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Verdeckte Sacheinlage bei doppelter Zahlung des Einlagebetrags

Verdeckte Sacheinlage bei doppelter Zahlung des Einlagebetrags

Kernaussage

Als verdeckte Sacheinlage wird eine Umgehung der Einlagevorschriften des GmbH- und Aktienrechts bezeichnet. Dabei vereinbaren die Parteien formell eine Bareinlagepflicht, erklären diese gegenüber dem Registergericht und zahlen die Barschuld ein. Tatsächlich besteht jedoch die Abrede, das eingezahlte Geld sofort nach Eintragung der Bargründung bzw. Barkapitalerhöhung gegen einen Vermögensgegenstand eines Gesellschafters durch Kaufvertrag auszutauschen. Schließlich hat die Gesellschaft nur Sachwerte, für die aber die gesetzlichen Publizitäts- und Bewertungsvorschriften umgangen wurden. Der Gesellschafter hat hingegen das eingezahlte Bargeld in Form des Kaufpreises zurückerhalten. Ein solches Austauschgeschäft ist nach der GmbH-Gesetzesnovelle nun nicht mehr nichtig, sondern bleibt gültig. Die Einlageschuld konnte zwar durch die erstmalige Zahlung nicht erfüllt werden, doch wird der Wert der verdeckten Sacheinlage auf die offene Einlageschuld angerechnet. Entsprach der Wert des Gegenstand der verdeckten Einlage also tatsächlich der Höhe der Bareinlageschuld, treffen den Gesellschafter keine negativen Konsequenzen. Blieb der Wert der Einlage dahinter zurück, so wird im Ergebnis eine Differenzhaftung angewendet. Hierzu entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt folgendes: Zahlt ein Gesellschafter den Einlagebetrag nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein zweites Mal an die GmbH, verbunden mit der Anweisung, die Zahlung an ihn zur Tilgung aus einem ersten, fehlgeschlagenen Erfüllungsversuch zurück zu überweisen, liegt darin eine verdeckte Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens.

Sachverhalt

Die Beklagten sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die wiederum Alleingesellschafterin einer insolventen GmbH, war. Bereits vor Eintragung einer Kapitalerhöhung im Jahr 2000 gingen auf Konten der GmbH 2 Mio. DM mit dem Vermerk „T-Gruppe Stammkapitalerhöhung“ ein. Eine von den Beklagten beherrschte KG hatte der GbR insoweit ein Darlehen gegeben. Bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses waren die 2 Mio. DM fast vollständig verbraucht. Später nahm die GbR ein Bankdarlehen über 2 Mio. DM auf und überwies die Summe an die GmbH mit Verwendungszweck „Stammeinlage“. Am selben Tag überwies die GmbH den Betrag weiter an die KG um deren Darlehensforderung gegen die GbR zu tilgen. Nach Insolvenz der GmbH im Jahr 2007 klagte der Insolvenzverwalter gegen die Beklagten wegen Nichterbringung der Einlage und gewann vor dem Oberlandesgericht. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.

Entscheidung

Die Voreinzahlung der GbR führte nicht zum Erlöschen der Einlageforderung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wurde aufgrund der Nichttilgung der Einlageverpflichtung trotz Zahlung die Bereicherungsforderung des Gesellschafters eingebracht. Dies stellt einen Fall der verdeckten Sacheinlage dar. Die GbR hat mit der zweiten Einzahlung zu verdecken versucht, dass sie ihre Bereicherungsforderung gegen die GmbH aus der fehlgeschlagenen Voreinzahlung als Sacheinlage eingebracht hat. Die nochmalige Zahlung des Einlagebetrags führte auch nicht zum Erlöschen, da dieser Betrag noch am selben Tag zurückfloss, da die Rückzahlung mittelbar auf Anweisung über die KG an die GbR erfolgte.

Konsequenz

Entscheidend ist vorliegend – und darüber muss nun auch das Oberlandesgericht erneut entscheiden – ob dem Gesellschafter der Nachweis gelingt, dass die eingebrachte Bereicherungsforderung bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung vollwertig war.