Steuergestaltungen vom Steuerberater

Mandanten fragen selten abstrakt nach Steuerrecht. Sie fragen: „Wie kann ich legal Steuern sparen?“ In der Praxis geht es dann um wiederkehrende Themen: private Kosten steuerlich nutzbar machen, steuerliche Abzugsmöglichkeiten optimieren, Progressionseffekte nutzen, Gewinne verlagern oder Lohn-Benefits intelligenter gestalten als klassische Gehaltserhöhungen.

Der folgende Überblick stellt aktuelle Steuergestaltungen für die Praxis vor – mit Beispielen, Praxistipps und Hinweisen auf typische Grenzen. Wichtig ist: Jede Gestaltung muss wirtschaftlich nachvollziehbar, sauber dokumentiert und zivilrechtlich wirksam umgesetzt werden.

1. Zuwendungsnießbrauch: Kindesunterhalt steuerlich nutzbar machen

Unterhaltszahlungen an Kinder sind steuerlich oft nur eingeschränkt abziehbar. § 33a EStG setzt enge Voraussetzungen und Höchstbeträge. Eine Alternative kann der Zuwendungsnießbrauch sein: Eltern übertragen dem Kind nicht das Eigentum, sondern zeitlich befristet das Recht, Einkünfte aus einer Einkunftsquelle zu ziehen – zum Beispiel aus einer vermieteten Immobilie.

Beispiel:
Die Eltern besitzen eine vermietete Wohnung mit 12.000 Euro Jahresnettomiete. Das studierende Kind hat kaum eigene Einkünfte. Die Eltern bestellen zugunsten des Kindes einen befristeten Nießbrauch. Die Mieteinkünfte werden dann steuerlich dem Kind zugerechnet, wenn der Nießbrauch zivilrechtlich wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird.

Steuereffekt:
Das Kind kann seinen Grundfreibetrag nutzen. Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro. Damit können Einkünfte auf niedriger besteuerter Ebene genutzt werden. Gleichzeitig leisten die Eltern wirtschaftlich Unterhalt, ohne bloß nicht oder nur begrenzt abziehbare Unterhaltszahlungen zu erbringen.

Praxistipp:
Die Gestaltung steht und fällt mit der tatsächlichen Durchführung. Das Kind muss wirtschaftlich berechtigt sein, die Mieten müssen auf dessen Konto fließen, und der Nießbrauch sollte notariell sauber bestellt werden. Bei minderjährigen Kindern sind familien- und betreuungsrechtliche Fragen zusätzlich zu prüfen.

2. Kapitalgesellschaften: Gewinnabsaugung durch Tantiemen

Bei Kapitalgesellschaften kann die Steuerbelastung durch eine angemessene Tantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer gesteuert werden. Die Tantieme mindert den Gewinn der GmbH und führt beim Geschäftsführer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Beispiel:
Eine GmbH erwartet 300.000 Euro Gewinn vor Geschäftsführervergütung. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält ein Festgehalt von 120.000 Euro und zusätzlich eine gewinnabhängige Tantieme. Die Tantieme reduziert den körperschaft- und gewerbesteuerpflichtigen Gewinn der GmbH.

Steuereffekt:
Die GmbH vermeidet auf den abgesaugten Gewinn Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Der Geschäftsführer versteuert die Tantieme persönlich. Vorteilhaft kann das sein, wenn die Vergütung zur Altersvorsorge, zum privaten Liquiditätsbedarf oder zur Progressionsplanung passt.

Grenze:
Die Tantieme muss fremdüblich und angemessen sein. Die Finanzverwaltung prüft insbesondere die Gesamtausstattung, das Verhältnis von Festgehalt und variabler Vergütung sowie die klare, im Voraus getroffene Vereinbarung. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Fremdvergleich zentral; die Körperschaftsteuer-Hinweise betonen die Bedeutung interner und externer Vergleichsmaßstäbe.

Praxistipp:
Tantiemezusagen sollten vor Beginn des Wirtschaftsjahres schriftlich vereinbart werden. Nachträgliche Gewinnverteilungen sind vGA-gefährdet.

3. Dreimonatsfrist beim Verpflegungsmehraufwand umgehen

Verpflegungsmehraufwendungen sind bei längerfristiger Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte grundsätzlich auf drei Monate begrenzt. Wird die Tätigkeit dort jedoch für mindestens vier Wochen unterbrochen, beginnt die Dreimonatsfrist neu. Die Finanzverwaltung stellt klar: Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich; entscheidend ist die Dauer von mindestens vier Wochen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist für ein Projekt von Januar bis März auswärts in München tätig. Danach arbeitet er fünf Wochen an einem anderen Ort oder im Betrieb. Ab Mai kehrt er nach München zurück. Die Dreimonatsfrist beginnt neu.

Gestaltung:
Bei Projektplanung, Einsatzwechseln und Auswärtstätigkeiten sollte die Vier-Wochen-Unterbrechung bewusst mitgedacht werden. Das gilt besonders für Monteure, Berater, IT-Projektkräfte und Bauleiter.

Praxistipp:
Die Unterbrechung sollte dokumentiert werden: Einsatzpläne, Reisekostenabrechnungen, Kalender, Projektunterlagen. Eine bloße kurze Heimfahrt reicht nicht.

4. Beiträge zur Unfallversicherung steueroptimiert absetzen

Unfallversicherungen sind steuerlich interessant, wenn sie sowohl berufliche als auch private Risiken abdecken. Der berufliche Anteil kann Werbungskosten oder Betriebsausgabe sein, der private Anteil Sonderausgabe. Aus Vereinfachungsgründen wird bei gemischt veranlassten Unfallversicherungen häufig eine Aufteilung von 50 % Werbungskosten und 50 % Sonderausgaben akzeptiert.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer zahlt 600 Euro jährlich für eine Unfallversicherung, die berufliche und private Unfälle abdeckt. 300 Euro werden als Werbungskosten, 300 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt.

Steuereffekt:
Der Werbungskostenanteil kann sich zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag auswirken. Der Sonderausgabenanteil hilft allerdings nur, soweit die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft sind.

Praxistipp:
Bei Selbständigen sollte geprüft werden, ob der berufliche Anteil als Betriebsausgabe statt als Sonderausgabe günstiger ist. Wichtig ist eine nachvollziehbare Bescheinigung oder Vertragsbeschreibung.

5. Beitragsvorauszahlung an KV/PV zur Steuergestaltung

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar. Durch Vorauszahlungen können Mandanten die Steuerbelastung gezielt in ein Jahr mit hohem Einkommen verlagern. Besonders interessant ist das für privat Krankenversicherte, Selbständige oder Mandanten mit stark schwankenden Einkünften.

Beispiel:
Ein Unternehmer erzielt 2026 einen außergewöhnlich hohen Gewinn. Er zahlt im Dezember 2026 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für künftige Jahre voraus. Dadurch erhöht sich der Sonderausgabenabzug im Hochsteuerjahr.

Steuereffekt:
Im Zahlungsjahr sinkt das zu versteuernde Einkommen. In den Folgejahren stehen dann allerdings weniger abziehbare laufende Beiträge zur Verfügung.

Praxistipp:
Vorab mit der Versicherung klären, welche Vorauszahlungen möglich sind und wie sie bescheinigt werden. Außerdem muss geprüft werden, ob andere Vorsorgeaufwendungen in den Folgejahren steuerlich „frei werden“, weil die Basisbeiträge dort niedriger ausfallen. Ab 2026 werden private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zudem stärker elektronisch in das Lohnsteuerabzugsverfahren eingebunden.

6. IAB vor Betriebseröffnung: Billigkeit für die Gewerbesteuer nutzen

Der Investitionsabzugsbetrag kann bereits vor Betriebseröffnung interessant sein. Einkommensteuerlich kann er bei hinreichend konkreter Investitionsabsicht vorab gewinnmindernd wirken. Gewerbesteuerlich entsteht jedoch ein Problem: Wird der IAB vor Beginn der Gewerbesteuerpflicht gebildet, wirkt sich der Abzug gewerbesteuerlich nicht aus; die spätere Hinzurechnung nach Betriebseröffnung kann aber gewerbesteuerpflichtig werden.

Beispiel:
Ein Gründer plant 2026 die Eröffnung eines Betriebs und bildet 2025 einen IAB. Die Investition erfolgt 2026 nach Betriebseröffnung. Einkommensteuerlich hilft der IAB 2025. Gewerbesteuerlich kann es aber zu einer asymmetrischen Belastung kommen.

Gestaltung:
In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob ein Billigkeitsantrag zur Gewerbesteuer gestellt werden kann, damit die spätere Hinzurechnung nicht zu einer sachlich unbilligen Mehrbelastung führt.

Praxistipp:
Die Investitionsabsicht muss belastbar dokumentiert werden: Angebote, Finanzierungsunterlagen, Businessplan, Mietvertrag, Bestellung oder konkrete Planung. Der BFH hat die Bildung eines IAB vor Abschluss der Betriebseröffnung grundsätzlich anerkannt, wenn die Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist.

7. Umzugskostenpauschale um 50 % erhöhen

Beruflich veranlasste Umzugskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Neben nachgewiesenen Kosten gibt es Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen. Seit dem 1. März 2024 beträgt der Pauschbetrag für Berechtigte 964 Euro; für jede weitere Person 643 Euro. Für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht können bis zu 1.286 Euro berücksichtigt werden.

Gestaltungsidee:
In bestimmten Fällen kann die Pauschale durch geschickte zeitliche und sachliche Zuordnung erhöht werden – etwa wenn mehrere berechtigte Personen betroffen sind oder zusätzliche umzugsbedingte Aufwendungen nachgewiesen werden.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer zieht mit Ehepartner und Kind aus beruflichen Gründen um. Neben den tatsächlichen Transportkosten können Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen angesetzt werden: 964 Euro für den Berechtigten und 643 Euro für jede weitere begünstigte Person.

Praxistipp:
Nicht nur die Pauschale prüfen. Maklerkosten für Mietwohnungen, doppelte Miete, Reisekosten, Transportkosten und Renovierungsaufwand können zusätzlich relevant sein, soweit beruflich veranlasst und nicht privat geprägt.

8. Kirchensteuer bei Abfindungen und Veräußerungsgewinnen reduzieren

Abfindungen und Veräußerungsgewinne können zu außerordentlichen Einkünften gehören und unter § 34 EStG begünstigt besteuert werden. Die Fünftelregelung mildert Progressionseffekte, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 34 EStG.

Zusätzlich lohnt sich bei Kirchensteuer häufig ein Erlassantrag. Viele Kirchensteuerstellen gewähren bei außerordentlichen Einkünften auf Antrag einen teilweisen Erlass der Kirchensteuer, insbesondere bei Abfindungen oder Veräußerungsgewinnen. Die Praxis ist je nach Bundesland und Religionsgemeinschaft unterschiedlich.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält 2026 eine Abfindung von 150.000 Euro. Die Einkommensteuer wird nach § 34 EStG ermäßigt. Zusätzlich kann ein Antrag auf teilweisen Erlass der Kirchensteuer gestellt werden.

Praxistipp:
Der Erlassantrag sollte nach Bestandskraft oder parallel zur Steuerfestsetzung bei der zuständigen Kirchensteuerstelle gestellt werden. Beizufügen sind Steuerbescheid, Berechnung der außerordentlichen Einkünfte und eine kurze Begründung.

9. Abfindung oder Betriebsaufgabe: Ausgaben mit überproportionalem Steuereffekt

Bei Abfindungen, Betriebsveräußerungen oder Betriebsaufgaben können hohe einmalige Einkünfte zu einer außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Ausgaben im selben Jahr können dann besonders stark wirken. In bestimmten Konstellationen kann der steuerliche Liquiditätseffekt rechnerisch sehr hoch sein – vor allem, wenn Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Progression zusammenspielen.

Beispiel:
Ein Unternehmer gibt seinen Betrieb auf und erzielt einen steuerpflichtigen Aufgabegewinn. Im selben Jahr fallen Beratungs-, Prozess- oder Räumungskosten an. Diese mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage im Jahr der außerordentlichen Einkünfte.

Gestaltung:
Aufwendungen sollten – soweit rechtlich und wirtschaftlich vertretbar – dem Jahr der außerordentlichen Einkünfte zugeordnet werden. Das kann die Progressionsspitze reduzieren.

Praxistipp:
Keine künstlichen Kosten produzieren. Entscheidend ist, ohnehin notwendige Ausgaben zeitlich sauber zu planen: Beratung, Gutachten, Rechtskosten, Renovierung, Abwicklungskosten, Fortbildung oder Altersvorsorge. Die konkrete Steuerwirkung sollte immer simuliert werden.

10. Privates E-Bike als Betriebsausgabe absetzen

Ein Fahrrad oder E-Bike kann Betriebsvermögen sein, wenn es betrieblich genutzt wird. In der Praxis wird regelmäßig eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 % verlangt. Dann können Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer abgeschrieben und laufende Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Beispiel:
Ein selbständiger Berater kauft ein E-Bike für 4.200 Euro und nutzt es für Mandantenbesuche in der Stadt. Die betriebliche Nutzung liegt nachweisbar bei 30 %. Das E-Bike wird dem Betriebsvermögen zugeordnet.

Steuereffekt:
Abschreibung, Reparaturen, Zubehör und Versicherung können Betriebsausgaben sein. Bei Fahrrädern und Pedelecs ohne Kfz-Zulassung ist die private Nutzung steuerlich oft günstiger als beim Pkw.

Praxistipp:
Ein einfaches Fahrtenprotokoll hilft, die betriebliche Nutzung nachzuweisen. Bei S-Pedelecs mit Kfz-Einordnung gelten andere Regeln.

11. Steueroptimierte Lohn-Benefits statt Gehaltserhöhung

Eine klassische Gehaltserhöhung ist teuer: Der Arbeitgeber zahlt Lohnnebenkosten, der Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialabgaben. Steuerfreie oder pauschal versteuerte Benefits können netto deutlich attraktiver sein.

Typische Benefits:

  • 50-Euro-Sachbezug,
  • Jobticket oder Deutschlandticket,
  • Gesundheitsförderung bis 600 Euro jährlich,
  • Erholungsbeihilfe,
  • Kita-Zuschüsse,
  • Dienstfahrrad,
  • Internetpauschale,
  • Essenszuschüsse.

Die monatliche Sachbezugsfreigrenze beträgt weiterhin 50 Euro. Voraussetzung ist, dass ein echter Sachbezug vorliegt und die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten, eingehalten werden.

Beispiel:
Statt 60 Euro brutto mehr Gehalt erhält der Arbeitnehmer monatlich einen steuerfreien Sachbezug von 50 Euro. Netto kann das für den Arbeitnehmer attraktiver sein, während der Arbeitgeber Lohnnebenkosten spart.

Praxistipp:
Zusätzlichkeitserfordernis prüfen. Viele Benefits sind nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

12. Firmenwagen: 0,002-%-Methode im Blick behalten

Bei Firmenwagen wird für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte häufig pauschal 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat angesetzt. Wer aber tatsächlich an weniger Tagen zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, kann unter Voraussetzungen die Einzelbewertung mit 0,002 % pro tatsächlicher Fahrt nutzen. Die Lohnsteuer-Hinweise beschreiben den Grundsatz der 0,03-%-Bewertung; die Einzelbewertung ist vor allem bei Homeoffice, Außendienst und hybriden Arbeitsmodellen relevant.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt nur 8 Tage im Monat ins Büro. Statt pauschal 0,03 % monatlich kann die Einzelbewertung mit 0,002 % pro Fahrt günstiger sein.

Praxistipp:
Die tatsächlichen Fahrten müssen aufgezeichnet werden. Arbeitgeber sollten klare Prozesse in der Lohnabrechnung einrichten. Zusätzlich kann die Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils für den Arbeitsweg mit 15 % geprüft werden; sie ist auf die Entfernungspauschale begrenzt.

13. Verteilung von Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV

Größere Erhaltungsaufwendungen bei überwiegend zu Wohnzwecken vermieteten Gebäuden im Privatvermögen können auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Die gesetzliche Grundlage ist § 82b EStDV.

Beispiel:
Ein Vermieter saniert 2026 Dach und Fassade einer vermieteten Wohnung für 50.000 Euro. Statt den gesamten Aufwand 2026 abzuziehen, verteilt er ihn gleichmäßig auf fünf Jahre: jährlich 10.000 Euro.

Steuereffekt:
Die Verteilung kann sinnvoll sein, wenn der Steuersatz in den Folgejahren voraussichtlich höher ist oder ein einmaliger Sofortabzug steuerlich verpuffen würde.

Praxistipp:
Bei sehr hohem Einkommen im Zahlungsjahr kann der Sofortabzug besser sein. Bei schwankenden Einkünften sollte die Variante mit mehreren Jahren durchgerechnet werden.

14. Betriebs-Pkw: Versteuerung stiller Reserven vermeiden

Beim Verkauf eines betrieblichen Pkw werden stille Reserven grundsätzlich voll besteuert – auch wenn das Fahrzeug teilweise privat genutzt wurde und die Privatnutzung bereits laufend versteuert wurde. Der BFH hat entschieden, dass beim Verkauf eines gemischt genutzten Betriebs-Pkw die realisierten stillen Reserven in voller Höhe den Gewinn erhöhen können.

Problem:
Ein Pkw wurde stark abgeschrieben, hat aber wegen hoher Marktpreise noch einen hohen Verkaufswert. Beim Verkauf entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn.

Gestaltung:
Vor Anschaffung sollte geprüft werden, ob der Pkw überhaupt Betriebsvermögen werden soll. Bei betrieblicher Nutzung zwischen 10 % und 50 % besteht regelmäßig ein Zuordnungswahlrecht zum gewillkürten Betriebsvermögen. Bei später erwarteten Wertsteigerungen oder hoher Privatnutzung kann Privatvermögen günstiger sein.

Beispiel:
Ein Unternehmer nutzt den Pkw zu 30 % betrieblich und 70 % privat. Ordnet er ihn dem Betriebsvermögen zu, sind AfA und Kosten anteilig nutzbar, aber beim Verkauf werden stille Reserven steuerlich relevant. Bleibt der Pkw im Privatvermögen, können betriebliche Fahrten mit pauschalen Kilometersätzen oder tatsächlichen Kosten abgerechnet werden.

Praxistipp:
Die beste Gestaltung erfolgt vor dem Kauf, nicht beim Verkauf. Dokumentieren Sie die betriebliche Nutzung und simulieren Sie Anschaffung, laufende Kosten, Privatnutzung und späteren Verkauf.

Fazit: Gute Steuergestaltung ist kein Trick, sondern Planung

Die wirksamsten Gestaltungen in der Praxis sind selten spektakulär. Sie entstehen durch saubere Planung: Einkünfte richtig zuordnen, Progressionseffekte nutzen, Abzugszeitpunkte steuern, Verträge fremdüblich gestalten, Lohn-Benefits optimieren und Wirtschaftsgüter bewusst dem Privat- oder Betriebsvermögen zuordnen.

Der wichtigste Grundsatz lautet: Erst rechnen, dann gestalten. Jede Maßnahme sollte mit Steuerwirkung, Kosten, Liquidität, Dokumentation und Prüfungsrisiko bewertet werden.

Passend dazu: Unser Ratgeber zu Lohn-Benefits, Firmenwagenbesteuerung und Rechtsformwahl.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.