Betriebskostenpauschale: Auch ein überhöhter Wasserverbrauch des Mieters ist abgegolten

Betriebskostenpauschale: Auch ein überhöhter Wasserverbrauch des Mieters ist abgegolten

Ist im Mietvertrag für eine Wohnung eine Betriebskostenpauschale vereinbart, deckt diese auch einen überhöhten Wasserverbrauch des Mieters ab. Das gilt nur dann nicht, wenn der Mieter einen Schaden nicht rechtzeitig gemeldet und damit den übermäßigen Verbrauch schuldhaft verursacht hat.

Hintergrund

Der Mieter informierte im Juli 2012 den Vermieter, dass aus der Toilette Wasser herauströpfelt. Mitte Oktober 2012 wurde der Spülkasten repariert.

Aus den Kaltwasserabrechnungen für die Jahre 2011 und 2012 ergibt sich ein sehr hoher Kaltwasserverbrauch für die Wohnung. Der Vermieter führte den erhöhten Wasserverbrauch auf den defekten Spülkasten zurück. Seiner Meinung nach hat der Mieter den Defekt zu spät gemeldet, wodurch ihm für 2011 ein Schaden von 1.300 EUR und für 2012 von 580 EUR entstanden ist.

Der Mieter wendet ein, dass er den Schaden sofort gemeldet hatte, als er ihn im Juli 2012 bemerkt hatte. Außerdem kann er aufgrund der Betriebskostenpauschale beliebig viel Wasser verbrauchen, ohne zusätzlich zahlen zu müssen.

Entscheidung

Wird eine Betriebskostenpauschale vereinbart, kann der Vermieter grundsätzlich keine gesonderte Forderung geltend machen. Das gilt auch, wenn der Wasserverbrauch des Mieters in einem Jahr deutlich höher ist als in den anderen Jahren oder als bei den übrigen Mietern.

Eine Ausnahme gilt nur bei einer unüblichen Nutzung und wenn der Mieter schuldhaft gehandelt hat.

Im vorliegenden Fall konnte der Vermieter nicht nachweisen, dass der Mieter bereits längere Zeit von dem Schaden wusste und diesen verspätet angezeigt hat. Der Vermieter muss die erhöhten Wasserkosten daher selbst tragen und kann keinen Schadensersatz verlangen.

Wann eine doppelte Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich ist

Wann eine doppelte Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich ist

Werden ein Betrieb und Miteigentumsanteile von Ehegatten auf den Sohn übertragen, darf dieser vom Miteigentumsanteil eine Absetzung für Abnutzung (AfA) vornehmen. Eine Buchwertfortführung ist nicht erforderlich.

Hintergrund

Der Sohn S erhielt zum 31.12.1993 von seinem Vater V ein Einzelunternehmen unentgeltlich übertragen. Ebenfalls übertrugen V und die Mutter M dem S 2 Grundstücke, deren Miteigentümer sie zur Hälfte waren. V buchte nach Verständigung mit dem Finanzamt den hälftigen Grund und Boden erfolgsneutral aus. Die auf den Miteigentumsanteil der M entfallenden Gebäudeherstellungskosten wurden als immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt. Die AfA wurde nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren vorgenommen. Der Restbuchwert betrug zum 31.12.1993 200.000 EUR.

S bewertete die Anteile der M an den Gebäudewerten zum 1.1.1994 mit 1,3 Mio. EUR. Von diesen Teilwerten nahm er die AfA vor. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass S zur Buchwertfortführung verpflichtet ist.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dem S Recht und seiner Klage statt.

Die im Privatvermögen der M stehenden Gebäudehälften sind aufgrund ihrer betrieblichen Nutzung durch S im Wege der Einlage zum 31.12.1993 in dessen Betriebsvermögen gelangt. Diese Einlagen waren nach der gesetzlichen Regelung mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Überführung in das Betriebsvermögen zu bewerten. Der Teilwert ist die Bemessungsgrundlage für die von S vorzunehmende AfA.

Denn im Gesetz findet sich keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Einlagewert nicht als AfA-Bemessungsgrundlage angesehen werden kann.

Trotz Sicherheitsbedenken: Elektronische Steuererklärung ist Pflicht

Trotz Sicherheitsbedenken: Elektronische Steuererklärung ist Pflicht

Unternehmer und Selbstständige müssen ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abgeben. Das gilt auch dann, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet haben.

