Angabe zur Kontoverbindung einstellen und diese setzt sich ganz einfach aus der bisherigen Kontonummer, der bisherigen Bankleitzahl, plus zwei Zahlen und zwei Buchstaben zusammen“, erklärt Hartmut Koschyk, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen.

Umfrageergebnisse, die auch im aktuellen SEPA-Migrationsplan des Deutschen SEPA-Rates auf www.sepadeutschland.de veröffentlicht sind, zeigen, dass der Vorbereitungsstand noch unbefriedigend ist und erheblicher Handlungsbedarf bei vielen Nutzern besteht. „Manche Kunden wollen uns einfach nicht glauben, dass es eine gesetzliche Vorgabe ist, die den Umstieg auf SEPA zum 1. Februar 2014 anordnet“, berichtet Ludger Gooßens, Mitglied des Vorstands des DSGV als diesjähriger Federführer der Deutschen Kreditwirtschaft.

Der mit der SEPA-Einführung verbundene zeitliche Aufwand – insbesondere bei großen Unternehmen und Lastschriftnutzern – wird oft unterschätzt. Je eher mit der SEPA-Umstellung begonnen wird, desto besser sind die Möglichkeiten, frühzeitig Fehlerquellen zu identifizieren und zu bereinigen. Im Laufe der nächsten Jahre werden v.a. Unternehmen von einem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum profitieren können.

SEPA ist aber auch in manchen Bereichen schon Wirklichkeit. So werden zum Beispiel bereits Renten und Kindergeld per SEPA-Überweisung ausgezahlt. Renten- und Kindergeldanträge stellen daher auch ausschließlich auf die IBAN ab. Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren vor allem von neuen Rechten bei Lastschriften. Sie können zukünftig einzelne Lastschrifteinzüge und Mandate besser kontrollieren.

„Bisher sind die Verbraucher noch nicht viel mit SEPA in Kontakt gekommen, sie sollten aber die Veränderungen und vor allem die neuen rechtlichen Möglichkeiten kennen. Die Verbraucherzentralen sind auf jeden Fall auf Anfragen zu SEPA vorbereitet“, erläutert Frank-Christian Pauli, Finanzexperte des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv).

Die Deutsche Bundesbank, das Bundesministerium der Finanzen, die Deutsche Kreditwirtschaft und der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) haben heute gemeinsam angekündigt, dass sie ihre jeweiligen SEPA-Informationsmaßnahmen weiter verstärken werden. So soll auf den notwendigen Handlungsbedarf hingewiesen werden und die Bekanntheit von SEPA in der breiten Öffentlichkeit erhöht werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesbank.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 18.06.2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin