Grundgesetzänderung für Grundsteuer

Der Bund soll die Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer erhalten. Dies fordert der Bundesrat in dem von ihm eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 105 des Grundgesetzes (18/10751). Ziel des Gesetzes ist es, dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer und damit auch für die zur Grundsteuer gehörenden Bewertungsfragen ausdrücklich zu übertragen.

Wie der Bundesrat erläutert, wollen die Länder eine Reform der Grundsteuer auf Grundlage eines Bundesgesetzes erreichen. Dabei soll ein völlig neues Bewertungsverfahren geschaffen werden. Ob dem Bund dafür die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zustehe, werde teilweise angezweifelt, heißt es in der Begründung. Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes sei aber wünschenswert, um die Vollzugs- und Befolgungskosten in Grenzen zu halten. Mit der Änderung des Grundgesetzes werde diese Kompetenz ausdrücklich übertragen. Die Länder sollen nach dem Willen des Bundesrates die Kompetenz zur Festlegung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer erhalten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 8/2017, Mitteilung vom 06.01.2017

 

Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann zu Arbeitslohn führen

Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann zu Arbeitslohn führen

Kann der Arbeitnehmer bei einer Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage den Ablösungsbetrag an sich auszahlen lassen, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hintergrund

A war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH, die ihm eine Pensionszusage i. H. v. 50 % seiner letzten Vergütung zugesagt hatte. Wegen der von ihm geplanten Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete A die B-GmbH, bei der er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war. Der Erwerber der Geschäftsanteile des A, die X-AG, wollte die Pensionszusage nicht übernehmen. Deshalb vereinbarte A mit der X-AG, dass die Pensionsverpflichtung auf die B-GmbH gegen Zahlung von 467.000 EUR übergehen sollte. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht werteten diese Ablöse als Zufluss von Arbeitslohn an A und gewährten die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung. Dagegen wehrt sich A, da seiner Ansicht nach kein zu erfassender Vorteil zugeflossen ist, weil er über das Kapital nicht verfügen konnte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgt dem Urteil des Finanzgerichts nicht, da die Ablöse seiner Meinung nach nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist. Denn Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs zu, also wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Mit der Zusage künftiger Leistungen fließt daher Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft. Dementsprechend fließt Arbeitslohn dann zu, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung stellt, die dieser zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet.

Deshalb hat weder die dem A erteilte Direktzusage noch die Ablösezahlung der A-GmbH zu einem Zufluss von Arbeitslohn geführt. Denn die A-GmbH erfüllte einen Anspruch der B-GmbH aus der vereinbarten Übernahme der Pensionszusage. Durch die Vereinbarung wurde mit Zustimmung des A lediglich der Schuldner der Pensionsverpflichtung ausgetauscht. Die Schuldübernahme bewirkt keinen Zufluss beim Pensionsberechtigten.

Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage kann allerdings dann zum Zufluss von Arbeitslohn führen, wenn dem Arbeitnehmer das Wahlrecht eingeräumt wird, die Zahlung entweder an sich selbst oder an einen Dritten gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Ein solches Wahlrecht hatte A jedoch nicht.

Ist eine verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Ist eine verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Erwirbt eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH verbilligt eine GmbH-Beteiligung, führt dies zu Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.

Hintergrund

A war Geschäftsführer der X-GmbH, an der er und die Y-GmbH beteiligt waren. In 2000 gründete A die H-GmbH, deren Gegenstand das Halten von Beteiligungen und die Ausübung von Leitungsfunktionen war. In diese brachte er seine bisher im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der X-GmbH ein. 2003 erwarb die H-GmbH von der Y-GmbH einen weiteren Geschäftsanteil von 10 % an der X-GmbH.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der tatsächliche Wert dieses Anteils erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis lag. In der verbilligten Überlassung sah es eine Lohnzahlung an A und setzte entsprechende Einkünfte des A aus nichtselbstständiger Arbeit fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des Finanzgerichts nicht und verwies den Fall an dieses zurück.

Arbeitslohn kann auch bei Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Dieser Veranlassungszusammenhang muss bei Drittzuwendungen aber nicht eindeutiger sein als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber. Insbesondere folgende Indizien für eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis hat das Finanzgericht jedoch nicht gewürdigt: Die Y-GmbH hat die Anteile der X-GmbH nur deren Angestellten und der H-GmbH angeboten. Die Übertragung und das Halten der Beteiligung an der X-GmbH waren vom Fortbestehen des Arbeitsvertrags des A bei der X-GmbH abhängig.

Das Finanzgericht muss deshalb Feststellungen zu der Höhe der Verbilligung sowie zum Anlass und zu den Begleitumständen des Erwerbs der Geschäftsanteile nachholen. Sollte die Y-GmbH den verbilligten Erwerb aus im Gesellschaftsverhältnis zur X-GmbH wurzelnden Gründen gewährt haben, wäre eine Einlage der Y-GmbH in die X-GmbH anzunehmen.

Beteiligung an gewerblich geprägter Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung bei Ermittlung des Gewerbeertrags

Beteiligung an gewerblich geprägter Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung bei Ermittlung des Gewerbeertrags

Ist eine grundstücksverwaltende gewerblich geprägte Personengesellschaft an einer anderen grundstücksverwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags keine erweiterte Kürzung möglich.

Hintergrund

Einer GmbH & Co. KG versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags, weil diese Mitunternehmerin an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft war. Dass diese Gesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung erfüllte, änderte nichts an der Einschätzung des Finanzamts. Gegen den Gewerbesteuermessbescheid erhob die GmbH & Co. KG Klage.

Entscheidung

Da die Voraussetzungen für einen Kürzungsbetrag nicht gegeben waren, wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab. Damit kommt für die GmbH & Co. KG nur die reguläre Kürzung für den Grundbesitz in Betracht. Die Beteiligung an einer anderen gewerblich geprägten Gesellschaft stellt nämlich keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar. Auch handelt es sich dabei nicht um eine der im Gesetz aufgeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten.

Dass der Gewinnanteil aus einer mitunternehmerischen Beteiligung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen ist, ist hier unerheblich. Eine rein unternehmensbezogene Betrachtung lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr liegt ein einheitliches Unternehmen vor, das die beiden Betätigungen „Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes“ und die „mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft“ umfasst.

Hartz 4: Ohne Antrag kein ALG II

Der aus Rheinhessen stammende Kläger bezog seit 2013 Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) vom Jobcenter. Die Leistungen wurden immer für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Bei nahendem Ablauf eines Bewilligungszeitraums sandte das Jobcenter dem Mann ein neues Antragsformular zu und wies auf die Notwendigkeit eines Antrages hin. Auch als die Leistungen Ende Dezember 2014 ausliefen, wurde dem Leistungsempfänger Anfang November ein neues Antragsformular zugeschickt, das der Kläger diesmal jedoch nicht zurücksandte. Er war zwischenzeitlich seelisch erkrankt und mit einiger Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Erst im Juni 2015 wandte er sich mit einer Betreuerin an das Jobcenter und bekam ab Juni auch wieder Leistungen zugesprochen. Eine rückwirkende Leistung für Januar bis Mai 2015 lehnte das Jobcenter jedoch ab, da das Gesetz eindeutig bestimme, dass für Zeiten vor Antragstellung keine Leistungen gewährt würden. Der Mann zog vor das Sozialgericht Mainz und machte geltend, dass er aufgrund seiner Krankheit unverschuldet daran gehindert gewesen sei, den Antrag zu stellen. Zudem sei er noch bis Januar 2015 in einer Maßnahme des Jobcenters gewesen und habe seinem zuständigen Ansprechpartner von seinen Problemen und dem noch nicht eingesandten Antrag erzählt.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 01.12.2016 ab (Az. S 10 AS 816/15). Höchstrichterlich sei geklärt, dass eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ in einem solchen Fall nicht eingreife, da diese nur bei einer unverschuldeten Versäumung von gesetzlichen Fristen helfe, aber nicht – wie vorliegend – bei einem fehlenden Antrag.

Eine frühere Antragstellung könne auch nicht anderweitig konstruiert werden, da dies eine Pflichtverletzung des Jobcenters voraussetze. Eine solche Pflichtverletzung liege aber nicht vor: Das Jobcenter sei seiner Pflicht nachgekommen, die Leistungsbezieher vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung hinzuweisen. Weitergehende Verpflichtungen, wie etwa persönlich beim Kläger vorbeizuschauen oder den Sozialdienst auf Verdacht einzuschalten, bestünden nicht. Das Jobcenter habe auch keinerlei Anhaltspunkte für die Probleme des Klägers gehabt, da in der Vergangenheit die Antragstellung funktioniert habe. Schließlich hätte das Jobcenter auch – selbst wenn es Kenntnis von der Erkrankung gehabt hätte – den Antrag nicht für den Kläger stellen können. Soweit der Behörde eine allgemeine Fürsorgepflichtverletzung vorgeworfen werden sollte, könne der Kläger allenfalls Schadensersatz verlangen, der aber bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen sei.

Quelle: SG Mainz, Pressemitteilung vom 03.01.2017 zum Urteil S 10 AS 816/15 vom 01.12.2016

 

Grundbewertung soll geändert werden

Die Grundstücksbewertung soll modernisiert und damit eine „rechtssichere, zeitgemäße und verwaltungsökonomische Bemessungsgrundlage“ für die Grundsteuer geschaffen werden. Dieses Ziel verfolgt der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (18/10753). Der Erhalt der Grundsteuer als verlässliche kommunale Einnahmequelle müsse dauerhaft gewährleistet werden.

Deshalb soll das bisherige System der Einheitswerte, die zum Teil noch nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, abgelöst werden. Die Ermittlung des Verkehrswertes wird jetzt nicht mehr angestrebt, sondern der Kostenwert ist das neue Bewertungsziel. „Dieser Kostenwert bildet den Investitionsaufwand für die Immobilie ab. Die Höhe des Investitionsvolumens dient als Indikator für die durch das Grundstück vermittelte Leistungsfähigkeit“, wird erläutert. Das neue Bewertungsverfahren soll weitgehend automatisiert durchgeführt werden. Dazu sollen programmtechnische Verbindungen zu Daten anderer Behörden wie Kataster- und Grundbuchämtern geschaffen werden. In der Land- und Forstwirtschaft soll das neue Verfahren nicht gelten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.01.2017

 

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2016

Abgabefrist für Steuererklärungen 2016 und Fristverlängerung

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) S-0320/54 vom 02.01.2017

Vorbemerkung

§§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen (Art. 97 § 10a Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i. d. F. des StModernG). Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2016 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2016 anzuwendenden Fassung)

bis zum 31. Mai 2017

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2016/2017 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Abs. 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2016 anzuwendenden Fassung) allgemein

bis zum 31. Dezember 2017

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Abs. 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2017 der 31. Mai 2018.

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2018 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Abs. 2 bis zum 31. Juli 2018 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2016 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2016 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: BMF

Keine Änderung eines bestandskräftig festgestellten Grundbesitzwerts für Zwecke der Schenkungsteuer bei Verkauf zu einem niedrigeren Preis

Der Kaufpreis aus einem Grundstücksverkauf zu einem unter dem nach steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelten Grundstückswert ist nach Auffassung des FG Thüringen kein rückwirkendes Ereignis. Eine Änderung von bestandskräftigen Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer ist damit nicht möglich. Der Fall liegt zur Revision beim BFH.

Das FG Berlin Brandenburg (Urt. v. 24.03.2010, 3 K 3258/06, DStRE 2010 S. 1136, rkr.) ist in einem ähnlichen Fall zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen.

FG Thüringen, Urt. v. 27.10.2015, 2 K 782/14, Revision anhängig, Az. BFH: II R 60/15, DStRE 2016, S. 1041

Anpassungen der Regelungen für die Wohnimmobilienkreditvergabe

Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 einen Gesetzentwurf zur „Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“, kurz: Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz, beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf werden Änderungen an der nationalen Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vorgenommen. Die bestehenden Regelungen werden präzisiert und die Rechtssicherheit erhöht, um die Vergabe von Wohnimmobilienkrediten zu erleichtern. So wird klargestellt, dass eine Wertsteigerung durch Baumaßnahmen oder Renovierung einer Wohnimmobilie bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden darf. Außerdem soll ausdrücklich im Gesetz geregelt werden, dass – wie bisher schon – die Regelungen für Verbraucher-Darlehensverträge grundsätzlich nicht auf die sogenannten „Immobilienverzehrkredite“ anwendbar sind. Dies wird dazu beitragen, die Auslegungsunsicherheiten mancher Institute bei der Kreditvergabe beispielsweise an ältere Menschen zu beheben.

Mit dem Gesetzentwurf setzt der Bund zudem die Empfehlung des Ausschusses für Finanzstabilität, des Internationalen Währungsfonds und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken um, zusätzliche Instrumente einzuführen, mit denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestimmte Vorgaben für die Vergabe von Wohnimmobiliendarlehen festsetzen kann.

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Michael Meister:

  • „Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf präzisieren wir die Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Außerdem schaffen wir eine Rechtsgrundlage für zielgerichtete und passgenaue Instrumente, mit deren Hilfe die BaFin, wenn erforderlich, bei spekulativen Übertreibungen an den Immobilienmärkten eingreifen kann. Das bedeutet nicht, dass die Instrumente sofort zum Einsatz kommen. Sie dürfen nur im Bedarfsfall aktiviert werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es in der Zukunft auch in Deutschland zu spekulativen Übertreibungen an den Immobilienmärkten kommt. Für diesen Fall treffen wir Vorsorge. Sollte der Einsatz der Instrumente eines Tages erforderlich werden, achten wir darauf, dass diese verhältnismäßig angewendet werden.“

Der Gesetzentwurf sieht vor, Instrumente zu schaffen, mit denen die BaFin bei Bedarf den Kreditgebern bestimmte Kriterien für die Vergabe von Neukrediten vorgeben kann, wie zum Beispiel eine Obergrenze für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Immobilienwert. Diese präventiven Vorgaben zielen darauf ab, zu risikoreiche Finanzierungen zu vermeiden und Gefahren für die Finanzstabilität abzuwehren. Der Gesetzentwurf betrifft nur Kredite für Bau und Erwerb von Immobilien, nicht aber für Umbau und Renovierung. Zudem sind Anschlussfinanzierungen, Kleindarlehen und Maßnahmen für den sozialen Wohnungsbau von den Vorgaben ausgenommen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die BaFin eine Einschätzung der drohenden Risiken für die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems und für die Finanzstabilität vornimmt, bevor die Instrumente zum Einsatz kommen. Bei ihrer Entscheidung stützt sie sich auf einschlägige Analysen und Bewertungen der Deutschen Bundesbank. Die BaFin wird zudem Vertreter der Kreditwirtschaft und verschiedener Ressorts anhören und den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages unterrichten. Falls die Instrumente aktiviert werden, trifft die BaFin zusätzliche Anordnungen zu Freikontingenten und Bagatellgrenzen.

 Den Entwurf des Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 21.12.2016

 

Einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag bei Verbraucherdarlehen ist rechtswidrig

Das Landgericht Düsseldorf hat die beklagte Bank mit Urteil vom 8. Juli 2015 (Az. 12 O 341/14) auf Antrag des Klägers, eines nach § 4 UKlaG eingetragenen Verbrauchervereins, verurteilt, es zu unterlassen, in ihren Formularverträgen mit Verbrauchern zu einem sog. Individual-Kredit die Erhebung eines einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags vorzusehen und zu verlangen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28. April 2016 (Az. 6 U 152/15) die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Nach Zurücknahme der von der Beklagten eingelegten Revision ist das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf rechtskräftig.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 20.12.2016 zum Urteil 6 U 152/15 des OLG Düsseldorf vom 28.04.2016 (rechtskräftig durch Rücknahme der Revision, BGH-Az. XI ZR 231/16)

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin