Wenn eine deutsche GmbH (Kapitalgesellschaft) Dividenden erhält oder Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen erzielt, greift in Deutschland eine äußerst vorteilhafte Regelung: das sogenannte Schachtelprivileg (§ 8b KStG). Die Gewinne sind grundsätzlich zu 95 Prozent steuerfrei. Lediglich die restlichen 5 Prozent gelten als fiktive „nicht abziehbare Betriebsausgaben“ und müssen versteuert werden. Man spricht hier von der Betriebsausgabenhinzurechnung.
Doch was passiert, wenn die Gewinne aus dem Ausland stammen und aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Deutschland eigentlich komplett von der Steuer freigestellt sind? Darf das Finanzamt dann trotzdem die 5 Prozent als fiktive Kosten versteuern?
Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem aktuellen Urteil (Az. 9 K 552/22 K vom 23.06.2026) genau diese Frage beantwortet – zum Nachteil der Unternehmen. Wir erklären Ihnen den Fall und zeigen auf, warum internationale Holding-Strukturen jetzt genau hinsehen müssen.
Worum ging es beim Streit mit dem Finanzamt?
Im konkreten Fall klagte eine deutsche Kapitalgesellschaft, die als einzige inländische Gesellschafterin an mehreren ausländischen Private-Equity-Gesellschaften beteiligt war. Ein Großteil dieser Gesellschaften war gewerblich über ausländische Betriebsstätten (z. B. Niederlassungen im Ausland) tätig.
Nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) waren die Dividenden und Veräußerungsgewinne aus diesen ausländischen Betriebsstätten in Deutschland komplett von der Steuer befreit, um eine doppelte Besteuerung in beiden Ländern zu vermeiden.
Das Problem: Das deutsche Finanzamt wollte sich damit nicht zufriedengeben. Es wendete die 5-Prozent-Regel aus dem Körperschaftsteuergesetz (§ 8b KStG) an und versteuerte 5 Prozent dieser Auslandsgewinne als fiktive Betriebsausgaben.
Die Klägerin wehrte sich und argumentierte logisch: Wenn der eigentliche Gewinn durch das DBA dem deutschen Steuerzugriff komplett entzogen ist, dann dürfen auch keine fiktiven deutschen Betriebsausgaben hinzugerechnet werden. Schließlich würden diese Kosten – wenn sie real wären – bei der ausländischen Betriebsstätte anfallen.
Wie hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden?
Das Gericht erteilte der Klägerin eine Absage und stellte sich auf die Seite des Finanzamts. Die Richter machten deutlich, dass das deutsche Steuerrecht hier sehr starr ist:
- Die 5-Prozent-Hinzurechnung greift immer: Auch wenn Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen und damit in Deutschland steuerfrei sind, müssen 5 Prozent der Dividenden und Veräußerungsgewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben fingiert (also hinzugerechnet) werden.
- Kein Ursachen-Check: Das Gesetz unterscheidet laut Gericht schlichtweg nicht danach, warum die Bezüge in Deutschland steuerfrei sind (ob nun durch das deutsche KStG oder ein internationales DBA). Steuerfrei ist steuerfrei – und löst die 5-Prozent-Hinzurechnung aus.
- Pauschalierung ist absolut: Die Klägerin konnte auch nicht damit argumentieren, dass die Aufwendungen funktional ins Ausland gehören. Die gesetzliche 5-Prozent-Regel ist eine absolute Pauschale, die den Nachweis geringerer oder anders zugeordneter tatsächlicher Aufwendungen konsequent ausschließt. Die allgemeine unbeschränkte Steuerpflicht der deutschen GmbH in Deutschland reicht als Basis dafür völlig aus.
Hinweis: Da es sich um ein Urteil eines Finanzgerichts handelt, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof (BFH) diese strenge Auslegung in einem möglichen Revisionsverfahren in Zukunft bestätigt.
Was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen? (Praxistipp)
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass der Fiskus bei Auslandsbeteiligungen keine Geschenke macht. Die Annahme, dass durch ein DBA freigestellte ausländische Gewinne in Deutschland vollkommen steuerneutral bleiben, ist ein Trugschluss. Die Effektivbelastung liegt durch die Hinzurechnung immer bei etwa 1,5 Prozent (Gewerbe- und Körperschaftsteuer auf die 5 Prozent).
Unsere Handlungsempfehlungen:
- Rendite neu kalkulieren: Wenn Sie als GmbH über ausländische Betriebsstätten oder Personengesellschaften investieren, müssen Sie die 5-Prozent-Hinzurechnung bei Dividenden und Exits zwingend als fixen Kostenblock in Ihre Renditeerwartung einkalkulieren – selbst bei Vorliegen eines DBA.
- Strukturen überprüfen: Wir raten dazu, bestehende internationale Holding-Strukturen und Private-Equity-Beteiligungen auf den Prüfstand zu stellen. Prüfen Sie, ob die gewählte Rechtsform (Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft im Ausland) steuerlich noch das optimale Vehikel für Ihre Investitionsstrategie ist.
- Rückstellungen bilden: Sollten Sie in der Vergangenheit bei solchen DBA-freigestellten Gewinnen die 5 Prozent nicht versteuert haben, besteht das Risiko von Steuernachzahlungen bei der nächsten Betriebsprüfung.
Haben Sie komplexe Auslandsbeteiligungen in Ihrem Portfolio?
Das internationale Steuerrecht und die Verzahnung mit dem deutschen Körperschaftsteuergesetz bergen enorme Risiken, aber auch Gestaltungsspielräume. Wir analysieren Ihre Beteiligungsstrukturen, prüfen die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen und sichern Sie gegen unerwartete Steuernachforderungen ab. Sprechen Sie uns an – vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine persönliche Beratung in unserer Kanzlei!
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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.