Gewerbesteuer: Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge – § 10a Satz 10 GewStG

Gemäß § 10a Satz 10 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften, sowie von Mitunternehmerschaften, soweit an ihnen Körperschaften unmittelbar oder über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind, § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die im BMF-Schreiben vom 28. November 2017, BStBl I S. xxx zur Anwendung des § 8c KStG enthaltenen Grundsätze auch bei der Gewerbesteuer uneingeschränkt anzuwenden.

Im Hinblick auf bestehende gewerbesteuerliche Besonderheiten gilt zudem Folgendes:

Soweit ein vortragsfähiger Gewerbeverlust einer Organgesellschaft nach Maßgabe der R 10a.4 Satz 5 GewStR 2009 auf Ebene der Organgesellschaft abgezogen werden kann, ist Rn. 33 Satz 2 des BMF-Schreibens anzuwenden, die Einschränkung der Rn. 38 des BMF-Schreibens gilt insoweit nicht.

Der Grundsatz, dass für jede Verlustgesellschaft gesondert zu prüfen ist, in welcher Höhe stille Reserven vorhanden sind (Rn. 58 des BMF-Schreibens), ist auch zu beachten, wenn eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Eine Mitunternehmerschaft ist gewerbesteuerlich ein eigenständiges Besteuerungssubjekt, so dass stille Reserven auf Ebene der Mitunternehmerschaft bei der Anwendung des § 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG auf Ebene der Körperschaft nicht berücksichtigt werden können.

Die in R 10a.1 Absatz 3 Satz 7 und 8 GewStR 2009 zur gewerbesteuerlichen Verfahrensweise bei unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerben enthaltenen Aussagen sind mit Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30. November 2011, I R 14/11, BStBl II 2012 S. 360, überholt. Es gelten Rn. 33 ff. des vorstehenden BMF-Schreibens.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – G-142.7 / 40 vom 29.11.2017

 

Maserati als Geschäftswagen: Anteil der betrieblichen bzw. privaten Nutzung nur durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisbar

Mit Urteil vom 13. November 2017 (Az. 5 K 1391/15) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein weiteres Mal der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen muss, damit der als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des überlassenen Geschäftswagens nicht nach der sog. 1 %-Regelung („Nutzungspauschale“), sondern nach dem Anteil der im Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten zu ermitteln ist.

Der Kläger war bei einer GmbH beschäftigt und durfte den von der GmbH geleasten Maserati (Listenpreis 116.000 Euro) auch für private Zwecke nutzen. Der Kläger führte zwar ein Fahrtenbuch, in dem er die beruflich und die privat gefahrenen Kilometer aufzeichnete. Das Fahrtenbuch war nach Auffassung des beklagten Finanzamtes allerdings nicht ordnungsgemäß. Daher wurde der geldwerte Vorteil, der für die Privatnutzung eines Geschäftswagens als Lohn anzusetzen ist, vom Finanzamt nicht nach dem aufgezeichneten Anteil der Privatfahrten, sondern nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt (1 % des Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat). Der so ermittelte Betrag war in einigen Streitjahren allerdings höher als die der Arbeitgeberin (GmbH) für den Maserati tatsächlich entstandenen Kosten. Daher nahm das Finanzamt insoweit aus Billigkeitsgründen eine entsprechende Kostendeckelung vor.

Demgegenüber berief sich der Kläger auf die Aufzeichnungen in seinem Fahrtenbuch und machte geltend, dass der Lohn nur um 3.018 Euro (2003), 1.351 Euro (2004), 639 Euro (2005) und 5.779 Euro (2006) erhöht werden dürfe und nicht – wie geschehen – um bis zu 10.440 Euro.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht kam nach Überprüfung des Fahrtenbuchs zu dem Ergebnis, dass es nicht ordnungsgemäß sei. Das für die Eintragungen verwendete Formularbuch sei erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen. Daraus folge, dass die Aufzeichnungen nicht – wie erforderlich – zeitnah, sondern erst nachträglich erstellt worden seien. Außerdem habe der Kläger des Öfteren keine konkreten Angaben zum Ziel und/oder Zweck der Reise gemacht. Einige Fahrten könnten schon gar nicht stattgefunden haben, weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt bzw. bereits verkauft gewesen sei.

Kontext der Entscheidung

Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Geschäfts- bzw. Firmenwagen privat genutzt wird, stellt sich nicht nur bei Arbeitnehmern („geldwerter Vorteil“ = Arbeitslohn), sondern auch bei Gewerbetreibenden und Selbständigen, da auch sie die entsprechende Privatnutzung zu versteuern haben (sog. „Entnahme“). Der Wert, der für den Vorteil bzw. die Entnahme anzusetzen ist, hängt von den Kosten bzw. dem Aufwand für das Fahrzeug und der Höhe des privaten Nutzungsanteils ab. Steht fest, dass ein Kfz privat genutzt werden darf bzw. genutzt wird, kann der Nachweis, in welchem Umfang es betrieblich bzw. privat genutzt wird, nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Gelingt dieser Nachweis nicht (was wegen der hohen Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, häufig der Fall ist), muss die Privatnutzung zwingend nach der sog. 1 %-Regelung (sog. Nutzungspauschale) ermittelt werden. Da diese Methode regelmäßig zu einem höheren Wert des Vorteils bzw. der Entnahme führt, wird häufig über die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs gestritten. Wird es nicht anerkannt, ist die Nutzungspauschale in voller Höhe anzusetzen, es sei denn, sie überschreitet – wie im vorliegenden Fall – die tatsächlichen Aufwendungen für das Kfz. Dann greift nämlich eine Verwaltungsvorschrift (VV) des Bundesministeriums der Finanzen (aktuell: VV vom 18.11.2009 IV C 6 – S-2177 / 07 / 10004; BStBl I 2009, 1326), wonach das Finanzamt die Kostenpauschale aus Billigkeitsgründen auf den Betrag der Gesamtkosten des jeweiligen Kfz zu begrenzen hat (sog. Kostendeckelung).

Die Frist zur (beim BFH) einzulegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision endet am 27. Dezember 2017.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.12.2017 zum Urteil 5 K 1391/15 vom 13.11.2017

 

Kommission schlägt neue Instrumente zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs vor

Die Europäische Kommission hat am 30.11.2017 neue Instrumente vorgestellt, mit denen das Mehrwertsteuersystem der EU weniger betrugsanfällig wird und Schlupflöcher geschlossen werden. Vorsichtigen Schätzungen zufolge entgehen den EU-Mitgliedstaaten aufgrund von Mehrwertsteuerbetrug jährlich mehr als 50 Mrd. Euro – Geld, das für Krankenhäuser, Schulen oder Straßen fehlt. Die Enthüllungen in den Paradise Papers haben erneut gezeigt, wie vermögende Privatpersonen und Unternehmen Steuervermeidungsstrategien nutzen, um die EU-Mehrwertsteuervorschriften zu umgehen. Jüngsten Berichten zufolge wird der Mehrwertsteuerbetrug auch zur Finanzierung krimineller oder terroristischer Organisationen genutzt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen würden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, mehr relevante Informationen auszutauschen und bei der Bekämpfung dieser Aktivitäten intensiver zusammenzuarbeiten.

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, erklärte: „Die Paradise Papers haben erneut gezeigt, wie bestimmte Personen die laxe Anwendung der EU-Mehrwertsteuervorschriften ausnutzen und ungestraft weniger Mehrwertsteuer zahlen als andere. Wir wissen auch, dass der Mehrwertsteuerbetrug der Finanzierung anderer, auch terroristischer Straftaten dienen kann. Die Bekämpfung dieses Übels erfordert einen sehr viel wirksameren Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden als bisher – die heutigen Vorschläge ermöglichen dies. So wird beispielsweise Eurofisc, das EU-Expertennetzwerk für die Betrugsbekämpfung, Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten anderer Mitgliedstaaten erhalten. Dadurch wird dem Mehrwertsteuerbetrug im Zusammenhang mit Gebrauchtwagen – einer der am weitesten verbreiteten Betrugsarten – ein Ende gesetzt.“

Zwar tauschen die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten bereits einige Informationen über Unternehmen und grenzüberschreitende Geschäfte aus; diese Zusammenarbeit erfordert jedoch die manuelle Verarbeitung von Informationen. Gleichzeitig werden Mehrwertsteuerinformationen und Erkenntnisse über organisierte Banden, die für die schwersten Fälle von Mehrwertsteuerbetrug verantwortlich sind, den EU-Strafverfolgungsbehörden nicht systematisch mitgeteilt. Die mangelnde Koordinierung der Ermittlungen zwischen den Steuer- und Strafverfolgungsbehörden auf nationaler und europäischer Ebene führt schließlich dazu, dass diese rasch agierenden Kriminellen derzeit nicht schnell genug aufgespürt und verfolgt werden.

Die heute vorgelegten Vorschläge stärken die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, indem sie sie in die Lage versetzen, Mehrwertsteuerbetrug – auch Online-Betrug – rascher und effizienter zu bekämpfen. Zusammengenommen werden die Vorschläge unsere Fähigkeit entscheidend verbessern, Betrüger, die Steuereinnahmen zu ihrem eigenen Vorteil unterschlagen, ausfindig zu machen und hart gegen sie vorzugehen.

Die wichtigsten Maßnahmen sind:

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten: Mehrwertsteuerbetrug kann innerhalb von Minuten begangen werden; deswegen brauchen auch die Mitgliedstaaten Instrumente, um möglichst rasch handeln zu können. Mit dem heutigen Vorschlag wird ein System für den Online-Austausch von Informationen im Rahmen von „Eurofisc“ eingerichtet, dem bereits bestehenden EU-Expertennetzwerk für die Betrugsbekämpfung. Die Mitgliedstaaten würden in die Lage versetzt, Daten über grenzüberschreitende Aktivitäten zu verarbeiten, zu analysieren und zu prüfen, sodass die Risiken möglichst rasch und exakt eingeschätzt werden können. Damit die Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Lieferungen stärker kontrollieren können, sollen Steuerbeamte aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Team für gemeinsame Prüfungen zur Betrugsbekämpfung – besonders im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs – bilden. Außerdem würde Eurofisc neue Befugnisse zur Koordinierung grenzüberschreitender Ermittlungen erhalten.

Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden: Die neuen Maßnahmen würden den Steuerbehörden und den europäischen Strafverfolgungsbehörden wie OLAF, Europol und der eben erst gegründeten Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) neue Kanäle für die Kommunikation und den Austausch von Daten zu Aktivitäten eröffnen, die auf Mehrwertsteuerbetrug schließen lassen. Durch die Zusammenarbeit mit den europäischen Stellen könnten die nationalen Informationen mit Strafregistern, Datenbanken und anderen Informationen von Europol und OLAF abgeglichen werden, um die wahren Betrüger zu identifizieren und ihre Netzwerke aufzudecken.

Austausch wichtiger Informationen über Einfuhren in die EU: Der Informationsaustausch zwischen Steuer- und Zollbehörden betreffend bestimmte Zollverfahren, die derzeit für den Mehrwertsteuerbetrug missbraucht werden, würde weiter verbessert. Im Zuge eines besonderen Verfahrens können Gegenstände von außerhalb der EU in einen Mitgliedstaat eingeführt und von dort aus mehrwertsteuerfrei in den Mitgliedstaat ihrer endgültigen Bestimmung weitertransportiert werden. Die Mehrwertsteuer wird erst am endgültigen Bestimmungsort fällig. Diese Besonderheit des EU-Mehrwertsteuersystems soll den Handel für ehrliche Unternehmen erleichtern, kann jedoch missbraucht werden, um Gegenstände auf den Schwarzmarkt umzuleiten und die Zahlung der Mehrwertsteuer insgesamt zu vermeiden. Gemäß den neuen Vorschriften würden Steuer- und Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten Informationen über die Einfuhr von Waren austauschen und ihre Zusammenarbeit intensivieren.

Austausch von Informationen über Fahrzeuge: Aufgrund der unterschiedlichen mehrwertsteuerlichen Behandlung von Neu- und Gebrauchtwagen ist auch der Fahrzeughandel sehr betrugsanfällig. Neuere oder neue Fahrzeuge, auf deren gesamten Kaufpreis die Mehrwertsteuer fällig ist, werden als Gebrauchtwagen verkauft, bei denen nur die Gewinnspanne der Mehrwertsteuer unterliegt. Um diese Art des Mehrwertsteuerbetrugs zu bekämpfen, würden die Eurofisc-Beamten Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten der Mitgliedstaaten erhalten.

Die Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament zur Konsultation und dem Rat zur Annahme übermittelt.

Hintergrund

Die vorgeschlagenen Maßnahmen ergeben sich aus dem Vorschlag für die „Eckpfeiler“ eines neuen endgültigen und gemeinsamen EU-Mehrwertsteuerraums vom Oktober 2017 und dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan – „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum“ vom April 2016.

Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem spielt eine wichtige Rolle im EU-Binnenmarkt. Die Mehrwertsteuer ist eine wichtige und wachsende Quelle öffentlicher Einnahmen in der EU. Im Jahr 2015 betrugen die Mehrwertsteuereinnahmen mehr als 1.000 Mrd. Euro (7 Prozent des BIP der EU). Auch stellt die Mehrwertsteuer eine Eigenmittelquelle der EU dar.

Trotz vieler Reformen hat das Mehrwertsteuersystem nicht mit den Herausforderungen unserer heutigen globalisierten, digitalen und mobilen Wirtschaft Schritt halten können. Das derzeitige Mehrwertsteuersystem stammt aus dem Jahr 1993 und war als Übergangsregelung gedacht. Es ist fragmentiert, zu kompliziert für die wachsende Zahl von Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, und anfällig für Betrug: Inländische und grenzüberschreitende Umsätze werden unterschiedlich behandelt, und Gegenstände und Dienstleistungen können innerhalb des Binnenmarktes mehrwertsteuerfrei erworben werden. Die Kommission hat stets auf eine Reform des Mehrwertsteuersystems gedrängt. Für Unternehmen, die Handel innerhalb der EU treiben, gehören Grenzen in Bezug auf die Mehrwertsteuer noch immer zum Alltag. Die derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften sind einer der letzten Bereiche des EU-Rechts, die nicht im Einklang mit den Prinzipien des Binnenmarkts stehen.

 Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.11.2017

Länder gehen gegen Steuerbetrug im Onlinehandel vor

Die Finanzminister der Länder haben bei ihrer Sitzung am 30.11.2017 in Berlin beschlossen, gegen den Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel vorzugehen. Betreiber von Internetmarktplätzen sollen in Haftung genommen werden können, wenn bei ihnen tätige Händler die Umsatzsteuer nicht abführen. Gemeinsam mit dem Bund wollen die Länder im ersten Quartal 2018 einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeiten.

Baden-Württembergs Finanzministerin Edith Sitzmann und Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer hatten das Thema vorangetrieben: „Steuerausfälle geschätzt im hohen dreistelligen Millionenbereich, Wettbewerbsnachteile für die ehrlichen Händler und das kriminelle Umgehen der Steuerpflicht: Es gibt mehr als genug triftige Gründe, warum wir gegen den um sich greifenden Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel vorgehen müssen. Der Beschluss der Länderfinanzminister ist deshalb wichtig. Dieselben Gründe sprechen aber auch für ein schnelles Vorgehen. Wir behalten uns daher weiterhin vor, mit einer Bundesratsinitiative unserer Länder aufs Tempo zu drücken. Dass eine schwierige Regierungsfindung in Berlin wichtige Schritte im Kampf für mehr Steuergerechtigkeit verzögert, werden wir nicht hinnehmen. Heute sind wir aber gemeinsam einen großen Schritt vorangekommen. Unser Ziel, im ersten Quartal 2018 einen konkreten Gesetzentwurf folgen zu lassen, hält das Tempo hoch. Wir freuen uns, dass der Bund signalisiert hat, unser Anliegen zu unterstützen.“

Eine Arbeitsgruppe der Finanzressorts von Bund und Ländern hatte nach einem klaren Beschluss der Finanzminister bei ihrer Jahreskonferenz in Konstanz im Mai Vorschläge erarbeitet, wie der Steuerbetrug beim Internethandel bekämpft werden kann. Die Länderfinanzminister stimmten dem heute zu. „Damit sollen die Marktplatzbetreiber haften, wenn die Umsatzsteuer nicht abgeführt wird“, erklärte Sitzmann. Die Haftung würde greifen, wenn Marktplatzbetreiber die steuerliche Registrierung eines Händlers nicht nachweisen können. Sie wären auch dann in der Pflicht, wenn ein Finanzamt dem Marktplatzbetreiber mitteilt, dass der Händler seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. „Betreiber könnten die Haftung abwenden, indem sie den Händler vom Marktplatz entfernen“, so Schäfer.

„Wir möchten aber noch weiter gehen“, kündigten Schäfer und Sitzmann an. „Die Umsatzsteuer muss so einfach funktionieren wie der Internethandel. Wir können uns deshalb eine Art Quellensteuer bei den Marktplatzbetreibern gut vorstellen. An einem Vorschlag dazu arbeiten wir in den kommenden Monaten. Auch das haben wir heute beschlossen.“ Das Geld der Kunden ginge vom Marktplatzbetreiber netto an den Verkäufer, die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt.

Hintergrund

Insbesondere in der Volksrepublik China und in Hongkong sitzen Unternehmen, die Waren in die EU einführen und sie dort bei sog. Fulfillment-Dienstleister zwischenlagern. Kunden bestellen online bei diesen virtuellen Marktplätzen, die aus ihren Lagern die Ware liefern und auch gleich den Preis abbuchen. Dass ein Produkt aus dem Ausland kommt, ist für viele Kunden kaum ersichtlich. Weil die Händler aus dem Ausland nicht steuerlich registriert sind, lassen sie die Finanzverwaltung links liegen und kassieren die Umsatzsteuer selbst mit ein.

Es sind vor allem günstige Massenprodukte, bei denen der Wettbewerb massiv eingeschränkt ist. Druckerpatronen etwa, USB-Sticks oder Lichterketten. Es kommt vor, dass asiatische Händler auf den einschlägigen Marktplätzen ein vermeintlich gleiches Produkt um ein Drittel billiger anbieten als hiesige Händler. Tatsächlich wurden die Artikel oftmals munter nachgebaut – ungeachtet der Lizenz- oder Patentrechte. Zurücknehmen wird ein solcher Händler das Produkt nicht. Das deutsche Unternehmen muss das. Ebenso wie die Umsatzsteuer abführen.

Oft kommt noch Betrug beim Zoll dazu: Bei der Einfuhr der Ware in die EU werden Einfuhrumsatzsteuer und Zoll hinterzogen. Festgestellt wird das häufig erst bei einer späteren Zollprüfung. Dann ist es zu spät; die Ware ist weiterverkauft und der Händler hat noch einen zusätzlichen Gewinn eingestrichen. Hier ist der Bund mit seiner schlagkräftigen Zollverwaltung gefragt. Es wäre viel geholfen, wenn die Einfuhrfälle ausreichend überprüft würden.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Mitteilung vom 30.11.2017

 

Umsatzsteuer: Informationsblatt zu umsatzsteuerrechtlichen Pflichten für nicht in der EU ansässige Unternehmer

In dem Informationsblatt gibt das BMF einen kurzen – wegen der Komplexität der Rechtslage nicht abschließenden – Einblick in das deutsche Umsatzsteuerrecht. Es klärt in komprimierter Form über bestehende steuerliche Pflichten auf, welche von Händlern/Unternehmern aus Drittstaaten zu beachten sind, wenn sie im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erbringen.

Bei Zweifelsfragen empfiehlt das BMF die Kontaktaufnahme zu einem steuerlichen Berater.

 

BMF, Informationsblatt vom 28.11.2017

 

Körperschaftsteuer: Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der allgemeinen Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften gem. § 8c KStG unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) – Einführung der Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel -, durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) – Anpassung der Stille-Reserven-Klausel – und durch das Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) – Anpassung der Konzernklausel – wie folgt Stellung genommen. Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 (BStBl I S. 736) wird durch dieses Schreiben ersetzt:

I. Anwendungsbereich

II. Schädlicher Beteiligungserwerb

  1. Anteilsübertragung und vergleichbare Sachverhalte
  2. Kapitalerhöhung
  3. Unmittelbarer und mittelbarer Erwerb
  4. Zeitpunkt des Erwerbs
  5. Fünf-Jahres-Zeitraum

III. Erwerber

  1. Übertragung auf nahestehende Personen
  2. Übertragung auf Erwerber mit gleichgerichteten Interessen

IV. Rechtsfolgen

  1. Zeitpunkt und Umfang des Verlustuntergangs
  2. UnterjährigerBeteiligungserwerb
    a) Allgemein
    b) Bei Organschaft

V. Konzernklausel (§ 8c Absatz 1 Satz 5 KStG) Prüfung der Konzernklausel im Zusammenhang mit der Ermittlung der schädlichen Erwerbsquote von 25 %/50 %

VI. Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Absatz 1 Satz 6 bis 9 KStG)

  1. Verhältnis der Konzernklausel zur Stille-Reserven-Klausel
  2. Ermittlung der stillen Reserven
    a) Allgemein
    b) Bei negativem Eigenkapital (§ 8c Absatz 1 Satz 8 KStG)
    c) Bei unterjährigemBeteiligungserwerb
    d) Mehrstufiger Beteiligungserwerb
    e) Bei Organschaften
  3. Verwendung der stillen Reserven zum Erhalt eines nicht abziehbaren nicht genutzten Verlustes

VII. Anwendungsvorschriften

  1. Erstmalige Anwendung des § 8c KStG
  2. Anwendung des § 8 Absatz 4 KStG neben § 8c KStG

 Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2745-a / 09 / 10002 :004 vom 28.11.2017

Umsatzsteuer: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG für die Garantie eines vom Autoverkäufer unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers

Mit Urteil vom 16. Juli 2015 (C-584/13, Mapfre asistencia und Mapfre warranty) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über einen Fall entschieden, in dem ein vom Verkäufer eines Gebrauchtwagens unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer mechanische Ausfälle bestimmter Teile eines Gebrauchtwagens gegen Zahlung eines Pauschalbetrags versichert. Diese Dienstleistung stellt nach Ansicht des EuGH einen steuerbefreiten Versicherungsumsatz im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-Richtlinie (seit 1. Januar 2007: Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) dar.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. November 2017 – III C 2 – S-7285 / 07 / 10002 – (2017/0919230); BStBl I S. 1518, geändert worden ist, in Abschnitt 4.10.1 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) 1Die Dienstleistung eines von einem Kraftfahrzeughändler unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin besteht, gegen Zahlung eines Pauschalbetrags mechanische Ausfälle bestimmter Teile eines Gebrauchtfahrzeugs zu versichern, stellt einen nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfreien Versicherungsumsatz dar (vgl. EuGH-Urteil vom 16. 7. 2015, C-584/13, Mapfre asistencia und Mapfre warranty). 2Zur Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Kraftfahrzeughändler vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 3 und Abschnitt 4.10.2 Abs. 1 Satz 1. 3Zur Garantiezusage eines Autoverkäufers vgl. Abschnitt 4.8.12 Abs. 1 Satz 4.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben III C 3 – S-7163 / 07 / 10001 vom 30.11.2017

 

Versicherungsteuer: Verkaufsaufschlag als Versicherungsentgelt

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Dezember 2016, II R 1/15 entschieden, dass in Fällen, in denen eine Versicherung darauf angelegt ist, dass nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den vom Versicherungsnehmer gewonnenen Kunden als versicherte Personen zugutekommt, das Versicherungsentgelt für das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis entsprechen kann, selbst wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer nur einen Teil des Verkaufspreises, die sog. Abrechnungsprämie (Nettoprämie), erhält und dem Versicherungsnehmer den restlichen Verkaufspreis, den sog. Verkaufsaufschlag, belässt.

 

I. Für die versicherungsteuerrechtliche Behandlung von Verkaufsaufschlägen gilt Folgendes:

  1. Gruppenversicherungen sind auf Vermarktung durch den Versicherungsnehmer angelegt, wenn der Versicherungsnehmer Kunden gewinnt, denen der Versicherungsschutz zugutekommt.
  2. Wird dem gewonnenen Kunden vom Versicherungsnehmer für die Verschaffung von Versicherungsschutz im Rahmen eines nicht nach Prämie und Provision aufgeschlüsselten Verkaufspreises ein höherer Betrag berechnet, als er intern an den Versicherer abzuführen hat (Verkaufsaufschlag), ist auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Provisionsvereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer von einer stillschweigenden Vereinbarung über eine dem Versicherungsnehmer zustehende, vom Versicherer zu leistende Vergütung für die Vermarktung der Versicherung vom Versicherer auszugehen. Die Leistung der Vergütung an den Versicherungsnehmer kann in diesem Fall auch durch Einbehalt vom Verkaufspreis in Höhe des Verkaufsaufschlags erfolgen (abgekürzter Zahlungsweg). Der Verkaufsaufschlag gehört in diesen Fällen zum Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 VersStG.
  3. Wird demgegenüber dem Kunden für den Versicherungsschutz ein nach Prämie und Provision aufgeschlüsselter Verkaufspreis in Rechnung gestellt, ist von einer selbstständigen Entgeltvereinbarung für die Dienstleistung „Verschaffung von Versicherungsschutz“ zwischen Versicherungsnehmer und Kunden auszugehen. Das für diese Dienstleistung gesondert ausgewiesene Entgelt ist nicht versicherungsteuerbar.

II. Anwendungsregelung

  1. Die vorgenannten Regelungen sind auf nach dem 31. März 2018 erfolgte Zahlungen von Verkaufsaufschlägen durch gewonnene Kunden uneingeschränkt anzuwenden.
  2. Für Zeiträume vor dem 1. April 2018 unterfallen gezahlte Verkaufsaufschläge, die der Versicherungsnehmer seinen Kunden im Rahmen eines nicht nach Prämie und Provision aufgeschlüsselten Verkaufspreises berechnet, nur dann der Versicherungsteuer, wenn der Versicherer im Zeitpunkt des Abschlusses des Gruppenversicherungsvertrages Kenntnis von der Absicht des Versicherungsnehmers hatte, einen Verkaufsaufschlag zu erheben.
Urteil des BFH vom 07.12.2016 (BStBl II 2017, S. 360)

Quelle: BMF, Schreiben III C 4 – S-6403 / 15 / 10001 vom 29.11.2017

Abgabenordnung: Einsprüche wegen Steuerpflicht der Umlagen an eine Zusatzversorgungseinrichtung durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der – wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuerpflicht der Umlagen an eine Zusatzversorgungseinrichtung – eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Aufgrund

  • des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung,
  • der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 3056/09 – (vorgehend BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 – VI R 8/07 – , BStBl II 2010 S. 194) und vom 14. Januar 2015 – 2 BvR 568/12 – (vorgehend BFH-Urteil vom 15. September 2011 – VI R 36/09 -, BFH/NV 2012 S. 201) sowie
  • des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2017 – 14 K 155/15 – (EFG S. 866)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 16. November 2017 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer und der Lohnsteuer (einschließlich der Lohnsteuer-Anmeldungen, die einer Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehen) werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Steuerpflicht der laufenden Zuwendungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2007 bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2007 sei einfachgesetzlich fraglich und/oder verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 16. November 2017 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuer- oder Lohnsteuerfestsetzung im Sinne des Satzes 1.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

 Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Allgemeinverfügung (koordinierter Ländererlass) 3 – S-062.5 / 6 vom 16.11.2017
 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin