Selbstständig in der Insolvenz: Warum Ausgleichszahlungen keine Betriebsausgaben sind


Wer sich im Insolvenzverfahren befindet und seine selbstständige Tätigkeit nach der Freigabe durch den Insolvenzverwalter fortführt, muss oft Ausgleichszahlungen an die Insolvenzmasse leisten. Doch lässt sich dieser finanzielle Aufwand als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu am 15.05.2026 eine wegweisende und für Betroffene bittere Entscheidung getroffen (Az. VIII R 12/24). Das Gericht stellte klar, dass diese Zahlungen die Steuerlast von Freiberuflern und Unternehmern nicht senken dürfen.


Was war der konkrete Sachverhalt?

Im Fokus des Verfahrens stand ein selbstständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, über dessen Vermögen das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Er führte seine Praxis dennoch eigenverantwortlich weiter. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit gemäß der Insolvenzordnung (InsO) frei.

Damit die Gläubiger nicht benachteiligt werden, verpflichtet das Gesetz den Schuldner in solchen Fällen zu sogenannten Ausgleichszahlungen (§ 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO in der Altfassung; heute geregelt in § 295a InsO). Der Betroffene muss die Insolvenzmasse so stellen, als ob er in einem angemessenen Angestelltenverhältnis arbeiten würde. Der Kläger zahlte daher monatliche Beträge auf Basis von Durchschnittsgehältern angestellter Steuerberater in die Masse ein und wollte diese Beträge – sowie gebildete Rückstellungen – gewinnmindernd als Betriebsausgaben abziehen. Das Finanzamt spielte hierbei jedoch nicht mit.

Wie begründet der BFH seine Entscheidung gegen den Betriebsausgabenabzug?

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und der Vorinstanz vollumfänglich. Für die Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs lieferten die Richter im Wesentlichen zwei Begründungen:

  • Kein echter Vermögensabfluss: Durch die Überweisung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse fließt das Geld nicht tatsächlich aus dem Vermögen des Einzelunternehmers ab. Es handelt sich lediglich um eine Verschiebung innerhalb der Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen. Das Geld ist lediglich für die Gläubiger blockiert (sogenannter Insolvenzbeschlag).
  • Keine betriebliche Veranlassung: Selbst wenn man einen Aufwand unterstellen würde, fehlt es an der betrieblichen Veranlassung. Das „auslösende Moment“ für die Zahlung ist der Wunsch des Schuldners, über die restlichen Erträge seiner Arbeit frei und ohne Insolvenzbeschlag verfügen zu können. Dies betrifft laut BFH die rein private Einkommensverwendung und nicht die betriebliche Einkommensermittlung. Die Zahlungen dienen lediglich dazu, eine Privilegierung von Selbstständigen gegenüber Angestellten im Insolvenzverfahren zu verhindern.

Was bedeutet das Urteil für Ihr Unternehmen?

Für selbstständige Unternehmer und Freiberufler, die trotz eines laufenden Insolvenzverfahrens den Neustart wagen, ist dieses Urteil ein herber Schlag. Die monatlichen Zahlungen an den Insolvenzverwalter müssen aus dem bereits voll versteuerten Gewinn geleistet werden.

Achtung Liquiditätsfalle: Da die Ausgleichszahlungen den steuerlichen Gewinn nicht mindern, bleibt Ihre Einkommensteuerbelastung unverändert hoch, obwohl Ihnen real deutlich weniger Geld zur freien Verfügung steht. Dies muss bei der Liquiditätsplanung im laufenden Verfahren zwingend berücksichtigt werden.

Praxistipp: Wie sollten sich betroffene Unternehmer jetzt verhalten?

  1. Sorgfältige Liquiditätsberechnung: Wenn Sie eine Freigabe Ihrer Tätigkeit anstreben, kalkulieren Sie die fiktiven Angestelltenbezüge (die als Basis für die Ausgleichszahlung dienen) extrem vorsichtig. Berücksichtigen Sie, dass die darauf entfallende Einkommensteuer Ihre Liquidität zusätzlich belastet.
  2. Rücklagen für Steuern bilden: Da keine Betriebsausgaben vorliegen, drohen am Jahresende oft Steuernachzahlungen. Bilden Sie hierfür rechtzeitig Rücklagen, um das laufende Verfahren oder die Wohlverhaltensphase nicht zu gefährden.
  3. Frühzeitige Abstimmung: Suchen Sie bereits vor der Freigabe das Gespräch mit Ihrem Steuerberater und dem Insolvenzverwalter, um die Höhe der Zahlungen realistisch und tragbar zu gestalten.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.