Typische Fehler bei der Umsatzsteuererklärung vermeiden

1. Fehler bei der Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung unterscheidet zwischen Zeilen für Kleinunternehmer und Regelbesteuerung. Ein falsches Ausfüllen kann teure Folgen haben:

  • Problem: Kleinunternehmer tragen ihre Einnahmen versehentlich als 19%ige Umsätze ein.
  • Folge: Das Finanzamt geht davon aus, dass Sie freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und bindet Sie für 5 Jahre an die Regelbesteuerung.
  • Tipp: Prüfen Sie die Überschriften der auszufüllenden Zeilen genau. Bei Fehlern können Sie Einspruch einlegen.

Erleichterungen für Kleinunternehmer ab 2025

Seit dem 1. Januar 2025 sind Selbständige, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, nicht mehr verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben – außer, das Finanzamt fordert sie explizit dazu auf. Diese Änderung reduziert den Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmer erheblich.

2. Unvollständige Angaben bei privater Kfz-Nutzung oder Entnahmen

Unentgeltliche Wertabgaben und übliche Umsätze müssen getrennt ausgewiesen werden:

  • Tipp: Tragen Sie Werte aus unentgeltlichen Wertabgaben gesondert ein.

3. Abweichungen zwischen Voranmeldungen und Jahreserklärung

Das Finanzamt erwartet keine großen Abweichungen zwischen den Voranmeldungen und der Jahreserklärung.

  • Problem: Unerklärte Differenzen können zu Prüfungen führen.
  • Tipp: Dokumentieren Sie Boni, Forderungsausfälle oder Entnahmen während des Jahres, um Abweichungen nachvollziehbar zu machen.

4. Fehler bei steuerfreien Umsätzen und Vorsteuerbeträgen

Die USt-Jahreserklärung bietet zahlreiche Eintragungsmöglichkeiten für steuerfreie Lieferungen und Leistungen sowie Vorsteuerbeträge.

  • Problem: Falsche Zuordnung führt zu Unstimmigkeiten.
  • Tipp: Beachten Sie die Logik des Formulars und stimmen Sie Vorsteuerbeträge auf §-13b-Umsätze ab.

5. Verspätete Abgabe der Umsatzsteuererklärung

Fristen für die Umsatzsteuererklärung

Standardfristen:
  • 31. Juli des Folgejahres: Deadline für Steuerpflichtige, die ihre Erklärung selbst einreichen.
Verlängerte Fristen:
  • 30. April des übernächsten Jahres: Deadline, wenn ein Steuerberater die Erklärung einreicht. Beispiel: Für das Steuerjahr 2024 ist der Stichtag der 30. April 2026.

Fazit

Pünktlichkeit und Sorgfalt sind der Schlüssel zur Vermeidung von Problemen mit der Umsatzsteuer. Mit den genannten Tipps und einer klaren Dokumentation können Sie unnötige Fehler vermeiden und sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne!

Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 Bewertungsgesetz (BewG) – Verbraucherpreisindizes zur Anpassung der Basiswerte für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025

Hintergrund zur Anpassung der Bewirtschaftungskosten

Im Rahmen der Grundstücksbewertung spielen die Bewirtschaftungskosten gemäß § 187 Bewertungsgesetz (BewG) eine entscheidende Rolle. Diese beinhalten insbesondere die Verwaltungskosten und die Instandhaltungskosten für Wohnnutzung. Um eine marktgerechte Bewertung sicherzustellen, müssen die Basiswerte aus der Anlage 23 BewG regelmäßig an die aktuellen Verbraucherpreisindizes angepasst werden.

Gemäß § 187 Absatz 3 Satz 4 BewG ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verpflichtet, die relevanten Verbraucherpreisindizes bekanntzugeben. Diese Indizes dienen als Grundlage zur Anpassung der Basiswerte für Bewertungsstichtage des jeweiligen Kalenderjahres.

Veröffentlichung der Verbraucherpreisindizes für 2025

In einem aktuellen Schreiben des BMF (IV D 4 – S 3224/00006/003/002) vom 20. Januar 2025 wurden die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025 anzuwendenden Verbraucherpreisindizes bekanntgegeben. Diese basieren auf den Daten des Statistischen Bundesamts und stellen eine fundierte Grundlage für die Anpassung der Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten dar.

Anwendung auf die Basiswerte aus Anlage 23 BewG

Die Verbraucherpreisindizes sind für die Anpassung der in Anlage 23 BewG festgelegten Basiswerte heranzuziehen. Damit wird sichergestellt, dass die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten realitätsnah bewertet werden und die aktuellen Marktentwicklungen widerspiegeln.

Wichtige Eckpunkte des Schreibens

  • Grundlage: Die Verbraucherpreisindizes beruhen auf den Jahresdurchschnittswerten 2024 und wurden auf Basis des Jahres 2021 (= 100) berechnet.
  • Verwendung: Die Indizes sind für alle Bewertungsstichtage im Jahr 2025 verbindlich anzuwenden.
  • Rechtsgrundlage: Das Schreiben erfolgt auf Basis der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 187 Absatz 3 Satz 4 BewG.

Veröffentlichung und Verfügbarkeit

Das Schreiben wurde im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht online als PDF-Dokument (106 KB) zum Download bereit. Steuerberater, Gutachter und andere Fachleute sollten dieses Dokument in ihre Bewertungspraxis einbeziehen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Fazit

Die Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten an die aktuellen Verbraucherpreisindizes stellt einen wesentlichen Schritt zur Sicherung der Bewertungsqualität dar. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist die Berücksichtigung der im BMF-Schreiben genannten Werte unverzichtbar.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG – Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025

Hintergrundinformationen zur Anpassung der Regelherstellungskosten

Die Bewertung von Grundstücken und Gebäuden erfolgt nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes (BewG). Insbesondere bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts gemäß § 190 BewG spielen die sogenannten Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG eine zentrale Rolle. Diese Kosten müssen jedoch regelmäßig an die aktuellen Baupreisindizes angepasst werden, um eine marktgerechte Bewertung zu gewährleisten.

Gemäß § 190 Absatz 4 Satz 4 BewG ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verpflichtet, die relevanten Baupreisindizes bekanntzugeben. Diese Indizes dienen der Anpassung der Regelherstellungskosten und werden auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft ermittelt.

Aktuelle Bekanntmachung der Baupreisindizes für 2025

In einem Schreiben des BMF (IV D 4 – S 3225/00006/006/003) vom 20. Januar 2025 wurden die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025 anzuwendenden Baupreisindizes bekanntgegeben. Die Berechnungsgrundlage bilden die Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die das Statistische Bundesamt am 10. Januar 2025 veröffentlicht hat. Die Indizes wurden auf das Basisjahr 2010 (Index 100) umgerechnet.

Die für die verschiedenen Gebäudearten geltenden Indizes sind wie folgt:

  • Gebäudearten gemäß 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG: 183,3
  • Gebäudearten gemäß 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG: 186,7

Besonderheiten bei der Anwendung

Die Bestimmungen der Anlage 24, Teil II., BewG, insbesondere zum Teileigentum und zur Auffangklausel, gelten analog auch für die Anwendung der Baupreisindizes. Dies bedeutet, dass die genannten Werte für alle entsprechenden Gebäudearten herangezogen werden, soweit keine spezifischen Ausnahmen bestehen.

Veröffentlichung und Rechtsgrundlage

Das genannte Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und stellt somit die offizielle Grundlage für die Bewertung von Gebäuden nach den aktuellen Baupreisindizes dar.

Fazit

Die Bekanntgabe der Baupreisindizes für Bewertungsstichtage im Jahr 2025 ist ein wesentlicher Schritt zur Gewährleistung einer realistischen Bewertung von Grundstücken und Gebäuden. Steuerberater und Bewertungsfachleute sollten diese Werte in ihre Berechnungen einbeziehen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Am 30. Dezember 2024 wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung im Bundesgesetzblatt Teil I verkündet. Diese Verordnung betrifft die Umsetzung der aktualisierten EU-Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete in deutsches Recht gemäß den Vorgaben des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG).

Hintergrund:

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke wird zweimal jährlich, in der Regel im Februar und Oktober, aktualisiert. Sie dient der Identifizierung von Jurisdiktionen, die sich nicht an internationale Standards für Steuertransparenz, faire Besteuerung oder Maßnahmen gegen Gewinnkürzung und Gewinnverschiebung (BEPS) halten.

Wichtige Änderungen:

  • Staaten, die aus der EU-Liste entfernt wurden:
    • Antigua und Barbuda
    • Bahamas
    • Belize
    • Seychellen
    • Turks- und Caicosinseln
  • Nach diesen Änderungen umfasst die EU-Liste nun 11 nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete.

Bedeutung der Verordnung:

Die Dritte Änderungsverordnung zur Steueroasen-Abwehrverordnung passt die deutsche Rechtslage an diese Änderungen an, wie es in § 3 Absatz 1 StAbwG vorgeschrieben ist. Damit werden Unternehmen und Steuerpflichtige verpflichtet, spezifische steuerliche Regelungen in Bezug auf Geschäfte mit diesen Hoheitsgebieten zu beachten.

Ziel:

Die Verordnung unterstützt die Maßnahmen der Europäischen Union, die Einhaltung internationaler Steuerstandards zu fördern und den Kampf gegen Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung zu verstärken.

Für weitere Informationen finden Sie den Referentenentwurf und die vollständige Verordnung auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen.

Falls Sie Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Regelungen oder bei der Beurteilung von Geschäftstransaktionen mit diesen Gebieten benötigen, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Januar 2025 ein Schreiben veröffentlicht, das eine aktualisierte Liste der amtlichen Beschaffungsstellen enthält, die für Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut relevant sind. Die neue Liste ersetzt die Fassung vom 18. Dezember 2023 (veröffentlicht im BStBl I 2024 S. 85).

Hintergrund:

Die Umsatzsteuervergünstigungen gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gelten für bestimmte Beschaffungsstellen, die in der offiziellen Liste des BMF aufgeführt sind. Diese Regelung dient der steuerlichen Entlastung von Truppenangehörigen und deren Einrichtungen in Deutschland.

Wichtige Punkte:

  • Die neue Liste gilt ab dem 1. Januar 2025.
  • Sie ersetzt die vorherige Fassung vom 18. Dezember 2023.
  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist online auf der Homepage des BMF verfügbar.

Bedeutung für Steuerpflichtige:

Unternehmen, die mit NATO-Truppen oder deren Angehörigen Geschäfte tätigen, sollten sicherstellen, dass sie die aktuelle Liste der amtlichen Beschaffungsstellen verwenden, um von den Umsatzsteuervergünstigungen korrekt Gebrauch zu machen.

Falls Sie weitere Informationen oder Unterstützung bei der Anwendung der neuen Liste benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Immobilien und Steuern: Optimierung durch die „Immobilien-GmbH“

Die optimale Verwaltung von Immobilienvermögen ist nicht nur eine Frage der Organisation, sondern auch der steuerlichen Gestaltung. Besonders die Gründung einer GmbH für Immobilienbesitz bietet zahlreiche Vorteile, die unter steuerlichen und rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden sollten. Hier zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten auf und beleuchten die Vor- und Nachteile verschiedener Rechtsformen anhand praxisnaher Beispiele.

Warum eine GmbH für Immobilien?

Durch die Überführung von Immobilien in das Betriebsvermögen einer GmbH lassen sich erhebliche steuermindernde Effekte erzielen. Ein zentraler Vorteil ist die höhere Abschreibungsmöglichkeit (AfA), die zu einer Senkung der steuerlichen Belastung beiträgt. Zudem ermöglicht die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG eine weitgehende Befreiung laufender Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne von der Gewerbesteuer.

Durch die Holding-Struktur kann die Steuerbelastung auf Veräußerungsgewinne sogar auf unter 2 % gesenkt werden. Gleichzeitig bietet die GmbH eine Schutzfunktion bei gewerblichem Grundstückshandel und Betriebsaufspaltung.

Abgrenzung der Rechtsformen: GmbH vs. Personengesellschaft

Die Wahl der passenden Rechtsform ist entscheidend. Im Vergleich zur vermögensverwaltenden oder gewerblich geprägten Personengesellschaft bietet die GmbH spezifische steuerliche Vorteile:

  • AfA-Bemessungsgrundlage und Sätze: Durch die GmbH können neue Abschreibungsmöglichkeiten wie die degressive AfA (§ 7 Abs. 5a EStG) besser genutzt werden.
  • Steuerverstrickung: Die Einbringung von Immobilien in das Betriebsvermögen der GmbH schafft klare Rahmenbedingungen und vereinfacht die steuerliche Abwicklung.

Anhand konkreter Praxisfälle zeigen wir Ihnen, welche Rechtsform in Ihrer individuellen Situation die besten Ergebnisse liefert.

Ertragsteuerliche Vorteile

Die Immobilien-GmbH bietet spezifische Gestaltungsmöglichkeiten, um die Ertragsteuerlast zu minimieren:

  1. Gewerbesteuerfreiheit: Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung reduziert die Belastung durch laufende Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne.
  2. AfA-Step-Up: Schaffung von zusätzlichem Abschreibungsvolumen zur Senkung der Steuerlast.
  3. Holding-Strukturen: Nutzung der Steuervergünstigung nach § 8b KStG zur Reduktion der Steuerbelastung bei Veräußerungsgewinnen.

Grunderwerbsteuerliche Optimierungen

Ein wesentlicher Aspekt der Immobilienübertragung auf eine GmbH betrifft die Grunderwerbsteuer (GrESt). Hier gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, um diese Belastung zu vermeiden oder zu minimieren, wie z.B. die Konzernklausel (§ 6a GrEStG), die steuerfreie Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns ermöglicht.

Fazit

Die Zusammenfassung von Immobilienvermögen in einer GmbH bietet erhebliche steuerliche und rechtliche Vorteile. Von der Reduktion der Steuerlast bis hin zu einer klaren rechtlichen Struktur – die Immobilien-GmbH ist eine attraktive Option für viele Immobilienbesitzer.

Unser Angebot: Wir unterstützen Sie bei der Analyse Ihrer aktuellen Situation und entwickeln individuelle, steueroptimierte Lösungen. Dabei berücksichtigen wir alle relevanten Steuerarten (ESt, KSt, GewSt, GrESt) und die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Immobilien optimal aufstellen!

Steuerfortentwicklungsgesetz: Wichtige Neuerungen und Änderungen

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde nach langwierigen Verhandlungen kurz vor Jahresende 2024 verabschiedet und bringt einige wichtige Änderungen mit sich. Auch wenn das Gesetz in seiner finalen Form nur Teile des ursprünglichen Entwurfs umfasst, enthält es doch relevante Neuerungen insbesondere für die Besteuerung von Elektrofahrzeugen und die Erhöhung des Grundfreibetrags.

1. Steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen

Das Gesetz führt steuerliche Anreize für die Nutzung von Elektrofahrzeugen ein:

  • Private Nutzung von Elektrofahrzeugen:
    Fahrzeuge mit einem maßgeblichen Listenpreis von bis zu 70.000 EUR werden bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nur mit 25 % berücksichtigt.
  • Erhöhung des Grenzwerts:
    Ab dem 1. Juli 2024 soll der Grenzwert auf 95.000 EUR angehoben werden.
  • Befristung:
    Diese Regelung ist zunächst bis Dezember 2028 befristet. Ob hierfür eine Genehmigung der Europäischen Union erteilt wird, bleibt abzuwarten.

2. Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag wurde wie folgt angehoben:

VeranlagungsjahrGrundfreibetrag
202411.784 EUR
202512.096 EUR
202612.348 EUR
  • Rückwirkende Anpassung im Lohnsteuerabzugsverfahren:
    Die Erhöhungen für die Jahre 2025 und 2026 werden spätestens ab dem 1. März 2025 programmgesteuert im Lohnsteuerabzug berücksichtigt und gelten rückwirkend ab Jahresbeginn.

Gesetzgebungsverfahren und Verabschiedung

  • Der Bundesrat hatte am 27. September 2024 in einer 17-seitigen Stellungnahme zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf gefordert (BR-Drucks. 373/24).
  • Geplante Beratungen im Bundestag am 18. Oktober 2024 verzögerten sich aufgrund der politischen Unstimmigkeiten im Rahmen des sogenannten „Ampel-Aus“.
  • Schließlich wurde das Gesetz am 19. Dezember 2024 unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/14309) verabschiedet.
  • Der Bundesrat stimmte am 20. Dezember 2024 zu (BR-Drucks. 637/24), und das Gesetz trat durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt I 2024 Nr. 449 vom 30. Dezember 2024 in Kraft.

Praxishinweis

Das Steuerfortentwicklungsgesetz tritt zwar in Kraft, doch handelt es sich um ein sogenanntes „Steuerfortentwicklungsgesetz light“, da nur ein kleiner Teil des ursprünglichen Entwurfs umgesetzt wurde. Dennoch sind die Neuerungen für Steuerpflichtige von Bedeutung, insbesondere die steuerlichen Vorteile für Elektrofahrzeuge und die Erhöhung des Grundfreibetrags.

Weitere Klarstellungen und Details könnten in einem geplanten Schreiben des Bundesfinanzministeriums erfolgen (BMF-Entwurf vom 6. Januar 2025, IV C 5-S 2361/00025/014/015).


Quelle: BR-Drucks. 373/24, BT-Drucks. 20/14309, BGBl I 2024 Nr. 449

Vorsteuerabzug bei Konkurrenz der Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG

Entscheidung des FG Niedersachsen

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 14. November 2024 (Az. 5 K 17/24) eine wichtige Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen von Blindenwaren getroffen. Der 5. Senat des FG entschied, dass bei Konkurrenz der Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG (Blindenwerkstätten) und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG (innergemeinschaftliche Lieferungen) der Vorsteuerabzug gewährt werden muss.

Sachverhalt des Falls

  • Kläger: Inhaber einer anerkannten Blindenwerkstätte, der Blindenwaren herstellt und vertreibt.
  • Lieferungen: Neben steuerfreien Inlandsumsätzen führte der Kläger umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Österreich aus. Dort erfolgte die Veredelung und der Weiterverkauf der Waren durch eine österreichische GmbH.
  • Vorsteuerabzug: Der Kläger machte Vorsteuerabzüge für die Eingangsumsätze im Inland geltend, die mit den innergemeinschaftlichen Lieferungen im Zusammenhang standen.
  • Ablehnung des Finanzamts: Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug und verwies auf den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), wonach Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug Vorrang vor solchen mit Vorsteuerabzug haben.

Entscheidung des Gerichts

Das FG Niedersachsen gab der Klage statt und verwarf die Auffassung des Finanzamts.

Begründung:

  1. Vorrang der unionsrechtlichen Steuerbefreiung:
    • Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG beruht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
    • Im Gegensatz dazu ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG eine innerstaatliche Regelung, die nicht harmonisiert ist.
  2. Keine systemwidrige Mehrfachbelastung:
    • Durch die vorrangige Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird eine systemwidrige Mehrfachbelastung des Klägers vermieden.
    • Die Besteuerung erfolgt im Bestimmungsland (hier Österreich), wodurch ein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht eintritt.
  3. Unmöglichkeit des Verzichts nach § 9 UStG:
    • Der Kläger konnte nicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 UStG verzichten, da die innergemeinschaftlichen Lieferungen bereits umsatzsteuerfrei in seinen Rechnungen ausgewiesen waren.
    • Ein Verzicht wäre in diesem Fall gegenstandslos.

Wichtige Auswirkungen für die Praxis

  1. Vorrang der unionsrechtlichen Steuerbefreiungen:
    • Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, können den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG erfüllt sind.
  2. Vermeidung von Mehrfachbelastungen:
    • Das Urteil betont die Wichtigkeit, die Besteuerung in den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, um steuerliche Belastungen entlang der Wertschöpfungskette zu vermeiden.
  3. Unionsrechtlicher Vorrang vor nationalen Regelungen:
    • National geregelte Steuerbefreiungen dürfen den unionsrechtlichen Vorgaben nicht widersprechen.

Revision beim Bundesfinanzhof

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. XI R 33/24). Der BFH wird nun entscheiden, ob die unionsrechtlichen Vorgaben zur Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen Vorrang vor nationalen Befreiungsvorschriften haben.

Fazit

Das Urteil des FG Niedersachsen ist ein wichtiger Schritt zur Klarstellung des Vorsteuerabzugs bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und der Abgrenzung nationaler von unionsrechtlichen Steuerbefreiungen. Es vermeidet eine systemwidrige Mehrfachbelastung und stärkt den unionsrechtlichen Vorrang. Die endgültige Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten, könnte jedoch weitreichende Auswirkungen auf vergleichbare Fälle haben.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Mitteilung vom 16.01.2025

Vorsteuerabzug bei Konkurrenz der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften: FG Niedersachsen gibt Kläger recht

Entscheidung des FG Niedersachsen

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 14. November 2024 (Az. 5 K 17/24) entschieden, dass bei der Konkurrenz der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG (Blindenwerkstätten) und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG (innergemeinschaftliche Lieferungen) die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorrangig anzuwenden ist. Damit steht der Vorsteuerabzug für die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Eingangsumsätze zu.

Hintergrund des Falls

  • Kläger: Ein anerkannter Inhaber einer Blindenwerkstätte, der Blindenwaren herstellt und vertreibt.
  • Streitgegenstand: Der Kläger führte umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Österreich aus, um diese dort weiterzuverarbeiten und zu verkaufen. Gleichzeitig machte er Vorsteuerabzüge geltend, die mit diesen Lieferungen im Zusammenhang standen.
  • Ablehnung durch das Finanzamt: Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug mit Verweis auf den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), der vorsieht, dass Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug (z. B. § 4 Nr. 19 UStG) Vorrang vor Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (z. B. § 4 Nr. 1 UStG) haben.

Entscheidung des FG Niedersachsen

Das FG Niedersachsen folgte der Auffassung des Finanzamts nicht und gab der Klage statt.

Wesentliche Argumente:

  1. Vorrang der unionsrechtlichen Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG):
    • Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG basiert auf unionsrechtlichen Vorgaben.
    • Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG für Blindenwerkstätten um eine nicht harmonisierte, innerstaatliche Regelung.
  2. Keine systemwidrige Mehrfachbelastung:
    • Der Vorrang der innergemeinschaftlichen Steuerbefreiung verhindert eine systemwidrige Mehrfachbelastung des Klägers mit Umsatzsteuer entlang der Wertschöpfungskette.
    • Die Besteuerung wird gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben in den Bestimmungsmitgliedstaat (Österreich) verlagert.
  3. Unmöglichkeit eines Verzichts nach § 9 UStG:
    • Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 UStG ist bei grenzüberschreitenden Lieferungen tatsächlich nicht möglich, da die Lieferungen des Klägers zu Recht als umsatzsteuerfrei in den Rechnungen ausgewiesen wurden.
    • Der Verzicht wäre in diesem Fall gegenstandslos.
  4. Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG:
    • Die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen führt dazu, dass der Vorsteuerausschluss des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht greift.
    • Die Vorsteuer ist somit abzugsfähig.

Bedeutung für die Praxis

  1. Vorrang der unionsrechtlichen Regelungen:
    • Das Urteil bestätigt den Vorrang der unionsrechtlich harmonisierten Steuerbefreiungsvorschriften vor nationalen Regelungen.
    • Unternehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, können sich auf diesen Vorrang berufen.
  2. Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
    • Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen steht der Vorsteuerabzug unabhängig von der Anwendung nationaler Steuerbefreiungsvorschriften zu, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG erfüllt sind.
  3. Wirtschaftliche Entlastung:
    • Das Urteil vermeidet eine unnötige steuerliche Mehrbelastung und stärkt die unionsrechtliche Zielsetzung, die Besteuerung in den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern.

Revision beim BFH

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. XI R 33/24). Der BFH wird klären, ob der unionsrechtliche Vorrang und der damit verbundene Vorsteuerabzug Bestand haben.

Fazit

Das FG Niedersachsen hat eine wichtige Entscheidung für die steuerliche Behandlung von Blindenwerkstätten und anderen begünstigten Unternehmern getroffen, die grenzüberschreitend tätig sind. Es stärkt den unionsrechtlichen Vorrang und den Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die endgültige Klärung durch den BFH bleibt abzuwarten, doch das Urteil bietet bereits jetzt wertvolle Orientierung für vergleichbare Fälle.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Mitteilung vom 16.01.2025

Wegfall des Gewerbeverlusts eines verstorbenen Mitunternehmers: Keine Anpassung durch teleologische Reduktion

Entscheidung des FG Niedersachsen

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 4. Juli 2024 (Az. 9 K 309/21) entschieden, dass der Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft weder durch eine teleologische Reduktion des § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG) noch durch eine entsprechende Anwendung der Verlustregelungen des Körperschaftsteuergesetzes (§§ 8c und 8d KStG) vermieden werden kann.

Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung und legt die Grenzen der Verlustnutzung bei Mitunternehmerschaften klar dar.

Hintergrund des Falls

  • Der Fall betraf eine Mitunternehmerschaft, deren Mitunternehmer verstorben war. Dadurch entfiel der auf ihn entfallende Anteil am Gewerbeverlust der Gesellschaft.
  • Die Klägerin machte geltend, dass die Verlustnutzung durch eine teleologische Reduktion des § 10a GewStG oder durch eine analoge Anwendung von §§ 8c und 8d KStG erhalten bleiben müsse.

Wesentliche Argumente und Entscheidung des Gerichts

  1. Wegfall des Gewerbeverlusts bei fehlender Unternehmeridentität:
    • Nach § 10a GewStG können Gewerbeverluste nur verrechnet werden, wenn Unternehmeridentität besteht.
    • Diese Voraussetzung entfällt bei einem Mitunternehmerwechsel, z. B. durch Tod.
    • Eine teleologische Reduktion des § 10a GewStG, die den Verlustübergang bei Erbfolge ermöglichen würde, kommt laut FG nicht in Betracht.
  2. Keine analoge Anwendung von §§ 8c und 8d KStG:
    • Die „Stille Reserven“-Klausel des § 8c Abs. 1 Sätze 5 und 6 KStG ist nicht auf gewerbesteuerrechtliche Verlustvorträge von Mitunternehmerschaften übertragbar.
    • Der Verweis in § 10a Satz 11 GewStG auf § 8d KStG ist auf körperschaftsteuerrechtliche Verlustregelungen beschränkt und nicht weitergehend auszulegen.
    • Eine analoge Anwendung auf Mitunternehmerschaften scheidet mangels vergleichbarer Sachverhalte und gesetzlicher Regelungen aus.
  3. Keine gleichheitsrechtlichen Bedenken:
    • Der Gesetzgeber hat bewusst unterschiedliche Regelungen für Verlustvorträge bei Körperschaften und Mitunternehmerschaften getroffen.
    • Eine entsprechende Anwendung von § 8d KStG auf Mitunternehmerschaften ist gleichheitsrechtlich nicht geboten, da keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen.
  4. Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung:
    • Das FG stützt sich auf frühere Urteile des BFH (z. B. BFH-Urteil vom 12. November 2020, IV R 29/18) und lehnt eine Änderung der bisherigen Rechtsauffassung ab.

Ausblick: Revision beim BFH

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. VI R 14/24). Der BFH wird nun klären, ob die Regelungen des § 10a GewStG verfassungsrechtlich Bestand haben und ob eine erweiterte Verlustnutzung in solchen Fällen rechtlich zulässig ist.

Bedeutung für die Praxis

  1. Verlustnutzung bei Mitunternehmerschaften:
    • Der Wegfall eines Gewerbeverlusts bei fehlender Unternehmeridentität, z. B. durch den Tod eines Mitunternehmers, bleibt vorerst bestehen.
    • Steuerpflichtige sollten dies bei der Planung von Nachfolgeregelungen und der Strukturierung von Mitunternehmerschaften berücksichtigen.
  2. Keine Anwendung von §§ 8c und 8d KStG:
    • Die Verlustregelungen des Körperschaftsteuergesetzes können nicht auf Mitunternehmerschaften übertragen werden.
  3. Erwartung der BFH-Entscheidung:
    • Steuerpflichtige und Berater sollten die Entscheidung des BFH in der Revision aufmerksam verfolgen, da sie für die zukünftige Verlustnutzung bei Mitunternehmerschaften von großer Bedeutung sein könnte.

Fazit

Das Urteil des FG Niedersachsen bestätigt die strengen Anforderungen an die Verlustnutzung bei Mitunternehmerschaften und lehnt eine erweiterte Verlustnutzung durch teleologische Reduktion oder analoge Anwendung der Körperschaftsteuerregelungen ab. Ob der BFH in der Revision diese Rechtsprechung aufrechterhält oder Anpassungen vornimmt, bleibt abzuwarten.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Mitteilung vom 16.01.2025

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin