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Lohnsteuer & Mitarbeiter-Benefits 2026

Steuerfreie Gehaltsextras 2026: Mehr Netto vom Brutto ohne klassische Gehaltserhöhung

Steuerfreie Gehaltsextras sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft attraktiver als eine normale Brutto-Gehaltserhöhung. Richtig gestaltet, erhöhen sie das Netto, senken Lohnnebenkosten und stärken Mitarbeiterbindung – etwa durch Jobticket, Kita-Zuschuss, 50-Euro-Sachbezug, betriebliche Altersvorsorge, Gesundheitsförderung, Essenszuschüsse oder steuerfreie Dienstgeräte.

Entscheidend ist die saubere lohnsteuerliche Gestaltung. Viele Begünstigungen gelten nur, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine schlichte Umwandlung von bereits verdientem Barlohn in steuerfreie Extras ist deshalb häufig schädlich.

Steuerfreie Gehaltsextras 2026: Mehr Netto vom Brutto ohne klassische Gehaltserhöhung

Das Wichtigste in Kürze

50 Euro monatlich

Sachbezüge wie Gutscheine oder bestimmte Geldkarten können bis zur Freigrenze steuerfrei bleiben.

600 Euro jährlich

Gesundheitsförderung ist bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

8.112 Euro bAV 2026

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sind 2026 bis zu 8% der BBG steuerfrei; sozialversicherungsfrei sind bis zu 4.056 Euro.

  • Zusätzlichkeit prüfen: Viele Gehaltsextras sind nur begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Freigrenze beachten: Beim 50-Euro-Sachbezug führt bereits ein Überschreiten um einen Cent grundsätzlich zur Steuerpflicht des gesamten Sachbezugs.
  • Dokumentation sichern: Verträge, Belege, Zweckbindung, Teilnahmebescheinigungen und Lohnkonto müssen zusammenpassen.
  • Barlohn vermeiden: Erstattungen an Arbeitnehmer sind häufig steuerpflichtiger Barlohn, wenn das Gesetz nur Sachlohn oder zweckgebundene Zusatzleistungen begünstigt.
  • 2026 aktualisieren: Deutschlandticket, Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Sozialversicherungsrechengrößen haben sich geändert.

Warum steuerfreie Gehaltsextras mehr Netto bringen

Lohnsteuer und steuerfreie Gehaltsextras

Eine klassische Brutto-Gehaltserhöhung ist teuer: Beim Arbeitnehmer gehen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab; beim Arbeitgeber steigen zusätzlich die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Steuerfreie oder pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen können deshalb wirtschaftlich besser wirken.

Beispiel: Statt 100 Euro Bruttogehaltserhöhung kann ein Arbeitgeber unter passenden Voraussetzungen einen steuerfreien Kita-Zuschuss, ein Jobticket oder einen Sachbezug gewähren. Der Arbeitnehmer spürt den Vorteil häufig nahezu vollständig netto, während der Arbeitgeber die Gesamtkosten besser planen kann.

Praxis-Tipp

Die beste Nettolohnoptimierung entsteht nicht durch einzelne Gutscheine, sondern durch ein sauberes Benefit-Konzept: Welche Leistung passt zu welcher Mitarbeitergruppe? Welche Leistung ist steuerfrei, welche nur pauschalbesteuert? Und welche Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden?

Die besten steuerfreien Arbeitgeberleistungen 2026 im Überblick

Gehaltsextra Steuervorteil 2026 Wichtigste Voraussetzung Typischer Einsatz
50-Euro-Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei innerhalb der Freigrenze Sachlohn, zusätzlich, keine Barauszahlung Gutscheine, Tankkarten, Shoppingkarten, Fitnessverbund
Jobticket / Deutschlandticket steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ÖPNV, Pendler, nachhaltige Mobilität
Kindergartenzuschuss steuerfrei nach § 3 Nr. 33 EStG nicht schulpflichtige Kinder, zusätzlich, Nachweis der Betreuungskosten Familienfreundliche Vergütung
Gesundheitsförderung bis 600 Euro pro Jahr steuerfrei zertifizierte oder gesetzlich begünstigte Maßnahmen Präventionskurse, Rückenschule, Stressprävention
Essenszuschuss 2026 bis 7,67 Euro je Arbeitstag möglich, wenn Voraussetzungen erfüllt sind arbeitstägliche Mahlzeit, keine Barlohnersatzgestaltung Lunch-Benefit, digitale Essensmarke
Smartphone, Laptop, Tablet private Nutzung steuerfrei bei Überlassung betrieblicher Geräte Gerät bleibt Eigentum des Arbeitgebers Homeoffice, Außendienst, Digitalisierung
Betriebliche Altersvorsorge 2026 bis 8.112 Euro steuerfrei; bis 4.056 Euro sozialversicherungsfrei Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 EStG Altersvorsorge, Fachkräftebindung
SFN-Zuschläge steuerfrei innerhalb gesetzlicher Prozentsätze tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Schichtarbeit, Pflege, Gastronomie, Produktion

50-Euro-Sachbezug: Gutscheine, Tankkarten und Firmenfitness

Die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro gehört zu den beliebtesten Instrumenten der Nettolohnoptimierung. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zum Beispiel Gutscheine, Tankkarten, Shoppingkarten oder bestimmte Fitnessleistungen gewähren.

Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze von 50 Euro im Monat überschritten, ist grundsätzlich der gesamte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Voraussetzungen für steuerfreie Gutscheine und Geldkarten

  • Die Leistung muss Sachlohn sein, nicht Barlohn.
  • Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Gutscheine und Geldkarten müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
  • Eine Barauszahlung oder nachträgliche Erstattung selbst bezahlter Kosten ist regelmäßig schädlich.
  • Alle Sachbezüge, die unter die Freigrenze fallen, sind monatlich zusammenzurechnen.

Fitnessstudio als Sachbezug

Firmenfitness kann über die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze begünstigt sein, wenn der Arbeitgeber die Leistung als Sachlohn organisiert, etwa über einen Rahmenvertrag oder eine zulässige Mitgliedskarte. Erstattet der Arbeitgeber dagegen lediglich privat gezahlte Fitnessbeiträge, liegt häufig steuerpflichtiger Barlohn vor.

Typischer Fehler

„Der Mitarbeiter zahlt selbst und der Arbeitgeber erstattet 50 Euro“ ist nicht automatisch ein steuerfreier Sachbezug. Gerade bei Fitnessstudio, Tankkosten und Einkaufsgutscheinen muss geprüft werden, ob lohnsteuerlich Sachlohn oder Barlohn vorliegt.

Jobticket und Deutschlandticket 2026 steuerfrei nutzen

Das Jobticket ist ein starkes Gehaltsextra für Pendler. Arbeitgeberleistungen für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr können nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sein, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das gilt auch für Zuschüsse zu entsprechenden Tickets.

Das Deutschlandticket kostet seit Januar 2026 monatlich 63 Euro. Wird es als Jobticket mit entsprechendem Arbeitgebermodell genutzt, kann sich durch den Jobticket-Rabatt ein niedrigerer Preis ergeben. Der steuerfreie Vorteil ist in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und mindert beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale.

Beispiel Deutschlandticket 2026

Regulärer Preis 2026 63,00 Euro monatlich
Jobticket-Preis bei 5% Rabatt 59,85 Euro monatlich
Steuerliche Behandlung steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG, wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
Folge beim Arbeitnehmer Anrechnung auf die Entfernungspauschale

Praxis-Tipp

Das Jobticket eignet sich besonders für standardisierte Benefit-Programme. Arbeitgeber sollten jedoch klar regeln, ob sie ein Ticket direkt überlassen oder einen Zuschuss zum privat erworbenen Ticket zahlen. Das beeinflusst Bewertung, Ausweis und Dokumentation.

Kindergartenzuschuss: Familienfreundlich und steuerfrei

Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder können nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei sein. Begünstigt sind insbesondere Kindergarten, Kita, Krippe oder vergleichbare Betreuungseinrichtungen.

Nicht begünstigt sind regelmäßig Unterricht, Nachhilfe, Musikschule, Sportverein oder Betreuung schulpflichtiger Kinder. Ebenfalls wichtig: Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Checkliste für den steuerfreien Kita-Zuschuss

  • Kind ist noch nicht schulpflichtig.
  • Betreuungskosten sind durch Rechnung oder Bescheinigung nachgewiesen.
  • Der Arbeitgeber zahlt maximal die tatsächlich entstandenen begünstigten Kosten.
  • Essensgeld und nicht begünstigte Zusatzleistungen werden getrennt behandelt.
  • Die Vereinbarung wird schriftlich dokumentiert und im Lohnkonto aufbewahrt.

Gesundheitsförderung: Bis 600 Euro pro Jahr steuerfrei

Arbeitgeber können Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie zur Förderung der Gesundheit bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr und Mitarbeiter steuerfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen.

Begünstigt sind zum Beispiel zertifizierte Präventionskurse, Rückenschule, Stressbewältigung, Suchtprävention oder Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Nicht jede Fitnessstudio-Mitgliedschaft erfüllt automatisch diese Voraussetzungen.

Fitnessstudio: 50-Euro-Sachbezug oder Gesundheitsförderung?

Bei Firmenfitness gibt es zwei typische Wege:

  • 50-Euro-Sachbezug: Nutzung eines Fitnessverbunds oder einer Mitgliedschaft als Sachlohn innerhalb der Freigrenze.
  • 600-Euro-Gesundheitsförderung: Zertifizierte Präventionsmaßnahmen nach den gesetzlichen Anforderungen.

Beide Wege sollten nicht vermischt werden. Für die 600-Euro-Regel genügt ein normales Fitnessstudio-Abo in der Regel nicht, wenn kein begünstigter Präventionskurs vorliegt.

Gesundheitstage: Unterkunft und Verpflegung sind regelmäßig nicht steuerfrei

Werden im Rahmen von Gesundheitstagen Hotelübernachtungen oder Verpflegung übernommen, sind diese Nebenleistungen regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Für jede einzelne Leistung ist getrennt zu prüfen, ob sie wirklich der Gesundheitsförderung im gesetzlichen Sinne dient.

Wichtig

Planen Sie Gesundheitstage so, dass Kurskosten, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten getrennt ausgewiesen werden. Nur so lässt sich die steuerfreie Gesundheitsförderung sauber vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgrenzen.

Essenszuschuss und Mahlzeiten 2026

Essensmarken, Restaurantschecks oder digitale Essenszuschüsse können ein attraktives Gehaltsextra sein. Für Mahlzeiten, die ab 2026 gewährt werden, beträgt der amtliche Sachbezugswert 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen und 2,37 Euro für ein Frühstück.

Bei arbeitstäglichen Essenszuschüssen kann der Arbeitgeber den Sachbezugswert um bis zu 3,10 Euro erhöhen. Für ein Mittag- oder Abendessen ergibt sich 2026 damit ein möglicher Gesamtwert von 7,67 Euro pro Arbeitstag, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden.

Voraussetzungen für Essenszuschüsse

  • Der Zuschuss bezieht sich auf eine tatsächliche arbeitstägliche Mahlzeit.
  • Der Zuschuss wird nicht für Krankheits-, Urlaubs- oder Abwesenheitstage gewährt.
  • Der Arbeitnehmer erhält keine Barauszahlung ohne Mahlzeitenbezug.
  • Belege oder digitale Nachweise werden ordnungsgemäß dokumentiert.
  • Pro Arbeitstag wird grundsätzlich nur eine Mahlzeit begünstigt.

Smartphone, Laptop, Tablet und Internet

Die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte kann steuerfrei sein. Dazu gehören zum Beispiel Smartphone, Tablet, Laptop, Zubehör und Software, wenn der Arbeitgeber die Geräte überlässt und Eigentümer bleibt.

Anders ist die Lage, wenn der Arbeitgeber ein Gerät an den Arbeitnehmer verkauft oder verschenkt. Dann kommen je nach Gestaltung Steuerpflicht oder Pauschalbesteuerung in Betracht.

Internetkostenzuschuss

Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Internetnutzung können pauschal mit 25% Lohnsteuer versteuert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Diese Gestaltung ist besonders interessant, wenn Homeoffice und mobile Arbeit dauerhaft zum Arbeitsmodell gehören.

Betriebliche Altersvorsorge 2026

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein starkes Instrument zur Mitarbeiterbindung. Beiträge des Arbeitgebers oder Beiträge aus Entgeltumwandlung an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei.

bAV-Grenze 2026 Betrag Wirkung
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 101.400 Euro jährlich / 8.450 Euro monatlich Grundlage für die bAV-Höchstbeträge
8% der BBG 8.112 Euro jährlich / 676 Euro monatlich steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG
4% der BBG 4.056 Euro jährlich / 338 Euro monatlich regelmäßig auch sozialversicherungsfrei

Praxis-Tipp

Für Arbeitgeber lohnt sich ein standardisiertes bAV-Konzept besonders dann, wenn ohnehin Fachkräfte gebunden werden sollen. Bei Entgeltumwandlung ist außerdem der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zu prüfen, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können nach § 3b EStG steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden und die begünstigten Arbeitszeiten einzeln nachgewiesen werden.

Arbeitszeit Steuerfreier Zuschlag bis Hinweis
Nachtarbeit 25% des Grundlohns Grundlohn höchstens 50 Euro je Stunde für die Steuerfreiheit
Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr 40% des Grundlohns Sonderregel für besonders belastende Nachtzeiten
Sonntagsarbeit 50% des Grundlohns tatsächliche Arbeitszeit nachweisen
Feiertagsarbeit 125% des Grundlohns je nach Feiertag und Zeitraum
24. Dezember ab 14 Uhr, 25./26. Dezember, 1. Mai 150% des Grundlohns besondere Feiertagsregelung

Dokumentation ist entscheidend

Pauschale Zuschläge ohne Einzelaufzeichnungen sind riskant. Arbeitgeber sollten Arbeitszeiten, Zuschlagsarten und Berechnung des Grundlohns nachvollziehbar im Lohnkonto dokumentieren.

Pauschalbesteuerte Gehaltsextras: Wenn steuerfrei nicht möglich ist

Nicht jede Zusatzleistung ist steuerfrei. Häufig kann aber eine Pauschalversteuerung für Arbeitgeber attraktiv sein. Der Vorteil: Der Arbeitnehmer erhält die Leistung netto oder nahezu netto, während der Arbeitgeber die Steuer pauschal übernimmt.

Leistung Pauschalsteuer Typische Anwendung
Erholungsbeihilfe 25% bis 156 Euro Arbeitnehmer, 104 Euro Ehegatte, 52 Euro je Kind
Fahrtkostenzuschüsse für Wege Wohnung – erste Tätigkeitsstätte 15% bis zur Höhe der Entfernungspauschale
Internetkostenzuschüsse 25% bei zusätzlicher Arbeitgeberleistung und Nachweis/Plausibilität
Sachzuwendungen nach § 37b EStG 30% Geschenke und Incentives bis zu gesetzlichen Grenzen
Betriebsveranstaltungen über Freibetrag 25% wenn der Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung und Teilnehmer überschritten wird

Gehaltsumwandlung und Nettolohnoptimierung: Was ist erlaubt?

Bei der Nettolohnoptimierung ist zwischen echten Zusatzleistungen und Gehaltsumwandlung zu unterscheiden. Viele steuerfreie Leistungen setzen voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Wird ein bestehender Lohnanspruch zugunsten eines steuerfreien Extras herabgesetzt, kann die Begünstigung verloren gehen.

Leistungen mit Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Bei diesen Leistungen ist eine schädliche Umwandlung bestehender Vergütung besonders zu vermeiden:

  • Jobticket und ÖPNV-Zuschüsse nach § 3 Nr. 15 EStG
  • Kindergartenzuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG
  • Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG
  • Familienservice und kurzfristige Betreuung nach § 3 Nr. 34a EStG
  • Fahrradüberlassung nach § 3 Nr. 37 EStG
  • Aufladen von E-Fahrzeugen beim Arbeitgeber nach § 3 Nr. 46 EStG
  • 50-Euro-Sachbezüge, soweit die gesetzlichen Zusatzvoraussetzungen greifen

Gestaltungshinweise für Arbeitgeber

  • Benefit-Vereinbarungen immer vor Fälligkeit des Lohnanspruchs schließen.
  • Keine Rückfallklausel vereinbaren, nach der bei Wegfall des Extras wieder Barlohn entsteht.
  • Tariflohn und Mindestlohn nicht durch Benefits ersetzen.
  • Arbeitsvertrag, Lohnkonto, Belege und tatsächliche Durchführung abstimmen.
  • Bei Geschäftsführern zusätzlich Fremdvergleich und verdeckte Gewinnausschüttung prüfen.

Vorsicht bei „Netto-Optimierungsmodellen von der Stange“

Standardpakete ohne Prüfung der Arbeitsverträge, Tarifbindung, Sozialversicherung und Lohnabrechnung können in einer Lohnsteuer-Außenprüfung teuer werden. Entscheidend ist nicht nur der Vertragstext, sondern die tatsächliche Durchführung.

Lohnrechner 2026

Mit dem Lohnrechner können Sie überschlägig prüfen, wie sich Bruttogehalt, Steuerklasse, Sozialversicherung und Zusatzleistungen auf das Nettogehalt auswirken. Für eine konkrete Nettolohnoptimierung sollten die tatsächlichen Mitarbeiterdaten und bestehenden Gehaltsbestandteile geprüft werden.

Lohnrechner 2026

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil Beitragsabschläge
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro

Checkliste: Unterlagen zur Senkung der Lohnnebenkosten

Für eine belastbare Beratung zur Nettolohnoptimierung benötigen Arbeitgeber eine strukturierte Übersicht der aktuellen Vergütung. Je besser die Daten, desto schneller lassen sich passende Gehaltsextras auswählen.

Unterlage Warum wichtig?
Übersicht aller Mitarbeiter mit Brutto- und Nettogehalt Grundlage für die Berechnung des Nettoeffekts und der Arbeitgeberkosten
Arbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen Prüfung der Zusätzlichkeit, Tarifbindung und Fälligkeit
Angaben zu Steuerklasse, Sozialversicherung, PKV/GKV Einordnung der individuellen Lohnnebenkosten und Beitragsbemessungsgrenzen
Vorhandene Zusatzleistungen Vermeidung von Doppelbegünstigungen und Überschreiten von Freigrenzen
Kinderbetreuungskosten Prüfung des steuerfreien Kita-Zuschusses
Pendlerdaten und Homeoffice-Tage Prüfung von Jobticket, Fahrtkostenzuschuss und Mobilitätsbudget
Benefit-Wünsche der Mitarbeiter Auswahl von Leistungen mit echtem Bindungseffekt

Muster-Tabelle für die Vorbereitung

Kennzeichen Mitarbeiter Mitarbeiter A Mitarbeiter B
Monats-Bruttogehalt 3.200 Euro 5.800 Euro
Monats-Nettogehalt bitte ergänzen bitte ergänzen
Steuerklasse / Faktorverfahren bitte ergänzen bitte ergänzen
Krankenversicherung gesetzlich / privat gesetzlich / privat
Zusatzleistungen bisher z. B. Dienstwagen, bAV, Jobticket z. B. Weihnachtsgeld, Bonus, Gutscheine
Kinderbetreuung möglich? ja / nein / Betrag ja / nein / Betrag
Pendler / ÖPNV Entfernung, Ticket, Homeoffice Entfernung, Ticket, Homeoffice

Beratung zur Lohnsteuer und Nettolohnoptimierung

Wir prüfen für Sie, welche steuerfreien und pauschalbesteuerten Gehaltsextras zu Ihrer Belegschaft passen. Dabei geht es nicht nur um Steuerersparnis, sondern auch um arbeitsrechtliche Umsetzung, Sozialversicherung, Lohnabrechnung und Dokumentation für die nächste Lohnsteuer-Außenprüfung.

Unser Tipp: Führen Sie Benefit-Modelle nicht rückwirkend und nicht ohne Vertragsprüfung ein. Eine vorausschauende Gestaltung spart häufig mehr als eine nachträgliche Korrektur.

Tipp: Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei unserer Online-Steuerberatung.

Häufige Fragen zu steuerfreien Gehaltsextras

Welche steuerfreien Gehaltsextras sind 2026 besonders beliebt?

Besonders beliebt sind 50-Euro-Sachbezüge, Jobticket, Kita-Zuschuss, betriebliche Altersvorsorge, Gesundheitsförderung, Essenszuschüsse, Dienstgeräte und SFN-Zuschläge.

Was bedeutet „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“?

Die Leistung darf nicht auf den bestehenden Lohnanspruch angerechnet und der Lohnanspruch darf nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt werden. Viele steuerfreie Extras sind nur bei echter Zusatzleistung begünstigt.

Ist die 50-Euro-Grenze ein Freibetrag?

Nein. Es handelt sich um eine Freigrenze. Wird sie überschritten, ist grundsätzlich der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.

Kann der Arbeitgeber ein Fitnessstudio steuerfrei bezahlen?

Ja, aber nur bei passender Gestaltung. Möglich sind insbesondere der 50-Euro-Sachbezug oder die steuerfreie Gesundheitsförderung bis 600 Euro, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Ist das Deutschlandticket 2026 als Jobticket steuerfrei?

Ja, wenn der Arbeitgeber das Ticket oder einen Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Der steuerfreie Betrag mindert jedoch die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

Kann ein bestehendes Bruttogehalt einfach in steuerfreie Extras umgewandelt werden?

Bei vielen Leistungen nein. Wenn das Gesetz die Zusätzlichkeit verlangt, ist eine Gehaltsumwandlung regelmäßig schädlich. Zulässig kann dagegen eine echte Zusatzleistung bei künftigen Gehaltsrunden sein.

Welche Unterlagen braucht der Arbeitgeber?

Wichtig sind Arbeitsvertrag, Benefit-Vereinbarung, Belege, Nachweise zur Zweckbindung, Teilnahmebescheinigungen, Lohnkonto-Aufzeichnungen und eine monatliche Kontrolle von Freigrenzen.

Aktuelles 2026: Was Arbeitgeber jetzt anpassen sollten

Deutschlandticket kostet 2026 63 Euro

Arbeitgeber sollten ältere Texte und Lohnabrechnungsprozesse, die noch vom 49-Euro-Ticket ausgehen, aktualisieren. Seit Januar 2026 beträgt der reguläre Preis des Deutschlandtickets 63 Euro monatlich.

Neue Sachbezugswerte für Mahlzeiten 2026

Für 2026 gelten neue amtliche Sachbezugswerte: 4,57 Euro für Mittag- oder Abendessen und 2,37 Euro für Frühstück. Essenszuschuss-Systeme sollten entsprechend angepasst werden.

bAV-Grenzen 2026 gestiegen

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 bundeseinheitlich 101.400 Euro jährlich. Dadurch steigen auch die steuerfreien und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge in der betrieblichen Altersvorsorge.

Gesundheitstage sorgfältig trennen

Nach der BFH-Rechtsprechung sind Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen im Zusammenhang mit Gesundheitstagen regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Arbeitgeber sollten Abrechnungen daher aufteilen und steuerpflichtige Nebenleistungen korrekt behandeln.

Quellen und weiterführende Informationen

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Gehalt

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 19

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 42g Lohnsteuer-Nachschau

EStR 
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

EStR R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 13.2 Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung

EStR R 15.1 Selbständigkeit

EStR R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes

EStR R 34.4 Anwendung des
§ 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStR R 49.3 Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter Steuerpflicht

KStG 38
UStG 
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStG § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

AO 
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge

AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge

AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

UStAE 
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

GewStR 
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

UStR 
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 21. Organschaft

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 25a. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

UStR 29. Einheitlichkeit der Leistung

UStR 42c. Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG

UStR 53. Vermittlungsleistungen der Reisebüros

UStR 56. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStR 59. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStR 83. Dingliche Nutzungsrechte

UStR 84. Beherbergungsumsätze

UStR 91a. Umfang der Steuerbefreiung

UStR 149. Entgelt

UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 169. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR 213b. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 225a. Voranmeldungszeitraum

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStR 276c. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

KStR 5.12
AEAO 
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 182 Wirkung der gesonderten Feststellung:

AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:

AEAO Zu § 208 Steuerfahndung, Zollfahndung:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung:

HGB 
§ 11 HGB Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

§ 64 HGB Gehaltszahlung

§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 289a HGB Erklärung zur Unternehmensführung

§ 290 HGB Pflicht zur Aufstellung

§ 296 HGB Verzicht auf die Einbeziehung

§ 313 HGB Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 318 HGB Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers

§ 325 HGB Offenlegung

§ 400 HGB Selbsteintritt des Kommissionärs

§ 452b HGB Schadensanzeige, Verjährung

§ 499 HGB Besondere Schadensursachen

§ 613 HGB Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

§ 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen

ErbStG 2 13a 13b 28
ErbStR 2.2 13b.2 13b.6 13b.19 17
ErbStDV 1
BpO 8 21
LStR 
R 9.9 LStR Umzugskosten

R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 51 51a 169
EStH 4.8 4d.6.10 4d.11 4d.13 5.5 6.7 6.11 6.12 6a.17 7.4 10.11 15.3 15.7.1 15.7.2 15.7.6 15.9.2 17.2 17.4 22.4 32b 34.4
GewStH 8.1.4
KStH 8.7 8.8 8.9
LStH 3.6 3.16 3.28 3b 8.1.1.4 8.1.7 8.1.9.10 9.1 9.12 19.3 19.8 38.2 39b.6 40a.1 40b.1
ErbStH E.3.5 E.5.2 B.151.7
AStG 17
GrStG 
§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen

GrStR 15 17
StBerG 
§ 9a StBerG Erfolgshonorar

§ 28 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 50a StBerG Kapitalbindung

§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse

BGB 55a 78 305a 411 494 507 558a 558d 907 1314 1908b

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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