Getrennte Aufzeichnung von Werbegeschenken

Werbegeschenke an Kunden sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die diesbezüglichen Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (vgl. § 4 Abs. 7 EStG).

Die Aufzeichnungen müssen bei der Gewinnermittlung innerhalb der Buchführung stattfinden. Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung in einem Controllingsystem genügen nicht den Anforderungen an eine gesonderte Aufzeichnung, auch wenn sie eine Überprüfung der Aufwendungen mit einem angemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen.

Dies gilt nicht für Zugaben nach der Zugabeverordnung, da dies keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG sind.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.04.2016, 6 K 2005/11, EFG 2016, S. 1197, Revision zugelassen

Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse mindern nicht Sonderausgaben

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gem. § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin entgegen der Meinung im BMF-Schreiben vom 19.08.2013 eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist.

BFH v. 01.06.2016, X R 17/15, StBdirekt-Nr. 016369

Zahlungen innerhalb der 10 Tage-Regelung bei Fälligkeit außerhalb derselben führen dennoch zur Verschiebung der Zahlung ins Vorjahr

Verschiebt sich die Fälligkeit einer nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG am 10. Januar fälligen Umsatzsteuervorauszahlung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag, weil der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist, und liegt der gesetzliche Fälligkeitstag deswegen außerhalb des 10 Tage-Zeitraums, wurde aber bereits vor dem 10. Januar überwiesen, so kann die Zahlung noch für das „alte“ Jahr als Betriebsausgabe abgezogen werden.

FG Thüringen, Urt. v. 27.01.2016, 3 K 791/15, EFG 2016, S. 1425, NZB eingelegt, Az. BFH: X B 09/16

Bedeutung der amtlichen AfA-Tabelle für Bestimmung des AfA-Satzes

Die AfA-Tabellen des BMF haben für die Verwaltung Dienstanweisungscharakter. Für den Steuerpflichtigen handelt es sich jedoch um das Angebot der Verwaltung für eine sachgerechte Schätzung. Dies muss nicht hingenommen werden, wenn andere Kriterien eine Rolle spielen, die vom Üblichen abweichen.

Das FG Niedersachsen hatte im Falle einer Kartoffelhalle zu entscheiden. Das Finanzamt legte hier einen AfA-Satz von 3% zu Grunde, wie er sich aus der amtlichen AfA-Tabelle Landwirtschaft und Tierzucht für solche Baulichkeiten ergibt. Im entschiedenen Fall konnte glaubhaft gemacht werden, dass die in Leichtbauweise errichtete Halle eine deutlich kürzere Nutzungsdauer hatte, so dass ein AfA-Satz von 6% für zulässig gehalten wurde.

FG Niedersachsen, Urt. v. 09.07.2014, 9 K 98/14, DStRE 2016, S. 840

Kirchensteuer auf tariflich besteuerte Kapitalerträge als Sonderausgabe abzugsfähig

Der Kläger erhielt im Jahr 2014 eine Gewinnausschüttung der A GmbH. Neben Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag führte die GmbH auch römisch-katholische Kirchensteuer ab. Die Ausschüttung, die dem sog. Teileinkünfteverfahren unterliegt, führt aufgrund einer sog. Betriebsaufspaltung zu gewerblichen Einkünften des Klägers.

Die Entscheidung im Volltext: 15 K 1640/16 E

Einkünfte einer Rentenberaterin unterliegen der Gewerbesteuer

Die Beteiligten stritten um die Gewerbesteuerpflicht. Die Klägerin arbeitete nach Ausbildung zur Bürokauffrau und zweijähriger höherer Handelsschule 16 Jahre lang für eine Krankenkasse im Bereich der Altersversorgung. Ab dem Jahr 2000 war sie als Referentin und Spezialistin in den Rechtsgebieten „Gesetzliche Rentenversicherung“ und „Versorgungsausgleichsrecht“ nichtselbständig tätig. Im Jahr 2004 erhielt sie die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich eines Rentenberaters. Im Jahr 2005 wurde die Klägerin zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht zugelassen.

Seit dem Jahr 2009 ist die Klägerin selbständig tätig. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Versorgungsausgleichsrecht. Die Klägerin erklärte ihre Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Hingegen setzte das beklagte Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Die Klage, mit der sich die Klägerin auf die Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeit mit der eines Steuerberaters berufen hatte, blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf erzielt die Klägerin keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, da sie keinen Beruf ausübt, der dem Katalogberuf des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich ist.

Der Beruf des Rentenberaters sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Ausbildung nicht vergleichbar. Während das rechtswissenschaftliche Studium verschiedene Kernbereiche umfasse, sei die Ausbildung der Klägerin durch eine hochgradige Spezialisierung gekennzeichnet. Die Klägerin dürfe nur in einem eng begrenzten Aufgabengebiet tätig werden.

Zudem sei der Beruf des Rentenberaters nicht dem des Steuerberaters oder -bevollmächtigten ähnlich, da eine nennenswerte fachliche Überschneidung bzw. Aufgabennähe fehle. Bei der Rentenberatung handele es sich nicht um eine der Steuerberatung ähnliche Spezialisierung, sondern um eine andere Spezialisierung innerhalb der rechtsberatenden Berufe, mithin um ein eigenständiges verselbständigtes Berufsbild, das nicht den Katalogberufen zuzurechnen oder als ähnlicher Beruf anzusehen sei.

Schließlich liege auch keine sonstige selbständige Tätigkeit vor. Der Beruf des Rentenberaters sei den im Gesetz aufgeführten Regelbeispielen (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und Aufsichtsratstätigkeit) nicht ähnlich.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Entscheidung im Volltext: 2 K 3950/14 G

Bewirtungskosten: Sind die Kosten für „Herrenabende“ absetzbar?

Bewirtungskosten: Sind die Kosten für „Herrenabende“ absetzbar?

Wer Betriebsausgaben für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden steuerlich geltend machen will, sollte das Abzugsverbot beachten. Dieses gilt, wenn es sich um Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation handelt.

Hintergrund

Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete sog. „Herrenabende“, die im privaten Garten bei einem Partner der Kanzlei stattfanden und jeweils ein bestimmtes Motto hatten. Zu diesen wurden ausschließlich Männer eingeladen. Bis zu 358 Gäste wurden unterhalten und bewirtet. Die Kosten für die Veranstaltungen lagen zwischen 20.500 EUR und 22.800 EUR. Diese machte die Rechtsanwaltskanzlei als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verneinte den Abzug der Aufwendungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da nach dem Gesetz „Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen“ den Gewinn nicht mindern dürfen und deshalb einem Abzugsverbot unterliegen. Aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises der „Herrenabende“ bestand ein Zusammenhang mit der Lebensführung und der gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte diesen Argumenten nicht. Er hob vielmehr das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück.

In seinem Urteil hatte sich das Finanzgericht zur Zweckbestimmung der Aufwendungen allein auf den „Eventcharakter“ der Veranstaltungen, den geschlossenen Teilnehmerkreis und darauf gestützt, dass sich die Gäste durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften. Ob mit den „Herrenabenden“ die Grenzen des Üblichen überschritten wurden und mit einer Veranstaltung zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine Segel- oder Motorjacht vergleichbar waren, hatte das Finanzgericht jedoch nicht geprüft. Das muss es jetzt nachholen. Dabei kann sich die Vergleichbarkeit entweder aus dem besonderen Ort der Veranstaltung oder aus einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.

Umsatzsteuer: Jugendherbergen zahlen für allein reisende Erwachsene den Regelsteuersatz

Umsatzsteuer: Jugendherbergen zahlen für allein reisende Erwachsene den Regelsteuersatz

Jugendherbergen dürfen ihre Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen. Das gilt allerdings nicht für Leistungen an allein reisende Erwachsene.

Hintergrund

V ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und baut, unterhält und bewirtschaftet Jugendherbergen. Die Beherbergungsleistungen erbrachte V aber nicht nur an Jugendgruppen und Schulklassen, sondern auch an erwachsene Einzelreisende im Alter von über 27 Jahren. Diese zahlten für Übernachtungen und zusätzliche Leistungen höhere Preise als die anderen Gäste. Der Anteil der Übernachtungen allein reisender Erwachsener betrug im Streitjahr 5,3 % der Gesamtübernachtungen. V versteuerte die Umsätze aus der Beherbergung allein reisender Erwachsener mit dem ermäßigten Steuersatz.

Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Leistungen an allein reisende Erwachsene dem Regelsteuersatz unterliegen. Das Finanzgericht urteilte dagegen, dass die entsprechenden Umsätze von untergeordneter Bedeutung sind, da sie weniger als 10 % des Gesamtumsatzes betrugen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Leistungen bei der Beherbergung allein reisender Erwachsener nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der ermäßigte Steuersatz darf nur auf bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen angewendet werden. Er gilt insbesondere nicht grundsätzlich für alle gemeinnützigen Leistungen, sondern nur für diejenigen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der Sicherheit tätig sind. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes soll also die Ausnahme sein. Damit sind andere als gemeinnützige Leistungen vom Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für gemeinnützige Körperschaften von vornherein ausgeschlossen.

Arbeitnehmer-Ehegatte: Für Ausgleichszahlung muss keine Schenkungsteuer gezahlt werden

Arbeitnehmer-Ehegatte: Für Ausgleichszahlung muss keine Schenkungsteuer gezahlt werden

Vereinbaren Ehegatten, die bei der gleichen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt sind, eine Ausgleichszahlung zur Förderung des Arbeitserfolgs, liegt keine freigebige Zuwendung vor. Schenkungsteuer darf deshalb nicht festgesetzt werden.

Hintergrund

Ehemann A war Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er den Bereich Immobilienwirtschaftsrecht aufbauen sollte. Seine Ehefrau E war bei derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Senior Manager in eben diesem Gebiet tätig. A und E verpflichteten sich mit einem Vertrag zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit, stuften darin ihre Leistungsbeiträge als gleichwertig ein und vereinbarten, dass sie einmal jährlich die Einkommensunterschiede aus ihren Vertragsverhältnissen ausgleichen. Das Finanzamt wertete die Zahlung des A als eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die E und setzte Schenkungsteuer fest.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab den Ehegatten Recht und hob den Schenkungsteuerbescheid als rechtswidrig auf. Denn nach Ansicht der Richter fehlt es an einer Bereicherung der E auf Kosten des A. Mit dem Vertrag errichteten A und E eine Innengesellschaft, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.

Die Ausgleichszahlung des A an die E steht in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck und ist deshalb nicht als unentgeltlich anzusehen. Rechtliche Grundlage für die Zahlung war der Gesellschaftsvertrag der Innengesellschaft, wonach E von A die Hälfte des Einkommensunterschieds verlangen konnte. Damit fehlt es an einer freigebigen Zuwendung, die für die Festsetzung von Schenkungsteuer aber Voraussetzung ist.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin