Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen unterliegt in vielen Fällen steuerlichen Begünstigungen. Ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil 9 K 83/24 vom 11.12.2024) befasst sich mit der Frage, ob Rückzahlungen von Einspeisevergütungen aus Jahren vor 2022 als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage ab 2022 steuerfrei gestellt wurden.

Urteil des FG Niedersachsen

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Jahren vor 2022 beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Im konkreten Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die im Jahr 2022 geleistete Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus früheren Jahren führte zur Frage, ob diese steuerlich abzugsfähig bleibt, obwohl seit dem 1. Januar 2022 nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage steuerfrei sind.

Begründung des Gerichts

Das Finanzgericht stellte fest, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht. Dieser Paragraf schließt den Betriebsausgabenabzug nur aus, wenn die damit verbundenen Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, ist eine Anwendung dieser Regelung ausgeschlossen.

Zusätzlich betonte das Gericht, dass § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG kein allgemeines Gewinnermittlungsverbot enthält. Diese Vorschrift befreit Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen lediglich von der Pflicht zur Gewinnermittlung, schließt jedoch den Abzug von Betriebsausgaben nicht aus.

Relevanz für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Diese Entscheidung könnte für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bedeutung sein, da sie Klarheit darüber schafft, dass die Rückzahlung früher versteuerter Einspeisevergütungen auch dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, wenn die laufenden Einnahmen steuerfrei sind.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, die unter dem Aktenzeichen X R 2/25 geführt wird.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass auch bei steuerfreien Photovoltaikanlagen bestimmte Betriebsausgaben weiterhin abzugsfähig sein können, insbesondere wenn sie in Zusammenhang mit früher steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten daher ihre steuerlichen Optionen prüfen und sich bei Bedarf beraten lassen.

Dienstfahrrad: Steuervorteile und Regelungen im Überblick

Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, ein Dienstfahrrad zu nutzen. Ob als umweltfreundliche Alternative zum Dienstwagen oder als attraktives Mitarbeiter-Benefit – das Dienstfahrrad erfreut sich wachsender Beliebtheit. Doch wie sieht es steuerlich aus? Welche Regelungen gelten, und welche Vorteile bringt das Dienstrad mit sich? Wir geben einen Überblick.

Was ist ein Dienstfahrrad?

Ein Dienstfahrrad ist ein Fahrrad oder E-Bike, das vom Arbeitgeber geleast oder gekauft und den Mitarbeitern zur beruflichen und privaten Nutzung überlassen wird. Der große Vorteil: Es kann steuerlich begünstigt sein, insbesondere wenn es im Rahmen einer Gehaltsumwandlung oder als steuerfreies Extra gewährt wird.

Steuerliche Vorteile des Dienstfahrrads

Seit 2019 gibt es in Deutschland attraktive steuerliche Regelungen für Dienstfahrräder:

1. Steuerfreiheit bei Überlassung durch den Arbeitgeber

Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Dienstfahrrad zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung, ist dies komplett steuerfrei. Das bedeutet, dass die private Nutzung nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Diese Regelung gilt mindestens bis Ende 2030.

2. Gehaltsumwandlung und 0,25 %-Regel

Wird das Dienstfahrrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung finanziert, gilt die sogenannte 0,25 %-Regel. Hierbei wird lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat als geldwerter Vorteil versteuert. Dies ist deutlich günstiger als beim klassischen Dienstwagen, wo in der Regel 1 % angesetzt wird.

Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Ein Dienstfahrrad bringt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zahlreiche Vorteile:

Für Arbeitnehmer:

  • Ersparnis gegenüber dem privaten Fahrradkauf durch Steuervorteile
  • Nutzung für Arbeitswege und privat
  • Umweltfreundliche und gesunde Alternative zum Auto

Für Arbeitgeber:

  • Attraktives Benefit zur Mitarbeiterbindung
  • Gesundheitsförderung und weniger Krankheitstage
  • Nachhaltigeres Unternehmensimage

Unterschied zwischen Dienstfahrrad und JobRad

Häufig werden die Begriffe „Dienstfahrrad“ und „JobRad“ synonym verwendet. Tatsächlich ist JobRad jedoch eine spezielle Marke und Anbieter für Dienstradleasing. Arbeitgeber können mit verschiedenen Leasing-Anbietern kooperieren, um ihren Mitarbeitern Fahrräder zu vergünstigten Konditionen anzubieten.

Fazit: Lohnt sich ein Dienstfahrrad?

Ja, ein Dienstfahrrad kann sich lohnen – insbesondere durch die steuerlichen Vorteile. Wer ohnehin ein hochwertiges Fahrrad oder E-Bike nutzen möchte, kann durch die günstigen Leasing-Konditionen und die reduzierte Steuerlast erheblich sparen. Arbeitgeber profitieren von motivierten und gesunden Mitarbeitern, während Arbeitnehmer kostengünstig mobil bleiben.

Bevor man sich für ein Dienstfahrrad entscheidet, lohnt es sich, die individuellen Konditionen im Unternehmen zu prüfen und sich steuerlich beraten zu lassen.

Wesentliche Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung – Neues BMF-Schreiben 2025

Hintergrund:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17. Februar 2025 (IV D 3 – S 0403/00009/001/009) die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 BpO 2000 veröffentlicht. Diese Hinweise ersetzen das bisherige BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2013 und gelten ab dem 1. Januar 2025.

Wichtige Inhalte der Hinweise:

1. Beginn der Außenprüfung

  • Die Prüfungsanordnung (§ 196 AO) informiert über den Umfang und Beginn der Prüfung.
  • Betroffene haben das Recht auf eine Vorbesprechung.

2. Ablauf der Außenprüfung

  • Mitwirkungspflichten: Bereitstellung aller relevanten Unterlagen, auch in digitaler Form.
  • Rechte: Anwesenheit eines Steuerberaters und Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen.

3. Ergebnis der Außenprüfung

  • Erstellung eines Prüfungsberichts mit Darstellung der festgestellten Sachverhalte.
  • Möglichkeit zur Stellungnahme vor abschließender Festsetzung.

4. Außenprüfung bei Verdacht auf Steuerstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten

  • Hinweis auf etwaige strafrechtliche Risiken.
  • Recht auf Aussageverweigerung und Hinzuziehung eines Rechtsbeistands.

5. Elektronische Kommunikation

  • Möglichkeit zur digitalen Einreichung von Dokumenten.
  • Nutzung sicherer Übertragungswege gemäß den Vorgaben der Finanzverwaltung.

Gültigkeit:

  • Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2013 (IV A 4 – S 0403/13/10001, BStBl I Seite 1264).
  • Es gilt für alle Außenprüfungen ab dem 1. Januar 2025.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 17.02.2025

BMF-Entwurf zu Bildungsleistungen: Experten und DStV fordern Nachbesserungen

Hintergrund: Neue Regeln zur Umsatzsteuerbefreiung

Seit dem 01.01.2025 gelten neue Regelungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei Bildungsleistungen. Der Entwurf eines BMF-Schreibens sollte für Klarheit sorgen, führt jedoch zu mehr Unsicherheit. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) und führende Umsatzsteuerexperten fordern daher eine Übergangsfrist und mehr Rechtssicherheit.

Kritik an der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG

Die Neufassung erweitert den Anwendungsbereich erheblich, hält aber am Bescheinigungsverfahren fest. Besonders unklar bleibt die Anwendung auf berufliche Fortbildungen. Dies führt zu erheblichen praktischen Problemen, da die Regeln bereits ab dem 01.01.2025 gelten, aber die Auslegung unklar ist.

Forderungen des DStV und der Experten

1. Übergangsfrist bis 01.01.2028

Die Umsetzung der neuen Regeln ohne klare Vorgaben setzt Bildungsanbieter einem hohen finanziellen Risiko aus. Der DStV fordert daher, die Anwendung von § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a) und b) UStG frühestens ab dem 01.01.2028 umzusetzen.

2. Rechtssicherheit im Bescheinigungsverfahren

  • Zuständigkeit: Unklar ist, wer die Bescheinigung bei der Landesbehörde beantragen kann.
  • Vermeidung rückwirkender Steuerbefreiung: Anbieter müssen sicher sein, dass sie nicht durch eine spätere Beantragung der Bescheinigung rückwirkend steuerfrei gestellt werden.

Vergleich mit Österreich als Vorbild

In Österreich können Bildungsanbieter, die überwiegend B2B-Leistungen erbringen, eine Ausnahme beantragen und weiterhin Umsatzsteuer erheben. DStV und Experten fordern eine ähnliche Regelung für Deutschland, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Fazit

Die aktuelle Regelung bringt massive Unsicherheiten für Bildungsanbieter. Übergangsfristen, klare Vorgaben im Bescheinigungsverfahren und praxistaugliche Lösungen nach österreichischem Vorbild sind dringend notwendig.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV), Mitteilung vom 17.02.2025

Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens – Urteil des FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. 3 K 751/22 F) entschieden, dass der Grundbesitz eines Wohnungsunternehmens auch dann schädliches Verwaltungsvermögen darstellen kann, wenn neben der Vermietung Zusatzleistungen erbracht werden.

Sachverhalt

Der Kläger erhielt einen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG geschenkt, die umfangreichen Wohnungsbestand vermietet. Zusätzlich bot die KG Dienstleistungen wie Stromlieferungen, Mediendienste, Reinigungs-, Hausmeister- und Handwerkerleistungen an. Das Finanzamt stufte den gesamten Grundbesitz als Verwaltungsvermögen ein und versagte die schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen.

Entscheidung des FG Münster

Der 3. Senat des FG Münster wies die Klage ab. Er stellte fest, dass die vermieteten Wohnungen schädliches Verwaltungsvermögen i. S. v. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG darstellen. Die Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG greife nicht, da die KG keine gewerbliche Vermietungstätigkeit ausübe.

Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Vermietung

  • Übliche Verwaltungstätigkeiten: Mietersuche, Mietvertragserstellung, Betriebskostenabrechnungen, Instandhaltung, sowie Versorgung mit Strom, Heizkraft und Wasser.
  • Gewerbliche Vermietung: Erbringung von nicht üblichen Sonderleistungen, wie Gebäudebewachung, Reinigung der Wohnungen oder Bereitstellung von Bettwäsche.

Das FG stellte fest, dass die von der KG zusätzlich erbrachten Leistungen typischerweise zur Vermietung gehören und keine gewerbliche Tätigkeit begründen. Selbst die Überwachungsleistungen an sozialen Brennpunkten und der erhöhte Betreuungsaufwand für besondere Zielgruppen wie sozial schwache Personen, Studenten und Senioren änderten nichts daran, dass es sich um klassische Vermietungstätigkeiten handelt.

Bedeutung für die Praxis

  • Vorsicht bei Zusatzleistungen: Unternehmen sollten prüfen, ob Zusatzleistungen über eine übliche Verwaltung hinausgehen.
  • Schenkungs- und Erbschaftsteuer: Die Abgrenzung zwischen Verwaltungsvermögen und begünstigtem Betriebsvermögen bleibt steuerlich hochrelevant.
  • Prüfung durch den BFH: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 39/24 anhängig. Eine höchstrichterliche Entscheidung bleibt abzuwarten.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Februar 2025

Beteiligung am Gesellschaftskapital maßgeblich für § 1 Abs. 3 GrEStG – Neues Urteil des FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 16. Januar 2025 (Az. 8 K 2751/21 F) klargestellt, dass für den „Anteil der Gesellschaft“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die gesamthänderische Mitberechtigung entscheidend ist.

Hintergrund des Urteils

Die Klägerin, Kommanditistin einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG, hielt 100 % der Vermögensanteile der KG. Die Komplementär-GmbH war nicht am Kapital der KG beteiligt. Im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung brachte die Klägerin 2014 sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH in sich selbst ein. Das Finanzamt sah hierin einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Die Klägerin widersprach und argumentierte, dass kein steuerbarer Erwerbsvorgang vorliege, da sie bereits 100 % der Anteile an der KG hielt.

Entscheidung des FG Münster

Der 8. Senat des FG Münster gab der Klägerin recht. Die Einbringung der Komplementär-GmbH habe keinen steuerbaren Erwerbsvorgang begründet, da die Klägerin bereits 100 % der Anteile an der KG hielt. Das Gericht stellte fest, dass es für § 1 Abs. 3 GrEStG auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen ankomme.

Abgrenzung zur bisherigen BFH-Rechtsprechung

  • Frühere Auffassung des BFH: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bislang bei unmittelbaren Beteiligungen auf die gesamthänderische Mitberechtigung abgestellt.
  • Änderung der Sichtweise: In einem obiter dictum (Urteil vom 27. Mai 2020, II R 45/17) deutete der BFH jedoch an, dass es sachgerechter sei, auch bei unmittelbaren Beteiligungen auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital abzustellen.

Begründung des FG Münster

Das FG Münster hielt es für unangemessen, zwischen unmittelbarer und mittelbarer Anteilsvereinigung zu differenzieren. Der maßgebliche Gesellschafter, der allein am Vermögen beteiligt ist, könne seinen Willen in grunderwerbsteuerrechtlich relevanter Weise durchsetzen. Folglich sei die Beteiligung am Gesellschaftskapital auch bei unmittelbaren Beteiligungen ausschlaggebend.

Bedeutung für die Praxis

  • Das Urteil stärkt die Bedeutung der vermögensmäßigen Beteiligung am Gesellschaftskapital.
  • Unternehmen sollten ihre Beteiligungsstrukturen insbesondere bei Umstrukturierungen sorgfältig prüfen.
  • Es empfiehlt sich, laufende Entwicklungen im Revisionsverfahren zu beobachten.

Revision beim BFH anhängig

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen II R 5/25 anhängig. Eine höchstrichterliche Klärung steht somit noch aus.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Februar 2025

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen: Was Sie wissen sollten

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen erfolgt, wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben, obwohl Sie dazu verpflichtet sind. In diesem Fall erlässt das Finanzamt einen sogenannten Schätzungsbescheid.

Wann erfolgt eine Schätzung?

Das Finanzamt schätzt alle relevanten Tatsachen, die für die Besteuerung maßgeblich sind, insbesondere die Höhe Ihrer Einkünfte. Ob eine Schätzung vorgenommen wurde, erkennen Sie an den „Erläuterungen“ am Ende Ihres Steuerbescheids. Dort steht beispielsweise: „Die Besteuerungsgrundlagen wurden gemäß § 162 der Abgabenordnung geschätzt, weil Sie trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben haben.“

Folgen eines Schätzungsbescheids

Oft fällt die Schätzung des Finanzamts höher aus, als es der Realität entspricht. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, durch eine nachträgliche Abgabe der Steuererklärung die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nachzuweisen.

  • Unter Vorbehalt der Nachprüfung: Wenn der Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann er jederzeit geändert werden, sobald Sie Ihre Steuererklärung nachreichen.
  • Ohne Vorbehalt der Nachprüfung: In diesem Fall können Sie nur innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist gegen den Bescheid vorgehen.

Wichtig: Keine aufschiebende Wirkung

Die Abgabe einer verspäteten Steuererklärung oder ein Einspruch gegen den Schätzungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Sie müssen die geschätzte Steuer zunächst bezahlen.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Möchten Sie die Zahlung vorläufig aussetzen, können Sie im Rahmen eines Einspruchsverfahrens einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie gleichzeitig die ausstehende Steuererklärung einreichen.

Abgabepflichten und Fristen

  • Ohne steuerliche Beratung: Jährliche Abgabefrist ist der 31. Juli des Folgejahres.
  • Mit steuerlicher Beratung: Die Frist verlängert sich auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres.

Mögliche Sanktionen bei Verspätung

  • Verspätungszuschlag: Wird erhoben, wenn Sie die Steuererklärung verspätet abgeben.
  • Zwangsgeld: Kann festgesetzt werden, um die Abgabe der Erklärung zu erzwingen.

Fazit

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann oft nachteilig sein. Daher sollten Sie Ihre Steuererklärung stets fristgerecht einreichen oder bei Versäumnissen schnellstmöglich nachholen. So vermeiden Sie unnötige Nachzahlungen und Sanktionen.

Kfz-Steuer in Deutschland

In Deutschland ist die Kfz-Steuer eine Steuer, die für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zur Teilnahme am Straßenverkehr erhoben wird. Sie wird vom Hauptzollamt eingezogen und ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie Hubraum, Abgasnorm und CO2-Ausstoß.

Es gibt einen Kfz-Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen, mit dem man die Steuer einfach berechnen kann. Für Oldtimer und Motorräder gibt es Pauschalsteuersätze. Elektrofahrzeuge sind bis Ende 2030 von der Kfz-Steuer befreit. Menschen mit Behinderung können je nach Art der Behinderung eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung erhalten.

Weitere Informationen zur Kfz-Steuer finden Sie auf den folgenden Websites:
https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/PKW-Steuerrechner.html

Mutterschutz auch bei Fehlgeburten: Bundesrat beschließt wichtige Gesetzesänderung

Bundesrat, Mitteilung vom 14.02.2025

Am 14. Februar 2025 hat der Bundesrat eine wegweisende Änderung des Mutterschutzgesetzes beschlossen: Mutterschutzfristen gelten künftig auch bei Fehlgeburten. Diese Neuerung stärkt die Rechte betroffener Frauen und bringt eine wichtige Verbesserung im Arbeitsschutz.


🗓️ Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche

Bislang hatten Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche verloren, keinen Anspruch auf Mutterschutz. Dies änderte sich nun: Ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt ein gestaffelter Schutz, der sich nach dem Zeitpunkt der Fehlgeburt richtet.

Die neuen Schutzfristen sehen wie folgt aus:

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Wichtig: Das Beschäftigungsverbot gilt nur, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.


📌 Hintergrund: Warum diese Gesetzesänderung?

Der Bundesrat hatte am 5. Juli 2024 in einer Entschließung an die Bundesregierung gefordert, den Mutterschutz deutlich vor der 20. Schwangerschaftswoche auszuweiten. Ziel war es, Frauen nach einer Fehlgeburt besser zu schützen und ihnen eine Erholungszeit ohne finanzielles Risiko zu ermöglichen.

Vorteile der Neuregelung:
✅ Verhinderung von unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz nach einer Fehlgeburt
Schutz vor einem Abrutschen in den Krankengeldbezug, wenn der Mutterschutz länger als eine ärztliche Krankschreibung dauert
Psychische und körperliche Entlastung für betroffene Frauen


⚖️ Der Beschlussweg und Inkrafttreten

  • 5. Juli 2024: Bundesrat fordert Neuregelung zum Mutterschutz nach Fehlgeburten
  • 14. Februar 2025: Bundesrat beschließt die Gesetzesänderung
  • Kein Vermittlungsausschuss: Die Länder haben das Gesetz gebilligt
  • 1. Juni 2025: Das Gesetz tritt offiziell in Kraft

💡 Was bedeutet das für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber?

Arbeitgeber sollten sich auf die neue Regelung vorbereiten:

  • Arbeitsrechtliche Prozesse anpassen: Die neuen Mutterschutzfristen müssen in die Personalverwaltung integriert werden.
  • Sensibilität im Umgang mit Betroffenen: Fehlgeburten sind ein sensibles Thema. Arbeitgeber sollten Unterstützung anbieten und eine offene Gesprächskultur fördern.
  • Krankengeld vs. Mutterschutz: Die Neuregelung schützt betroffene Frauen vor finanziellen Nachteilen durch den Bezug von Krankengeld.

📝 Fazit: Mehr Schutz, mehr Gerechtigkeit

Die Neuregelung ist ein bedeutender Schritt für die Rechte von Frauen. Sie stellt sicher, dass betroffene Mütter nach einer Fehlgeburt die notwendige Erholungszeit erhalten, ohne sich um finanzielle Nachteile sorgen zu müssen. Gleichzeitig setzt der Gesetzgeber ein wichtiges Zeichen für mehr Fürsorge und Anerkennung in schwierigen Lebenssituationen.


Das Gesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft – bleiben Sie informiert und bereiten Sie sich rechtzeitig vor!

Schenkungsteuer: Bewertung Anteil an einer Kapitalgesellschaft

BFH-Urteile vom 25. September 2024 (II R 15/21 und II R 49/22), veröffentlicht am 06.02.2025

Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft verschenkt, sollte die steuerlichen Konsequenzen genau kennen. Besonders wichtig ist die korrekte Bewertung der Anteile, da diese die Höhe der Schenkungsteuer bestimmt. Zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) haben wichtige Klarstellungen zur Bewertungspraxis geliefert.

In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie bei der Bewertung von Unternehmensanteilen beachten müssen und wie Sie teure Fehler vermeiden.


🧾 Wie wird der Wert der Anteile ermittelt?

Die Bewertung des Anteils ist entscheidend für die Berechnung der Schenkungsteuer. Je nach Verfügbarkeit von Marktdaten kommen unterschiedliche Bewertungsmethoden zum Einsatz:

  1. Börsenkurs:
    Wenn der Anteil an der Kapitalgesellschaft börsennotiert ist, gilt der Börsenkurs als Maßstab.
  2. Ertragswertverfahren:
    Ist kein Börsenkurs verfügbar, wird in der Regel der Ertragswertverfahren ermittelt. Hierbei werden die Ertragsaussichten der Gesellschaft bewertet.
  3. Gemeiner Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten:
    Alternativ kann der Wert abgeleitet werden, wenn Verkäufe zwischen fremden Dritten innerhalb der letzten 12 Monate stattgefunden haben.

⚖️ Was sagen die aktuellen BFH-Urteile?

Die BFH-Urteile vom 25. September 2024 (II R 15/21 und II R 49/22), veröffentlicht am 06. Februar 2025, bringen neue Klarheit in die Bewertungspraxis:

1. Verkäufe unter fremden Dritten sind maßgeblich:

Wenn in den letzten 12 Monaten Verkäufe der Anteile zwischen fremden Dritten stattgefunden haben, darf der Wert der Anteile aus diesen Transaktionen abgeleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn der abgeleitete Wert niedriger als der Substanzwert ist.

🚫 2. Verkäufe unter Familienmitgliedern zählen nicht:

Verkäufe zwischen Familienmitgliedern werden nicht anerkannt. Der BFH begründet dies damit, dass solche Transaktionen nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattfinden und daher kein objektiver Marktpreis vorliegt.

3. Pauschale Wertabschläge sind unzulässig:

  • Der BFH lehnt pauschale Abschläge, wie etwa einen generellen „Holdingabschlag“, ausdrücklich ab.
  • Wertabschläge dürfen nur dann angesetzt werden, wenn sie objektiv begründet und individuell auf den Anteil bezogen sind.
  • Beispielsweise könnten sich Abschläge aus vertraglichen Beschränkungen (z. B. Vinkulierungsklauseln) oder geringerer Marktfähigkeit der Anteile ergeben.

📉 Was bedeutet das für die Schenkungsteuer?

Die richtige Bewertung des Anteils hat direkten Einfluss auf die Höhe der Schenkungsteuer. Je niedriger der angesetzte Wert, desto geringer die Steuerlast. Doch Vorsicht: Eine unbegründete Wertminderung führt zu Steuernachforderungen und möglichen Zuschlägen.


📌 Praxisbeispiel:

Sie möchten Ihrem Sohn 20 % der Anteile an Ihrer GmbH schenken. Hierfür haben Sie zwei Vergleichswerte:

  • Der Substanzwert der GmbH-Anteile beträgt 500.000 €.
  • Vor sechs Monaten fand ein Verkauf von 20 % der Anteile an einen fremden Dritten für 420.000 € statt.

Nach den neuen BFH-Urteilen dürfen Sie für die Schenkungsteuer den niedrigeren Wert von 420.000 € ansetzen.

Allerdings ist es nicht zulässig, pauschal einen „Holdingabschlag“ von 10 % auf die 420.000 € anzurechnen. Ein Abschlag wäre nur dann erlaubt, wenn Sie konkret nachweisen können, dass der zu verschenkende Anteil aufgrund besonderer Einschränkungen, wie z. B. einer Vinkulierungsklausel, weniger wert ist.


📝 Wichtige Tipps für die Praxis:

  1. Aktuelle Vergleichstransaktionen prüfen: Wenn Verkäufe an fremde Dritte stattgefunden haben, nutzen Sie diese für die Bewertung.
  2. Gutachten erstellen lassen: Lassen Sie den Wert der Anteile durch ein steuerliches Gutachten belegen, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.
  3. Wertabschläge sorgfältig begründen: Legen Sie dar, warum bestimmte Abschläge gerechtfertigt sind (z. B. durch Gesellschafterverträge oder Marktanalysen).
  4. Verkäufe an Familienmitglieder vermeiden: Verkäufe innerhalb der Familie werden nicht anerkannt und führen zu Problemen bei der Bewertung.

💡 Fazit:

Die neuen BFH-Urteile schaffen Klarheit:

  • Verkäufe unter fremden Dritten innerhalb eines Jahres sind maßgeblich für die Bewertung.
  • Pauschale Wertabschläge, wie ein genereller Holdingabschlag, sind nicht zulässig.
  • Verkäufe zwischen Familienmitgliedern haben keine Aussagekraft für den gemeinen Wert.

Unser Tipp: Besonderheiten bei der Schenkung

Bei der schenkweisen Übertragung von GmbH-Anteilen können diese als begünstigungsfähiges Betriebsvermögen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gelten, wenn der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung zu mindestens 25% beteiligt war. In diesem Fall kann eine erbschaft- und schenkungsteuerliche Verschonung von 85% oder auf Antrag eine vollständige Verschonung von 100% in Betracht kommen.

Planen Sie Schenkungen von Unternehmensanteilen vorausschauend und dokumentieren Sie die Bewertung sorgfältig. Eine rechtzeitige steuerliche Beratung schützt Sie vor unerwarteten Nachzahlungen.


Haben Sie Fragen zur steuerlichen Bewertung Ihrer Unternehmensanteile? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie umfassend und individuell! 🚀

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin