Inflation: Jährliche Inflationsrate im Euroraum im September 2017 unverändert bei 1,5 %

Anstieg in der EU auf 1,8 %

Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag im September 2017 bei 1,5 %, unverändert gegenüber August 2017. Ein Jahr zuvor hatte sie 0,4 % betragen. Die jährliche Inflationsrate in der Europäischen Union lag im September 2017 bei 1,8 %, gegenüber 1,7 % im August 2017. Ein Jahr zuvor hatte sie 0,4 % betragen. Diese Daten werden von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, veröffentlicht.

Die niedrigsten jährlichen Raten wurden in Zypern (0,1 %), Irland (0,2 %) und Finnland (0,8 %) gemessen. Die höchsten jährlichen Raten wurden in Litauen (4,6 %), Estland (3,9 %) und Lettland (3,0 %) verzeichnet. Gegenüber August 2017 stieg die jährliche Inflationsrate in elf Mitgliedstaaten an, blieb in sieben unverändert und ging in neun zurück.

Der stärkste Aufwärtsimpuls für die jährliche Inflation im Euroraum kam von den Teilindizes Kraftstoffe für Verkehrsmittel (+0,20 Prozentpunkte, Pp.), Restaurants und Cafés (+0,15 Pp.) und Tabak (+0,10 Pp.), während Sozialschutz (-0,05 Pp.), Telekommunikation (-0,04 Pp.) und Gemüse (-0,02 Pp.) am stärksten senkend wirkten.

Quelle: Eurostat, Pressemitteilung vom 17.10.2017

 

Erbrecht: Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige Schenkungen einschränken

Zur Fragestellung

Ehegatten bestimmen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestamt ihr gemeinsames Kind zum Schlusserben des Längstlebenden. Nach dem Tode eines Ehegatten verschenkt der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen Dritten und vermindert so das Erbe. Kann das erbende Kind von dem Dritten die Geschenke nach dem Tode des überlebenden Elternteils herausverlangen?

Zur Entscheidung

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Frage in dem von ihm zu beurteilenden Fall am 12.09.2017 – unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hagen vom 17.08.2016 (Az. 3 O 103/14 LG Hagen) – wie folgt entschieden:

Beeinträchtigt der überlebende Ehegatte die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe an den Schlusserben verpflichtet sein, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.

Zum Fall

Der heute 71 Jahre alte Kläger aus Gevelsberg ist Erbe seines im Jahre 2014 im Alter von 97 Jahren verstorbenen Vaters und Erblassers. Dieser und die im Jahre 2005 im Alter von 84 Jahren verstorbene Mutter des Klägers hatten diesen in einem im Jahre 1961 errichteten und im Jahre 2000 geänderten gemeinschaftlichen Testament zum Schlusserben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt.

Nach dem Tode der Mutter lernte der Vater die heute 78 Jahre alte Beklagte kennen, mit der er seit 2010 in einem Haushalt zusammenlebte. Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Kläger mit der Beklagten im Jahre 2010 ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Eigentum des Klägers stehenden Wohnung unter der Bedingung, dass die Beklagte den Vater bis zu dessen Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzansprüche stelle.

In der Folgezeit übertrug der Vater der Beklagten verschiedene Vermögensgegenstände (u. a. Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen, Genussrechte, Lebensversicherungen) im Wert von ca. 222.000 Euro. Aus diesen erhielt die Beklagte Dividenden in Höhe von ca. 23.500 Euro. Durch Barabhebungen erlangte die Beklagte weitere 50.000 Euro aus dem Vermögen des Erblassers.

Im zu entscheidenden Rechtsstreit hat der Kläger von der Beklagten die Herausgabe der genannten Vermögenswerte verlangt und gemeint, die Zuwendungen seien als sein Erbteil beeinträchtigende Schenkungen rückabzuwickeln. Die Beklagte hat eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers bestritten und behauptet, dieser habe ihr die Vermögenswerte aus Dankbarkeit für und zur Sicherstellung weiterer intensiver Pflege übertragen. Den Erblasser habe sie seit ihrem Einzug in dessen Wohnung intensiv – quasi 24 Stunden am Tag – gepflegt und betreut.

Die Klage hatte Erfolg. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder verurteilt. Der Erblasser habe der Beklagten die Vermögenswerte geschenkt, so der Senat. Diese Schenkungen hätten die Erberwartung des Klägers beeinträchtigt und seien nicht durch ein – eine Benachteiligungsabsicht ausschließendes – anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen.

Nach dem Tode der Mutter habe der Vater die Einsetzung des Klägers als Schlusserbe beachten müssen. Die Erbeinsetzung beruhe auf einer wechselbezüglichen Verfügung beider Ehegatten, an die der Überlebende nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten gebunden sei. Die in Frage stehenden Zuwendungen habe die Beklagte als Schenkungen erhalten. Dass sie als Gegenleistung für die erbrachten oder erwarteten Pflegeleistungen vertraglich vereinbart gewesen seien, habe die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen.

Der Erblasser habe bei der Schenkung auch mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. Orientiert am Schutzzweck des Gesetzes seien an das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht zunächst nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Beeinträchtigung des Vertragserben müsse nicht das einzige oder leitende Motiv für die Schenkung gewesen sein. Es genüge vielmehr, dass der Erblasser wisse, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe schmälere.

Zur Feststellung einer Benachteiligungsabsicht sei allerdings durch eine Abwägung der beteiligten Interessen zu prüfen, ob der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung habe. Nur in diesem Fall müsse der Erbe die seine Erberwartung beeinträchtigende Zuwendung hinnehmen. Ein derartiges Eigeninteresse könne zwar vorliegen, wenn ein Erblasser mit einer Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege sichern wolle.

Im zu beurteilenden Fall habe die Beklagte allerdings ein diesbezügliches, anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht schlüssig darlegen können. Unter Berücksichtigung der Dividenden gehe es um Schenkungen im Wert von ca. 250.000 Euro an die Beklagte, die den Nachlass weitgehend wertlos gemacht hätten. Dem stünden behauptete Pflege- und Haushaltsleistungen über einen Zeitraum von ca. vier Jahren gegenüber, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte während dieser Zeit ohnehin in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Erblasser erhalten habe sowie auf Kosten des Erblassers mit ihm gemeinsam gereist sei. Außerdem habe ihr der Kläger für die Zeit nach dem Tode des Erblassers ein Wohnrecht zugesagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigten die von der Beklagten behaupteten Pflege- und Haushaltsleistungen die infrage stehenden Schenkungen nicht.

Zudem habe die Beklagte dem Kläger die vereinnahmten Dividenden sowie die Barabhebungen zu erstatten. Dass sie diese Beträge dem Erblasser ausgehändigt oder in seinem Sinne ausgegeben habe, sei von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan worden.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.10.2017 zum Urteil 10 U 75/16 vom 12.09.2017

Einkommensteuer: Kosten einer Ärztin für einen häuslichen Behandlungsraum sind nicht abzugsfähig

Mit Urteil vom 14. Juli 2017 (Az. 6 K 2606/15 F) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen.

Die Klägerin ist als Augenärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hat sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil der Raum ein häusliches Arbeitszimmer darstelle.

Das Gericht wies die Klage ab. Die anteiligen Aufwendungen für den Behandlungsraum seien zwar betrieblich veranlasst, unterlägen jedoch dem Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer. Eine ärztliche Notfallpraxis, die als betriebsstättenähnlicher Raum einzuordnen wäre, läge nicht vor, weil die Räumlichkeiten nicht über einen separaten Eingang verfügen. Vielmehr müssten die Patienten die privaten Räumlichkeiten der Klägerin durchqueren. Auf das Merkmal der leichten Zugänglichkeit sei auch nicht deshalb zu verzichten, weil der Raum nicht wie ein typisches Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet sei. Durch die Einbindung in die Sphäre der Lebensführung könne eine private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden. Da der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis unstreitig Behandlungsräume zur Verfügung standen, seien die Aufwendungen auch nicht begrenzt abzugsfähig.

Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 11/17 anhängig.

 Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.10.2017 zum Urteil 6 K 2606/15 vom 14.07.2017 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 11/17)

 

Umsatzsteuer: Verkehrstherapeutische Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 12. September 2017 (Az. 15 K 3562/14 U) entschieden, dass verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen.

Der Kläger ist approbierter psychologischer Psychotherapeut und erbringt unter anderem verkehrstherapeutische Leistungen. Diese werden von Personen in Anspruch genommen, die sich aufgrund von Verkehrsdelikten (z. B. Fahren unter Alkoholeinfluss oder mit überhöhter Geschwindigkeit) mit dem Ziel der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorbereiten mussten. Das Finanzamt sah hierin keine steuerfreien Heilbehandlungen und unterwarf diese Leistungen der Umsatzsteuer.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Senat führte aus, dass Heilbehandlungen nur solche Tätigkeiten seien, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten vorgenommen werden. Dies sei jedoch nicht das Hauptziel der verkehrstherapeutischen Leistungen des Klägers. Vielmehr gehe es seinen Klienten in erster Linie darum, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Hierfür spreche insbesondere die Werbung des Klägers im Internet und auf Flyern, in denen es z. B. heißt „der schnelle Weg zurück zum Führerschein“. Demgegenüber sei von der Behandlung von Krankheiten hierin keine Rede. Anderenfalls hätten die Klienten auch die Kosten für die Therapien nicht selbst getragen, sondern ärztlich verordnete und von den Krankenkassen finanzierte Therapien in Anspruch genommen. Der Gesundheitsschutz sei allenfalls mittelbar betroffen, was für die Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht ausreiche.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.10.2017 zum Urteil 15 K 3562/14 U vom 12.09.2017

 

Erbschaftsteuer: Einkommensteuervorauszahlungen für Zeiträume nach dem Tod sind Nachlassverbindlichkeiten

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 31. August 2017 (Az. 3 K 1641/17 Erb) entschieden, dass gegenüber dem Erblasser festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen auch für ein Kalendervierteljahr, das erst nach dessen Tod beginnt, vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger seines am 15.08.2014 verstorbenen Vaters. Das Finanzamt hatte gegenüber dem Vater Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das III. und IV. Quartal 2014 festgesetzt. Diese machte der Kläger als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Vorauszahlungen für das III. Quartal an, weil die Steuer für das IV. Quartal erst mit dessen Beginn und damit nach dem Todestag des Vaters entstanden sei.

Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Der Senat führte aus, dass zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die rechtlich entstandenen, sondern auch diejenigen Steuerschulden des Erblassers gehörten, die dieser durch Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet habe. Die Einkommensteuer des Erblassers entstehe erst mit Ablauf des Todesjahres und sei unzweifelhaft abzugsfähig. Für Vorauszahlungen könne nichts anderes gelten als für Abschlusszahlungen. Wäre die Vorauszahlung für das IV. Quartal – etwa nach einem Antrag des Klägers als Rechtsnachfolger – auf Null herabgesetzt worden, wäre die Abschlusszahlung höher ausgefallen und abzugsfähig gewesen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.10.2017 zum Urteil 3 K 1641/17 vom 31.08.2017

 

Abgabenordnung: Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht werden

Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln in zwei am 16.10.2017 veröffentlichten Urteilen entschieden (1 K 1637/14 und 1 K 1638/14).

Die Kläger warfen ihre Steuererklärungen 2009 am 31.12.2013 gegen 20.00 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst 2014 an es weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.

Dem folgte der 1. Senat nicht und verpflichtete das Finanzamt die Veranlagungen für 2009 durchzuführen. Er vertrat die Auffassung, es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen.

Das beklagte Finanzamt hat die zugelassenen Revisionen eingelegt. Die Verfahren werden beim Bundesfinanzhof in München unter den Aktenzeichen VI R 37/17 und VI R 38/17 geführt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 16.10.2017 zu den Urteilen 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14 vom 23.05.2017 (nrkr – BFH-Az.: VI R 37/17 und VI R 38/17)

 

Unterhaltsrecht: Wer im Unterhaltsverfahren falsche Angaben macht, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren

Nach einer Trennung kann der bedürftige Ehegatte Unterhalt vom ehemaligen Partner verlangen, wenn dieser über mehr Einkommen als der andere verfügt. Kommt es zu Streit hierüber, entscheidet das Familiengericht.

Das Gericht kann aber auch einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und zum Beispiel eigenes Einkommen verschweigt. Über einen solchen Fall hatte jetzt der 3. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Die Ehefrau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Aurich verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann, verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse.

Der Ehemann hatte indes inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.

Der Senat hat jetzt einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig.

Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Frau auch nicht unangemessen hart. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehne und für ihren eignen Lebensunterhalt sorge, so der Senat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 16.10.2017 zum Hinweisbeschluss 3 UF 92/17 vom 30.07.2017 und Beschluss vom 22.08.2017

 

Einkommensteuer: Mehr Netto vom Brutto sichern – Steuerfreibeträge beantragen

Jeden Monat etwas mehr Netto? Das geht ganz legal mit Freibeträgen, die beim Finanzamt beantragt werden. Mit einem solchen Freibetrag können sich Arbeitnehmer direkt ein höheres Nettogehalt sichern und müssen nicht bis zum den nächsten Steuerbescheid warten. Seit Anfang Oktober stehen die neu designten Formulare zur Verfügung.

Vor allem Arbeitnehmer, die hohe Kosten haben, sollten über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nachdenken.

Dies können hohe Werbungskosten für einen langen Arbeitsweg, Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung oder hohe Fortbildungskosten sein. Auch Sonderausgaben wie zum Beispiel Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten und/oder außergewöhnliche Belastungen wie etwa hohe Krankheitskosten können bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen mehr als 600 Euro pro Jahr betragen. Berufsbedingte Werbungskosten werden dabei allerdings erst berücksichtigt, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro im Jahr übersteigen.

Die Formulare für das Jahr 2018 stehen ab diesem Monat beim Finanzamt oder online unter https://www.formulare-bfinv.de/ und sind jetzt sogar übersichtlicher gestaltet. Die Freibeträge gelten für zwei Jahre, wenn sich an den persönlichen Lebensumständen nichts ändert. Wichtig: Wer entsprechende Freibeträge erhält, muss in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das Finanzamt rechnet dort nach, ob die Freibeträge zutreffend berücksichtigt wurden.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 13.10.2017
 

Verbraucherpreisindizes: Verbraucherpreise September 2017: +1,8 % gegenüber September 2016

Inflationsrate trotz steigender Nahrungsmittel- und Energiepreise unverändert

Die Verbraucherpreise in Deutschland lagen im September 2017 um 1,8 % höher als im September 2016. Im August 2017 hatte die Inflationsrate – gemessen am Verbraucherpreisindex – ebenfalls bei 1,8 % gelegen. Im Vergleich zum August 2017 stieg der Verbraucherpreisindex im September 2017 um 0,1 %. Das Statistische Bundesamt bestätigt somit seine vorläufigen Gesamtergebnisse vom 28. September 2017.

Im September 2017 verteuerten sich Energieprodukte gegenüber September 2016 um 2,7 %. Der Preisanstieg für Energie lag damit über der Gesamtteuerung und wirkte sich preistreibend auf die Inflationsrate aus. Im September 2017 waren vor allem Mineralölprodukte (+6,2 %, davon leichtes Heizöl: +12,9 %; Kraftstoffe: +4,5 %) und Strom (+2,0 %) teurer als ein Jahr zuvor. Nur Gas verbilligte sich binnen Jahresfrist (-2,5 %). Ohne Berücksichtigung der Preise für Energie hätte die Inflationsrate im September 2017 bei +1,7 % gelegen.

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich von September 2016 bis September 2017 um 3,6 % und damit noch stärker als die Energiepreise. Im September 2017 waren vor allem Speisefette und Speiseöle (+34,2 %) teurer als ein Jahr zuvor, insbesondere mussten die Verbraucher für Butter durch den erneuten Preisanstieg erheblich mehr bezahlen (+70,4 %). Auch Molkereiprodukte kosteten durchweg deutlich mehr (+15,0 %). Weitere Preiserhöhungen gab es unter anderem bei Fisch und Fischwaren (+3,4 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+2,6 %). Lediglich für Gemüse insgesamt gingen die Preise im Vergleich zum Vorjahresmonat zurück (-4,4 %). Ohne Berücksichtigung der Preise für Energie und Nahrungsmittel hätte die Inflationsrate im September 2017 bei +1,5 % gelegen.

Gemessen an der Gesamtteuerung erhöhten sich die Preise für Waren insgesamt im September 2017 gegenüber dem Vorjahr mit +2,2 % überdurchschnittlich, maßgeblich bestimmt durch die Preisanstiege bei Energie (+2,7 %) und bei Nahrungsmitteln (+3,6 %). Auch andere Waren verteuerten sich binnen Jahresfrist deutlich, insbesondere Zeitungen und Zeitschriften (+5,2 %) sowie Tabakwaren (+4,3 %).

Im Vergleich zu den Waren erhöhten sich im September 2017 die Preise für Dienstleistungen insgesamt mit +1,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat schwächer. Die Preisentwicklung für Dienstleistungen wirkte somit dämpfend auf die Inflationsrate. Bedeutsam für die Teuerung der Dienstleistungen waren die Nettokaltmieten (+1,7 % gegenüber September 2016), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden. Daneben verteuerten sich zum Beispiel auch Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+3,5 %) sowie Verpflegungsdienstleistungen (+2,5 %). Deutlich günstiger für die Verbraucher waren hingegen Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (-7,3 %). Zudem gingen binnen Jahresfrist die Preise für Telekommunikationsdienstleistungen (-0,7 %) zurück.

Veränderung im September 2017 gegenüber dem Vormonat August 2017

Im Vergleich zum August 2017 stieg der Verbraucherpreisindex im September 2017 geringfügig um 0,1 %. Deutlich waren die Preiserhöhungen im Vormonatsvergleich bei Bekleidungsartikeln (+6,2 %), aber auch bei Schuhen und Schuhzubehör (+4,3 %). Hier wirkte sich vor allem die Umstellung auf die Herbst-/Winterkollektion aus. Zudem stiegen im September 2017 die Preise für Energie um 1,2 % gegenüber August 2017, insbesondere wurden Mineralölprodukte teurer (+2,7 %, davon leichtes Heizöl: +4,9 %; Kraftstoffe: +2,1 %).

Auch die Preise für Nahrungsmittel insgesamt zogen im September 2017 gegenüber dem Vormonat an (+0,6 %). Binnen Monatsfrist erhöhten sich vor allem die Preise für Speisefette und Speiseöle (+5,4 %, darunter Butter: +8,9 %) sowie für Obst (+2,2 %). Einige Nahrungsmittel wurden auch günstiger, zum Beispiel Gemüse (-0,6 %, darunter Kartoffeln: -6,4 %).

Mit dem Ende der Sommerferien im September zeigten sich zudem erhebliche Preisrückgänge im Vormonatsvergleich bei Pauschalreisen (-11,6 %, darunter ins Ausland: -12,0 %) sowie bei Flugtickets (-6,5 %).

 Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.10.2017

 

Umsatzsteuer: Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2018

Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2018 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2018
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2018
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2018

Die Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „18“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2018 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2018 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Das vollständige Schreiben finden Sie hier …

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 17 / 10001 vom 12.10.2017

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin