Latente Steuern: Keine Berücksichtigung als Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Latente Steuern: Keine Berücksichtigung als Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Ist im Bewertungszeitpunkt die Liquidation einer Kapitalgesellschaft zwar beabsichtigt, aber noch nicht beschlossen, darf die zukünftige ertragsteuerliche Belastung bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd berücksichtigt werden.

Hintergrund

Die Erblasserin E war bis zu ihrem Tod Alleingesellschafterin einer GmbH. Im Jahr 2012 ging die Beteiligung auf die Erbin A über. Diese fasste in 2014 den förmlichen Beschluss, die GmbH zu liquidieren. Die Kapitalrücklage schüttete sie an sich aus.

Den Wert der GmbH-Anteile stellte das Finanzamt für Zwecke der Erbschaftsteuer auf 1.3 Mio. EUR fest. Mit der Klage begehrte die GmbH den Abzug der latenten Steuern im Fall der Liquidation (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer). Das Finanzgericht wies die Klage mit dem Hinweis ab, dass der Substanzwert bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die untere Grenze bildete.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück.

Bei der Ermittlung des Substanzwerts werden Schulden und sonstige Abzüge, die zum Betriebsvermögen gehören, berücksichtigt. Das gilt aber nur, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Umfang des Betriebsvermögens einschließlich Schulden und Rückstellungen richtet sich weitgehend danach, was ertragsteuerlich dem Betriebsvermögen zugerechnet wird. Dementsprechend kann die zukünftige ertragsteuerliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd berücksichtigt werden.

Steuern, die aufgrund der Liquidation und der damit verbundenen Aufdeckung stiller Reserven entstehen können, sind im Bewertungszeitpunkt weder als Verbindlichkeiten noch als Rückstellungen in der Steuerbilanz auszuweisen. Dem Ausweis als Verbindlichkeiten steht entgegen, dass diese Steuern zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden sind. Rückstellungen können nicht gebildet werden, weil zum Bewertungsstichtag das Entstehen nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Denn bei einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten Liquidation lässt sich noch nicht absehen, ob, wann und in welcher Höhe es zu einer tatsächlichen steuerlichen Belastung kommen wird.

Wann darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden?

Wann darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden?

Ein Steuerbescheid darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nur in bestimmten Fällen geändert werden. Eine Änderung scheidet jedoch aus, wenn das Finanzamt erklärte Renteneinkünfte nicht berücksichtigt hat, weil die Einkünfte vom Versicherungsträger noch nicht mitgeteilt worden waren.

Hintergrund

Der Kläger erklärte für die Jahre 2011 und 2012 neben anderen Einkünften auch sonstige Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wurden jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt, weil die Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherung noch nicht vorlagen. Erst im Juni 2014 wurden dem Finanzamt die Rentenbezugsmitteilungen der gesetzlichen Rentenversicherung elektronisch übermittelt. Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für 2011 und 2012. Den Einspruch des Klägers gegen die Änderungen wies das Finanzamt zurück, weil die Steuerbescheide seiner Ansicht nach wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden konnten.

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung und entschied, dass die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2012 nicht mehr geändert werden dürfen. Eine Änderung innerhalb der Verjährungsfrist kommt nur dann in Betracht, wenn dem Finanzamt ein Schreibfehler, ein Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen sei. Eine solche lag hier aber nicht vor. Zwar war die fehlende Übernahme der durch den Steuerpflichtigen erklärten Rentenbeträge ein offenbarer Fehler. Dieser war jedoch nicht mit einem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbar. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, ob dem Sachbearbeiter bei Erlass der ursprünglichen Steuerbescheide ein rein unbewusster oder ungewollter Fehler unterlaufen war.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Senior Partner und Geschäftsführer?

Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Senior Partner und Geschäftsführer?

Ein Senior-Partner und Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer. Deshalb kann er sich bei einer Kündigung mangels Arbeitnehmereigenschaft gar nicht auf das Kündigungsschutzgesetz stützen.

Hintergrund

Der Kläger war bei einer internationalen Managementberatung zunächst als Partner angestellt. Ein Jahr später wurde er zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen. Gleichzeitig wurde ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis ausdrücklich aufgehoben. Außer ihm bestellte die Managementberatung über 100 weitere Partner zu Geschäftsführern. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht.

Zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendete die Managementberatung die vertraglichen Beziehungen zum Kläger. Der hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt.

Entscheidung

Das Gericht hielt eine Arbeitnehmereigenschaft nicht für gegeben. Vielmehr war ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet worden. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit war nicht ersichtlich. Als Senior-Partner und Geschäftsführer gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten zu den Aufgaben des Klägers. Ihm wurde ein Büro in den Räumlichkeiten der Managementberatung in Köln zur Verfügung gestellt. Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten. Seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten waren ihm weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach Reiserichtlinien der Beklagten abwickeln.

Deshalb konnte sich der Kläger auch nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen.

Darf ein Arbeitszeugnis geknickt und getackert sein?

Darf ein Arbeitszeugnis geknickt und getackert sein?

Wird ein Arbeitszeugnis per Post verschickt, darf es für diese Zwecke gefaltet und zusammengeheftet werden – solange es bei Ankunft kopierfähig ist.

Hintergrund

Der Kläger war als Vertriebsdisponent angestellt. Mit seiner Klage verfolgte er das Ziel, dass der Arbeitgeber ein neues Arbeitszeugnis ausstellt. Neben inhaltlichen Änderungen verlangte er insbesondere ein ungeknicktes und ungetackertes Zeugnis.

Das Arbeitsgericht gab dem Kläger zwar in Bezug auf die inhaltlichen Änderungen recht, sah jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer das Zeugnis ungeknickt und ohne Heftung zu überreichen.

Entscheidung

Auch vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Ein Arbeitgeber erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, wenn er das Zeugnis 2-mal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Die ersten Zeugnisse hatte der Arbeitgeber in einem DIN-A4-Umschlag verschickt. Später bot er dem Kläger die Abholung am ehemaligen Arbeitsort an, der ca. 11 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt lag. Nach Ansicht des Gerichts grenzte dies schon an Rechtsmissbrauch, ein ungeknicktes Zeugnis über 2 Instanzen einzuklagen, anstatt es sich beim Ex-Arbeitgeber abzuholen.

Darüber hinaus hatte der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis. Insbesondere lag kein unzulässiges Geheimzeichen vor, indem der Arbeitgeber das aus 2 Blättern bestehende Arbeitszeugnis „tackerte“. Es gab keine Belege dafür, dass ein getackertes Zeugnis einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisierte, dass der Zeugnisaussteller mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen war. Eine verschlüsselte Bewertung war hier nicht ersichtlich.

Warum der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist

Warum der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist

Muss ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein, zählt dieser Dienst zur Arbeitszeit. Das gilt auch dann, wenn die Bereitschaft zu Hause abgeleistet wird.

Hintergrund

Ein Feuerwehrmann aus Nivelles in Belgien musste sich in einer Woche pro Monat abends und am Wochenende für Einsätze bereithalten und dabei innerhalb von höchstens 8 Minuten auf der Feuerwehrwache erscheinen. Er war deshalb der Meinung, dass diese Bereitschaftszeiten als Arbeitszeiten anzusehen sind. Vor dem belgischen Arbeitsgericht klagte er gegen seinen Arbeitgeber und verlangte die Vergütung seiner daheim geleisteten Bereitschaftsdienste. Das zuständige Arbeitsgericht in Brüssel fragte zu dem Fall den Europäischen Gerichtshof an.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof gab dem Kläger recht und entschied, dass es als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn der Feuerwehrmann nach Vorgabe des Arbeitgebers im Falle eines Notrufs innerhalb von 8 Minuten auf der Wache erscheinen muss. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, persönlich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb von 8 Minuten zu erscheinen, schränkt ihn objektiv darin ein, sich eigenen Tätigkeiten zu widmen. Dadurch unterschied sich die Situation des betroffenen Feuerwehrmanns von der anderer Arbeitnehmer, die einfach nur für ihren Arbeitgeber erreichbar sein müssten. Für unerheblich hielten sie es die Richter, dass der Arbeitnehmer sich dabei zu Hause aufhielt.

Zur Frage, inwiefern Bereitschaftsdienste vergütet werden müssen, hat der Europäische Gerichtshof nicht entschieden, da hier nationale Regeln ausschlaggebend sind und nicht EU-Recht. Die endgültige Entscheidung über die Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten im Fall des belgischen Feuerwehrmanns muss nun das zuständige Brüsseler Gericht treffen.

BFH: Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht

Korrekturverfahren nach § 13 Abs. 4 InvStG 2004 a. F. – Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung i. S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO – Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

Leitsatz

  1. Es wird daran festgehalten, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 in Deutschland besteuert werden darf, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden – „Claw-back-Besteuerung“ – (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482).
  2. Der wegen materiell fehlerhafter Feststellungserklärung eines Investmentfonds gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a. F. vom Finanzamt gesondert festzustellende Unterschiedsbetrag ist auf einen Investmentanteil zu beziehen. Maßgeblich für die Berechnung ist die Zahl der umlaufenden Anteile zum Schluss desjenigen Geschäftsjahrs, in welchem der materielle Fehler eingetreten ist.
  3. Der festzustellende Unterschiedsbetrag ist jedenfalls dann, wenn der Feststellungsbescheid erst nach dem 31. Dezember 2017 unanfechtbar wird, nicht im Wege eines Billigkeitserweises deshalb herabzusetzen, weil die Zahl der umlaufenden Fondsanteile sich nach dem Schluss des Geschäftsjahrs, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, infolge einer Verschmelzung mit einem anderen Fonds signifikant erhöht hat.
Quelle: BFH, Urteil I R 55/15 vom 15.11.2017

I R 55/15 – Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht – Korrekturverfahren nach § 13 Abs. 4 InvStG 2004 a.F. – Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO – Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

 

BFH: Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus wegen Dienst im Katastrophenschutz

Für in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden. So entschied der BFH (Az. III R 8/17).

Für in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Oktober 2017 III R 8/17 entschieden hat.

Im Streitfall absolvierte der im November 1987 geborene Sohn des Klägers ein Medizinstudium, das er 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Bereits im Jahr 2005 wurde er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) vom (früheren) Wehrdienst freigestellt. Die Familienkasse gewährte dem Kläger das Kindergeld nur bis November 2012, da der Sohn in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete.

In seinem Urteil bestätigte der BFH diese Auffassung. Zwar können volljährige Kinder beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden, solange sie sich in Ausbildung befinden. Das Kindergeldrecht sieht insoweit aber eine Altersgrenze von 25 Jahren vor. Diese Altersgrenze wird zwar insbesondere dann, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben. Der Dienst im Katastrophenschutz gehört aber nicht zu den im Gesetz genannten Fällen.

Der BFH lehnte es ab, die Regelung über die Verlängerung des Kindergeldanspruchs im Streitfall entsprechend anzuwenden. Denn der Gesetzgeber hat die Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem gesetzlichen Grundwehrdienst und dem Zivildienst nur deshalb vorgesehen, weil diese häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögern. Der vom Sohn des Klägers geleistete Dienst im Katastrophenschutz ist dagegen kein Vollzeitdienst und kann typischerweise auch neben der Ausbildung durchgeführt werden. Die Ausbildung wird deshalb durch einen solchen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, regelmäßig nicht verzögert.

Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z. B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).

 Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 20/18 vom 18.04.2018 zum Urteil III R 8/17 vom 19.10.2017

Zurechnung von Verkäufen über die Internet-Auktionsplattform eBay

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied mit Urteil vom 26. Oktober 2017 (Az. 1 K 2431/17), Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay seien der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden seien. Diese Person sei Unternehmer.

Bei eBay stelle bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Angebot annehme. Bei solch einem Vertragsschluss sei für die Frage, wer Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne sei, entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstelle. Werde für die Internetauktion ausschließlich der Nutzernamen verwendet, sei derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreite, „aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen „eBay“ bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen.“ Der Käufer habe auch einen Anspruch auf Nennung dieser Person. Nur diese könne bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Diese Person sei der Unternehmer. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei ohne Belang.

Der verheiratete Kläger hatte 2001 auf der Internet-Auktions-Plattform eBay ein Nutzerkonto eröffnet und einen Nutzernamen ausgewählt. Sein Nutzerkonto schützte er durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte. Unter seinem Nutzernamen wurden über die Plattform eBay Verkäufe getätigt. Die Erlöse wurden dem Bankkonto der Eheleute gutgeschrieben. Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an eBay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze. eBay listete bis Juni 2005 die einzelnen, über 1.000 Verkäufe auf.

Das beklagte Finanzamt gab zunächst den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide bekannt, die diese anfochten. Deren Klage wies das FG mit Urteil vom 22. September 2010 (Az. 1 K 3016/08) ab. Der Bundesfinanzhof hob es auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es sei unklar, wem die Umsätze zuzurechnen seien. Die Eheleute führten aus, die Umsätze seien nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen. Es gebe drei Steuersubjekte. Der Kläger, seine Ehefrau und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ehegatten seien jeweils als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig. Das FG hob mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (Az. 1 K 1939/12) die an die Eheleute gerichteten Umsatzsteuerbescheide auf. Das beklagte Finanzamt erließ dann an den Kläger gerichtete Umsatzsteuerbescheide. Über dessen Klage entschied nun das FG.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 04.04.2018 zum Urteil 1 K 2431/17 vom 26.10.2017

FG Baden-Württemberg Urteil vom 13.10.2017, 13 K 1967/15

Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO – Abflussprinzip – Keine Minderung um nicht gezahlte Umsatzsteuer auf hinterzogene, umsatzsteuerpflichtige Überschusseinkünfte – Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Höhe der festgesetzten Hinterziehungszinsen für die Veranlagungszeiträume 2002 sowie 2004-2008.
2
Die Klägerin wurde in den Streitjahren mit ihrem zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Selbstanzeige vom 23. Oktober 2010 erklärten die Eheleute Einkünfte aus einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung für die Jahre 2002 und 2004-2008 nach. Der Beklagte erließ daraufhin entsprechend der nacherklärten Einkünfte geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide. Die sich aufgrund der Selbstanzeige ergebenden Umsatzsteuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 53.813 EUR zahlten die Eheleute in den Jahren 2010 und 2011.
3
Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 setzte der Beklagte Hinterziehungszinsen auf die hinterzogenen Steuern fest. Bei der Ermittlung der hinterzogenen Steuern ermittelte der Beklagte die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung von § 11 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Umsatzsteuernachzahlung ließ er dementsprechend sowohl bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte und der so hinterzogenen Steuer (insoweit unstreitig zutreffend) als auch bei der Ermittlung der Höhe der Hinterziehungszinsen unberücksichtigt.
4
Gegen den Bescheid über Hinterziehungszinsen vom 28. Januar 2015 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2015 Einspruch, mit dem sie – soweit jetzt noch streitgegenständlich – vortrug, bei Ermittlung der Höhe der festzusetzenden Hinterziehungszinsen müsse auch die im jeweiligen Veranlagungszeitraum hinterzogene Umsatzsteuer, welche erst in den Jahren 2010/2011 gezahlt worden sei, einkünftemindernd als Werbungskosten berücksichtigt werden. Anderenfalls käme es zu einer doppelten Festsetzung von Hinterziehungszinsen sowohl auf die hinterzogene Umsatzsteuer als auch auf die hinterzogene Einkommensteuer. Hinterziehungszinsen hätten jedoch keinen Strafcharakter, sondern sollten lediglich unberechtigte Zinsvorteile gegenüber steuerehrlichen Bürgern abschöpfen. Im Übrigen käme es bei einer Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuer zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber gewerblichen Einkünften mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, bei denen die Umsatzsteuer als Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen sei. Zur Unterstützung ihrer Auffassung berief sich die Klägerin insbesondere auf das Urteil des BFH vom 28. März 2012 II R 39/10.
5
Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zu dem nun noch streitrelevanten Vortrag führte der Beklagte aus, dass die Berechnung der hinterzogenen Steuern der Rechtslage, insbesondere § 11 EStG, entspreche. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH sei nicht einschlägig, da in diesem Urteil die Steuer tatsächlich herabgesetzt worden sei.
6
Mit ihrer hiergegen am 18. Juli 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin unter Wiederholung ihrer Rechtsauffassung ihr Interesse weiter.
7
Mit Gerichtsbescheid vom 14. August 2017, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
8
Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. September 2017 mündliche Verhandlung beantragt und mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 in Hinblick auf die Gründe des Gerichtsbescheides ihre Rechtsauffassung erneut eingehend dargelegt.
9
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 28. Januar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2015 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Hinterziehungszinsen für das Jahr
1.  2002 ein Betrag von
1.389,16 EUR
2.  2004 ein Betrag von
10.199,57 EUR
3.  2005 ein Betrag von
8.514,50 EUR
4.  2006 ein Betrag von
9.309,49 EUR
5.  2007 ein Betrag von
11.208,70 EUR
6.  2008 ein Betrag von
13.192,17 EUR
als weitere Ausgaben bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
10
Auf Nachfrage, ob mit „Ausgaben“ Werbungskosten gemeint seien, hat der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich erklärt, er wolle die genannten Beträge nicht als Werbungskosten, sondern als „Ausgaben“ berücksichtigt wissen.
11
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

12
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten (je ein Band Einkommensteuerakte, Akte Hinterziehungszinsen, Steuerstrafakte Klin und Steuerstrafakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid über Hinterziehungszinsen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die hinterzogene Steuer für Zwecke der Berechnung der Hinterziehungszinsen zutreffend ermittelt.
1.
14
Gemäß § 235 Abgabenordnung (AO) sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Hinterzogene Steuer in diesem Sinne ist die Steuer, welche das Finanzamt bei zutreffender Kenntnis der Sachlage festgesetzt hätte. Der Steuerbescheid ist insoweit kein Grundlagenbescheid; vielmehr ist für Zwecke der Berechnung der Hinterziehungszinsen die materiell zutreffende Steuer zu ermitteln (vgl. BFH, Urteil vom 28. März 2012 – II R 39/10 –, BFHE 238, 208, BStBl II 2012, 712, Rn. 21; Heuermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 243. Lieferung 07.2017, § 235 AO, Rn. 28; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 148. Lieferung 04.2017, § 235 AO, Rn. 9).
15
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Hinterziehungszinsen keine Bedenken, da der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und somit die Bemessungsgrundlage für die Hinterziehungszinsen zutreffend ermittelt hat. Denn bei zutreffender Kenntnis der Sachlage zum Zeitpunkt der Veranlagung – und nur auf diesen Zeitpunkt kommt es an – hätte der Beklagte – anders als im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, 5 EStG – die Umsatzsteuer mangels Zahlung aufgrund von § 11 EStG nicht einkünftemindernd berücksichtigen dürfen.
16
Für eine gewinnmindernde Berücksichtigung von (fiktiver) Umsatzsteuer als „Ausgabe“ besteht keine Rechtsgrundlage. Ebenso wenig besteht eine Rechtsgrundlage für eine allenfalls denkbare Berücksichtigung als „fiktive“ Werbungskosten. Vielmehr ist im Rahmen der Überschusseinkünfte die abgeführte Umsatzsteuer gemäß § 11 EStG erst zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig.
2.
17
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt auch das von ihr zitierte Urteil des BFH vom 28. März 2012 II R 39/10 zu keiner anderen Beurteilung. Nach dieser Entscheidung ist der Steuerbescheid kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen. Vielmehr ist im Rahmen der Festsetzung der Hinterziehungszinsen eigenständig der Betrag der hinterzogenen Steuer (erneut) zu ermitteln. Hieraus folgt indes lediglich, dass für Zwecke der Festsetzung von Hinterziehungszinsen erneut Einwendungen gegen die Höhe der (gegebenenfalls bestandskräftig festgesetzten) hinterzogenen Steuer vorgebracht werden können (vgl. Meßbacher-Hönsch, jurisPR-SteuerR 40/2012 Anm. 3). In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es darum, dass das FG eine unzutreffende materiell steuerrechtliche Würdigung der Ermittlung der hinterzogenen Beträge zugrunde gelegt hatte. Im vorliegenden Fall ist die Steuerberechnung jedoch unstreitig zutreffend.
3.
18
An dieser Beurteilung ändert auch die Erwägung, dass in Fällen, in denen die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erfolgt, Umsatzsteuernachzahlungen aufgrund einer Steuerhinterziehung durch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden könnten, nichts.
19
Zum einen ist die Annahme der Klägerin, es hätte vorliegend im Falle der Bilanzierung (rückwirkend) eine Rückstellung für die Umsatzsteuer im jeweiligen Veranlagungszeitraum gebildet werden dürfen, unzutreffend. Denn nach ständiger Rechtsprechung darf eine Rückstellung für hinterzogene Steuern erst in dem Zeitraum gebildet werden, in dem mit einer Rückforderung ernsthaft gerechnet werden muss (vgl. BFH, Urteile vom 22. August 2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76; vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731 und vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592). Eine Rückstellung für hinterzogene Umsatzsteuer hätte daher auch im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG frühestens im Jahr der Selbstanzeige gebildet werden dürfen.
20
Zum anderen wäre eine möglicherweise gegebene Ungleichbehandlung zwischen Einkünften, die durch Überschussermittlung und solchen, die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden, Teil eines komplexen Gefüges steuerrechtlicher Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten, die, wozu die Klägerin allenfalls punktuell und einseitig vorgetragen hat, in ihrer Gesamtheit zu würdigen wären (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Juli 2005 – 2 BvR 492/04 –, Rn. 13, juris).
21
So wären bei stringenter Zugrundelegung der Meinung der Klägerin nicht nur die „Umsatzsteuerverbindlichkeit“ gewinnmindernd zu berücksichtigen, sondern beispielsweise auch etwaige Vorsteuerüberhänge und ausstehende Mietzahlungen als Forderungen für Zwecke der Berechnung der Hinterziehungszinsen gewinnerhöhend anzusetzen.
22
Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Hinterziehungszinsen isoliert nur für Umsatzsteuernachzahlungen die Grundsätze einer anderen Gewinnermittlungsart zugrunde zu legen sein sollten. Denn hierdurch käme es zu einer Art „Meistbegünstigung“ aufgrund willkürlicher, isolierter Betrachtungsweisen und hypothetischer Annahmen.
4.
23
Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der früher für Steuerhinterziehung zuständigen Senate des Bundesgerichtshofs (3. und 5. Senat) eine Steuerhinterziehung bereits auf Tatbestandsebene ausscheiden soll, soweit sich aus einer Steuerhinterziehung unmittelbar Vorteile ergeben, die dem Täter bei wahrheitsgemäßen Angaben ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten (z.B. Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerrückstellungen, vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 1990 3 StR 72/90, juris und vom 17. April 2008 5 StR 547/07, BFH/NV 2008, Beilage 4, 308-312; BGH, Urteile vom 3. Juni 1954 3 StR 302/53, BGHSt 7, 336-352 und vom 31. Januar 1978 5 StR 458/77, juris).
24
Die Klägerin übersieht insoweit jedoch, dass diese Rechtsprechung zu Fällen ergangen ist, in denen die Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG erfolgte. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG folgt die gewinnmindernde Rückstellungsfähigkeit der genannten betrieblichen Steuern indes ohne weitere Voraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz. Demgegenüber ist im Rahmen der Überschusseinkünfte nach § 11 EStG für eine Einkünfte mindernde Berücksichtigung als Werbungskosten zusätzlich die Zahlung der genannten Steuern erforderlich. Die zitierte Rechtsprechung ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (so i.E. ohne Begründung auch Meyer in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 133. Lieferung, § 370 AO 1977 Rn. 185).
25
Der hiergegen von der Klägerin erhobene Einwand, bei rechtmäßigem Verhalten – also bei Offenlegung und Erklärung des umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsverhältnisses – wäre aufgrund der monatlich oder quartalsweise abzugebenden Voranmeldungen im jeweiligen Jahr auch die entsprechende Umsatzsteuer gezahlt worden, muss demgegenüber als alternativer hypothetischer Kausalverlauf steuer- und steuerstrafrechtlich unbeachtlich bleiben (vgl. Schönke/Schröder, StGB Vorbemerkungen zu den §§ 13 ff Rn. 80). Denn die reine Fiktion eines nicht gegebenen tatsächlichen Geschehens kann die Strafbarkeit eines tatsächlich verwirklichten Delikts nicht entfallen lassen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin insoweit gleich eine ganze Reihe von rein hypothetischen Sachverhalten und fiktiven Geschehensabläufen unterstellt. Zunächst stellt sie die Hypothese auf, bei Aufdeckung des Sachverhaltes wäre sie durchgehend zur Abgabe von monatlichen oder quartalsweisen Voranmeldungen verpflichtet gewesen. Sodann stellt sie die zweite Hypothese auf, dass sie in diesem Fall alle Voranmeldung fristgerecht und fehlerfrei abgegeben hätte. Als Drittes stellt sie die Hypothese auf, dass sie in diesem Fall auch fristgerecht die Umsatzsteuerzahllast abgeführt hätte. Und letztlich wird die Hypothese aufgestellt, dass die Zahllast aufgrund der Voranmeldungen identisch mit der Zahllast aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung ausgefallen wäre, d.h. dass es aufgrund der Jahreserklärung keine Abschlusszahlung gegeben hätte.
5.
26
Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht die im Streitfall vorgenommene Verzinsung der hinterzogenen Steuern auch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser besteht darin, den steuerlichen Vorteil, den der Steuerpflichtige durch die Hinterziehung erlangt hat, abzuschöpfen (BFH, Urteile vom 12. Oktober 1993 VII R 44/93, BFHE 172, 401, BStBl II 1994, 438; 19. April 1989 X R 3/86, BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596; vom 27. Juni 1991 V R 9/86, BFHE 165, 10, BStBl II 1991, 822; und vom 27. September 1991 VI R 159/89, BFHE 166, 4, BStBl II 1992, 163). Dieser Vorteil liegt darin, dass der Steuerschuldner die gesetzlich entstandene Steuer erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlt. Dabei kann der steuerliche Vorteil immer nur in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Verkürzung eintritt, und nicht nach einem zu diesem Zeitpunkt hypothetischen später – nach Eintritt der Verkürzung – in Betracht kommenden fiktiven Steuerminderungstatbestand beurteilt werden. Dies folgt aus § 235 Abs. 2 AO. Denn danach beginnt auch der Zinslauf mit dem Eintritt der Verkürzung. Er wird erst durch Zahlung der hinterzogenen Steuer, nicht aber durch einen zwischenzeitlich in Betracht kommenden hypothetischen Vorteilsausgleich, beendet (BFH, Urteil vom 12. Oktober 1993 VII R 44/93, BFHE 172, 401, BStBl II 1994, 438).
27
Schon gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine fiktive Berücksichtigung der erst viel später gezahlten Umsatzsteuer nicht in Betracht. Im Übrigen käme es bei Ansatz der begehrten „Umsatzsteuerrückstellung“ zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung des Steuerhinterziehers gegenüber dem steuerehrlichen Bürger. Denn der steuerehrliche Bürger könnte seine gezahlte Umsatzsteuer ebenfalls erst im Jahr der Zahlung steuermindernd berücksichtigen. Dieses ist jedoch nicht zwangsläufig identisch mit dem Veranlagungszeitraum, der bei Zugrundelegung des § 4 Abs. 1 EStG anzusetzen wäre, sondern vielmehr – gerade in Fällen der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung in geringerem Umfang – häufig erst das Folgejahr. Der Steuerhinterzieher behielte mithin einen Vorteil, welchen der steuerehrliche Bürger nicht hätte erhalten können.
28
Zudem kann es bei Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin – je nach Fallkonstellation – zu einer weiteren, nicht gerechtfertigten Doppelbegünstigung des Steuerhinterziehers dadurch kommen, dass sich die bezahlte Umsatzsteuer doppelt zu Gunsten des Hinterziehers hinsichtlich anfallender Zinsen auswirkt. Nämlich zum einen im Rahmen der Berechnung der Hinterziehungszinsen im Veranlagungszeitraum der Steuerhinterziehung und zum anderen im Jahr der tatsächlichen Zahlung im Rahmen einer etwaigen Berechnung von Zinsen nach § 233a AO.
29
Demgegenüber stellt die vorgebliche „doppelte“ Verzinsung sowohl der Einkommensteuernachzahlung als auch der Umsatzsteuernachzahlung aufgrund der Hinterziehung eine sachgerechte und systemimmanente Abschöpfung der Zinsvorteile der Klägerin aufgrund der Hinterziehung dar. Denn die Klägerin hat sowohl die Vorteile der zu niedrigen Einkommensteuerfestsetzung als auch jene der zu niedrigen Umsatzsteuerfestsetzung genossen. Beide Steuern wurden nicht rechtzeitig gezahlt und führten somit zu Zinsvorteilen gegenüber dem steuerehrlichen Bürger. Demgegenüber stellte es eine rein hypothetische und – jedenfalls in einer nicht geringen Zahl der Fälle steuerehrlicher Vermieter – realitätsferne Unterstellung dar, nähme man an, dass die angefallene Umsatzsteuer im jeweiligen Veranlagungszeitraum auch vollständig, zutreffend und fristgerecht ermittelt und abgeführt worden wäre.
6.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Vergütung für nebenberuflich tätige Fahrer einer gemeinnützigen Einrichtung im Bereich der Altenhilfe kann steuerfrei sein

 Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied mit Urteil vom 8. März 2018 (Az. 3 K 888/16; Revision wurde zugelassen), die Klägerin, eine von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Bereich der Altenpflege, hafte nicht für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer für die Vergütungen an ihre Fahrer.

Die Vergütungen seien steuerfrei nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Norm sei aus gesellschaftspolitischen Gründen zur Anerkennung der für das Gemeinwesen wichtigen Tätigkeit der Pflege und zur Motivation bürgerschaftlichen Engagements eingeführt worden. Die Klägerin sei eine Einrichtung zur Förderung mildtätiger Zwecke. Die Nutzer der Tagespflege seien aufgrund ihres Alters und ihres geistigen oder körperlichen Zustands hilfebedürftige Personen. Die Tätigkeit der Fahrer erschöpfe sich nicht in der reinen Beförderung. Sie enthalte die Pflege alter Menschen. Pflege umfasse „sämtliche persönlich zu erbringende Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens“. Dazu gehöre die Hilfe zur Mobilität pflegebedürftiger Personen. Helfe ein Fahrer beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung sowie beim Ein- und Ausstieg, bestehe auch ein unmittelbarer und persönlicher Kontakt. Die Fahrer seien nebenberuflich, im Durchschnitt weniger als 12 Stunden wöchentlich, tätig gewesen.Die Klägerin betreibt ein Seniorenzentrum. Sie bietet u. a. teilstationäre Tagespflege an. Die Tagespflege wird grundsätzlich an einem oder mehreren Tagen pro Woche von älteren Menschen besucht, die in der Regel über 75 Jahre alt sind. Mehr als die Hälfte von ihnen waren bei Abschluss der Nutzungsverträge in Pflegestufen eingestuft. Teil der im Rahmen der Tagespflege von der Klägerin zu erbringenden Leistungen ist die notwendige Beförderung der Nutzer von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Die Fahrten führt sie mit Kleinbussen mit Hebebühne mit maximal acht Nutzern durch. Jeweils ein Fahrer führt eine Tour durch. Dieser hilft den Nutzern von der Wohnung zum Bus und zurück. Die Fahrer werden hierzu von der Klägerin oder externen Anbietern geschult. Sie erhielten in den Streitjahren für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, maximal 2.100 Euro bzw. 2.400 Euro jährlich. Die acht Fahrer machten Stundenaufzeichnungen. Die Klägerin führte für sie keine Lohnsteuer ab. Der Lohn sei nach § 3 Nr. 26 EStG für bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter steuerfrei. Das beklagte Finanzamt gelangte nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Ergebnis, die Fahrtätigkeit diene mangels persönlichem Kontakt nicht der Förderung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten. Anzuwenden sei der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 Euro bzw. 750 Euro ab 2013. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Nach Ansicht des FG war dieser aus den genannten Gründen rechtswidrig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.04.2018 zum Urteil 3 K 888/16 vom 08.03.2018

FG Baden-Württemberg Urteil vom 8.3.2018, 3 K 888/16

§ 3 Nr. 26 EStG: Steuerfreiheit von Vergütungen für Fahrer einer Einrichtung der teilstationären Tagespflege für alte Menschen

Tenor

1. Der Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 12. November 2015 in Gestalt der Ein-spruchsentscheidung vom 25. Februar 2016 wird dahingehend geändert, dass der Haftungsbetrag für das Jahr 2011 auf 0 EUR, für das Jahr 2012 auf 16,20 EUR (davon Lohnsteuer 15 EUR, pauschale Kirchensteuer 1,20 EUR), für das Jahr 2013 auf 83,87 EUR (davon Lohnsteuer 77,66 EUR, pauschale Kirchensteuer 6,21 EUR) und für das Jahr 2014 auf 45,36 EUR (davon Lohnsteuer 42,00 EUR, pauschale Kirchensteuer 3,36 EUR) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1
Streitig ist im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids, ob Vergütungen für Fahrer, die für eine Einrichtung der teilstationären Tagespflege im Fahrdienst tätig waren, nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes in den für die Jahre 2011 bis 2014 jeweils geltenden Fassungen (EStG) steuerfrei sind.
2
Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Trägerschaft der A – Genossenschaft X e.V., ist im Bereich der Altenhilfe tätig und betreibt in X das Seniorenzentrum A (www. __ A __.de). Angeboten werden u.a. vollstationäre Dauerpflege (__ Plätze), Kurzzeitpflege (__ Plätze), Betreutes Wohnen (__ Wohneinheiten), ein ambulanter Pflegedienst sowie __ Gruppen (insgesamt __ Plätze) teilstationäre Tagespflege (vgl. § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch -SGB XI-). Die Klägerin ist nach § 5 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit.
3
Die Einrichtung der Tagespflege ist von Montag bis Freitag bzw. Samstag ab 8 Uhr bis 17 Uhr geöffnet. Sie wird an einem oder mehreren Tagen pro Woche von älteren (von Einzelfällen abgesehen Jahrgang 1935 und älter) pflegebedürftigen Menschen, den „Gästen“, besucht. Von den Gästen (133) sind mindestens 82 % (109) über 75 Jahre alt (Jahrgang 1935 und älter). 58 % (77) der Gäste waren bei Abschluss der Nutzungsverträge bereits in die Pflegestufen I, II oder III (vgl. § 14, § 15 SGB XI i.d.F. des Gesetzes vom 26. März 2007 -SGB XI a.F.-) eingestuft, teilweise war eine entsprechende Einstufung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in Vorbereitung. Auf die dahingehenden Angaben in den mit den Gästen abgeschlossenen Nutzungsverträgen (LO – Anlagenkonvolut 7) wird Bezug genommen. Wegen der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen wird auf den Rahmenvertrag für teilstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI (im Folgenden Rahmenvertrag; Anlage 4 zur Klagebegründung, Gerichtsakten Bl. 47 ff.) verwiesen.
4
Teil der im Rahmen der Tagespflege von der Klägerin zu erbringenden Leistungen ist die notwendige Beförderung der Gäste von der Wohnung zur Einrichtung und zurück (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI; § 1 Abs. 3 Buchst. g des Rahmenvertrags; Nr. 3 b der Nutzungsverträge). Diese Fahrten werden mit zwei Kleinbussen [ … ] (9 Sitzer, davon 2 Rollstuhlplätze), die bis zu acht Gäste befördern können, durchgeführt. Die Busse sind mit einer Hebebühne ausgestattet. Der Platz des Fahrers ist nicht von den Plätzen der Gäste abgegrenzt.
5
Die Touren (vgl. die Zusammenstellung der Klägerin für den Zeitraum 16. bis 20. November 2015; Anlagenkonvolut 5 Gerichtsakten Bl. 67 – 140) werden jeweils von einem Fahrer gefahren. Da die meisten Gäste sich infolge ihrer unterschiedlichen körperlichen und geistigen Einschränkungen nicht selbständig von ihren Wohnungen in den Bus begeben können, werden sie von den Fahrern von der Wohnung zum Bus bzw. vom Bus in die Wohnung gebracht. Die Fahrer leisten hierbei und während der Fahrt die erforderlichen Hilfestellungen, beispielsweise beim Setzen in den Rollstuhl, bei der Versorgung mit Sauerstoffgeräten und beim Anschnallen im Bus. Bei dementen Gästen achten sie darauf, dass die notwendigen persönlichen Gegenstände dabei sind. Auch beim Bringen der Gäste vom Bus in die Einrichtung bzw. von der Einrichtung in den Bus unterstützen die Fahrer die Mitarbeiter der Tagespflege.
6
Bei den Fahrern handelt es sich um bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter der Klägerin (vgl. Vereinbarung für Bürgerschaftliche Engagierte, Gerichtsakten Bl. 44). Sie werden von der Pflegedienstleitung der Klägerin oder externen Anbietern für die Durchführung der Fahrten geschult, insbesondere in Notfallsituationen in der Altenhilfe, im Umgang mit Demenz, in Validation und in Kinästhetik. Sie erhielten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von 6 EUR (2011, 2012) bzw. 7,50 EUR (2013, 2014) pro Stunde; die Summe der an die einzelnen Fahrer geleisteten Zahlungen überstieg nicht den Betrag von 2.100 EUR/Jahr (2011, 2012) bzw. 2.400 EUR/Jahr (2013, 2014; vgl. Tz. 2 der Anlage zum Prüfungsbericht vom 11. November 2015, Lohnsteuerprüfungsakten Bl. 46). In den einzelnen Jahren des Streitzeitraums waren jeweils 8 Fahrer im Fahrdienst tätig. Wegen des zeitlichen Umfangs der Tätigkeiten wird auf die Stundenaufzeichnungen der Fahrer (LO – Anlagenkonvolut 6) Bezug genommen. Die Klägerin hat im Hinblick auf den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von den an die Fahrer gezahlten Vergütungen keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt.
7
Nach Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung (LSt-Ap) für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 war der Beklagte (das Finanzamt -FA-) der Auffassung, dass die Fahrtätigkeit, da sie -anders als im Fall der mit zwei Personen durchgeführten Behindertentransporte (Hinweis auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion -OFD- Karlsruhe vom 15. Dezember 2009, S 2121, FMNR019070009 Ziff. 2.5, juris)- keinen persönlichen Kontakt zwecks Förderung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten zulasse, nicht unter § 3 Nr. 26 EStG falle. Es könne daher lediglich der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 EUR (2011, 2012) bzw. 750 EUR (2013, 2014) gewährt werden. Auf den Prüfungsbericht vom 11. November 2015 wird Bezug genommen (Lohnsteuerprüfungsakten Bl. 43 – 48).
8
Auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ das FA am 12. November 2015 nach § 42d EStG einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid über 6.052,01 EUR (Lohnsteuer 5.362,56 EUR; Solidaritätszuschlag 260,43 EUR; ev. Kirchensteuer 214,40 EUR; rk. Kirchensteuer 214,62 EUR; Lohnsteuerprüfungsakten Bl. 79). Die der Haftung zugrunde gelegte Lohnsteuer für die Fahrer wurde nach Steuerklasse VI bemessen (vgl. Anlage zum Prüfungsbericht vom 11. November 2015 zur Zusammenstellung der Haftungsschuld, Lohnsteuerprüfungsakten Bl. 48).
9
Der Einspruch der Klägerin, der sich allein darauf stützte, dass die Fahrer eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt hätten, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2016). Zur Begründung führte das FA aus, dass die Fahrer keine einem Betreuer vergleichbare Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26 1. Alt. EStG ausgeübt hätten, da die Tätigkeit der Fahrer keinen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen beinhaltet habe. Bei einer Ein-Mann-Besetzung sei während der Fahrt keine Betreuung möglich, da sich der Fahrer voll auf die Fahrtätigkeit konzentrieren müsse. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Fahrdienst Bestandteil der Betreuungsleistung im Rahmen der Tagespflege sei. Der Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI entfalte keinerlei steuerliche Bindungswirkung und verlange keine (besondere) Vorbildung im Bereich sozialer Betreuungs- und Pflegeleistungen.
10
Die Tätigkeit der Fahrer sei auch nicht als Pflegetätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 3. Alt. EStG anzusehen. Es müsse sich um Leistungen handeln, die im persönlichen Kontakt zum Empfänger erbracht würden. Des Weiteren müssten sie einen spezifischen, ihre Gemeinnützigkeit begründenden Inhalt haben. Daran fehle es, wenn sich die Tätigkeit fast ausschließlich auf die Leistung fahrerischer Verrichtungen beschränke und ein unmittelbarer Bezug zu den Fahrgästen im Sinne der Pflege nicht aufgebaut werden könne.
11
Das dem FA zustehende Auswahlermessen sei zutreffend ausgeübt worden. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers sei ermessensfehlerfrei, wenn sie der Vereinfachung diene, weil der gleiche Berechnungsfehler bei einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gemacht worden sei und nicht alle Arbeitnehmer veranlagt worden seien.
12
Mit der hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, dass die Tätigkeit der Fahrer für die Beförderung der Gäste von der Wohnung zur Einrichtung als nebenberufliche Pflege alter Menschen im Sinne des § 3 Nr. 26 3. Alt. EStG anzusehen sei.
13
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen Folgendes vortragen: Beim Abholen und Zurückbringen in die Wohnung und auch während der Fahrt bestehe Kontakt zwischen Fahrer und Gästen. Die Fahrer kennen die Gäste und würden oftmals mit persönlichen Anliegen konfrontiert. Auch während der Fahrt ergäben sich Gespräche, man singe
14
oder tausche sich über aktuelle Geschehnisse aus. Die für einen exemplarischen Zeitraum von einer Woche im Jahr 2015 vorgenommene Auswertung der Arbeitszeiten der Fahrer habe ergeben, dass 41% der Abwesenheitszeiten der Fahrer auf die Zurücklegung der Fahrstrecken entfielen und 59% auf sonstige Tätigkeiten im Rahmen der Beförderung der Gäste (vgl. Anlagenkonvolut 5, Gerichtsakten Bl. 67 – 140). Eine Reduktion der Tätigkeit der Fahrer auf die formal-technische Erbringung einer Personenbeförderungsleistung werde angesichts der Pflegebedürftigkeit der Gäste und der damit einhergehenden Fürsorgepflichten der Fahrer dem konkreten Lebenssachverhalt nicht gerecht.
15
Der Begriff der Pflege sei im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG entsprechend seiner Zwecksetzung, nachbarschaftliche Hilfe im Bereich der Altenpflege zu fördern, weit auszulegen und umfasse nicht nur die körperliche Pflege, sondern auch hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte Menschen. Der geforderte unmittelbare persönliche Kontakt zum Gepflegten müsse, wie die Anerkennung der Erledigung von Einkäufen oder Schriftverkehr als „Pflege“ im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG zeige, keine große Intensität aufweisen. Die Betreuung durch den Fahrer stelle eine unmittelbare Tätigkeit an den Gästen dar. Die reine Fahrleistung stehe entgegen der Ansicht des FA gerade nicht im Vordergrund. Ein Aufspalten in einen das (reine) Fahren und einen die Pflege betreffenden Anteil sei bereits denklogisch nicht möglich. Auch komme es nicht auf eine fachliche Qualifikation der Pflegenden an. Der Gesetzgeber habe mit der Begünstigung der Pflege gerade das bürgerschaftliche Engagement in der Pflege stärken wollen und Bürger ermutigen wollen, Hilfspflegetätigkeiten zu übernehmen.
16
Die Klägerin beantragt,

den Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 12. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2016 dahingehend zu ändern, dass der Haftungsbetrag um 5.906,58 EUR auf 145,43 EUR herabgesetzt wird.

17
Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

18
Der reine Fahrdienst für die Gäste der Tagespflege erfülle nicht die von § 3 Nr. 26 EStG geforderten Merkmale. Eine Aufteilung in Betreuungs- und Fahrtätigkeit könne bei Behindertenfahrdiensten, die nur von einem Fahrer durchgeführt werden, nicht vorgenommen werden, da sich die Tätigkeit des Fahrers der Natur der Sache nach und seiner Verantwortung entsprechend fast ausschließlich auf die Fahrtätigkeit erstrecken müsse. Die Fahrtätigkeit enthalte kein pflegerisches/betreuendes Element dahingehend, dass es sich bei der Fahrtätigkeit einheitlich um pflegerische Leistungen handeln könne. Zwischen dem Fahrer und den Gästen entstehe kein persönlicher (pflegerischer) Kontakt, um die geistigen und körperlichen Fähigkeiten der Gäste zu fördern. Gelegentlich vom Fahrer geleistete Gefälligkeitsleistungen seien insgesamt von untergeordnetem Umfang, selbst wenn diese zeitlich einen nicht ganz untergeordneten Anteil der Tätigkeitszeit der Fahrer in Anspruch nähmen.
19
Eine nebenberufliche Pflegetätigkeit, die die Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen, bei Einkäufen, beim Schriftverkehr und bei der Altenhilfe entsprechend § 71 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) beinhalte, sei bei den Fahrern nicht zu erkennen. Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine Pflege sei, sei nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.
20
Die gesonderte Vergütung, die von den Pflegekassen für die Beförderungen bezahlt werde, indiziere nicht, dass es sich bei den Fahrten um eine Betreuungs-/Pflegeleistung handele.
21
Am 27. Oktober 2017 hat die Berichterstatterin den Streitfall mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen (Gerichtsakten Bl. 205 ff.). Im Anschluss haben die Beteiligten unstreitig gestellt, dass (zusätzlich zu der getrennt aufgeschriebenen Hausmeistertätigkeit eines bürgerschaftlich engagierten Mitarbeiters) von den im Jahr 2013 abgerechneten Zeiten der Fahrer 10 Stunden und von den im Jahr 2014 abgerechneten Zeiten 30 Stunden einer anderen Tätigkeit (z.B. Autopflege, Schneeschippen) als dem Fahrdienst zuzuordnen sind. Auf die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der hierauf entfallenden Lohnsteuer wird Bezug genommen (Gerichtsakten Bl. 221).
22
Bei der Entscheidung lagen die vom FA übersandten Steuerakten (1 Bd. Lohnsteuerprüfungsakten, 1 Bd. Handakte) vor.

Entscheidungsgründe

23
Die Klage ist zulässig und in dem in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Umfang auch begründet. Der angefochtene Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 12. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2016 ist, soweit darin die Vergütung der bürgerschaftlich engagierten Mitarbeiter der Klägerin für ihre Tätigkeit im Fahrdienst der Tagespflege der Lohnsteuer unterworfen wurde, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
24
1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.
25
Im Streitfall durfte die Klägerin – soweit zwischen den Beteiligten streitig – von der Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer für die Vergütungen, die sie an die im Fahrdienst der Tagespflege tätigen bürgerschaftlich engagierten Mitarbeiter der Klägerin gezahlt hat, absehen, da diese der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG unterfielen.
26
Nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten (1. Alt.), aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten (2. Alt.) oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen (3. Alt.) im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung –AO-) bis zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR (2011/2012) bzw. 2.400 EUR (2013/2014) steuerfrei.
27
a) Bei der Klägerin handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zur Förderung mildtätiger Zwecke. Die Gäste der Tagespflege gehören aufgrund ihres Alters (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 53 Ziff. 4) und körperlichen bzw. geistigen Zustands (Leistungsberechtigung nach §§ 14, 15 SGB XI a.F.) zu den persönlich hilfebedürftigen Personen gemäß § 53 Nr. 1 AO. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren Erörterung.
28
b) Nach den vorgelegten Arbeitszeitnachweisen der Fahrer (LO Anlagenkonvolut 6) waren diese in den Streitjahren nebenberuflich tätig. Ihre durchschnittliche Wochenarbeitszeit lag unter 12 Stunden. Bei den Gästen der Tagespflege handelte es sich ausweislich der vorgelegten Nutzungsverträge um alte Menschen im Sinne des § 3 Nr. 26 3. Alt. EStG, d.h. um altersbedingt pflegebedürftige Menschen.
29
c) Die Tätigkeit der Fahrer im Hol- und Bringdienst der Tagespflege beinhaltete die Pflege alter Menschen.
30
aa) Ausweislich der Gesetzesmaterialien wurde der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 26 3. Alt. EStG aus gesellschaftspolitischen Gründen eingeführt, um der für das Gemeinwesen wichtigen Tätigkeit der Pflege auch steuerliche Anerkennung zu gewähren (BT-Drs. 11/5582 S. 27, 32). Mit der Anhebung des Freibetrags auf 2.100 EUR sollten Hilfen für Helfer im Sinne von Erleichterungen für das bürgerschaftliche Engagement gegeben werden und Wertschätzung für die Menschen ausgedrückt werden, die sich bürgerschaftlich engagieren, und ein Zeichen gesetzt werden, um noch mehr Menschen zu motivieren, sich ehrenamtlich für die Gesellschaft einzusetzen (BT-Drs. 16/5200 S. 12). Auch die nochmalige Anhebung des Freibetrags auf 2.400 EUR sollte die Bereitschaft zum bürgerschaftlichen Engagement stärken, bestehende Hindernisse bei der Ausübung gemeinnütziger Tätigkeiten abbauen und die gesellschaftliche Anerkennung des bürgerschaftlichen Engagements bekunden (BT-Drs. 17/11316 S. 8).
31
bb) In Übereinstimmung mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, das bürgerschaftliche Engagement für alte Menschen zu stärken und anzuerkennen, wird der Begriff der Pflege in § 3 Nr. 26 EStG weit ausgelegt (vgl. FG Köln, Urteil vom 25. Februar 2015 3 K 1350/12, EFG 2015, 1507; FG Hamburg, Urteil vom 23. März 2006 II 317/04, juris; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 26 EStG Rz. 5b) und weiter gefasst als in § 33b Abs. 6 EStG (v. Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 26 B26/98).
32
Pflege im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG setzt eine unmittelbare, in persönlichem Kontakt zum Empfänger zu erbringende Leistung des Pflegenden voraus (BFH-Beschluss vom 1. Juni 2004 XI B 117/02, BFH/NV 2004, 1405). Darunter fallen sämtliche persönlich zu erbringende Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens einschließlich der Körperpflege und der Einnahme von Mahlzeiten, wobei Umfang und Dauer der Pflege ohne Bedeutung sind (vgl. Stuhrmann in Bordewin/Brandt, EStG, § 3 Nr. 26 Rz. 33; v. Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 26 B26/102). Begünstigt sind auch nebenberufliche Hilfeleistungen bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, Unterstützungsleistungen bei der Grund- und Behandlungspflege, Hilfe bei der Haushaltsführung wie Kochen und Putzen (kritisch v. Beckerath in Kirchhof, EStG, § 3 Rz. 51 und ders. in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 26 B26/102) sowie bei Einkäufen, Behördengängen, beim Schriftverkehr oder Altenpflegeleistungen im Sinne von § 71 SGB XII (vgl. FG Köln in EFG 2015, 1507; Stuhrmann in Bordewin/Brandt, EStG, § 3 Nr. 26 Rz. 33; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz. 211; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 3 Rz. 1027; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 26 EStG Rz. 5b; Erhard in Blümich, EStG, § 3 Rz. 17; vgl. auch LSt-Handbuch R 3.26). Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, den Kreis der begünstigten Tätigkeiten auf sämtliche in § 14 Abs. 4 SGB XI a.F. und § 71 Abs. 2 SGB XII genannten Tätigkeiten zu erstrecken (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2014 L 8 R 961/13, juris).
33
Die Tatbestandsvoraussetzung „Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen“ soll den Anwendungsbereich des Befreiungstatbestands eingrenzen und erreichen, dass nur Tätigkeiten begünstigt werden, die „den eigentlichen, die Gemeinnützigkeit begründenden Inhalt“ haben (v. Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 26 B26/100).
34
cc) Im Sozialrecht wird die Mobilität ebenso wie die Körperpflege, Ernährung oder hauswirtschaftliche Versorgung als Bereich angesehen, in dem pflegebedürftige Personen der Hilfe bedürfen. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI a.F. wird die Pflegebedürftigkeit einer Person u.a. mit Hilfebedarf beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung begründet.
35
Die Leistungen der teilstationären Pflege umfassen gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 SGB XI und § 1 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenvertrags auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück. Damit sind die Beförderungskosten regelmäßig Bestandteil des Pflegesatzes. Der Einrichtung obliegt es daher sicherzustellen, dass die Gäste zur Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung befördert werden (Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl. 2017, § 41 SGB XI Rz. 88). Wie der Transport erfolgt, liegt im Ermessen der teilstationären Einrichtung. In Betracht kommt -wie im Streitfall- ein Transport durch einrichtungseigene PKWs oder die Kooperation mit Dritten (Taxiunternehmen, andere Leistungsanbieter; vgl. Möwisch/Wasem/Heberlein, SGB-XI-Kommentar – Pflegeversicherung, § 41 Rz. 26).
36
Zu den Leistungen der Altenhilfe gehören nach § 71 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII auch Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen. Die Leistungen können in der Beratung und Unterstützung der Hilfesuchenden bei Auswahl und Besuch der Veranstaltung bestehen (beispielsweise Unterstützung beim Erwerb von Eintrittskarten, Organisation von Fahrdiensten usw.), aber auch in der Organisation entsprechender Veranstaltungen selbst. Auch die Übernahme von Kosten ist möglich (Sehmsdorf in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 71 SGB XII Rz. 24).
37
d) Nach diesen Grundsätzen unterfällt die Tätigkeit der Fahrer im Hol- und Bringdienst der Gäste dem Begriff der Pflege im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG.
38
Zweifelsohne treten die Fahrer bei Erbringung des Hol- und Bringdienstes in unmittelbaren und persönlichen Kontakt zu den Gästen der Einrichtung. Sie helfen ihnen beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung und beim Ein- und Ausstieg und führen damit Tätigkeiten aus, die in § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI a.F. genannt sind. Während der Fahrt „betreuen“ die Fahrer die Gäste jedenfalls in dem Sinne, dass sie die Verantwortung für eine sichere Beförderung tragen und sich ggf. auftretender Probleme annehmen. Die Tätigkeit der Fahrer erschöpft sich daher nicht in einer nur mittelbaren Hilfe durch eine „Sachleistung“, der (reinen) Beförderung, ohne unmittelbaren Kontakt zu der zu pflegenden Person, wie beispielsweise der Reinigung der Räumlichkeiten einer Pflegeeinrichtung, der Zubereitung von Mahlzeiten in der Küche einer Einrichtung oder der Auslieferung von Essen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2014 L 8 R 961/13, juris). Auch handelt es sich bei der Tätigkeit der Fahrer im Hol- und Bringdienst um eine Tätigkeit, die in Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit der Klägerin, hier dem Betreiben einer Einrichtung der Tagespflege für ältere pflegebedürftige Menschen, steht. Dies folgt insbesondere aus der Aufnahme des Hol- und Bringdienstes in den in § 41 Abs. 1 S. 2 SGB XI normierten Leistungsumfang von Einrichtungen der Tagespflege.
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Entgegen der Auffassung des FA sieht der Senat in Anbetracht der weiten Auslegung des Begriffes der Pflege in § 3 Nr. 26 EStG keine Veranlassung, die Tätigkeit der Fahrer im Hol- und Bringdienst der Tagespflege aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Insbesondere lässt der Umstand, dass der Hol- und Bringdienst -anders als Kranken- oder Behindertentransporte (vgl. Verfügung der OFD Karlsruhe vom 15. Dezember 2009)- von nur einem Fahrer durchgeführt wird, nicht die Schlussfolgerung zu, diese Tätigkeit nicht mehr als Pflege, sondern als Sachleistung (Beförderung) anzusehen. Pflege im Sinne des § 3 Nr. 26 3. Alt. EStG verlangt anders als die Tätigkeiten der in § 3 Nr. 26 1. Alt. EStG genannten Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer keine bestimmte Intensität der Betreuung im Sinne einer Einflussnahme auf die geistigen und körperlichen Fähigkeiten der gepflegten Person. Die fehlende Notwendigkeit eines zweiten Fahrers beeinflusst nicht den unmittelbaren und persönlichen Kontakt des Fahrers zu den Gästen, der mit dem Abholen in der Wohnung beginnt und mit dem Ankommen in der Einrichtung endet. Sie führt auch nicht dazu, die Tätigkeit der Fahrer, die jedenfalls mit der Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung und beim Ein- und Ausstieg in den Bus eindeutige und ihrem Umfang nach nicht gänzlich unbedeutende pflegerische Elemente enthält, die die „eigentliche“ Fahrtätigkeit umrahmen, nicht als Pflege anzusehen. Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch im Hinblick auf andere auch von der Finanzverwaltung als Pflege im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG anerkannte Tätigkeiten, wie z.B. der Erledigung von Einkäufen, Behördengängen und Schriftverkehr, die ebenfalls keine intensive Betreuung der pflegebedürftigen Person beinhalten bzw. ohne diese durchgeführt werden können.
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2. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung.
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b) Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Klägerin konnte die Hilfe eines sachkundigen Bevollmächtigten für unentbehrlich halten (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181).
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c) Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Mindestlohn: Zollbehörde darf prüfen, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz beachten

Das Finanzgericht Baden-Württemberg führte im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 28. Juli 2017 (Az. 11 V 2865/16) aus, die Zollverwaltung sei berechtigt, eine Prüfung zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes (MiLoG) anzuordnen.

§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) liste die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung auf und setze die Möglichkeit voraus, eine Prüfung anzuordnen. Gegenstand der Prüfungsmaßnahmen sei das MiLoG. Für dieses Gesetz stehe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu. Dieser sei für das Arbeitsrecht zuständig und befugt, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen. Für die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seine Pflichten einhalte, seien die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Jeder Arbeitgeber sei verpflichtet, für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer den Mindestlohn zu zahlen und die für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen zu erstellen und bereitzuhalten. Dies gelte auch für die Antragstellerin, eine ausländische Arbeitgeberin im Transportgewerbe. Auf ihren Sitz komme es nicht an. Es gehe um ihre „im Inland beschäftigten“ Arbeitnehmer. Die Antragstellerin habe Arbeitnehmer „entweder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland oder im Kabotageverkehr eingesetzt“. Es handle sich hierbei nicht um reine Transitfahrten.

Die Antragstellerin gehört zu einem international tätigen Logistikunternehmen mit Niederlassungen in mehreren europäischen Ländern, darunter Polen. Im September 2015 führte das Hauptzollamt (HZA) vor dem Tor eines Werks eine Prüfung nach dem SchwarzArbG durch. Ein LKW-Fahrer gab an, bei der Antragstellerin seit einem Monat für 500 Euro monatlich für 12 Stunden täglich von Montag bis Samstag beschäftigt zu sein. Einen Lohn habe er noch nicht erhalten. Daraufhin forderte das HZA die Antragstellerin auf, Unterlagen für den Arbeitnehmer vorzulegen und zwar Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Nachweise über die Lohnzahlung, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Firma und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber. Das HZA wollte prüfen, ob die Antragstellerin ihren Arbeitnehmern für die Zeit, in der diese in Deutschland tätig gewesen sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des geltenden Mindestlohns gezahlt hat.

Gegen die Prüfungsverfügung legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte, diese von der Vollziehung auszusetzen. Ihrer Ansicht nach, sei das HZA nicht zuständig. Sie habe auch keine Arbeitnehmer im Inland beschäftigt, sondern Beschäftigungsverhältnisse im Ausland begründet. Für dieses finde das Recht des Herkunftslands Anwendung. Eine verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung gebiete, das MiLoG nicht auf ausländische Transportunternehmer anzuwenden, die nur kurzzeitige Tätigkeiten im Inland entfalteten.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zum Beschluss 11 V 2865/16 vom 28.07.2017

 

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