BFH: EuGH-Vorlage zur Frage, ob „Scraps“ Rauchtabak darstellen

Mit Beschluss vom 17.09.2024 (Az. VII R 42/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur steuerlichen Einordnung sogenannter „Scraps“ als Rauchtabak vorgelegt. Die Entscheidung betrifft die Auslegung der Tabaksteuerrichtlinie (2011/64/EU) und könnte weitreichende Folgen für die Besteuerung bestimmter Tabakprodukte haben.

Hintergrund der Entscheidung

Die steuerliche Einordnung von Tabakprodukten ist entscheidend für die Erhebung der Tabaksteuer in der EU. Laut Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Tabaksteuerrichtlinie (TabStRL) gilt als Rauchtabak „Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet“.

In dem vorliegenden Fall geht es um sogenannte „Scraps“, also Tabakreste oder -schnitzel, die nicht unmittelbar als Rauchtabak verkauft werden, aber von Konsumenten durch einfache Methoden zum Rauchen vorbereitet werden können. Das Hauptproblem besteht darin, ob diese Produkte bereits unter die bestehende Definition von Rauchtabak fallen oder erst durch eine industrielle Bearbeitung dazu gemacht werden müssen.

Fragestellungen des BFH an den EuGH

Der BFH legt dem EuGH zur Klärung zwei zentrale Fragen vor:

  1. Ist der Begriff „Tabak, der sich (…) zum Rauchen eignet“ dahingehend auszulegen, dass diese Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Rauchtabak gelten?
  2. Ist der Begriff „ohne weitere industrielle Bearbeitung“ so zu verstehen, dass auch Methoden, die von Konsumenten selbst zu Hause durchgeführt werden können, unter diese Definition fallen?

Bedeutung der Entscheidung

Die Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH könnte maßgeblichen Einfluss auf die steuerliche Behandlung bestimmter Tabakprodukte haben. Sollte der EuGH bestätigen, dass Scraps als Rauchtabak einzustufen sind, wären sie der Tabaksteuerpflicht unterworfen, was erhebliche finanzielle Auswirkungen für Hersteller und Verbraucher haben könnte.

Die Entscheidung könnte auch Klarheit für andere Tabakprodukte bringen, die sich in einer Grauzone der Besteuerung befinden. Insbesondere Hersteller, die alternative Tabakprodukte anbieten, dürften die EuGH-Entscheidung mit Spannung erwarten.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverhältnismäßigem Aufwand

Mit Urteil vom 14.01.2025 (Az. IX R 25/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verantwortliche einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht mit der Begründung entgegentreten kann, dass die Bereitstellung der Auskunft mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei. Damit stärkt der BFH die Rechte von Betroffenen, die eine Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen.

Hintergrund der Entscheidung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt betroffenen Personen das Recht, vom Verantwortlichen eine umfassende Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Der Verantwortliche ist verpflichtet, diese Informationen transparent, verständlich und in einem angemessenen Zeitrahmen zur Verfügung zu stellen. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Steuerpflichtiger gegen das Finanzamt geklagt, weil ihm dieses mit Verweis auf den erheblichen Verwaltungsaufwand die Auskunft verweigert hatte.

Entscheidungsgründe des BFH

Der BFH stellte klar:

  • Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand stellt keinen legitimen Grund dar, um eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu verweigern.
  • Ein Auskunftsbegehren ist nicht automatisch exzessiv, nur weil es sich auf alle gespeicherten personenbezogenen Daten ohne sachliche oder zeitliche Einschränkung bezieht.
  • Der Verantwortliche erfüllt seine Auskunftspflicht erst dann, wenn die erteilten Informationen dem erklärten Willen der betroffenen Person in vollem Umfang entsprechen.

Diese Entscheidung unterstreicht, dass der Auskunftsanspruch nicht durch administrative Hürden oder den Arbeitsaufwand des Verantwortlichen eingeschränkt werden kann.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Folgen für Unternehmen, Behörden und Organisationen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Sie müssen sicherstellen, dass sie in der Lage sind, umfangreiche Auskunftsersuchen zeitnah und vollständig zu bearbeiten. Die Argumentation, dass die Erteilung der Auskunft mit erheblichem Aufwand verbunden sei, ist nicht ausreichend, um das Begehren abzulehnen. Verantwortliche sollten daher interne Prozesse optimieren, um Anfragen effizienter bearbeiten zu können.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Grunderwerbsteuer auf nachträglich vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 30.10.2024 (Az. II R 15/22 und II R 18/22) entschieden, dass Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen können, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Dies erfolgt durch einen separaten Steuerbescheid und nicht im ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid. Eine Ausnahme gilt für Hausanschlusskosten, sofern der Käufer bereits im Kaufvertrag zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet wurde.