Hintergrund

Der Kläger war gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet. Er hatte jedoch Bedenken, dass die Datenübermittlung an das Finanzamt nicht sicher ist. Deshalb wollte er seine Steuerdaten nicht über das Internet übermitteln, sondern die Steuererklärung in Papierform oder auf einer CD abgeben, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Entscheidung

Auch das Finanzamt lehnte das Begehren des Klägers ab. Nach Ansicht der Richter war es dem Kläger zumutbar, eine handelsübliche Sicherheitssoftware zu verwenden, um ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware gewährleistet ein ausreichendes Maß an Datensicherheit. Zudem sind keine konkreten Sicherheitslücken erkennbar.

Nutzungsausfallentschädigung ist Betriebseinnahme auch bei teilweise privater Nutzung

Nutzungsausfallentschädigung ist Betriebseinnahme auch bei teilweise privater Nutzung

Wird für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens eine Entschädigung gezahlt, ist diese in voller Höhe bei den Betriebseinnahmen anzusetzen. Das gilt auch bei teilweise privater Nutzung.

Hintergrund

Zum Betriebsvermögen des A gehörte ein Kfz, das er auch privat nutzte und dessen Privatanteil er nach der sog. 1 %-Regelung ermittelte. Wegen eines Unfalls auf einer Privatfahrt erhielt er für den Nutzungsausfall des Fahrzeugs von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers 1.210 EUR. Diesen Betrag erfasste das Finanzamt als Betriebseinnahme.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des A zurück und wertete die Nutzungsausfallentschädigung ebenfalls als Betriebseinnahme.

Betrieblich veranlasst ist eine Zuwendung, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Schadensersatz- oder Versicherungsleistungen für Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens gehören deshalb grundsätzlich zu den Betriebseinnahmen, und zwar ganz oder gar nicht, da ein bewegliches Wirtschaftsgut nicht teilbar ist. Ob der Schaden während einer betrieblichen oder privaten Fahrt eingetreten ist, spielt keine Rolle. Die Leistung kann nicht nach dem Verhältnis der Nutzungsanteile in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgespalten werden. Auch knüpft die Nutzungsausfallentschädigung nicht an das schädigende Ereignis an, sondern an dessen Folgen, also den Wegfall der Gebrauchsvorteile.

Darf die Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre auch durch den Rechtsnachfolger geltend gemacht werden?

Darf die Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre auch durch den Rechtsnachfolger geltend gemacht werden?

Verteilt ein Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre, kann nach Beendigung des Nießbrauchs nicht der Eigentümer die verbliebenen Aufwendungen geltend machen, sondern nur der Nießbraucher.

Hintergrund

Die Mutter übertrug auf ihre Tochter das Eigentum an einem vermieteten Grundstück unter Vereinbarung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts. Die Lasten des Grundstücks trug die Mutter. Diese ließ eine neue Heizungsanlage (2010) und neue Fenster (2011) einbauen. Das Finanzamt verteilte auf ihren Antrag die hieraus resultierenden Werbungskosten auf 3 Jahre bei den Einkünften der Mutter aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2012 wurde der Nießbrauch vorzeitig aufgehoben. Jetzt erzielte die Tochter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie machte den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Erhaltungsaufwands als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage der Tochter ab. Sie kann die von ihrer Mutter getragenen Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Zum einen fehlt es an einer Rechtsgrundlage, zum anderen kann der Einzelrechtsnachfolger nicht automatisch die steuerlichen Vergünstigungen seines Vorgängers weiterführen. Eine Fortführung der Absetzung für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger ist zwar im Gesetz vorgesehen, dies gilt aber nicht für die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen. Anders als bei Anschaffungskosten, bei denen zwingend eine Verteilung im Rahmen der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, geschieht die Verteilung größeren Erhaltungsaufwands auf mehrere Jahre freiwillig.

Umsatzsteuer: Postdienstleistungen sind nur bei Zustellung an allen Werktagen steuerfrei

Umsatzsteuer: Postdienstleistungen sind nur bei Zustellung an allen Werktagen steuerfrei

Keine umsatzsteuerfreien Universaldienstleistungen liegen vor, wenn ein Unternehmer nur an 5 Arbeitstagen pro Woche Post zustellt.

Hintergrund

P bietet einen bundesweiten Briefversand an und nimmt von Dienstag bis Samstag – also nur an 5 Tagen pro Woche – Zustellungen vor. Die Umsatzsteuerbefreiung von Universaldienstleistungen setzt eine entsprechende Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) voraus. Der Unternehmer muss sich verpflichten, flächendeckend Universaldienstleistungen zu erbringen. Den Antrag von P auf Erteilung einer Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer lehnte das BZSt jedoch ab. Die Zustellungen an nur 5 Werktagen genügten nicht. Das Finanzgericht entschied, dass Postuniversaldienstleistungen nur gegeben sind, wenn Sendungen an 6 Werktagen pro Woche zugestellt werden.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte P keinen Erfolg.

Zwar soll nach EU-Recht der Universaldienst an mindestens 5 Arbeitstagen stattfinden. Die Mitgliedstaaten dürfen aber über diesen Mindestzeitraum hinausgehen. In Deutschland ist geregelt, dass die Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen hat. Damit verlangt die Regelung eine Zustellung an 6 Tagen pro Woche.

Da sich P lediglich zu Zustellungen unter Ausschluss des Montags verpflichtet hatte, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung nicht gegeben. Das Angebot der P erfüllt nicht die Voraussetzungen von Universaldienstleistungen. Die Steuerfreiheit kann deshalb nicht gewährt werden.

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung: Bei angestelltem Rechtsanwalt kein Arbeitslohn

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung: Bei angestelltem Rechtsanwalt kein Arbeitslohn

Schließt eine Rechtsanwalts-GbR im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung ab und erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die angestellten Rechtsanwälte, führt dies nicht zu Arbeitslohn.

Hintergrund

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus einem Notar und mehreren Rechtsanwälten und Steuerberatern, schloss im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Die angestellten Rechtsanwälte, die nicht Gesellschafter der GbR waren, hatten für ihre Tätigkeit eigene Berufshaftpflichtversicherungen abgeschlossen.

Das Finanzamt behandelte die von der GbR getragenen Versicherungsbeiträge für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte.

Entscheidung

Die Revision der GbR vor dem Bundesfinanzhof war erfolgreich. Die Berufshaftpflichtversicherung diente dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter. Der Arbeitgeber wendet mit dem Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung seinen Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn zu. Es fehlt an einer Leistung des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers ist.

In anderen Fällen hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass der Erwerb des eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch eine Rechtsanwalts-GmbH zu keinem lohnsteuerlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt, da sie damit ihre eigene Berufstätigkeit versichert. Zu dem gleichen Ergebnis kam der Bundesfinanzhof bei einer Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses. Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte ist keine Gegenleistung für die Beschäftigung, auch wenn die Ärzte keine eigene Haftpflichtversicherung abschließen müssen.

Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung führt somit nicht zu Arbeitslohn, auch wenn sich der Versicherungsschutz auf die Arbeitnehmer erstreckt. Denn der Zweck der Versicherung besteht darin, dem Arbeitgeber einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm Beschäftigten zu gewähren. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflicht der Arbeitnehmer vermeidet Spannungen zwischen Mitarbeitern und Arbeitgeber, die bei der unmittelbaren Inanspruchnahme der Arbeitnehmer durch einen geschädigten Dritten entstehen könnten. Das dient letztlich dem unternehmerischen Interesse.

Achtung, wenn der Vorläufigkeitsvermerk ersetzt und eingeschränkt wird

Achtung, wenn der Vorläufigkeitsvermerk ersetzt und eingeschränkt wird

Wird ein Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid im Vergleich zum Ursprungsbescheid eingeschränkt, heißt es aufgepasst: Denn durch den neuen Vorläufigkeitsvermerk werden die dadurch nicht mehr erfassten Punkte des Änderungsbescheids bestandskräftig.

Hintergrund

Das Finanzamt erklärte die Veranlagungen für A für vorläufig wegen ungewisser Tatsachen betreffend dessen Kapitalerträge und Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten und Höhe des Grundfreibetrags. Später wurde der Bescheid geändert und enthielt nun Vorläufigkeitspunkte bzgl. pauschaler Werbungskosten und des Grundfreibetrags. Der Bescheid enthielt jedoch keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr und auch keinen Hinweis auf die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich des Ansatzes der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach endgültiger Ermittlung der Kapitalerträge stellte A den Antrag auf Änderung der Bescheide zu seinen Gunsten, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Denn die Bescheide seien in diesem Punkt nicht mehr vorläufig.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts, das der Klage des A noch stattgegeben hatte, auf und wies die Klage ab.

Setzt das Finanzamt die Steuer vorläufig fest, bleibt der Vorläufigkeitsvermerk bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung wirksam. Eine stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks ist zwar ausgeschlossen. Keine stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks, sondern eine inhaltlich neue Bestimmung liegt dagegen vor, wenn einem Änderungsbescheid im Verhältnis zum Ursprungsbescheid ein inhaltlich eingeschränkter Vorläufigkeitsvermerk beigefügt wird. Damit wird der Umfang der Vorläufigkeit gegenüber dem ursprünglichen Bescheid geändert und im Änderungsbescheid abschließend umgeschrieben.

Dementsprechend kann der Änderungsbescheid nicht mehr geändert werden. Denn hinsichtlich der Höhe der Kapitaleinkünfte enthält er keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr.

Wann Säumniszuschläge erlassen werden können

Wann Säumniszuschläge erlassen werden können

Ist dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung seiner Steuern nicht möglich, ist die Erhebung von Säumniszuschlägen, um Druck zur Zahlung auszuüben, sinnlos und deshalb unbillig.

Hintergrund

Der Kläger erzielte steuerpflichtige Umsätze. Er tilgte die festgesetzten Umsatzsteuern jedoch erst nach Rückstandsanzeigen und Mietpfändungen. Insgesamt entstanden Säumniszuschläge von insgesamt 141.422 EUR. Diese wollte der Kläger wegen persönlicher bzw. sachlicher Unbilligkeit hälftig erlassen haben.

Das Finanzamt lehnte dies ab, insbesondere weil ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nur den weiteren Gläubigern zugutekommt und ein Erlass aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, da der Kläger noch keinen Insolvenzantrag gestellt hatte.

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichts kommt aus den vom Finanzamt genannten Gründen ein Erlass der Säumniszuschläge aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

Ein sachlicher Billigkeitsgrund für den Erlass von Säumniszuschlägen könnte hier aber vorliegen, wenn beim Kläger Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat. Dies muss für den gesamten Säumniszeitraum geprüft werden und nicht nur für die Fälligkeitszeitpunkte der Steuerforderungen.

Für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung bedarf es allerdings weiterer Ermittlungen von Amts wegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Klägers.

Wie wirkt sich eine Forderungsabtretung auf den Veräußerungspreis aus?

Wie wirkt sich eine Forderungsabtretung auf den Veräußerungspreis aus?

Als Veräußerungspreis ist der Nennwert der Kapitalforderung gegen den Käufer anzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Veräußerer eine Forderungsabtretung an Erfüllungsstatt akzeptiert hat.

Hintergrund

Die Klägerin hielt Anteile an einer GmbH. die sie zum 31.12.2008 an die GmbH verkaufte. Der Kaufpreis war zu zahlen durch Teilverrechnung mit abgetretenen Forderungen, durch Teilverrechnung mit dem Sollsaldo auf dem bei der GmbH für die Klägerin bestehenden Verrechnungskonto und durch Zahlung eines Restbetrags auf ihr Konto. Die abgetretenen Forderungen bestanden gegenüber der C, einer Auslandsgesellschaft, an der die Klägerin beteiligt war. Im Rahmen der Veranlagung machte die Klägerin geltend, dass die Forderungen gegen die C uneinbringlich sind. Der Veräußerungsgewinn ist deshalb zu kürzen.

Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Forderungen erst später eingetreten ist, sodass diese nicht berücksichtigt werden können.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

Nach Ansicht der Richter hatte das Finanzamt hat den Veräußerungsgewinn zutreffend berechnet. Die Klägerin hat als Gegenleistung für die Übertragung die Forderungsabtretung an Erfüllungsstatt akzeptiert. Solche Kapitalforderungen sind mit dem Nennwert anzusetzen, es sei denn, besondere Umstände begründen einen höheren oder niedrigeren Wert. Entsprechende Anhaltspunkte dafür ergeben sich jedoch weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus dem Inhalt der Akten.

Auf die Frage, ob die Forderungen gegen die C im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile an der GmbH wertlos waren oder später uneinbringlich wurden, kommt es somit nicht an.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin