Nachforderung von Betriebskosten für die ehemals bewohnte Wohnung sind vom Jobcenter zu übernehmen

Dieses urteilte das Sozialgericht, nachdem das beklagte Jobcenter zuvor einen entsprechenden Antrag der Klägerin abgelehnt hatte. Diese erhielt nach dem Umzug in eine neue Wohnung noch eine Schlussrechnung der Stadtwerke hinsichtlich der Strom-, Heiz- und Wasserkosten für die ehemals bewohnte Wohnung. Da das Mietverhältnis hinsichtlich der alten Wohnung beendet sei, kämen – so das Jobcenter – unterkunftssichernde Leistungen für diese grundsätzlich nicht mehr im Betracht. Ein Ausnahmefall liege ebenfalls nicht vor, da die Klägerin auf eigenen Wunsch und nicht nach einer Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters umgezogen sei.

Dies sah die 23. Kammer des Sozialgerichts Detmold anders. Zwar seien grundsätzlich die Aufwendungen für die tatsächlich konkret genutzte Wohnung zu übernehmen. Das Bundessozialgericht habe aber für Nachforderungen aus früheren, inzwischen beendeten Mietverhältnissen Ausnahmen zugelassen, wenn der Leistungsberechtigte durchgehend seit dem Zeitraum der tatsächlichen Entstehung der Kosten bis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug stand und eine Kostensenkungsaufforderung oder eine Zusicherung des Jobcenters hinsichtlich des Umzugs vorlag. Die Richter der 23. Kammer hielten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den vorliegenden Fall für übertragbar, obwohl weder eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters noch eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag. Denn auch das Bundessozialgericht sieht eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen Bedarf, weil sowohl die Entstehung der Nachforderung als auch ihre Fälligkeit einen Zeitraum der ununterbrochenen Hilfebedürftigkeit betrifft. In einem solchen Fall hat der Leistungsträger für die unterkunftsbezogenen Bedarfe der Leistungsbezieher einschließlich der Nebenkosten aufzukommen.

Eine andere Sicht der Dinge würde praktisch eine Umzugssperre begründen, weil Leistungsbezieher sich dann dem Risiko ausgesetzt sähen, dass sie mit Schulden in Form der Nebenkostennachzahlungen belastet würden. Auch könnten Folgeprobleme für die aktuelle Wohnsituation drohen, wenn für den Leistungsberechtigten derselbe Energielieferant zuständig sei und deshalb Zahlungsschwierigkeiten aus dem früheren Miet- oder Versorgungsverhältnis auf die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen durchschlagen würden.

Quelle: SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Urteil S 23 AS 1759/16 vom 30.11.2017 (rkr)

 

Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett

Mit seiner Klage hatte ein Pflegeversicherter Erfolg, der die Übernahme der Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett i. H. v. 480 Euro begehrte. Diese waren ihm zuvor von der Pflegekasse mit der Begründung verweigert worden, dass er bereits über ein entsprechendes Hilfsmittel in Form eines Einlegerahmens im Ehebett verfüge und Hilfsmittel nur in einfacher Stückzahl gewährt werden könnten. Eine erneute Versorgung komme erst in Betracht, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund technischer Mängel nicht mehr genutzt werden könne.

Dem folgte das Sozialgericht Detmold unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Klägers nicht. Dieser verfügte zwar nach Anerkennung der Pflegestufe 2 über ein entsprechendes Hilfsmittel in Form eines Einlegerahmens für das Ehebett im Obergeschoss seiner Wohnung. Aufgrund eines Sturzes und einer Fraktur des rechten Sprunggelenkes war er aber vorübergehend nicht in der Lage, den Treppenlift zu nutzen, um damit das Ehebett im Obergeschoss zu erreichen. Aus diesem Grund war er auf ein Pflegebett im Erdgeschoss angewiesen. Die geltend gemachte Versorgung mit einem weiteren Pflegebett nach entsprechender Verordnung stelle auch keine doppelte Versorgung dar – so die Richter -, da der Kläger das vorhandene Bett nicht nutzen konnte. Insofern hätte die beklagte Pflegekasse den Rahmen für das Bett im Obergeschoss auch abholen und gegen das Pflegebett im Erdgeschoss tauschen können.

Soweit die Pflegekasse darauf verweist, dass für die Frage der Notwendigkeit eines Hilfsmittels nicht auf die individuellen Wohnverhältnisse, sondern auf den allgemeinen Wohnstandard abzustellen sei, wozu das Wohnen über mehrere Etagen nicht zähle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger benötigte das Pflegebett nicht aufgrund einer Besonderheit seines individuellen Wohnumfeldes. Vielmehr war das Erfordernis allein in der pflegerischen Situation des Klägers begründet. Ohne ein Pflegebett im Erdgeschoss hätte sich der Kläger nach dem Krankenhausaufenthalt zudem nicht in sein Haus und die häusliche Pflege zurückbegeben können. Ein weiterer Aufenthalt im Krankenhaus wäre aber nicht infrage gekommen, da das Krankenhaus den Kläger über das erforderliche Maß hinaus nicht stationär weiter behandeln durfte.

Quelle: SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Urteil S 18 P 121/16 vom 28.09.2017 (rkr)

 

Formularzwang im Europäischen Nachlassrecht?

OLG Köln legt dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg eine Rechtsfrage vor

Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg die Frage vorgelegt, ob für die Beantragung eines sog. Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend ein in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenes Formblatt benutzt werden muss.

In der Sache geht es um den Nachlass einer im Alter von 95 Jahren verstorbenen Kölnerin, die mit notariellem Testament eine kirchliche Einrichtung in Italien als Erbin eingesetzt hatte. Da Teile des Vermögens im Ausland liegen, hat der von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstrecker ein sogenanntes Europäisches Nachlasszeugnis beantragt. Dieses Dokument weist den Status von Erben und Testamentsvollstreckern auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach und hilft ihnen, ihre Befugnisse im Ausland auszuüben.

Nach einer Europäischen Durchführungsverordnung (Nr. 1329/2014) ist für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ein bestimmtes Formblatt zu verwenden. Weil der Testamentsvollstrecker sich weigerte, den Antrag auf diesem Formblatt einzureichen, hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Köln den entsprechenden Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob sich aus europäischem Recht tatsächlich der Zwang zur Benutzung des Formulars ergebe. Die genannte Durchführungsverordnung (Nr. 1329/2014) sehe zwar die Benutzung des Formblattes zwingend vor. Die Verordnung diene aber der Durchführung der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012). Art. 65 Abs. 2 der EU-Erbrechtsverordnung regele, dass das Formblatt verwendet werden „kann“. Dementsprechend sähen auch große Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur in Deutschland die Benutzung des Formulars als fakultative Möglichkeit und nicht als zwingend an.

Da es sich um eine Frage des europäischen Rechts handelt, die alle Mitgliedstaaten gleichermaßen betrifft, ist die Frage vom Europäischen Gerichtshof zu beantworten. Bis zur Entscheidung in Luxemburg wird das Verfahren in Deutschland ausgesetzt.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Beschluss 2 Wx 276/17 vom 06.02.2018

 

Annahmeverzugsvergütung als Neumasseverbindlichkeit wegen fehlender bzw. unwirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigt der Insolvenzverwalter in einer masseunzulänglichen Insolvenz das Arbeitsverhältnis rechtzeitig, d. h. spätestens zum erstmöglichen Termin nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, gelten Annahmeverzugsansprüche, die im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung für die Zeit nach diesem Termin entstehen, gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO als Neumasseverbindlichkeiten.

Die Klägerin war seit 1996 bei dem Schuldner, der bundesweit zahlreiche Drogeriegeschäfte betrieb, zuletzt als Filialleiterin mit einem Entgelt von 2.680,60 Euro brutto beschäftigt. Am 28. März 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 31. August 2012 zeigte dieser die drohende Masseunzulänglichkeit an. Bereits zuvor war das Arbeitsverhältnis vom Beklagten am 28. März zum 30. Juni 2012 sowie am 23. August zum 30. November 2012 gekündigt worden. Diese Kündigungen wurden durch arbeitsgerichtliche Urteile, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ergingen, rechtskräftig für unwirksam erklärt. Nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit hätte das Arbeitsverhältnis rechtswirksam frühestens zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden können. Das Arbeitsverhältnis endete tatsächlich erst nach einer weiteren Kündigung des Beklagten vom 16. Mai 2013 durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich mit dem 31. August 2013.

Die Klägerin begehrt die Zahlung der Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2013. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Arbeitsverhältnis nach der Anzeige durch eine weitere, spätestens zum 31. Dezember 2012 wirkende Kündigung zu beenden. Weil er eine solche Kündigung unterlassen habe, seien die eingeklagten Entgeltansprüche Neumasseverbindlichkeiten.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO legt den Termin fest, bis zu dem der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis spätestens beendet haben muss, um Neumasseverbindlichkeiten zu vermeiden. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass er nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigt. Er kann auch an einer bereits zuvor erklärten Kündigung festhalten, die das Arbeitsverhältnis im Falle ihrer Wirksamkeit spätestens zu dem von § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorgegebenen Termin beendet. Er trägt dann jedoch das Risiko, dass sich diese Kündigung als unwirksam erweist und folglich Neumasseverbindlichkeiten begründet werden. Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter erstmals nach der Anzeige rechtzeitig kündigt und diese Kündigung unwirksam ist.

Der Sechste Senat hat im Parallelverfahren – 6 AZR 95/17 – die Revision des Beklagten ebenfalls zurückgewiesen.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 22.02.2018 zum Urteil 6 AZR 868/16 vom 22.02.2018

 

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat  Februar 2018  wie folgt bekannt gegeben:28

   Euro-Referenzkurs
 Australien  1 EUR =  1,5684  AUD
 Brasilien  1 EUR =  4,0109  BRL
 Bulgarien  1 EUR =  1,9558  BGN
 China (VR)  1 EUR =  7,8068  CNY
 Dänemark  1 EUR =  7,4457  DKK
 Großbritannien  1 EUR =  0,88396  GBP
 Hongkong  1 EUR =  9,6585  HKD
 Indien  1 EUR =  79,5615  INR
 Indonesien  1 EUR =  16.793,74  IDR
 Island  1 EUR =  124,69  ISK
 Israel  1 EUR =  4,3173  ILS
 Japan  1 EUR =  133,29  JPY
 Kanada  1 EUR =  1,5526  CAD
 Korea, Rep.  1 EUR =  1.331,47  KRW
 Kroatien  1 EUR =  7,4399  HRK
 Malaysia  1 EUR =  4,8318  MYR
 Mexiko  1 EUR =  23,0251  MXN
 Neuseeland  1 EUR =  1,6892  NZD
 Norwegen  1 EUR =  9,6712  NOK
 Philippinen  1 EUR =  64,123  PHP
 Polen  1 EUR =  4,1653  PLN
 Rumänien  1 EUR =  4,6559  RON
 Russland  1 EUR =  70,2041  RUB
 Schweden  1 EUR =  9,9384  SEK
 Schweiz  1 EUR =  1,1542  CHF
 Singapur  1 EUR =  1,6294  SGD
 Südafrika  1 EUR =  14,6041  ZAR
 Thailand  1 EUR =  38,888  THB
 Tschechien  1 EUR =  25,320  CZK
 Türkei  1 EUR =  4,6710  TRY
 Ungarn  1 EUR =  311,74  HUF
 USA  1 EUR =  1,2348  USD

 

Hinweis: Seit 1. Februar 2018 stellt die Europäische Zentralbank wieder Kurse für isländische Kronen fest.

Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 3. April 2017 (BStBl I S. 726)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 3. April 2017 (BStBl I S. 726, LEXinform 5236266) wie folgt geändert:

Randziffer 15 wird wie folgt gefasst:

„15 Als gegenläufige Ansprüche kommen insbesondere in Betracht:

  • Optionen,
  • Optionsscheine,
  • Futures,
  • Forwards,
  • Aktien-Swaps, die dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Wertminderung der Aktie gewähren,
  • Aktienindex-Swaps, die dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Wertminderung des Aktienindizes gewähren,
  • Leerverkaufspositionen (insbesondere auf Aktien, Genussscheine, Investmentanteile, und Zertifikate),
  • Investmentanteile, Zertifikate oder andere Derivate, die die Wertentwicklung einer Aktie oder mehrerer Aktien umgekehrt proportional abbilden, so dass deren Anleger bei fallenden Kursen profitieren sowie
  • Investmentanteile, Zertifikate oder andere Derivate auf Aktienindizes, die einen Aktienindex ganz oder teilweise umgekehrt proportional abbilden, so dass deren Anleger bei fallenden Kursen profitieren (z. B. ShortDAX).“

Randziffer 114 wird wie folgt gefasst:

„114 Eine Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Steuernummer sowie (sofern vorhanden) steuerliche Identifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Steuerpflichtigen,
  • Bezeichnung der Wertpapiere einschließlich Wertpapierkennnummer der Wertpapiere, bei deren Erträgen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen,
  • Höhe der Bruttodividenden einer Wertpapiergattung, bei denen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen, und Höhe der gesamten Bruttodividenden dieser Wertpapiergattung, die dem Steuerpflichtigen zufließen, und
  • Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs, soweit die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen.
  • Bei Korrektur einer Anzeige nach § 36a Absatz 4 EStG die Angabe „Korrekturmeldung“.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2299 / 16 / 10002 vom 20.02.2018

 

Automatische Transparenz durch Handelsregistereintragungen

Durch den ersten Absatz des Artikels 30 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unter anderem die in ihrem Gebiet ansässigen GmbHs, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Partnerschaften und Vereine präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern einholen und aufbewahren müssen. Gemäß Artikel 30 Abs. 3 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass diese Angaben in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat erfasst werden. In Deutschland ist das geforderte zentrale Register das sogenannte Transparenzregister, das mit dem neuen Geldwäschegesetz (GWG vom 23.6.2017 BGBl I vom 24.6.2017, S. 1822ff.) eingeführt wurde. Für Gesellschaften, für die bereits bisher schon Eintragungspflichten in anderen öffentlichen Registern bestehen, ist in § 20 Abs. 2 GWG eine Mitteilungsfiktion vorgesehen. Sie müssen die Daten also kein weiteres Mal melden. Zu diesen öffentlichen Registern zählen beispielsweise das Handels-, das Partnerschafts-, das Genossenschafts-, das Vereins- und das Unternehmensregister. Mit dem zentralen Melderegister soll jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, identifiziert werden können. Es werden also ausdrücklich auch doppel- und mehrstöckige Gesellschaftsstrukturen erfasst. Die Mitteilungsfiktion gilt auch dann, wenn sich beispielsweise der GmbH-Geschäftsführer oder ein anderer gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter aus einem öffentlichen Register ergibt. Das Aktienregister ist kein öffentliches Register.

Der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Burkhard Binnewies machte beim Steuerforum 2018 in Hannover darauf aufmerksam, dass sich für eine GmbH etwaige wirtschaftliche Berechtigte in aller Regel bereits aus der im Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste ergeben, vorausgesetzt, die Liste ist aktuell. Die Mitteilungsfiktion greift auch dann, wenn es sich um eine „Altliste“ handelt, also um eine Gesellschafterliste, die entgegen § 40 des GmbH-Gesetzes die prozentuale Beteiligung der Gesellschafter am Stammkapital noch nicht enthält.

Relevant werden bei GmbHs insbesondere andere Formen der Kontrolle, wie beispielsweise Treuhand- oder Nießbrauchvereinbarungen, hob Binnewies ausdrücklich hervor. Die Bundesregierung schätzt, dass dies für etwa zehn Prozent der GmbHs und haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften relevant wird. Ist eine Eintragung im Handelsregister nicht korrekt oder unvollständig, ist diese zunächst zu berichtigen oder zu vervollständigen. Einer Meldung ans Transparenzregister bedarf es nicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Mitteilungspflicht dann wieder auflebt, wenn die wirtschaftliche Berechtigung aufgrund der Beteiligungshöhe wegfällt, eine sonstige Kontrollmöglichkeit aber bestehen bleibt.

Quelle: StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 26.02.2018

 

Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Schäden nach Übergabe der Wohnung

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des privat oder unternehmerisch genutzten Gebäudes durchgeführt werden, gehören als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu den Anschaffungskosten, sofern sie netto 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes / EStG). Streitig war die Frage, ob diese Grenze auch bei nachträglich entstandenen Schäden gilt. Im konkreten Fall war die fremdvermietete Wohnung bei Kauf zweifelsfrei ohne Mängel. Der Mieterin wurde wegen Mietrückständen gekündigt. Nach ihrem Auszug wurden erhebliche durch sie verursachte Mängel wie eingeschlagene Scheiben, Schimmel, zerstörte Bodenfliesen festgestellt. Ersatzansprüche gegen sie konnten aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht durchgesetzt werden. Der Wohnungseigentümer ließ die Mängel beseitigen und machte die hierfür entstandenen Aufwendungen als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend. Das Finanzamt dagegen qualifizierte den Ausgaben als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Der Hamburger Universitätsprofessor Dr. Bert Kaminski wies beim Steuerforum 2018 darauf hin, dass nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21.1.2016 – 11 K 4274/13 E) Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden nicht von der Regelung des anschaffungsnahen Herstellungskosten erfasst werden. Auch der Bundesfinanzhof (Urteil vom 9.5.2017 – IX R 6/16) verweist zunächst zur Bestimmung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Definition in § 255 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs, die seiner Ansicht nach nicht nur für die Gewinn-, sondern auch für die Überschusseinkünfte gilt. Die einkommensteuerliche Definition von Herstellungskosten sei, was den Einbezug von anschaffungsnahem Aufwand anbelangt, zu weit geraten und teleologisch zu reduzieren. Kaminski fasste zusammen, dass dann, wenn der maßgebliche Schaden erst nach Erwerb des Gebäudes eingetreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen ist, die Regelungen über die anschaffungsnahen Herstellungskosten nicht greifen, sondern dass in solchen Fällen Werbungskosten vorliegen. In der Praxis komme es vor allem darauf an, nachzuweisen, dass die Mängel tatsächlich erst nach Übergabe der Immobilie entstanden sind. Kaminski rät, den Zustand der Immobilie zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe sorgfältig zu dokumentieren, um im Falle eines Falles die notwendigen Nachweise vorlegen zu können. Kaminski wies auch ausdrücklich darauf hin, dass eine Berücksichtigung als Werbungskosten nur insoweit in Betracht kommt, wie eine eigene wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen vorliegt. Beseitigt der Mieter die von ihm verursachten Mängel später selbst oder lässt er sie beseitigen oder leistet er Schadensersatz, scheidet ein Abzug als Werbungskosten aus.

Sollten die nachträglichen Mängel nicht beseitigt werden, könnte eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung erwogen werden. Sind die Voraussetzungen hierfür erfüllt, liegen sofort abzugsfähige Werbungskosten vor.

 Quelle: StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 26.02.2018

 

Übertragung von GmbH-Anteilen unter Vorbehaltsnießbrauch

Eine Übertragung von GmbH-Anteilen unter Vorbehaltsnießbrauch ist eine durchaus beliebte Form der vorweggenommenen Erbfolge, ohne den Übertragenden mittellos zu stellen. Bei der Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch wechselt zwar das zivilrechtliche Eigentum auf den Empfänger, er wird jedoch nicht auch zwangsläufig wirtschaftlicher Eigentümer und damit steuerrechtlicher Inhaber der Beteiligung. Zwar verbleibt bei Übertragung einer GmbH-Beteiligung unter Vorbehaltsnießbrauch das wirtschaftliche Eigentum im Regelfall beim übertragenden Nießbraucher, dennoch aber sei es notwendig, den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ganzheitlich und individuell zu beurteilen. wie der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Burkhard Binnewies beim Steuerforum 2018 in Hannover hervorhob.

Im Einzelfall kann das wirtschaftliche Eigentum nämlich dem Nießbraucher oder dem Erwerber zuzuordnen sein. Die Verwaltungsrechte gehen gesellschaftsrechtlich auf den Erwerber über. Hierzu zählt insbesondere das Stimmrecht. Auch die Chance der Wertsteigerung sowie das Risiko des Wertverfalls trägt im Regelfall der Erwerber. Dem unter Nießbrauchsvorbehalt Übertragenden stehen die Gewinnausschüttungen zu. Oftmals behält er sich das Stimmrecht im Wege einer Stimmrechtsvollmacht vor. Insoweit ist umstritten, ob eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt werden kann. Ferner wird im Übertragungsvertrag vielfach ein Widerrufsrecht vereinbart. Stehen dem Übertragenden die Ausschüttungen, das Stimmrecht über eine Stimmrechtsvollmacht sowie ein freies Widerrufsrecht zu, ist das wirtschaftliche Eigentum beim Übertragenden zu verorten. Besteht kein Widerrufsrecht bezüglich der Schenkung und steht dem Übertragenden auch keine Stimmrechtsvollmacht zu oder wird diese nicht gelebt, steht das wirtschaftliche Eigentum dem beschenkten Erwerber zu.

Binnewies weist darauf hin, dass gerade in der Konstellation der Betriebsaufspaltung größte Vorsicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen an der Betriebskapitalgesellschaft unter Nießbrauchsvorbehalt geboten ist. Wird nur die GmbH-Beteiligung übertragen, muss sichergestellt sein, dass der Veräußerer wirtschaftlicher Inhaber der Beteiligung bleibt, damit die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung nicht entfallen. Es müsse also ein freies Widerrufsrecht für den Übertragenden vereinbart werden. Ferner müsse ihm durch Gewährung einer Stimmrechtsvollmacht das Stimmrecht in der Betriebskapitalgesellschaft zustehen und auch tatsächlich von ihm vollzogen werden.

Auch wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens und die GmbH-Beteiligung jeweils unter Vorbehaltsnießbrauch an den Erwerber übertragen werden, drohe die Betriebsaufspaltung wegzufallen, mahnt Binnewies. Während die Rechtsprechung das wirtschaftliche Eigentum der Wirtschaftsgüter des Besitzunternehmens beim Veräußerer verortet, ist dies ohne zusätzliche Vereinbarungen zum Stimmrecht bzw. Ausstellen einer Vollmacht bezogen auf die GmbH-Beteiligung nicht der Fall.

Quelle: StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 26.02.2018

 

Weiterarbeit als Pensionär – problematisch für GmbH-Gesellschafter

§ 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) schreibt kein Mindestpensionsalter vor. Eine Pensionsrückstellung ist daher immer nach dem Alter zu berechnen, das in der Zusage vorgesehen ist. Allerdings sind trotz der fehlenden gesetzlichen Grenzziehung verschiedene Altersgrenzen zu berechnen. Der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Burkhard Binnewies wies beim Steuerforum 2018 in Hannover darauf hin, dass eine Zusage unter dem Endalter 65 Jahre an einen beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung indiziere. Die Finanzverwaltung geht sogar davon aus, dass bei Neuzusagen nach dem 0.12.2016 bei einer Altersgrenze unter 62 Jahren die Rückstellung in voller Höhe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Liegt die Altersgrenze unter dem 67. Lebensjahr, soll anteilig eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Eine Zusage auf ein Endalter über 70 wird nicht berücksichtigt, wenn es darum geht, die zehnjährigen Erdienbarkeitsfrist zu berechnen. Einem 60-jähriger beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann also keine Zusage mehr erteilt werden, selbst wenn er sich verpflichtet, über das 70. Lebensjahr hinaus tätig zu sein, anders bei einem 59-Jährigen bei einer Zusage auf das 70. Lebensjahr.

Wird das Dienstverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers nach Erreichen des in der Pensionszusage vorgesehenen Ruhestandsalters fortgeführt, muss die Geschäftsführervergütung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 05.03.2008, I R 12/07) auf die Versorgungsleistung angerechnet werden. Soweit dies nicht erfolgt, liege in Höhe des nicht angerechneten Betrags eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Bundesfinanzhof hat trotz heftiger Kritik, die nach Ansicht von Binnewies auch berechtigt ist, an seiner Auffassung festgehalten, hat allerdings zugestanden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vermieden werden kann, wenn der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls solange aufgeschoben wird bis der Gesellschafter endgültig seine Geschäftsführung aufgibt. Dann dürfen die Pensionszusagen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erhöht werden. Laut Binnewies sei es kein Ausweg, statt eines Geschäftsführungsvertrags einen Beratervertrag zu schließen, denn nach einer allerdings nicht rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (vom 06.09.2016, 6 K 6168/13) sollen diese Grundsätze auch gelten, wenn der Geschäftsführervertrag beendet und durch einen Beratervertrag, der die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nur verdeckt, ersetzt wird. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht (BFH-Aktenzeichen I B 104/16). Aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde wurde das Finanzgerichtsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen (BFH-Beschluss vom 22.08.2017).

Quelle: StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 26.02.2018

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin