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Investitionsabzugsbetrag (IAB)



 

Betriebsgrößenmerkmale für den Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe wird nur gewährt, wenn der Betrieb begünstigt ist, d.h. er darf die sog. Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten.


Betriebsgrößenmerkmale sind für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) wichtig, da sie bestimmen, ob ein Unternehmen berechtigt ist, den IAB in Anspruch zu nehmen und in welchem Umfang.

Das Betriebsgrößenmerkmal bezieht sich auf die Größe des Unternehmens und seine wirtschaftliche Leistungskraft. Je nach Größe des Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Leistungskraft gelten unterschiedliche Obergrenzen für den IAB.

Wenn ein Unternehmen die Obergrenzen für das Betriebsgrößenmerkmal überschreitet, ist es möglicherweise nicht berechtigt, den IAB in Anspruch zu nehmen, oder es kann nur eine begrenzte Menge an IAB beanspruchen.

Es ist wichtig, dass Unternehmen ihr Betriebsgrößenmerkmal regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass sie die für sie geltenden Obergrenzen für den IAB vollständig nutzen können. Ein Steuerberater kann dabei helfen, das Betriebsgrößenmerkmal zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Anforderungen für den IAB erfüllt werden.

Das Betriebsgrößenmerkmal bezieht sich auf die Größe und wirtschaftliche Leistungskraft eines Unternehmens und kann auf unterschiedliche Weise gemessen werden, je nach Gesetzgebung. Hier sind einige häufig verwendete Beispiele für das Betriebsgrößenmerkmal:

  1. Umsatz: Der Umsatz eines Unternehmens kann als Indikator für seine Größe und wirtschaftliche Leistungskraft verwendet werden.

  2. Beschäftigtenzahl: Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens kann ein wichtiger Faktor für das Betriebsgrößenmerkmal sein.

  3. Bilanzsumme: Die Bilanzsumme eines Unternehmens, d.h. der Gesamtwert aller Aktiva und Passiva, kann als Indikator für dessen Größe und wirtschaftliche Leistungskraft verwendet werden.

  4. Eigenkapital: Das Eigenkapital eines Unternehmens kann ein wichtiger Faktor für das Betriebsgrößenmerkmal sein und eine Aussage über dessen finanzielle Stabilität und Leistungskraft liefern.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Betriebsgrößenmerkmal je nach Gesetzgebung unterschiedlich definiert sein kann und dass ein Unternehmen möglicherweise mehrere Merkmale berücksichtigen muss, um sein Betriebsgrößenmerkmal zu bestimmen. Ein Steuerberater kann dabei helfen, das Betriebsgrößenmerkmal zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Anforderungen für den Investitionsabzugsbetrag erfüllt werden.


Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG

Investitionsabzugsbeträge können nur berücksichtigt werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres des beabsichtigten Abzuges (Abzugsjahr) die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG genannten Größenmerkmale nicht überschreitet. In nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 endenden Wirtschaftsjahren gelten die Betriebsgrößengrenzen gemäß § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom 21.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2896).


Bilanzierende Betriebe mit Einkünften aus §§ 15 oder 18 EStG

Bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln (Bilanzierung), gilt als Größenmerkmal ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro (Ab 01.01.2009 Anhebung auf 335.000 € befristet für 2 Jahre.) Das Betriebsvermögen ist wie folgt zu ermitteln:


Anlagevermögen

+ Umlaufvermögen

+ aktive Rechnungsabgrenzungsposten

- Rückstellungen

- Verbindlichkeiten

- steuerbilanzielle Rücklagen (z.B. § 6b EStG, Ersatzbeschaffung)

- noch passivierte Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F.

- passive Rechnungsabgrenzungsposten


= Betriebsvermögen i.S. des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG

Die in der steuerlichen Gewinnermittlung (ggf. zzgl. Sonder- und Ergänzungsbilanzen) ausgewiesenen o.g. Bilanzposten incl. der Grundstücke sind mit ihren steuerlichen Werten anzusetzen. Bei den Steuerrückstellungen können die Minderungen aufgrund in Anspruch genommener Investitionsabzugsbeträge unberücksichtigt bleiben. Wird die Betriebsvermögensgrenze nur dann nicht überschritten, wenn von dieser Option Gebrauch gemacht wird, hat der Steuerpflichtige dem FA die maßgebende Steuerrückstellung darzulegen.

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Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro als Größenmerkmal. Der Wirtschaftswert von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist auf Grundlage der §§ 2, 35 bis 46, 50 bis 62 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu berechnen. Er umfasst nur die Eigentumsflächen des Land- und Forstwirtes unabhängig davon, ob sie selbst bewirtschaftet oder verpachtet werden. Eigentumsflächen des Ehegatten des Land- und Forstwirtes, die nur wegen § 26 BewG beim Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angesetzt werden, sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie vom Land- und Forstwirt selbst bewirtschaftet werden.


Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes gelten die §§ 125 ff. BewG. Das gilt unabhängig davon, ob die Vermögenswerte gesondert festzustellen sind. Zu berücksichtigen ist nur der Anteil am Ersatzwirtschaftswert, der auf den im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden und somit zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden entfällt.

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Betriebe mit Einnahmeüberschussrechnung (Einkünfte §§ 13, 15 und 18 EStG)

Ermittelt der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) können Investitionsabzugsbeträge nur geltend gemacht werden, wenn der Gewinn 100.000 EUR nicht übersteigt (Ab 01.01.2009 Anhebung auf 200.000 €
befristet für 2 Jahre)
; in diesen Fällen ist das Betriebsvermögen gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht relevant. Dagegen reicht es bei nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus, wenn entweder die Gewinngrenze von 100.000 EUR oder der Wirtschaftswert/ Ersatzwirtschaftswert  nicht überschritten wird.


Gewinn im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG ist der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Die Gewinngrenze ist für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln und gilt unabhängig davon, wie viele Personen an dem Unternehmen beteiligt sind.


Wird ein Betrieb im Laufe eines Wirtschaftsjahres unentgeltlich nach § 6 Abs. 3 EStG übertragen, ist für die Prüfung der Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG der anteilige Gewinn oder Verlust des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers zusammenzufassen.


Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebe, ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Grenzen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG überschritten werden. Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sind das Betriebsvermögen, der Wirtschaftswert/ Ersatzwirtschaftswert oder der Gewinn der Personengesellschaft maßgebend. Das gilt auch dann, wenn die Investitionsabzugsbeträge für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers der Personengesellschaft gehören. In den Fällen der Betriebsaufspaltung sind das Besitz- und das Betriebsunternehmen bei der Prüfung der Betriebsgrößenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG getrennt zu beurteilen (BFH-Urteil vom 17.7.1991, BStBl 1992 II S. 246). Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und Organgesellschaft.


Werden die maßgebenden Betriebsgrößenobergrenzen des Abzugsjahres aufgrund einer nachträglichen Änderung (z.B. zusätzliche Aktivierung eines Wirtschaftsgutes, Erhöhung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG) überschritten, ist der entsprechende Steuerbescheid unter den Voraussetzungen der §§ 164, 165 und 172 ff. Abgabenordnung (AO) zu ändern.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Investitionsabzugsbetrag

EStG 
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR 
EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

EStH 7g

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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