Reform überfällig: DStV fordert Verbesserungen bei Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung

Ein Kommentar zum aktuellen Koalitionsvertrag und den lang versprochenen steuerlichen Reformen für KMU


„Die ewig Nominierten“ – nicht nur in Hollywood ein Phänomen

Im deutschen Steuerrecht gibt es – ähnlich wie bei den Oscars – Kandidaten, die regelmäßig genannt, aber nie wirklich prämiert werden. Die Thesaurierungsbegünstigung und das Optionsmodell nach § 1a KStG gehören genau dazu: oft angekündigt, selten umgesetzt.

Bereits im Koalitionsvertrag 2013 sowie im Jahr 2021 wurde eine Prüfung der Regelungen versprochen. Doch passiert ist wenig – bis heute. Nun haben es beide Instrumente erneut in den Koalitionsvertrag 2025 geschafft. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt das und drängt auf konkrete Verbesserungen – vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).


Was läuft schief bei der Thesaurierungsbegünstigung?

Die Idee klingt gut: Gewinne im Unternehmen belassen und steuerlich begünstigt thesaurieren. Doch die Praxis zeigt:

  • Starre Steuersätze machen das Modell für viele Steuerpflichtige unattraktiv – vor allem, wenn sie unter dem Spitzensteuersatz liegen.
  • Veraltete Entnahmereihenfolgen verhindern eine flexible Verwendung von Rücklagen, insbesondere aus der Zeit vor Anwendung der Begünstigung.
  • Umstrukturierungen werden gehemmt, weil die Thesaurierungsrücklage als steuerliches Hindernis wirkt.

Der DStV empfiehlt daher u. a.:

  • Anwendung des individuellen Steuersatzes statt pauschaler 28,25 %/25 %,
  • vorrangige Entnahme von Altrücklagen und steuerfreien Gewinnen (wie ursprünglich im Wachstumschancengesetz geplant),
  • bessere Integration in Umwandlungsvorgänge.

Das Optionsmodell: Gute Idee, hohe Einstiegshürden

Auch das Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung für Personengesellschaften bleibt bislang hinter seinen Möglichkeiten zurück. Zwar wurden mit dem Wachstumschancengesetz einige Verbesserungen eingeführt – etwa:

  • Erweiterung des antragsberechtigten Personenkreises,
  • Einführung der rückwirkenden Antragstellung,
  • Möglichkeit zur unschädlichen Zurückbehaltung von GmbH-Anteilen.

Doch entscheidende Fallstricke bleiben bestehen:

  • Grunderwerbsteuerliche Nachteile,
  • kompliziertes Zusammenspiel mit der Thesaurierungsbegünstigung,
  • nach wie vor abschreckende Komplexität für kleinere Unternehmen.

Fazit: Jetzt ist der Gesetzgeber am Zug

DStV-Präsident bringt es auf den Punkt:

„Die Reform der Thesaurierungsbegünstigung bleibt seit Jahren ein leeres Versprechen. Das muss sich endlich ändern – nach mehr als 10 Jahren des Prüfens und Evaluierens haben KMU das Recht auf eine ehrliche und faire gesetzliche Regelung.“

Als Steuerkanzlei unterstützen wir Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Nutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Doch diese brauchen endlich rechtssichere, faire und praktikable Rahmenbedingungen. Wir hoffen, dass der Koalitionsvertrag 2025 nicht erneut bloße Ankündigung bleibt – sondern zur echten Verbesserung führt.


📌 Haben Sie Fragen zum Optionsmodell oder zur Thesaurierungsbegünstigung?
Wir beraten Sie gerne individuell – sprechen Sie uns an!


Quelle:
Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 26.05.2025

Steuer-Tipp: Verluste aus Kapitalvermögen steuerlich nutzen!

Kapitalanlagen können attraktive Erträge bringen – doch nicht immer verläuft alles gewinnbringend. Wer als Anleger Verluste macht, sollte diese möglichst steuerlich nutzbar machen. Dabei gibt es wichtige Fristen, Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten.


1. Verlustverrechnung über mehrere Banken: Antrag nicht vergessen!

Wenn Du Wertpapierdepots bei verschiedenen Banken führst, findet die Verlustverrechnung nur institutsspezifisch statt. Das heißt: Verluste bei Bank A können nicht automatisch mit Gewinnen bei Bank B verrechnet werden.

Tipp:

  • Beantrage bis zum 15.12. eine Verlustbescheinigung bei der Bank, bei der der Verlust entstanden ist.
  • Damit kannst Du den Verlust im Rahmen Deiner Einkommensteuererklärung mit Gewinnen aus anderen Quellen verrechnen.

🔴 2. Totalverluste vermeiden: Verkauf vor Insolvenz

Gerade bei riskanteren Anlagen wie Aktien, Optionen oder Anleihen kann es zu einem kompletten Wertverlust kommen. Wer dann untätig bleibt, riskiert, dass der Verlust steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden kann – insbesondere im Privatvermögen.

Tipp:

  • Veräußer die Papiere, bevor es zu einem Totalausfall (z. B. Insolvenz, Verfall der Option) kommt.
  • Dadurch wird ein steuerlich verwertbarer Veräußerungsverlust realisiert.
  • Verluste können mit Gewinnen aus anderen Wertpapierverkäufen oder Dividenden verrechnet werden.

Gestaltungsmöglichkeit:

  • Verkauf mit Verlust + sofortiger Rückkauf desselben Wertpapiers
  • Dadurch Verlust realisieren, aber Anlageposition erhalten
  • Laut BFH (Urteil vom 25.08.2009 – IX R 60/07) kein Gestaltungsmissbrauch

♻️ 3. Lebensversicherungen: Verluste bei früher Kündigung nutzen

Auch Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sofern der Vertrag nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde.

Achtung:

  • Bei Altverträgen vor 2005 gelten meist Steuerbefreiungen.
  • Bei frühzeitiger Kündigung neuer Verträge (z. B. nach kurzer Laufzeit) liegt der Rückkaufswert oft unter der Summe der eingezahlten Beiträge.

Tipp:

  • Lässt sich ein steuerpflichtiger Verlust feststellen, stellt die Versicherung eine Verlustbescheinigung aus.
  • Diese kann zur Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen genutzt werden.

📅 Fazit:

Verluste aus Kapitalvermögen sind ärgerlich – können aber steuerlich wertvoll sein. Wichtig ist, aktiv zu handeln:

  • Verluste rechtzeitig realisieren, nicht aussitzen
  • Verlustbescheinigung bei mehreren Depots beantragen
  • Rückkauf von Wertpapieren oder Versicherungen steuerlich clever gestalten

Wer rechtzeitig reagiert, kann die Steuerlast spürbar reduzieren. Gerne beraten wir Dich individuell zu Deinen Möglichkeiten!

Schenkungssteuer 2025: Wie Sie mit cleverer Planung Vermögen steuerfrei übertragen

Vermögen zu Lebzeiten weitergeben und Steuern sparen? Mit der richtigen Strategie und den aktuellen Freibeträgen für 2025 lässt sich die Schenkungssteuer deutlich reduzieren – oder ganz vermeiden. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie Immobilien, Geld oder Wertpapiere optimal verschenken, welche Freibeträge gelten und welche Gestaltungsmöglichkeiten besonders vorteilhaft sind.


🔍 Was ist die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer fällt an, wenn Vermögen unentgeltlich – also ohne Gegenleistung – auf eine andere Person übertragen wird. Sie ist gesetzlich geregelt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und betrifft unter anderem Geld, Immobilien, Wertpapiere oder auch Sachwerte wie Schmuck oder Kunst.


✅ Das Wichtigste zur Schenkungssteuer in Kürze

  • Freibeträge nutzen: Ehepartner (500.000 €), Kinder (400.000 €), Enkel (200.000 €), alle 10 Jahre erneut nutzbar.
  • Gestaffelte Schenkung: Große Vermögen lassen sich in mehreren Etappen steuerfrei übertragen.
  • Nießbrauch & Wohnrecht: Reduziert den steuerlichen Wert bei Immobilienübertragungen.
  • Kettenschenkung: Nutzung mehrerer Freibeträge durch geschickte Zwischenschritte in der Familie.
  • Planung zahlt sich aus: Frühzeitige Nachlassplanung spart oft fünf- oder sechsstellige Beträge an Steuern.

📊 Freibeträge bei der Schenkungssteuer (Stand 2025)

VerwandtschaftsverhältnisFreibetrag alle 10 Jahre
Ehepartner / eingetragene Partner500.000 €
Kinder, Stief- oder Adoptivkinder400.000 €
Enkel (wenn Eltern noch leben)200.000 €
Eltern/Großeltern (bei Schenkung)20.000 €
Geschwister, Freunde, Lebensgefährten20.000 €

Tipp: Diese Freibeträge gelten je Schenker und Empfänger. So können Eltern z. B. gemeinsam 800.000 € an ein Kind übertragen – steuerfrei.


📆 10-Jahres-Regel: Schenkungsfreibeträge mehrfach nutzen

Ein großer Vorteil der Schenkungssteuer gegenüber der Erbschaftssteuer ist die wiederholbare Nutzung der Freibeträge alle 10 Jahre. Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn im Abstand von zehn Jahren jeweils 400.000 €. Über 30 Jahre hinweg kann er so 1,2 Mio. € steuerfrei übertragen – und das nur von einem Elternteil.


💡 Steuerlich clevere Gestaltungen

1. Kettenschenkung

Beispiel: Vater → Mutter → Sohn
Der Vater überträgt 250.000 € an die Mutter (Freibetrag: 500.000 €), diese überträgt es steuerfrei an den Sohn (Freibetrag: 400.000 €).
Ergebnis: 650.000 € geschenkt – 0 € Schenkungssteuer.

⚠️ Wichtig: Es darf keine Verpflichtung zur Weiterschenkung bestehen – sonst unterstellt das Finanzamt Gestaltungsmissbrauch.


2. Nießbrauch & Wohnrecht

Bei Immobilienübertragungen lohnt sich der Nießbrauchvorbehalt. Der Schenkende überträgt das Eigentum, behält aber das Recht zur Nutzung oder Mietvereinnahmung. Dadurch sinkt der steuerliche Wert der Schenkung erheblich – und damit die Steuerlast.


3. Vermögensaufteilung innerhalb der Familie

Nutzen Sie alle Freibeträge im Familienkreis: Eltern, Kinder, Enkel, ggf. Schwiegerkinder – je nach Verwandtschaftsverhältnis können so Millionenbeträge steuerfrei übertragen werden.


📈 Schenkungssteuersätze 2025 nach Steuerklasse

Schenkung über FreibetragSteuerklasse I (Kinder, Ehegatten)Steuerklasse II (Geschwister)Steuerklasse III (Freunde)
bis 75.000 €7 %15 %30 %
bis 300.000 €11 %20 %30 %
bis 600.000 €15 %25 %30 %
bis 6 Mio. €19 %30 %30 %
bis 13 Mio. €23 %35 %50 %
bis 26 Mio. €27 %40 %50 %
über 26 Mio. €30 %43 %50 %

🧾 Was gilt als Schenkung?

  • Geldübertragungen
  • Immobilien & Grundstücke
  • Aktien, ETFs & Depots
  • Sachwerte (z. B. Kunst, Fahrzeuge)
  • Verzicht auf Rückzahlung von Schulden
  • Unter dem Marktwert übertragene Immobilien

📚 Fazit: Früh planen, clever schenken

Mit kluger Strategie und rechtzeitiger Planung lassen sich hohe Vermögenswerte steuerfrei übertragen. Die Schenkungssteuer bietet durch die 10-Jahres-Regelung deutlich mehr Spielraum als die Erbschaftssteuer. Wer rechtzeitig aktiv wird und Freibeträge gezielt nutzt, kann die Steuerlast für Kinder und Angehörige auf ein Minimum senken.


🎯 Ihre nächsten Schritte:

  • ✅ Vermögensübersicht erstellen
  • ✅ Schenkungsstrategie mit Steuerberater besprechen
  • ✅ Freibeträge im 10-Jahres-Takt einplanen
  • ✅ Testament, Vorsorgevollmacht und Nießbrauch prüfen
  • ✅ Bei Immobilien: Wertgutachten, Nießbrauch oder Wohnrecht berücksichtigen

Jetzt handeln & Steuern sparen – wir beraten Sie gerne!

Erbschaft planen: Vermögen erhalten, Streit vermeiden + Erbschaftssteuer sparen

Viele Menschen schieben die Regelung von Erbschaft aus Unsicherheit oder emotionaler Hemmung vor sich her. Doch wer sich frühzeitig mit der eigenen Vermögensnachfolge beschäftigt, sorgt für Klarheit, entlastet die Familie und nutzt steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal.


📄 Das Wichtigste in Kürze:

  • Frühzeitig planen: Klarheit schaffen, Streit vermeiden, Steuervorteile nutzen.
  • Testament & Vollmachten: Rechtssicherer letzter Wille + Vorsorge für Notfälle.
  • Steuerliche Gestaltung: Schenkungen und Freibeträge rechtzeitig einsetzen.
  • Beratung einholen: Bei Immobilien, Firmenvermögen oder komplexem Besitz unerlässlich.

💡 Warum Nachlassplanung wichtig ist

  • Streit vermeiden: Klare Regelungen reduzieren familiäre Konflikte.
  • Vermögen erhalten: Schutz vor Pflichtteilsansprüchen, Steuerlast und Zwangsverkauf.
  • Willen durchsetzen: Sicherstellung individueller Vorstellungen (z. B. Unterstützung bestimmter Personen oder Organisationen).

✍️ Was gehört zur Nachlassplanung?

  • Testament oder Erbvertrag
  • Schenkungen zu Lebzeiten
  • Vermögensverzeichnis/Nachlassverzeichnis
  • Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung
  • Unternehmensnachfolge
  • Digitaler Nachlass
  • Vertragsprüfung (z. B. Bezugsberechtigungen in Versicherungen)
  • Steueroptimierung

🏠 Nachlass vs. Erbschaft

BegriffBedeutung
NachlassGesamtes Vermögen inkl. Schulden des Erblassers
ErbschaftDas Vermögen, das als Ganzes auf die Erben übergeht
ErbteilAnteil eines Miterben am Nachlass
VermächtnisEinzelanspruch ohne Erbenstellung

💼 Was zählt zum Nachlass?

✅ Gehört zum Nachlass:

  • Immobilien, Konten, Wertpapiere
  • Fahrzeuge, Schmuck, Sammlungen
  • Schulden, Darlehen

❌ Gehört nicht zum Nachlass:

  • Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigten
  • Nießbrauch-/Wohnrechte
  • Renten für Hinterbliebene
  • Schenkungen zu Lebzeiten (evtl. anrechenbar)

⚠️ Häufige Fehler vermeiden

  • Kein Testament oder ungültige Formulierungen
  • Pflichtteil nicht berücksichtigt
  • Steuerfreibeträge ungenutzt
  • Keine Regelung für digitale Zugänge
  • Wichtige Unterlagen nicht auffindbar

🔹 Die 5 wichtigsten Schritte

  1. Vermögensübersicht erstellen
  2. Verteilung überlegen (wer soll was erhalten?)
  3. Steuerfreibeträge nutzen (z. B. Schenkungen im 10-Jahres-Rhythmus)
  4. Testament verfassen und hinterlegen (Amtsgericht/Notar)
  5. Regelmäßig aktualisieren (bei familiären oder rechtlichen Änderungen)

🔍 Fazit

Frühzeitig handeln bedeutet:

  • Streit vermeiden
  • Steuern sparen
  • eigenen Willen sichern

Tipp: Sichern Sie sich professionelle Unterstützung von Steuerberatern. Besonders bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder Patchwork-Familien ist die Nachlassplanung komplex.


⚠️ Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Regelungen ändern sich regelmäßig.

Steuer-Tipp: Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen steuermindernd geltend machen!


Was ist abziehbar?

  • Arztkosten
  • Arzneimittel
  • krankheits- oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen (ohne Pflege)

Diese können neben dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Wichtig:

  • Für Heil- und Hilfsmittel: ärztliche Verordnung erforderlich
  • Für nicht von der Krankenkasse getragene Heilbehandlungen: amtsärztliches Gutachten oder ärztliche Bescheinigung des MDK (Medizinischer Dienst)
  • Rechtsgrundlage: § 63 EStDV

💡 Zumutbare Eigenbelastung

Nur der Teil der Aufwendungen, der die „zumutbare Eigenbelastung“ übersteigt, ist abziehbar.

Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte)Alleinstehend ohne KinderVerheiratet ohne Kinder1–2 Kinder≥3 Kinder
bis 15.340 €5 %4 %2 %1 %
> 15.340 €6 %5 %3 %1 %
> 51.130 €7 %6 %4 %2 %

🏡 Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen am Wohnhaus

Abziehbar sind nur solche Umbauten,

  • die ausschließlich von Behinderten genutzt werden, und
  • die nicht den allgemeinen Wohnwert erhöhen

Beispiel: steuerlich abziehbar: Einbau eines Treppenlifts

Nicht abziehbar: Nachträglicher Anbau eines Personenaufzugs (z. B. auch durch andere nutzbar)

Nur die Mehrkosten für die behindertengerechte Gestaltung sind berücksichtigungsfähig.

BFH-Urteil: VI R 16/10 vom 24.02.2011 → Gegenwertstheorie aufgegeben


🔧 Nachweisführung

  • Belege und Erläuterungen zur Zweckbindung beifügen
  • Im Zweifel: Sachverständigengutachten einholen

Achtung: Aufwendungen müssen im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden – keine Verteilung auf mehrere Jahre möglich.


🔸 Aktuelle Verwaltungsmeinung

  • Die Oberfinanzdirektion Münster hat bestätigt: → Die neue BFH-Rechtsprechung gilt für alle offenen Veranlagungsfälle

🌐 Fazit:

Behinderungsbedingte Umbauten können erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Voraussetzung ist jedoch:

  • Plausibler Nachweis der berufungsbedingten Nutzung
  • Einhaltung der zumutbaren Eigenbelastung

Unser Tipp: Frühzeitig beraten lassen, damit keine steuerlichen Vorteile verschenkt werden!

Steuer-Tipp: Berufliche Telefonnutzung steuermindernd geltend machen!


📱 Beruflich genutzte private Telekommunikation steuerlich absetzen

Die steuerliche Anerkennung beruflich veranlasster Telefonkosten sorgt immer wieder für Diskussionen mit dem Finanzamt. Ob Arbeitnehmer, Freiberufler oder Unternehmer: Wer private Anschlüsse beruflich nutzt, kann die anteiligen Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen – unter bestimmten Voraussetzungen.


Was zählt zu den abziehbaren Telekommunikationskosten?

  • Grundgebühren
  • Gesprächsgebühren
  • Internet- und Flatratekosten
  • Miet- und Anschaffungskosten für Geräte (z. B. Smartphone, Router, Fax)

🔹 Nachweis beruflicher Nutzung

  • Plausible Begründung (z. B. Elternabende, Erreichbarkeit, berufliche E-Mails am Abend)
  • Bescheinigung des Arbeitgebers von Vorteil
  • Nachweis durch Einzelverbindungsnachweise:
    • Markierung beruflicher Gespräche
    • Aufteilung der Gesamtkosten im Verhältnis privater zu beruflicher Gespräche

Anschaffungskosten > 800 €: Abschreibung über 3–5 Jahre


📊 Schätzungsweise Ermittlung

Ist kein Einzelverbindungsnachweis möglich, kann eine Schätzung erfolgen – auf Basis nachvollziehbarer Argumente:

  • Aufwendungen müssen über dem üblichen Privatniveau liegen (mind. 25 €/Monat)
  • Manuell geführte Liste beruflicher Gespräche möglich

Praxiserprobte Schätzregel:

  • Bis 130 € monatlich: 20 % beruflich
  • 130 € bis 230 €: 40 % beruflich
  • Darüber hinaus: 100 % beruflich absetzbar

Finanzamts-Toleranzgrenze: bis zu 20 % bzw. max. 20 € pro Monat (je nach Berufsgruppe)

Wichtig: Kein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Entscheidung liegt im Ermessen des Finanzamts.


🌐 Alternative: Arbeitgeberüberlassung

  • Beste steuerliche Lösung: Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die benötigten Telekommunikationseinrichtungen steuerfrei zur Verfügung
  • Auch die private Nutzung bleibt steuerfrei gem. § 3 Nr. 44 EStG

📆 Fazit:

Berufliche Telefonnutzung kann sich steuermindernd auswirken, wenn:

  • die Nutzung plausibel erklärt und belegt wird,
  • Kosten realistisch aufgeteilt oder nachvollziehbar geschätzt werden,
  • oder die Technik direkt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Wir prüfen gerne Ihre Situation und zeigen Ihnen konkrete Abzugsmöglichkeiten auf!

Steuer-Tipp: Vermeidung von Steuernachteilen beim Immobilienerwerb

Beim Immobilienkauf lassen sich mit der richtigen Strategie erhebliche Steuervorteile sichern. Nachfolgend finden Sie wichtige Hinweise zur steuerlich optimalen Gestaltung.


🔹 1. Grunderwerbsteuer optimieren

  • Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag:
    • Aufschlüsselung in Grund und Boden, Gebäude, Zubehör (z. B. Einbauküche, Markise, Sauna, Möbel)
    • Auch die anteilige Instandhaltungsrücklage ist nicht grunderwerbsteuerpflichtig

🔹 2. Wertgutachten zur steuerlich fairen Kaufpreisaufteilung

  • Grundstückswert (Bodenrichtwert) darf nicht überbewertet werden
  • Nutzung von Verkehrswertgutachten zur korrekten Kaufpreisaufteilung
  • Wichtig für die Gebäudeabschreibung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

🔹 3. Selbstnutzung: Handwerkerleistungen geltend machen

  • Steuerermäßigung gem. § 35a EStG für Renovierung, Erhaltungsarbeiten etc.
  • Voraussetzung: Unbare Zahlung (z. B. Überweisung)

🔹 4. Umzugskosten absetzen

  • Speditions- und Transportkosten können bei Selbstnutzung als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd angesetzt werden

🔹 5. Flächenaufteilung bei gemischter Nutzung

  • Bei teilweiser Vermietung/betrieblichen Nutzung: Flächen exakt trennen und dokumentieren
  • Bei Neubau ggf. Aufteilung in getrennte Einheiten (Wohneigentum)

🔹 6. Finanzierungsstrategie steueroptimieren

  • Eigenkapital und Tilgung für selbstgenutzten Teil verwenden (kein Steuerabzug)
  • Fremdfinanzierung für vermietete/betrieblich genutzte Teile belegen (Zinsen als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar)

🔹 7. Mitbenutzung durch Mieter regeln

  • Z. B. Mitbenutzung von Garten oder Keller vertraglich zulassen
  • So können anteilige Aufwendungen auch bei gemischter Nutzung steuerlich geltend gemacht werden

🔹 8. 15-%-Grenze bei Modernisierungen einhalten

  • Bei Erwerb gebrauchter Immobilien: In den ersten 3 Jahren dürfen Erhaltungsaufwendungen 15 % der Gebäudeanschaffungskosten nicht überschreiten, sonst gelten sie als nachträgliche Herstellungskosten (keine Sofortabschreibung möglich)

🔹 9. Erhaltungsaufwand auf mehrere Jahre verteilen

  • Bei größeren Instandhaltungen lohnt sich die Verteilung auf bis zu 5 Jahre (§ 82b EStDV), um den Steuerspareffekt zu maximieren

🔹 10. Denkmal- und Sanierungsobjekte: Frühzeitig abstimmen

  • Steuerliche Förderung nur bei vorab genehmigten Maßnahmen möglich
  • Zusammenarbeit mit Denkmalschutzbehörden zwingend erforderlich

🔹 11. Umsatzsteueroption prüfen (bei Vermietung an Unternehmer)

  • Option zur Umsatzsteuer kann Vorteile bringen (z. B. Vorsteuerabzug aus Sanierungskosten)
  • Nur bei Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sinnvoll

Fazit: Wer beim Immobilienerwerb steuerlich sauber plant, kann hohe Nebenkosten sparen und künftige Steuerbelastungen minimieren. Wir beraten Sie gerne zur optimalen Gestaltung

Steuer-Tipp: Dienstwagen versteuern

Ein Dienstwagen kann für Arbeitnehmer ein attraktiver Vorteil sein: hohe Anschaffungskosten und laufende Ausgaben für ein eigenes Fahrzeug entfallen. Allerdings erhöht sich im Gegenzug das steuerpflichtige Einkommen. Um die Steuerbelastung so gering wie möglich zu halten, gibt es einige wichtige Regeln und Gestaltungsmöglichkeiten.


Dienstlich oder privat genutzt?

  • Nur dienstliche Nutzung: Keine steuerliche Auswirkung, aber auch kein Werbungskostenabzug.
  • Private Nutzung erlaubt (inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit): Versteuerung eines geldwerten Vorteils erforderlich. Wahl zwischen:
    • 1-%-Regelung oder
    • Fahrtenbuchmethode

Hinweis: Die Methode ist jeweils zu Jahresbeginn zu wählen. Ein Wechsel im laufenden Jahr ist nicht erlaubt.


💸 1-%-Regelung einfach erklärt

  • 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat für die Privatnutzung
  • Zusätzlich 0,03 % je Entfernungskilometer für den Arbeitsweg
  • Grundlage ist immer der Bruttolistenpreis, nicht der tatsächliche Kaufpreis
  • Sonderausstattungen zählen mit – daher möglichst nachträglich einbauen

🚑 Sonderregelung bei Krankheit oder Fahrverbot

  • Bei längerer Krankheit oder Fahrverbot: Keine Nutzung → kein geldwerter Vorteilkeine Steuer
  • Wird der Dienstwagen aber von Familienangehörigen weitergenutzt, ist die Privatnutzung dennoch zu versteuern

⚡️ Steuervorteile bei E-Dienstwagen

  • Elektro- und Hybridfahrzeuge werden steuerlich begünstigt:
    • Privatnutzung nur mit 0,5 % (statt 1 %) des Bruttolistenpreises
    • Arbeitsweg nur mit 0,015 % (statt 0,03 %) pro Entfernungskilometer

Voraussetzung:

  • Anschaffung zwischen 01.01.2019 und 31.12.2021
  • Erfüllung der Vorgaben gem. § 3 Abs. 2 EmoG

Nachteilsausgleich:

  • Für Fahrzeuge vor dem 31.12.2013: Minderung des Listenpreises um 500 €/kWh Batteriekapazität
  • Jährliche Reduktion des Abzugs um 50 €/kWh bei späteren Anschaffungen

🌐 Fazit:

Ein Dienstwagen bietet finanzielle Vorteile, kann aber steuerlich ins Gewicht fallen. Mit der richtigen Methode und durch Nutzung der E-Fahrzeug-Vergünstigung lassen sich erhebliche Steuerbeträge sparen.

Unser Tipp: Vergleichen Sie jährlich, ob sich die 1-%-Regelung oder das Fahrtenbuch mehr lohnt – und denke bei Neuanschaffung über ein E-Fahrzeug nach!

Mehr Netto vom Brutto!


💼 1. Altersversorgung clever gestalten

Gehaltserhöhungen bringen oft nur einen Bruchteil des Bruttobetrags aufs Konto. Sinnvoller: Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge mit Steuervorteilen.

Vorteil:

  • Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze West (2024: 7.248 €) sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Aufbau aus unversteuertem Brutto, Versteuerung erst in der Rentenphase.

Tipp: Bei der nächsten Gehaltsverhandlung auf eine Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung oder Pensionskasse hinwirken. Sicher, planbar, vorteilhaft.


2. Nutzbringende Vergünstigungen statt mehr Gehalt

Viele Arbeitgeberleistungen sind steuerfrei oder pauschal besteuert und entlasten beide Seiten:

Top 10 geldwerte Vorteile:

  1. Firmenwagen zur privaten Nutzung
  2. Fahrtkostenzuschuss (0,30 €/km bis 20 km, danach 0,38 €/km, pauschal mit 15 %)
  3. Sachbezug bis 50 €/Monat (z. B. Gutscheine, Benzingutscheine)
  4. Belegschaftsrabatte (bis 1.080 €/Jahr)
  5. Verpflegung (Kantine oder Essensgutscheine bis 7,23 €/Tag)
  6. Kinderbetreuungskosten (steuerfrei gem. § 3 Nr. 33 EStG)
  7. Gesundheitsförderung (bis 600 €/Jahr)
  8. Fort- und Weiterbildungskosten (bei betrieblichem Interesse steuerfrei)
  9. Betriebliche Altersvorsorge (z. B. Direktversicherung)
  10. Steuerfreie Nutzung von Firmen-IT (PC, Handy etc. gem. § 3 Nr. 45 EStG)

🚗 3. Fahrtkostenersatz/Benzingutscheine

Beispiel: 100 € Fahrtkosten entsprechen 200 € Bruttolohn.

  • Fahrtkostenzuschuss: Pauschalbesteuerung mit 15 %, aber volle Nettoentlastung beim Arbeitnehmer
  • Arbeitgeber spart im Vergleich zu regulärer Gehaltserhöhung ebenfalls über 7 % Nebenkosten

🚴‍♂️ 4. Gesundheit am Arbeitsplatz

Bis zu 600 €/Jahr steuerfrei für:

  • anerkannte Gesundheitskurse (z. B. Rückenschule, Yoga)
  • Massagen
  • Stress- und Ernährungsberatung
  • Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen

Wichtig: Teilnahme muss belegt werden. Mitgliedsbeiträge für Sportvereine sind nicht begünstigt.


🍽️ 5. Kostenloses Mittagessen und Kinderbetreuungskosten

  • Sachbezugswert 2024 für Mittagessen: 4,13 €/Tag
  • Essensgutscheine bis 7,23 €/Tag möglich
  • Kinderbetreuungskosten (Krippe, Hort, Kita): Steuer- und sozialversicherungsfrei durch den Arbeitgeber übernommen (nur Betreuung, keine Verpflegung)

🏠 6. Weiterbildung & Technik nutzen

  • Arbeitgeberübernahme von Fortbildungskosten: steuer- und sozialversicherungsfrei, 100 % Betriebsausgabe
  • Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer PCs, Smartphones, Tablets steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen (§ 3 Nr. 45 EStG)
  • Alternativ: pauschale Versteuerung bei Schenkung mit 25 %

💼 Fazit:

Mehr Netto vom Brutto ist möglich – mit den richtigen Gestaltungsmodellen. Arbeitnehmer profitieren von höherem Nettolohn, Arbeitgeber sparen Lohnnebenkosten.

Wir beraten gerne, wie man Gehaltserhöhungen steuerlich clever gestaltet!

Steuer-Tipp: Zusammenveranlagung von Ehegatten

Unter „Veranlagung“ versteht man den steuerlichen Vorgang von der Abgabe der Steuererklärung bis zum Steuerbescheid. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner besteht das Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung – mit oft erheblichen Auswirkungen auf die Steuerlast.


Vorteile der Zusammenveranlagung

  • Einkünfte und Freibeträge werden zusammengerechnet
  • Negative Einkünfte eines Partners können mit den positiven Einkünften des anderen verrechnet werden
  • Anwendung des Splittingtarifs, der meist zu einer geringeren Steuerlast führt

Die Wahl der Veranlagungsart erfolgt mit Abgabe der Steuererklärung(en) und kann bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids korrigiert werden. Selbst bei bereits bestandskräftigem Einzelveranlagungsbescheid kann unter bestimmten Voraussetzungen noch zur gemeinsamen Veranlagung gewechselt werden.


🔴 Achtung: Gesamtschuldnerschaft bei Zusammenveranlagung

Mit dem gemeinsamen Steuerbescheid werden Ehegatten nach § 44 Abs. 1 AO zu Gesamtschuldnern. Das bedeutet:

  • Beide haften gemeinsam für die festgesetzte Steuer
  • Das Finanzamt kann die komplette Steuerschuld bei einem Ehepartner vollstrecken

⚠️ Was tun bei Konflikten oder Trennung?

1. Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld (§ 268 AO)

  • Schutz vor gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme bei Nachzahlungen
  • Nur für noch nicht beglichene Steuerschulden möglich

2. Antrag auf Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO)

  • Für den Fall, dass Steuer bereits durch Verrechnung (z. B. mit Guthaben des Ehepartners) beglichen wurde
  • Klärt die Zurechnung der geleisteten Zahlungen zum jeweiligen Ehegatten

🔧 Praxistipp: Klare Tilgungsbestimmung bei Steuerzahlungen!

Zahlungen sollten immer konkret bezeichnet werden, z. B.:

„ESt-Vorauszahlung 2023 – Katja Müller – Steuer-Nr. 47 11-0815“

Nur so ist sichergestellt, dass später ein Erstattungsanspruch eindeutig zugeordnet werden kann.


🌐 Fazit:

Die Zusammenveranlagung bietet oft steuerliche Vorteile, kann aber in Krisenfällen auch Probleme bereiten. Daher gilt:

  • Veranlagungsart prüfen und bewusst wählen
  • Im Streit- oder Trennungsfall sofort auf Aufteilung der Gesamtschuld hinwirken
  • Steuerzahlungen eindeutig zuordnen

Gerne unterstützen wir Sie bei der Wahl der Veranlagungsform und der optimalen Gestaltung.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin