Regelmäßige Gewinne beim Poker müssen versteuert werden

Regelmäßige Gewinne beim Poker müssen versteuert werden

Kernaussage

Gewinne aus Glücksspielen wie Lotterien oder Rennwetten sind in Deutschland grundsätzlich steuerfrei. Hierzu entschied das Kölner Finanzgericht Köln nun aktuell, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers aber durchaus der Einkommensteuer unterliegen können.

Sachverhalt

Ein Flugkapitän hatte seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilgenommen und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt. Diese hat das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert mit dem Argument, Gewinne aus Pokerspielen seien nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei. Betreibe ein Steuerpflichtiger das Pokerspiel dagegen berufsmäßig, so erziele er sowohl mit seinen Spielgewinnen als auch mit seinen Fernseh- und Werbegeldern steuerpflichtige Einkünfte. Im anschließenden Rechtsstreit stritten die Beteiligten insbesondere darum, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Das Finanzamt verglich das Pokerspiel mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinne. Demgegenüber meinte der Pilot, jeder könne ein Pokerturnier gewinnen. Gerade die großen Turniere würden immer wieder von Anfängern gewonnen. Letztendlich entscheide das Kartenglück. Das Finanzgericht zeigte sich von den Argumenten des Piloten nicht überzeugt.

Entscheidung

Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Es komme für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf Zufallsergebnissen beruhe. Maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele.

Konsequenz

Poker ist also nicht nur eine Glücksspiel, es kommt auch auf Können an. Damit sieht es so aus, als wäre regelmäßiges Einstreichen von Preisgeldern bei Kartenspielturnieren zukünftig steuerpflichtig. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH), die Revision wurde zugelassen.

Wer vertritt eine AG im Rechtsstreit gegen eine GmbH?

Wer vertritt eine AG im Rechtsstreit gegen eine GmbH?

Kernaussage

Eine Aktiengesellschaft (AG) wird gegenüber (gegenwärtigen oder ehemaligen) Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten. Die gleiche Vertretungsregelung für die AG gilt gegenüber einer anderen Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein (früheres) Vorstandsmitglied der AG ist, und mit diesem wirtschaftlich identisch ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafterin und Geschäftsführerin eine natürliche Person ist. Seit April 2007 war diese für die beklagte AG beratend tätig; sie wurde im Juli 2008 zum weiteren Vorstandsmitglied der AG bestellt und im Dezember 2008 mit sofortiger Wirkung abberufen. Die Parteien streiten insbesondere darum, ob der in diesem Zeitraum erbrachten Beraterleistung ein wirksamer Beratervertrag zugrunde liegt. Der Vertrag wurde nämlich im November 2008 auf Seiten der GmbH durch die Gesellschafter-Geschäftsführerin und auf Seiten der AG durch die weiteren Vorstandsmitglieder unterzeichnet. Die GmbH erhob gegen die AG, „gesetzlich vertreten durch deren Vorstandsvorsitzenden“, Klage und begehrt Zahlung der Vergütung in Höhe von rund 385.000 EUR. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Die Klage ist bereits unzulässig, da die AG nicht nach den gesetzlichen Vorschriften vertreten ist. Bei Streitigkeiten mit einem amtierenden oder ehemaligen Vorstandsmitglied ist gesetzlicher Vertreter der AG deren Aufsichtsrat. Dies gilt auch in einem Prozess zwischen einer AG und einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein früheres Vorstandsmitglied der AG ist und Ansprüche aus einem geschlossenen Beratervertrag streitig sind. Insofern ist von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen. Darüber hinaus gilt die Regelung, dass eine AG gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten wird, für alle Verträge oder Rechtsstreitigkeiten zwischen der AG und ihrem Vorstandsmitglied, soweit sie einen sachlichen Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit aufweisen. Dies ist insbesondere bei Beraterverträgen der Fall.

Konsequenz

Die Grundsätze des Urteils sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen ein Dritter mit dem Vorstandsmitglied wirtschaftlich identisch ist, insbesondere wenn es sich und eine Ein-Person-Gesellschaft des Vorstandsmitglieds handelt. Bei einer lediglich maßgeblichen Beteiligung des Vorstandsmitglieds oder in sonstigen Fällen ist die Annahme der wirtschaftlichen Identität restriktiv zu handhaben.

Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei gemeinsamem Wirtschaften

Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei gemeinsamem Wirtschaften

Kernproblem

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Nicht alleinstehend ist nach dem Einkommensteuergesetz, wer mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet, es sei denn, dass diese Person selbst Kind im steuerlichen Sinne ist oder Grundwehr-/Zivildienst leistet. Bei Meldung der Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen wird eine Haushaltsgemeinschaft vermutet. Praktisch bedeutet das: Nicht nur ein Lebensgefährte, sondern auch Familienangehörige wie Oma, Opa oder ein erwachsenes Kind können zur Versagung des Entlastungsbetrags führen. Die gesetzliche Vermutung der Haushaltsgemeinschaft ist widerlegbar. Ob das dem Vater zweier volljähriger Söhne weiterhalf?

Sachverhalt

Der Vater lebte mit seinen 2 Söhnen zusammen, von denen sich einer in Berufsausbildung befand. Der andere Sohn übte eine Vollzeitbeschäftigung aus und bekundete im Streit über die Gewährung des Entlastungsbetrags schriftlich, dass er ohne jegliche wirtschaftliche Beteiligung im Haus seines Vaters wohne, keine Miete zahle und sich nicht an den sonstigen Kosten der Haushaltsführung beteilige. Zudem bestätigte er, den Vater auch nicht bei der Erfüllung der Aufgaben eines Alleinerziehenden zu unterstützen. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch mit der Begründung zurück, dass die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt sei. So musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Entscheidung

Der BFH hat trotz aller Bekundungen des Sohnes die Gewährung des Entlastungsbetrags abgelehnt. Der Gesetzeszweck stehe einer allein an den finanziellen Haushaltsbeiträgen ausgerichteten Auslegung des Begriffs der Haushaltsgemeinschaft entgegen, obwohl Teile der steuerrechtlichen Literatur oder das Bundessozialgericht ein „Wirtschaften aus einem Topf“ voraussetzten. Dieser Auffassung folgten die Richter nicht, denn Synergieeffekte infolge des Zusammenlebens könnten auch in anderer Weise als durch Kostenbeiträge erzielt werden, z. B. durch die gemeinsame Erledigung der Hausarbeit, der Kinderbetreuung, der täglichen Einkäufe sowie der abwechselnden Anschaffung gemeinsam genutzter Gegenstände.

Konsequenz

An einer Haushaltsgemeinschaft fehlt es nach Auffassung des BFH grundsätzlich nur dann, wenn das volljährige Kind einen vollständig getrennten Haushalt führt oder wenn z. B. beim Zusammenleben mit einkommenslosen pflegebedürftigen Angehörigen jedwede Unterstützungsleistungen durch den Dritten ausgeschlossen erscheinen.

Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

Kernaussage

Bei der Investition in sogenannte medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne ist zwingend vorher ein ärztliches Attest zu beschaffen.

Sachverhalt

Der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin war seit Sommer 2005 in seiner Fähigkeit, Treppen zu steigen schwer beeinträchtigt. Daher ließen die Eheleute in ihrem Haus einen Treppenlift einbauen. Die Kosten für den Treppenlift machten sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierzu verwiesen sie auf ein ärztliches Attest, das allerdings nach dem erfolgten Einbau ausgestellt war. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Revision führte zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster wies die Klage auch im zweiten Rechtsgang ab. Als außergewöhnliche Belastung können nur solche Aufwendungen geltend gemacht werden, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Daher sei bei medizinischen Hilfsmitteln grundsätzlich zwischen sogenannten Hilfsmitteln im engeren Sinne und solchen Hilfsmitteln zu differenzieren, die nicht nur von Kranken, sondern auch zur Steigerung des Lebensstandards von Gesunden erworben würden. Insoweit spreche insbesondere bei medizinischen Hilfsmitteln im engeren Sinne der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie aufgrund des krankheitsbedingten Zwangs gekauft werden. Dies gelte z. B. für Brillen und Hörgeräte. Demgegenüber stelle ein Treppenlift eine Investition dar, die auch der Bequemlichkeit halber getätigt werden könne. So könne ein Treppenlift auch den Lebensstandard derer erhöhen, die sich mit dem Treppensteigen schwer tun, gleichwohl hierzu noch imstande sind. Bei derartigen Hilfsmitteln im weiteren Sinne sei zum Nachweis der Zwangsläufigkeit des Aufwandes ein vor der Investition ausgestelltes Attest erforderlich. Über dieses Erfordernis könne ein später erstelltes Attest auch dann nicht hinweghelfen, wenn darin die schon bei Investition bestehende Notwendigkeit attestiert werde.

Konsequenz

Bei Hilfsmitteln, die auch von Gesunden genutzt werden können, ist zwingend vor Investition ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Liegt ein solches Attest nicht vor, wird das Finanzamt die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen.

Keine getrennte Veranlagung von Ehegatten mehr ab 2013

Keine getrennte Veranlagung von Ehegatten mehr ab 2013

Kernproblem

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 entfallen die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung. An die Stelle der getrennten Veranlagung tritt die Einzelveranlagung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. hat hierzu auf signifikante Änderungen hingewiesen.

Die Änderungen im Einzelnen

Die Veranlagungsarten für Eheleute wurden von 7 auf nur noch 4 mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten reduziert. Nach Wegfall der getrennten Veranlagung und der besonderen Veranlagung verbleiben nur noch die Einzelveranlagung mit Grundtarif und (jeweils mit Splittingtarif) das „Sondersplitting“ im Trennungsjahr, Witwensplitting sowie die Zusammenveranlagung. Ehegatten haben ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein Wahlrecht zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung. Die Einzelveranlagung ersetzt die getrennte Veranlagung nach altem Recht und ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. So werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen ist bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen möglich. In begründeten Einzelfällen reicht der Antrag des Ehegatten aus, der den Aufwand getragenen aus. Die zumutbare Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen bestimmt sich bei der Einzelveranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten. Früher wurden die abzugsfähigen Aufwendungen bei getrennter Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten bemessen und anschließend aufgeteilt. Eine wesentliche Änderung ist verfahrensrechtlicher Natur: Die Ehegatten sind grundsätzlich an die Wahl der Veranlagungsform mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gebunden. Die einmal getroffene Wahl kann nur geändert werden, wenn ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und die Einkommensteuer der Ehegatten nach Änderung der Veranlagungsart zusammengerechnet niedriger ist.

Konsequenz

Die gesetzliche Einschränkung des Wechsels erfordert bereits bei Abgabe der Steuererklärung eine Günstigerprüfung durch die Ehegatten. Zurzeit ergeben sich noch einige Verfahrensfragen, die ungeklärt sind (z. B. Änderungsmöglichkeit durch Einspruch gegen Erstbescheid oder bei ungünstigerer Veranlagung im Erstbescheid, als zunächst angenommen, z. B. durch die Streichung von Werbungskosten).

Elterngeld bei Freistellung und vollem Gehalt des Elternteils

Elterngeld bei Freistellung und vollem Gehalt des Elternteils

Kernaussage

Ein Elternteil, der während der Elternzeit von seinem Arbeitgeber freigestellt ist und weiterhin volles Gehalt bezieht, hat unter Umständen auch in dieser Zeit Anspruch auf den Elterngeld-Basisbetrag.

Sachverhalt

Die Klägerin schloss Ende 2009 mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2010. Im Jahr 2010 war sie bei Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freigestellt. Anfang Juni 2010 wurde sie Mutter. Sie beantragte für den 2.-4. und 6.-14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld. Die beklagte Stadt lehnte den Antrag für den 2.-4. und 6.-7. Lebensmonat ab, da die Klägerin in dieser Zeit ohne Arbeitsleistung über ihr volles Gehalt verfügt habe.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, dass auch derjenige einen Anspruch auf Elterngeld hat, der aufgrund einer Freistellung von der Arbeitsleistung durch seinen Arbeitgeber einer Arbeit tatsächlich nicht nachgeht. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit an. Ob im vorliegenden Fall die Klägerin tatsächlich einen Anspruch auf den Elterngeld-Basisbetrag von 300,- EUR hat, konnte das Bundessozialgericht wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des Sozialgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

Konsequenz

Auch bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehalts sollte ein Antrag auf Elterngeld gestellt werden.

Neues zur Geschäftsveräußerung im Ganzen

Neues zur Geschäftsveräußerung im Ganzen

Kernaussage

Wird ein Betrieb bzw. ein Teilbetrieb im Ganzen übertragen, so wird dies als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) behandelt.

Rechtslage

Nach Ansicht der Finanzverwaltung setzte die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übertragen werden. Für den Bundesfinanzhof (BFH) war hingegen entscheidend, dass die übertragenen Vermögensgegenstände wirtschaftlich eine Fortführung des Betriebes ermöglichen. Die Finanzverwaltung ließ daher auch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen zu, wenn das Betriebsgrundstück nicht auf den Erwerber übertragen, sondern langfristig (z. B. 8 Jahre) an den Erwerber vermietet wurde. In Anlehnung an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat der BFH nun seine Auffassung geändert. Demnach steht auch ein unbefristet abgeschlossener Mietvertrag einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entgegen, auch wenn dieser kurzfristig kündbar ist.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Rechtsprechung des BFH übernommen.

Konsequenzen

Das BMF wendet die Rechtsprechung in allen offenen Fällen an. Für Übertragungen vor dem 1.1.2013 wird es allerdings nicht beanstandet, wenn die beteiligten Unternehmen bei Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Rahmen unbefristeter Miet- und Pachtverträge davon ausgehen, dass keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Zu beachten ist, dass zwar die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung nicht gegen eine Geschäftsveräußerung im Ganzen spricht, die tatsächliche kurzfristige Kündigung durch den Erwerber in der Regel hingegen schon. Denn unverändert ist Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, dass der Erwerber beabsichtigt, das Unternehmen fortzuführen und nicht kurzfristig abzuwickeln. Auch nach Änderung der Verwaltungsauffassung wird es unverändert schwierig bleiben, zu bestimmen, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Da eine Fehleinschätzung diesbezüglich sowohl für den Erwerber als auch für den Veräußerer erhebliche steuerliche Konsequenzen haben kann, sollte steuerlicher Rat bei Abschluss eines derartigen Vertrages eingeholt werden. Um Schäden zu vermeiden bietet es sich an, geeignete Umsatzsteuerklauseln in den Vertrag aufzunehmen.

Kfz-Nutzung: Ist die 1 %-Methode verfassungsgemäß?

Kfz-Nutzung: Ist die 1 %-Methode verfassungsgemäß?

Rechtslage

Die private Nutzung betrieblicher Kfz sowohl durch Arbeitnehmer als auch durch die Unternehmer selbst unterliegt der Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Zur Ermittlung der auf die private Nutzung entfallenden Steuern wird regelmäßig die 1 %-Methode eingesetzt. Diese zieht als Bemessungsgrundlage den Bruttolistenpreis heran. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die 1 %-Methode wiederholt als zulässige Pauschalierung qualifiziert, auch dann, wenn sie definitiv zu einer Überbesteuerung führt. Der BFH begründete dies mit dem Hinweis, dass Unternehmen die Fahrtenbuchmethode als Alternative zur 1 %-Methode zur Verfügung stehe. Mittlerweile ist aber wieder Bewegung in die Sache gekommen.

Sachverhalt

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob die Besteuerung nach der 1 %-Methode noch verfassungsgemäß ist. Der Kläger wandte sich gegen den Ansatz des Bruttolistenpreises, da dieser bei Kauf eines Kfz nicht die Regel, sondern aufgrund der branchenüblichen Rabatte, die Ausnahme darstelle.

Entscheidung

Die Richter wiesen die Klage ab, ließen jedoch die Revision beim BFH zu, die mittlerweile anhängig ist.

Konsequenzen

Es ist aktuell zu prüfen, ob aufgrund des anhängigen Verfahrens Einspruch gegen die Besteuerung der Kfz-Nutzung auf Basis der 1 %-Methode eingelegt werden soll. Die Erfolgsaussichten des Verfahrens sind angesichts der bisherigen Rechtsprechung des BFH allerdings fraglich. Dem steht gegenüber, dass die 1 %-Methode häufig zu einer Überbesteuerung führt, so dass sich ein Verfahren lohnen würde. Wer sich nicht auf das Verfahren verlassen will, muss weiterhin ein Fahrtenbuch führen. Da dies jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden ist und häufig schon bei kleinen Mängeln durch die Finanzverwaltung verworfen wird, greift die Praxis selten hierauf zurück.

Eltern können Kosten für 2-sprachigen Kindergarten abziehen

Kernproblem

Kinderbetreuungskosten werden steuerlich mit bis zu 4.000 EUR je Kind gefördert und sind nicht (wie das Eltern sonst oft vom Finanzamt zu hören bekommen) mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten. Ab dem Jahr 2012 ist die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und privaten Betreuungskosten entfallen und ein Abzug nur noch als Sonderausgaben möglich. Schon immer Bestand hatte die Einschränkung, dass Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht gefördert werden. In einem Verwaltungserlass nennt die Finanzverwaltung Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht als negative Beispiele. Werden Kinder in einem mehrsprachig geführten Kindergarten betreut, kann es schon einmal Abgrenzungsprobleme geben.

Sachverhalt

Eltern ließen ihre Kinder in einem städtischen Kindergarten betreuen, der neben deutschen Erzieherinnen auch französische Sprachassistentinnen beschäftigte. Die Methodik sah vor, dass die Erzieherinnen mit den Kindern ausschließlich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich (ohne Lehrplan) französisch sprachen. In Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben arbeiteten die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen. Während die Erzieherinnen bei der Stadt angestellt waren, wurden die Sprachassistentinnen von einem Verein zur Förderung der französischen Sprache und Kultur gestellt, an den die Eltern eine gesonderte Vergütung zahlten. Mit Begründung auf die Nichtabziehbarkeit von Unterrichtskosten versagte das Finanzamt den Abzug der an den Verein geleisteten Aufwendungen.

Entscheidung

Wie das Finanzgericht entschied auch der Bundesfinanzhof zugunsten der Eltern. Der Begriff der Kinderbetreuung sei weit zu verstehen und umfasse nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindere den vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren grundsätzlich nicht. Etwas anders gelte dann, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfänden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rücke.

Konsequenz

Die bilinguale Kita liegt voll im Trend und kann mit Steuervorteilen für die Eltern werben (zumindest solange es „unorganisiert und ohne Konzept“ zugeht).

 

BFH-Urteil vom 19.04.2012 – III R 29/11

Pressemeldung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 70:

“Berufstätige Eltern konnten auch schon vor 2009 zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 EUR je Kind, für die Unterbringung ihrer Kinder in einem zweisprachig geführten Kindergarten nach § 4f bzw. § 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der vor 2009 geltenden Fassung (EStG a.F.) wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten einkommensteuermindernd geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 19. April 2012 III R 29/11 entschieden.

In dem betreffenden Kindergarten wurden neben deutschen Erzieherinnen auch französische “Sprachassistentinnen” eingesetzt. Die Erzieherinnen sprachen mit den Kindern ausschließlich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich französisch. Ein Lehrplan existierte nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen arbeiteten in der Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen.

Das Finanzamt versagte den Abzug der streitigen Aufwendungen mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um nach § 4f Satz 1 EStG a.F. abziehbare Kinderbetreuungskosten, sondern um nach § 4f Satz 3 EStG a.F. nicht abziehbare Unterrichtskosten gehandelt habe.

Dem folgte der BFH ebenso wie schon das Finanzgericht nicht. Er wies darauf hin, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei. Er umfasse nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Letzteres schließe auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit ein. Nach § 4f Satz 3 EStG a.F. nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fertigkeiten hätten nur dann vorgelegen, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattgefunden hätten und die von der Lehrperson während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund getreten wäre. Davon könne jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.”

Bundesfinanzhof (BFH)

 

Abgrenzung zwischen Kinderbetreuungskosten und nicht abziehbaren Unterrichtsaufwendungen

 Leitsatz

1. Der Begriff der Kinderbetreuung i.S. der §§ 4f und 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl I 2006, 1091 ) ist weit zu fassen. Er umfasst nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindert den vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren grundsätzlich nicht.

2. Nach § 4f Satz 3 EStG nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen nur dann vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rückt.

 Gesetze

EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 § 4f
EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 § 9 Abs. 5 Satz 1

 Instanzenzug

Sächsisches FG vom 6. April 2011 2 K 1522/10 BFH III R 29/11

 Gründe

I.

1  Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater zweier Kinder, die in den Streitjahren 2006 und 2007 die deutsch-französische Gruppe eines städtischen Kindergartens besuchten. Die mit dem Kläger zusammenlebende Mutter der Kinder war wie dieser in den Streitjahren berufstätig.

2  In dem Kindergarten kamen neben deutschen Erzieherinnen auch sogenannte französische Sprachassistentinnen zum Einsatz, die von dem Verein X e.V. (im Folgenden: Verein) bezahlt wurden. Zweck des Vereins ist unter anderem die sozialpädagogische Betreuung von Kindern unter besonderer Vermittlung der französischen Sprache und Kultur. Zwischen der Stadt A —Jugendamt— als dem Kindergartenträger und dem Verein bestand in den Streitjahren eine Kooperationsvereinbarung, wonach das Jugendamt und der Verein partnerschaftlich die konzeptionelle Entwicklung des in der Kindertagesstätte (Kita) eingerichteten Teilbereichs deutsch-französischer Kindergarten fördern sollten. Aufgrund dieser Vereinbarung wurden im deutsch-französischen Kitabereich neben den bei der Stadt angestellten Erzieherinnen die beim Verein beschäftigten französischsprachigen Sprachassistentinnen eingesetzt. Die Fachaufsicht über die Sprachassistentinnen lag bei der Kindergartenleitung bzw. dem Jugendamt. Die Kinder wurden im zweisprachigen Kindergarten nach der sogenannten Immersionsmethode betreut, d.h. die Erzieherinnen sprechen ausschließlich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich französisch. Letztere unterstützen ihre Aussagen mit Gestik und Mimik, ohne Übersetzungen vorzunehmen. Ein Lehrplan existiert nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen arbeiteten in der Planung, der Durchführung und der Auswertung der pädagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen.

3  Den Zahlungen des Klägers lag ein gesonderter Leistungsvertrag zugrunde, in dem er sich aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen Jugendamt und Verein verpflichtete, für den Einsatz der Sprachassistentinnen die jeweils festgesetzten Leistungsvergütungen an den Verein zu zahlen.

4  Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) lehnte den Abzug der in den Streitjahren an den Verein gezahlten Leistungsvergütungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten im Sinne des in den Streitjahren geltenden § 4f Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Während der Einspruch erfolglos blieb, entsprach das Finanzgericht (FG) mit dem angegriffenen Urteil dem Begehren des Klägers.

5  Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe das Tatbestandsmerkmal „Dienstleistungen zur Betreuung” in § 4f Satz 1 EStG und das Tatbestandsmerkmal „Unterricht” in § 4f Satz 3 EStG verkannt. Betreuung sei die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d.h. die persönliche Fürsorge für das Kind müsse der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Bei den gemäß § 4f Satz 3 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen für Unterricht u.ä. handele es sich um Kosten, die durch die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG bereits abgegolten seien. Die Abgrenzung richte sich danach, ob der Betreuungszweck wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung sei. Wenn dies bejaht werden könne, dann seien weitere Motive für die Inanspruchnahme der Betreuungseinrichtung unschädlich. Das FG habe verkannt, dass der Betreuungszweck durch den Einsatz der französischen Sprachassistentinnen nicht den überwiegenden Bestandteil der zu erbringenden Leistung darstelle. Aus der Konzeption der Kita und der Kooperationsvereinbarung mit dem Verein ergebe sich das Ziel des Erlernens einer Zweitsprache. Dies sei der überwiegende Bestandteil der zu erbringenden Leistung der Sprachassistentinnen. Dass nebenbei auch Betreuungsleistungen erbracht würden, sei nicht von der Hand zu weisen, aber nicht rechtserheblich. Denn jeder Musik- oder Sportlehrer erbringe neben seiner hauptsächlichen Unterrichtsleistung zwangsläufig auch eine Betreuung der Kinder im Sinne einer behütenden Aufsicht. Auch wenn im Streitfall die Vermittlung der französischen Sprache nicht unterrichtsmäßig erfolge, was angesichts des Alters der Kinder nicht funktionieren könne, so falle sie doch in den Bereich des § 4f Satz 3 EStG . Es gehe nämlich um die Vermittlung besonderer Fähigkeiten im Sinne dieser Vorschrift. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Januar 2007 IV C 4 -S 2221- 2/07 (BStBl I 2007, 184) sei von einer Aufteilung in Betreuungs- und andere Leistungen abzusehen.

