Immer wieder werden Bürger Opfer von perfiden Betrugsmaschen, wie den sogenannten „Schockanrufen“. Dabei werden Betroffene unter massivem psychischen Druck dazu gebracht, hohe Geldbeträge zu übergeben, um angeblichen Schaden von Angehörigen abzuwenden.
Neben dem persönlichen Schock stellt sich oft die Frage: Kann dieser finanzielle Verlust wenigstens steuerlich als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden?
Die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster Das Finanzgericht Münster hat kürzlich in einem Fall entschieden (Az. 1 K 360/25 E), in dem eine Seniorin 50.000 Euro an Betrüger verlor. Das Gericht lehnte den Steuerabzug ab. Die wesentlichen Gründe hierfür waren:
- Allgemeines Lebensrisiko: Leider wird das Risiko, Opfer einer Straftat oder eines Betrugs zu werden, vom Gesetzgeber als Teil des allgemeinen Lebensrisikos angesehen. Solche Verluste sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig.
- Fehlende Zwangsläufigkeit: Das Steuerrecht urteilt hier sehr streng und objektiv. Da im konkreten Fall keine reale Gefahr für das Kind bestand und theoretisch die Möglichkeit eines Kontrollanrufs existiert hätte, gilt die Zahlung nicht als „unabweisbar“ – ungeachtet der extremen Stresssituation, in der sich das Opfer befand.
Wie geht es weiter? Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az. VI R 14/25). Das bedeutet, dass die obersten deutschen Finanzrichter diesen Fall nun abschließend prüfen werden.
Unser Rat für Sie: Sollten Sie oder Angehörige von einem ähnlichen Fall betroffen sein, ist die steuerliche Anerkennung nach derzeitiger Rechtslage zwar schwierig, aber nicht gänzlich ausgeschlossen, solange das Verfahren beim Bundesfinanzhof noch läuft. Wir können entsprechende Bescheide durch einen Einspruch offen halten, bis ein endgültiges Urteil vorliegt.
Für ein persönliches Beratungsgespräch zu Ihrer individuellen Situation stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.