Doppelten Erbschafts bzw. Schenkungssteuer-Freibetrag nutzen
Jetzt doppelten Erbschafts bzw. Schenkungssteuer-Freibetrag nutzen
Eine Schenkung bietet sich vor allem dann an, wenn das Vermögen des Erblassers den Erbschaftssteuerfreibetrag überschreiten würde und dadurch Erbschaftssteuer fällig werden würde. Wer dem Finanzamt keine Erbschaftssteuer überlassen möchte, ist deshalb mit einer Schenkung gut beraten. Verfügen beide Elternteile über ein Vermögen, bietet es sich auch an, dass beide die Freibeträge nutzen. Denn in diesem Fall kann der Beschenkte die doppelte Summe als Freibetrag geltend machen.
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Kettenschenkungen, also Schenkungen, die darauf abzielen, dass das Kind die doppelte Freibetragsgrenze nutzen kann, sind nicht möglich. Dies wäre der Fall, wenn ein Ehepartner dem anderen diese Summe schenken würde, damit er wiederum das Geld dem Kind schenken kann. Diese Methode schließt das Erbschaftssteuergesetz leider aus und das Kind kann so keinen doppelten Freibetrag in Anspruch nehmen.
Eine Möglichkeit der Schenkung ist auch die sogenannte mittelbare Schenkung. Mit dieser Schenkung wird z. B. die Bedingung verknüpft, ein bestimmtes Grundstück mit diesem Geldgeschenk zu erwerben. Die Schenkungssteuer wird anschließend berechnet, und zwar anhand des Steuerwertes des Grundstückes. Dieser Wert liegt damit unter dem tatsächlichen Verkehrswert.
Wenn eine Lebensversicherung noch zu Lebzeiten verschenkt wird und diese dafür vor dem Ablauf gekündigt wurde, wird anhand des Rückkaufswertes, der zum Zeitpunkt der Schenkung galt, die Steuer bemessen. Auch hier ist also Vorsicht geboten, da es so zu unverhofften Minderungen der Lebensversicherung kommen kann. Hier bietet sich eventuell ebenfalls eine Teilschenkung an.
Steuertipps Erbschafts- und Schenkungssteuer: Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge: Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist kompliziert. Mit diesem Merkblatt behalten Sie den Überblick und erfahren, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben, um das steuerliche Optimum herauszuholen.
Steuertipp: Die Vererbung und die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.
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