Hintergrund der Urteile

In den zugrunde liegenden Verfahren erwarben die Kläger jeweils Grundstücke, auf denen Wohnimmobilien errichtet werden sollten. Die Verkäufer verpflichteten sich in den Kaufverträgen gleichzeitig zur Errichtung der Gebäude. Nach Beginn der Bauarbeiten wünschten die Kläger Änderungen an der Bauausführung („nachträgliche Sonderwünsche“). Laut Kaufvertrag mussten die Mehrkosten für diese Wünsche von den Erwerbern getragen werden, wobei nur die Verkäufer berechtigt waren, die Arbeiten auszuführen. Das Finanzamt wertete diese nachträglichen Sonderwünsche als Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung und setzte entsprechende Steuerbescheide fest. Die Klagen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte weitgehend die Auffassung des Finanzamts. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gehören zur steuerlichen Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber neben der beim Erwerb vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Hierunter fallen auch nachträglich vereinbarte Sonderwünsche, sofern sie in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen.

Im Fall Az. II R 15/22 sah der BFH diesen rechtlichen Zusammenhang als gegeben an, da der Käufer verpflichtet war, die Mehrkosten zu tragen und die Sonderwünsche nicht selbst ausführen durfte. In Az. II R 18/22 wurde ebenfalls ein steuerpflichtiger Zusammenhang festgestellt, soweit es um nachträgliche Sonderwünsche wie Innentüren, Rolllädenmotoren sowie Bodenbeläge ging. Keine Steuerpflicht bestand hingegen für die Übernahme der Hausanschlusskosten, da diese Verpflichtung bereits aus dem ursprünglichen Kaufvertrag hervorging.

Bedeutung für die Praxis

Die Urteile verdeutlichen, dass Bauherren, die nachträglich Sonderwünsche an einer noch zu errichtenden Immobilie umsetzen lassen, mit einer zusätzlichen Grunderwerbsteuerbelastung rechnen müssen. Um eine solche Steuerlast zu vermeiden, sollten Sonderwünsche nach Möglichkeit bereits im ursprünglichen Kaufvertrag geregelt oder separat mit einem Dritten vereinbart werden.

Quelle: Bundesfinanzhof

Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage

Das steuerliche Problem im vorliegenden Fall betrifft die Frage, ob ein Vermieter von Wohnraum, der Kosten für den Erwerb und die Installation einer neuen Heizungsanlage trägt, den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Dies ist von Bedeutung, weil die Vermietung von Wohnraum nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich umsatzsteuerfrei ist, es jedoch in bestimmten Konstellationen möglich ist, Vorsteuern abzuziehen, wenn diese in direktem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen stehen.

Im vorliegenden Fall wurde ein Haus mit zwei Wohnungen vermietet, und die Klägerin installierte im Jahr 2016 eine neue Heizungsanlage. Streitig war, ob diese Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können und somit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, oder ob die Heizungsanlage als eigenständige Leistung im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Wärme- und Warmwasserlieferungen angesehen werden kann.

Die Klägerin hatte eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, in der sie die Vorsteuer auf den Kauf und die Installation der Heizungsanlage geltend machte. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da es der Auffassung war, dass die Wärme- und Warmwasserlieferungen an die Mieter als unselbständige Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnraumvermietung anzusehen seien, was den Vorsteuerabzug ausschließt. Tatsächlich entschied zunächst das erstinstanzliche Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 6.4.2021 unter dem Aktenzeichen 5 K 3866/18 U zugunsten der Klägerin und erkannte die Wärme- und Warmwasserlieferungen als eigenständige, steuerpflichtige Leistungen an, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen würden. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofes entschieden am 7.12.2023 unter dem Aktenzeichen V R 15/21, dass die Kosten der neuen Heizungsanlage im direkten Zusammenhang mit der steuerfreien Vermietung stehen. Das Gericht führte aus, dass der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen hat. Dies umfasst auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser. Die Kosten für den Erwerb und die Installation der Heizungsanlage konnten nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, da Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nach § 556 Abs. 1 BGB und der Betriebskostenverordnung von der Umlage ausgeschlossen sind.

Der Bundesfinanzhof stellte dementsprechend klar, dass der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist, da die Kosten der Heizungsanlage unmittelbar mit der steuerfreien Vermietung zusammenhängen und nicht mit einer steuerpflichtigen Leistung wie der Lieferung von Wärme und Warmwasser. Die Lieferung von Wärme und Warmwasser sei Teil der steuerfreien Wohnraumvermietung, da diese Leistungen nicht gesondert neben der Miete abgerechnet wurden. Der Vermieter schulde die Heizung und Warmwasserversorgung als Teil der Mietsache, sodass die entsprechenden Kosten als Aufwendungen für die Erhaltung der Mietsache anzusehen sind und nicht zu einem Vorsteuerabzug berechtigen.

Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis als verdeckte Gewinnausschüttung

Der rechtliche Rahmen verdeckter Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften beschäftigt sich mit der Frage, ob bestimmte Vermögensverschiebungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind oder nicht. Diese Thematik gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen von Entscheidungen der Gesellschaft profitieren, ohne dass dies einem Fremdvergleich standhalten würde. Vor diesem Hintergrund entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am 22.11.2023 unter dem Aktenzeichen I R 9/20 über die steuerrechtliche Qualifikation einer irrtümlich vorgenommenen Kapitalmaßnahme und deren Auswirkungen auf die Körperschaftsteuer.

Sachverhalt des Urteils

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine natürliche Person war. Im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer Tochtergesellschaft der GmbH kam es zu einem Fehler: Der neu geschaffene Geschäftsanteil wurde nicht von der GmbH, sondern von ihrer Gesellschafterin übernommen. Dies geschah aufgrund eines Irrtums im Rahmen der notariellen Beurkundung. Die GmbH zahlte jedoch die Einlage für den neuen Geschäftsanteil und bilanzierte diesen als ihr eigenes Vermögen. Erst Jahre später wurde der Fehler durch einen Übertragungsvertrag korrigiert.

Das Finanzamt bewertete die Situation so, dass durch die unentgeltliche Ermöglichung der Teilnahme der Gesellschafterin an der Kapitalerhöhung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliege. Es argumentierte, dass die GmbH ihre Gesellschafterin durch die Finanzierung der Kapitalerhöhung auf deren Namen unrechtmäßig bereichert habe.

Argumentation der Beteiligten

Die GmbH argumentierte, dass der Irrtum nicht auf einem gesellschaftsrechtlichen Veranlassungszusammenhang basiere, sondern auf einem schlichten menschlichen Fehler ohne Zuwendungsbewusstsein. Demgegenüber vertrat das Finanzgericht Schleswig-Holstein die Auffassung, dass die Zuwendung als vGA zu qualifizieren sei, da sie objektiv einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Gericht folgte der Argumentation des Finanzamts, dass bereits die unentgeltliche Vermögensverschiebung ausreiche, um eine vGA anzunehmen. Gegen dieses Urteil legte die GmbH Revision beim BFH ein.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an die erste Instanz. Nach Auffassung des obersten Finanzgerichts kommt es bei der Beurteilung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung nicht ausschließlich auf den Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters an. Vielmehr ist entscheidend, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem Irrtum unterlegen war.

Ein fehlendes Zuwendungsbewusstsein kann dazu führen, dass der erforderliche Veranlassungszusammenhang nicht gegeben ist. Der BFH betonte, dass subjektive Entschuldigungsgründe bei der Prüfung des Vorliegens einer vGA berücksichtigt werden müssen, insbesondere wenn ein glaubhaft gemachter Irrtum vorliegt. Dies stellt eine deutliche Klarstellung gegenüber der bisherigen Praxis dar, in der vGA oftmals rein objektiv betrachtet wurden.

Das Gericht stellte klar, dass für eine vGA ein finaler Zuwendungswille erforderlich ist. Liegt dieser nicht vor und erfolgt die Vermögensverschiebung nicht aus gesellschaftlichen Gründen, scheidet eine vGA grundsätzlich aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Vermögensverschiebung objektiv zu einem Vorteil des Gesellschafters führt. Der Fall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses die Tatsachenfrage klärt, ob die Gesellschafterin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich einem Irrtum unterlag.

Praxisrelevanz

Diese Entscheidung zeigt, dass bei der Beurteilung von vGA nicht nur objektive Kriterien, sondern auch die subjektiven Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Die Frage, ob ein Irrtum des Gesellschafter-Geschäftsführers vorlag und ob dieser Irrtum glaubhaft gemacht werden kann, ist von zentraler Bedeutung. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof daher für die Zukunft die Anforderungen an die Prüfung von vGA präzisiert und klargestellt, dass subjektive Faktoren nicht ignoriert werden dürfen. Dies könnte in der Praxis dazu führen, dass vermeintliche verdeckte Gewinnausschüttungen, die aus bloßen Irrtümern resultieren, nicht mehr zwangsläufig zu steuerlichen Nachteilen führen.

Tipp: Unternehmen und Steuerberater sollten darauf achten, dass in Fällen von irrtümlichen Zuwendungen eine klare Dokumentation der Entscheidungsprozesse vorliegt, um einen nachweisbaren Irrtum glaubhaft zu machen. Sollte das Finanzamt eine vGA unterstellen, kann es sinnvoll sein, sich auf diese BFH-Entscheidung zu berufen und eine detaillierte Begründung zu liefern, warum kein Zuwendungsbewusstsein vorlag.

Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei geringer Entfernung zur Arbeitsstätte

Die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist ein komplexes Thema, insbesondere wenn die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte vergleichsweise gering ist. Das Finanzgericht Münster hat sich in seinem Urteil vom 6. Februar 2024 (1 K 1448/22 E) mit einem solchen Fall befasst.

Sachverhalt

Die Kläger, ein Ehepaar, machten Kosten für die beruflich bedingte Zweitwohnung des Ehemannes als Werbungskosten geltend. Der Ehemann hatte seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde (A) etwa 30 Kilometer von seinem Arbeitsplatz (B) entfernt. Aufgrund der Fahrzeit von ca. 50 bis 55 Minuten entschied er sich, eine Zweitwohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes anzumieten. Die Finanzbehörde lehnte jedoch die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ab.

Die Begründung des Finanzamts: Eine Entfernung von weniger als 50 Kilometern und eine Fahrzeit unter einer Stunde seien zumutbar, sodass keine Notwendigkeit für eine doppelte Haushaltsführung bestünde. Dementsprechend wurden die Aufwendungen nicht anerkannt.

Einspruch und Klage

Die Kläger legten Einspruch gegen die Entscheidung ein und verwiesen auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2020. Danach kann eine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden, wenn die Fahrzeit von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte weniger als die Hälfte der Fahrzeit von der Hauptwohnung beträgt. Zudem argumentierten sie, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Fahrzeit von mehr als zwei Stunden bedeuten würde.

Die Finanzbehörde wies den Einspruch zurück, da der Ehemann nachweislich einen Dienstwagen nutzte und somit von den langen Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht betroffen war. Die Behörde stützte sich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2017 (VI R 31/16), nach der Fahrzeiten unter einer Stunde als zumutbar gelten.

In der anschließenden Klage führten die Kläger zusätzlich an, dass steigende Benzinpreise und die Kosten der Dienstwagennutzung den Ehemann veranlasst hätten, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Das Gericht wies diesen Punkt jedoch zurück, da der Dienstwagen weiterhin genutzt wurde und für den Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Kosten entstanden.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht entschied, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben sind. Ausschlaggebend waren folgende Punkte:

  • Die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte lag unterhalb der als kritisch angesehenen Grenze von 50 Kilometern.
  • Die tatsächliche Fahrzeit im Berufsverkehr betrug unter einer Stunde und war somit als zumutbar anzusehen.
  • Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nicht als maßgeblich gewertet, da der Steuerpflichtige tatsächlich den Dienstwagen nutzte.
  • Die gestiegenen Benzinpreise und sonstigen Kosten spielten keine Rolle, da der Dienstwagen als Betriebsmittel zur Verfügung stand.

Das Gericht folgte damit der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach eine doppelte Haushaltsführung nur dann anerkannt wird, wenn der Steuerpflichtige nachweislich einen eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts unterhält und eine unzumutbare Pendelzeit besteht.

Fazit

Die Klage wurde abgewiesen, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 blieb unverändert. Dieses Urteil verdeutlicht, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht automatisch anerkannt wird, wenn eine Zweitwohnung angemietet wird. Vielmehr sind die tatsächlichen Umstände entscheidend, insbesondere die zumutbare Fahrzeit zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte. Steuerpflichtige sollten dies bei der Planung einer Zweitwohnung und der steuerlichen Geltendmachung entsprechender Kosten berücksichtigen.

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Betriebsverpachtung: Ein Praxisfall mit positiver Wendung

Die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein wichtiges steuerliches Instrument für Immobilienunternehmen, das unter bestimmten Bedingungen eine erhebliche Steuerersparnis ermöglicht. Entscheidend ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Eine gewerbliche Betriebsverpachtung kann dabei problematisch sein – allerdings zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 19.12.2023, IV R 5/21), dass eine solche Verpachtung nicht zwangsläufig den Anspruch auf die Kürzung ausschließt.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall pachtete die klagende Gesellschaft ein Grundstück mit einem Autohaus, einer Reparaturwerkstatt und einer Waschanlage und vermietete dieses im Rahmen eines Gewerbemietvertrags an den Betreiber des Autohauses weiter. Sie beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz vermiete.

Das Finanzgericht Münster wies den Antrag jedoch zurück (Urteil vom 6.12.2019, 14 K 3999/16 G) mit der Begründung, dass durch die Mitvermietung der Waschanlage auch eine Betriebsvorrichtung – und nicht nur Grundbesitz – überlassen werde. Die Waschanlage sei keine bloße „Ausstattung“ des Gebäudes, sondern gehöre zur aktiven Nutzung des Betriebes. Damit sei die erweiterte Kürzung nicht anwendbar.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung der Entscheidung und zur Rückverweisung an das Finanzgericht. Der BFH stellte dabei folgende wichtige Punkte klar:

  1. Eine Betriebsverpachtung ist nicht automatisch schädlich
    • Eine Betriebsverpachtung schließt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht grundsätzlich aus.
    • Entscheidend ist, ob ausschließlich eigener Grundbesitz überlassen wird oder ob auch Betriebsvorrichtungen in die Vermietung einbezogen sind.
  2. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann kürzungsschädlich sein
    • Die Waschanlage ist eine Betriebsvorrichtung, die grundsätzlich eine kürzungsschädliche Tätigkeit begründen kann.
    • Entscheidend ist jedoch die genaue Vertragsgestaltung: Falls die Waschanlage gar nicht Teil des Mietvertrags war oder eigenständig genutzt wurde, könnte die Kürzung trotzdem gewährt werden.
  3. Prüfung des Mietvertrags ist essenziell
    • Der BFH mahnte an, dass das Finanzgericht den Mietvertrag detailliert prüfen muss, um zu klären, ob die Waschanlage tatsächlich mitvermietet wurde oder nicht.
    • Falls der Mieter die Waschanlage eigenständig betreibt oder sie nicht Bestandteil des Mietvertrags ist, könnte die erweiterte Kürzung weiterhin möglich sein.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Immobilienunternehmen:

  • Präzise Vertragsgestaltung ist entscheidend: Wenn Betriebsvorrichtungen existieren, sollte genau definiert werden, ob und in welchem Umfang sie vermietet werden.
  • Die Abgrenzung zwischen Grundbesitz und Betriebsvorrichtungen ist essenziell: Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Vermietungstätigkeit nicht durch die unbeabsichtigte Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kürzungsschädlich wird.
  • Neue Rechtslage ab 2021 beachten: Seit der Gesetzesänderung können Einnahmen aus der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen unschädlich sein, wenn sie weniger als 5 % der gesamten Mieteinnahmen betragen. Für diesen Fall war diese Regelung jedoch noch nicht relevant.

Fazit

Die BFH-Entscheidung zeigt, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auch bei einer Betriebsverpachtung möglich bleibt, sofern der Mietvertrag ausschließlich den Grundbesitz betrifft. Steuerpflichtige sollten daher ihre Verträge sorgfältig prüfen und dokumentieren, um den kürzungsschädlichen Einfluss von Betriebsvorrichtungen zu vermeiden. Der Fall unterstreicht zudem, dass finanzgerichtliche Entscheidungen nicht immer endgültig sind – eine genaue Prüfung kann sich lohnen!

Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten: Neues BMF-Schreiben vom 06.03.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. März 2025 ein neues Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte veröffentlicht. Dieses ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 (BStBl I S. 668) und bringt einige bedeutende Änderungen und Klarstellungen für Steuerpflichtige mit Krypto-Assets mit sich.

Wichtige Änderungen und Neuerungen

Eine zentrale Änderung ist die Anpassung der Begrifflichkeiten: Die bisher verwendete Bezeichnung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ wurde durch den Begriff „Kryptowerte“ ersetzt. Diese Anpassung orientiert sich an der aufsichtsrechtlichen Terminologie und der weiteren Entwicklung des Kryptomarktes.

Darüber hinaus wurden verschiedene Sachverhaltsdarstellungen und steuerliche Regelungen innerhalb des BMF-Schreibens überarbeitet oder ergänzt. Besonders betroffen sind die folgenden Punkte:

  • Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten (ab Randnummer 87)
  • Steuerreports und Nachweispflichten (Randnummer 29b)
  • Claiming von Kryptowerten (Randnummern 13, 48a)
  • Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen für die Bewertung (Randnummern 43, 58 und 91)

Grenzüberschreitende Relevanz und Übersetzung

Da Kryptowährungen einen internationalen Charakter haben und grenzüberschreitende Transaktionen häufig vorkommen, stellt das BMF erstmals eine rechtsunverbindliche Übersetzung des Schreibens zur Verfügung. Dies soll die Verständlichkeit der Vorgaben für internationale Marktteilnehmer erhöhen.

Noch offene Fragen: NFT und Liquidity Mining

Einige wichtige Themen wie Non-Fungible Tokens (NFTs) und Liquidity Mining sind aktuell noch nicht im BMF-Schreiben enthalten. Das BMF hat jedoch angekündigt, dass es diese ertragsteuerlichen Fragestellungen weiterhin in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sowie den Verbänden bearbeiten und das Schreiben künftig sukzessive ergänzen wird.

Veröffentlichung im Bundessteuerblatt

Das vollständige Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache auf der Homepage des BMF abrufbar.

Fazit

Das neue BMF-Schreiben bringt eine weitere Klarstellung und Anpassung der steuerlichen Behandlung von Kryptowerten und zeigt, dass sich der Gesetzgeber aktiv mit den Entwicklungen im Krypto-Bereich auseinandersetzt. Steuerpflichtige, die Kryptowerte halten oder damit handeln, sollten sich mit den neuen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten vertraut machen und sicherstellen, dass ihre Dokumentation steuerrechtlich konform ist.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Steuerliche Anerkennung der Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Die steuerliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen spielt im deutschen Einkommensteuerrecht eine bedeutende Rolle, insbesondere bei medizinischen Behandlungen. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Februar 2024 (Aktenzeichen VI R 2/22) bestätigt nun, dass die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit anschließender künstlicher Befruchtung steuerlich absetzbar sein können – auch wenn die Behandlung bei einer gesunden Frau erfolgt, aber durch eine Krankheit ihres Partners notwendig wird.

Hintergrund des Urteils

Im vorliegenden Fall klagte eine unverheiratete, gesunde Frau, deren Partner an einer chromosomalen Translokation litt – einer genetischen Veränderung, die das Risiko schwerster Behinderungen oder nicht lebensfähiger Embryonen bei natürlicher Zeugung erheblich erhöhte. Um diesem Risiko vorzubeugen, entschieden sich beide für eine künstliche Befruchtung mit vorheriger Präimplantationsdiagnostik (PID). Die medizinischen Maßnahmen wurden überwiegend an der Klägerin durchgeführt, und die Behandlungskosten beliefen sich auf 22.965 Euro.

Das Finanzamt verweigerte den steuerlichen Abzug mit der Begründung, dass die Kosten nicht ausschließlich die Klägerin beträfen und somit keine persönliche Zwangsläufigkeit im steuerlichen Sinne vorliege. Nach einer teilweisen Anerkennung durch das Finanzgericht Niedersachsen ging die Angelegenheit in die Revision zum BFH.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass die Kosten für die PID und künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen sind. Ausschlaggebend war:

  • Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar, wenn sie durch eine regelwidrige Körperfunktion verursacht werden und zur Linderung oder Heilung einer Krankheit dienen.
  • Die chromosomale Translokation des Partners wurde als solche Krankheit anerkannt.
  • Da eine alleinige Behandlung des Partners nicht möglich war, um die Folgen der Krankheit zu vermeiden, war die Behandlung der Klägerin zwangsläufig.
  • Die PID und künstliche Befruchtung erfolgten in einem medizinisch zugelassenen und rechtlich einwandfreien Verfahren, genehmigt durch die PID-Kommission der Ärztekammer.

Wichtige steuerliche Aspekte

Der BFH stellte klar, dass die Individualbesteuerung gewahrt bleibt, obwohl die Behandlung durch die Krankheit des Partners erforderlich wurde. Entscheidend war, dass die Klägerin die Kosten selbst getragen hat und dadurch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemindert wurde.

Bedeutung für Steuerpflichtige

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für Steuerpflichtige, die sich in einer ähnlichen Situation befinden:

  • Behandlungskosten können auch dann absetzbar sein, wenn die Krankheit bei einer anderen Person vorliegt, aber eine medizinische Notwendigkeit für die Steuerpflichtige selbst besteht.
  • Die rechtliche Zulässigkeit der Behandlung spielt eine wichtige Rolle für die steuerliche Anerkennung.
  • Individuell getragene Kosten für medizinische Behandlungen, die eine Krankheit lindern oder deren Folgen vermeiden, können steuerlich berücksichtigt werden.

Fazit

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Steuerpflichtigen in besonderen medizinischen Fällen und schafft mehr Rechtssicherheit bei der steuerlichen Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen. Es zeigt aber auch, dass selbst in einem so klaren Fall die steuerliche Berücksichtigung erst durch ein oberstes Gericht entschieden werden musste – ein weiteres Beispiel für die bürokratischen Herausforderungen in Deutschland.

Tipp: Betroffene sollten ihre medizinischen Belege sorgfältig aufbewahren und sich steuerlich beraten lassen, um die bestmögliche Anerkennung der Kosten im Rahmen der Steuererklärung zu gewährleisten.

Steuertermine: Wichtige Fristen im März und April 2025

Die pünktliche Abgabe von Steuerzahlungen ist essenziell, um Säumniszuschläge und Mahnungen zu vermeiden. In diesem Beitrag finden Sie eine Übersicht der kommenden Steuertermine sowie wichtige Hinweise zur Zahlungsschonfrist.

Steuertermine für März 2025

Fälligkeiten am 10. März 2025:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer
  • Einkommensteuer
  • Kirchensteuer
  • Körperschaftsteuer

Dreitägige Zahlungsschonfrist:

  • Die Schonfrist endet am 13. März 2025, sofern die Zahlung fristgerecht eingeht.
  • Diese Frist gilt nicht für Barzahlungen und Zahlungen per Scheck.

Wichtig: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als fristgerecht. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollte der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag eingehen.

Alle Angaben ohne Gewähr.


Vorschau: Steuertermine für April 2025

Fälligkeiten am 10. April 2025:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Dreitägige Zahlungsschonfrist:

  • Die Schonfrist endet am 14. April 2025, sofern die Zahlung fristgerecht eingeht.
  • Diese Frist gilt nicht für Barzahlungen und Zahlungen per Scheck.

Auch hier gilt: Zahlungen per Scheck müssen mindestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag bei der Finanzbehörde bzw. der Gemeinde-/Stadtkasse eingegangen sein, um rechtzeitig berücksichtigt zu werden.

Alle Angaben ohne Gewähr.


Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge für März 2025

Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für März 2025 ergibt sich damit folgender Zahlungstermin:

  • 27. März 2025

Fazit

Die Einhaltung der Steuer- und Sozialversicherungsfristen ist wichtig, um finanzielle Nachteile durch Verzugszinsen oder Säumniszuschläge zu vermeiden. Planen Sie Ihre Zahlungen frühzeitig und beachten Sie die Zahlungsschonfristen, um Verzögerungen auszuschließen.

Falls Sie Fragen zu den Steuerterminen oder Zahlungspflichten haben, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin