Vergleich: Fahrtenbuch + 1%-Regelung

Was ist günstiger Fahrtenbuch oder 1%-Regelung?



Einen Firmenwagen bzw. Dienstwagen dürfen Sie in der Regel nicht nur beruflich nutzen, sondern auch für private Fahrten. Für die private Nutzung (sog. geldwerter Vorteil) verlangt das Finanzamt Steuern. Die werden pauschal ermittelt, mit der sog. 1-%-Methode. Sie können aber auch ein Fahrtenbuch führen und damit Steuern sparen.

Rechner Vergleich Fahrtenbuch + 1%-Regelung

Firmenwagenrechner: Geldwerter Vorteil Fahrtenbuch + 1%-Methode

Berechnungsdaten

1% Methode
Bruttolistenpreis (inkl. USt.) Euro
Nutzungsdauer im Kalenderjahr
Tage der Nutzung (Fahrten Wohnung-Betrieb) Tage
Entfernung Wohnung-Betrieb km
Vorsteuerabzugsberechtigt ?
mit Vorsteuer belastete Kosten % (Standard: 80%)

Angaben Buchhaltung / Jahresabschluss
Kosten für den Zeitraumt
Kfz-Kosten mit Vorsteuerabzug (netto) Euro
Kfz-Kosten ohne Vorsteuerabzug Euro
Abschreibung AfA Euro
USt.-Prozentsatz bei Kostendeckelung (Standard: 50%)

Zusatzangaben für Fahrtenbuch

gefahrene km
betriebliche Fahrten km
Privatfahrten km

Anschaffungsdaten
Anschaffungsdatum
Anschaffungskosten (netto) Euro
Vorsteuer auf Anschaffungskosten Euro
Wirtschaftliche Nutzungsdauer gem. Afa-Tabelle Monate


Beispiel:

Ein Unternehmer nutzt sein betriebliches Kraftfahrzeug (inländischer Listenpreis 80 000 Euro) an 200 Tagen im Kalenderjahr zu Fahrten zwischen seiner Wohnung und der 15 km entfernten Betriebsstätte. Die als Betriebsausgaben gebuchten Pkw-Kosten einschließlich AfA betragen 27 000 Euro; davon entfallen 2.000 Euro auf nicht mit Vorsteuern belastete Kosten (Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung). Die Gesamtfahrleistung des Kalenderjahres beträgt 30 000 km.

In diesem Beispiel könnte das Fahrtenbuch vorteilhafter sein, insbesondere wenn der private Nutzungsanteil gering ist. Die 1-%-Methode würde in diesem Fall 800 Euro pro Monat (1 % von 80.000 Euro) als zu versteuernden Privatanteil bedeuten, was möglicherweise höher ist als der tatsächliche private Nutzungsanteil, der durch ein Fahrtenbuch ermittelt wird.

a) Nutzungswertermittlung nach Fahrtenbuchmethode


Kostenanteil der Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte
(6 000 km/30 000 km x 27 000 Euro) = 5 400 Euro
./. als Betriebsausgaben abziehbar
(0,70 Euro x 15 km x 200 Tage) = 2 100 Euro
--------
nicht als Betriebsausgaben
abziehbar = 3 300 Euro
./. Anteil der nicht mit Vorsteuern
belasteten Kosten 7,4 v.H.
(2 000 Euro/27 000 Euro x 3 300 Euro) = 244 Euro
--------
Bemessungsgrundlage für den
Aufwendungseigenverbrauch = 3 056 Euro
========

b) Pauschale Nutzungswertermittlung


Pauschalansatz für die Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte
(0,03 v. H. von 80 000 Euro x 15 km
x 12 Monate) = 4 320 Euro
./. als Betriebsausgaben abziehbar
(0,70 Euro x 15 km x 200 Tage) = 2 100 Euro
--------
nicht als Betriebsausgaben
abziehbar = 2 220 Euro
./. Pauschalabschlag für nicht mit
Vorsteuern belastete Kosten
(20 v. H. von 2 220 Euro) = 444 Euro
--------
Bemessungsgrundlage für den
Aufwendungseigenverbrauch = 1 776 Euro
========


Tipp: Mehr Infos zu Fahrtenbuch richtig führen ...


Firmenwagen mit 1% Methode oder Fahrtenbuch versteuern?

Firmenwagenrechner - Vergleich Fahrtenbuch und 1%-Methode

Die Abrechnung eines Firmenwagens, der mindestens zu 50 % betrieblich genutzt wird, kann entweder über ein Fahrtenbuch oder die 1-%-Methode erfolgen. Ein Wechsel zwischen diesen Methoden ist grundsätzlich nur zum Jahreswechsel möglich, das nächste Mal also zum 1. Januar 2024. Es ist daher ratsam, jetzt zu überprüfen, welche Methode für Sie steuerlich günstiger ist.



Fahrtenbuchmethode:

  • Bei dieser Methode wird jeder Kilometer genau dokumentiert.
  • Erforderliche Angaben: Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder dienstlichen Fahrt, Reiseziel (und Route bei Umwegen), Reisezweck und Gesprächspartner. Bei Privatfahrten reicht die Kilometerangabe, für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genügt ein kurzer Vermerk.
  • Diese Methode ermöglicht eine genaue Aufteilung der Kosten zwischen privater und betrieblicher Nutzung.
  • Elektronische Fahrtenbücher können hilfreich sein, müssen aber den Anforderungen des Finanzamts entsprechen und dürfen nicht nachträglich veränderbar sein.
  • Fehler oder Ungereimtheiten im Fahrtenbuch können zu dessen Ablehnung und zu Steuernachforderungen führen.

1-%-Methode:

  • Hier wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (0,25 % oder 0,5 % bei E-Fahrzeugen) als Privatanteil versteuert.
  • Der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer ist maßgeblich, auch bei Gebrauchtwagen.
  • Beispiel: Bei einem Bruttolistenneupreis von 25.000 € wären das 250 € monatlich bzw. 3.000 € jährlich.
  • Diese Methode kann günstiger sein, besonders bei neuen, nicht abgeschriebenen Firmenwagen und hoher privater Nutzung.

Wechsel der Methode:

  • Ein Wechsel ist sonst nur möglich, wenn ein neues Fahrzeug angeschafft wird.
  • Es ist wichtig, bei einem neuen Wagen zu kalkulieren, welche Methode steuerlich vorteilhafter ist.

Zusammenfassend ist es entscheidend, die für Ihre Situation günstigste Methode zu wählen und die Anforderungen des Finanzamts genau zu beachten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Die Entscheidung zwischen Fahrtenbuch und 1-Prozent-Methode für die Versteuerung der privaten Nutzung eines Firmenwagens ist eine wichtige Überlegung für Firmenwagenfahrer. Hier sind einige Schlüsselfaktoren, die bei der Wahl zwischen diesen beiden Methoden berücksichtigt werden sollten:


Wann lohnt sich ein Fahrtenbuch?

Wie Sie die private Nutzung am günstigsten versteuern + mehrere hundert Euro Steuern sparen. Das Video zeigt, wann sich ein Fahrtenbuch für den Firmenwagen lohnt:


  1. Geringer privater Nutzungsanteil: Wenn der Wagen überwiegend geschäftlich genutzt wird.
  2. Hoher Listenpreis des Pkw: Je teurer das Fahrzeug, desto höher der zu versteuernde Privatanteil bei der 1-%-Methode.
  3. Gebrauchtwagenkauf: Der Listenpreis kann bei einem gebrauchten Fahrzeug immer noch hoch sein, was die 1-%-Methode teurer macht.
  4. Alter und abgeschriebener Pkw: Wenn das Fahrzeug bereits vollständig abgeschrieben ist, kann das Fahrtenbuch vorteilhafter sein.
  5. Niedrige Fahrleistung und laufende Kosten: Bei geringen Gesamtkosten und Kilometern kann das Fahrtenbuch günstiger sein.
  6. Hoher Privatanteil bei der 1-%-Methode: Wenn der Privatanteil nach der 1-%-Methode fast so hoch ist wie die gesamten Kfz-Kosten.
  7. Mehrere Pkw im Betriebsvermögen: Ohne Fahrtenbuch müsste für jedes Fahrzeug ein Privatanteil versteuert werden.
  8. Wenige Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: Besonders bei geringer Entfernung kann das Fahrtenbuch günstiger sein.

Elektronisches Fahrtenbuch:

  • Manipulationssicherheit: Änderungen müssen in einer Historie mit Datum und ursprünglichem Inhalt dokumentiert werden.
  • Zeitnahe Führung: Jede Fahrt muss innerhalb von maximal sieben Tagen dokumentiert sein. Undokumentierte Fahrten werden oft automatisch als Privatfahrten kategorisiert.
  • Lückenlosigkeit: Jede Fahrt muss automatisch aufgezeichnet und gespeichert werden, ohne die Möglichkeit, diese zu löschen.

Es ist wichtig, die individuellen Umstände und die genaue Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen, um die steuerlich günstigste Methode zu bestimmen.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Nachträgliche Ergänzungen eines Fahrtenbuchs müssen ausgeschlossen sein

Das Finanzgericht Münster hat sich mit einem elektronischen Fahrtenbuch befasst und entschieden, dass nachträgliche Änderungen an steuerlich relevanten Daten technisch ausgeschlossen sein müssen. Dies betrifft auch manuelle Eingaben wie den Anlass und das Ziel einer Reise. Elektronische Fahrtenbücher, die automatisch Daten wie Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Kilometerstand und gefahrene Kilometer aufzeichnen, müssen so gestaltet sein, dass Änderungen entweder nicht möglich sind oder zumindest dokumentiert werden. Im konkreten Fall wurden die automatisch erfassten Daten als nicht änderbar angesehen, jedoch waren manuelle Eingaben zum Anlass und Ziel der Reise veränderbar, was das Gericht dazu veranlasste, das Fahrtenbuch nicht anzuerkennen. Bei handschriftlichen Fahrtenbüchern sind Änderungen zwar auch möglich, aber sie bleiben sichtbar und nachvollziehbar. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Verwendung von elektronischen Fahrtenbüchern darauf zu achten, dass diese keine nachträglichen Änderungen zulassen.


Auch bei elektronischen Fahrtenbücher müssen die Fahrtanlässe zeitnah erfasst werden

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass es nicht genügt, wenn ein elektronisches Fahrtenbuch nur die Wege eines Firmenwagens automatisch aufzeichnet. Es muss auch der Grund für jede Fahrt – also warum und wohin gefahren wurde – zeitnah im Fahrtenbuch eingetragen werden. Wenn die Gründe für die Fahrten erst viel später notiert werden, gilt das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß geführt. In diesem Fall muss die private Nutzung des Firmenwagens mit der einfacheren 1%-Methode versteuert werden.

Die Richter betonen, dass die gleichen Regeln für elektronische Fahrtenbücher gelten wie für handschriftliche. Das bedeutet, dass auch bei einem elektronischen Fahrtenbuch die besuchten Kunden oder Geschäftspartner und der Zweck jeder Fahrt innerhalb von sieben Tagen eingetragen werden müssen.

Zusätzlich warnen sie davor, dass die genauen GPS-Daten es dem Finanzamt leicht machen, die Angaben im Fahrtenbuch zu überprüfen. Wenn das Fahrtenbuch zum Beispiel keine privaten Stopps anzeigt, die das GPS aufzeichnet, könnte das Probleme verursachen.

Das Finanzgericht hat keine Revision zugelassen, aber es wurde Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Es wird jedoch nicht erwartet, dass der Bundesfinanzhof zu einem anderen Urteil kommt.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Fahrtenbuch

EStG 
EStG § 6 Bewertung

EStG § 8 Einnahmen

UStAE 
UStAE 4.17.2. Beförderung von kranken und verletzten Personen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 4.17.2. Beförderung von kranken und verletzten Personen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStR 
UStR 102. Beförderung von kranken und verletzten Personen

LStR 
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 9.4 LStR Reisekosten

LStH 8.1.9.10

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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