6  Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

7  Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

8  Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die an den Verein geleisteten Zahlungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen sind.

9  1. a) Nach § 4f Satz 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i.S. des § 32 Abs. 1 EStG , die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, unter anderem bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach § 4f Satz 3 EStG sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht begünstigt. Für den Bereich der Überschusseinkunftsarten gelten diese Regelungen sinngemäß (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG ), so dass erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung zu berücksichtigen sind.

10  b) Der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung ist weit zu fassen. Aus dem Wortlaut —das Verb betreuen stammt aus dem Mittelhochdeutschen und bedeutet so viel wie schützen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch)— und dem Zusammenhang mit der Altersgrenze von 14 Jahren ergibt sich zunächst, dass mit der in § 4f Satz 1 EStG enthaltenen Formulierung „Betreuung eines Kindes” jedenfalls die behütende und beaufsichtigende Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Schäden erfasst werden soll (das sogenannte „Aufpassen” auf das Kind). Darüber hinausgehend ist Betreuung aber grundsätzlich als Personensorge i.S. des § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verstehen (Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 28. November 1986 III R 1/86 , BFHE 149, 211 , BStBl II 1987, 490) und erfasst daher —mit Ausnahme der durch das Kindergeld oder die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG bereits abgegoltenen Verpflegung des Kindes— auch die Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes. Da es nicht in dem so verstandenen fürsorgerischen Interesse des Kindes liegt, lediglich „verwahrt” zu werden, umfasst der Betreuungsbegriff daher insbesondere auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der im Kindergarten und in ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Dass der Gesetzgeber keinen auf die Beaufsichtigung und die Behütung beschränkten Betreuungsbegriff vertreten hat, zeigt sich auch an dem zeitgleich mit § 4f EStG eingeführten subsidiären Sonderausgabentatbestand in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG . Mit der dort im Hinblick auf drei- bis sechsjährige Kinder vorgesehenen Abzugsmöglichkeit wollte der Gesetzgeber —wiederum unter Ausschluss von Aufwendungen für Unterrichtsdienstleistungen und ähnliches (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG )— vor allem den Abzug der Kindergartengebühren sicherstellen (BTDrucks 16/643, S. 9; BTDrucks 16/974, S. 6). Es spricht nichts dafür, dass dem Gesetzgeber hierbei nicht das Bild eines modernen Kindergartens, wie es in § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gezeichnet wird, vor Augen stand. Tageseinrichtungen für Kinder haben danach einen Förderauftrag. Dieser umfasst nach § 22 Abs. 3 SGB VIII Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Werden dem Kind im Rahmen einer so verstandenen Betreuung und Erziehung beim Basteln und Werken, beim gemeinsamen Singen und Musizieren, beim Einüben eines fremdsprachigen Weihnachts- oder Kinderliedes oder beim Ballspiel erste handwerkliche, musische, sprachliche oder sportliche Fähigkeiten, also frühkindliche Bildung, vermittelt, dann steht dies einer Berücksichtigung der geleisteten Aufwendungen nach § 4f Satz 1 EStG nicht entgegen, unabhängig davon, ob es sich bei den genannten Fähigkeiten um allgemeine oder besondere im Sinne des Satzes 3 des § 4f EStG handeln sollte. Denn die Vermittlung besonderer Fähigkeiten steht hier nicht im Vordergrund, sondern ist unselbständiger Bestandteil der Betreuung. Danach werden von § 4f Satz 1 EStG insbesondere Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in Kindergärten, Kitas und ähnlichen Einrichtungen begünstigt (so schon BFH-Urteil vom 6. November 1997 III R 27/91 , BFHE 184, 493 , BStBl II 1998, 187, zu § 33c EStG a.F.). Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindert den vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren grundsätzlich nicht (gleicher Auffassung z.B. Hey, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2001 ; Krömker in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4f EStG Rz 10; Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 4f EStG Rz B 27).

11  c) Nach § 4f Satz 3 EStG nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen demnach nur vor, wenn, wie die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele des Musikunterrichts oder des Computerkurses zeigen (BTDrucks 16/643, S. 9), die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichts- oder Kurszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die —behütende— Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen (sprachlichen, musischen, sportlichen) Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rückt.

12  2. Diesen Rechtsgrundsätzen entspricht die angegriffene Entscheidung. Nach der auf tatsächlichem Gebiet liegenden und damit grundsätzlich bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO ) Würdigung des FG hinsichtlich Konzeption und praktischer Verwirklichung des deutsch-französischen Kindergartenprojekts haben die deutschen Erzieherinnen und die französischen Sprachassistentinnen die Kinder des Klägers in den deutsch-französischen Gruppen partnerschaftlich betreut und beim Spielen, Singen und ähnlichen kindergartentypischen Aktivitäten neben der damit einhergehenden Erlernung erster französischer Wörter und Sätze sicherlich auch zur Verbesserung der noch ausbaufähigen Kenntnisse der deutschen Sprache beigetragen. Die kindergartentypische Betreuung der Kinder stand hierbei jedoch im Vordergrund. Darin lag auch der Hauptzweck des Einsatzes der französischen Sprachassistentinnen. Diese sollten den Kindern in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den deutschen Erzieherinnen eine bilinguale und interkulturelle Erziehung ermöglichen. Das FG hat zusätzlich in für den Senat bindender Weise festgestellt, dass der Kläger —abgesehen vom spielerischen Spracherwerb— gerade auch das Ziel einer allgemein besseren Betreuung durch Einsatz eines zusätzlichen Betreuers verfolgt hat. Kosten, die aufgewandt werden, um in den Genuss eines günstigeren Betreuungsschlüssels zu kommen, werden aber unproblematisch von § 4f Satz 1 EStG erfasst. Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für eine solche Betreuung und Erziehung seiner Kinder tätigt, unterfallen dem Anwendungsbereich des § 4f Satz 1 EStG . Dass die Zahlungen nicht an die Stadt A als Kindergartenträger, sondern an deren Kooperationspartner, den Verein, geleistet wurden, ist unschädlich.

Bedrohung eines Vorgesetzen ist fristloser Kündigungsgrund

Bedrohung eines Vorgesetzen ist fristloser Kündigungsgrund

Kernfrage

Eine fristlose Kündigung langjährig beschäftigter Arbeitnehmer ist schwierig. In der Regel rechtfertigt die lange Betriebszugehörigkeit eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers mit der Folge, dass bei Bestehen eines Kündigungsgrundes lediglich eine Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist möglich ist. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte nunmehr darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzung eine Bedrohung dieses Kriterium erfüllt.

Sachverhalt

Der Kläger war 25 Jahre beim Arbeitgeber als Straßenbauer beschäftigt. Während der Arbeit bedrohte er, obwohl bereits einmal einschlägig abgemahnt, einen Vorgesetzten mit den Worten: „Ich hau Dir in die Fresse, ich nehme es in Kauf, gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“ Darauf sprach der Arbeitgeber, eine Kommune, die fristlose Kündigung aus. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Die gegenüber dem Vorgesetzten ausgesprochene Bedrohung erfülle den strafrechtliche Tatbestand der Bedrohung. Eine (weitere) Abmahnung sei nicht mehr erforderlich gewesen; entscheidend sei die Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestands. Hinzu komme, dass der Kläger nicht habe beweisen können, zuvor massiv provoziert worden zu sein.

Konsequenz

Auch wenn es das Gericht durch die bereits bestehende einschlägige Abmahnung im konkreten Fall vergleichsweise einfach hatte, zeigt die Entscheidung, dass eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung weiterhin die Erfüllung eines Straftatbestands durch den Arbeitnehmer voraussetzt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin