Schlagwort-Archive: Umsatzsteuer

Auch falsch ausgestellte Kleinbetragsrechnungen lösen Umsatzsteuer aus

Auch falsch ausgestellte Kleinbetragsrechnungen lösen Umsatzsteuer aus

Kernaussage
Wer Umsatzsteuer unberechtigt oder unrichtig in Rechnung stellt, schuldet diese. Auch falsch ausgefüllte Quittungsblöcke können hier zum Verhängnis werden.

Sachverhalt
Ein Kleinunternehmer hatte Quittungen über die von ihm erbrachten Leistungen ausgestellt. In diese hatte er den Bruttobetrag und den Steuersatz, damals noch 16 %, eingetragen. Die im Quittungsblock enthaltenen Felder zum Netto- und Steuerbetrag füllte er hingegen nicht aus. Nach Überprüfung der Quittungen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Quittungen Kleinbetragsrechnungen (derzeit: Rechnungen bis 150 EUR) darstellten, in denen die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen sei. Es setzte daher Umsatzsteuer fest. Hiergegen klagte der Kleinunternehmer und gewann. Nach Ansicht des Finanzgerichts lag kein unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer vor, da kein Steuerbetrag ausgewiesen sei; allerdings ging es nun vor den Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung
Entgegen der Vorinstanz kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Dabei legt der BFH die zugrundeliegende Vorschrift, die den Ausweis eines Steuerbetrages fordert, bewusst über ihren Wortlaut hinaus aus. Er orientiert sich hierbei am Zweck der Vorschrift, der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenzuwirken. Denn die Quittungen enthielten alle notwendigen Angaben (u. a. Bruttobetrag und Steuersatz), um als Kleinbetragsrechnungen anerkannt zu werden. Es besteht daher das Risiko, dass der Empfänger der Quittungen hieraus den Vorsteuerabzug geltend macht.

Konsequenz
Die Auslegung des BFH dürfte zutreffend sein. Wer auch immer Rechnungen oder ähnliche Dokumente ausstellt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er Umsatzsteuer schuldet, wenn er dem Empfänger den Vorsteuerabzug ermöglicht. Entscheidend ist allein die mögliche Gefährdung des Steueraufkommens. Ob diese tatsächlich eingetreten ist, weil z. B. dem Empfänger bekannt war, dass der Aussteller der Quittungen Kleinunternehmer ist, ist hierbei vollkommen unerheblich. Privatleute, Kleinunternehmer oder Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen, z. B. Ärzte, sollten daher Rechnungen, Quittungen o. ä. mit der notwendigen Sorgfalt ausfüllen bzw. nicht alles ausfüllen was ihnen in die Quere kommt.

Selbst bei Hochzeitsfotos muss man auf die Umsatzsteuer achten

Selbst bei Hochzeitsfotos muss man auf die Umsatzsteuer achten

Kernaussage
Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetzergeben, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Dies gilt allerdings nur, wenn der urheberrechtliche Aspekt wesentlicher Inhalt der jeweiligen Leistung ist. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. So ist z. B. bei Hochzeits- bzw. Portraitfotos die Frage aufgeworfen worden, ob die Übergabe der Bilddateien durch Fotografen eine derartige begünstigte Übertragung ist.

Neue Verwaltungsanweisung
Der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen zufolge fallen fotografische Leistungen nicht unter die Begünstigung. Demnach ist die Übergabe der Fotos nebst Bilddateien als eine dem Regelsteuersatz unterliegende Lieferung anzusehen. Zwar ist mit der Übergabe der Fotos auch die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden, die OFD geht jedoch davon aus, dass es den Kunden nicht auf die Übertragung der Rechte ankommt, sondern auf den Erhalt der Bilder bzw. der Bilddateien.

Konsequenz
Derartige Leistungen müssen von Fotografen mit dem Regelsteuersatz abgerechnet werden. Hiervor schützen auch „kreative“ Rechnungsinhalte nicht. So weist die OFD darauf hin, dass weder eine Trennung des Entgelts in Aufnahmehonorar sowie Bilderverkauf, noch der Hinweis auf künstlerische Tätigkeit des Fotografen etwas an der Anwendung des Regelsteuersatzes ändert. Lediglich bei Fotobüchern ist eine Differenzierung angebracht. Werden diese vom Fotografen erstellt, so verbleibt es beim Regelsteuersatz. Werden diese jedoch vom Kunden entworfen und nur gedruckt, kann dies ggf. als begünstigte Lieferung eines Buches zu werten sein. Da auch hier die Abgrenzung schwierig ist, ist bei Zweifeln eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke bei der Zollverwaltung einzuholen.

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Kernaussage
Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst so entschieden.

Sachverhalt
Der Kläger, ein Bauunternehmer, hatte mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung; ein Vorsteuerabzug kam daher nicht in Betracht.

Entscheidung
Abziehen kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden sind. Streitig war, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der BFH in derselben Sache zuvor beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass nämlich die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend sei. Letzteres ist nach dem in diesem Streitfall ergangenen EuGH-Urteil zutreffend. Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich der BFH in dem jetzt veröffentlichten Urteil angeschlossen. Die Vorlage an den EuGH beruhte auf der europarechtlichen Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur so genannten richtlinienkonformen Auslegung.

Konsequenz
Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer Bedeutung. Die ertragssteuerrechtliche Frage, ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt.

Unterliegt der Verzicht auf Vertragserfüllung der Umsatzsteuer

Unterliegt der Verzicht auf Vertragserfüllung der Umsatzsteuer

Kernaussage
Der Umsatzsteuer unterliegen Leistungen von Unternehmern gegen Entgelt. Das Vorliegen einer Leistung setzt jedoch nicht zwingend eine aktive Tätigkeit voraus. Auch wer gegen Entgelt Handlungen unterlässt, kann der Umsatzsteuer unterliegen. Dies galt bisher z. B. für den entgeltlichen Verzicht auf Vertragserfüllung durch den beauftragten Unternehmer.

Sachverhalt
Die Klägerin erbrachte EDV-Dienstleistungen an ein nahestehendes Unternehmen auf Selbstkostenbasis. Grundlage hierfür war ein über drei Jahre geschlossener Dienstleistungsvertrag. Im zweiten Jahr des Vertrages kündigte der Kunde den Vertrag und wies daraufhin, dass er im dritten Jahr keine Leistungen mehr beziehen werde, so dass für diesen Zeitraum auch keine Kosten mehr abzurechnen wären. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden, da er schon Investitionen im Hinblick auf den fortlaufenden Vertrag getätigt hatte. Man einigte sich schließlich auf einen Betrag, den der Kunde noch als „Schadensersatz“ zu zahlen habe. Entgegen der Auffassung der Beteiligten, wollte das Finanzamt diesen Betrag der Umsatzsteuer unterwerfen.

Entscheidung
Abweichend von der Rechtsprechung des BFH kommt das FG München zu dem Ergebnis, dass die Zahlung aufgrund des Vergleiches nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Zum einen sieht das FG in dem Verzicht auf die Vertragserfüllung keine Leistung des Klägers, zum anderen stelle die Zahlung kein Entgelt, sondern eine Entschädigung dar, die auch ohne den Vergleich gesetzlich dem Kläger zugestanden habe.

Konsequenz
Das Urteil betrifft nur die Konstellation, in der der Leistende auf die weitere Ausführung seiner Leistung verzichtet. Ein Verzicht des Leistungsempfängers gegen Entgelt auf die weitere Inanspruchnahme einer Leistung unterliegt dagegen der Umsatzsteuer. Gegen das Urteil ist die Revision eingelegt worden, so dass der BFH nun prüfen muss, ob er von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen will. Bis zur Klärung der Rechtslage sollten die leistenden Unternehmen in solchen Fällen weiterhin die erhaltenen Zahlungen der Umsatzsteuer unterwerfen. Die entsprechenden Veranlagungen könnten dann bis zur Entscheidung des BFH offengehalten werden. Für die Kunden stellt dies allerdings ein Problem dar, sofern sie nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Hier könnte der Vergleich durch entsprechende Klauseln so gestaltet werden, dass den Kunden ein Erstattungsanspruch zusteht, sollte sich die Auffassung des FG durchsetzen.

Beitritt Kroatiens zur EU: Folgen für die Umsatzsteuer

Beitritt Kroatiens zur EU: Folgen für die Umsatzsteuer

Kernaussage
Zum 1.7.2013 ist Kroatien der Europäischen Union (EU) beigetreten. Mit dem Beitritt stellt Kroatien im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kein Drittland mehr dar, sondern einen Mitgliedsstaat. Hierdurch ergeben sich zahlreiche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit Kroatien. Dies gilt sowohl für das deutsche Umsatzsteuerrecht als auch für das kroatische, das mit Beitritt an das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzupassen ist.

Neue Verwaltungsanweisung
Einem aktuellen Schreiben des BMF sind zu entnehmen: die zu beachtenden, speziell den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Mitgliedsstaaten betreffenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, die Höhe der in Kroatien geltenden Erwerbs- und Lieferschwelle, die Adressen der für die Erstattung von Vorsteuern zuständigen Behörden sowie der Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Kroatien. Die Vorlage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers ist dabei u. a. Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Sie ist grundsätzlich vom Lieferanten aufzuzeichnen.

Konsequenz
Lieferungen und Dienstleistungen nach bzw. von Kroatien, die nach dem 30.6.2013 erbracht werden, stellen nunmehr innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Dienstleistungen dar. Entsprechend ändert sich ihre steuerliche Erfassung. So werden z. B. Lieferungen nach Kroatien nun nicht mehr als Ausfuhren erfasst, sondern als innergemeinschaftliche Lieferungen. Zu beachten ist, dass sich hiermit auch Änderungen hinsichtlich der korrekten Rechnungsstellung und der zu erbringenden Nachweise ergeben sowie neue Meldepflichten (z. B. Zusammenfassende Meldung). Unternehmen, die Leistungsbeziehungen zu Kroatien unterhalten, müssen diese auf Grund der geänderten Rechtslage überprüfen und ggf. Maßnahmen zur Anpassung ergreifen. Dies betrifft nicht nur die Erfassung im deutschen Umsatzsteuerrecht, sondern auch die steuerlichen Pflichten in Kroatien.

Zur korrekten Berechnung der Kfz-Nutzung in der Umsatzsteuer

Zur korrekten Berechnung der Kfz-Nutzung in der Umsatzsteuer

Kernaussage
Sowohl Unternehmen als auch vielen Beratern fällt es schwer zu verinnerlichen, dass Umsatz- und Einkommensteuer nichts gemeinsam haben. Ertragsteuerliche Wertungen können und sollten daher nicht unreflektiert auf die Umsatzsteuer übertragen werden. Dies gilt auch für die Kfz-Nutzung.

Sachverhalt
Streitig ist die Besteuerung der privaten Nutzung von Kfz, die dem Unternehmen des Klägers zugeordnet waren. Der Kläger erzielt steuerpflichtige Umsätze aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Im Streitjahr waren 2 Fahrzeuge seinem Unternehmen zugeordnet, in der Zeit von Januar bis Juli 2004 ein Volvo und ein zum 1.8.2004 angeschaffter MB 230. Da der Kläger für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung abgab, setzte das beklagte Finanzamt die Umsatzsteuer für 2004 zunächst im Schätzungswege und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 11.200 EUR fest. Seinen hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger nicht. Daraufhin hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Mit Umsatzsteuererklärung vom Juni 2009 meldete der Kläger eine zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 14.379,32 EUR an. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.1.2010 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer unter erstmaligem Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe in Höhe von 2.300 EUR (= 368 EUR Umsatzsteuer) auf 14.747,27 EUR herauf. Bei der Besteuerung der privaten Nutzung der dem Unternehmen des Klägers zugeordneten Kfz ging das Finanzamt von mit Vorsteuer belasteten Kosten in Höhe von 4.600 EUR und einem privaten Nutzungsanteil von 50 % aus. Mit der hiergegen erhobenen Klage brachte der Kläger lediglich vor, dass der Volvo am 29.4.1991 zum Bruttopreis von 33.500 DM (= 17.128,28 EUR) angeschafft worden sei.

Entscheidung
Das FG München bestätigte in seinem Urteil nochmals, dass die gängige 1 %-Methode kein geeigneter Maßstab zur Bestimmung der Kfz-Nutzung für die Umsatzsteuer ist. Dies gilt auch dann, wenn mangels Unterlagen kein geeigneter Maßstab zur Aufteilung der Kosten zwischen unternehmerischer und privater Nutzung vorliegt. In diesem Fall muss geschätzt werden. Hierbei sind die mit Vorsteuer belasteten Kosten im Verhältnis der geschätzten Nutzungen aufzuteilen. Die Anschaffungskosten des Pkw sind für diesen Zweck gemäß dem maßgeblichen Berichtigungszeitraum des § 15a UStG (i. d. R. 5 Jahre) zu verteilen. Die Höhe der getätigten Abschreibungen ist insoweit ohne Bedeutung.

Konsequenz
Die Bemessungsgrundlage der Kfz-Nutzung in der Einkommen- und Umsatzsteuer kann voneinander abweichen. Die 1 %-Methode kommt umsatzsteuerlich nur zum Einsatz, wenn der Unternehmer sich hierfür entscheidet. In der Praxis wird dies jedoch selten beachtet. Gerade dann, wenn ertragsteuerlich die Kfz-Nutzung gedeckelt wird, führt das Festhalten an der 1 %-Methode für Zwecke der Umsatzsteuer zu unnötigen Mehrbelastungen. Auch können Fahrtenbücher, die ertragsteuerlich den formellen Anforderungen nicht genügen, durchaus noch als Aufteilungsmaßstab für die Umsatzsteuer dienen. Ein Vergleich der Methoden ist daher durchaus lohnend.

Nachträgliche Option zur Umsatzsteuer kostet Zinsen

Nachträgliche Option zur Umsatzsteuer kostet Zinsen

Kernaussage
Nachzahlungen und Erstattungen zur Umsatzsteuer werden mit 6 % p. a. verzinst. Wird z. B. nachträglich Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer erhoben, so wird diese verzinst, obwohl der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hieraus hatte, dem Fiskus also kein Schaden entstanden ist. Unter Einbezug der Verzinsung verbleibt es aber nicht bei einem Nullsummenspiel, da die Umsatzsteuer rückwirkend erhoben wird, der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nach Auffassung der Finanzverwaltung aber erst mit Erhalt der Rechnung geltend machen kann. In der Zwischenzeit profitiert der Fiskus von der Verzinsung, was nicht nur von den Betroffenen als ungerecht empfunden wird, sondern auch in der Fachliteratur zur Debatte gestellt wurde. Nun hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Thematik zu befassen.

Sachverhalt
Ein Unternehmer verkaufte in 2002 ein Grundstück steuerfrei. In 2009 optierte er nachträglich zur Umsatzsteuer. Das Finanzamt setzte daraufhin Aussetzungs- und Nachforderungszinsen in Höhe von 3.220.844 EUR fest. Sowohl ein Erlassantrag beim Finanzamt, als auch die Klage vor dem Finanzgericht scheiterte. Die Revision beim BFH ließ das Finanzgericht nicht zu, hiergegen legte der Unternehmer Beschwerde ein.

Entscheidung
Der BFH lehnte die Beschwerde ab. Er verwies darauf, dass durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass eine Umsatzsteuernachforderung zu verzinsen ist, auch dann, wenn sie alleine auf einen nachträglichen Verzicht auf die Steuerfreiheit beruht. Die in der Literatur vorgebrachten Bedenken teilt der BFH nicht.

Konsequenz
Derzeit muss die Verzinsung wohl akzeptiert werden. Allerdings besteht insoweit Hoffnung, als die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die rückwirkende Korrektur von Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. In diesem Fall stünde der Verzinsung der Nachforderung des Unternehmers zumindest ein ebenfalls zu verzinsender Vorsteuererstattungsanspruch entgegen. Im Hinblick auf Grundstücksveräußerungen ist anzumerken, dass ein solcher Fall nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr möglich ist, da nunmehr der Erwerber des Grundstückes Schuldner der Umsatzsteuer ist (Reverse Charge) und die Option zur Umsatzsteuer nur noch bis zur formalen Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides des Jahres des Erwerbs möglich ist.

Bei Nutzung von Werbemobilien durch Vereine kann Umsatzsteuer anfallen

Bei Nutzung von Werbemobilien durch Vereine kann Umsatzsteuer anfallen

Kernaussage
Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten. Laut dem Bundesfinanzministerium (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen.

Neue Verfügung
Im Nachgang zu obigem BMF-Schreiben hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe nun auch ihre Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilien geändert. Es liegt grundsätzlich kein Leistungsaustausch vor, wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Hiervon dürfte z. B. auszugehen sein, wenn das Fahrzeug lediglich für die eigenen, originären Vereinszwecke genutzt wird.

Konsequenzen
Die Finanzverwaltung hat die ertrag- und umsatzsteuerliche Überlassung von Werbemobilien ausführlich geregelt. Empfänger sollten diese Vorgaben möglichst genau umsetzen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Umsatzsteuer im Vereinssponsoring

Umsatzsteuer im Vereinssponsoring

Kernproblem
Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten. Laut geänderter Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen.

Neue Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat die neue Verwaltungsauffassung des BMF nun weiter präzisiert. So erbringt z. B. ein Sportverein, der von einer Versicherung für die Ausrichtung eines Turnfestes einen Zuschuss von 10.000 EUR erhält, keine Leistung, wenn er in der Festschrift und im Festprogramm nur auf die finanzielle Unterstützung hinweist. Wird zusätzlich zum Firmenlogo auch ein allgemein bekannter Werbeslogan abgedruckt, soll der Vorgang als Werbeleistung einzustufen sein. Analoges gilt bei Sachleistungen. Als Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Leistung des Gesponserten ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn er den Wert der Werbeleistung des Gesponserten übersteigt. Bei einem krassen Missverhältnis ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird.

Konsequenzen
Die neue Verwaltungsauffassung findet bei allen nach dem 31.12.2012 verwirklichten Sachverhalten Anwendung. Für davor ausgeführte Umsätze kann man sich auch auf die frühere Auffassung berufen. Dies wird regelmäßig geschehen, wenn man über die erbrachten Leistungen bereits umsatzsteuerpflichtig abgerechnet hat.

Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung

Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung

Kernaussage
Im Gegensatz zur Bilanzierung basiert die Einnahmen-Überschussrechnung auf dem Zufluss- bzw. Abflussprinzip. D. h., sobald Geld auf dem betrieblichen Konto eingeht, wird dies als Betriebseinnahme erfasst, bei Abbuchungen entsprechend als Betriebsausgabe. Hiervon abweichend werden regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 20.12. und vor dem 11.1. eines Jahres erfolgen, in dem Jahr erfasst zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen in diesem Sinne gelten auch Zahlungen bzw. Erstattungen aufgrund von Umsatzsteuervorauszahlungen.

Neue Verwaltungsanweisung
Das bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat nun ausführlich dargestellt, wann eine Umsatzsteuervorauszahlung als abgeflossen gilt bzw. eine entsprechende Erstattung als zugeflossen. Hierbei werden alle möglichen Zahlungsarten (Überweisung, Scheck, Lastschrifteinzug) behandelt und auch Sonderfälle wie z B. Umbuchungen durch das Finanzamt.

Konsequenz
Selbst buchende Steuerpflichtige aber auch steuerliche Berater sollten die Verfügung im Zweifel zu Rate ziehen, da sie auch exotische Fälle auflistet, die den Wenigsten präsent sein dürften. So gilt die Umsatzsteuervorauszahlung z. B. beim Lastschrifteinzugsverfahren schon bei Fälligkeit als abgeflossen, wenn das Konto die notwendige Deckung aufweist. Auf die tatsächlich später erfolgende Abbuchung durch das Finanzamt kommt es dann nicht mehr an. Dies gilt jedoch wiederum nicht, wenn der 10. (Fälligkeitsdatum der Umsatzsteuervoranmeldung) auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, da sich dann die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt. Bucht das Finanzamt die Vorauszahlung um, so gilt diese erst mit Zugang der entsprechenden Umbuchungsmitteilung beim Steuerpflichtigen als abgeflossen.