Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen verfassungsgemäß

Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen verfassungsgemäß

Kernaussage

Das besondere Kirchengeld für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedenen Ehen leben, bemisst sich nach dem Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehepartners. Eine Bemessung des Lebensführungsaufwandes nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Sachverhalt

Die Katholische und die Evangelische Kirche erheben aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuern. Von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, können Kirchensteuern als besonderes Kirchengeld erhoben werden, sofern der der Kirche angehörende Ehepartner im Vergleich zum anderen Ehepartner ein geringeres Einkommen bzw. kein Einkommen hat. Dies beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen selbst. Es wird nach Maßgabe einer progressiven besonders gestaffelten Steuertabelle erhoben. Die Beschwerdeführer leben in glaubensverschiedenen Ehen. Sie wenden sich gegen die Entscheidungen der Fachgerichte, durch die ihre Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. zum besonderen Kirchengeld als Erscheinungsform der Kirchensteuer bestätigt wurde.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen 6 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Zulässigkeit der Erhebung des besonderen Kirchengeldes ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Gegenstand der Besteuerung ist nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörigen Ehepartners, sondern der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehepartners. Angesichts der Schwierigkeiten, den tatsächlichen Lebensführungsaufwand zu ermitteln, ist es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne einer Typisierung verfassungsrechtlich zulässig, diesen Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten zu bemessen.

Konsequenz

Die Glaubensfreiheit schützt weder den kirchenangehörigen noch den nicht kirchenangehörigen Ehegatten vor der Erhebung von Kirchensteuern und ähnlichen Abgaben.

Für Tattoos muss man auch bei der Umsatzsteuer bluten

Für Tattoos muss man auch bei der Umsatzsteuer bluten

Kernaussage

Gemälde und Zeichnungen unterliegen als Kunstgegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Doch hinsichtlich der Frage was Kunst ist, gehen die Meinungen bekanntlich auseinander.

Sachverhalt

Der Kläger zeichnet auf Wunsch seiner Kunden Tattoo-Vorlagen. Seine Kunden können sich dann anhand dieser Vorlagen im Studio der Ehefrau des Klägers oder bei einem anderen Tätowierer ein Tattoo stechen lassen. Der Kläger hatte seine Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterworfen, da er glaubte, dass seine Leistung in der ebenfalls begünstigten Übertragung von Nutzungsrechten bestand. Diese Ansicht teilte das beklagte Finanzamt nicht und erließ einen Umsatzsteuerbescheid, mit dem die Umsätze dem Regelsteuersatz unterworfen wurden. Vor dem Finanzgericht führte der Kläger zusätzlich an, dass seine Tätigkeit auch als Verkauf von Kunstgegenständen angesehen werden könne und demnach als begünstigt zu qualifizieren sei.

Entscheidung

Das FG Rheinland-Pfalz zieht zur Beurteilung den Zolltarif heran. Demnach sind von der Hand geschaffene Zeichnungen grundsätzlich ermäßigt zu besteuern. Dies gilt jedoch nicht soweit es sich um gewerbliche Zeichnungen, wie z. B. Baupläne oder technische Zeichnungen, handelt. Grund hierfür ist, dass nur Gegenstände begünstigt werden sollen, die einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleihen sollen und nicht solche, die in einem möglichen Wettbewerb mit Erzeugnissen aus industrieller Herstellung stehen. Unabhängig vom künstlerischen Gehalt stellen Tattoo-Vorlagen gewerbliche Zeichnungen dar, da sie in Konkurrenz zu standardisierten Tattoo-Motiven stehen. Da nach Ansicht des FG die Erstellung der Tattoo-Vorlagen als Lieferung anzusehen ist, findet auch keine Übertragung eines Urheberrechtes statt. Der Ansatz des ermäßigten Steuersatzes scheidet daher aus.

Konsequenzen

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass die Abgrenzung zwischen ermäßigtem und Regelsteuersatz für Normalsterbliche kaum einzuschätzen und daher mit erheblichen Risiken verbunden ist. Wer sich tätowieren lässt, unterzieht sich wohl kaum der damit verbundenen Prozedur, um eine Art Bauzeichnung auf den Körper geritzt zu bekommen, sondern gerade um einem subjektiv empfundenen Schönheitsideal nahe zu kommen. Um ein praktikables UStG zu gewährleisten, bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber dem vom BMF jüngst vorgelegten Gutachten folgt und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes soweit wie möglich eindämmt. Bedauern würden dies nur die Leser solcher Urteile, die zukünftig auf die Highlights verzichten müssten, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes regelmäßig provoziert.

Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug für gleichzeitige Dachsanierungen?

Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug für gleichzeitige Dachsanierungen?

Kernaussage

Betreiber von Photovoltaikanlagen können den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Anlage beanspruchen, wenn sie diese unternehmerisch nutzen. Hierzu müssen sie die Anlage ihrem Unternehmensvermögen zuordnen. Was aber nun, wenn im Zuge der Aufbringung der Photovoltaikanlage auch das Dach saniert wird?

Sachverhalt

Der Kläger sanierte das Dach einer Scheune aus den 20-er Jahren, um nachfolgend eine Photovoltaikanlage auf der Südseite des Daches anzubringen. Die Dachsanierung wurde ihm seitens des Lieferanten der Photovoltaikanlage empfohlen. Das beklagte Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung nicht an, da die Anlage nicht Bestandteil des Daches sei und nach Verwaltungsauffassung grundsätzlich die Kosten einer Dachsanierung nicht durch die Installation einer Photovoltaikanlage verursacht seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die hiergegen gerichtete Klage teilweise Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzgericht Nürnberg lässt den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung zu, soweit diese auf die Südseite des Daches entfällt. Es sieht für diesen Bereich einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Sanierung des Daches und dem Bezug der Photovoltaikanlage.

Konsequenzen

Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Bis zu einer Entscheidung sollte die Vorsteuer aus Instandhaltungen des Daches zwecks Anbringung einer Photovoltaikanlage mit Verweis auf dieses Verfahren geltend gemacht werden. Stimmt die Finanzverwaltung dem nicht zu, kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Die Unternehmer müssen allerdings dokumentieren, dass die Dachsanierung nötig ist, z. B. durch Bausachverständige oder – wie im Fall – durch das Unternehmen, das die Anlage installiert.

Wahlrechte in der Umsatzsteuer sind fristgebunden

Wahlrechte in der Umsatzsteuer sind fristgebunden

Kernaussage

Das UStG gesteht den Unternehmern einige Wahlrechte zu, deren Inanspruchnahme regelmäßig einen Antrag voraussetzt. So können Kleinunternehmer, Grundstücksverkäufer und gewerbliche Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen zur Umsatzsteuer optieren. Ebenso besteht für Land- und Forstwirte die Möglichkeit, die Durchschnittssatzbesteuerung zu wählen und kleinere Unternehmer können zur Istbesteuerung optieren. Sind schon die genannten Wahlrechte nicht jedem Unternehmer bekannt, so gilt dies für die zu beachtenden Antragsfristen umso mehr.

Rechtslage

Der Bundesfinanzhof hatte in 2008 entschieden, dass sowohl der rückwirkende Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung als auch die Option zur Umsatzsteuer für gewerbliche Vermieter und Grundstücksverkäufer nur bis zur formellen Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids möglich ist.

Neue Verwaltungsauffassung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun der Auffassung der Rechtsprechung angeschlossen.

Konsequenzen

Bisher konnten gewerbliche Vermieter und Grundstücksveräußerer nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optieren, solange die Steuerfestsetzung für die betreffende Leistung noch verfahrensrechtlich änderbar war. Dies lässt das BMF nur noch bis zum 31.10.2010 zu. Danach orientiert sich der Fristablauf an der formellen Bestandskraft. Diese tritt schon mit Ablauf der Einspruchsfrist des Steuerbescheids für das Jahr ein, in dem die Option hätte ausgeübt werden können. Eine spätere Option ist nun nicht mehr möglich, auch wenn der Bescheid noch verfahrensrechtlich änderbar ist, z. B. aufgrund des Vorbehaltes der Nachprüfung (§ 164 AO). Unternehmer, die eine Option in Betracht ziehen, müssen diese möglichst früh ausüben. Spätestens mit Erhalt des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Jahr muss eine Entscheidung fallen.

Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer „Steuer-CD“ verfassungsgemäß

Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer „Steuer-CD“ verfassungsgemäß

Kernaussage

Der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht kann ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden, die ein Informant aus Liechtenstein auf einer CD an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat.

Sachverhalt

Gegen die Beschwerdeführer wird wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung ermittelt. Der Anfangsverdacht wurde auf Daten gestützt, die die Bundesrepublik Deutschland von einer Privatperson aus Liechtenstein erworben hatte. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Durchsuchung der Wohnung an. Gegen diesen Beschluss wandten sich die Beschwerdeführer mit der Begründung, dass die der Durchsuchung zugrundeliegenden Erkenntnisse unverwertbar seien. Die Erhebung der Daten verstoße gegen Völkerrecht und deren Verwendung gegen innerstaatliches Recht. Die Entgegennahme der Daten sei rechtswidrig und strafbar gewesen. Auf Antrag gewährte die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Im Übrigen wurde eine Akteneinsicht über die Gewinnung, den Weg und den Inhalt der Daten nicht gewährt. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet. Mit der Verfassungsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihr Begehren weiter.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots stellt sich nur die Frage, inwieweit die Beweise in dem jeweiligen Verfahren unmittelbar rechtswidrig erlang worden sind. Eine Fernwirkung auch für andere Strafverfahren folgt daraus grundsätzlich nicht. Diese kann nur bei Verletzung der absoluten Kernbereiche privater Lebensgestaltung begründet sein. Vorliegend waren lediglich geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführer mit Kreditinstituten betroffen. Ferner war nicht ersichtlich, dass es sich bei den unterstellten Rechtsverstößen um schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße handelte. Das Bundesverfassungsgericht hat bewusst die Frage offen gelassen, ob das Handeln des Staates in Form des Einkaufs gestohlener Daten rechtswidrig war. Hierzu hätten die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ihr Aufklärungsbegehren geltend machen müssen.

Konsequenz

Die Frage, ob der Staat, auch unter Inkaufnahme der Verletzung geltenden Rechts durch Dritte, systematisch Daten zum Zwecke der Ermittlungen ankaufen darf, bleibt weiterhin offen. Das Bundesverfassungsgericht hätte in dieser Entscheidung zumindest die Grenzen aufzeigen können.

Werbungskosten von Lehrern: Kriterien für Bücher als Arbeitsmittel

Werbungskosten von Lehrern: Kriterien für Bücher als Arbeitsmittel

Kernproblem

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Werbungskosten von Lehrern neigen immer wieder dazu, ans Licht der Öffentlichkeit zu geraten. So war es beim Abzug des Arbeitszimmers zum späteren Vorteil aller Steuerpflichtigen und im nachfolgend geschilderten Fall, der zwar banal klingt, aber auch Nutzen für andere Berufsgruppen bringt.

Sachverhalt

Der Lehrer einer Realschule machte in seiner Einkommensteuererklärung zunächst erfolglos Aufwendungen für 37 Bücher und 4 Zeitschriften-Abos geltend. Im Einspruchsverfahren ließ das Finanzamt pauschal 50 % der Ausgaben als Werbungskosten zu. Das reichte dem Lehrer nicht und er zog vors Finanzgericht, das jedoch die Klage abwies. Die Richter verlangten für jedes einzelne Buch eine Konkretisierung des beruflichen Zusammenhangs, insbesondere die Angabe, inwieweit das jeweilige Schriftstück Eingang in den Unterricht gefunden habe. Zudem erfolgte der übliche Verweis auf die private Mitveranlassung.

Entscheidung

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, denn das habe allein auf die Verwendung der Literatur im Unterricht abgestellt und damit den beruflichen Veranlassungszusammenhang unzulässig eingeengt. Den Werbungskostenabzug eines Pädagogen könne auch die Verwendung zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung für eine nicht abgehaltene Unterrichtseinheit begründen. Ein daneben bestehendes außerschulisches Interesse des Lehrers stehe dann der steuerlichen Berücksichtigung nicht entgegen.

Konsequenz

Die Umsetzung der vom BFH geforderten Bestimmung der Verwendungsanteile wird sich im Streitfall als sehr aufwändig erweisen. Für jedes einzelne Buch ist zu untersuchen, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt. Der Tenor der Entscheidung sollte jedoch in anderen Streitfällen genutzt werden, um dem pauschalen Hinweis des Finanzamts auf eine private Veranlassung zu begegnen.

Eltern können Kindergeldberechtigten rückwirkend bestimmen

Eltern können Kindergeldberechtigten rückwirkend bestimmen

Kernproblem

Lebt ein Kind in dem gemeinsamen Haushalt der Eltern, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten des Kindergeldes. Das Kindergeld wird somit nur einmal ausgezahlt. Leben die Eltern nicht zusammen, ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes entscheidend. Die Streitfälle der Familienkassen sind häufig bei letztgenannter Alternative vorzufinden. Beim FG Berlin-Brandenburg ging es um das Kindergeld zusammenlebender Ehegatten, das jedoch nur Mittel zum Zweck war.

Sachverhalt

In einem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes wurde dem Bezieher von Kindergeld ein Bestandsschutz des Ortszuschlages als Gehaltsbestandteil zugesprochen. Entscheidend dafür war das Kindergeld für den Monat Dezember 2005. Damit eine Mutter hiervon profitieren konnte, musste der Familienkasse der Wechsel des Wahlrechts mitgeteilt werden, denn vorher wurde das Kindergeld an den Vater gezahlt. Den am 23.12.2005 von den Eltern gestellten Antrag wollte die Familienkasse jedoch erst ab Januar 2006 umsetzen, da eine Wirkung nur für die Zukunft möglich sei. Das sahen die Eltern anders, zumal das Kindergeld zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gezahlt war, sondern erst Ende Dezember mit dem Gehalt des Vaters.

Entscheidung

Die Eltern können zunächst durchatmen, denn das Finanzgericht entschied, dass die Eltern einvernehmlich und rückwirkend den Empfänger des Kindergelds bestimmen können. Einschränkend sei lediglich erforderlich, dass das Kindergeld bei Antragstellung noch nicht an den bisher zum Empfang berechtigten Elternteil ausgezahlt worden sei. Entgegen der Verwaltungsauffassung setze die Anerkennung einer einvernehmlichen rückwirkenden Änderung nicht voraus, dass bisher noch kein Kindergeld für das betroffene Kind festgesetzt worden sei.

Konsequenz

Folgt man der Auffassung des Gerichts, scheint der Ortszuschlag der Mutter gesichert. Die Freude ist jedoch verfrüht, denn der Fall ist zurzeit beim BFH anhängig, dessen Entscheidung nun abgewartet werden muss.

Zeugnisverweigerungsrecht eines als Geschäftsführer einer GmbH tätigen Rechtsanwalts

Zeugnisverweigerungsrecht eines als Geschäftsführer einer GmbH tätigen Rechtsanwalts

Kernaussage

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 383 ZPO) sind Zeugen berechtigt, aus persönlichen Gründen ihr Zeugnis zu verweigern. Neben Ehegatten und nahen Familienangehörigen steht ein solches Recht auch Personen zu, die aufgrund des Berufs zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Streitig war, ob sich ein Rechtsanwalt generell hierauf berufen kann, auch wenn er in seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer vernommen werden soll.

Sachverhalt

Das Finanzgericht erließ einen Beschluss, nach dem Beweis erhoben werden sollte über das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses durch Einvernahme des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwalts, als Zeugen. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mit, dass er nicht von der Schweigepflicht entbunden sei und er deshalb nicht erscheinen werde. Das Gericht wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Schreiben nicht geeignet sei, ihn zu entschuldigen. Er solle nicht als Rechtsberater aussagen, sondern Angaben zu Sachverhalten machen, die seine Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer beträfen. Hierzu bedürfe es keiner Entbindung von der Schweigepflicht. Das Gericht setzte gegen den nicht erschienenen Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 500 EUR fest und legte ihm die Kosten des Termins auf.

Entscheidung

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der BFH als unbegründet zurück. Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterblieben nur dann, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldige, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht durch gesetzliche Vorschriften (§ 82 FGO i. V. m. § 386 Abs. 3 ZPO) davon befreit, im Termin zu erscheinen. Nach dieser Bestimmung sei ein Zeuge nur dann befreit, wenn er seine Zeugnisverweigerung ordnungsgemäß vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erkläre. Zwar genüge dabei zur Glaubhaftmachung die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. Eine solche Versicherung habe der Beschwerdeführer indessen nicht abgegeben. Zudem seien das Halten von Beteiligungen und die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH keine berufstypischen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts.

Konsequenz

Berater müssen, sofern ihnen keine Entbindung von der Schweigepflicht zur Aussage vor Gericht erteilt wurde, ihre Zeugnisverweigerung ordnungsgemäß erklären und hierzu gemäß § 386 Abs. 2 ZPO die Tatsachen, auf die die Weigerung gründet, mit Berufung auf den geleisteten Diensteid versichern.

Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

Kernproblem

Der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen wird in der Praxis vielfach von so genannten Due-Diligence-Prüfungen begleitet. Ziel dieser Prüfungen ist es, dem potentiellen Investor durch eine Analyse der Stärken und Schwächen des zum Verkauf stehenden Unternehmens sowie der Aufdeckung möglicher Risiken des Kaufs entscheidungsrelevante Informationen an die Hand zu geben. Da die Kosten einer Due-Diligence mitunter erheblich sind, ist die Frage, ob diese zu aktivieren sind oder als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, nicht unbedeutend.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine deutsche Aktiengesellschaft, beabsichtigte, ausländische Unternehmensanteile zu erwerben. Zu diesem Zweck gab sie gutachterliche Beratungsleistungen (Due-Diligence-Leistungen) in Auftrag; die hierfür entstandenen Aufwendungen erfasste sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das beklagte Finanzamt beurteilte die Kosten hingegen als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten auf die (später) erworbenen Unternehmensbeteiligungen. Im Einspruchsverfahren vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass Aufwendungen, die vor dem tatsächlichen Erwerb eines Vermögensgegenstandes angefallen sind, bereits begrifflich keine Anschaffungsnebenkosten sein können.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Klägers nicht. Der Rechtsprechung des BFH folgend ist für die Abgrenzung von direkt abziehbaren Betriebsausgaben und aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten darauf abzustellen, ob die Aufwendungen vor oder nach Fassung des grundsätzlichen Erwerbsentschlusses angefallen sind. Bei einer Due-Diligence, so das Gericht, ist davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung bereits gefallen ist. Kein Zielunternehmen würde einem Interessenten einen derartig weitgehenden Zugriff auf unternehmensinterne Daten gestatten, wenn nicht bereits das gemeinsame Ziel des Kaufs/Verkaufs vereinbart wäre. Auch würde der Interessent die aufwändigen Gutachten nicht in Auftrag geben, wenn er nicht grundsätzlich zum Erwerb der Zielgesellschaft entschlossen sei.

Konsequenz

Das Finanzgericht stützt sich in der Urteilsbegründung auf BFH-Urteile, die allesamt zu Überschusseinkünften ergangen sind. Es verkennt dabei nicht, dass die Auffassungen der Fachliteratur zur Frage der steuerlichen Behandlung von Due-Diligence-Kosten unterschiedlicher nicht sein könnten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision beim BFH zugelassen.

Regelungen über Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen

Regelungen über Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen 

Kernaussage

Die Eigenkapitalersatzregelungen (§§ 32a, 32b, GmbHG a. F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a. F.) gehören systematisch zum Insolvenzrecht. Auf inländische Auslandsgesellschaften der EU ist das Insolvenzrecht anwendbar (Art. 4 EuInsVO), somit auch die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen.

Sachverhalt

Die Schuldnerin ist eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts (Société anonyme) und als Holdinggesellschaft an einer Vielzahl von Gesellschaften in Deutschland beteiligt, die Post- und Logistikdienstleistungen erbringen. Hauptgesellschafterin ist die Klägerin mit einem Anteil von 63,7 %. Aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Briefzustellungsbereich wären zur positiven Fortführung der Schuldnerin Investitionen von rund 320 Mio. EUR erforderlich gewesen. Die Klägerin war nicht bereit, diese Mittel aufzubringen. Sie hat der Schuldnerin jedoch im Jahr 2007 Darlehen in Höhe von 80 Mio. EUR gewährt. Im Februar 2008 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Die Geschäftsführung wurde seit 2007 in Köln ausgeführt. Die Darlehensforderung der Klägerin bestritt der Beklage wegen des Eigenkapitalersatzrechtes in voller Höhe. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle und unterlag vor Land- und Oberlandesgericht.

Entscheidung

Die Frage der Qualifikation der Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen, die sich bis zum Inkrafttreten der GmbH-Gesetzesnovelle (MoMiG vom 1.11.2008) in den ersatzlos entfallenen §§ 32a, 32b GmbHG sowie in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO befanden und nunmehr in §§ 39, 135 InsO geregelt sind, ist seit langem im Schrifttum umstritten und höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Das OLG entschied im Streitfall, dass es sich bei dem Kapitalersatzrecht sowohl vor als auch nach dem MoMiG um Insolvenzrecht handelt. Von einer insolvenzrechtlichen Qualifikation ging auch der Gesetzgeber des MoMiG aus. Die in den Vorschriften angeordnete Rechtsfolge der Nachrangigkeit ist eine ureigene insolvenzrechtliche Materie. Ferner sind die Kapitalersatzregeln rechtsformunabhängig und knüpfen an die Diskrepanz zwischen Kapitalbedarf und der Möglichkeit der Kapitalbeschaffung durch den Begriff der „Krise“ an. Schutzzweck der Regelung ist die Erhaltung einer Insolvenzmasse. Dies alles ist spezifisch insolvenzrechtlicher Natur.

Konsequenz

Die abweichende Literaturmeinung, die das Eigenkapitalersatzrecht als Gesellschaftsrecht versteht, bringt vor, dass zwischen insolvenzrechtlichen Folgeregeln und dem materiellen Eigenkapitalersatzrecht unterschieden werden muss. Anknüpfungspunkt sei die sich aus der Gesellschafterstellung ergebende Finanzierungsverantwortung. Das OLG ließ die Revision zu; die Entscheidung des BGH bleibt nun abzuwarten.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin