BFH-Urteil: Vermietung ist kein steuerfreier Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt

BFH, Urteil vom 19.12.2024 – V R 12/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Vermietungsleistungen im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt sind nicht automatisch als steuerfreie Vorstufenumsätze begünstigt.

Hintergrund der Entscheidung

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Umsätze steuerfrei, die unmittelbar für den Bedarf bestimmter Wasserfahrzeuge (z.B. Handelsschiffe) erbracht werden. Die Vorschrift beruht auf Art. 148 Buchst. d der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).

Im aktuellen Urteil hat der BFH präzisiert, unter welchen Bedingungen eine steuerfreie Behandlung von Leistungen in Betracht kommt:
Nur Leistungen an den Betreiber des Wasserfahrzeugs selbst können grundsätzlich steuerfrei sein. Leistungen auf einer vorgelagerten Handelsstufe – etwa die Vermietung eines Schiffs an einen Zwischenhändler – sind nur ausnahmsweise steuerfrei. Dafür muss ohne zusätzliche Kontrollen eindeutig feststehen, dass die Leistung unmittelbar für den begünstigten Bedarf bestimmt ist.

Kernaussagen des BFH-Urteils

  • Unmittelbarer Bedarf: Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Leistung direkt an den Schiffsbetreiber für den unmittelbaren Bedarf des Fahrzeugs erbracht wird.
  • Vorstufenleistungen: Bei Leistungen auf vorgelagerten Handelsstufen (z.B. Vermietung, Lieferung über Händler) ist besondere Vorsicht geboten. Eine Steuerfreiheit besteht nur, wenn zweifelsfrei und ohne Überwachungsaufwand klar ist, dass die Leistung ausschließlich dem begünstigten Zweck dient.
  • Vermietung ist regelmäßig nicht begünstigt: Die Vermietung eines Wasserfahrzeugs an einen Dritten erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmer, die Leistungen rund um die Seeschifffahrt erbringen, sollten sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung tatsächlich vorliegen.
Insbesondere bei Vermietungen oder Lieferungen über mehrere Handelsstufen ist Zurückhaltung geboten. Andernfalls drohen Steuernachforderungen aufgrund einer fehlerhaften Steuerfreiheit.

Hinweis: Dokumentation und Vertragsgestaltung spielen eine zentrale Rolle, um die steuerlichen Anforderungen zu erfüllen oder Risiken zu minimieren.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil V R 12/23 vom 19.12.2024

BFH-Urteil: Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt

BFH, Urteil vom 20.02.2025 – IV R 17/22

Im Zusammenhang mit Außenprüfungen stellt sich oft die Frage, welche rechtlichen Wirkungen Mitteilungen des Finanzamts haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut bestätigt: Eine Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt.

Hintergrund der Entscheidung

Wird eine Außenprüfung durchgeführt und ergeben sich daraus keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, stellt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) zu.

Diese Mitteilung bewirkt zwar eine sogenannte Änderungssperre (§ 173 Abs. 2 Satz 2 AO): Nachträgliche Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen sind dadurch eingeschränkt möglich. Dennoch – so der BFH – handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

Kernaussagen des BFH-Urteils

  • Keine Außenwirkung als Verwaltungsakt: Die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung löst keine unmittelbaren rechtlichen Verpflichtungen oder Ansprüche aus und ist daher kein Verwaltungsakt im Sinne der Abgabenordnung.
  • Wirkung als Änderungssperre: Obwohl die Mitteilung eine Änderungssperre bewirkt und so spätere Änderungen erschweren kann, bleibt sie rein deklaratorisch und ohne Anfechtungsmöglichkeit durch Einspruch.
  • Bestätigung der Rechtsprechung: Der BFH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zu § 202 AO.

Bedeutung für die Praxis

Für Steuerpflichtige bedeutet dies:
Gegen die Mitteilung einer ergebnislosen Außenprüfung kann kein Einspruch eingelegt werden, da sie kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

Wichtig bleibt dennoch, die Mitteilung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig auf andere Weise zu reagieren – insbesondere wenn sich Hinweise auf offene oder strittige Themen ergeben, die in späteren Veranlagungen eine Rolle spielen könnten.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil IV R 17/22 vom 20.02.2025

BFH-Urteil: Keine erneute Einzahlung des Nennkapitals bei wirtschaftlicher Neugründung

BFH, Urteil vom 25.02.2025 – VIII R 22/22

Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Aktiengesellschaft (AG) stellt sich häufig die Frage, ob das ursprünglich eingezahlte Nennkapital erneut erbracht werden muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt: Eine nochmalige Einzahlung des bereits geleisteten Nennkapitals ist nicht erforderlich.

Hintergrund der Entscheidung

Bei der Gründung einer AG leisten die Aktionäre Einzahlungen zur Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung. Diese Einlageforderung der Gesellschaft erlischt mit der Zahlung.

Kommt es später zu einer wirtschaftlichen Neugründung – etwa durch vollständige Änderung des Unternehmensgegenstands und neue Geschäftstätigkeit –, wird steuerlich und zivilrechtlich von einer „wirtschaftlichen Neugründung“ gesprochen. Fraglich war bislang, ob eine solche Neugründung zu einer Wiederbelebung der ursprünglichen Einlageverpflichtung führt.

Der BFH hat dies nun verneint: Die durch die ursprüngliche Einlage erloschene Forderung lebt nicht wieder auf.

Kernaussagen des BFH-Urteils

  • Erfüllung der Einlageforderung: Eine Leistung auf das Nennkapital liegt vor, wenn der Aktionär mit der Zahlung seine Einlagepflicht aus der Übernahme der Aktien erfüllt und diese Verpflichtung zum Erlöschen bringt.
  • Wirtschaftliche Neugründung: Die ursprüngliche Einlageverpflichtung wird durch eine wirtschaftliche Neugründung nicht neu begründet. Eine erneute Einzahlung ist daher nicht erforderlich.
  • Steuerliches Einlagekonto: Erfolgt dennoch eine Zahlung im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Neugründung, so ist diese – soweit sie nicht auf ausstehende Einlagen geleistet wird – im steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG) auszuweisen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit für Unternehmen und deren Berater:
Eine wirtschaftliche Neugründung führt nicht zu neuen Einlagepflichten. Werden dennoch Zahlungen an die Gesellschaft geleistet, etwa zur Stärkung der Eigenkapitalbasis, müssen diese korrekt im steuerlichen Einlagekonto erfasst werden.

Unternehmen sollten daher genau prüfen, ob und wie Neugründungsmaßnahmen dokumentiert werden, insbesondere im Hinblick auf das steuerliche Einlagekonto, um spätere steuerliche Nachteile zu vermeiden.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 22/22 vom 25.02.2025

BFH-Urteil: Verzinsung bei Erstattung von Kapitalertragsteuer an ausländische Anteilseigner

BFH, Pressemitteilung Nr. 30/25 vom 15.05.2025 zum Urteil VIII R 32/21 vom 25.02.2025

Gute Nachrichten für ausländische Muttergesellschaften: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. VIII R 32/21) entschieden, dass ausländische Anteilseigner einen Anspruch auf Verzinsung haben, wenn ihnen die Erstattung von Kapitalertragsteuer unter Verstoß gegen das Unionsrecht verweigert wurde.

Hintergrund der Entscheidung

Viele ausländische Anteilseigner hatten in der Vergangenheit Schwierigkeiten, die auf Gewinnausschüttungen einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet zu bekommen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) berief sich dabei häufig auf § 50d Abs. 3 EStG (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jedoch mit den Urteilen Deister Holding und Juhler Holding (vom 20.12.2017, Rs. C-504/16 und C-613/16) klargestellt, dass diese Praxis gegen Unionsrecht verstößt.

Im aktuellen Fall hatte eine deutsche Aktiengesellschaft Ausschüttungen an eine österreichische Muttergesellschaft vorgenommen. Die Kapitalertragsteuer wurde zunächst einbehalten und die Erstattung später – unionsrechtswidrig – verweigert. Nachdem das BZSt die Steuer schließlich erstattete, lehnte es die Zahlung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag ab.

Das Finanzgericht gab der Klage der österreichischen Muttergesellschaft teilweise statt – der BFH bestätigte nun diese Entscheidung.

Kernaussagen des BFH-Urteils

  • Unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch: Wird eine Kapitalertragsteuer unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten oder die Erstattung unionsrechtswidrig verzögert, besteht ein Anspruch auf Verzinsung.
  • Beginn und Ende des Zinslaufs:
    • Wurde ein Erstattungsantrag ordnungsgemäß gestellt, beginnt der Zinslauf drei Monate nach Antragstellung und endet mit der Auszahlung.
    • Wurde eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung unionsrechtswidrig widerrufen, beginnt der Zinslauf mit dem Tag des Steuerabzugs.
  • Höhe der Zinsen:
    • Für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 beträgt der Zinssatz 6 % pro Jahr.
    • Die Berechnung erfolgt taggenau.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat erhebliche finanzielle Auswirkungen für den Fiskus. Zahlreiche ausländische Gesellschaften, deren Erstattungen in der Vergangenheit unionsrechtswidrig verzögert wurden, können nun zusätzlich Zinsen geltend machen.

Betroffene Unternehmen sollten zeitnah prüfen, ob entsprechende Zinsansprüche bestehen und – falls noch nicht geschehen – entsprechende Anträge stellen.


Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 30/25 vom 15.05.2025

Vereinfachung: Einheitliche Bescheinigung bei Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung

Erleichterung für Sanierer und Berater:
Ab 2025 gibt es nur noch ein amtliches Muster für die Bescheinigung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG. Fachunternehmen und Energieberater greifen dann auf denselben Vordruck zurück.

Hintergrund: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Seit 2020 wird die energetische Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden durch eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG gefördert.

Voraussetzung:
Eine Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen, die den Anforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung entspricht.

Bislang:

  • Zwei unterschiedliche Vordrucke:
    • Einer für ausführende Fachunternehmen,
    • Einer für Energieberater.

Ab 2025:

  • Ein einheitliches Muster für alle Berechtigten.

Das neue Muster vereinfacht das Verfahren spürbar und ist ein kleiner Schritt in Richtung Bürokratieabbau.

Aktualisierung der BMF-FAQ

Zeitgleich mit der Einführung des neuen Vordrucks hat das Bundesfinanzministerium die FAQ zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungen aktualisiert.
Interessant darin:

  • Keine Doppelförderung:
    Eine Maßnahme (z. B. Fenstertausch) darf nicht gleichzeitig steuerlich und über ein Bundesförderprogramm (z. B. KfW-Zuschuss) gefördert werden.
  • Kombination verschiedener Maßnahmen möglich:
    Für unterschiedliche Maßnahmen (z. B. Fenster und Dach) können verschiedene Förderwege genutzt werden.
  • Abgrenzung zu § 35a EStG:
    Alternativ zur Förderung nach § 35c EStG können Arbeitskosten ggf. über die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen berücksichtigt werden.

Tipp:
In der Praxis ist die Förderung nach § 35c EStG meist günstiger als § 35a EStG.

Wichtig: Keine flexible Verteilung der Steuerermäßigung

Ein aktuelles Urteil des FG Hamburg bestätigt:

  • Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG verteilt sich starr auf drei Jahre:
    • 7 % im ersten Jahr,
    • 7 % im zweiten Jahr,
    • 6 % im dritten Jahr.
  • Voraussetzung:
    In jedem Jahr muss eine ausreichend hohe tarifliche Einkommensteuer anfallen.
    → Ohne ausreichende Steuerschuld geht der Förderbetrag ganz oder teilweise verloren.
  • Keine Möglichkeit:
    • Kein Vor- oder Rücktrag nicht ausgeschöpfter Beträge.
    • Keine Wahlfreiheit bei der Verteilung.

Fazit und Praxistipp

Für Mandanten und Berater gilt:

  • Ab 2025 einfacher durch nur einen Bescheinigungsvordruck.
  • Steuerliche Planung ist wichtig, um die Förderung nach § 35c EStG voll auszuschöpfen.
  • Ggf. im Einzelfall prüfen, ob eine direkte Fördermaßnahme (z. B. KfW-Zuschuss) vorteilhafter ist.

Steuerliche Strategie:
Frühzeitig prognostizieren, ob die eigene Einkommensteuerbelastung hoch genug ist, um die Förderung optimal zu nutzen.

Umsatzsteuer: Bescheinigungen für Bildungseinrichtungen bleiben auch ab 2025 gültig

Entwarnung für Bildungseinrichtungen:
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen zum 1.1.2025 an EU-Vorgaben angepasst. Die gute Nachricht: Bereits ausgestellte Bescheinigungen bleiben weiter gültig – eine Neubeantragung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Hintergrund: Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde § 4 Nr. 21 UStG reformiert, um die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU anzupassen.

  • Geplante Neufassung: Ursprünglich wollte der Gesetzgeber tiefgreifende Änderungen, etwa Einschränkungen bei Fortbildungsleistungen.
  • Tatsächliche Umsetzung: Die großen Strukturänderungen blieben aus. Die bestehenden Regelungen wurden nur moderat angepasst.

Wichtig:

  • Leistungen, die bisher steuerfrei waren, bleiben auch nach neuem Recht steuerfrei.
  • Lediglich der Inhalt der erforderlichen Bescheinigung hat sich leicht geändert.

Neue Anforderungen an die Bescheinigung

Bisher musste die Bescheinigung bestätigen:

  • Die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder
  • Die Vorbereitung auf eine öffentliche Prüfung.

Ab 2025 genügt eine Bescheinigung, dass die Bildungseinrichtung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anbietet.

Bescheinigungen bleiben gültig

Erfreuliche Klarstellung der Verwaltung:

  • Bereits vor dem 1.1.2025 ausgestellte Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bleiben weiterhin wirksam.
  • Gültigkeit bis zum Ablauf des in der Bescheinigung genannten Zeitraums oder bis zu einem eventuellen Widerruf.

Quellen:

  • Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern
  • Entwurf des BMF-Anwendungsschreibens (Stand Mai 2025)

Folge:
Eine Neubeantragung einer Bescheinigung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Kleiner Vorbehalt: Sicherheit durch neue Bescheinigung?

Experten raten dennoch:

  • Wer absolute Rechtssicherheit möchte, sollte bei der zuständigen Landesbehörde eine neue Bescheinigung beantragen.
  • Grund: Finanzgerichte sind an Verwaltungsanweisungen (wie BMF-Schreiben) nicht gebunden.

Fazit und Praxistipp

Für Bildungseinrichtungen gilt:

  • Bestehende Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
  • Eine Neubeantragung ist nicht zwingend nötig, aber aus Vorsichtsgründen unter Umständen sinnvoll.

Beratungshinweis:
Bildungsträger sollten ihre bestehenden Bescheinigungen auf Aktualität prüfen und sich ggf. frühzeitig um eine neue Bestätigung bemühen, wenn langfristige Planungssicherheit erforderlich ist.

Lohnsteuer: Dezember-Leasing-Modell ist auch für Arbeitnehmer vorbei

Aktuelles BFH-Urteil:
Eine einmalige hohe Leasingsonderzahlung bei Leasingbeginn im Dezember kann bei Arbeitnehmern nicht mehr in voller Höhe im Zahlungsjahr geltend gemacht werden. Die Kosten sind auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen – auch bei beruflicher Nutzung des Fahrzeugs.

Der Fall: Das klassische Dezember-Leasing-Modell

Früher war es ein beliebtes Steuersparmodell:
Ein im Dezember beginnendes Fahrzeugleasing mit einer hohen Sonderzahlung.
Durch intensive berufliche Nutzung des Fahrzeugs bis zum Jahresende sollte ein möglichst hoher Werbungskostenabzug erreicht werden.

Bisher galt bei Arbeitnehmern das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG):
Aufwendungen wurden im Jahr der Zahlung berücksichtigt.
→ Das ermöglichte einen sofortigen vollen Ansatz der Sonderzahlung.

Doch damit ist jetzt Schluss.

Die Entscheidung: Verteilung der Sonderzahlung auf Leasinglaufzeit

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden:

  • Wirtschaftliche Betrachtung:
    Die Sonderzahlung betrifft wirtschaftlich die gesamte Leasinglaufzeit (z. B. 36 Monate).
    → Sie muss daher zeitanteilig den jeweiligen Jahren zugeordnet werden.
  • Keine sofortige Geltendmachung:
    Auch wenn die Zahlung im Dezember erfolgt, ist sie über die gesamte Vertragsdauer zu verteilen.
  • Weitere Einmalzahlungen:
    Ebenso zu verteilen sind:
    • Aufwendungen für zusätzliche Reifensätze,
    • Zahlungen für laufzeitbezogene Servicepakete (z. B. Wartung, Inspektion).

Bedeutung für die Praxis

Gilt für:

  • Arbeitnehmer, die tatsächliche Kosten für beruflich veranlasste Fahrten geltend machen (kein Ansatz der Entfernungspauschale!).

Keine Auswirkungen:

  • Bei Nutzung der Entfernungspauschale (30 Cent je gefahrenem Kilometer) spielt die Behandlung der Leasingkosten keine Rolle.

Neue Rechtslage:

  • Die bisherige lohnsteuerliche Rechtsprechung, die eine sofortige Berücksichtigung im Zahlungsjahr erlaubte, wird aufgegeben.

Kritik an der Entscheidung

Steuerexperten merken an:

  • Das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG) bleibt gesetzlich bestehen.
  • Eine „wertende Zuordnung“ wie sie der BFH vornimmt, findet keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
  • Kritiker sehen eine unsaubere Annäherung an bilanzielle Regeln (Rechnungsabgrenzung).

Trotz dieser Bedenken ist die Entscheidung des BFH geltende Rechtslage und muss beachtet werden.

Fazit

Steuertipp:
Arbeitnehmer sollten bei Leasingbeginn und hohen Sonderzahlungen künftig beachten:

  • Kein vollständiger Werbungskostenabzug im Zahlungsjahr möglich.
  • Verteilung auf die gesamte Leasingdauer notwendig.
  • Gegebenenfalls frühzeitig prüfen, ob eine Anwendung der Entfernungspauschale günstiger und einfacher ist.

Unternehmensnachfolge: Kein Arbeitslohn bei Übertragung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte

Gute Nachrichten für Unternehmer:
Die unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen auf leitende Angestellte zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.

Der Fall: Unternehmensnachfolge über leitende Mitarbeiter

Im Streitfall hielten zwei Eheleute sämtliche Anteile an einer GmbH im Bereich Friseurbetriebe. Da ihr einziger Sohn (Arzt) nicht zur Unternehmensführung geeignet war, beschlossen sie, 25 % der Anteile auf fünf leitende Angestellte zu übertragen, um die Unternehmensfortführung zu sichern.
Die restlichen rund 75 % gingen an den Sohn.
Die Anteilsübertragungen waren nicht an Bedingungen wie den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft.

Das Finanzamt sah hierin Arbeitslohn – die Gerichte jedoch nicht.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar:

  • Strategisches Motiv:
    Maßgeblicher Anlass der Übertragung war die Unternehmensnachfolge – nicht die Vergütung für erbrachte oder zukünftige Arbeitsleistungen.
  • Keine Verknüpfung mit Arbeitsverhältnis:
    Die Übertragung war unabhängig vom Arbeitsverhältnis.
    → Sie beruhte auf einer eigenständigen gesellschaftsrechtlichen Motivation.
  • Kein Arbeitslohn:
    Die Anteilsübertragung stellt keine Entlohnung dar, auch wenn die Mitarbeiter ohne ihre Anstellung wohl nicht in diese Position gekommen wären.
  • Wichtige Indizien:
    • Keine Bedingung an Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
    • Der gewährte Vorteil war im Verhältnis zu den Gehältern der Mitarbeiter ungewöhnlich hoch.

Abgrenzung: Wann liegt Arbeitslohn vor?

Arbeitslohn könnte vorliegen, wenn:

  • Anteile als Belohnung für bestimmte Arbeitsleistungen oder Zielerreichungen übertragen werden.
  • Erwerbsmöglichkeiten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eingeräumt werden.

→ In solchen Fällen wären ggf. § 3 Nr. 39 EStG (Steuerfreiheit) oder § 19a EStG (Steuerstundung für Mitarbeiterbeteiligungen) zu prüfen.

Wichtige Hinweise für die Praxis

  • Dokumentation ist entscheidend:
    Die strategische Motivation und die gesellschaftsrechtliche Zielsetzung sollten klar dokumentiert und vertraglich deutlich formuliert werden.
  • Schenkungsteuer beachten:
    Die Anteilsübertragung unterliegt der Schenkungsteuer.
    Im Streitfall lag begünstigtes Betriebsvermögen vor (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), da die Schenker mehr als 25 % der GmbH-Anteile hielten.
    Tipp: Wird diese Quote nicht erreicht, kann eine Poolvereinbarung sinnvoll sein.

Fazit

Die Entscheidung des BFH stärkt Gestaltungsmöglichkeiten in der Unternehmensnachfolge.
Wichtig bleibt: Die Übertragung von Anteilen muss unabhängig vom Arbeitsverhältnis erfolgen und durch die Nachfolgesicherung motiviert sein – nicht als Belohnung für Arbeitsleistungen.

Teilzeitstudium: Fahrten zwischen Wohnung und Uni sind in voller Höhe abzugsfähig

Gute Nachrichten für Studierende:
Bei einem Teilzeitstudium können die Fahrtkosten zur Universität in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden – nicht nur mit der Entfernungspauschale. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden.

Hintergrund: Erste Tätigkeitsstätte und Reisekosten

Seit der Reisekostenreform 2014 gilt eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie im Rahmen eines Vollzeitstudiums außerhalb eines Dienstverhältnisses besucht wird (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG).
→ Folge: Fahrtkosten dürfen dann nur noch mit der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) geltend gemacht werden.

Anders liegt der Fall jedoch bei einem Teilzeitstudium.

Der Fall: Teilzeitstudium an der Fernuniversität

Ein Steuerpflichtiger absolvierte ein Zweitstudium in Teilzeit an der Fernuniversität Hagen und war nicht erwerbstätig.
Das Finanzamt erkannte seine Fahrtkosten nur im Rahmen der Entfernungspauschale an – mit Verweis auf die einschlägigen BMF-Vorgaben.
Das FG Niedersachsen und nun auch der BFH gaben dem Steuerpflichtigen jedoch recht:

  • Das Teilzeitstudium verpflichtete nicht zu einer vollumfänglichen zeitlichen Widmung.
  • Entscheidend ist die Studienordnung – nicht, ob eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium vorliegt oder nicht.

Ergebnis:
Die Fahrten zur Uni sind in tatsächlicher Höhe oder mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten abziehbar.

Wichtige Grundsätze aus der Entscheidung

  • Vollzeitstudium:
    Liegt nur vor, wenn die Studienordnung eine vollständige zeitliche Inanspruchnahme vorsieht – vergleichbar einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.
  • Teilzeitstudium:
    Wenn die Studienordnung nur eine teilweise zeitliche Beanspruchung vorsieht, handelt es sich um ein Teilzeitstudium.
    → Volle Abziehbarkeit der Fahrtkosten.
  • Erwerbstätigkeit unerheblich:
    Ob der Studierende daneben arbeitet oder nicht, spielt für die steuerliche Einordnung keine Rolle.
  • Erst- oder Zweitstudium:
    • Beim Zweitstudium sind die Fahrtkosten Werbungskosten.
    • Beim Erststudium gelten sie als Sonderausgaben – begrenzt auf 6.000 € pro Jahr.

Fazit und Praxistipp

Für Studierende und Berufseinsteiger wichtig:

  • Bei einem Teilzeitstudium lohnt sich der volle Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten.
  • Prüfen Sie die Studienordnung genau – sie ist entscheidend für die steuerliche Behandlung.

Hinweis für die Beratung:
Die Entscheidung widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesfinanzministerium reagiert. Betroffene sollten dennoch ihre Ansprüche geltend machen und ggf. Einspruch einlegen.

Gewinnermittlung: Kein nachträglicher Wechsel zur EÜR zur Glättung von Betriebsprüfung-Mehrergebnissen

BFH-Entscheidung:
Ein nachträglicher Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Bilanzierung zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist nicht zulässig, wenn bereits ein bestandskräftiger Gewinnfeststellungsbescheid vorliegt – auch nicht zur Kompensation von Mehrergebnissen aus einer Betriebsprüfung.

Der Fall: Nachträglicher Wechsel nach Betriebsprüfung

Ein nicht buchführungspflichtiger Gewerbetreibender hatte ursprünglich freiwillig bilanziert. Nachdem eine Betriebsprüfung zu einer Gewinnerhöhung führte, wollte er rückwirkend auf die EÜR wechseln, um das Ergebnis steuerlich zu glätten.
Das Finanzgericht Thüringen hatte dies zunächst für möglich gehalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach nun aber eindeutig.

Die Entscheidung des BFH

  • Bindung an die Wahl:
    Mit Erstellung eines Jahresabschlusses und Ausübung des Wahlrechts zur Bilanzierung ist der Steuerpflichtige für das betreffende Jahr an diese Entscheidung gebunden.
  • Kein nachträglicher Wechsel:
    Nach Bestandskraft eines Steuerbescheids kann die Gewinnermittlungsart nicht mehr geändert werden – auch nicht zur Berichtigung im Rahmen von § 177 AO (materielle Fehler).
  • Kein „Glätten“ von BP-Mehrergebnissen:
    Die Möglichkeit der materiellen Fehlerberichtigung nach § 177 AO erlaubt keinen Wechsel der Gewinnermittlungsart, sondern nur die Korrektur konkreter Fehler im bestehenden Bescheid.
  • Keine eigenständige Rechtfertigung durch § 177 AO:
    § 177 AO dient lediglich der Berichtigung von Fehlern, nicht der Neuausübung oder Korrektur eines Wahlrechts.

Grundsätze zur Wahl der Gewinnermittlungsart

Der BFH fasst die Regeln übersichtlich zusammen:

  • Regelfall: Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG).
  • Ausnahme: Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) nur bei fehlender Buchführungspflicht und wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein wirksames Wahlrecht zur Bilanzierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige:

  1. eine Eröffnungsbilanz aufstellt,
  2. eine kaufmännische Buchführung einrichtet und
  3. eine Bestandsaufnahme und einen Jahresabschluss erstellt.

Wichtig: Der Abschluss ist dann erstellt, wenn er fertiggestellt ist und vom Steuerpflichtigen als endgültig betrachtet wird.

Ein einmal getroffener Wechsel der Gewinnermittlungsart bindet grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre.

Praxistipp

Beratungshinweis:

  • Bereits die erstmalige Wahl der Gewinnermittlungsmethode sollte sorgfältig überlegt werden.
  • Ein späterer Wechsel zur EÜR zur Kompensation von Nachteilen aus Betriebsprüfungen ist nicht möglich.
  • Mandanten sollten frühzeitig auf die Bindungswirkung der Gewinnermittlungsart und die Voraussetzungen für einen zulässigen Wechsel hingewiesen werden.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin