Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer

Doppelte Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft nutzen

Wer Vermögen frühzeitig überträgt, kann bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer erhebliche Steuerbeträge vermeiden. Besonders interessant: Kinder können den Freibetrag von 400.000 € je Elternteil nutzen – bei zwei Elternteilen also bis zu 800.000 € steuerfrei.

Rechtsstand: 06.07.2026

Infografik: So entsteht der doppelte Freibetrag

Die Grafik zeigt, dass ein Kind von Mutter und Vater jeweils 400.000 Euro steuerfrei erhalten kann. Zusammen ergibt das 800.000 Euro je Zehnjahreszeitraum. Elternteil 1 400.000 € Elternteil 2 400.000 € Kind bis 800.000 € je Kind und je 10-Jahres-Zeitraum, wenn beide Eltern eigenes Vermögen übertragen

Warum kann eine Schenkung sinnvoll sein?

Eine Schenkung zu Lebzeiten bietet sich an, wenn das Vermögen den persönlichen Freibetrag im späteren Erbfall voraussichtlich übersteigen wird. Der Vorteil: Die Freibeträge können planvoll genutzt werden, weil frühere Erwerbe von derselben Person nur innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden.

Steuer-Tipp

Prüfen Sie frühzeitig, welches Vermögen welchem Elternteil gehört. Nur wenn beide Elternteile eigenes Vermögen übertragen, kann das Kind die Freibeträge beider Elternteile ausschöpfen.

Welche Freibeträge gelten bei Erbschaft und Schenkung?

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG bei unbeschränkter Steuerpflicht
Erwerber Freibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kinder und Stiefkinder 400.000 €
Enkel, wenn das Elternteil bereits verstorben ist 400.000 €
Enkel, wenn das Elternteil noch lebt 200.000 €
Übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 €
Personen der Steuerklasse II oder III 20.000 €

Praxisbeispiel: 800.000 € steuerfrei übertragen

Mutter und Vater möchten ihrem Kind Vermögen übertragen. Jeder Elternteil schenkt aus eigenem Vermögen 400.000 €. Ergebnis: Das Kind erhält insgesamt 800.000 € schenkungsteuerfrei, weil der Freibetrag je Schenker gilt.

Schenkt dagegen nur ein Elternteil 600.000 €, bleiben nur 400.000 € steuerfrei. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt dann 200.000 €. In Steuerklasse I fällt dieser Betrag grundsätzlich in die Tarifstufe bis 300.000 € mit 11 %.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer berechnen

Berechnen Sie schnell und einfach, welche Steuer bei einer Erbschaft oder Schenkung anfallen kann. Der Rechner berücksichtigt Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze.

Erbschaftssteuer Rechner

Verwandtschaft zum Erblasser

Hausrat
Euro
Vermögen: Geld etc.
Euro

Selbst genutztes Wohneigentum
Euro
Quadratmeterzahl (qm)
 m²  

Immobilien (Immobilienbewertung)
Euro

Nachlassverbindlichkeiten
Euro

Ist eine Kettenschenkung zulässig?

Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn Vermögen zunächst an eine Person übertragen wird und diese Person es anschließend an eine weitere Person weiterschenkt. Solche Gestaltungen sind nicht automatisch unwirksam. Entscheidend ist, ob der Zwischenerwerber tatsächlich frei über das Vermögen verfügen kann.

Achtung / häufiger Fehler

Problematisch ist eine Gestaltung, bei der der erste Beschenkte rechtlich oder wirtschaftlich verpflichtet ist, das Vermögen sofort weiterzugeben. Dann kann das Finanzamt eine direkte Zuwendung an den Endempfänger annehmen oder einen Gestaltungsmissbrauch prüfen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.07.2013 – II R 37/11 entschieden, dass bei einer Grundstücksschenkung an ein Kind mit anschließender Weiterschenkung an den Ehegatten des Kindes keine direkte Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vorliegt, wenn das Kind gegenüber dem Elternteil nicht zur Weiterschenkung verpflichtet war.

Was ist eine mittelbare Grundstücksschenkung?

Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung schenkt der Zuwendende nicht direkt das Grundstück, sondern Geld, das nach seinem erkennbaren Willen für den Erwerb oder die Herstellung eines bestimmten Grundstücks oder Gebäudes verwendet werden soll.

Wichtig ist: Das Grundstück oder Bauvorhaben muss hinreichend konkret bestimmt sein. Wird nur allgemein Geld mit dem Wunsch überlassen, „irgendeine Immobilie“ zu kaufen, liegt regelmäßig eine Geldschenkung unter Auflage vor. Dann wird grundsätzlich der volle Geldbetrag besteuert.

Steuer-Tipp

Dokumentieren Sie vor Kaufvertragsabschluss oder Baubeginn schriftlich, welche Immobilie oder welches Bauvorhaben finanziert werden soll. Das verbessert die Nachweisbarkeit gegenüber dem Finanzamt.

Wann bleibt das Familienheim steuerfrei?

Für das selbst genutzte Familienheim gelten besondere Steuerbefreiungen. Eine Zuwendung unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sein. Beim Erwerb von Todes wegen gelten für Ehegatten und Lebenspartner besondere Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG.

Kinder können ein Familienheim im Erbfall unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei erwerben; die Begünstigung ist jedoch auf eine Wohnfläche von 200 m² begrenzt und an die Selbstnutzung geknüpft.

Wie wird eine Lebensversicherung bewertet?

Wird eine noch nicht fällige Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherung übertragen, ist für die Bewertung grundsätzlich der Rückkaufswert maßgeblich. Das ergibt sich aus § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 4 BewG.

Achtung / häufiger Fehler

Bei Lebensversicherungen sollten Rückkaufswert, Bezugsrecht, Versicherungsnehmerstellung und mögliche Nießbrauchsgestaltungen vorab steuerlich geprüft werden. Kleine Vertragsdetails können die steuerliche Behandlung erheblich verändern.

Checkliste: So bereiten Sie eine Schenkung richtig vor

  1. Vermögen je Elternteil getrennt erfassen.
  2. Freibeträge je Beschenktem und je Schenker berechnen.
  3. Frühere Schenkungen der letzten zehn Jahre prüfen.
  4. Immobilien, Gesellschaftsanteile und Versicherungen gesondert bewerten lassen.
  5. Bei Kettenschenkungen keine Weitergabepflicht vereinbaren.
  6. Schenkung schriftlich dokumentieren und Fristen einhalten.
  7. Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen.

Merkblatt Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten: Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist komplex. Unser Merkblatt gibt Ihnen einen kompakten Überblick.

Download: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Häufige Fragen zu Freibeträgen bei Erbschaft und Schenkung

Gibt es getrennte Freibeträge für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?

Nein. Es gibt keinen zusätzlichen „Erbschaftsteuer-Freibetrag“ neben einem separaten „Schenkungsteuer-Freibetrag“. Entscheidend ist, von welcher Person der Erwerb stammt. Erwerbe von derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.

Kann ein Kind von beiden Elternteilen je 400.000 € steuerfrei erhalten?

Ja. Wenn Mutter und Vater jeweils eigenes Vermögen übertragen, kann das Kind von jedem Elternteil den Freibetrag von 400.000 € nutzen.

Wann beginnt die Zehnjahresfrist?

Die Frist knüpft an frühere Erwerbe von derselben Person an. Mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.

Muss eine Schenkung notariell beurkundet werden?

Das hängt vom Gegenstand ab. Grundstücksübertragungen erfordern regelmäßig notarielle Beurkundung. Geldschenkungen können zivilrechtlich auch formloser erfolgen, sollten aber aus steuerlichen Gründen dokumentiert werden.

Ist eine Schenkung immer günstiger als eine Erbschaft?

Nicht immer. Eine Schenkung kann vorteilhaft sein, wenn Freibeträge mehrfach genutzt, Wertsteigerungen vorweggenommen oder klare Vermögensnachfolgen geschaffen werden sollen. Pflichtteilsrecht, Versorgung des Schenkers und Rückforderungsrechte müssen aber mitgeprüft werden.

Welche Steuersätze gelten nach Ausschöpfung des Freibetrags?

Die Steuersätze richten sich nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. In Steuerklasse I beginnen sie bei 7 % und reichen bis 30 %. In Steuerklasse II reichen sie von 15 % bis 43 %, in Steuerklasse III von 30 % bis 50 %.

Quellen und Rechtsstand

  • § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden / freigebige Zuwendung.
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG – Steuerbefreiung für das Familienheim.
  • § 14 ErbStG – Zusammenrechnung früherer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren.
  • § 15 ErbStG – Steuerklassen.
  • § 16 Abs. 1 ErbStG – persönliche Freibeträge.
  • § 19 ErbStG – Steuersätze.
  • § 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs binnen drei Monaten.
  • § 12 ErbStG; §§ 12 Abs. 4, 157 BewG – Bewertung von Vermögen, Lebensversicherungen und Grundbesitz.
  • Erbschaftsteuer-Richtlinien / ErbStH 2020, R E 7.3 und H E 7.3 – mittelbare Grundstücksschenkung.
  • BFH, Urteil vom 18.07.2013, II R 37/11, BStBl II 2013, S. 934 – Kettenschenkung ohne Weitergabeverpflichtung.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


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